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Antrag SPD-Fraktion gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates hier: Antrag „Digitalisierung“.

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Kirchlengern
Datum2026-09-17
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion beantragt die Prüfung und Konzeption einer zentralen Koordinierungsfunktion Digitalisierung in der Gemeindeverwaltung, um Digitalisierungsprozesse besser zu koordinieren und Fachbereiche einzubinden. Der Rat beschließt, sich zur Digitalisierung als strategisches Ziel zu bekennen, stellt aber fest, dass konkrete organisatorische Vorgaben (Aufgabenprofil, Einbindung, Schnittstellen) in den Verantwortungsbereich des Bürgermeisters fallen. Der Rat behält sich vor, über erforderliche Haushaltsmittel und Stellenplanentscheidungen zu entscheiden.

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GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 28.07.2026 2026/80 Aktenzeichen: 52 31 00 Anlagen: 1 Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis Rat 17.09.2026 Betreff: Antrag SPD-Fraktion gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates hier: Antrag „Prüfung und Konzeption einer Koordinierungsfunktion Digitalisierung in der Gemein- deverwaltung“. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kirchlengern beschließt: 1. Der Rat bekennt sich zur Digitalisierung der Gemeindeverwaltung und legt die Weiterent- wicklung digitaler Verwaltungsprozesse und digitaler Verwaltungsangebote als strategi- sches Ziel der Gemeinde fest. 2. Der Rat stellt zugleich fest, dass die im Antrag enthaltenen konkreten Vorgaben zur Ein- richtung bzw. Prüfung einer zentralen Koordinierungsfunktion, zu deren Aufgabenprofil, or- ganisatorischer Einbindung und Schnittstellen sowie zur Abgrenzung gegenüber bestehen- den IT-Aufgaben die innere Organisation und Geschäftsverteilung der Gemeindeverwal- tung betreffen und damit grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Bürgermeisters nach § 62 Abs. 1 GO NRW unterliegen. 3. Soweit für die Umsetzung strategischer Ziele Entscheidungen des Rates, insbesondere über Haushaltsmittel oder den Stellenplan erforderlich sind, werden diese dem Rat zur Ent- scheidung vorgelegt. Sachdarstellung: Die SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom 18.06.2026 den als Anlage beigefügten Antrag „Prüfung und Konzeption einer Koordinierungsfunktion Digitalisierung in der Gemeindeverwaltung“ gestellt. Stellungnahme der Verwaltung: Die SPD-Fraktion begründet den Antrag insbesondere mit der zunehmenden Bedeutung der Digi- talisierung für effiziente Verwaltungsabläufe, bürgerorientierte Dienstleistungen und eine zukunfts- fähige Verwaltungsorganisation. Ziel sei es, Digitalisierungsprozesse innerhalb der Verwaltung stärker zu koordinieren, Fachbereiche einzubinden und bestehende externe IT-Strukturen sinnvoll zu ergänzen. Seite 1 von 4 Nach § 41 Abs. 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Zu den nicht übertragbaren Zuständigkeiten des Rates gehören unter anderem die allgemeinen Grund- sätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, sowie – nach § 41 Abs. 1 Buchst. u GO NRW – die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen. Damit kann der Rat insbesondere politische und strategische Zielsetzungen für die Digitalisierung der Gemeindeverwaltung festlegen. Die politische Befassung mit dem Thema Digitalisierung ist daher grundsätzlich zulässig. Der Rat kann beispielsweise beschließen, dass die Digitalisierung der Verwaltung strategisch weiterentwi- ckelt, digitale Verwaltungsangebote ausgebaut oder Verwaltungsprozesse stärker digital unter- stützt werden sollen. Ebenso kann der Rat über die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel und – soweit eine entspre- chende Entscheidung erforderlich wird – über den Stellenplan entscheiden. Die Aufstellung und der Erlass des Stellenplans gehören nach § 41 Abs. 1 Buchst. h GO NRW ausdrücklich zu den nicht übertragbaren Zuständigkeiten des Rates. § 41 Abs. 1 GO NRW stellt aber auch klar, dass der Grundsatz, dass der Rat für alle Angelegen- heiten der Gemeinde zuständig ist, dann seine Grenzen findet, wenn die Gemeindeordnung etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit des Rates wird durch die besonderen gesetzlichen Zuständigkeiten des Bürger- meisters begrenzt. Nach § 62 Abs. 1 GO NRW ist der Bürgermeister verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Ge- schäfte. Damit weist die Gemeindeordnung dem Bürgermeister die Verantwortung für die Leitung und in- nere Organisation der Verwaltung zu. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung darüber, • wie die Aufgaben innerhalb der Verwaltung organisatorisch wahrgenommen werden, • welchen Organisationseinheiten Aufgaben zugeordnet werden, • wie Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung verteilt werden, • wie interne Schnittstellen ausgestaltet werden und • mit welcher organisatorischen Struktur die Verwaltung ihre Aufgaben erfüllt. Die Zuständigkeit des Rates für strategische Zielsetzungen bedeutet daher nicht, dass der Rat zu- gleich die konkrete organisatorische Umsetzung dieser Ziele im Einzelnen vorgeben kann. Der Antrag der SPD-Fraktion enthält neben einem grundsätzlich zulässigen politischen Anliegen konkrete Vorgaben für die organisatorische Ausgestaltung der Gemeindeverwaltung. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe, • eine zentrale Koordinierungsfunktion Digitalisierung zu prüfen, • hierfür ein bestimmtes Aufgabenprofil zu entwickeln, • die organisatorische Einbindung dieser Funktion festzulegen, Seite 2 von 4 • die Schnittstellen zu den Fachbereichen zu bestimmen, • die Zusammenarbeit mit externen IT-Dienstleistern in dieser Funktion zu organisieren und • ausdrücklich keine klassische IT-Stelle mit bestimmten Aufgabenbereichen vorzusehen. Damit beschränkt sich der Antrag nicht auf die Festlegung eines strategischen Zieles. Vielmehr wird bereits eine bestimmte organisatorische Lösung vorgegeben, mit der das politische Ziel erreicht werden soll. Die Entscheidung, ob die Digitalisierung der Verwaltung durch eine zentrale Funktion, durch eine dezentrale Aufgabenverteilung, durch eine Veränderung bestehender Zuständigkeiten oder durch eine andere Organisationsform weiterentwickelt werden soll, betrifft dagegen grundsätzlich die in- nere Organisation und Geschäftsverteilung der Verwaltung. Diese Entscheidung fällt in den Verantwortungsbereich des Bürgermeisters nach § 62 Abs. 1 GO NRW. Anders ist die in Ziffer 5 des Antrags vorgesehene Vorlage eines Konzeptes an den Rat zur weite- ren Beratung und Entscheidung zu beurteilen. Hier geht es um politische und strategische Zielset- zungen, die der Zuständigkeit des Rates unterliegen. Dies betrifft insbesondere • die Festlegung strategischer Ziele, • die Bereitstellung von Haushaltsmitteln, • erforderliche Entscheidungen zum Stellenplan sowie • sonstige Sachentscheidungen, die der Rat nach der Gemeindeordnung zu treffen hat. Die Vorlage eines Konzeptes an den Rat führt jedoch nicht dazu, dass der Rat über sämtliche In- halte dieses Konzeptes entscheiden kann. Insbesondere bleibt die konkrete organisatorische Ausgestaltung der Verwaltung grundsätzlich dem Bürgermeister vorbehalten. Die Formulierung „zur weiteren Beratung und Entscheidung“ kann daher nicht als Grundlage dafür dienen, dem Rat eine Entscheidungsbefugnis über die konkrete Geschäftsverteilung und innere Organisation der Verwaltung zu verschaffen. Im Ergebnis enthält der Antrag einen grundsätzlich zulässigen politischen Kern, geht in seiner kon- kreten Ausgestaltung jedoch über die Festlegung strategischer Ziele hinaus. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, dem Bürgermeister verbindlich die Prüfung und Ausgestal- tung einer bestimmten organisatorischen Lösung mit einem bestimmten Aufgabenprofil, einer be- stimmten Einbindung und einer bestimmten Aufgabenabgrenzung vorzugeben, betrifft er den Or- ganisations- und Geschäftsleitungsbereich des Bürgermeisters nach § 62 Abs. 1 GO NRW. Der Antrag ist daher nicht insgesamt als unzulässig zurückzuweisen oder von der Beratung auszu- schließen. Vielmehr sollte der Rat die politische Grundsatzentscheidung zur Befassung mit dem Thema Digi- talisierung treffen können, zugleich aber klarstellen, dass die konkrete Organisationsentscheidung innerhalb der Verwaltung dem Bürgermeister obliegt. Seite 3 von 4 Diese Differenzierung findet sich im Beschlussvorschlag wieder. Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport Herr Höke Kirchlengern, den ___________________ Seite 4 von 4

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