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Vorkaufssatzung "Erweiterung Gewerbepark Oßweil"
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ludwigsburg |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Ludwigsburg beschließt eine Vorkaufssatzung für die Erweiterung des Gewerbeparks Oßweil. Damit sichert sich die Stadt ein Vorkaufsrecht an 39 Grundstücken (davon 24 in Privatbesitz) zwischen Spottenberger Weg, Mauserstraße, Voithstraße und Schmidener Straße. Ziel ist die Sicherung von Gewerbeflächenpotenzialen und die Ermöglichung geordneter städtebaulicher Entwicklung am bestehenden Standort. Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE
VORL.NR. 133/26
Federführung:
FB Stadtplanung, Mobilität und
Geoinformation
Sachbearbeitung:
Di Franco, Vanessa
Müller, Janina
Datum:
29.05.2026
Beratungsfolge Sitzungsdatum Sitzungsart
Bauausschuss 23.07.2026 ÖFFENTLICH
Gemeinderat 29.07.2026 ÖFFENTLICH
Betreff: Vorkaufssatzung "Erweiterung Gewerbepark Oßweil"
Bezug SEK: Handlungsfeld 03 (Wirtschaft und Arbeit)
Bezug:
Anlagen: 1 Lageplan des Fachbereichs Stadtplanung, Mobilität und
Geoinformation vom 29.05.2026
Beschlussvorschlag:
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird folgende Satzung über die
Begründung eines Vorkaufsrechts beschlossen:
§ 1
Vorkaufsrecht
Der Stadt Ludwigsburg steht für den in § 2 genannten Flächen zur Sicherung der
geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten
und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung
fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines
Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flurstücke Nrn. 1705, 1706, 1707,
1708/4, 1709, 1710, 1710/3, 1711/3, 1712, 1713 (tlw.), 1715, 1716, 1717, 1718,
1719, 1720, 1721, 1722, 1723, 1724, 1725, 1726, 1727, 1729, 1730, 1731, 1732,
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1733, 1734, 1735, 1900/1 (tlw.), 1900/6, 2351, 2352, 2353, 2354, 2355, 2357/1
(tlw.) und 2377/2.
Es gilt der beigefügte Lageplan des Fachbereichs Stadtplanung, Mobilität und
Geoinformation vom 29.05.2026, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt/Begründung:
In § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird die Gemeinde ermächtigt, in Gebieten, in denen sie
städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung, durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein
Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Ziel der Entwicklung ist es, notwendige Gewerbeflächenpotentiale für die Stadt
Ludwigsburg zu sichern und Gewerbeentwicklung am vorhandenen Standort zu
ermöglichen. Für die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen ist daher eine
frühzeitige Sicherung der potenziellen Flächen erforderlich.
Grundlage der mit dieser Vorkaufssatzung beabsichtigten Entwicklung sind sowohl die
Räumliche Perspektive Ludwigsburg, als Orientierungsrahmen zur räumlichen
Entwicklung der Stadt, als auch die Gewerbeflächenkonzeption der Stadt Ludwigsburg.
Ziel ist es hier, bestehende Gewerbestandorte zukunftsfähig weiterzuentwickeln,
Flächenpotenziale effizient zu nutzen und die gewerbliche Entwicklung im Stadtgebiet
gezielt zu steuern. Ein wesentlicher Entwicklungsschwerpunkt liegt hierbei im
Gewerbepark Oßweil.
Der Entwicklungsbereich umfasst insbesondere die Flächen zwischen Spottenberger
Weg, Mauserstraße, Voithstraße und Schmidener Straße. Von den insgesamt 39
Grundstücken im Geltungsbereich befinden sich 15 bereits in städtischem Eigentum,
die restlichen 24 Grundstücke in privatem Eigentum. Die Flurstücke mit den Nummern
1713, 1900/1 und 2357/1, die nur teilweise in den Geltungsbereich dieser Satzung
hineinreichen, sind Wege bzw. Straßen und werden im Sinne der Vollständigkeit des
Geltungsbereichs mit aufgeführt. Zur Weiterentwicklung des dort bereits bestehenden
Gewerbestandorts ist langfristig die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans
vorgesehen.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und um sicherzustellen,
dass die erforderlichen Flächen zur Verfügung stehen, ist die Festsetzung des
Vorkaufsrechts nach §25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich.
Unterschrift:
gez. Martin Kurt
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Finanzielle Auswirkungen?
Ja Nein Gesamtkosten Maßnahme/Projekt: EUR
Ebene: Haushaltsplan
Teilhaushalt Produktgruppe
ErgHH: Ertrags-/Aufwandsart
FinHH: Ein-/Auszahlungsart
Investitionsmaßnahmen
Deckung Ja
Nein, Deckung durch
Ebene: Kontierung (intern)
Konsumtiv Investiv
Kostenstelle Kostenart Auftrag Sachkonto Auftrag
Klimatische Auswirkung (THG-Emissionen)?
KlimaCheck hat bereits stattgefunden in Vorl.Nr.
o
- - - + + +
Keine oder
Stark negative Negative Positive Stark positive
geringe
Klimawirkung Klimawirkung Klimawirkung Klimawirkung
Klimawirkung
Begründung:
Keine Versiegelung
Alternativvorschlag (nur bei stark negativer Klimawirkung auszufüllen):
Verteiler: DI, DII, DIII, DIV, 23, 60, 67, 80, R05
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OTIZEN
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