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Änderungsantrag zu VL-97/2026 (Fraktion: SPD) Neufassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Kreisstadt Groß-Gerau
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Groß-Gerau |
| Datum | 2026-10-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Absender: SPD-Fraktion Groß-Gerau, 22.05.2026
An die
Stadtverordnetenvorsteherin
der Kreisstadt Groß-Gerau
Am Marktplatz 1
64521 Groß-Gerau
Antrag zur Stadtverordnetenversammlung
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss 17.06.2026 beschließend
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt
23.06.2026 beschließend
Groß-Gerau
(wird vom Büro vergeben) Antragsteller:
SPD-Fraktion
Antrag Nr. AT-20/2026-2031
Betreff:
Änderungsantrag zu VL-97/2026 (Fraktion: SPD)
Neufassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die
Ausschüsse der Kreisstadt Groß-Gerau
Antragstext:
Antragstext:
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau beschließt, dass der Beschlussvorschlag der
Vorlage VL-97/2026 wie folgt geändert wird:
1. § 2 wird geändert in:
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben während der Dauer ihres Mandats
jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder
ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft
oder in einem Verband dem Vorsitzenden Mitglied schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge
und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt dem Vorsitzenden Mitglied anzuzeigen. § 77 Abs. 2
HGO bleibt unberührt.
2. § 3 Absatz 1 wird geändert in:
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht
Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben
ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzlich Vertretende handeln.
1. § 5 wird geändert in
Verstöße gegen die in §§ 1 - 4 geregelten Pflichten zeigt das Vorsitzende Mitglied dem Magistrat
an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in:
Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Mitgliedern der
Stadtverordnetenversammlung.
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen
4. § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird geändert in:
Das vorsitzende Mitglied einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der
Fraktionsmitglieder, der hospitierenden Personen sowie der Stellvertretung und etwaigen
Geschäftsführung dem Vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem
Magistrat schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der
Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern oder
hospitierenden Personen sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer
Stellvertretung oder Geschäftsführung.
5. § 6 Absatz 3 Satz 3 wird ergänzt:
Die Mitteilung kann auch durch eine benannte oder bestellte Geschäftsführung der Fraktion
erfolgen.
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird geändert in:
Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidium (§ 3 der Hauptsatzung) und den vorsitzenden
Mitgliedern der Fraktionen.
7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in:
Der*Die Bürgermeister*in oder dessen Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil. Er*Sie
muss jederzeit zu dem Gedankenstand der Verhandlung gehört werden. Er*Sie ist verpflichtet,
dem Ältestenrat auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Der*Die
Bürgermeister*in kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung
vertreten.
8. § 8 Absatz 1 Satz 3 (Neu: ) wird geändert in:
Die Niederschriften fertigt die Schriftführung der Stadtverordnetenversammlung.
9. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird geändert in:
Der Ältestenrat ist einzuberufen, wenn der*die Stadtverordnetenvorsteher*in, eine Fraktion
oder der*die Bürgermeister*in namens des Magistrats dies verlangt.
10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in:
Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten,
der Magistrat oder der*die Bürgermeister*in unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden
Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadt und hier der
Stadtverordnetenversammlung gehören; die Stadtverordneten haben eigenhändig zu
unterzeichnen.
11. § 9 Absatz 3 Satz 3 wird geändert in:
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dem Vorsitzenden
Mitglied eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
12. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird geändert in:
Zwischen dem Zugang der Ladung inkl. der erforderlichen Unterlagen (Satzungen, Anträge des
Magistrats, etc.) und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf volle Kalendertage liegen.
13. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in:
Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, so wird die Stellvertretung, entsprechend der
Reihenfolge, die durch Hauptsatzung und das Präsidium bzw. den Ältestenrat bestimmt ist,
berufen.
14. § 11 Absatz 1 wird geändert in:
Die Stadtverordneten, jede Fraktion, die Fachausschüsse, der Magistrat und der*die
Bürgermeister*in können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen. Der
Ausländer*innenbeirat / die Integrations-Kommission können in allen wichtigen
Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende betreffen, Anträge in die
Stadtverordnetenversammlung einbringen. Dies gilt auch für den Senior*innenbeirat, den
Stadtelternbeirat und die Vertretung des Kinder- und Jugendforums, sofern Interessen der
jeweils zu vertretenden Gruppen betroffen sind, mit Ausnahme von Änderungsanträgen, die
zuvor in einem Fachausschuss behandelt wurden.
15. § 11 Absatz 2 wird neu eingefügt:
Anträge sind zuvor in den zuständigen Fachausschüssen der Stadtverordnetenversammlung zu
beraten und im Falle von Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende, Senior*innen,
Eltern, Kinder oder Jugendliche explizit betreffen, den zuständigen Beiräten/Kommissionen zur
Stellungnahme vorzulegen. Die Antragstellende Person kann einen Fachausschuss zur Beratung
benennen, andernfalls entscheidet das Präsidium.
16. § 11 Absatz 2 (Neu 3) Satz 3 wird gestrichen
17. § 11 Absatz 3 (Neu 4) wird geändert in:
Anträge sind beim Büro des vorsitzenden Mitgliedes einzureichen. Erfolgt dies schriftlich, sind
diese durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt -
außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift deren Vorsitzenden oder der
Stellvertretung. Eine Antragstellung ist auch in elektronischer Form möglich. Einer Unterschrift
bedarf es in diesem Fall nicht. Zwischen dem Zugang der Anträge bei dem Büro des vorsitzenden
Mitgliedes und dem Sitzungstag (der Stadtverordnetenversammlung) müssen mindestens 20
volle Kalendertage liegen. Dies gilt auch für Anträge des Magistrates und der*des
Bürgermeisterin*Bürgermeisters. Änderungsanträge zu bestehenden Anträgen (während der
Beratungen) sind von der zeitlichen Frist ausgenommen. Anträge sollen spätestens zur Sitzung
allen Stadtverordneten schriftlich oder über das Gremienportal vorliegen.
18. § 11 Absatz 4 (Neu 5) Satz 1 und 2 wird geändert in:
Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist das
vorsitzende Mitglied sämtliche Vorlagen unter Beachtung von Absatz 1 und 2 an den
zuständigen Ausschuss. Im übrigen hat das Vorsitzende Mitglied rechtzeitig eingegangene
Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu
nehmen.
19. § 11 Absatz 6 (Neu 7) wird geändert in:
Ist die Anhörung eines bzw. einer in Absatz 1 genannten Beirats bzw. Kommission erforderlich,
bevor die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, so leitet das Vorsitzende Mitglied diese
unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Die Anhörung erfolgt durch Übersendung des
Antrags und Abgabe der Stellungnahme. Dabei sind die § 35 ff. der Geschäftsordnung zu
beachten.
20. § 12 Absatz 1 wird geändert in:
Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe antragstellende
Person diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen. Dies gilt auch für Fraktionen, die
Beiräte sowie den Magistrat und den*die Bürgermeister*in.
21. § 12 Abatz 2 wird geändert in:
Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die antragstellende Person
begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Dies gilt auch für Fraktionen, die
Beiräte sowie den Magistrat. Das Vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des
Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung des Ältestenrats angerufen werden.
22. § 13 Absatz 1 wird geändert in:
Anträge können bis zur Abstimmung von der antragstellenden Person oder den
antragstellenden Personen zurückgenommen werden.
23. § 15 Absatz 3 wird gestrichen
24. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird geändert in:
Die antragsstellende Person zählt zu den anwesenden Stadtverordneten.
25. § 20 Absatz 2 wird geändert in:
Der*die Bürgermeister*in spricht für den Magistrat. Sie*Er kann eine von der Auffassung des
Magistrats abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie*er zunächst die Auffassung des
Magistrats dazulegen und danach kann sie*er ihre*seine eigene Auffassung vertreten. In diesem
Fall kann der Magistrat ein anderes Mitglied benennen, das für diesen spricht.
26. § 22 Absatz 4 Satz wird geändert in:
Will sie*er sich an der Beratung beteiligen, so ist die Sitzungsleitung, für die Dauer des
Tagesordnungspunktes, an eine Stellvertretung zu übertragen.
27. § 22 Absatz 5 Satz 2 wird geändert in:
Hiervon ausgenommen sind:
a) Das Schlusswort der antragsstellenden Person unmittelbar vor der Abstimmung,
b) Redebeiträge der Fraktionsvorsitzenden, sofern sie inhaltlich zur Debatte beitragen,
c) Fragen zur Klärung von Zweifeln,
d) Persönliche Erwiderungen.
28. § 22 Absatz 8 wird eingefügt:
Auf den Geschäftsgang der Ausschüsse finden nur die Absätze 1 bis 3 Anwendung.
29. § 23 Absatz 4 wird ergänzt:
Über folgende Anträge ist erst abzustimmen, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, eine Rede
zum Tagesordnungspunkt zu halten oder hierauf verzichtet hat; es wird daher nicht gesondert
das Wort zur Begründung und Gegenrede erteilt:
Antrag auf
a) Verweisung, gegebenenfalls zur endgültigen Entscheidung, an einen Ausschuss oder den
Magistrat,
b) Verweisung an einen Beirat oder eine Kommission,
c) Schluss der Debatte,
d) Erledigterklärung eines Tagesordnungspunktes.
30. § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden als Absatz 3 neu aufgenommen
31. § 30 Absatz 4 Satz 1 wird geändert in:
Nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift können Stadtverordnete sowie Mitglieder
des Magistrats Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bis zu zwei Tagen vor der
nächsten des jeweiligen Gremiums bei dem vorsitzenden Mitglied in schriftlicher oder
elektronischer Form erheben.
32. § 30 Absatz 5 Satz 3 wird geändert in:
Auf personenbezogene Daten von Dritten wie etwa Bürger*innen oder Einwohnenden ist im
Rahmen der Veröffentlichung möglichst zu verzichten.
33. § 30 Absatz 6 Satz 2 wird geändert in:
Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder*jedem
Stadtverordnete*n und den Mitgliedern des Magistrats in den Räumen der Verwaltung bis zum
Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung -
abgehört werden.
34. § 31 Absatz 2 wird gestrichen
35. § 32 Absatz 4 wird geändert in:
Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Ausschüsse neu bilden
oder auflösen. Für Beständige Ausschüsse, die in der Hauptsatzung genannt werden, ist eine
Änderung dieser notwendig. Es muss mindestens ein Finanzausschuss bestehen.
36. § 33 Absatz 3 wird ergänzt:
In öffentlichen Sitzungen findet zu Beginn eine Fragerunde für Bürger*innen statt. Diese wird
zeitlich auf 15 Minuten und inhaltlich auf die Fachthemen des Ausschuss begrenzt. Fragen die
nicht beantwortet werden können, sollen in einem Sachstandsbericht in der nächsten Sitzung
beantwortet werden. Auf die Fragerunde ist in der Einladung hinzuweisen.
37. § 34 Absatz 1 atz 2 wird geändert in:
Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender
Stimme teilzunehmen.
38. § 34 Absatz 3 Satz 3 wird geändert in:
Sonstige Stadtverordnete können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörende
teilnehmen.
39. § 34 Absatz 4 und 5 werden geändert in:
(4) Die Ausschüsse hören den Ausländer*innenbeirat / die Integrations-Kommission zu allen
wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende berühren. Der zuständige
Fachausschuss hört den Senior*innenbeirat, den Stadtelternbeirat und die Vertretung des
Kinder- und Jugendforums zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den vertretenden
Personenkreis berühren.
(5) Sie setzten dem zuhörenden Gremium eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die
Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an das Vorsitzende Mitglied des
jeweiligen Ausschusses zu richten. Es kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern
oder kürzen. Äußert sich das angehörte Gremium verspätet oder gar nicht, so gilt dies als
Zustimmung.
(6) Die Ausschüsse müssen die in Absatz 4 genannten Gremien, im Falle dass deren oder die zu
vertretenden Interessen berührt werden, zu den Beratungen zuziehen. Sie können weitere
Vertretungen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend
betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Darüber hinaus
können sie Beiräte, Kommissionen und Beauftragte der Kreisstadt Groß-Gerau nach
Maßgabe der Regelungen in XI. bis XV. an ihren Sitzungen beteiligen.
40. Abschnitt XI wird umbenannt in:
Beteiligung und Mitwirkung von Beiräten und Kommissionen der Kreisstadt Groß-Gerau
41. § 35 wird neu eingefügt:
Die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 36 bis 38 beziehen sich auf die Beteiligung und
Mitwirkung von Beiräten und Kommissionen der Kreisstadt Groß-Gerau. Zu diesen Beiräten
und Kommissionen gehören, im Sinne dieser Geschäftsordnung, der Ausländer*innenbeirat /
die Integrations-Kommission, der Senior*innenbeirat, der Stadtelternbeirat und die Vertretung
des Kinder- und Jugendforums.
42. § 35 (Neu 36) wird geändert in:
Die Stadtverordnetenversammlung hört die in § 35 genannten Gremien zu allen wichtigen
Angelegenheiten, die den vertretenden Personenkreis berühren an. Sie setzt eine Frist zur
Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer
Form an das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Das
vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann die Frist in Einzelfällen
angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich das zuhörende Gremium verspätet oder gar
nicht, so gilt dies als Zustimmung.
43. § 36 (Neu 37) wird geändert in:
(1) Die in § 35 genannten Gremien haben ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den
vertretenden Personenkreis berühren betreffen. Vorschläge reicht das Gremium in
schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner
Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung
zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über
die Vorschläge. Das Vorsitzende Mitglied teilt die Entscheidung dem jeweiligen Gremium
schriftlich oder in elektronischer Form mit.
(2) Die Gremien haben ein Antragsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die den
vertretenden Personenkreis betreffen. Die Anträge sind an die
Stadtverordnetenversammlung zu richten. § 12 Abs. 2 – 5 gilt entsprechend. Das
vorsitzende Mitglied teilt die Entscheidung dem jeweiligen Gremium schriftlich oder in
elektronischer Form mit.
44. § 37 (Neu 38) wird geändert in:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die in § 35 genannten Gremien in
einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Gremiums und deren zu
vertretenden Personenkreis berührt, mündlich zu hören.
(2) Die Ausschüsse müssen den Ausländer*innenbeirat/die Integrations-Kommission in ihren
Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der
ausländischen Einwohnenden berühren. Die zuständigen Fachausschüsse müssen ihnen aus
§ 35 zugeordneten Gremien in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich
hören, die die Interessen der zu vertreten Personenkreise berühren. Das Vorsitzende
Mitglied des Ausschusses übersendet dem Vorsitzenden Mitglied des zuhörenden
Gremiums eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung
als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des zuhörenden Gremiums
in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.
(3) Die mündliche Anhörung in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass das Vorsitzende
Mitglied des zuhörenden Gremiums oder ein aus dessen Mitte hierzu besonders
bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des vorzutragen.
45. § 38 (Neu 39) wird gestrichen
46. §§ 39 bis 41 (Neu: 40 bis 42) werden gestrichen
47. Abschnitt XIV wird umbenannt in:
Mitwirkung von Vertretungen sonstiger Beiräten, Kommissionen und Einbindung von
Sachverständigen
48. § 42 (Neu 39) Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO wird geändert in:
Die Stadtverordnetenversammlung sowie ihre Fachausschüsse kann Vertretungen sonstiger
Beiräte der Kommune, Kommissionen und Sachverständige für Angelegenheiten, die in deren
Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.
Begründung:
zu Nr. 1 – 3, 6, 11 – 13, 16, 19, 20, 22 – 24, 26 – 29, 34 – 35, 39 – 40
Auszug aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Auszug aus Artikel 1 Absatz 1 Hessische Landesverfassung: „Alle Menschen sind vor dem
Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und
der politischen Überzeugung.“
In Deutschland sind drei rechtliche Geschlechter (Geschlechtseinträge: männlich, weiblich,
divers) anerkannt. Folglich sind Bezeichnungen die nur Frauen oder Männer ansprechen ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Geschlechter, das
Antidiskriminierungsgebot und die oben zitierten Verfassungsauszüge sowie das allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Geschlechtsneutrale Sprache und Wörter sind daher
bevorzugt zu verwenden. Sofern dies nicht möglich ist, sollte mittels „Genderstern“ das Wort
getrennt werden, um kein Geschlecht auszuschließen. Ist eine Worttrennung nicht möglich, sind
das feminine und das maskuline Wort mittels „Genderstern“ zu verbinden.
zu Nr. 1, 16, 37:
Korrektur der Wörter in Bezug auf Gemeinde / Stadt oder der jeweiligen Gremienbezeichnungen
zu Nr. 4:
Grammatikfehler wird behoben.
zu Nr. 5:
Durch Streichung des Satzes können hospitierende Personen der Fraktionsstärke zugerechnet
werden. Dies erfolgt ohnehin nur bei Feststellung der Fraktionsstärke für die Zuteilung der
Fraktionssitze in den Fachausschüssen. Eine Ausschluss von der Zurechnung widerstrebt dem
Sinn des Gesetzes hospitierenden Personen die Möglichkeit zu geben in einer Fraktion aktiv
mitzuwirken, um ähnliche Rechte wie Fraktionsmitglieder zu erhalten.
zu Nr. 6 und 7:
Übertragung der Aufgabe auf Fraktionsgeschäftsführung, falls vorhanden.
zu Nr. 8 und 10:
Siehe bereits eingebrachter Antrag.
zu Nr. 9:
Anwesenheits-, Anhörungs- und Auskunftspflicht des*der Bürgermeister*in sowie Regelung bei
dessen Abwesenheit.
zu Nr. 16 und 18:
Die Fachausschüsse erhalten bei Konsens eigenes Antragsrecht in der
Stadtverordnetenversammlung. Dadurch wird die Rolle der Fachausschüsse zusätzlich gestärkt.
Dies ist ohnehin durch die Regelungen in § 31 gegeben, jedoch nicht in § 11 bislang benannt.
Stärkung des Willens Fachausschüsse als Arbeitsgremien zu etablieren und sämtliche Anträge
im Vorfeld zu beraten und zu diskutieren. Unterscheidung zu Änderungsanträgen im Laufe der
Beratungen
zu Nr. 16, 17, 20, 21, 40 – 50:
Beiräte und Kommissionen sollen die gleichen Rechte haben und in ihrer Bedeutung zur
Entscheidungsfindung hervorgehoben werden. Ausländer*innenbeirat / Integrations-Kommission
und Senior*innenbeirat werden im selben Abschnitt zusammengefasst, hierdurch wird die
Geschäftsordnung kürzer. Stadtelternbeirat und eine Vertretung des Kinder- und Jugendforums
erhält die gleichen Rechte. Die besondere Stellung des Ausländer*innenbeirats / Integrations-
Kommission als „alleinige“ Vertretung von ausländischen Einwohnenden bleibt davon unberührt.
zu Nr. 19:
Vereinfachung der Sätze, Ergänzung des Gremiums der Sitzung.
zu Nr. 23:
Übertragung der Zuständigkeit an den Ältestenrat als Vermittlungsgremium.
zu Nr. 28:
Verdeutlichung der Regelung der Sitzungsleitung.
zu Nr. 29:
Kleinere Fraktionen könnten gegenüber größeren Fraktionen zu stark benachteiligt sein, daher
sollten Fraktionsvorsitzende, solange diese inhaltlich weiterhin zur Debatte beitragen, keine
Einschränkung in der Anzahl der Redebeiträge haben.
zu Nr. 30:
Verdeutlichung welche Regelungen auch in den Ausschüssen gelten.
zu Nr. 31:
erfolgt mündlich
zu Nr. 32:
Verdeutlichung, dass diese Sätze allgemein gelten.
zu Nr. 33:
Vereinfachung der Regelungen und Erleichterung zur Korrektur durch Gremienmitglieder.
Zu Nr. 36:
Alle Ausschüsse sollten gleichberechtigt sein. Daher keine schriftliche Stellungnahme an einen
federführenden Ausschuss erforderlich. Wurde ohnehin nie so gehandhabt.
zu Nr. 37:
Anpassung an die neue Regelung der Ausschüsse in der Hauptsatzung.
zu Nr. 38:
Die antragsstellenden Fraktionen wünschen sich eine stärkere Beteiligung von sach- und
fachkundigen Bürger*innen an der kommunalen Politik. Hierzu sollen Bürger*innen die
Möglichkeit erhalten in den Fachausschüssen Fragen an die Stadtverordneten, den Magistrat
(Bürgermeister) und ggf. Fachverwaltung zu aktuellen Themen zu stellen. Dabei wird der
Themenkreis auf die Fachthemen des Ausschusses begrenzt. Zudem wird die Fragerunde
zeitlich auf maximal 15 Minuten begrenzt. Fragen können, müssen aber nicht sofort beantwortet
werden. Die Beantwortung kann im Rahmen der Sachstandsberichte in der darauffolgenden
Ausschusssitzung erfolgen. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Ausschussvorsitz.
zu Nr. 39:
Anpassung an gelebte Regelung. Gleichberechtigung der Präsidiumsmitglieder.
zu Nr. 46:
Doppelung mit § 43.
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