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Antrag der CDU-Fraktion: Änderung der „Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen“

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeFriedrichshafen
Datum2026-03-09
DatenstufeNur Dokumente
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STADT FRIEDRICHSHAFEN Ausfertigungen: Amt für Gesellschaft, Bildung und Soziales, BES, Sitzungsvorlage BSO, DEZ2, DEZ3, OBB, OVA, OVE, OVK, SFA Drucksache-Nr. 2026 / V 00049 Dienststelle: Amt für Gesellschaft, Bildung und 06.03.2026, Unterschrift: Soziales Aktenzeichen: GBS / Schulen / MS Mitzeichnung (Datum, Kurzzeichen): BM Stauber __:____________ BM N. N. __:____________ EBM Hein __:____________ OB Blümcke __:_____________ Betreff: Antrag der CDU-Fraktion: Änderung der „Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen„ Anlage(n): Antrag der CDU-Fraktion vom 17.11.2025 Medien: Bitte ankreuzen. Alles, was präsentiert werden soll, muss mindestens 3 Arbeitstage vor den jeweiligen Sitzungen der Geschäftsstelle des Gemeinderates zugeleitet werden, damit die Präsentation gewährleistet werden kann. MSOffice .pdf-,htm- DVD Dateien(inkl.ppt, Dateien .mpp) Referent und Zeitdauer: Schneider, Marco - 30 Minuten (davon 5 Minuten Sachvortrag) Gremium: Datum: Zuständigkeit: Öffentlichkeitsstatus: Kultur- und Sozialausschuss 15.04.2026 Beschluss öffentlich Ggf. Hinweis auf frühere Behandlung des Beratungsgegenstandes (Gremium, Datum, Drucksache-Nr.): Gemeinderat, 22.10.2018, DS-Nr. 2018 / V 00206 2026/V00049 Seite1von6 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ja nein Kosten: einmaliger Aufwand (konsumtiv) Betrag: EUR einmalige Auszahlung (investiv) Betrag: EUR jährlicher Folgeaufwand: Betrag: EUR Personalkosten Sachkosten Betrag: EUR Zuschüsse einmalige Einzahlung Betrag: EUR bzw. Beiträge: laufende Einzahlungen Betrag: EUR MITTELBEREITSTELLUNG IM HAUSHALT: Ergebnis- Stadt Finanz-HH Kontierungen: HH Ergebnis- Stiftung Finanz-HH Kontierungen: HH Zur Verfügung stehende Mittel Planansatz im lfd. Jahr: EUR Ermächtigungsübertrag aus dem Vorjahr: EUR Noch bereitzustellen: EUR Deckungsvorschlag: EUR 2026/V00049 Seite2von6 FN!-CHECK wurde durchgeführt: ja (der FN!-Check liegt der DS als Anlage bei) Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung: nein Begründung: Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog _____________________________________________________________________________ KLIMAWIRKUNG wurde geprüft: ja (der Klima-Check liegt der DS als Anlage bei): Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung: nein Begründung: Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog bzw. FN!-Check Beschlussantrag: Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen unverändert zu lassen. Begründung: Die CDU-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 17.11.2025 die Änderung der Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen in § 5 (Nutzungszeiten) Absatz 1. Der Antrag wurde am 02.02.2026 in den Gemeinderat förmlich eingebracht. § 5 Abs. 1 lautet derzeit wie folgt: Das Schulgelände ist zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern nicht eine schulische oder von der Stadt Friedrichshafen genehmigte Veranstaltung stattfindet  an Schultagen von Montag bis Freitag 18:00 Uhr – 22:00 Uhr  an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien von 07:00 Uhr – 22:00 Uhr 2026/V00049 Seite3von6 Folgende Änderungen wurden von der CDU beantragt: Das Schulgelände ist zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern nicht eine schulische oder von der Stadt Friedrichshafen genehmigte Veranstaltung stattfindet  an Schultagen von Montag bis Freitag nach Betreuungsende – 20:00 Uhr  an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien von 07:00 Uhr – 20:00 Uhr Die Begründung für die beantragte Änderung ist im Antrag (Anlage 1) zu entnehmen. Stellungnahme der Verwaltung:  Zum Beginn der außerschulischen Nutzung von Schulgeländen durch die Allgemeinheit an Schultagen Maximaler möglicher Betreuungszeitraum an jedem Schultag ist von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Umfang der tatsächlich angebotenen Betreuung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Dies sehen die bisherigen Ganztagskonzepte für die städtischen Schulen genau so vor wie die vom Gemeinderat am 17.11.2025 beschlossene Rahmenkonzeption Ganztag an Schulen im Primarbereich (DS-Nr. 2025 / V 00226). Das tatsächliche Ende der täglichen Betreuungszeiten variiert nach Schuljahr, nach Schule, nach Wochentag und Nachfrage und liegt in diesem Schuljahr zwischen 14:00 Uhr (Don-Bosco-Schule freitags) und 17:30 Uhr (Pestalozzischule). Für die Betreuungsangebote an den Schulen wird nicht zwingend der Außenbereich genutzt. Es gibt zahlreiche Angebote in den Betreuungsräumen oder in der Turnhalle. Allerdings kommt es vor, dass die Kinder statt oder nach einem „indoor“ Betreuungsangebot je nach Wetterlage und Betreuungsprogramm den Schulhof nutzen. Die Schulhöfe sind insofern in das schulische Ganztags- und Betreuungskonzept als wichtige Bewegungsräume integriert. Deshalb ist es wichtig, diesen Nutzungen auch ein uneingeschränktes Vorrecht einzuräumen. Bei einer Freigabe des Schulgeländes zur außerschulischen Nutzung „nach Betreuungsende“ müsste wegen der unterschiedlichen Betreuungszeiten je Schule, Schuljahr und Schultag die täglichen Betreuungszeiten festgelegt und jeweils vor Ort angebracht werden, um diese nachvollziehbar machen zu können. Es ist aber auch so, dass das Außengelände vor dem Betreuungsende zeitweise unbenutzt ist. In der Praxis wird es für Außenstehende schwer zu erkennen sein, wann „Betreuungsende“ an einer Schule ist und ab welcher Uhrzeit welches Schulgelände zur außerschulischen Nutzung dann tatsächlich freigegeben ist. 2026/V00049 Seite4von6 In der Praxis wird trotz starrer Zeitangabe für die außerschulische Nutzung in der Satzung eine Nutzung durch die Allgemeinheit schon vor 18 Uhr geduldet, wenn dies den Schul- und Betreuungsbetrieb nicht beeinträchtigt.  Zum früheren Ende der außerschulischen Nutzung von Schulgeländen durch die Allgemeinheit Als Begründung für die außerschulische Nutzung von Schulgeländen wurde 2018 in der Sitzungsvorlage zum Erlass einer Schulhofsatzung folgendes angeführt: „Die Schulgelände städtischer Schulen werden außerhalb der Unterrichtszeiten von Jugendlichen als Aufenthaltsort und Treffpunkt benutzt. Dies resultiert auch aus der Sichtweise, dass Schule heute nicht nur ein Ort des Lernens sein soll, sondern auch Lebens- und Entwicklungsraum für Schülerinnen und Schüler mit Aufenthalts- und Spielräumen. Zum einem ist es ja sehr positiv, dass Kinder und Jugendliche sich dort wohlfühlen und in ihrer Freizeit soziales Verhalten einüben und ihren Spiel- und Bewegungsbedürfnissen nachgehen können, was insbesondere ja auch durch die bewegungsfreundliche Gestaltung der Schulhöfe gewollt und unterstützt wird.“ Die Verwaltung hält es deshalb nicht für angebracht, das Ende der außerschulischen Nutzung von Schulgebäuden auf 20 Uhr zu legen. Hier soll gerade auch älteren Jugendlichen und Familien die Möglichkeit gegeben werden, sich außerhalb des Schulbetriebs zu treffen und sich zu bewegen. Besonders während der Sommerzeit oder in den Sommerferien bietet sich ein Aufenthalt im Freien auch nach 20:00 Uhr noch an. Zu bedenken ist dabei auch, dass wenn man das Ende der Nutzung der Schulgelände auf 20:00 Uhr legt, die Jugendlichen dann nicht einfach nach Hause gehen werden, sondern sich an anderen, vielleicht auch weniger geeigneten Orten, zurückziehen werden. Es ist aber auch klar, dass ab 22:00 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden muss und dies dann das Ende des Aufenthalt auf den Schulgeländen oder Spielplätzen ist. Als unterstüzende Maßnahme zur Einhaltung der Nachtruhe wird von der Stadt bisher in den Sommermonaten verstärkt ein Sicherheitsdienst mit nächtlichen Schulhofkontrollen ab 22:00 Uhr beauftragt. Abgesehen davon können die Anwohner bei Nichteinhaltung der Nutzungszeiten aus der Schulhofsatzung die Polizei anrufen und Anzeige erstatten. Auf die Nutzungszeit der Sporthallen auf den Schulgeländen, die regelmäßig ebenfalls erst um 22:00 Uhr endet, sei ergänzend noch verwiesen. Eine Durchsetzung der Nichtnutzung ab 20 Uhr erscheint im Hinblick auf die gesetzliche Ruhezeit nicht praktikabel und kann schwer kontrolliert werden. 2026/V00049 Seite5von6 Eine Abfrage bei den Schulleitungen ergab, dass ihnen ein festes Zeitfenster wichtig ist. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen unverändert zu lassen. 2026/V00049 Seite6von6

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