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Antrag der CDU-Fraktion: Änderung der „Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen“
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Friedrichshafen |
| Datum | 2026-03-09 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT FRIEDRICHSHAFEN Ausfertigungen:
Amt für Gesellschaft, Bildung und Soziales, BES,
Sitzungsvorlage BSO, DEZ2, DEZ3, OBB, OVA, OVE, OVK, SFA
Drucksache-Nr. 2026 / V 00049
Dienststelle: Amt für Gesellschaft, Bildung und 06.03.2026, Unterschrift:
Soziales
Aktenzeichen: GBS / Schulen / MS
Mitzeichnung (Datum, Kurzzeichen):
BM Stauber __:____________ BM N. N. __:____________
EBM Hein __:____________ OB Blümcke __:_____________
Betreff: Antrag der CDU-Fraktion: Änderung der „Satzung über die
außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen„
Anlage(n): Antrag der CDU-Fraktion vom 17.11.2025
Medien: Bitte ankreuzen. Alles, was präsentiert werden soll, muss mindestens 3 Arbeitstage vor den
jeweiligen Sitzungen der Geschäftsstelle des Gemeinderates zugeleitet werden, damit die Präsentation
gewährleistet werden kann.
MSOffice .pdf-,htm- DVD
Dateien(inkl.ppt, Dateien
.mpp)
Referent und Zeitdauer: Schneider, Marco - 30 Minuten (davon 5 Minuten Sachvortrag)
Gremium: Datum: Zuständigkeit: Öffentlichkeitsstatus:
Kultur- und Sozialausschuss 15.04.2026 Beschluss öffentlich
Ggf. Hinweis auf frühere Behandlung des Beratungsgegenstandes (Gremium, Datum, Drucksache-Nr.):
Gemeinderat, 22.10.2018, DS-Nr. 2018 / V 00206
2026/V00049 Seite1von6
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ja
nein
Kosten: einmaliger Aufwand (konsumtiv) Betrag: EUR
einmalige Auszahlung (investiv) Betrag: EUR
jährlicher Folgeaufwand: Betrag: EUR
Personalkosten
Sachkosten Betrag: EUR
Zuschüsse einmalige Einzahlung Betrag: EUR
bzw.
Beiträge: laufende Einzahlungen Betrag: EUR
MITTELBEREITSTELLUNG IM HAUSHALT:
Ergebnis-
Stadt Finanz-HH Kontierungen:
HH
Ergebnis-
Stiftung Finanz-HH Kontierungen:
HH
Zur Verfügung stehende Mittel
Planansatz im lfd. Jahr: EUR
Ermächtigungsübertrag aus dem Vorjahr: EUR
Noch bereitzustellen: EUR
Deckungsvorschlag: EUR
2026/V00049 Seite2von6
FN!-CHECK wurde durchgeführt:
ja (der FN!-Check liegt der DS als Anlage bei)
Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:
nein
Begründung:
Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog
_____________________________________________________________________________
KLIMAWIRKUNG wurde geprüft:
ja (der Klima-Check liegt der DS als Anlage bei):
Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:
nein
Begründung:
Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog bzw. FN!-Check
Beschlussantrag:
Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände
städtischer Schulen unverändert zu lassen.
Begründung:
Die CDU-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 17.11.2025 die Änderung der Satzung über die
außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen in § 5 (Nutzungszeiten) Absatz 1.
Der Antrag wurde am 02.02.2026 in den Gemeinderat förmlich eingebracht.
§ 5 Abs. 1 lautet derzeit wie folgt:
Das Schulgelände ist zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern nicht eine schulische oder
von der Stadt Friedrichshafen genehmigte Veranstaltung stattfindet
an Schultagen von Montag bis Freitag 18:00 Uhr – 22:00 Uhr
an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien von 07:00 Uhr – 22:00 Uhr
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Folgende Änderungen wurden von der CDU beantragt:
Das Schulgelände ist zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern nicht eine schulische oder
von der Stadt Friedrichshafen genehmigte Veranstaltung stattfindet
an Schultagen von Montag bis Freitag nach Betreuungsende – 20:00 Uhr
an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien von 07:00 Uhr – 20:00 Uhr
Die Begründung für die beantragte Änderung ist im Antrag (Anlage 1) zu entnehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zum Beginn der außerschulischen Nutzung von Schulgeländen durch die Allgemeinheit an
Schultagen
Maximaler möglicher Betreuungszeitraum an jedem Schultag ist von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der Umfang der tatsächlich angebotenen Betreuung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf.
Dies sehen die bisherigen Ganztagskonzepte für die städtischen Schulen genau so vor wie die
vom Gemeinderat am 17.11.2025 beschlossene Rahmenkonzeption Ganztag an Schulen im
Primarbereich (DS-Nr. 2025 / V 00226).
Das tatsächliche Ende der täglichen Betreuungszeiten variiert nach Schuljahr, nach Schule, nach
Wochentag und Nachfrage und liegt in diesem Schuljahr zwischen 14:00 Uhr (Don-Bosco-Schule
freitags) und 17:30 Uhr (Pestalozzischule).
Für die Betreuungsangebote an den Schulen wird nicht zwingend der Außenbereich genutzt. Es
gibt zahlreiche Angebote in den Betreuungsräumen oder in der Turnhalle. Allerdings kommt es
vor, dass die Kinder statt oder nach einem „indoor“ Betreuungsangebot je nach Wetterlage und
Betreuungsprogramm den Schulhof nutzen. Die Schulhöfe sind insofern in das schulische
Ganztags- und Betreuungskonzept als wichtige Bewegungsräume integriert. Deshalb ist es
wichtig, diesen Nutzungen auch ein uneingeschränktes Vorrecht einzuräumen.
Bei einer Freigabe des Schulgeländes zur außerschulischen Nutzung „nach Betreuungsende“
müsste wegen der unterschiedlichen Betreuungszeiten je Schule, Schuljahr und Schultag die
täglichen Betreuungszeiten festgelegt und jeweils vor Ort angebracht werden, um diese
nachvollziehbar machen zu können.
Es ist aber auch so, dass das Außengelände vor dem Betreuungsende zeitweise unbenutzt ist.
In der Praxis wird es für Außenstehende schwer zu erkennen sein, wann „Betreuungsende“ an
einer Schule ist und ab welcher Uhrzeit welches Schulgelände zur außerschulischen Nutzung
dann tatsächlich freigegeben ist.
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In der Praxis wird trotz starrer Zeitangabe für die außerschulische Nutzung in der Satzung eine
Nutzung durch die Allgemeinheit schon vor 18 Uhr geduldet, wenn dies den Schul- und
Betreuungsbetrieb nicht beeinträchtigt.
Zum früheren Ende der außerschulischen Nutzung von Schulgeländen durch die
Allgemeinheit
Als Begründung für die außerschulische Nutzung von Schulgeländen wurde 2018 in der
Sitzungsvorlage zum Erlass einer Schulhofsatzung folgendes angeführt: „Die Schulgelände
städtischer Schulen werden außerhalb der Unterrichtszeiten von Jugendlichen als Aufenthaltsort
und Treffpunkt benutzt. Dies resultiert auch aus der Sichtweise, dass Schule heute nicht nur ein
Ort des Lernens sein soll, sondern auch Lebens- und Entwicklungsraum für Schülerinnen und
Schüler mit Aufenthalts- und Spielräumen. Zum einem ist es ja sehr positiv, dass Kinder und
Jugendliche sich dort wohlfühlen und in ihrer Freizeit soziales Verhalten einüben und ihren Spiel-
und Bewegungsbedürfnissen nachgehen können, was insbesondere ja auch durch die
bewegungsfreundliche Gestaltung der Schulhöfe gewollt und unterstützt wird.“
Die Verwaltung hält es deshalb nicht für angebracht, das Ende der außerschulischen Nutzung
von Schulgebäuden auf 20 Uhr zu legen. Hier soll gerade auch älteren Jugendlichen und
Familien die Möglichkeit gegeben werden, sich außerhalb des Schulbetriebs zu treffen und sich
zu bewegen. Besonders während der Sommerzeit oder in den Sommerferien bietet sich ein
Aufenthalt im Freien auch nach 20:00 Uhr noch an. Zu bedenken ist dabei auch, dass wenn man
das Ende der Nutzung der Schulgelände auf 20:00 Uhr legt, die Jugendlichen dann nicht einfach
nach Hause gehen werden, sondern sich an anderen, vielleicht auch weniger geeigneten Orten,
zurückziehen werden. Es ist aber auch klar, dass ab 22:00 Uhr die Nachtruhe eingehalten
werden muss und dies dann das Ende des Aufenthalt auf den Schulgeländen oder Spielplätzen
ist.
Als unterstüzende Maßnahme zur Einhaltung der Nachtruhe wird von der Stadt bisher in den
Sommermonaten verstärkt ein Sicherheitsdienst mit nächtlichen Schulhofkontrollen ab 22:00 Uhr
beauftragt. Abgesehen davon können die Anwohner bei Nichteinhaltung der Nutzungszeiten aus
der Schulhofsatzung die Polizei anrufen und Anzeige erstatten.
Auf die Nutzungszeit der Sporthallen auf den Schulgeländen, die regelmäßig ebenfalls erst um
22:00 Uhr endet, sei ergänzend noch verwiesen. Eine Durchsetzung der Nichtnutzung ab 20 Uhr
erscheint im Hinblick auf die gesetzliche Ruhezeit nicht praktikabel und kann schwer kontrolliert
werden.
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Eine Abfrage bei den Schulleitungen ergab, dass ihnen ein festes Zeitfenster wichtig ist.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände
städtischer Schulen unverändert zu lassen.
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