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Fraktionsübergreifender Antrag: Erlass einer Verordnung der Stadt Meersburg zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) inkl. Satzungsbeschluss

Angenommen
TypAntrag
GemeindeStadt Meersburg
Datum2026-05-26
DatenstufeNur Ergebnisse
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Sitzungsvorlage Stadt Meersburg Fachbereich "Zentrale Verwaltung" Nummer: 26/0152 Fetzer, Maximilian Beratungsfolge Zuständigkeit Termin Status Gemeinderat Entscheidung 23.06.2026 öffentlich Anlagen: Anlage01_ö_Antrag_21.04.2026 Anlage02_ö_Verordnung_Stadt_Meersburg Fraktionsübergreifender Antrag: Erlass einer Verordnung der Stadt Meersburg zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) inkl. Satzungsbeschluss Sachvortrag: Nachfolgender, gemeinsamer fraktionsübergreifender Antrag (s. Anlage) wurde am 21.04.2026derVerwaltungübergeben: DerGemeinderatberätüberdenErlasseinerVerordnungderStadtMeersburgzumSchutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) und beschließt den beiliegendenSatzungsbeschluss. 26/0152 Seite1von6 Sachverhalt: Streunende Katzen haben eine deutlich geringere Lebenserwartung als Hauskatzen, da sie häufiger von Verletzungen, Mangelernährung oder Krankheiten wie Katzenschnupfen betroffen sind. Besonders in dicht besiedelten Gebieten mit vielen Streunerkatzen übertragen sich die Krankheiten schnell. Das Übertragungsrisiko von Pilzen, Viren, Bakterien oder Parasiten zeigt die Notwendigkeit der Einführung einer Katzenschutzverordnung. Auch in Meersburg und unmittelbarer Umgebung häufen sich die Funde verwahrloster Katzen. Bereits im März 2024 erstellte die Katzenhilfe Sipplingen und Umgebung e.V. eine Petition zum Erlass von Katzenschutzverordnungen im Bodenseekreis. Im Juni 2024 wurde die Petition mit über 1.100 Unterschriften an den Landrat Luca Prayon überreicht. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung ermöglicht den Kommunen die Katzenpopulation langfristig zu kontrollieren und präventiven Tierschutz zu betreiben. Durch die verpflichtende Kastration wird die Vermehrung eingedämmt. Die Kennzeichnung sowie Registrierung erleichtern die Rückführung entlaufener Tiere. Eine entsprechende Verordnung könnte durch die Eindämmung der Population verwilderter Katzen zudem das Tierheim erheblich entlasten, die Kosten senken und das Wohlergehen der Tiere verbessern. In Deutschland sterben jährlich viele Millionen Vögel durch Katzen. Bereits 2002 bewertete das Umweltbundesamt eingeschleppte Arten und zog das Fazit: „Die freilaufende Hauskatze ist die absolute Bedrohung der Singvögel im siedlungsnahen Bereich." Besonders verwilderte Katzen müssen jagen, um zu überleben, was die Population anderer Tierarten erheblich reduzieren kann. Eine Katzenschutzverordnung kann entscheidend zur Bewahrung der Artenvielfalt beitragen. Um das Staatsziel des ethischen Tierschutzes gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes zu erfüllen und dem Katzenleid entgegenzuwirken, empfehlen sowohl der Bund als auch das Land Baden-Württemberg, in Übereinstimmung mit dem Deutschen Tierschutzbund und den angeschlossenen Tierschutzvereinen, die Einführung einer Katzenschutzverordnung. Die Länder werden im § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten Freilauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden und Schäden bei den im betroffenen Gebiet freilaufenden Katzen erforderlich ist. Durch die Katzenschutz- Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung von Baden- Württemberg diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Inzwischen haben in Baden-Württemberg gemäß den aktuellen Informationen des Landestierschutzverbandes weit über 200 Gemeinden Katzenschutzverordnungen erlassen (Stand Juni 2026) 26/0152 Seite2von6 Auch eine bundeseinheitliche Kastrationspflicht ist gemäß dem Gutachten der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. aus dem Jahr 2023 möglich. Niedersachen stimmt bereits über eine landesweite Katzenschutzverordnung ab. Ähnliche Bestrebungen sind in Baden-Württemberg derzeit jedoch nicht bekannt. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung ist nach wie vor Aufgabe der Städte und Gemeinden. Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung: Das Veterinäramt Friedrichshafen begrüßt eine Katzenschutzverordnung. Hierzu müssen nicht zwingend die Anzahl der vorhandenen herrenlosen Katzen und auch nicht die schon durchgeführte Maßnahmen zur Reduktion, wie Kastrationen, aufgelistet werden. Basis allein ist die identifizierte Notwendigkeit, die herrenlosen Katzen aktuell und in Zukunft nicht weiter vermehren zu lassen. Das Tierheim Friedrichshafen betreut – neben den bereits vorhandenen Tieren, insbesondere Fundtieren - zusätzlich ca. 120 Katzen auf dem Tierheimgelände, die scheu und nicht händelbar sind. Aus Meersburg wurden 2025 neun Fundkatzen abgegeben, sog. Streuner. Erst kürzlich gab es wieder einen Aufruf des örtlichen Tierheims zu einem Streuner aus Meersburg. 26/0152 Seite3von6 Wie viele freilebende Katzen gibt es? Hierzu gibt es keine genauen Daten. Der Deutsche Tierschutzbund bezieht sich in seinem Positionspapier von 2021 auf Schätzungen, denen zufolge es in Deutschland bis zu drei Millionen freilebende Katzen gibt. Statistisch kommt somit eine freilebende, verwilderte Katze ohne ausreichende menschliche Fürsorge auf 41,5 EinwohnerInnen. Für Meersburg bedeutet dies bei ca. 6.200 Einwohnern gibt es statistisch 150 Streuner. Besteht bei diesen Zahlen in Meersburg Anlass für eine Katzenschutzverordnung? Die Zahlen sind steigend: 2025 gab es neun Streuner, 2024 waren es aus Meersburg 7 Streuner, 2023 waren es noch 3 Streuner. Als Beispiel hat Ostrach im vergangenen Jahr eine Katzenschutzverordnung erlassen, bei ebenfalls 9 Streuner; Ostrach ist von den Einwohnern her etwas größer als Meersburg. Zahlreiche Kommunen haben bei geringeren Zahlen oder selbst fehlenden Zahlen, allein auf Basis der Rückmeldung der im Tierschutz tätigen Ehrenamtlichen bereits Katzenschutzverordnungen erlassen. Die Einführung einer Katzenschutzverordnung (auch ohne konkrete Zahlen der vorhandenen Streunerkatzen) wird vom Veterinäramt in Friedrichshafen unterstützt (Telefonat mit Herrn Dr. Günther Herrmann, Amtsleitung, 18.03.2026, siehe oben). Beteiligung: Den Einwohnerinnern und Einwohnern muss keine Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 20 Abs. 2 Gemeindeordnung gegeben werden, da die Katzenschutzverordnung das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner nicht wesentlich beeinträchtigt. Die in der Verordnung vorgesehene Maßnahme der Kastrationspflicht wurden zudem bereits von der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutz e.V. geprüft, mit dem Ergebnis, dass diese Maßnahme rechtlich zulässig ist und die Grundrechte der Katzenhalterinnen und Katzenhaltern nicht verletzt. Für die Umsetzung einer Katzenschutzverordnung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommunen, den Tierschutzorganisationen, dem Tierheim und der Bevölkerung erforderlich. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten aktiv mitwirken, um das Bewusstsein für die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu stärken. Die Einwohnerinnen und Einwohner sollten umfassend über die in der Katzenschutzverordnung festgelegten Pflichten und die Übergangsfristen informiert werden. Neben der öffentlichen Bekanntmachung des Erlasses könnte dies durch Informationsmaterial in örtlichen Tierschutzorganisationen und Tierarztpraxen erfolgen, zum Beispiel durch Informationsflyer und Aushänge. 26/0152 Seite4von6 Kontrollmöglichkeiten: Damit die Katzenschutzverordnung das Katzenleid verringert und der Schutz der Katzen gewährleistet wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten die Einhaltung der Verordnung zu kontrollieren zw. durchzusetzen: - Meldungen durch Bürgerinnen und Bürger: Bürgerinnen und Bürger sollen dazu ermutigt werden streunende Katzen ebenso wie Verstöße gegen die Katzenschutzverordnung zu melden. - Kontrollen durch Tierheime: Tierheime sind oftmals die erste Anlaufstelle, wenn streunende oder herrenlose Tiere aufgefunden werden. Bürgerinnen und Bürger bringen oftmals aufgefundene Tiere selbstständig dort hin. Tierheime verfügen in der Regel über entsprechende Geräte, um die ankommenden Tiere zu kontrollieren. - Überwachung durch Tierschutzorganisationen und -vereine: Ebenso wie Tierheime sind auch Tierschutzvereine „ganz nah dran” an der Thematik. Sie nehmen Tiere auf, vermitteln diese und beraten (zukünftige) Katzenhalterinnen und Katzenhalter. Ebenso wie Tierheime verfügen auch Tierschutzvereine oftmals über die technische Ausstattung, um entsprechende Kontrollen durchzuführen. - Meldung durch Tierarztpraxen: Der Besuch bei der Tierarztpraxis ist für viele Katzenbesitzerinnen und -besitzer obligatorisch, sei es zum Impfen oder aufgrund von Krankheit. Die ortsansässigen Tierärzte, die häufig bereits für das Tierleid sensibilisiert sind, welches hinter der unkontrollierten Vermehrung von Katzen steckt, könnten eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Verordnung einnehmen. - Kontrollen durch Ordnungsbehörden und Veterinärämter: Stichprobenartige Kontrollen könnten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden oder der Veterinärämter durchgeführt werden. Finanzielle Auswirkungen: Der Erlass einer Katzenschutzverordnung bietet die Möglichkeit, den Tierschutz in der Gemeinde nachhaltig zu stärken, ohne erhebliche zusätzliche Belastungen für den Haushalt zu verursachen. Darüber hinaus trägt die Verordnung dazu bei, die Zahl freilebender Katzen langfristig zu reduzieren, wodurch eine deutliche Kostenersparnis erzielt werden kann. Die Kosten für Maßnahmen wie das Einfangen, Versorgen, Kastrieren und Kennzeichnen von verwilderten Katzen können im Rahmen gemeinsamer Kastrationsaktionen in Zusammenarbeit mit dem Tierheim beim Land Baden-Württemberg gemäß der Verwaltungsvorschrift zu Tierschutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Für die Kommunen entstehen keine laufenden Personalkosten, da umfassende Kontrollmechanismen nicht vorgesehen sind. Im ersten Jahr nach Einführung der Verordnung fallen Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit an, beispielsweise für den Druck von Flyern und Plakaten. Diese Maßnahmen sind nur vorübergehend und entfallen nach der Etablierung der Verordnung. Die Durchführung von Kontrollen obliegt dem Ermessen der Kommune. 26/0152 Seite5von6 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Verordnung der Stadt Meersburg zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Fetzer 26/0152 Seite6von6

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