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HH-Antrag Die Linke/FÜR „Änderung der Hauptsatzung: Befristete Absenkung der Wertgrenzen des Oberbürgermeisters für die Dauer des Nachtragshaushalt.“
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Esslingen am Neckar |
| Datum | 2026-07-27 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktionsgemeinschaft Die Linke/FÜR beantragte die befristete Absenkung der Wertgrenzen des Oberbürgermeisters und zusätzliche Berichtspflichten für Entscheidungen als Konsolidierungsmaßnahme. Die Verwaltung lehnte beide Anträge ab, da die Verlagerung operativer Zuständigkeiten kein geeignetes Konsolidierungsinstrument darstelle und zu längeren Verfahren sowie zusätzlichem Verwaltungsaufwand führe. Der Gemeinderat beriet und beschloss die Ablehnung beider Anträge.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Haushaltsanträge
Büro des Oberbürgermeisters HH/057/2026 1. Ergänzung
Yannic Neldert
Beratungsfolge
Verwaltungsausschuss 22.07.2026 öffentlich
Gemeinderat 27.07.2026 öffentlich
Betreff
HH-Antrag Die Linke/FÜR „Änderung der Hauptsatzung: Befristete Absenkung der Wertgrenzen
des Oberbürgermeisters für die Dauer des Nachtragshaushalt.“
1. Beschlussantrag:
1. Der Haushaltsantrag der Fraktionsgemeinschaft Die Linke/FÜR Esslingen (HA/057/2026)
wird abgelehnt.
2. Der Fraktionsantrag AT/010/2026 von Die Linke/FÜR Esslingen wird abgelehnt.
3. Der Haushaltsantrag sowie der Fraktionsantrag werden für erledigt erklärt.
2. Kurzzusammenfassung
Die Anträge HA/057/2026 und AT/010/2026 zielen auf eine deutliche Reduzierung der
Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters bzw. der Verwaltung sowie auf zusätzliche
Berichtspflichten ab. Die Verwaltung hält die bestehende sowie am 16.12.2024 vom Gemeinderat
beschlossene Zuständigkeitsverteilung weiterhin für sachgerecht. Die beantragten Änderungen
sind kein geeignetes Instrument der Haushaltskonsolidierung, da Einsparungen durch inhaltliche
Konsolidierungsentscheidungen und deren Umsetzung entstehen, nicht durch die Verlagerung
operativer Einzelentscheidungen in Ausschüsse bzw. den Gemeinderat. Eine Absenkung der
Wertgrenzen und eine Ausweitung der Berichtspflichten würden vielmehr zu längeren Verfahren,
zusätzlichem Verwaltungsaufwand und einer Belastung der Sitzungsökonomie führen. Die
Verwaltung empfiehlt daher, die Anträge HA/057/2026 und AT/010/2026 abzulehnen.
3. Ermächtigung im Haushalts-/Wirtschaftsplan
DHH/NHH PG/TH Beschreibung Kont.objekt Kostenart Betrag (in
2026/2027 Euro)
Wiplan Jahr EP/IP Beschreibung Lfd. Nummer KontenGr. Betrag (in
Euro)
PG = Produktgruppe, EP =Erfolgsplan, IP = Investitionsplan (Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm)
Positive Beträge = Erträge und Einzahlungen / Negative Beträge = Aufwendungen und Auszahlungen
Erläuterung zur Deckung, Folgekosten / Wirkung auf den Jahresabschluss bei EuB
Auswirkungen auf die mittelfristige Haushalts-/Wirtschaftsplanung
2028 (in Euro) 2029 (in Euro) 2030ff (in Euro)
ErgHH
FinHH
EP
IP
ErgHH = Ergebnishaushalt, FinHH = Finanzhaushalt, EP = Erfolgsplan, IP = Investitionsplan (Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm)
Positive Beträge = Reduktion von Aufwendungen und Ertragssteigerung / Negative Beträge = Aufwandssteigerung/Ertragsreduktion
4. Begründung
Der Haushaltsantrag HA/057/2026 zielt auf eine deutliche Verringerung der in eigener
Zuständigkeit zu treffenden Entscheidungen des Oberbürgermeisters - und damit der Verwaltung -
ab. Mit AT/010/2026 wurde bereits ein in wesentlichen Teilen ähnlich gelagerter Fraktionsantrag
der Fraktionsgemeinschaft Die Linke/FÜR Esslingen gestellt. Beide Anträge werden daher mit
dieser Sitzungsvorlage gemeinsam behandelt.
Zur beantragten Reduzierung von Wertgrenzen und Personalkompetenzen:
Der Gemeinderat hat die aktuell geltenden Wertgrenzen in seiner Sitzung am 16.12.2024 (vgl.
Drucksache 01/192/2024, 2. Ergänzung) mehrheitlich beschlossen. Die Verwaltung hält die
bestehende Zuständigkeitsverteilung weiterhin für sachgerecht und begründet dies wie folgt:
Die beantragte pauschale und sehr weitgehende Absenkung der Wertgrenzen ist kein geeignetes
Instrument der Haushaltskonsolidierung. Einsparungen entstehen nicht durch die Verlagerung von
Zuständigkeiten, sondern durch inhaltliche Entscheidungen im Rahmen des
Konsolidierungsprozesses. Hierzu hat die Verwaltung dem Gemeinderat umfangreiche
Maßnahmenvorschläge zur Haushaltskonsolidierung zur Entscheidung vorgelegt. Nach
Beschlussfassung durch den Gemeinderat ist die Verwaltung zur Umsetzung der
Konsolidierungsmaßnahmen verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Entscheidungen
im Rahmen des Haushaltsvollzugs in die Zuständigkeit der Verwaltung, eines Ausschusses oder des
Gemeinderats fallen.
Die vorgeschlagene Reduzierung der Wertgrenzen würde hingegen in erheblichem Umfang
laufende Verwaltungsentscheidungen in die Ausschüsse verlagern. Dies beträfe auch regelmäßig
wiederkehrende, fachlich gebundene oder eilbedürftige Vorgänge. Die Folge wären längere
Verfahren, zusätzlicher Verwaltungs-, Vorlagen- und Abstimmungsaufwand sowie eine Schwächung
der operativen Handlungsfähigkeit der Verwaltung, ohne dass dadurch automatisch eine bessere
Ausgabendisziplin erreicht würde.
Die beantragte Verlagerung von Personalentscheidungen bereits ab E 11/A 11 ist ebenfalls nicht im
Sinne der Haushaltskonsolidierung zielführend. Im Gegenteil würde eine regelmäßige Befassung
politischer Gremien mit diesen operativen Personalvorgängen die Verfahren verlangsamen und zu
zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen.
Die in der Begründung des Haushaltsantrags HA/057/2026 formulierte Bewertung, eine Spende
von Balkonpflanzen an die Verwaltung hätte gezeigt, dass die Zuständigkeitsregelungen nicht
konsequent angewendet würden, wird zurückgewiesen (zur Erläuterung siehe HH/047/2026 1.
Ergänzung). Ein Änderungsbedarf an der Hauptsatzung lässt sich daraus somit nicht ableiten.
Stadt Esslingen am Neckar - HH/057/2026 1. Ergänzung Seite 2 von 4
Zu Ziffer 3 des Antrags AT/010/2026:
Neben der deutlichen Reduzierung der Zuständigkeiten der Verwaltung wird mit Ziffer 3 des
Antrags AT/010/2026 die Einführung einer umfangreichen Berichtspflicht, wonach der
Oberbürgermeister den zuständigen beschließenden Ausschüssen quartalsweise über die in
Eigenzuständigkeit getroffenen Entscheidungen berichten soll, sofern diese folgende
Schwellenwerte überschreiten: Vergaben und Verträge ab einem Einzelwert von 5.000 €, sämtliche
Beauftragungen externer Beratungs- und Planungsleistungen (unabhängig vom Wert),
Personalentscheidungen (Einstellungen, Umsetzungen, Beförderungen) ab Entgeltgruppe E 9 bzw.
Besoldungsgruppe A 9.
Die Einführung einer solchen Berichtspflicht würde zu einem enormen zusätzlichen
Dokumentations- und Aufbereitungsaufwand innerhalb der Verwaltung führen. Grundsätzlich
stehen derartige Berichtspflichten im Widerspruch zu bestehenden Ansätzen im Bereich des
Bürokratieabbaus sowie der effizienteren Gestaltung von Verwaltungsprozessen. Zusätzlich würde
eine Befassung der gemeinderätlichen Gremien mit zusätzlichen Berichten zu Lasten der
Sitzungsökonomie gehen.
5. Einschätzung des Projekts/der Maßnahme zur Klimarelevanz
Klimaschutz
Auswirkungen auf:
positiv keine Auswirkungen negativ schwer
einschätzbar
Senkung Treibhausgasemissionen ☐ ☒ ☐ ☐
Sparsamer Umgang mit Energie ☐ ☒ ☐ ☐
Ausbau regenerativer Energiequellen ☐ ☒ ☐ ☐
Gesamtauswirkung Klimaschutz ☐ ☒ ☐ ☐
Klimawandelanpassung
Auswirkungen auf:
positiv keine Auswirkungen negativ schwer
einschätzbar
Hitzevorsorge ☐ ☒ ☐ ☐
Erhalt/Förderung ☐ ☒ ☐ ☐
Kaltluftentstehung/-transport
Starkregen-/Hochwasservorsorge ☐ ☐ ☐ ☐
Gesamtauswirkung ☐ ☒ ☐ ☐
Klimawandelanpassung
Erläuterungen zur Einschätzung:
-
Weitere Sachbearbeiter:innen Amt
Stadt Esslingen am Neckar - HH/057/2026 1. Ergänzung Seite 3 von 4
Anlage(n):
1. HA/057/2026_Die Linke/FÜR
2. AT/010/2026_Die Linke/FÜR
Stadt Esslingen am Neckar - HH/057/2026 1. Ergänzung Seite 4 von 4
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