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Antrag der Fraktion DIE LINKE; Übernahme von Anreise- und Abreisekosten zu den Sitzungen städtischer Gremien für Menschen mit körperlichen Einschränkungen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Alzey |
| Datum | 2023-11-27 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Mitteilungsvorlage
2023/337 Kreisstadt Alzey
Stadtverwaltung
Fachbereich
1.5 - Gremien, Wahlen, Ortsrecht und Statistik
Beratungsreihenfolge: Az.:
Stadtrat (öffentlich) Sitzungstermin: 11.12.2023
Betreff:
Antrag der Fraktion DIE LINKE; Übernahme von Anreise- und Abreisekosten zu den Sitzungen
städtischer Gremien für Menschen mit körperlichen Einschränkungen
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt mit Blick auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE bis zum Ende der
laufenden Legislaturperiode des Stadtrates folgende Übergangsregelung:
1. Für die Fahrten zu den Sitzungen städtischer Gremien (Stadtrat, Ausschüsse,
Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften) werden bei nachgewiesenen körperlichen
Einschränkungen die Kosten für einen Krankentransport vollumfänglich/ zu einem Anteil
in Höhe von _____ v.H. übernommen, sofern eine Teilnahme an den Sitzungen nicht
anderweitig gewährleistet werden kann.
2. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem
Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und/oder „aG“ (außergewöhnliche
Gehbehinderung) oder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass eine vorübergehende
körperliche Einschränkung im Sinne des Punktes 1 bescheinigt.
3. Die Erstattung beschränkt sich auf die Sitzungen der unter Punkt 1 genannten städtischen
Gremien. Fahrtkosten zu sonstigen städtischen Veranstaltungen sind durch die pauschale
Aufwandsentschädigung gem. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung abgedeckt.
Begründung:
Der beigefügte Antrag der Fraktion DIE LINKE wird dem Stadtrat zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt.
Aus rechtlicher Sicht sind von Verwaltungsseite folgende Punkte anzumerken:
Grundsätzlich sind mit der Auszahlung der Aufwandsentschädigung alle notwendigen baren
Auslagen, d.h. alle nachweisbaren Aufwendungen eines Ratsmitgliedes, die unmittelbar in
Zusammenhang mit dem ausgeübten Ehrenamt stehen, abgedeckt. Hierzu gehören
beispielsweise Kosten für Porto-, Büro- und Schreibmaterialien, Telekommunikationskosten,
Tagegelder, erhöhte Verpflegungskosten, Aufwendungen für kommunalpolitische Fortbildungen
aber auch Fahrtkosten. Der Stadtrat hat hier ein Ermessen bezüglich der Höhe der
Aufwandsentschädigung, dieses ist jedoch durch das gesetzliche Gebot der Angemessenheit
begrenzt.
Der Stadtrat hat von diesem Ermessen insoweit Gebrauch gemacht, als dass er in der
Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Höhe eines monatlichen
Durchschnittssatzes in Höhe von 100,00 Euro pro Ratsmitglied geregelt hat (§ 7 Abs. 2
Hauptsatzung). Gleichzeitig hat er in § 7 Abs.3 der Hauptsatzung geregelt, dass über die
Entschädigung nach Absatz 2 hinaus keine Fahrtkosten zwischen Wohnort und Sitzungsort
erstattet werden.
Anders verhält es sich lediglich bei genehmigten Dienstreisen. Hierbei handelt es sich um Reisen
außerhalb des Dienstortes des Ehrenamtsinhabers. Dienstort ist gleich Wohnort. Hier kommt das
Landesreisekostengesetz zur Anwendung – allerdings nicht bei Stadtratssitzungen, da diese
regelmäßig innerhalb der Stadt Alzey und somit am Dienstort bzw. Wohnort der Ratsmitglieder
stattfinden.
Somit gibt es derzeit keine ortsrechtliche Grundlage für die Übernahme von Fahrt- oder
Taxikosten von Ratsmitgliedern zu den Sitzungen städtischer Gremien. Es liegt hierbei im
Ermessen des Stadtrates, eine entsprechende Regelung zu schaffen.
In Rücksprache mit dem Gemeinde- und Städtebund ist es hierbei auch möglich, zunächst mit
einfachem Beschluss die Handhabung dieser Fragestellung bis zum Ende der laufenden
Legislaturperiode festzulegen und den im Juni des nächsten Jahres neu zu wählenden Stadtrat
wiederum im eigenen Ermessen eine Regelung in die neue Hauptsatzung mit aufnehmen zu
lassen. Eine verbindliche Verpflichtung des neuen Stadtrates zur Aufnahme einer entsprechenden
Regelung in die neue Hauptsatzung kann derzeit nicht erfolgen.
Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt es sich mit Blick auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE, den
Kreis der Anspruchsberechtigten anhand objektiver Kriterien festzulegen. Dies könnte man zum
Beispiel am Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche
Gehbehinderung) oder „AG“ (Außergewöhnliche Gehbehinderung) oder an der Vorlage eines
ärztlichen Attestes hinsichtlich einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung
festmachen. Auch sollte festgelegt werden, für welche Sitzungen und Veranstaltungen
entsprechende Fahrtkosten konkret übernommen werden (z.B. Sitzungen städtischer Gremien
wie Stadtrat, Ausschüsse, Beiräte, Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften etc.). Zuletzt sollte
festgelegt werden, ob die Erstattung zeitlich unbegrenzt oder nur für bestimmte Zeiten im Jahr
(z.B. Herbst- und Wintermonate oder Oktober bis April) gilt und ob die Kosten vollumfänglich
oder, z.B. aufgrund der pauschalen Aufwandsentschädigung, anteilig übernommen werden.
Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung dieser Aspekte einen entsprechenden
Beschlussvorschlag formuliert. Ob die Übernahme der entsprechenden Fahrtkosten
vollumfänglich oder anteilig (und ggf. zu welchem Anteil) erfolgt, ist durch den Stadtrat
festzulegen.
Sichtvermerk/Datum
Sachgebietsleitung : Beiser, Daniel 1 - Zentrale Dienste :
Fachbereichsleitung : Lawall, Sven 2 - Finanzen :
Beigeordneter : Bürgermeister :
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