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Änderungsantrag zu VL-97/2026 (Fraktion: SPD) Neufassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Kreisstadt Groß-Gerau

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Groß-Gerau
Datum2026-10-22
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Absender: SPD-Fraktion Groß-Gerau, 22.05.2026 An die Stadtverordnetenvorsteherin der Kreisstadt Groß-Gerau Am Marktplatz 1 64521 Groß-Gerau Antrag zur Stadtverordnetenversammlung Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss 17.06.2026 beschließend Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt 23.06.2026 beschließend Groß-Gerau (wird vom Büro vergeben) Antragsteller: SPD-Fraktion Antrag Nr. AT-20/2026-2031 Betreff: Änderungsantrag zu VL-97/2026 (Fraktion: SPD) Neufassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Kreisstadt Groß-Gerau Antragstext: Antragstext: Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau beschließt, dass der Beschlussvorschlag der Vorlage VL-97/2026 wie folgt geändert wird: 1. § 2 wird geändert in: (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband dem Vorsitzenden Mitglied schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO). (2) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt dem Vorsitzenden Mitglied anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt. 2. § 3 Absatz 1 wird geändert in: Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzlich Vertretende handeln. 1. § 5 wird geändert in Verstöße gegen die in §§ 1 - 4 geregelten Pflichten zeigt das Vorsitzende Mitglied dem Magistrat an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken. 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in: Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. 3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen 4. § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird geändert in: Das vorsitzende Mitglied einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der hospitierenden Personen sowie der Stellvertretung und etwaigen Geschäftsführung dem Vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern oder hospitierenden Personen sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung oder Geschäftsführung. 5. § 6 Absatz 3 Satz 3 wird ergänzt: Die Mitteilung kann auch durch eine benannte oder bestellte Geschäftsführung der Fraktion erfolgen. 6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird geändert in: Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidium (§ 3 der Hauptsatzung) und den vorsitzenden Mitgliedern der Fraktionen. 7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in: Der*Die Bürgermeister*in oder dessen Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil. Er*Sie muss jederzeit zu dem Gedankenstand der Verhandlung gehört werden. Er*Sie ist verpflichtet, dem Ältestenrat auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Der*Die Bürgermeister*in kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten. 8. § 8 Absatz 1 Satz 3 (Neu: ) wird geändert in: Die Niederschriften fertigt die Schriftführung der Stadtverordnetenversammlung. 9. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird geändert in: Der Ältestenrat ist einzuberufen, wenn der*die Stadtverordnetenvorsteher*in, eine Fraktion oder der*die Bürgermeister*in namens des Magistrats dies verlangt. 10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in: Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder der*die Bürgermeister*in unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen. 11. § 9 Absatz 3 Satz 3 wird geändert in: Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dem Vorsitzenden Mitglied eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. 12. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird geändert in: Zwischen dem Zugang der Ladung inkl. der erforderlichen Unterlagen (Satzungen, Anträge des Magistrats, etc.) und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf volle Kalendertage liegen. 13. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in: Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, so wird die Stellvertretung, entsprechend der Reihenfolge, die durch Hauptsatzung und das Präsidium bzw. den Ältestenrat bestimmt ist, berufen. 14. § 11 Absatz 1 wird geändert in: Die Stadtverordneten, jede Fraktion, die Fachausschüsse, der Magistrat und der*die Bürgermeister*in können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen. Der Ausländer*innenbeirat / die Integrations-Kommission können in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende betreffen, Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen. Dies gilt auch für den Senior*innenbeirat, den Stadtelternbeirat und die Vertretung des Kinder- und Jugendforums, sofern Interessen der jeweils zu vertretenden Gruppen betroffen sind, mit Ausnahme von Änderungsanträgen, die zuvor in einem Fachausschuss behandelt wurden. 15. § 11 Absatz 2 wird neu eingefügt: Anträge sind zuvor in den zuständigen Fachausschüssen der Stadtverordnetenversammlung zu beraten und im Falle von Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende, Senior*innen, Eltern, Kinder oder Jugendliche explizit betreffen, den zuständigen Beiräten/Kommissionen zur Stellungnahme vorzulegen. Die Antragstellende Person kann einen Fachausschuss zur Beratung benennen, andernfalls entscheidet das Präsidium. 16. § 11 Absatz 2 (Neu 3) Satz 3 wird gestrichen 17. § 11 Absatz 3 (Neu 4) wird geändert in: Anträge sind beim Büro des vorsitzenden Mitgliedes einzureichen. Erfolgt dies schriftlich, sind diese durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift deren Vorsitzenden oder der Stellvertretung. Eine Antragstellung ist auch in elektronischer Form möglich. Einer Unterschrift bedarf es in diesem Fall nicht. Zwischen dem Zugang der Anträge bei dem Büro des vorsitzenden Mitgliedes und dem Sitzungstag (der Stadtverordnetenversammlung) müssen mindestens 20 volle Kalendertage liegen. Dies gilt auch für Anträge des Magistrates und der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters. Änderungsanträge zu bestehenden Anträgen (während der Beratungen) sind von der zeitlichen Frist ausgenommen. Anträge sollen spätestens zur Sitzung allen Stadtverordneten schriftlich oder über das Gremienportal vorliegen. 18. § 11 Absatz 4 (Neu 5) Satz 1 und 2 wird geändert in: Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist das vorsitzende Mitglied sämtliche Vorlagen unter Beachtung von Absatz 1 und 2 an den zuständigen Ausschuss. Im übrigen hat das Vorsitzende Mitglied rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen. 19. § 11 Absatz 6 (Neu 7) wird geändert in: Ist die Anhörung eines bzw. einer in Absatz 1 genannten Beirats bzw. Kommission erforderlich, bevor die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, so leitet das Vorsitzende Mitglied diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Die Anhörung erfolgt durch Übersendung des Antrags und Abgabe der Stellungnahme. Dabei sind die § 35 ff. der Geschäftsordnung zu beachten. 20. § 12 Absatz 1 wird geändert in: Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe antragstellende Person diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen. Dies gilt auch für Fraktionen, die Beiräte sowie den Magistrat und den*die Bürgermeister*in. 21. § 12 Abatz 2 wird geändert in: Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die antragstellende Person begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Dies gilt auch für Fraktionen, die Beiräte sowie den Magistrat. Das Vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung des Ältestenrats angerufen werden. 22. § 13 Absatz 1 wird geändert in: Anträge können bis zur Abstimmung von der antragstellenden Person oder den antragstellenden Personen zurückgenommen werden. 23. § 15 Absatz 3 wird gestrichen 24. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird geändert in: Die antragsstellende Person zählt zu den anwesenden Stadtverordneten. 25. § 20 Absatz 2 wird geändert in: Der*die Bürgermeister*in spricht für den Magistrat. Sie*Er kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie*er zunächst die Auffassung des Magistrats dazulegen und danach kann sie*er ihre*seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat ein anderes Mitglied benennen, das für diesen spricht. 26. § 22 Absatz 4 Satz wird geändert in: Will sie*er sich an der Beratung beteiligen, so ist die Sitzungsleitung, für die Dauer des Tagesordnungspunktes, an eine Stellvertretung zu übertragen. 27. § 22 Absatz 5 Satz 2 wird geändert in: Hiervon ausgenommen sind: a) Das Schlusswort der antragsstellenden Person unmittelbar vor der Abstimmung, b) Redebeiträge der Fraktionsvorsitzenden, sofern sie inhaltlich zur Debatte beitragen, c) Fragen zur Klärung von Zweifeln, d) Persönliche Erwiderungen. 28. § 22 Absatz 8 wird eingefügt: Auf den Geschäftsgang der Ausschüsse finden nur die Absätze 1 bis 3 Anwendung. 29. § 23 Absatz 4 wird ergänzt: Über folgende Anträge ist erst abzustimmen, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, eine Rede zum Tagesordnungspunkt zu halten oder hierauf verzichtet hat; es wird daher nicht gesondert das Wort zur Begründung und Gegenrede erteilt: Antrag auf a) Verweisung, gegebenenfalls zur endgültigen Entscheidung, an einen Ausschuss oder den Magistrat, b) Verweisung an einen Beirat oder eine Kommission, c) Schluss der Debatte, d) Erledigterklärung eines Tagesordnungspunktes. 30. § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden als Absatz 3 neu aufgenommen 31. § 30 Absatz 4 Satz 1 wird geändert in: Nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift können Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrats Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bis zu zwei Tagen vor der nächsten des jeweiligen Gremiums bei dem vorsitzenden Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form erheben. 32. § 30 Absatz 5 Satz 3 wird geändert in: Auf personenbezogene Daten von Dritten wie etwa Bürger*innen oder Einwohnenden ist im Rahmen der Veröffentlichung möglichst zu verzichten. 33. § 30 Absatz 6 Satz 2 wird geändert in: Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder*jedem Stadtverordnete*n und den Mitgliedern des Magistrats in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. 34. § 31 Absatz 2 wird gestrichen 35. § 32 Absatz 4 wird geändert in: Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Ausschüsse neu bilden oder auflösen. Für Beständige Ausschüsse, die in der Hauptsatzung genannt werden, ist eine Änderung dieser notwendig. Es muss mindestens ein Finanzausschuss bestehen. 36. § 33 Absatz 3 wird ergänzt: In öffentlichen Sitzungen findet zu Beginn eine Fragerunde für Bürger*innen statt. Diese wird zeitlich auf 15 Minuten und inhaltlich auf die Fachthemen des Ausschuss begrenzt. Fragen die nicht beantwortet werden können, sollen in einem Sachstandsbericht in der nächsten Sitzung beantwortet werden. Auf die Fragerunde ist in der Einladung hinzuweisen. 37. § 34 Absatz 1 atz 2 wird geändert in: Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 38. § 34 Absatz 3 Satz 3 wird geändert in: Sonstige Stadtverordnete können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörende teilnehmen. 39. § 34 Absatz 4 und 5 werden geändert in: (4) Die Ausschüsse hören den Ausländer*innenbeirat / die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende berühren. Der zuständige Fachausschuss hört den Senior*innenbeirat, den Stadtelternbeirat und die Vertretung des Kinder- und Jugendforums zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den vertretenden Personenkreis berühren. (5) Sie setzten dem zuhörenden Gremium eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an das Vorsitzende Mitglied des jeweiligen Ausschusses zu richten. Es kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich das angehörte Gremium verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung. (6) Die Ausschüsse müssen die in Absatz 4 genannten Gremien, im Falle dass deren oder die zu vertretenden Interessen berührt werden, zu den Beratungen zuziehen. Sie können weitere Vertretungen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Darüber hinaus können sie Beiräte, Kommissionen und Beauftragte der Kreisstadt Groß-Gerau nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XV. an ihren Sitzungen beteiligen. 40. Abschnitt XI wird umbenannt in: Beteiligung und Mitwirkung von Beiräten und Kommissionen der Kreisstadt Groß-Gerau 41. § 35 wird neu eingefügt: Die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 36 bis 38 beziehen sich auf die Beteiligung und Mitwirkung von Beiräten und Kommissionen der Kreisstadt Groß-Gerau. Zu diesen Beiräten und Kommissionen gehören, im Sinne dieser Geschäftsordnung, der Ausländer*innenbeirat / die Integrations-Kommission, der Senior*innenbeirat, der Stadtelternbeirat und die Vertretung des Kinder- und Jugendforums. 42. § 35 (Neu 36) wird geändert in: Die Stadtverordnetenversammlung hört die in § 35 genannten Gremien zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den vertretenden Personenkreis berühren an. Sie setzt eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich das zuhörende Gremium verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung. 43. § 36 (Neu 37) wird geändert in: (1) Die in § 35 genannten Gremien haben ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den vertretenden Personenkreis berühren betreffen. Vorschläge reicht das Gremium in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Das Vorsitzende Mitglied teilt die Entscheidung dem jeweiligen Gremium schriftlich oder in elektronischer Form mit. (2) Die Gremien haben ein Antragsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die den vertretenden Personenkreis betreffen. Die Anträge sind an die Stadtverordnetenversammlung zu richten. § 12 Abs. 2 – 5 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied teilt die Entscheidung dem jeweiligen Gremium schriftlich oder in elektronischer Form mit. 44. § 37 (Neu 38) wird geändert in: (1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die in § 35 genannten Gremien in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Gremiums und deren zu vertretenden Personenkreis berührt, mündlich zu hören. (2) Die Ausschüsse müssen den Ausländer*innenbeirat/die Integrations-Kommission in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnenden berühren. Die zuständigen Fachausschüsse müssen ihnen aus § 35 zugeordneten Gremien in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der zu vertreten Personenkreise berühren. Das Vorsitzende Mitglied des Ausschusses übersendet dem Vorsitzenden Mitglied des zuhörenden Gremiums eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des zuhörenden Gremiums in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt. (3) Die mündliche Anhörung in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass das Vorsitzende Mitglied des zuhörenden Gremiums oder ein aus dessen Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des vorzutragen. 45. § 38 (Neu 39) wird gestrichen 46. §§ 39 bis 41 (Neu: 40 bis 42) werden gestrichen 47. Abschnitt XIV wird umbenannt in: Mitwirkung von Vertretungen sonstiger Beiräten, Kommissionen und Einbindung von Sachverständigen 48. § 42 (Neu 39) Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO wird geändert in: Die Stadtverordnetenversammlung sowie ihre Fachausschüsse kann Vertretungen sonstiger Beiräte der Kommune, Kommissionen und Sachverständige für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen. Begründung: zu Nr. 1 – 3, 6, 11 – 13, 16, 19, 20, 22 – 24, 26 – 29, 34 – 35, 39 – 40 Auszug aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Auszug aus Artikel 1 Absatz 1 Hessische Landesverfassung: „Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.“ In Deutschland sind drei rechtliche Geschlechter (Geschlechtseinträge: männlich, weiblich, divers) anerkannt. Folglich sind Bezeichnungen die nur Frauen oder Männer ansprechen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Geschlechter, das Antidiskriminierungsgebot und die oben zitierten Verfassungsauszüge sowie das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Geschlechtsneutrale Sprache und Wörter sind daher bevorzugt zu verwenden. Sofern dies nicht möglich ist, sollte mittels „Genderstern“ das Wort getrennt werden, um kein Geschlecht auszuschließen. Ist eine Worttrennung nicht möglich, sind das feminine und das maskuline Wort mittels „Genderstern“ zu verbinden. zu Nr. 1, 16, 37: Korrektur der Wörter in Bezug auf Gemeinde / Stadt oder der jeweiligen Gremienbezeichnungen zu Nr. 4: Grammatikfehler wird behoben. zu Nr. 5: Durch Streichung des Satzes können hospitierende Personen der Fraktionsstärke zugerechnet werden. Dies erfolgt ohnehin nur bei Feststellung der Fraktionsstärke für die Zuteilung der Fraktionssitze in den Fachausschüssen. Eine Ausschluss von der Zurechnung widerstrebt dem Sinn des Gesetzes hospitierenden Personen die Möglichkeit zu geben in einer Fraktion aktiv mitzuwirken, um ähnliche Rechte wie Fraktionsmitglieder zu erhalten. zu Nr. 6 und 7: Übertragung der Aufgabe auf Fraktionsgeschäftsführung, falls vorhanden. zu Nr. 8 und 10: Siehe bereits eingebrachter Antrag. zu Nr. 9: Anwesenheits-, Anhörungs- und Auskunftspflicht des*der Bürgermeister*in sowie Regelung bei dessen Abwesenheit. zu Nr. 16 und 18: Die Fachausschüsse erhalten bei Konsens eigenes Antragsrecht in der Stadtverordnetenversammlung. Dadurch wird die Rolle der Fachausschüsse zusätzlich gestärkt. Dies ist ohnehin durch die Regelungen in § 31 gegeben, jedoch nicht in § 11 bislang benannt. Stärkung des Willens Fachausschüsse als Arbeitsgremien zu etablieren und sämtliche Anträge im Vorfeld zu beraten und zu diskutieren. Unterscheidung zu Änderungsanträgen im Laufe der Beratungen zu Nr. 16, 17, 20, 21, 40 – 50: Beiräte und Kommissionen sollen die gleichen Rechte haben und in ihrer Bedeutung zur Entscheidungsfindung hervorgehoben werden. Ausländer*innenbeirat / Integrations-Kommission und Senior*innenbeirat werden im selben Abschnitt zusammengefasst, hierdurch wird die Geschäftsordnung kürzer. Stadtelternbeirat und eine Vertretung des Kinder- und Jugendforums erhält die gleichen Rechte. Die besondere Stellung des Ausländer*innenbeirats / Integrations- Kommission als „alleinige“ Vertretung von ausländischen Einwohnenden bleibt davon unberührt. zu Nr. 19: Vereinfachung der Sätze, Ergänzung des Gremiums der Sitzung. zu Nr. 23: Übertragung der Zuständigkeit an den Ältestenrat als Vermittlungsgremium. zu Nr. 28: Verdeutlichung der Regelung der Sitzungsleitung. zu Nr. 29: Kleinere Fraktionen könnten gegenüber größeren Fraktionen zu stark benachteiligt sein, daher sollten Fraktionsvorsitzende, solange diese inhaltlich weiterhin zur Debatte beitragen, keine Einschränkung in der Anzahl der Redebeiträge haben. zu Nr. 30: Verdeutlichung welche Regelungen auch in den Ausschüssen gelten. zu Nr. 31: erfolgt mündlich zu Nr. 32: Verdeutlichung, dass diese Sätze allgemein gelten. zu Nr. 33: Vereinfachung der Regelungen und Erleichterung zur Korrektur durch Gremienmitglieder. Zu Nr. 36: Alle Ausschüsse sollten gleichberechtigt sein. Daher keine schriftliche Stellungnahme an einen federführenden Ausschuss erforderlich. Wurde ohnehin nie so gehandhabt. zu Nr. 37: Anpassung an die neue Regelung der Ausschüsse in der Hauptsatzung. zu Nr. 38: Die antragsstellenden Fraktionen wünschen sich eine stärkere Beteiligung von sach- und fachkundigen Bürger*innen an der kommunalen Politik. Hierzu sollen Bürger*innen die Möglichkeit erhalten in den Fachausschüssen Fragen an die Stadtverordneten, den Magistrat (Bürgermeister) und ggf. Fachverwaltung zu aktuellen Themen zu stellen. Dabei wird der Themenkreis auf die Fachthemen des Ausschusses begrenzt. Zudem wird die Fragerunde zeitlich auf maximal 15 Minuten begrenzt. Fragen können, müssen aber nicht sofort beantwortet werden. Die Beantwortung kann im Rahmen der Sachstandsberichte in der darauffolgenden Ausschusssitzung erfolgen. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Ausschussvorsitz. zu Nr. 39: Anpassung an gelebte Regelung. Gleichberechtigung der Präsidiumsmitglieder. zu Nr. 46: Doppelung mit § 43.

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