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Eventuelle Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätten und Hort auf die Verbandsgemeinde (Aufnahme in die Tagesordnung aufgrund des Antrages der FWG-Fraktion)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Gensingen |
| Datum | 2025-09-12 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Nummer 2025-0391
Aktenzeichen
Fachbereich Bürgerservice
Stabstelle
Datum 12.09.2025
Sachbearbeiter (in) Krollmann, Andreas
Wiedervorlage
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Status
Ortsgemeinderat Gensingen 09.10.2025 öffentlich
Eventuelle Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätten und Hort auf die Verbandsgemeinde
(Aufnahme in die Tagesordnung aufgrund des Antrages der FWG-Fraktion)
Sach- und Rechtslage:
Nach § 5 des Landesgesetztes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KitaG) ist die Kindertagesbetreuung als
Leistung der Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher
Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen
gekennzeichnet. Nach Absatz 3 ist der Träger der Einrichtung für die Gewährleistung des
Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die
Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber
verantwortlich. Er soll den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen.
Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder für einen Teil des Tages oder
ganztägig aufhalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden, § 2 KitaG.
Findet sich nach § 5 Abs. 4 KitaG kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan
vorgesehen Tageseinrichtung, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der
Ortsgemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufgabe kann auch erfüllt
werden, wenn die Trägerschaft von der Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband
übernommen wird.
1. Historie
Die Verbandgemeindeverwaltung beschäftigt sich bereits seit längerer Zeit mit der
Möglichkeit einer Übertragung der Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätten
auf die Verbandsgemeinde.
Aufgegriffen wurde dieses Thema von Seiten der Verwaltung auf Wunsch mehrerer
Ortsbürgermeister, um die Fragen im Zusammenhang einer solchen Übertragung der
Kitaträgerschaft auf die Verbandsgemeinde und den möglichen Ablauf einer solchen
Übertragung sowie die finanziellen Auswirkungen darzustellen.
Neben der Informationsveranstaltung für die Ortsbürgermeister, Beigeordnete und
Ratsmitglieder am 12.06.2023 in Sankt Johann fand zuletzt eine
Informationsveranstaltung am 26.08.2025 in der Goldberghalle Gensingen statt.
Herr Meffert von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz referierte hier.
Die an diesem Tag vorgestellte Präsentation ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Referent erläuterte u. a., welche Aufgaben derzeit vom verantwortlichen
Trägervertreter der Einrichtung, dem jeweiligen Ortsbürgermeister, übernommen und
welche geeignete Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen
werden müssen. Ebenfalls wurden die Vorteile einer evtl. Übertragung aufgezeigt.
Diese sind beispielhaft am Ende der Vorlage aufgeführt.
Die Ortsgemeinden Aspisheim, Horrweiler und Sankt Johann hatten bereits zum
01.01.2024 die Übertragung deren Kindertagesstätten beschlossen und der
Verbandsgemeinderat hatte auch der Übertragung zugestimmt.
2. Übertragungsmöglichkeiten
§ 67 Absatz 5 der Gemeindeordnung eröffnet die Möglichkeit, die
Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde vorzunehmen. Hier heißt es:
„Einzelne Ortsgemeinden können der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung
weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung
übertragen“.
Siehe dazu auch Seite 25 Anlage 1.
Bei einer Übertragung der Trägerschaft einer Kindertagesstätte von einer
Rechtsperson auf eine Andere ist dabei grundsätzlich zwischen dem Betrieb der
Einrichtung/Kindertagesstätte und dem Bau- bzw. Bauunterhalt der Einrichtung zu
unterscheiden.
Eine Kindertagesstätte kann grds. zwei Verantwortliche, einen für den Betrieb der
Einrichtung und einen für das Grundstück und das Gebäude haben.
a. Verantwortliche für den Betrieb
Der Verantwortliche für den Betrieb einer Einrichtung betreibt und führt diese in
eigenem Namen.
Dieser ist für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und
organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb
geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeberin verantwortlich. Ferner stellt er
den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicher.
Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, in der Kindertagesstätte Kinder
ohne Rücksicht auf ihr religiöses Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Regelungen,
vorrangig aus der Sitzgemeinde der Einrichtung, aufzunehmen. Über die evtl.
Aufnahme von Kindern aus anderen Ortsgemeinden entscheidet der
Betriebsverantwortliche in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte.
Der Betriebsverantwortliche ist beim Betrieb der Einrichtung und bei der
Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an
gesetzliche Regelungen gebunden.
Hier soll genau diese Betriebsverantwortung auf die VG übertragen werden; sprich
die VG würde die oben skizzierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen.
b. Bau-/Gebäudeverantwortlicher
Die Verantwortlichkeit für die betroffenen Grundstücke und Gebäude verbleiben im
Eigentum der Ortsgemeinde. Diese bleibt verantwortlich für die Einhaltung aller
Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Brandschutztechnischen-, Bau-,
Unfallverhütungs-, Versicherungs- und sonstigen Vorschriften verantwortlich. Das
Gebäude würde der VG zur Aufgabenerledigung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Bei der Ortsgemeinde verbleibt auch die Verkehrssicherungspflicht (darunter fällt
auch die Kehr- und Räumpflicht).
Dies bedeutet, dass die Entscheidungshoheit über das Gebäude und betroffene
Grundstücke bei der Ortsgemeinde verbleibt.
c. Inventar
Das vorhandene Inventar (bewegliches und unbewegliches) geht vollständig und
kostenfrei in das Eigentum der VG über. Diese verpflichtet sich, es zum Betrieb der
Kindertagesstätte einzusetzen, zu unterhalten und ggfls. zu ersetzen.
d. Personal
Der Betrieb der Einrichtung umfasst auch die Funktion als Arbeitgeberin. Durch den
Übergang der Trägerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde
gehen auch die Beschäftigungsverhältnisse entsprechend über. Es handelt sich
dabei nicht um einen sog. Betriebsübergang nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
sondern vielmehr –aufgrund der Regelungen der Gemeindeordnung, die hier dem
Übergang zugrunde liegen- um einen gesetzlichen Übergang.
Den betroffenen Mitarbeitenden der Ortsgemeinde entstehen keine Nachteile. Die
tarif- und arbeitsvertraglichen Regelungen werden ohne Änderung übernommen,
wie z. B. Eingruppierung, Stufenlaufzeit, etc.. Insbesondere ist es nicht angedacht,
die Mitarbeitenden -sofern es nicht deren Wunsch ist- regelmäßig und/oder
dauerhaft in wechselnden örtlichen Einrichtungen einzusetzen. Gerade bei
personellen Engpässen eröffnet ein gemeinsamer Träger jedoch vielfältige
Vertretungsoptionen.
3. Finanzierung / Abrechnung
Als mögliche Finanzierungsarten der übertragungsbedingten nicht gedeckten
Aufwendungen für Personal- und Sachkosten kämen neben der
Verbandsgemeindeumlage eine Sonderumlage oder eine Abrechnung auf Grundlage
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Betracht. Es ist anzunehmen, dass nicht alle
Ortsgemeinden die Aufgabe übertragen, daher empfiehlt die Kommunalberatung die
Finanzierung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Hierin sind u. a. die
entsprechenden Modalitäten der Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen für
Personal- und Sachkosten zwischen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde zu
vereinbaren (siehe auch Seite 24 Anlage 1).
Ein entsprechender Entwurf der Kommunalberatung des öffentlich-rechtlichen
Vertrages ist als Anlage 2 beigefügt.
Nachfolgend eine Erläuterung bezgl. der nicht gedeckten Kosten:
a. nicht gedeckte Personalkosten
Sind die Personalkosten, welche nach Abzug der Landes- und Kreiszuwendung für
anerkannte Personalkosten für das in der Einrichtung eingesetzte Personal, sowie
Elternbeiträge und Beitragsausfälle im Rahmen der Beitragsfreiheit für Kinder über
2 Jahre, verbleiben.
b. nicht gedeckte Sachkosten
Diese sind u. a. Spiel- und Ausstattungsgegenstände, Bastelmaterial, Büromaterial,
Fernmeldegebühren, Rundfunkgebühren, Fahrtkostenerstattung,
Öffentlichkeitsarbeit, Versicherungsbeiträge, etc.
Nach einer Berechnung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen aus dem Jahre 2025
belaufen sich diese nicht gedeckten Kosten pro Kitaplatz auf 145,00 € monatlich; bzw.
1.740,00 € jährlich.
4. Vorteile einer Übertragung
Die Kommunalberatung sieht insbesondere folgende Vorteile einer Übertragung:
- Entlastung des ehrenamtlichen Trägervertreters. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht
im Rahmen der Abstimmung des pädagogischen Konzeptes, Führen von
Mitarbeitergesprächen, Konfliktberatung, Gesprächen mit Eltern- und
Elternvertretern aber auch vor allem bei Haftungsfragen bei unterbliebener
Belehrung/Einweisung
- einfachere Personalgewinnung für zusätzliche Zuweisungen des Landes zur
Deckung von personellen Bedarfen, die in Tageseinrichtungen aufgrund ihres
Sozialraums oder anderer besonderer Bedarfe entstehen können
(Sozialraumbudget). Bei einzelnen Kitas ist der Stundenanteil oftmals so gering,
dass kein geeignetes Personal hierfür gefunden wird
- bessere Übersicht über mögliche freie Kitaplätze für kurzfristige und langfristige
Planungen und damit eine bessere Bedarfsplanung
- die Schaffung eines Vertretungspools auf VG-Ebene für alle Kitas in eigener
Trägerschaft
- einheitliche Aufnahmebögen und Vorgehensweisen (z.B. Erlass einer einheitlichen
Kita-Ordnung)
5. Weitere Vorgehensweise im Falle der Zustimmung zur Übertragung
- Einholung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Hier wird von einem
positiven Beschluss ausgegangen, da dieser der Übertragung bei den bisherigen
drei Einrichtungen ebenfalls zugestimmt hat.
- Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde und
Verbandsgemeinde
- Information des Kitapersonals. Die Kitaleitungen wurden bereits über laufende
Gespräche/die Infoveranstaltung in Bezug auf eine evtl. Übertragung der
Kitaträgerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde, im Rahmen von
ständig stattfindenden Leitungsrunden, informiert
- Information an die Eltern und Elternvertreter
- Übernahme der bestehenden Verträge wie z. B. Caterer, Personalgestellung,
Fremdreinigung, Speiseresteentsorgung, etc.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gensingen überträgt gem. § 67 Abs. 5 der
Gemeindeordnung die Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach dem
KitaG Rheinland-Pfalz zum 01.01.2026 zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf die
Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.
Finanzielle Auswirkung:
Einerseits sind die finanziellen Veränderungen ab dem kommenden Haushalt 2026 bei der
Ortsgemeinde darzustellen und andererseits ist der Stellenplan der Ortsgemeinde ab dem
kommenden Haushalt anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
____ Ja-Stimmen ____ Nein-Stimmen ____ Enthaltungen O einstimmig angenommen
(Manfred Scherer)
Bürgermeister
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