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Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung"
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ludwigsburg |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat beschließt eine Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich „Bismarckstraße, 2. Änderung". Diese verbietet die Errichtung und Änderung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im festgelegten Geltungsbereich. Grund ist der Schutz der Wohnnutzung vor zusätzlicher Lärm- und Verkehrsbelastung durch solche Einrichtungen. Die Sperre sichert den zeitlichen Rahmen für das laufende Bebauungsplanverfahren.
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Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE
VORL.NR. 146/26
Federführung:
FB Stadtplanung, Mobilität und
Geoinformation
Sachbearbeitung:
Müller, Janina
Linder, Oliver
Datum:
01.06.2026
Beratungsfolge Sitzungsdatum Sitzungsart
Bauausschuss 23.07.2026 ÖFFENTLICH
Gemeinderat 29.07.2026 ÖFFENTLICH
Betreff: Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich
"Bismarckstraße, 2. Änderung"
Bezug SEK: Handlungsfeld 01 (Attraktives Wohnen)
Bezug: Vorl. Nr. 145/26 – Entwurfsbeschluss BP „Bismarckstraße, 2.
Änderung“ Nr. 032_01_02
Anlagen: Anl 1 – Geltungsbereich zur Veränderungssperre vom 26.06.2026
Beschlussvorschlag:
Aufgrund von §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §
4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird folgende Satzung zur
Begründung einer Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine
Veränderungssperre für die Errichtung und Änderung von Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 2
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten
Geltungsbereich vom 26.06.2026, welcher Bestandteil der Satzung ist.
Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung"
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§ 3
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht
errichtet, geändert oder eine Nutzung zugunsten dieser Zwecke aufgegeben
werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis dahin ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch mit Ablauf der in § 17
BauGB genannten Fristen.
Sachverhalt/Begründung:
Bezug zum Stadtentwicklungskonzept
Der Bebauungsplan, bzw. die Veränderungssperre unterstützen nach den Vorgaben
des Stadtteilentwicklungskonzepte (SEK) die strategischen Ziele des Handlungsfeldes
HF 01 „Attraktives Wohnen“. Das Planverfahren sichert und verbessert die Qualität
bestehenden Wohnraums im Hinblick auf die Lärm- und Verkehrsbelastung des
Wohngebiets.
Planungsrechtliche Ausgangssituation und Ziel der Planung
Ziel der Planung ist es, die Wohnnutzung im Geltungsbereich der Veränderungssperre
sowie der Bebauungsplanänderung „Bismarckstraße“ Nr. 032_01_02 vor einer
weiteren Belastung durch Lärm und Verkehr zu schützen und Nutzungskonflikte zu
vermeiden.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
bringen durch den An- und Abfahrtsverkehr und hohe Besucherzahlen oftmals ein
erhöhtes Verkehrs- und Lärmaufkommen mit sich. Dies führt zu einer starken
zusätzlichen Belastung des Quartiers. Deshalb sollen künftig Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nur noch ausnahmsweise zugelassen
werden, nämlich wenn sie nach der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die
Baurechtsbehörde, zugelassen werden können.
Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung"
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Die Stadt hat aufgrund dieses städtebaulichen Zielkonfliktes am 25.06.2025 auf ein
Baugesuch mit dem Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung
„Bismarckstraße, 2. Änderung“ reagiert und das Baugesuch zurückgestellt, da
Zweifel bestehen, ob die o. g. städtebaulichen Ziele, die mit dem eingeleiteten
Bebauungsplanverfahren verwirklicht, bzw. gesichert werden sollen, eingehalten
werden können.
Da die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens noch Zeit in Anspruch nehmen wird,
ist zur Sicherung der städtebaulichen Zielvorstellungen und angesichts der oben
dargelegten Problematik nach Abwägung aller Belange der Beschluss einer
Veränderungssperre notwendig.
Mit der Veränderungssperre können bauliche Maßnahmen, die die Zielsetzungen des
Bebauungsplanes erschweren oder gar unmöglich machen, ausgeschlossen werden.
Sie schafft den notwendigen Zeitrahmen, um das Abwägungsmaterial angemessen zu
ermitteln und zu bewerten. Die Veränderungssperre dient der Sicherung dieser – auf
die Feinjustierung der Art der baulichen Nutzung bezogenen – Konzeption.
Im Übrigen wird auf die Beschlussvorlage zum Entwurfsbeschluss der
Bebauungsplanänderung “Bismarckstraße“ Nr. 032_01_02 (Vorl. Nr. 145/26)
verwiesen.
Unterschrift:
gez. Martin Kurt
Finanzielle Auswirkungen?
Ja Nein Gesamtkosten Maßnahme/Projekt: EUR
Ebene: Haushaltsplan
Teilhaushalt Produktgruppe
ErgHH: Ertrags-/Aufwandsart
FinHH: Ein-/Auszahlungsart
Investitionsmaßnahmen
Deckung Ja
Nein, Deckung durch
Ebene: Kontierung (intern)
Konsumtiv Investiv
Kostenstelle Kostenart Auftrag Sachkonto Auftrag
Klimatische Auswirkung (THG-Emissionen)?
KlimaCheck hat bereits stattgefunden in Vorl.Nr.
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o
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Keine oder
Stark negative Negative Positive Stark positive
geringe
Klimawirkung Klimawirkung Klimawirkung Klimawirkung
Klimawirkung
Begründung:
Keine Versiegelung
Alternativvorschlag (nur bei stark negativer Klimawirkung auszufüllen):
Verteiler: DI, DII, DIII, DIV, 23, 60, 67, 80, S01
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OTIZEN
Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung"
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