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Anträge SPD-Fraktion zum Haushalt 2019

Angenommen
TypAntrag
GemeindeStadt Meersburg
Datum2019-04-17
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Sitzungsvorlage Stadt Meersburg Bürgermeister Nummer: 19/1200 Scherer, Robert, Bürgermeister Datum: 25.04.2019 Fachbereich Finanzen Sonntag, Heike Beratungsfolge Termin Status Gemeinderat 07.05.2019 öffentlich Anlagen: Anträge 1. Anträge SPD-Fraktion zum Haushalt 2019 - Beauftragung eines Gutachtens zur Wohnraumsituation - Kreisbaugenossenschaft - Belegungsrechte für Mietwohnungen Sachvortrag: Im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt 2019 sind von der SPD-Fraktion noch drei Anträge eingegangen, über die bisher noch keine Beschlussfassung erfolgt ist bzw. die in den Haushalt 2019 noch nicht eingearbeitet wurden. In seiner Sitzung vom 22.01.2019 hat der Gemeinderat beschlossen die Anträge mit Sperrvermerk aufzunehmen. Antrag 1: Der Wohnungsmarkt in Meersburg ist, wie in allen Kommunen in direkter Ufer-Lage des Bodensees, angespannt. Zu den Wohninteressen der Einwohner von Meersburg kommen viele Wohnungsinteressenten von außerhalb hinzu. Eine weitere Wohnraumverknappung findet durch die Umwandlung bzw. Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen statt, wodurch vorhandene Wohnungen dem normalen Wohnungsmarkt entzogen werden. Dies führt zu einer Verknappung und Verteuerung des Wohnungsmarktes. Insbesondere für junge Familien ist es schwierig, bezahlbaren, adäquaten Wohnraum zu finden. Um für die weiteren Planungen und Überlegungen zur Schaffung von Wohnraum und zu den Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung in künftigen Bebauungsplänen eine belastbare Datengrundlage zu haben, begrüßt die Verwaltung den Antrag der SPD-Fraktion und hat in der Zwischenzeit ein, auf den Antragsformulierungen aufgezählten Punkten entsprechendes Angebot der STEG erhalten. Die Stadtverwaltung würde das entsprechende Gutachten bei der STEG zum Preis von 12.744,90 € beauftragen. Antrag 2: Als Sozialwohnungen bzw. sozialen Wohnungsbau werden Wohnungen bezeichnet, die mit staatlichen Mitteln gefördert werden. Im Gegenzug dazu dürfen diese Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die einen Wohnberechtigungsschein haben. Für einen Wohnberechtigungsschein darf das Einkommen einen Betrag von 49.300 € (für 1- und 2-Personenhaushalte) bis zu 76.300 € (für einen 5-Personen-Haushalt) nicht 19/1200 Seite 1 von 3 übersteigen. Die Miete muss dabei 33% unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (Regelabsenkung) liegen und darf innerhalb von 2 Jahren auch nur um 5% erhöht werden. Zudem stellt die Beantragung des Wohnberechtigungsscheins eine weitere bürokratische Hürde dar und oft sind die entsprechend finanzierten Bauten mit einem entsprechenden Ruf behaftet. Daneben fehlt aber nach Ansicht der Verwaltung in Meersburg auch Wohnraum, der ganz allgemein ein günstiges Mietniveau hat und möglichst unbürokratisch insbesondere auch für Beschäftigte von meersburger Betrieben zur Verfügung steht. Im Idealfall auch saisonweise. Die Verwaltung hat daher bereits mit der Kreisbaugenossenschaft ein Gespräch geführt. Die Kreisbaugenossenschaft kann sich durchaus eine Zusammenarbeit mit der Stadt vorstellen. Verschiedene Konstellationen sind dabei denkbar. So könnten neben der reinen zur Verfügung Stellung von städtischen Grundstücken auch ein generelles Mieter- Vorschlagsrecht für die Stadt auch Belegungsrechte eingeräumt oder Dienst-Wohnungen geschaffen werden. Die Kreisbaugenossenschaft legt dabei Wert auf einen qualitativen Standard, der trotzdem zu bezahlbaren Mieten geschaffen wird. Die Verwaltung befürwortet es daher, nicht im starren Rahmen der Sozialwohnungen sondern auf freier Basis die Zusammenarbeit mit der Kreisbaugenossenschaft zu suchen. Von städtischer Seite wären dabei dann die Benennung möglicher Mieter und die Koordinierung mit den Arbeitgebern bei Dienstwohnungen zu erarbeiten. Folgende Rahmenbedingungen sind dabei u. a. vorstellbar: - Genossenschaftseigene Wohnungen werden nur an Genossen überlassen. - Im Rahmen der Grundstücksüberlassung werden mit der Kreisbaugenossenschaft Mietobergrenzen festgelegt, je nach Kalkulation kann dann auch ein Belegungsrecht mit einer finanziellen Beteiligung der Stadt vereinbart werden (u.U. auch nur anteilig) - Der Kreis der Mieter wird von der Stadt festgelegt (Dienstwohnungen, Festlegung eigener Einkommensgrenzen) Die Stadtverwaltung ist in den bisherigen Gesprächen mit der Kreisbaugenossenschaft übereingekommen dass eine Vorstellung der Kreisbaugenossenschaft mit möglichen Rahmenbedingungen im Gemeinderat als nächster Schritt sinnvoll ist. Antrag 3: Neben dem Bau und Erwerb neuen Mietwohnraums unterstützt das Land Baden- Württemberg im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW auch die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigem Mietwohnraum. Daneben wird auch die Fortführung von Belegungsrechten im Anschluss an bestehende Bindungen gefördert. Die Beantragung und Förderung erfolgt dabei direkt zwischen den Grundstückseigentümern und der L-Bank. Um die geförderten Wohnungen beziehen zu können, ist ebenfalls ein Wohnberechtigungsschein Voraussetzung. Hintergrund der Belegungsrechte für Mietwohnungen ist, Wohnungen bei Vermietern für Menschen mit einem Wohnberechtigungsschein einen ausreichenden und bezahlbaren Wohnraum mit Unterstützung der Kommune zu ermöglichen. Die im Antrag aufgeführten Erläuterungen zu den Belegungsrechten beschreiben das Prinzip „Belegungsrechte“. Einzelne Städte (Friedrichshafen, Aalen, Freiburg) erhöhen die Landesförderung durch eine zusätzliche Gewährung von städtischen Mitteln. Zur Finanzierung steht ein Betrag von 91.400 € zur Verfügung, der sich aus dem in Höhe von 2.438.100 € eingestellten Planansatz für die Kreisumlage in Höhe von 32 v.H. und der sich durch die Festsetzung auf 30,8 v.H. verringerten Mittelbedarf ergibt. 19/1200 Seite 2 von 3 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat nimmt die Beauftragung der STEG zur Analyse des Wohnraumbedarfs zur Kenntnis und gewährt entsprechende HH-Mittel. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, mit der Kreisbaugenossenschaft einen Vorstellungstermin im Gemeinderat zu vereinbaren. 3. Der Gemeinderat entscheidet über den Antrag der SPD-Fraktion zur Gewährung von Belegungsrechten und die entsprechende Bereitstellung von Haushaltsmittel als außerplanmäßige Ausgaben. Die Deckung erfolgt über Einsparungen bei der Kreisumlage. Sonntag 19/1200 Seite 3 von 3

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