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Eventuelle Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätten und Hort auf die Verbandsgemeinde (Aufnahme in die Tagesordnung aufgrund des Antrages der FWG-Fraktion)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeOrtsgemeinde Gensingen
Datum2025-09-12
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Beschlussvorlage Nummer 2025-0391 Aktenzeichen Fachbereich Bürgerservice Stabstelle Datum 12.09.2025 Sachbearbeiter (in) Krollmann, Andreas Wiedervorlage Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Status Ortsgemeinderat Gensingen 09.10.2025 öffentlich Eventuelle Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätten und Hort auf die Verbandsgemeinde (Aufnahme in die Tagesordnung aufgrund des Antrages der FWG-Fraktion) Sach- und Rechtslage: Nach § 5 des Landesgesetztes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KitaG) ist die Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Nach Absatz 3 ist der Träger der Einrichtung für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Er soll den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen. Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden, § 2 KitaG. Findet sich nach § 5 Abs. 4 KitaG kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehen Tageseinrichtung, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Ortsgemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufgabe kann auch erfüllt werden, wenn die Trägerschaft von der Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband übernommen wird. 1. Historie Die Verbandgemeindeverwaltung beschäftigt sich bereits seit längerer Zeit mit der Möglichkeit einer Übertragung der Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätten auf die Verbandsgemeinde. Aufgegriffen wurde dieses Thema von Seiten der Verwaltung auf Wunsch mehrerer Ortsbürgermeister, um die Fragen im Zusammenhang einer solchen Übertragung der Kitaträgerschaft auf die Verbandsgemeinde und den möglichen Ablauf einer solchen Übertragung sowie die finanziellen Auswirkungen darzustellen. Neben der Informationsveranstaltung für die Ortsbürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder am 12.06.2023 in Sankt Johann fand zuletzt eine Informationsveranstaltung am 26.08.2025 in der Goldberghalle Gensingen statt. Herr Meffert von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz referierte hier. Die an diesem Tag vorgestellte Präsentation ist als Anlage 1 beigefügt. Der Referent erläuterte u. a., welche Aufgaben derzeit vom verantwortlichen Trägervertreter der Einrichtung, dem jeweiligen Ortsbürgermeister, übernommen und welche geeignete Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls wurden die Vorteile einer evtl. Übertragung aufgezeigt. Diese sind beispielhaft am Ende der Vorlage aufgeführt. Die Ortsgemeinden Aspisheim, Horrweiler und Sankt Johann hatten bereits zum 01.01.2024 die Übertragung deren Kindertagesstätten beschlossen und der Verbandsgemeinderat hatte auch der Übertragung zugestimmt. 2. Übertragungsmöglichkeiten § 67 Absatz 5 der Gemeindeordnung eröffnet die Möglichkeit, die Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde vorzunehmen. Hier heißt es: „Einzelne Ortsgemeinden können der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen“. Siehe dazu auch Seite 25 Anlage 1. Bei einer Übertragung der Trägerschaft einer Kindertagesstätte von einer Rechtsperson auf eine Andere ist dabei grundsätzlich zwischen dem Betrieb der Einrichtung/Kindertagesstätte und dem Bau- bzw. Bauunterhalt der Einrichtung zu unterscheiden. Eine Kindertagesstätte kann grds. zwei Verantwortliche, einen für den Betrieb der Einrichtung und einen für das Grundstück und das Gebäude haben. a. Verantwortliche für den Betrieb Der Verantwortliche für den Betrieb einer Einrichtung betreibt und führt diese in eigenem Namen. Dieser ist für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeberin verantwortlich. Ferner stellt er den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicher. Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, in der Kindertagesstätte Kinder ohne Rücksicht auf ihr religiöses Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Regelungen, vorrangig aus der Sitzgemeinde der Einrichtung, aufzunehmen. Über die evtl. Aufnahme von Kindern aus anderen Ortsgemeinden entscheidet der Betriebsverantwortliche in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte. Der Betriebsverantwortliche ist beim Betrieb der Einrichtung und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden. Hier soll genau diese Betriebsverantwortung auf die VG übertragen werden; sprich die VG würde die oben skizzierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen. b. Bau-/Gebäudeverantwortlicher Die Verantwortlichkeit für die betroffenen Grundstücke und Gebäude verbleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. Diese bleibt verantwortlich für die Einhaltung aller Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Brandschutztechnischen-, Bau-, Unfallverhütungs-, Versicherungs- und sonstigen Vorschriften verantwortlich. Das Gebäude würde der VG zur Aufgabenerledigung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Ortsgemeinde verbleibt auch die Verkehrssicherungspflicht (darunter fällt auch die Kehr- und Räumpflicht). Dies bedeutet, dass die Entscheidungshoheit über das Gebäude und betroffene Grundstücke bei der Ortsgemeinde verbleibt. c. Inventar Das vorhandene Inventar (bewegliches und unbewegliches) geht vollständig und kostenfrei in das Eigentum der VG über. Diese verpflichtet sich, es zum Betrieb der Kindertagesstätte einzusetzen, zu unterhalten und ggfls. zu ersetzen. d. Personal Der Betrieb der Einrichtung umfasst auch die Funktion als Arbeitgeberin. Durch den Übergang der Trägerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde gehen auch die Beschäftigungsverhältnisse entsprechend über. Es handelt sich dabei nicht um einen sog. Betriebsübergang nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern vielmehr –aufgrund der Regelungen der Gemeindeordnung, die hier dem Übergang zugrunde liegen- um einen gesetzlichen Übergang. Den betroffenen Mitarbeitenden der Ortsgemeinde entstehen keine Nachteile. Die tarif- und arbeitsvertraglichen Regelungen werden ohne Änderung übernommen, wie z. B. Eingruppierung, Stufenlaufzeit, etc.. Insbesondere ist es nicht angedacht, die Mitarbeitenden -sofern es nicht deren Wunsch ist- regelmäßig und/oder dauerhaft in wechselnden örtlichen Einrichtungen einzusetzen. Gerade bei personellen Engpässen eröffnet ein gemeinsamer Träger jedoch vielfältige Vertretungsoptionen. 3. Finanzierung / Abrechnung Als mögliche Finanzierungsarten der übertragungsbedingten nicht gedeckten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten kämen neben der Verbandsgemeindeumlage eine Sonderumlage oder eine Abrechnung auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Betracht. Es ist anzunehmen, dass nicht alle Ortsgemeinden die Aufgabe übertragen, daher empfiehlt die Kommunalberatung die Finanzierung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Hierin sind u. a. die entsprechenden Modalitäten der Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten zwischen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde zu vereinbaren (siehe auch Seite 24 Anlage 1). Ein entsprechender Entwurf der Kommunalberatung des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist als Anlage 2 beigefügt. Nachfolgend eine Erläuterung bezgl. der nicht gedeckten Kosten: a. nicht gedeckte Personalkosten Sind die Personalkosten, welche nach Abzug der Landes- und Kreiszuwendung für anerkannte Personalkosten für das in der Einrichtung eingesetzte Personal, sowie Elternbeiträge und Beitragsausfälle im Rahmen der Beitragsfreiheit für Kinder über 2 Jahre, verbleiben. b. nicht gedeckte Sachkosten Diese sind u. a. Spiel- und Ausstattungsgegenstände, Bastelmaterial, Büromaterial, Fernmeldegebühren, Rundfunkgebühren, Fahrtkostenerstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Versicherungsbeiträge, etc. Nach einer Berechnung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen aus dem Jahre 2025 belaufen sich diese nicht gedeckten Kosten pro Kitaplatz auf 145,00 € monatlich; bzw. 1.740,00 € jährlich. 4. Vorteile einer Übertragung Die Kommunalberatung sieht insbesondere folgende Vorteile einer Übertragung: - Entlastung des ehrenamtlichen Trägervertreters. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht im Rahmen der Abstimmung des pädagogischen Konzeptes, Führen von Mitarbeitergesprächen, Konfliktberatung, Gesprächen mit Eltern- und Elternvertretern aber auch vor allem bei Haftungsfragen bei unterbliebener Belehrung/Einweisung - einfachere Personalgewinnung für zusätzliche Zuweisungen des Landes zur Deckung von personellen Bedarfen, die in Tageseinrichtungen aufgrund ihres Sozialraums oder anderer besonderer Bedarfe entstehen können (Sozialraumbudget). Bei einzelnen Kitas ist der Stundenanteil oftmals so gering, dass kein geeignetes Personal hierfür gefunden wird - bessere Übersicht über mögliche freie Kitaplätze für kurzfristige und langfristige Planungen und damit eine bessere Bedarfsplanung - die Schaffung eines Vertretungspools auf VG-Ebene für alle Kitas in eigener Trägerschaft - einheitliche Aufnahmebögen und Vorgehensweisen (z.B. Erlass einer einheitlichen Kita-Ordnung) 5. Weitere Vorgehensweise im Falle der Zustimmung zur Übertragung - Einholung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Hier wird von einem positiven Beschluss ausgegangen, da dieser der Übertragung bei den bisherigen drei Einrichtungen ebenfalls zugestimmt hat. - Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde - Information des Kitapersonals. Die Kitaleitungen wurden bereits über laufende Gespräche/die Infoveranstaltung in Bezug auf eine evtl. Übertragung der Kitaträgerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde, im Rahmen von ständig stattfindenden Leitungsrunden, informiert - Information an die Eltern und Elternvertreter - Übernahme der bestehenden Verträge wie z. B. Caterer, Personalgestellung, Fremdreinigung, Speiseresteentsorgung, etc. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gensingen überträgt gem. § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung die Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach dem KitaG Rheinland-Pfalz zum 01.01.2026 zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen. Finanzielle Auswirkung: Einerseits sind die finanziellen Veränderungen ab dem kommenden Haushalt 2026 bei der Ortsgemeinde darzustellen und andererseits ist der Stellenplan der Ortsgemeinde ab dem kommenden Haushalt anzupassen. Abstimmungsergebnis: ____ Ja-Stimmen ____ Nein-Stimmen ____ Enthaltungen O einstimmig angenommen (Manfred Scherer) Bürgermeister

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