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Sonderumlage Schwimmbad; Antrag aller Fraktionen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Wolfstein |
| Datum | 2018-11-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Lauterecken – Wolfstein
Beschlussvorlage Amt Fachbereich 1 - Zentrale
Dienste - 1.1
Sachgebietsgruppe
öffentlich
Organisation
Verfasser(in) Dilly, Herwart
105/14-19/153
Datum 30.11.2018
Aktenzeichen
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus
Stadtrat Wolfstein 10.12.2018 öffentlich
Betreff: Sonderumlage Schwimmbad; Antrag aller Fraktionen
Sachverhalt:
Neben der Erhebung der Verbandsgemeindeumlage kommt die Erhebung von
Sonderumlagen nach § 26 Abs. 2 LFAG und § 15 Abs. 2 der Aufgaben-
Übergangsverordnung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass eine von der
Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Kommunen in unterschiedlichem
Umfang Vorteile bringt.
Aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde zugunsten der
verbandsangehörigen Stadt Bad Sobernheim entschieden, dass deren Heranziehung zu
einer Sonderumlage, für das von der Verbandsgemeinde betriebene Freibad, im
Stadtgebiet, rechtswidrig ist.
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage wurde beantragt die Erhebung der
Sonderumlage durch die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein rechtlich prüfen zu
lassen und gegebenenfalls Klage zu erheben.
Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein wurde eine Anfrage zur
rechtlichen Prüfung der Angelegenheit an den Gemeinde- und Städtebund gesandt.
Der Gemeinde- und Städtebund, Mainz hat Folgendes mitgeteilt:
Das Urteil (Sonderumlage Bad Sobernheim) ist vom Grundsatz her nur im entschiedenen
Fall anzuwenden. Allerdings würden Klagen in weiteren Fällen ähnlich entschieden
werden.
In der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung (Bad Sobernheim) waren die
Beschlüsse auf Zeit (für zunächst 5 Jahre) gefasst und danach abgelaufen. Weitere
Beschlüsse wurden durch den Stadtrat abgelehnt und dann die Klage eingereicht. Da in
dem Fall somit keine bindenden Grundlagen vorlagen, war eine Klage gegen die
Sonderumlage möglich.
Der Stadtrat der Stadt Wolfstein stimmte der Erhebung einer Sonderumlage und Höhe von
10 v. H. der laufenden Unterhaltungskosten sowie der Zins- und Tilgungsleistungen, abzgl.
Der Einnahmen, zu (Beschluss vom 29.10.1996).
Solange der Beschluss des Stadtrates aus dem Jahr 1996 noch Gültigkeit aufweist, sind
Klagen nicht zulässig und die bisherige Verfahrensweise wäre weiterhin anzuwenden. D. h.
Festsetzung der Sonderumlage nach den bisherigen Maßstäben.
Sollte die Stadt Wolfstein diesen Beschluss aufheben, ändert sich die Sach- und Rechtslage
und bei einer klage würde ähnlich entschieden werden, wie im Fall Bad Sobernheim.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Wolfstein hebt seinen am 29.10.1996 gefassten Beschluss über die
Zahlung einer Sonderumlage für das von der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
betriebene Freibad in Wolfstein, auf.
Diese Entscheidung ergeht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landes
Rheinland-Pfalz (Sonderumlage für Freibad unzulässig, Beschluss vom 14.02.2018,
10A11577/17. OVG).
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
…….Stimmenthaltungen
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