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Antrag der Fraktion DIE LINKE; Übernahme von Anreise- und Abreisekosten zu den Sitzungen städtischer Gremien für Menschen mit körperlichen Einschränkungen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Alzey
Datum2023-11-27
DatenstufeNur Dokumente
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Mitteilungsvorlage 2023/337 Kreisstadt Alzey Stadtverwaltung Fachbereich 1.5 - Gremien, Wahlen, Ortsrecht und Statistik Beratungsreihenfolge: Az.: Stadtrat (öffentlich) Sitzungstermin: 11.12.2023 Betreff: Antrag der Fraktion DIE LINKE; Übernahme von Anreise- und Abreisekosten zu den Sitzungen städtischer Gremien für Menschen mit körperlichen Einschränkungen Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt mit Blick auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode des Stadtrates folgende Übergangsregelung: 1. Für die Fahrten zu den Sitzungen städtischer Gremien (Stadtrat, Ausschüsse, Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften) werden bei nachgewiesenen körperlichen Einschränkungen die Kosten für einen Krankentransport vollumfänglich/ zu einem Anteil in Höhe von _____ v.H. übernommen, sofern eine Teilnahme an den Sitzungen nicht anderweitig gewährleistet werden kann. 2. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und/oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass eine vorübergehende körperliche Einschränkung im Sinne des Punktes 1 bescheinigt. 3. Die Erstattung beschränkt sich auf die Sitzungen der unter Punkt 1 genannten städtischen Gremien. Fahrtkosten zu sonstigen städtischen Veranstaltungen sind durch die pauschale Aufwandsentschädigung gem. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung abgedeckt. Begründung: Der beigefügte Antrag der Fraktion DIE LINKE wird dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Aus rechtlicher Sicht sind von Verwaltungsseite folgende Punkte anzumerken: Grundsätzlich sind mit der Auszahlung der Aufwandsentschädigung alle notwendigen baren Auslagen, d.h. alle nachweisbaren Aufwendungen eines Ratsmitgliedes, die unmittelbar in Zusammenhang mit dem ausgeübten Ehrenamt stehen, abgedeckt. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für Porto-, Büro- und Schreibmaterialien, Telekommunikationskosten, Tagegelder, erhöhte Verpflegungskosten, Aufwendungen für kommunalpolitische Fortbildungen aber auch Fahrtkosten. Der Stadtrat hat hier ein Ermessen bezüglich der Höhe der Aufwandsentschädigung, dieses ist jedoch durch das gesetzliche Gebot der Angemessenheit begrenzt. Der Stadtrat hat von diesem Ermessen insoweit Gebrauch gemacht, als dass er in der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Höhe eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 100,00 Euro pro Ratsmitglied geregelt hat (§ 7 Abs. 2 Hauptsatzung). Gleichzeitig hat er in § 7 Abs.3 der Hauptsatzung geregelt, dass über die Entschädigung nach Absatz 2 hinaus keine Fahrtkosten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet werden. Anders verhält es sich lediglich bei genehmigten Dienstreisen. Hierbei handelt es sich um Reisen außerhalb des Dienstortes des Ehrenamtsinhabers. Dienstort ist gleich Wohnort. Hier kommt das Landesreisekostengesetz zur Anwendung – allerdings nicht bei Stadtratssitzungen, da diese regelmäßig innerhalb der Stadt Alzey und somit am Dienstort bzw. Wohnort der Ratsmitglieder stattfinden. Somit gibt es derzeit keine ortsrechtliche Grundlage für die Übernahme von Fahrt- oder Taxikosten von Ratsmitgliedern zu den Sitzungen städtischer Gremien. Es liegt hierbei im Ermessen des Stadtrates, eine entsprechende Regelung zu schaffen. In Rücksprache mit dem Gemeinde- und Städtebund ist es hierbei auch möglich, zunächst mit einfachem Beschluss die Handhabung dieser Fragestellung bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode festzulegen und den im Juni des nächsten Jahres neu zu wählenden Stadtrat wiederum im eigenen Ermessen eine Regelung in die neue Hauptsatzung mit aufnehmen zu lassen. Eine verbindliche Verpflichtung des neuen Stadtrates zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die neue Hauptsatzung kann derzeit nicht erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt es sich mit Blick auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE, den Kreis der Anspruchsberechtigten anhand objektiver Kriterien festzulegen. Dies könnte man zum Beispiel am Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) oder „AG“ (Außergewöhnliche Gehbehinderung) oder an der Vorlage eines ärztlichen Attestes hinsichtlich einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung festmachen. Auch sollte festgelegt werden, für welche Sitzungen und Veranstaltungen entsprechende Fahrtkosten konkret übernommen werden (z.B. Sitzungen städtischer Gremien wie Stadtrat, Ausschüsse, Beiräte, Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften etc.). Zuletzt sollte festgelegt werden, ob die Erstattung zeitlich unbegrenzt oder nur für bestimmte Zeiten im Jahr (z.B. Herbst- und Wintermonate oder Oktober bis April) gilt und ob die Kosten vollumfänglich oder, z.B. aufgrund der pauschalen Aufwandsentschädigung, anteilig übernommen werden. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung dieser Aspekte einen entsprechenden Beschlussvorschlag formuliert. Ob die Übernahme der entsprechenden Fahrtkosten vollumfänglich oder anteilig (und ggf. zu welchem Anteil) erfolgt, ist durch den Stadtrat festzulegen. Sichtvermerk/Datum Sachgebietsleitung : Beiser, Daniel 1 - Zentrale Dienste : Fachbereichsleitung : Lawall, Sven 2 - Finanzen : Beigeordneter : Bürgermeister :

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