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Fraktionsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/ Die Grünen zur Priorisierung des Tennisgeländes im Ortskern Issum für den Bau eines Seniorenheims vom 26.06.2025

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Issum
Datum2025-09-23
DatenstufeNur Dokumente
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Gemeinde Issum Issum, 15.07.2025 Der Bürgermeister Bauen, Planen, Wohnen und Grünflächen Vorlagenummer: 810 Beschlussvorlage Beratungsart: öffentlich Betreff: Fraktionsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/ Die Grünen zur Priorisierung des Tennisge- ländes im Ortskern Issum für den Bau eines Seniorenheims vom 26.06.2025 Beratungsweg: Bauausschuss vorberatend 02.09.2025 Rat beschließend 23.09.2025 Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird nicht beauftragt das Tennisgelände im Ortskern Issum für den Bau eines Se- niorenheims zu priorisieren. Sachdarstellung: Es wird Bezug genommen auf den Fraktionsantrag der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen vom 26.06.2025 (siehe Anlage 1). Die Verwaltung soll beauftragt werden, das im Ortskern Issum voraus- sichtlich ab spätestens 2029 frei werdende Gelände der ehemaligen Tennisanlage vorrangig für die Errichtung eines modernen Seniorenheimes einzuplanen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Nutzung der bisherigen Tennisplatzanlage wird, auf Grund der Umsiedlung der Anlage neben das Gebäude Vogt-von-Belle-Platz 14, aufgegeben. Eine Überplanung der bisherigen Anlage steht an. Um die Priorisierung der Fläche für ein Seniorenheim zu ermöglichen, müssen vorab die planungs- rechtlichen Gegebenheiten geprüft werden. Hierbei ist anzumerken, dass jeglichen planungsrechtli- che Gegebenheiten, auf Grund des laufenden Pachtvertrags, frühestens ab 2029 nachgegangen werden könnte. Das Grundstück der Gemarkung Issum, Flur 13, Flurstück 996 tlw. (siehe Anlage 2) befindet sich im Geltungsbereich Issum Nr. 25 – Vogt-von-Belle-Platz (siehe Anlage 3). Dieser legt für die Hälfte der in Frage kommenden Fläche als Art der baulichen Nutzung eine Mischbaufläche fest. Mischgebiete, gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO, dienen „dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören“. Auch zulässig sind „Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Die Art der baulichen Nutzung ermöglicht hier, für ca. die Hälfte der bisherigen Tennis- platzanlage die Errichtung eines Seniorenheims. Die übrige Fläche der bisherigen Tennisplätze liegt in einer nach Art der baulichen Nutzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festge- legten Fläche. Die Errichtung eines Seniorenheims ist in dieser Fläche aktuell nicht möglich. (Für die Tennisplatzanlage besteht Bestandsschutz, weshalb sie nicht den Ansprüchen des erst spä- ter in Kraft getretenen Bebauungsplans entsprechen muss.) Vorlage 810 Seite - 1 - Das Grundstück darf zu 60 % bebaut werden, gemäß der GRZ von 0,6. Diese Bebauung hat inner- halb der überbaubaren Grundstücksfläche zu liegen. Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb der Mischbaufläche beträgt ca. 1.255 m². Somit bleibt eine versiegelbare Fläche von ca. 753 m². Eine Bebauung in den rückwärtigen Bereich ist nicht möglich, da der Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festlegt. Die Überbauung von Grünflächen ist planungsrechtlich nicht möglich. Auch eine Erweite- rung in den vorderen Bereich ist nicht realisierbar, da hier die Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche festgelegt ist. Es wird keine Anzahl der Vollgeschosse vorgegeben. Allerdings ist die Bebauung durch die maximal zulässige Gebäudeoberkante von 13 m begrenzt. Die maximale Sockelhöhe beträgt 0,5 m. Auf Grund der, für ein Seniorenheim verhältnismäßig geringen bebaubaren Fläche, ist die Ansied- lung dessen fraglich. Hier sind Grundrisse vorzulegen, die bestätigen, dass die überbaubare Grund- stücksfläche ausreicht. Eine ggf. notwendige Befreiung vom Bebauungsplan ist durch die Bauauf- sichtsbehörde des Kreises Kleve im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen. Reicht die überbau- bare Grundstücksfläche nicht aus oder ist eine Befreiung nicht möglich, ist eine Änderung des Be- bauungsplans notwendig. Hier ist die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ord- nung zu prüfen (gem. § 1 Abs. 3 BauGB). Die momentan laufende Bebauungsplanänderung zur Umlegung der Tennisplätze umfasst lediglich den Geltungsbereich der neuen Tennisplatzanlage und schließt somit nicht die in Frage kommende Fläche mit ein. Demnach können in diesem Rahmen für die genannte Fläche keine Änderungen getroffen werden. Eine Änderung des Geltungsbereichs für die laufende Bebauungsplanänderung ist auf Grund des städtebaulichen Vertrags mit dem Vorhabenträger nicht möglich. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: (1) Anlage 1 zu Vorlagenr. 810: SPD Fraktion - Priorisierung des Tennisgeländes im Ortskern Is- sum für den Bau eines Seniorenheimes (2) Anlage 2 zu Vorlagenr. 810: bisherige Tennisplatzanlage (3) Anlage 3 zu Vorlagenr. 810: Bebauungsplan Issum Nr. 25 - Vogt-von-Belle-Platz Brüx Schwolow Bürgermeister Fachbereichsleitung Vorlage 810 Seite - 2 -

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