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Einrichtung eines kommunalen Sozialfonds zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von Kindern und Jugendlichen Antrag SPD-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Wachtendonk |
| Datum | 2026-05-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 97/12/2025-2030
Datum Sachgebiet Bearbeiter/-in
04.03.2026 Soziale Leistungen Dirk Rauch
Status öffentlich
Vorgesehene Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Bürger, Bildung, Soziales und Integration 26.03.2026
Gemeinderat 07.05.2026
B E R A T U N G S G E G E N S T A N D
Einrichtung eines kommunalen Sozialfonds zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
von Kindern und Jugendlichen
Antrag SPD-Fraktion
B E S C H L U S S V O R S C H L A G
1. Von der Einrichtung eines zusätzlichen kommunalen Sozialfonds wird abgesehen, da mit
dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie dem bestehenden Spendenfonds „Wohlfahrt Kin-
der und Jugend“ bereits geeignete Instrumente zur Förderung der gesellschaftlichen Teil-
habe von Kindern und Jugendlichen bestehen.
D A R S T E L L U N G
Die SPD-Fraktion beantragt die Einrichtung eines kommunalen Sozialfonds, der Kindern und
Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien eine verbesserte gesellschaftliche Teil-
habe ermöglichen soll. Genannt werden insbesondere Vereins- und Sportbeiträge, Musik- und
Kulturangebote, Klassen- und Vereinsfahrten sowie vergleichbare Bildungs- und Teilhabeleis-
tungen. Die Antragsstellung soll niedrigschwellig erfolgen, die Einkommensprüfung verein-
facht ausgestaltet werden.
Die Zielsetzung des Antrags – die Stärkung von Teilhabe, Integration und Chancengleichheit
– ist aus sozialpolitischer Sicht nachvollziehbar und unterstützenswert. Gleichwohl ist im Rah-
men der kommunalen Verantwortung zu prüfen, ob hierfür tatsächlich ein neues Instrument
erforderlich ist oder ob bestehende Regelungen bereits geeignet sind, die beabsichtigten Ef-
fekte zu erzielen.
Bestehende Rechts- und Förderinstrumente
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) hat der Bundesgesetzgeber ein umfassendes An-
spruchssystem geschaffen, das gezielt die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Ju-
gendlichen aus einkommensschwachen Familien fördert. Anspruchsberechtigte Familien er-
halten Leistungen unter anderem für Vereins- und Kulturangebote, schulische Klassenfahrten
und Ausflüge, Lernförderung, Schulbedarf und Schülerbeförderung. Es handelt sich hierbei
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um gesetzlich normierte Rechtsansprüche, die einklagbar sind und nicht im Ermessen der
Kommune stehen.
Einen guten Überblick über das bestehende Bildungs- und Teilhabepaket bietet das Familien-
portal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
unter folgendem Link: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-
teilhabe.
Die wesentlichen im Antrag genannten Förderbereiche sind somit bereits bundesgesetzlich
geregelt. Soweit es um Vereinsbeiträge oder schulische Veranstaltungen geht, bestehen be-
reits konkrete Leistungsansprüche. Die Kommune ist insoweit nicht Regelungsträgerin, son-
dern Vollzugsebene.
Darüber hinaus existiert in der Gemeinde Wachtendonk seit dem Jahr 2003 ein kommunaler
Spendenfonds „Wohlfahrt Kinder und Jugend“. Dieser Fonds wurde aus einer privaten Spende
gegründet und wird seitdem regelmäßig durch weitere Zuwendungen von Bürgerinnen und
Bürgern, Vereinen und Initiativen gespeist. Die Mittel sind zweckgebunden zur Wohlfahrt von
Kindern und Jugendlichen der Gemeinde einzusetzen. Seit Dezember 2009 wird der Fonds
jährlich für eine Weihnachtsgeschenke-Aktion verwendet; darüber hinaus ist ausdrücklich vor-
gesehen, in besonderen familiären Notlagen unbürokratisch Hilfe zu leisten. Ein entsprechen-
der Einzelfall ist bislang dokumentiert. Damit besteht bereits ein kommunales Instrument, das
schnelle, flexible und bedarfsorientierte Unterstützung ermöglicht.
Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Fonds
Vor dem Hintergrund dieser bestehenden Instrumente stellt sich die Frage, ob die Einrichtung
eines zusätzlichen kommunalen Sozialfonds einen tatsächlichen Mehrwert schaffen würde.
Inhaltlich würden sich erhebliche Überschneidungen mit dem BuT ergeben. Die im Antrag be-
nannten Fördertatbestände – insbesondere Vereinsbeiträge und Klassenfahrten – sind dort
bereits geregelt. Ein kommunaler Fonds müsste daher zwingend eine Abgrenzung zum BuT
vornehmen, um Doppelförderungen zu vermeiden. Dies würde zusätzliche, aufwendige Prüf-
prozesse erfordern und den Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen.
Auch im Verhältnis zum bestehenden Spendenfonds entstünde eine Parallelstruktur. Während
der Spendenfonds zweckgebunden, flexibel und mit vergleichsweise geringem Verwaltungs-
aufwand eingesetzt werden kann, würde ein neuer Fonds eine eigene Richtlinie, Einkommens-
prüfung, Haushaltsstelle und regelmäßige Berichterstattung erfordern. Damit wäre eine daue-
rhafte freiwillige Leistung mit entsprechender Haushaltsbindung verbunden.
Haushaltsrechtlich ist zu berücksichtigen, dass freiwillige Leistungen dauerhaft finanzierbar
und im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar sein müs-
sen. Angesichts bestehender Instrumente wäre die zusätzliche Einrichtung eines weiteren
Fonds nur schwer zu begründen, sofern keine strukturelle Versorgungslücke nachgewiesen
wird.
Verwaltungspraktische Erwägungen
Die Einrichtung eines neuen Fonds würde nicht nur finanzielle, sondern auch personelle Res-
sourcen binden. Jede eigenständige Förderstruktur erfordert Antragsannahme, Einkommens-
prüfung, BuT-Abgrenzung, Mittelüberwachung und Dokumentation. Gerade bei kleineren
Kommunen ist darauf zu achten, Verwaltungsprozesse möglichst schlank zu halten.
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Demgegenüber kann der bestehende Spendenfonds mit vergleichsweise geringem adminis-
trativem Aufwand genutzt werden. Da es sich um zweckgebundene Mittel handelt, die nicht
aus dem allgemeinen Haushalt stammen, entfällt eine zusätzliche Haushaltsbelastung. Zudem
ist die Entscheidungsstruktur bereits etabliert.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, bestehende Strukturen weiterzuentwi-
ckeln, anstatt neue aufzubauen.
Möglichkeit der konzeptionellen Weiterentwicklung
Sofern politisch der Wunsch besteht, ergänzende Teilhabekosten künftig klarer und struktu-
rierter über den bestehenden Spendenfonds abzudecken, kann dies durch eine konzeptionelle
Weiterentwicklung erfolgen. Denkbar wäre eine Leitlinie, die festlegt, unter welchen Voraus-
setzungen ergänzende Leistungen – beispielsweise Restkosten oder besondere Einzelfälle –
übernommen werden können.
Dabei sollte ausdrücklich Ziel sein, sowohl für Antragstellende als auch für die Verwaltung ein
möglichst barrierearmes und schlankes Verfahren zu gewährleisten. Dies könnte etwa durch
eine kurze standardisierte Antragserklärung, eine vereinfachte Nachweisführung bei bereits
bestehendem BuT-Bezug sowie eine klar definierte Höchstbetragsregelung erfolgen. Auf um-
fangreiche Prüfverfahren sollte bewusst verzichtet werden, um den Verwaltungsaufwand ge-
ring zu halten.
Eine solche Leitlinie würde Transparenz und Gleichbehandlung stärken, ohne eine neue
Fondsstruktur schaffen zu müssen.
Gesamtabwägung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem Bildungs- und Teilhabepaket ein bundes-
gesetzliches Anspruchssystem existiert, das die wesentlichen im Antrag genannten Förderbe-
reiche abdeckt. Ergänzend besteht in der Gemeinde seit über zwanzig Jahren ein Spenden-
fonds, der ausdrücklich auch unbürokratische Hilfe in besonderen Situationen ermöglichen
soll.
Die Einrichtung eines weiteren kommunalen Sozialfonds würde eine zusätzliche Verwaltungs-
und Haushaltsstruktur schaffen, ohne dass eine eindeutige strukturelle Lücke erkennbar ist.
Aus verwaltungsfachlicher Sicht erscheint daher die Weiterentwicklung des bestehenden In-
struments zweckmäßiger als die Schaffung eines neuen.
F I N A N Z I E L L E A U S W I R K U N G E N
Derzeit keine
A N L A G E N
(1) Antrag SPD_Sozialfonds für Teilhabe
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NR.: 97/12/2025-2030
Paul Hoene
Bürgermeister
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