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Sonderumlage Schwimmbad; Antrag aller Fraktionen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Wolfstein
Datum2018-11-30
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Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken – Wolfstein Beschlussvorlage Amt Fachbereich 1 - Zentrale Dienste - 1.1 Sachgebietsgruppe öffentlich Organisation Verfasser(in) Dilly, Herwart 105/14-19/153 Datum 30.11.2018 Aktenzeichen Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus Stadtrat Wolfstein 10.12.2018 öffentlich Betreff: Sonderumlage Schwimmbad; Antrag aller Fraktionen Sachverhalt: Neben der Erhebung der Verbandsgemeindeumlage kommt die Erhebung von Sonderumlagen nach § 26 Abs. 2 LFAG und § 15 Abs. 2 der Aufgaben- Übergangsverordnung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Kommunen in unterschiedlichem Umfang Vorteile bringt. Aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde zugunsten der verbandsangehörigen Stadt Bad Sobernheim entschieden, dass deren Heranziehung zu einer Sonderumlage, für das von der Verbandsgemeinde betriebene Freibad, im Stadtgebiet, rechtswidrig ist. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage wurde beantragt die Erhebung der Sonderumlage durch die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein rechtlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls Klage zu erheben. Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein wurde eine Anfrage zur rechtlichen Prüfung der Angelegenheit an den Gemeinde- und Städtebund gesandt. Der Gemeinde- und Städtebund, Mainz hat Folgendes mitgeteilt: Das Urteil (Sonderumlage Bad Sobernheim) ist vom Grundsatz her nur im entschiedenen Fall anzuwenden. Allerdings würden Klagen in weiteren Fällen ähnlich entschieden werden. In der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung (Bad Sobernheim) waren die Beschlüsse auf Zeit (für zunächst 5 Jahre) gefasst und danach abgelaufen. Weitere Beschlüsse wurden durch den Stadtrat abgelehnt und dann die Klage eingereicht. Da in dem Fall somit keine bindenden Grundlagen vorlagen, war eine Klage gegen die Sonderumlage möglich. Der Stadtrat der Stadt Wolfstein stimmte der Erhebung einer Sonderumlage und Höhe von 10 v. H. der laufenden Unterhaltungskosten sowie der Zins- und Tilgungsleistungen, abzgl. Der Einnahmen, zu (Beschluss vom 29.10.1996). Solange der Beschluss des Stadtrates aus dem Jahr 1996 noch Gültigkeit aufweist, sind Klagen nicht zulässig und die bisherige Verfahrensweise wäre weiterhin anzuwenden. D. h. Festsetzung der Sonderumlage nach den bisherigen Maßstäben. Sollte die Stadt Wolfstein diesen Beschluss aufheben, ändert sich die Sach- und Rechtslage und bei einer klage würde ähnlich entschieden werden, wie im Fall Bad Sobernheim. Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Wolfstein hebt seinen am 29.10.1996 gefassten Beschluss über die Zahlung einer Sonderumlage für das von der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein betriebene Freibad in Wolfstein, auf. Diese Entscheidung ergeht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landes Rheinland-Pfalz (Sonderumlage für Freibad unzulässig, Beschluss vom 14.02.2018, 10A11577/17. OVG). Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen …….Stimmenthaltungen

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