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Antrag der BfR/FDP-Fraktion auf befristete Hundesteuerbefreiung für Hunde aus dem Tierschutz

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Rödinghausen
Datum2026-04-30
DatenstufeNur Dokumente
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Gemeinde Rödinghausen Der Bürgermeister Antrag - öffentlich - Datum Vorlagen-Nr. 23.04.2026 80/2025-2030 2. Ergänzung Geschäftsbereich Verfasser/in beteiligter Geschäftsbereich Geschäftsbereich 1 Björn Vogt Geschäftsbereich 2 Beratungsfolge Termin TOP Ein Für Geg Ent Gemeinderat 30.04.2026 Betreff: Antrag der BfR/FDP-Fraktion auf befristete Hundesteuerbefreiung für Hunde aus dem Tier- schutz Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Rödinghausen beschließt: 1. Hunde, die aus dem Tierheim Lübbecke adoptiert werden, werden für ein Jahr ab dem Adoptionsdatum von der Hundesteuer befreit. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen satzungsrechtlichen Anpassungen vorzubereiten und ein einfaches Nachweisverfahren festzulegen. Sachdarstellung: I. Sachdarstellung der Verwaltung: In der vorberatenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22. April 2026 wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, den seitens der BfR / FDP-Fraktion vorliegenden Antrag auf Einführung einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung auf die Hunde zu beschränken, die dem Tierheim Lübbecke entnommen werden. Darüber hinaus soll die Steuerbefreiung lediglich für ein Jahr gelten. II. Sachdarstellung der Verwaltung (Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22. April 2026) Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Durch die Hundesteuer wird der über die allgemeine Lebensführung hinausgehende Aufwand erfasst und hierdurch die in dem Zusam- menhang zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Hundehalters be- steuert. Die satzungsrechtliche Ermächtigung zur Erhebung einer Hundesteuer ergibt sich aus der ge- meindlichen Hundesteuersatzung, die zuletzt durch Beschluss vom 12. Dezember 2024 geändert Antrag, Vorlagen-Nr. 80/2025-2030 2. Ergänzung, vom 23.04.2026 | Seite 1 von 4 wurde. Die inhaltliche Ausgestaltung der Hundesteuersatzung orientiert sich an einer Mustersat- zung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Grundsätzlich werden mit kommunalen Hundesteuersatzungen im Wesentlichen ordnungspoliti- sche Zielsetzungen verfolgt. Dazu zählen insbesondere: • Begrenzung möglicher von Hunden ausgehender Gefahren • Entgegenwirken eines unsachgemäßen Umgangs des Menschen mit Hunden • Förderung eines verantwortungsbewussten Hundebesitzes • Begrenzung der Hundepopulation • Begegnen des erhöhten Reinigungsbedarfes öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Nach § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung ist Steuergegenstand das Halten von Hunden im Ge- meindegebiet, wobei Steuerschuldner nach § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Halter eines Hundes ist. Die Steuersätze werden in § 2 der Hundesteuersatzung festgelegt und betragen jährlich, wenn a. nur ein Hund gehalten wird 60,00 Euro b. zwei Hunde gehalten werden 75,00 Euro je Hund c. drei oder mehr Hunde gehalten werden 95,00 Euro je Hund. Die Hundesteuer als Einnahmequelle wird im Wesentlichen dadurch gerechtfertigt, dass sie ge- wissermaßen eine Gegenleistung für die besonderen Leistungen einer Kommune darstellt, wel- che diese in Folge von Hundehaltungen erbringt. In finanzrechtlicher Hinsicht ist die Hundesteuer jedoch keine zweckgebundene Einnahme, sondern ein allgemeines Deckungsmittel des Gesamt- haushaltes. In dem aktuellen Verwaltungsentwurf zur Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Rö- dinghausen werden Gesamterträge in Höhe von 63.500 Euro veranschlagt. Die BfR/FDP-Fraktion regt nunmehr in dem vorliegenden Fraktionsantrag die Einführung einer zweijährigen Hundesteuerbefreiung für Hunde an, die aus anerkannten Tierheimen oder Tier- schutzorganisationen adoptiert wurden. Die Verwaltung soll ferner beauftragt werden, die hierfür erforderlichen satzungsrechtlichen Anpassungen vorzubereiten und ein einfaches Nachweisver- fahren festzulegen. In §§ 3, 4 der aktuellen Hundesteuersatzung der Gemeinde Rödinghausen werden Steuerbefrei- ungs- sowie Steuerermäßigungstatbestände definiert. Von der Steuer befreit werden vornehm- lich Hunde, die zwar in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz be- einträchtigter oder sonst hilfloser Personen dienen. Eine Steuerermäßigung erfahren darüber hinaus die üblichen Sanitäts-, Schutz- oder Wachhunde. Eine Steuerbefreiung bzw. eine Steuer- ermäßigung von Tieren, die aus Tierheimen oder Tierschutzorganisationen übernommen werden, ist nicht vorgesehen. Auch die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sieht einen derartigen Tatbe- stand nicht vor. Gleichwohl wird in der Kommentierung darauf hingewiesen, dass eine (befris- tete) Steuerbefreiung (oder Ermäßigung) für Hunde, die aus Tierheimen übernommen werden, vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Entlastung solcher Einrichtungen das Willkürverbot des Art. 3 GG nicht verletzt und somit als Differenzierungsgrund rechtlich zulässig sein dürfte. Darüber hinaus wäre es auch möglich, die steuerliche Privilegierung nur auf be- stimmte Tierheime zu begrenzen. Um eine unzulässige Ungleichbehandlung der Halter von Hun- den aus unterschiedlichen Tierheimen (die teils privilegiert wären und teils nicht) zu vermeiden, bedarf es dafür aber eines sachlichen Differenzierungsgrundes. Ein solcher kann insbesondere angenommen werden, wenn die Gemeinde für das privilegierte Tierheim mit verantwortlich ist. Die Gemeinde Rödinghausen ist als örtliche Ordnungsbehörde unter anderem zur Unterbringung von Fundtieren verpflichtet, wofür sie auf entsprechende ortsnahe Kapazitäten angewiesen ist. Aus diesem Grund hat die Gemeinde Rödinghausen mit weiteren Kommunen eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit dem Tierschutzverein Lübbecke und Umgebung e. V. geschlossen und bedient sich im Rahmen der Erfüllung ordnungsrechtlicher Fundtierangelegenheiten aus- nahmslos der dortigen Einrichtung. Antrag, Vorlagen-Nr. 80/2025-2030 2. Ergänzung, vom 23.04.2026 | Seite 2 von 4 In den Hundesteuersatzungen des Kreises Herford werden Hunde, die aus Tierheimen oder Tier- schutzorganisationen übernommen werden, steuerlich unterschiedlich behandelt. Nachfolgende Tabelle liefert einen Überblick der aktuellen Handhabung: Innerhalb des Steueramtes der Gemeinde Rödinghausen liegen keine abschließenden Auswer- tungen zu der jeweiligen Herkunft der zur Steuer angemeldeten Hunde vor. Insofern können auch keine plausiblen Aussagen getroffen werden. Die Verwaltung hat aufgrund der genannten Kooperationsvereinbarung mit dem Tierheim Lübbecke in Erfahrung gebracht, dass in dem Zeit- raum der Jahre 2021 bis 2025 10 Hunde nach Rödinghausen von dort vermittelt wurden. Im Nachfolgenden ein Überblick der Hundepopulationsentwicklung in der Gemeinde Rödinghausen in dem Zeitraum der Jahre 2021 bis 2025: Die BfR/FDP-Fraktion erhofft durch eine zeitlich befristete Steuerbefreiung unter anderem eine belebende Wirkung des Adoptionsverhaltens zu erzielen. Aus Sicht der Verwaltung wäre in dem Zusammenhang wichtig, die Relation der Hundesteuer zu den durchschnittlichen Hundehaltungs- kosten in den Blick zu nehmen. Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Hundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltungskosten (insbesondere Futter, Versiche- rung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind einmalig an- fallende Kosten- wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten - Antrag, Vorlagen-Nr. 80/2025-2030 2. Ergänzung, vom 23.04.2026 | Seite 3 von 4 einzubeziehen. In der aktuellen Rechtsprechung insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit einer Hundesteuer werden durchschnittliche Kosten für die Haltung eines Hundes von mindes- tens 1.000 Euro jährlich zugrunde gelegt. Wenn man diesen durchschnittlichen Haltungsaufwand anwendet, bleiben die gegenwärtigen Steuersätze in Höhe eines Betrages von 60 Euro jährlich für einen Hund deutlich unter dem entsprechenden Haltungsaufwand. Insofern kann die mit der Einführung einer befristeten Steuerbefreiung erhoffte finanzielle Regelungswirkung durchaus an- gezweifelt werden. III. Sachdarstellung (Sitzung Gemeinderat 26. März 2026) Auf den beigefügten Antrag der BfR / FDP-Fraktion wird verwiesen. Nach § 6 Abs. 4 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Rödinghausen berät der Haupt- und Finanzausschuss unter anderem den Erlass von Steuersatzungen und ist somit zu beteiligen, um eine inhaltliche und fachliche Diskussion in dem Fachgremium zu gewährleisten. Die Verwal- tung empfiehlt daher, den vorliegenden Fraktionsantrag zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen. Nach dem aktuellen Sitzungskalender der politischen Gre- mien der Gemeinde Rödinghausen wird der Tagesordnungspunkt somit in die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22. April 2026 aufgenommen. Nach Vorberatung ist dieser Frakti- onsantrag sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen: Aus der Hundesteuer wird ein jährlicher Ertrag von rund 63.000 Euro generiert. Die Einführung einer befristeten Hundesteuerbefreiung bei Aufnahme eines Tieres führt zu entsprechenden Mindererträgen. Verantwortlich gezeichnet: Siegfried Lux (Bürgermeister) Anlage(n): Antrag BfR-FDP Hundesteuer Antrag, Vorlagen-Nr. 80/2025-2030 2. Ergänzung, vom 23.04.2026 | Seite 4 von 4

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