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Antrag CDU-Fraktion gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates hier: Antrag digitale Sitzungen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Kirchlengern |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER
BESCHLUSSVORLAGE
öffentlich
Datum Drucksachen Nr.
(ggf. Nachtragsvermerk)
03.06.2026 2026/65
Aktenzeichen: 10 24 13
Anlagen: 1
Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis
Hauptausschuss 02.07.2026
Rat 09.07.2026
Betreff:
Antrag CDU-Fraktion gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates
hier: Antrag digitale Sitzungen
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Der Rat der Gemeinde Kirchlengern hat am 08.06.2022 im Rahmen der Vorlage 2022/61 auf
Grund des Antrages der CDU-Fraktion vom 08.05.2022 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die sich aus dem „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für
kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ künftig ergebenden
Möglichkeiten für die Arbeit des Rates und der Ausschüsse dem Rat vorzustellen und ein Mei-
nungsbild einzuholen, ob und wenn ja in welchem Umfang von den Möglichkeiten Gebrauch ge-
macht werden soll.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Vorbereitungen, wie Änderung der Hauptsatzung
etc., durchzuführen und dem Rat die erforderlichen Punkte zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen.“
Zur Erläuterung des Sachverhaltes werden zunächst die Angaben aus der Vorlage 2022/61
erneut dargestellt:
Wie in dem Antrag dargestellt, hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung
am 06.04.2022 das „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien …“ verab-
schiedet. Durch dieses Artikelgesetz wurden Regelungen in die Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen aufgenommen, mit denen die Grundlage für digitale Sitzungen aller kommu-
nalen Gremien geschaffen wird.
Mit diesen neuen Regelungen soll die Handlungsfähigkeit der kommunalen Ebene auch in kriti-
schen Notfalllagen über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt werden (§ 47 a GO NRW).
Darüber hinaus räumt der Gesetzgeber den Kommunen auch die Möglichkeit ein, außerhalb be-
sonderer Ausnahmefälle „hybride Sitzungen“ von Ausschüssen durchzuführen (§58 a GO NRW).
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Die grundsätzlichen Inhalte der Regelungen sind in den folgenden Übersichten dargestellt.
digitale Sitzung hybride Sitzung
Gremiummitglie- • Alle Gremiummitglieder • Die Gremiummitglieder
der nehmen zeitgleich ohne nehmen teils persönlich und
persönliche Anwesenheit teils ohne persönliche An-
am Sitzungsort durch wesenheit durch Bild-Ton-
Bild-Ton-Übertragung an Übertragung an den Sitzun-
der Sitzung teil gen teil.
• Die Sitzungsleitung ist am
Sitzungsort anwesend.
Öffentlichkeit • Über Bild-Ton-Übertra- • Die Öffentlichkeit ist am Sit-
gung zungsort.
Des Weiteren sind die Unterschiede der Regelungen nach den §§ 47 a und 58 a GO NRW aufge-
zeigt.
§ 47 a § 58 a
Einberufung von Sitzungen in Hybride Sitzungen der Aus
besonderen Ausnahmefällen schüsse
• Rat • nur Ausschüsse
betrifft
• sämtliche Ausschüsse • ausgenommen Haupt-
ausschuss und Rech-
nungsprüfungsaus-
schuss
Durchführungs- digital oder hybrid hybrid
form
• Besondere Ausnahmefälle • Regelung in der Haupt-
wie Katastrophen, eine epi- satzung
Voraussetzungen demische Lage oder andere
außergewöhnliche Notsitua-
tionen
• Feststellung des Ausnah- • Der jeweilige Ausschuss
mefalles und Entscheidung, entscheidet mit einfacher
ob die Sitzungen digital Mehrheit.
oder hybrid durchgeführt
werden durch Ratsbe-
schluss mit 2/3 Mehrheit
• Beschluss wirkt längstens
zwei Monate (mit Verlänge-
rungsoption)
• technische Voraussetzun- • Technische Vorausset-
gen müssen erfüllt sein zungen müssen erfüllt
sein
Für die rein digitalen Sitzungen des Rates in besonderen Ausnahmefällen ist keine Änderung der
Hauptsatzung erforderlich. Hierzu reicht die Ermächtigung durch das Gesetz. Für die hybriden Sit-
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zungen der Ausschüsse (ausgenommen Hauptausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss) ist
zwingend eine Regelung in der Hauptsatzung vorgeschrieben.
Zwischenzeitlich hat der Städte- und Gemeindebund ein Muster zur Aufnahme einer entsprechen-
den Regelung aufgestellt:
„§ 4c Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen
(1) Ausschüsse des Rates dürfen auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach
§ 47a GO NRW hybride Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für die Pflichtausschüsse nach § 59
GO NRW sowie nicht für …
(2) Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine Durchführung
hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hy-
bride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung
soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Der Be-
schluss kann frühestens mit Wirkung für die jeweils nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder
Ausschuss im Sinne des Absatzes 1 soll (alternativ: kann) einen Vorratsbeschluss darüber tref-
fen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen Wahlperiode als hybride Sitzun-
gen durchgeführt werden. Der Ausschuss kann einen nach Satz 5 getroffenen Vorratsbeschluss
mit einfacher Mehrheit für einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für
die nächste Ausschusssitzung wieder aufheben.“
Kostenermittlung
Verwaltungsseitig sind zwischenzeitlich die Kosten für die Durchführung der digitalen Sitzungen
bei anderen Kommunen, die ebenfalls die Einführung in Erwägung gezogen hatten, abgefragt wor-
den. Gleichzeitig sind eigene Kostenvoranschläge eingeholt worden.
Es würden für die Soft- und Hardware einmalige Eirichtungskosten in Höhe von rund 65.000 Euro
anfallen. Die Folgekosten betragen jährlich ca. 2.000 Euro.
Stellungnahme der Verwaltung
Eine sofortige Umsetzung des Beschlusses war zunächst nicht möglich, da die eingesetzten Ver-
fahren der Zulassung durch die Gemeindeprüfungsanstalt bedurften. Diese Zulassungen liegen
seit einiger Zeit für verschiedene Anbieter vor, so auch für den Anbieter des von der Gemeinde
Kirchlengern genutzten Ratsinformationssystems.
Neben der Software muss auch ein umfangreiches technische Equipment angeschafft werden.
Auch hierzu liegen zwischenzeitlich Angebote vor.
Des Weiteren ist abgewartet worden, wie andere Kommunen von den gesetzlich geschaffenen
Möglichkeiten Gebrauch machen.
In Anbetracht der damaligen besonderen Situation der Corona-Pandemie war die Schaffung der
Möglichkeiten zur Durchführung digitaler Sitzungen ein wichtiger Schritt, um kommunale Sitzungen
rechtskonform weiter durchführen zu können.
Aktuell wird diesbezüglich kein Handlungsbedarf gesehen. Rats- und Ausschusssitzungen können
im Pandemiefall, wie in der vergangenen Coronazeit, nach Fertigstellung der Multifunktionshalle
mit sehr guten technischen Voraussetzungen in dieser Halle durchgeführt werden.
Sollte im Pandemiefall doch der Wunsch bestehen, die Ratssitzungen digital durchzuführen, sind
die rechtlichen Voraussetzungen durch die Regelung in der Gemeindeordnung hierfür vorhanden.
Die technische Umsetzung könnte dann immer noch ohne Zeitdruck erfolgen, weil auch die Multi-
funktionshalle zur Verfügung steht.
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Hinsichtlich der Durchführung hybrider Sitzungen von Ausschüssen scheint es fraglich, ob es sinn-
voll ist und wie es in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, wenn einzelne Ausschussmitglieder
von zu Hause aus an den Sitzungen teilnehmen, während die Sitzungsleitung und das Publikum
vor Ort sein müssen.
Die Durchsicht der Hauptsatzungen der anderen Kommunen im Kreis Herford hat ergeben, dass
diese zurzeit auf die Anwendungen der Möglichkeiten nach § 47 a und § 58 a GO NRW verzichten.
Angesicht der finanziellen Situation der Gemeinde Kirchlengern und einem Kostenaufwand von
65.000 Euro für die Einrichtung der Technik und 2.000 Euro jährlich für den Betrieb, kann nach
Auffassung der Verwaltung zunächst auf die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen ver-
zichtet werden. Die Verwaltung wird die Entwicklung in dieser Angelegenheit weiter beobachten
und das Thema gegebenenfalls wieder aufgreifen.
Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart
65.000 2.000/Jahr
Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto
Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich
Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport
Herr Höke
Kirchlengern, den ___________________
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