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Antrag CDU - Ortsbeitratsfraktion Winzeln zum Belegungsstopp auf dem Friedhof Winzeln für Nichtwinzler

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Pirmasens
Datum2023-11-21
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Informationsvorlage BV-Nummer Datum Aktenzeichen 0079/III/30/2023 21.11.2023 Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Ortsbeirat Winzeln 01.12.2023 öffentlich Beratungsgegenstand Antrag CDU - Ortsbeitratsfraktion Winzeln zum Belegungsstopp auf dem Friedhof Winzeln für Nichtwinzler Die CDU Ortsbeiratsfraktion, Ortsverband Winzeln hat einen Antrag auf Belegungsstopp für Erdgräber auf dem Winzler Friedhof für Nicht-Winzler. Hierzu sollte von der Verwaltung ein Formulierungsvorschlag für eine etwaige Satzungsänderung erarbeitet werden. Hintergrund dieses Antrages ist die aktuelle Planung, die eigentliche Friedhofserweiterungsfläche in ein Neubaugebiet umwidmen zu wollen und der damit einhergehende Platzmangel. Ausgenommen von dem Antrag der CDU Ortsbeiratsfraktion sind ausdrücklich die platzsparenden Urnengräber. Folgende Formulierung – angelehnt an die Friedhofssatzung der Stadt Landau – wäre möglich: „Verstorbene Gemeindeeinwohner sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie vor ihrem Ableben ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen, eine (anonyme) Urnenbestattung erfolgen soll oder von der Friedhofsverwaltung eine Ausnahme zugelassen wird. Im Rahmen einer Urnenbestattung sollen die Verstorbenen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in welchem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Eine Urnenbestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn die Belegung dies zulässt und die gewünschte Grabart auf dem jeweiligen Friedhof angeboten wird oder wenn dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. Die Friedhofsverwaltung kann bei allen Bestattungsarten Einschränkungen aus Kapazitätsgründen vorsehen.“ Die Verwaltung empfiehlt jedoch, abgestimmt mit dem städtischen Garten- und Friedhofsamt, folgende Vorgehensweise: 0079/III/30/2023 Seite 1 von 2 Die Friedhofssatzung in der aktuellen Fassung (Stand: 02. Juni 2021) enthält unter § 2 Abs. 3 und Absatz 4 folgende Formulierung: „Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirkes bestattet werden, in welchem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. (Abs. 3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (Abs. 4)“ Damit besteht bereits jetzt eine rechtlich gesicherte Möglichkeit, die Belegung auf jedem betroffenen Friedhof aus Kapazitätsgründen zu beschränken. Eine Ausnahme hiervon wird lediglich in den Fällen gemacht, in denen bereits ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben wurde. Aus Sicht der Verwaltung besteht daher kein Bedarf für eine Satzungsänderung. Dem Ansinnen der CDU-Ortsbeiratsfraktion nach einem Belegungsstopp für Nichtwinzler wegen Platzmangels bei den Erdsargbestattungen kann auf der Grundlage des aktuellen § 2 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung bereits ausreichend Rechnung getragen werden. Eine vom Ortsbeirat erarbeitete und beschlossene Empfehlung bzw. ein Formulierungsvorschlag soll der Verwaltung als Leitfaden für künftiges Verwaltungshandeln dienen, damit das Anliegen des Ortsbeirates noch weiter konkretisiert werden kann. ____________________________ Datum / Oberbürgermeister 0079/III/30/2023 Seite 2 von 2

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