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Antrag CDU-Fraktion gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates hier: Antrag digitale Sitzungen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Kirchlengern
Datum2026-07-09
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GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 03.06.2026 2026/65 Aktenzeichen: 10 24 13 Anlagen: 1 Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis Hauptausschuss 02.07.2026 Rat 09.07.2026 Betreff: Antrag CDU-Fraktion gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates hier: Antrag digitale Sitzungen Beschlussvorschlag: Sachdarstellung: Der Rat der Gemeinde Kirchlengern hat am 08.06.2022 im Rahmen der Vorlage 2022/61 auf Grund des Antrages der CDU-Fraktion vom 08.05.2022 folgenden Beschluss gefasst: „Die Verwaltung wird beauftragt, die sich aus dem „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ künftig ergebenden Möglichkeiten für die Arbeit des Rates und der Ausschüsse dem Rat vorzustellen und ein Mei- nungsbild einzuholen, ob und wenn ja in welchem Umfang von den Möglichkeiten Gebrauch ge- macht werden soll. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Vorbereitungen, wie Änderung der Hauptsatzung etc., durchzuführen und dem Rat die erforderlichen Punkte zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.“ Zur Erläuterung des Sachverhaltes werden zunächst die Angaben aus der Vorlage 2022/61 erneut dargestellt: Wie in dem Antrag dargestellt, hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung am 06.04.2022 das „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien …“ verab- schiedet. Durch dieses Artikelgesetz wurden Regelungen in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen, mit denen die Grundlage für digitale Sitzungen aller kommu- nalen Gremien geschaffen wird. Mit diesen neuen Regelungen soll die Handlungsfähigkeit der kommunalen Ebene auch in kriti- schen Notfalllagen über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt werden (§ 47 a GO NRW). Darüber hinaus räumt der Gesetzgeber den Kommunen auch die Möglichkeit ein, außerhalb be- sonderer Ausnahmefälle „hybride Sitzungen“ von Ausschüssen durchzuführen (§58 a GO NRW). Seite 1 von 4 Die grundsätzlichen Inhalte der Regelungen sind in den folgenden Übersichten dargestellt. digitale Sitzung hybride Sitzung Gremiummitglie- • Alle Gremiummitglieder • Die Gremiummitglieder der nehmen zeitgleich ohne nehmen teils persönlich und persönliche Anwesenheit teils ohne persönliche An- am Sitzungsort durch wesenheit durch Bild-Ton- Bild-Ton-Übertragung an Übertragung an den Sitzun- der Sitzung teil gen teil. • Die Sitzungsleitung ist am Sitzungsort anwesend. Öffentlichkeit • Über Bild-Ton-Übertra- • Die Öffentlichkeit ist am Sit- gung zungsort. Des Weiteren sind die Unterschiede der Regelungen nach den §§ 47 a und 58 a GO NRW aufge- zeigt. § 47 a § 58 a Einberufung von Sitzungen in Hybride Sitzungen der Aus­ besonderen Ausnahmefällen schüsse • Rat • nur Ausschüsse betrifft • sämtliche Ausschüsse • ausgenommen Haupt- ausschuss und Rech- nungsprüfungsaus- schuss Durchführungs- digital oder hybrid hybrid form • Besondere Ausnahmefälle • Regelung in der Haupt- wie Katastrophen, eine epi- satzung Voraussetzungen demische Lage oder andere außergewöhnliche Notsitua- tionen • Feststellung des Ausnah- • Der jeweilige Ausschuss mefalles und Entscheidung, entscheidet mit einfacher ob die Sitzungen digital Mehrheit. oder hybrid durchgeführt werden durch Ratsbe- schluss mit 2/3 Mehrheit • Beschluss wirkt längstens zwei Monate (mit Verlänge- rungsoption) • technische Voraussetzun- • Technische Vorausset- gen müssen erfüllt sein zungen müssen erfüllt sein Für die rein digitalen Sitzungen des Rates in besonderen Ausnahmefällen ist keine Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Hierzu reicht die Ermächtigung durch das Gesetz. Für die hybriden Sit- Seite 2 von 4 zungen der Ausschüsse (ausgenommen Hauptausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss) ist zwingend eine Regelung in der Hauptsatzung vorgeschrieben. Zwischenzeitlich hat der Städte- und Gemeindebund ein Muster zur Aufnahme einer entsprechen- den Regelung aufgestellt: „§ 4c Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen (1) Ausschüsse des Rates dürfen auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a GO NRW hybride Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für die Pflichtausschüsse nach § 59 GO NRW sowie nicht für … (2) Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine Durchführung hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hy- bride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Der Be- schluss kann frühestens mit Wirkung für die jeweils nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Absatzes 1 soll (alternativ: kann) einen Vorratsbeschluss darüber tref- fen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen Wahlperiode als hybride Sitzun- gen durchgeführt werden. Der Ausschuss kann einen nach Satz 5 getroffenen Vorratsbeschluss mit einfacher Mehrheit für einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für die nächste Ausschusssitzung wieder aufheben.“ Kostenermittlung Verwaltungsseitig sind zwischenzeitlich die Kosten für die Durchführung der digitalen Sitzungen bei anderen Kommunen, die ebenfalls die Einführung in Erwägung gezogen hatten, abgefragt wor- den. Gleichzeitig sind eigene Kostenvoranschläge eingeholt worden. Es würden für die Soft- und Hardware einmalige Eirichtungskosten in Höhe von rund 65.000 Euro anfallen. Die Folgekosten betragen jährlich ca. 2.000 Euro. Stellungnahme der Verwaltung Eine sofortige Umsetzung des Beschlusses war zunächst nicht möglich, da die eingesetzten Ver- fahren der Zulassung durch die Gemeindeprüfungsanstalt bedurften. Diese Zulassungen liegen seit einiger Zeit für verschiedene Anbieter vor, so auch für den Anbieter des von der Gemeinde Kirchlengern genutzten Ratsinformationssystems. Neben der Software muss auch ein umfangreiches technische Equipment angeschafft werden. Auch hierzu liegen zwischenzeitlich Angebote vor. Des Weiteren ist abgewartet worden, wie andere Kommunen von den gesetzlich geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen. In Anbetracht der damaligen besonderen Situation der Corona-Pandemie war die Schaffung der Möglichkeiten zur Durchführung digitaler Sitzungen ein wichtiger Schritt, um kommunale Sitzungen rechtskonform weiter durchführen zu können. Aktuell wird diesbezüglich kein Handlungsbedarf gesehen. Rats- und Ausschusssitzungen können im Pandemiefall, wie in der vergangenen Coronazeit, nach Fertigstellung der Multifunktionshalle mit sehr guten technischen Voraussetzungen in dieser Halle durchgeführt werden. Sollte im Pandemiefall doch der Wunsch bestehen, die Ratssitzungen digital durchzuführen, sind die rechtlichen Voraussetzungen durch die Regelung in der Gemeindeordnung hierfür vorhanden. Die technische Umsetzung könnte dann immer noch ohne Zeitdruck erfolgen, weil auch die Multi- funktionshalle zur Verfügung steht. Seite 3 von 4 Hinsichtlich der Durchführung hybrider Sitzungen von Ausschüssen scheint es fraglich, ob es sinn- voll ist und wie es in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, wenn einzelne Ausschussmitglieder von zu Hause aus an den Sitzungen teilnehmen, während die Sitzungsleitung und das Publikum vor Ort sein müssen. Die Durchsicht der Hauptsatzungen der anderen Kommunen im Kreis Herford hat ergeben, dass diese zurzeit auf die Anwendungen der Möglichkeiten nach § 47 a und § 58 a GO NRW verzichten. Angesicht der finanziellen Situation der Gemeinde Kirchlengern und einem Kostenaufwand von 65.000 Euro für die Einrichtung der Technik und 2.000 Euro jährlich für den Betrieb, kann nach Auffassung der Verwaltung zunächst auf die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen ver- zichtet werden. Die Verwaltung wird die Entwicklung in dieser Angelegenheit weiter beobachten und das Thema gegebenenfalls wieder aufgreifen. Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart 65.000 2.000/Jahr Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport Herr Höke Kirchlengern, den ___________________ Seite 4 von 4

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