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Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung

Abgelehnt5 Ja · 34 Nein · 2 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeCottbus
Datum2026-05-27
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Antrag Stadtverordnetenversammlung Stadt Cottbus / město Chóśebuz Antrags-Nr.: AT-26/26 öffentlich nichtöffentlich Antragsteller: Die Linke Antragsdatum: 24. März 2026 Beratungsfolge: Datum Datum Dienstberatung Oberbürgermeister Ausschuss für Haushalt und Finanzen Ausschuss für Wirtschaft, Beteiligung und Strukturentwicklung Hauptausschuss 22.04.2026 Ausschuss für Bildung, Sport, Kultur und Stadtverordnetenversammlung 29.04.2026 sorbisch/wendische Angelegenheiten Beteiligung Ortsbeiräte nach Ausschuss für Soziales, Gesundheit und KVerf Rechte für Minderheiten Information an AG Ortsteile Ausschuss für Bau und Verkehr Jugendhilfeausschuss Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit Antragsgegenstand: Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung Inhalt des Antrages: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz möge die nachfolgende Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Stadtverordnete, sachkundige Einwohner/innen und Vertreter/innen in wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Mitglieder von Ortsbeiräten, Beauftragten und Beiräten sowie Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte/-beamtinnen der Stadt Cottbus/Chóśebuz beschließen: 1. Die Satzung vom 18.12.2020, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist mit Ausnahme des § 13, welcher Rückwirkend zum 1 Februar 2018 in Kraft getreten ist, wird wie folgt geändert: Änderung des § 13 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Der Oberbürgermeister erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2026 in Höhe von 335 Euro. Die monatliche Dienstaufwandsentschädigung für die/den zur/zum allgemeinen Stellvertreter/in bestellten Beigeordneten beträgt für diesen Zeitraum 252 Euro, für weitere Beigeordnete 168 Euro. (weiter Seite 2) _____________________________ Christopher Neumann Antragsnummer AT-26/26 Beschluss-Nr.: Beschlussniederschrift Gremium: HA StVV Tagung am: TOP: einstimmig mit Stimmenmehrheit Anzahl der Ja-Stimmen: laut Beschlussvorschlag Anzahl der Nein-Stimmen: mit Veränderungen (siehe Niederschrift) Anzahl der Stimmenthaltungen: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Ab dem 1. Juli 2026 wird dem Oberbürgermeister keine monatliche Dienstaufwandsentschädigung mehr gewährt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Dienstaufwandsentschädigung für die/den zur/zum allgemeinen Stellvertreter/in bestellten Beigeordneten sowie für weitere Beigeordnete ersatzlos. Änderung des § 14 Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Die Änderung des § 13 Absätze 2 und 3 durch die Änderung der Satzung mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom XY tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 2. Verwendung der eingesparten Mittel Die durch den Wegfall der Dienstaufwandsentschädigungen gemäß § 13 Absätze 2 und 3 eingesparten Haushaltsmittel sind zur Stärkung der ehrenamtlichen Tätigkeit in den Ortsbeiräten sowie in den übrigen Beiräten im Sinne des § 19 BbgKVerf zu verwenden. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortsbeiräte gemäß § 7 sowie für die Mitglieder der Beiräte im Sinne des § 19 BbgKVerf gemäß § 8 der Aufwandsentschädigungssatzung zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung einen entsprechenden Vorschlag zur Erhöhung vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden eingesparten Mittel vollständig zugunsten dieser ehrenamtlich Tätigen eingesetzt werden. Begründung: Gem. § 17 Abs. 1 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG) in Verbindung mit § 6 der Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) können hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung erhalten. Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „können“ gewählt. Damit wird deutlich: Es handelt sich nicht um eine verpflichtende Leistung, sondern um eine Ermessensentscheidung der kommunalen Vertretungskörperschaft. Die Stadtverordnetenversammlung ist daher berechtigt, im Rahmen ihres politischen Gestaltungsspielraums zu entscheiden, ob eine solche Entschädigung gewährt wird – oder ob darauf verzichtet wird. Die durch den Wegfall der Dienstaufwandsentschädigungen freiwerdenden Mittel verbleiben bewusst im System der Aufwandsentschädigung und werden gezielt zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements eingesetzt. Ortsbeiräte sowie Beiräte im Sinne des § 19 BbgKVerf leisten einen wesentlichen Beitrag zur Demokratie und Willensbildung Vorort sowie zur Bürgerbeteiligung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Die Mitglieder dieser Gremien üben ihre Tätigkeit in der Regel nebenberuflich und mit hohem persönlichem Einsatz aus. Eine angemessene Aufwandsentschädigung stellt dabei nicht nur einen Ausgleich für entstehende Belastungen dar, sondern ist zugleich Ausdruck von Wertschätzung und Anerkennung dieses Engagements. Die hauptamtlichen Wahlbeamten erhalten eine amtsangemessene Besoldung nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz. Diese trägt der besonderen Verantwortung, der Arbeitsbelastung und der Repräsentationsfunktion des Amtes Rechnung. Eine zusätzliche pauschale Dienstaufwandsentschädigung ist rechtlich möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidung, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, ist daher: • eine bewusste Ausübung des eingeräumten Ermessens, • ein Beitrag zur Wertschätzung des Ehrenamtes • ein Zeichen der Maßhaltung und Vorbildfunktion der Verwaltungsspitze. Gerade in finanziell schwierigen Zeiten ist es wichtig, dass auch auf Führungsebene ein Signal gesetzt wird: Wir tragen Verantwortung gemeinsam. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird kein gesetzlicher Anspruch gekürzt, sondern lediglich von einer freiwilligen Option kein Gebrauch gemacht. 2

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