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Fraktionsübergreifender Antrag: Erlass einer Verordnung der Stadt Meersburg zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) inkl. Satzungsbeschluss
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Meersburg |
| Datum | 2026-05-26 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Stadt Meersburg
Fachbereich "Zentrale Verwaltung" Nummer: 26/0152
Fetzer, Maximilian
Beratungsfolge Zuständigkeit Termin Status
Gemeinderat Entscheidung 23.06.2026 öffentlich
Anlagen:
Anlage01_ö_Antrag_21.04.2026
Anlage02_ö_Verordnung_Stadt_Meersburg
Fraktionsübergreifender Antrag: Erlass einer Verordnung der Stadt Meersburg zum
Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) inkl.
Satzungsbeschluss
Sachvortrag:
Nachfolgender, gemeinsamer fraktionsübergreifender Antrag (s. Anlage) wurde am
21.04.2026derVerwaltungübergeben:
DerGemeinderatberätüberdenErlasseinerVerordnungderStadtMeersburgzumSchutz
freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) und beschließt den
beiliegendenSatzungsbeschluss.
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Sachverhalt:
Streunende Katzen haben eine deutlich geringere Lebenserwartung als Hauskatzen, da sie
häufiger von Verletzungen, Mangelernährung oder Krankheiten wie Katzenschnupfen
betroffen sind. Besonders in dicht besiedelten Gebieten mit vielen Streunerkatzen übertragen
sich die Krankheiten schnell. Das Übertragungsrisiko von Pilzen, Viren, Bakterien oder
Parasiten zeigt die Notwendigkeit der Einführung einer Katzenschutzverordnung.
Auch in Meersburg und unmittelbarer Umgebung häufen sich die Funde verwahrloster
Katzen. Bereits im März 2024 erstellte die Katzenhilfe Sipplingen und Umgebung e.V. eine
Petition zum Erlass von Katzenschutzverordnungen im Bodenseekreis. Im Juni 2024 wurde
die Petition mit über 1.100 Unterschriften an den Landrat Luca Prayon überreicht.
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung ermöglicht den Kommunen die Katzenpopulation
langfristig zu kontrollieren und präventiven Tierschutz zu betreiben. Durch die verpflichtende
Kastration wird die Vermehrung eingedämmt. Die Kennzeichnung sowie Registrierung
erleichtern die Rückführung entlaufener Tiere. Eine entsprechende Verordnung könnte durch
die Eindämmung der Population verwilderter Katzen zudem das Tierheim erheblich entlasten,
die Kosten senken und das Wohlergehen der Tiere verbessern.
In Deutschland sterben jährlich viele Millionen Vögel durch Katzen. Bereits 2002 bewertete
das Umweltbundesamt eingeschleppte Arten und zog das Fazit: „Die freilaufende Hauskatze
ist die absolute Bedrohung der Singvögel im siedlungsnahen Bereich." Besonders verwilderte
Katzen müssen jagen, um zu überleben, was die Population anderer Tierarten erheblich
reduzieren kann. Eine Katzenschutzverordnung kann entscheidend zur Bewahrung der
Artenvielfalt beitragen.
Um das Staatsziel des ethischen Tierschutzes gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes zu
erfüllen und dem Katzenleid entgegenzuwirken, empfehlen sowohl der Bund als auch das
Land Baden-Württemberg, in Übereinstimmung mit dem Deutschen Tierschutzbund und den
angeschlossenen Tierschutzvereinen, die Einführung einer Katzenschutzverordnung. Die
Länder werden im § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den unkontrollierten Freilauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten,
soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden und Schäden bei den im
betroffenen Gebiet freilaufenden Katzen erforderlich ist. Durch die Katzenschutz-
Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung von Baden-
Württemberg diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen.
Inzwischen haben in Baden-Württemberg gemäß den aktuellen Informationen des
Landestierschutzverbandes weit über 200 Gemeinden Katzenschutzverordnungen erlassen
(Stand Juni 2026)
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Auch eine bundeseinheitliche Kastrationspflicht ist gemäß dem Gutachten der Deutschen
Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. aus dem Jahr 2023 möglich. Niedersachen
stimmt bereits über eine landesweite Katzenschutzverordnung ab. Ähnliche Bestrebungen
sind in Baden-Württemberg derzeit jedoch nicht bekannt. Der Erlass einer
Katzenschutzverordnung ist nach wie vor Aufgabe der Städte und Gemeinden.
Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung:
Das Veterinäramt Friedrichshafen begrüßt eine Katzenschutzverordnung. Hierzu müssen
nicht zwingend die Anzahl der vorhandenen herrenlosen Katzen und auch nicht die schon
durchgeführte Maßnahmen zur Reduktion, wie Kastrationen, aufgelistet werden. Basis allein
ist die identifizierte Notwendigkeit, die herrenlosen Katzen aktuell und in Zukunft nicht weiter
vermehren zu lassen.
Das Tierheim Friedrichshafen betreut – neben den bereits vorhandenen Tieren, insbesondere
Fundtieren - zusätzlich ca. 120 Katzen auf dem Tierheimgelände, die scheu und nicht
händelbar sind. Aus Meersburg wurden 2025 neun Fundkatzen abgegeben, sog. Streuner.
Erst kürzlich gab es wieder einen Aufruf des örtlichen Tierheims zu einem Streuner aus
Meersburg.
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Wie viele freilebende Katzen gibt es?
Hierzu gibt es keine genauen Daten. Der Deutsche Tierschutzbund bezieht sich in seinem
Positionspapier von 2021 auf Schätzungen, denen zufolge es in Deutschland bis zu drei
Millionen freilebende Katzen gibt. Statistisch kommt somit eine freilebende, verwilderte Katze
ohne ausreichende menschliche Fürsorge auf 41,5 EinwohnerInnen. Für Meersburg bedeutet
dies bei ca. 6.200 Einwohnern gibt es statistisch 150 Streuner.
Besteht bei diesen Zahlen in Meersburg Anlass für eine Katzenschutzverordnung?
Die Zahlen sind steigend: 2025 gab es neun Streuner, 2024 waren es aus Meersburg 7
Streuner, 2023 waren es noch 3 Streuner.
Als Beispiel hat Ostrach im vergangenen Jahr eine Katzenschutzverordnung erlassen, bei
ebenfalls 9 Streuner; Ostrach ist von den Einwohnern her etwas größer als Meersburg.
Zahlreiche Kommunen haben bei geringeren Zahlen oder selbst fehlenden Zahlen, allein auf
Basis der Rückmeldung der im Tierschutz tätigen Ehrenamtlichen bereits
Katzenschutzverordnungen erlassen.
Die Einführung einer Katzenschutzverordnung (auch ohne konkrete Zahlen der vorhandenen
Streunerkatzen) wird vom Veterinäramt in Friedrichshafen unterstützt (Telefonat mit Herrn
Dr. Günther Herrmann, Amtsleitung, 18.03.2026, siehe oben).
Beteiligung:
Den Einwohnerinnern und Einwohnern muss keine Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß
§ 20 Abs. 2 Gemeindeordnung gegeben werden, da die Katzenschutzverordnung das
wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner nicht
wesentlich beeinträchtigt. Die in der Verordnung vorgesehene Maßnahme der
Kastrationspflicht wurden zudem bereits von der Deutschen Juristischen Gesellschaft für
Tierschutz e.V. geprüft, mit dem Ergebnis, dass diese Maßnahme rechtlich zulässig ist und
die Grundrechte der Katzenhalterinnen und Katzenhaltern nicht verletzt.
Für die Umsetzung einer Katzenschutzverordnung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen
der Kommunen, den Tierschutzorganisationen, dem Tierheim und der Bevölkerung
erforderlich. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten aktiv mitwirken, um das Bewusstsein für die
Notwendigkeit dieser Maßnahme zu stärken. Die Einwohnerinnen und Einwohner sollten
umfassend über die in der Katzenschutzverordnung festgelegten Pflichten und die
Übergangsfristen informiert werden. Neben der öffentlichen Bekanntmachung des Erlasses
könnte dies durch Informationsmaterial in örtlichen Tierschutzorganisationen und
Tierarztpraxen erfolgen, zum Beispiel durch Informationsflyer und Aushänge.
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Kontrollmöglichkeiten:
Damit die Katzenschutzverordnung das Katzenleid verringert und der Schutz der Katzen
gewährleistet wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten die Einhaltung der Verordnung zu
kontrollieren zw. durchzusetzen:
- Meldungen durch Bürgerinnen und Bürger:
Bürgerinnen und Bürger sollen dazu ermutigt werden streunende Katzen ebenso wie
Verstöße gegen die Katzenschutzverordnung zu melden.
- Kontrollen durch Tierheime:
Tierheime sind oftmals die erste Anlaufstelle, wenn streunende oder herrenlose Tiere
aufgefunden werden. Bürgerinnen und Bürger bringen oftmals aufgefundene Tiere
selbstständig dort hin. Tierheime verfügen in der Regel über entsprechende Geräte,
um die ankommenden Tiere zu kontrollieren.
- Überwachung durch Tierschutzorganisationen und -vereine:
Ebenso wie Tierheime sind auch Tierschutzvereine „ganz nah dran” an der Thematik.
Sie nehmen Tiere auf, vermitteln diese und beraten (zukünftige) Katzenhalterinnen
und Katzenhalter. Ebenso wie Tierheime verfügen auch Tierschutzvereine oftmals
über die technische Ausstattung, um entsprechende Kontrollen durchzuführen.
- Meldung durch Tierarztpraxen:
Der Besuch bei der Tierarztpraxis ist für viele Katzenbesitzerinnen und -besitzer
obligatorisch, sei es zum Impfen oder aufgrund von Krankheit. Die ortsansässigen
Tierärzte, die häufig bereits für das Tierleid sensibilisiert sind, welches hinter der
unkontrollierten Vermehrung von Katzen steckt, könnten eine wichtige Rolle bei der
Kontrolle der Verordnung einnehmen.
- Kontrollen durch Ordnungsbehörden und Veterinärämter:
Stichprobenartige Kontrollen könnten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Ordnungsbehörden oder der Veterinärämter durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung bietet die Möglichkeit, den Tierschutz in der
Gemeinde nachhaltig zu stärken, ohne erhebliche zusätzliche Belastungen für den Haushalt
zu verursachen. Darüber hinaus trägt die Verordnung dazu bei, die Zahl freilebender Katzen
langfristig zu reduzieren, wodurch eine deutliche Kostenersparnis erzielt werden kann. Die
Kosten für Maßnahmen wie das Einfangen, Versorgen, Kastrieren und Kennzeichnen von
verwilderten Katzen können im Rahmen gemeinsamer Kastrationsaktionen in
Zusammenarbeit mit dem Tierheim beim Land Baden-Württemberg gemäß der
Verwaltungsvorschrift zu Tierschutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Für die
Kommunen entstehen keine laufenden Personalkosten, da umfassende Kontrollmechanismen
nicht vorgesehen sind. Im ersten Jahr nach Einführung der Verordnung fallen Ausgaben für
die Öffentlichkeitsarbeit an, beispielsweise für den Druck von Flyern und Plakaten. Diese
Maßnahmen sind nur vorübergehend und entfallen nach der Etablierung der Verordnung. Die
Durchführung von Kontrollen obliegt dem Ermessen der Kommune.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Verordnung der Stadt Meersburg zum Schutz freilebender
Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) und beauftragt die Verwaltung mit der
Umsetzung.
Fetzer
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