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Antrag Bündnis 90/ Die Grünen zum Erlass einer Baumschutzsatzung für die Gemeinde Hürtgenwald

Abgelehnt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Hürtgenwald
Datum2025-12-11
DatenstufeNur Ergebnisse
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G E M E I N D E Beschlussvorlage H Ü R T G E N W A L D Der Bürgermeister Nr.: 144/2025 Abteilung: Abt. 3/ Bauamt Sachbearbeiter: Frau Mohr Aktenzeichen: III 670.60-002/002 Datum: 04.11.2025 Gremium Termin TOP-Nr. Ausschuss für Gemeindeentwicklung 20.11.2025 öffentlich und Nachhaltigkeit Gemeinderat 11.12.2025 öffentlich Antrag Bündnis 90/ Die Grünen zum Erlass einer Baumschutzsatzung für die Gemeinde Hürtgenwald Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, 1. in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Düren und dem Naturschutz- wart eine fachliche Stellungnahme zur Sinnhaftigkeit und Umsetzbarkeit einer Baumschutz- satzung einzuholen, 2. die Vor- und Nachteile einer solchen Satzung unter Berücksichtigung der personellen, finan- ziellen und ökologischen Auswirkungen darzustellen und 3. die Ergebnisse in einer der nächsten Sitzungen des zuständigen Fachausschusses zur wei- teren Beratung vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Mittelbedarf für das aktuelle Haushaltsjahr Beschreibung Produkt / Kontenart 913120 - Natur und Landschaft Haushaltsansatz auf dem Konto bisher gebundene Mittel des Kontos Auswirkung auf zukünftige Haushaltsjahre Ökologische Auswirkungen ? Ja - Seite 1 von 3 - Sachverhalt: Der Gemeinde Hürtgenwald wurde am 04.11.2025 ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zugeleitet, mit dem der Erlass einer gemeindlichen Baumschutzsatzung angeregt wird. Ziel einer solchen Satzung ist in der Regel, den Bestand an ortsbildprägenden und ökologisch wert- vollen Bäumen im Gemeindegebiet zu erhalten und ungerechtfertigte Fällungen zu verhindern. Nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besteht bereits ein weitrei- chender Schutz für Bäume und Gehölze. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Ge- hölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten. Ziel dieser Regelung ist der Schutz wildlebender Tiere, insbesondere der Brutvögel. Ausnahmen bestehen lediglich für behördlich genehmigte Maßnahmen sowie für Bäume im Gartenbereich, so- fern keine Nist- oder Brutstätten beeinträchtigt werden. Darüber hinaus bestehen weitere Schutzinstrumente, die zu einem weitreichenden Schutz des Baum- und Gehölzbestandes beitragen. • Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG): einzelne Bäume oder Baumgruppen können durch Rechts- verordnung besonders geschützt werden. • Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG): hierzu zählen markante Baumgruppen oder Alleen, die in den jeweiligen Landschaftsplänen ausgewiesen sind. • Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete: der geltende Landschaftsplan der unteren Natur- schutzbehörde des Kreises Düren enthält Regelungen zum Erhalt des Gehölzbestandes und zur Genehmigungspflicht von Fällungen. Eine gemeindliche Baumschutzsatzung würde daher in weiten Teilen Regelungen doppeln, die be- reits durch übergeordnetes Recht und den Landschaftsplan abgedeckt sind. Zur wirksamen Umsetzung und Kontrolle einer Baumschutzsatzung wären zudem zusätzliche per- sonelle Kapazitäten erforderlich. Für die Erfassung, Beurteilung, Genehmigung und Kontrolle von Fallanträgen sowie die Ahndung von Verstößen wird geschultes Fachpersonal im Bereich Baum- und Naturschutz benötigt. Diese Aufgaben könnten durch die derzeitige Personalstruktur der Ge- meinde nicht ohne weiteres zusätzlich übernommen werden. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Die Einführung und Umsetzung einer Baumschutzsatzung würde zu erhöhten Personal- und Ver- waltungskosten führen. Erforderlich wären u. a.: • zusätzliche Fachkräfte mit entsprechender naturschutz- oder gartenbaulicher Qualifikation, • Schulungen und Fortbildungen, • erhöhter Verwaltungsaufwand für Antragsbearbeitung, Ortstermine, Genehmigungen und ggf. Bußgeldverfahren Je nach Ausgestaltung der Satzung könnten die Mehrkosten unterschiedlich hoch ausfallen. Eine Refinanzierung über Verwaltungsgebühren wäre nur teilweise möglich (z. B. Gebühren für die Prü- fung und Genehmigung). - Seite 2 von 3 - zu erwartende Auswirkungen auf die Ökologie: Durch eine Baumschutzsatzung könnte in Einzelfällen der Verlust ortsbildprägender Einzelbäume verhindert werden. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Die Einführung einer Baumschutzsatzung hätte zwar symbolischen Charakter und könnte in Einzel- fällen zusätzlichen Schutz bieten, würde aber zugleich einen erheblichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Personalkosten verursachen. Angesichts der bereits bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen und des hohen Aufwands zur Kontrolle und Durchsetzung erscheint der Nutzen einer solchen Satzung für die Gemeinde Hürt- genwald begrenzt. Da der Antrag kurzfristig eingegangen ist und die Verwaltung in der Kürze der Zeit nicht alle rele- vanten Aspekte umfassend beleuchten konnte, soll eine weitergehende Beratung in den politischen Gremien erfolgen. Die Verwaltung schlägt vor in Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Düren sowie dem Naturschutzwart der Gemeinde Hürtgenwald eine fachliche Einschätzung einzuholen. gez. Stephan Cramer Bürgermeister - Seite 3 von 3 -

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