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Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung"

Angenommen
TypAntrag
GemeindeLudwigsburg
Datum2026-07-29
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat beschließt eine Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich „Bismarckstraße, 2. Änderung". Diese verbietet die Errichtung und Änderung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im festgelegten Geltungsbereich. Grund ist der Schutz der Wohnnutzung vor zusätzlicher Lärm- und Verkehrsbelastung durch solche Einrichtungen. Die Sperre sichert den zeitlichen Rahmen für das laufende Bebauungsplanverfahren.

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BESCHLUSSVORLAGE VORL.NR. 146/26 Federführung: FB Stadtplanung, Mobilität und Geoinformation Sachbearbeitung: Müller, Janina Linder, Oliver Datum: 01.06.2026 Beratungsfolge Sitzungsdatum Sitzungsart Bauausschuss 23.07.2026 ÖFFENTLICH Gemeinderat 29.07.2026 ÖFFENTLICH Betreff: Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung" Bezug SEK: Handlungsfeld 01 (Attraktives Wohnen) Bezug: Vorl. Nr. 145/26 – Entwurfsbeschluss BP „Bismarckstraße, 2. Änderung“ Nr. 032_01_02 Anlagen: Anl 1 – Geltungsbereich zur Veränderungssperre vom 26.06.2026 Beschlussvorschlag: Aufgrund von §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird folgende Satzung zur Begründung einer Veränderungssperre beschlossen: § 1 Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre für die Errichtung und Änderung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. § 2 Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Geltungsbereich vom 26.06.2026, welcher Bestandteil der Satzung ist. Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung" Seite 1 von 4 § 3 (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht errichtet, geändert oder eine Nutzung zugunsten dieser Zwecke aufgegeben werden. (2) Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. § 4 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis dahin ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 5 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch mit Ablauf der in § 17 BauGB genannten Fristen. Sachverhalt/Begründung: Bezug zum Stadtentwicklungskonzept Der Bebauungsplan, bzw. die Veränderungssperre unterstützen nach den Vorgaben des Stadtteilentwicklungskonzepte (SEK) die strategischen Ziele des Handlungsfeldes HF 01 „Attraktives Wohnen“. Das Planverfahren sichert und verbessert die Qualität bestehenden Wohnraums im Hinblick auf die Lärm- und Verkehrsbelastung des Wohngebiets. Planungsrechtliche Ausgangssituation und Ziel der Planung Ziel der Planung ist es, die Wohnnutzung im Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie der Bebauungsplanänderung „Bismarckstraße“ Nr. 032_01_02 vor einer weiteren Belastung durch Lärm und Verkehr zu schützen und Nutzungskonflikte zu vermeiden. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bringen durch den An- und Abfahrtsverkehr und hohe Besucherzahlen oftmals ein erhöhtes Verkehrs- und Lärmaufkommen mit sich. Dies führt zu einer starken zusätzlichen Belastung des Quartiers. Deshalb sollen künftig Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nur noch ausnahmsweise zugelassen werden, nämlich wenn sie nach der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Baurechtsbehörde, zugelassen werden können. Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung" Seite 2 von 4 Die Stadt hat aufgrund dieses städtebaulichen Zielkonfliktes am 25.06.2025 auf ein Baugesuch mit dem Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung „Bismarckstraße, 2. Änderung“ reagiert und das Baugesuch zurückgestellt, da Zweifel bestehen, ob die o. g. städtebaulichen Ziele, die mit dem eingeleiteten Bebauungsplanverfahren verwirklicht, bzw. gesichert werden sollen, eingehalten werden können. Da die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens noch Zeit in Anspruch nehmen wird, ist zur Sicherung der städtebaulichen Zielvorstellungen und angesichts der oben dargelegten Problematik nach Abwägung aller Belange der Beschluss einer Veränderungssperre notwendig. Mit der Veränderungssperre können bauliche Maßnahmen, die die Zielsetzungen des Bebauungsplanes erschweren oder gar unmöglich machen, ausgeschlossen werden. Sie schafft den notwendigen Zeitrahmen, um das Abwägungsmaterial angemessen zu ermitteln und zu bewerten. Die Veränderungssperre dient der Sicherung dieser – auf die Feinjustierung der Art der baulichen Nutzung bezogenen – Konzeption. Im Übrigen wird auf die Beschlussvorlage zum Entwurfsbeschluss der Bebauungsplanänderung “Bismarckstraße“ Nr. 032_01_02 (Vorl. Nr. 145/26) verwiesen. Unterschrift: gez. Martin Kurt Finanzielle Auswirkungen? Ja Nein Gesamtkosten Maßnahme/Projekt: EUR Ebene: Haushaltsplan Teilhaushalt Produktgruppe ErgHH: Ertrags-/Aufwandsart FinHH: Ein-/Auszahlungsart Investitionsmaßnahmen Deckung Ja Nein, Deckung durch Ebene: Kontierung (intern) Konsumtiv Investiv Kostenstelle Kostenart Auftrag Sachkonto Auftrag Klimatische Auswirkung (THG-Emissionen)? KlimaCheck hat bereits stattgefunden in Vorl.Nr. Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung" Seite 3 von 4 o - - - + + + Keine oder Stark negative Negative Positive Stark positive geringe Klimawirkung Klimawirkung Klimawirkung Klimawirkung Klimawirkung Begründung: Keine Versiegelung Alternativvorschlag (nur bei stark negativer Klimawirkung auszufüllen): Verteiler: DI, DII, DIII, DIV, 23, 60, 67, 80, S01 Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung" Seite 4 von 4 N OTIZEN Satzung über eine Veränderungssperre im Bebauungsplanbereich "Bismarckstraße, 2. Änderung"

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