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Kommunale Selbstverwaltung verteidigen – Konnexitätsprinzip einhalten hier. Antrag der Gruppe Die Linke
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kolpingstadt Kerpen |
| Datum | 2026-06-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 31 / Recht und Vergaben
Drs.-Nr.: 381.26
Bearbeitung: Frau Schüller
Datum : 16.06.2026
Beratungsfolge Termin Bemerkungen
Stadtrat 30.06.2026
X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil
Kommunale Selbstverwaltung verteidigen – Konnexitätsprinzip einhalten
hier. Antrag der Gruppe Die Linke
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
x Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von noch unklar___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Kostenträger/Sachkonto:
x Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Kostenträger/Sachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
x Durch die Vorlage entstehen keine klimarelevanten Wirkungen.
Durch die Vorlage entstehen klimarelevante Wirkungen.
Das Vorhaben hat Auswirkungen auf… positiv neutral negativ
… den Verbrauch von Energie und/oder Ressourcen.
… das Stadtklima (Hitze, Regenwasser…).
… die Bewusstseinsbildung für den Klimawandel.
Kommentar der Abteilung 16.3 – Klima und Umwelt:
Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe
Sachbear- Abteilungs- Amtsleitung Zuständiger Mitzeichnung Kämmerer Bürgermeister Amt 10
beitung leitung Dezernent Abtlg. 16.3 Ratsbüro
gez. Schüller gez. Schüller gez. Bleckmann gez. Schaaf gez. Jurczyk gez. Grafe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen lehnt den Antrag der Gruppe Die Linke dahingehend ab, was eine
Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt betrifft.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Städte- und Gemeindebund sowie anderen
Städten/Kommunen in NRW Kontakt aufzunehmen, um eine mögliche Beteiligung an bereits
anhängigen bzw. geplanten Klageverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu prüfen.
Sollte eine Klageerhebung im Verbund in Betracht kommen, wird eine mögliche Klageschrift mit
entsprechendem Kostenrisiko dem Rat zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Begründung:
Gemäß § 28 Absatz 2 S.3 GG (Grundgesetz) umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung
auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
§ 78 Absatz 1 der Landesverfassung NRW bekräftigt in Absatz 1 die Selbstverwaltung und stellt in
Absatz 3 Satz 2 darüber hinaus klar, dass das Land den Kommunen finanziellen Ausgleich
gewähren muss, sofern die Aufgabenübertragung durch das Land zu einer „wesentlichen Belastung“
der Kommunen führt.
Eine „wesentliche Belastung“ der Kommunen dürfte unstreitig sein und wird auch immer wieder von
verschiedensten Akteuren auf kommunaler Ebene bekräftigt. So hat der Städte- und Gemeindebund
zuletzt am 20.06.2026 eine Presseerklärung herausgegeben und erneut darauf hingewiesen, dass
die Überschuldungssituation der Kommune auf Rekordhoch ist und wiederum den Einhalt des
Konnexitätsprinzips gefordert.
Der bundesweite Aktionstag am 20.06.2026 „Kommunen am Limit“ machte zuletzt auf diese
Situation aufmerksam. Mit dezentralen Aktionen in zahlreichen Städten, Kreisen und Gemeinden in
NRW – auch im Rhein-Erft-Kreis - wurde ein sichtbares Zeichen dafür gesetzt, dass die derzeitige
Finanzlage nicht weiter tragbar ist.
Klagen von Städten/Gemeinden oder Landkreisen gab es auch bereits in der Vergangenheit.
So hatten mehrere kreisfreie Städte aus NRW gegen das Land geklagt und um Überprüfung einer
Regelung im Gemeindefinanzierungsgesetz gebeten. Die Städte Bonn, Bottrop, Dortmund,
Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal fühlten sich gegenüber den kreisangehörigen
Städten bei der Mittelverteilung benachteiligt. Das Gericht teilte diese Rechtsauffassung nicht
(VerfGH 115,22, 101/23 und 133/24).
Schon seit 2019 ist beim BVerfG eine gemeinsame Kommunalverfassungsbeschwerde der
kreisfreien Stadt Pirmasens und des Landkreises Kaiserslautern gegen das Land Rheinland-Pfalz
anhängig (AZ: 2 BvR 1850/19). Dieses Verfahren ist bislang nicht entschieden.
Auch gibt es noch ein weiteres Verfahren aus Dezember 2024 zweier defizitärer Landkreise aus
Sachsen-Anhalt mit der Frage, ob eine fehlende „angemessene kommunale Finanzausstattung“ die
Rechte aus Art. 28 Absatz 2 GG verletzt. Auch dieses Verfahren ist höchstrichterlich noch nicht
entschieden.
Am 20.06.2026 wurde von Seiten der Vorlagenerstellerin der Städte- und Gemeindebund
angeschrieben und um Auskunft gebeten, ob dahingehende Klagen auch in NRW geplant bzw.
schon anhängig sind. Eine Rückmeldung steht noch aus (Stand: 23.06.2026).
Ebenfalls wurde der Rechtsamtsleiterkreis NRW angeschrieben sowie Kontakt zu benachbarten
Kommunen aufgenommen. Nach deren Rückmeldung sind keine Klagen bekannt oder geplant. Auf
Wunsch der Vorlagenerstellerin wird das Thema auf der nächsten Rechtsamtsleitertagung in
Euskirchen am 06.07.2026 besprochen.
Beschlussvorlage 381.26 Seite 2
Eine Klage sollte allenfalls nur im Verbund angestrebt werden, da damit neben personellen auch
finanzielle Belastungen einhergehen. Aufgrund der Komplexität eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof NRW und der thematischen Außenwirkung wäre auch eine Klage des
Städte- und Gemeindebundes, stellvertretend für die einzelnen Kommunen, sinnvoll.
Es wird daher empfohlen, die Rückmeldungen des Städte- und Gemeindebundes sowie die
Ergebnisse aus der Rechtsamtsleitertagung in Euskirchen abzuwarten und dann ggf. weiter zu
entscheiden.
Von einer (alleinigen) Klageerhebung von Seiten der Kolpingstadt Kerpen zum jetzigen Zeitpunkt
wird abgeraten.
Beschlussvorlage 381.26 Seite 3
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