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Abschaffung der OGS Gebühren oder Änderungen der Benutzungs- und Entgeltsatzung der Gemeinde Wachtendonk für die Teilnahme an Betreuungsangeboten der Schulen im Primärbereich Antrag SPD-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Wachtendonk |
| Datum | 2026-05-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 92/12/2025-2030
Datum Sachgebiet Bearbeiter/-in
20.02.2026 Bildung und Jugend Dirk Rauch
Status öffentlich
Vorgesehene Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Bürger, Bildung, Soziales und Integration 26.03.2026
Gemeinderat 07.05.2026
B E R A T U N G S G E G E N S T A N D
Abschaffung der OGS Gebühren oder Änderungen der Benutzungs- und Entgeltsatzung der
Gemeinde Wachtendonk für die Teilnahme an Betreuungsangeboten der Schulen im Primär-
bereich
Antrag SPD-Fraktion
B E S C H L U S S V O R S C H L A G
1. Der Antrag auf vollständige Abschaffung der OGS-Elternbeiträge ab dem Schuljahr
2026/2027 wird aufgrund der derzeitigen Haushaltslage abgelehnt.
Weiterhin wird empfohlen, die vorgeschlagene Änderung der Einkommensdefinition sowie
die Neufassung der Beitragsstaffel in der beantragten Form nicht umzusetzen und die be-
stehende Beitragsstruktur beizubehalten.
2 Eine erneute Überprüfung der Beitragsstruktur soll erst dann erfolgen, wenn die landes-
rechtlichen Regelungen zur Finanzierung des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz
im Primarbereich abschließend vorliegen und auf dieser Grundlage eine belastbare Haus-
haltsplanung unter Berücksichtigung des Konnexitätsprinzips möglich ist.
3. Eine Umstellung der Beitragsregelung im Bereich der Verlässlichen Halbtagsschule (VHT)
auf eine einkommensabhängige Staffelung wird nicht vorgenommen.
D A R S T E L L U N G
1. Ausgangslage
Die SPD-Fraktion beantragt die Abschaffung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule
ab dem Schuljahr 2026/2027. Alternativ wird vorgeschlagen, die bestehende Satzung dahin-
gehend zu ändern, dass künftig das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage
herangezogen wird und die Beitragsstaffel deutlich stärker ausdifferenziert wird.
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Mit dem Antrag ist erkennbar die Zielsetzung verbunden, Familien finanziell zu entlasten, die
Bildungsgerechtigkeit zu stärken und die Beitragshöhe stärker an der tatsächlichen wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Darüber hinaus soll erreicht werden, dass Einkom-
menssteigerungen nicht mehr unmittelbar zu spürbaren Beitragssprüngen führen.
Diese Zielsetzungen sind aus Sicht der Verwaltung sozialpolitisch nachvollziehbar und werden
in ihrer grundsätzlichen Intention ausdrücklich anerkannt.
2. Finanzielle Ausgangssituation der Gemeinde
Die Gemeinde befindet sich weiterhin in einer angespannten Haushaltslage. Der vollständige
Wegfall der Elternbeiträge würde nicht lediglich zu einer punktuellen Belastung führen, son-
dern zu einem dauerhaften strukturellen Einnahmeverlust. Diese Einnahmen stehen derzeit
zur Mitfinanzierung der laufenden Aufwendungen im OGS-Bereich zur Verfügung und sind
fester Bestandteil der Haushaltskalkulation.
Eine Kompensation dieses Einnahmeausfalls aus allgemeinen Haushaltsmitteln ist unter den
aktuellen Rahmenbedingungen nicht möglich, ohne entweder andere freiwillige Leistungen zu
reduzieren oder zusätzliche Verschuldung in Kauf zu nehmen. Beides würde den ohnehin ein-
geschränkten finanziellen Handlungsspielraum der Gemeinde weiter verengen.
Vor diesem Hintergrund ist die vollständige Abschaffung der Elternbeiträge zum jetzigen Zeit-
punkt haushaltswirtschaftlich nicht vertretbar.
Auch die alternativ vorgeschlagene Veränderung der Beitragsstaffel hätte – abhängig von der
tatsächlichen Einkommensverteilung der betroffenen Eltern – mit hoher Wahrscheinlichkeit
Mindereinnahmen zur Folge. Da diese Mindereinnahmen derzeit nicht gegenfinanziert werden
können, ist auch dieser Weg aktuell nicht umsetzbar.
3. Bewertung der vorgeschlagenen Einkommensdefinition
Der Antrag sieht vor, künftig das zu versteuernde Einkommen als maßgebliche Bemessungs-
grundlage heranzuziehen. Hierzu ist zunächst zu erläutern, dass es sich beim zu versteuern-
den Einkommen um eine steuerrechtliche Rechengröße handelt, die erst am Ende einer mehr-
stufigen Berechnung entsteht. Ausgangspunkt sind die verschiedenen Einkunftsarten, von de-
nen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere indivi-
duelle Abzugspositionen abgezogen werden. Das Ergebnis dieser Berechnung dient aus-
schließlich dazu, den individuellen Einkommensteuertarif anzuwenden.
Diese Größe ist daher nicht ohne Weiteres mit einem tatsächlich verfügbaren Jahreseinkom-
men gleichzusetzen und auch nicht ohne weiteres für ein kommunales Massenverfahren ge-
eignet. Sie ist stark von individuellen steuerlichen Gestaltungen und persönlichen Lebenssi-
tuationen abhängig und kann sich selbst bei vergleichbaren Bruttoeinkommen deutlich unter-
scheiden.
Hinzu kommt, dass die im Antrag enthaltene Formulierung einer „Anpassung des Steuersat-
zes“ in diesem Zusammenhang systematisch nicht möglich ist, da der Steuersatz stets erst
auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird und nicht umgekehrt.
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Aus verwaltungspraktischer Sicht würde die vorgeschlagene Umstellung dazu führen, dass die
Einkommensprüfung erheblich komplexer und zeitaufwändiger würde. Steuerbescheide liegen
häufig erst mit zeitlicher Verzögerung vor, enthalten zahlreiche Einzelfallpositionen und müss-
ten im Hinblick auf ihre beitragsrechtliche Relevanz im Detail ausgewertet werden. Dies würde
nicht nur die Bearbeitungsdauer verlängern, sondern auch die Zahl der Rückfragen und Wi-
derspruchsverfahren erhöhen und damit zusätzlichen Personalbedarf auslösen.
Die derzeitige Einkommenssystematik ist demgegenüber rechtssicher, standardisiert prüfbar
und in der kommunalen Praxis bewährt. Zudem ermöglicht die bestehende Satzung bereits
heute, in atypischen Einzelfällen über Billigkeits- und Härtefallregelungen eine abweichende
Entscheidung zu treffen, wenn die formale Einkommenshöhe die tatsächliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht zutreffend abbildet.
Vor diesem Hintergrund steht der mit der Umstellung verbundene Verwaltungsmehraufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren zusätzlichen sozialpolitischen Ef-
fekt.
4. Soziale Wirkung einer stärker differenzierten Beitragsstaffel
Unabhängig von der Frage der Einkommensdefinition ist festzustellen, dass eine stärker aus-
differenzierte Beitragsstaffel grundsätzlich dazu beitragen kann, die individuelle Leistungsfä-
higkeit genauer zu berücksichtigen und Beitragssprünge bei Einkommenssteigerungen abzu-
mildern. Dies kann die Akzeptanz des Beitragssystems erhöhen und insbesondere Familien
mit geringem oder mittlerem Einkommen spürbar entlasten.
Diese positiven Effekte sind aus sozialpolitischer Sicht zu würdigen. Gleichzeitig ist jedoch zu
berücksichtigen, dass eine solche Umstellung in der Regel zu Mindereinnahmen führt, da Ent-
lastungen im unteren und mittleren Einkommensbereich nur in begrenztem Umfang durch hö-
here Beiträge in den oberen Einkommensgruppen ausgeglichen werden können.
Angesichts der derzeitigen Haushaltslage ist eine solche Mindereinnahme aktuell nicht dar-
stellbar.
5. Verifizierung des Entscheidungszeitpunktes und zukünftige Neubewertung
Die Ablehnung des Antrags erfolgt nicht aus grundsätzlichen fachlichen Erwägungen gegen
eine sozial differenzierte Beitragsgestaltung, sondern ausschließlich aufgrund der aktuellen
finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz im Primarbereich ab dem
Schuljahr 2026/2027 werden sich die organisatorischen und finanziellen Grundlagen der
Ganztagsbetreuung grundlegend verändern. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen jedoch weder ab-
schließende landesrechtliche Regelungen zur Finanzierung noch belastbare Aussagen über
die tatsächliche Höhe der kommunalen Eigenanteile vor.
In diesem Zusammenhang kommt dem Konnexitätsprinzip eine zentrale Bedeutung zu. Dieses
besagt, dass derjenige, der eine Aufgabe überträgt, auch für die Finanzierung sorgen muss.
Erst wenn verbindlich feststeht, in welchem Umfang eine finanzielle Beteiligung des Landes
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erfolgt und ob hierdurch eine strukturelle Entlastung der kommunalen Haushalte eintritt, kann
seriös beurteilt werden, ob Spielräume für eine Reduzierung der Elternbeiträge entstehen.
Eine sachgerechte Neubewertung der Beitragsstruktur ist daher frühestens nach Einführung
des Rechtsanspruchs und nach Vorliegen der ersten belastbaren Haushaltsplanung unter den
neuen Finanzierungsbedingungen möglich.
6. Antragsunabhängige Prüfung: Einkommensabhängige Staffelung im VHT-Bereich
Die nachfolgende Betrachtung des VHT-Bereichs erfolgt ausdrücklich nicht aufgrund eines
Antragsinhaltes der SPD-Fraktion. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die OGS-Bei-
träge. Die Verwaltung hat diesen Punkt eigenständig aufgegriffen, um im Sinne einer ganz-
heitlichen Betrachtung der Betreuungsangebote frühzeitig zu prüfen, ob sich aus der aktuellen
Diskussion ein weitergehender systematischer Handlungsbedarf ergeben könnte.
Der Beitrag im Bereich der Verlässlichen Halbtagsschule ist derzeit pauschal ausgestaltet.
Eine Umstellung auf eine einkommensabhängige Staffelung würde zwar zu einer stärkeren
sozialen Differenzierung führen, gleichzeitig jedoch einen erheblichen zusätzlichen Verwal-
tungsaufwand verursachen. Dieser Aufwand stünde in keinem angemessenen Verhältnis zur
Höhe des zu erhebenden Beitrags und würde keine nennenswerte zusätzliche finanzielle Steu-
erungswirkung entfalten.
Die bestehende Pauschalregelung hat sich demgegenüber als wirtschaftlich, transparent und
verwaltungsarm erwiesen. Aus diesen Gründen wird eine Umstellung derzeit nicht empfohlen.
7. Gesamtabwägung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die mit dem Antrag verfolgten sozialpolitischen Ziel-
setzungen nachvollziehbar und grundsätzlich unterstützenswert sind. Gleichwohl ist die voll-
ständige Abschaffung der Elternbeiträge aufgrund der aktuellen Haushaltslage nicht darstell-
bar. Die vorgeschlagene Änderung der Einkommenssystematik würde zu einem erheblichen
Verwaltungsmehraufwand führen, ohne dass ein entsprechender zusätzlicher Nutzen erreicht
werden könnte. Eine Umstellung im VHT-Bereich ist weder organisatorisch noch wirtschaftlich
sinnvoll.
Eine erneute Bewertung der Beitragsstruktur kann erst erfolgen, wenn die finanziellen Rah-
menbedingungen im Zusammenhang mit dem Ganztagsanspruch unter Berücksichtigung des
Konnexitätsprinzips verbindlich geklärt sind.
F I N A N Z I E L L E A U S W I R K U N G E N
Keine
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VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 92/12/2025-2030
A N L A G E N
(1) Antrag SPD Abschaffung OGS Gebühren
Paul Hoene
Bürgermeister
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