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Antrag der FDP Fraktion: Resolution gegen die vom Land geplante Wahlkreisreform
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Lengerich |
| Datum | 2025-10-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde Lengerich 22.10.2025
Org.-Zeichen: I
Sitzungsvorlage Nr.: 2025/194
Beratungsfolge Sitzungstermin Öffentlich
Samtgemeindeausschuss 23.10.2025 nein
Samtgemeinderat 23.10.2025 ja
Antrag der FDP Fraktion: Resolution gegen die vom Land geplante Wahlkreisreform
Die FDP-Fraktion hat mit Schreiben vom 22.10.2025 beantragt, dass im SGR eine Resolution gegen
die vom Land Niedersachsen geplante Wahlkreisreform beschlossen werden sollte.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2024, Az. StGH 5/23, hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof
entschieden, dass der nach der Anlage zu § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
(NLWG), maßgebliche Zuschnitt der Wahlkreise für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag mit
Artikel 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) unvereinbar ist.
Aus dem in Artikel 8 Abs. 1 NV niedergelegten Grundsatz der Wahlgleichheit folgt die Verpflichtung
des Gesetzgebers, eine möglichst weitgehende Angleichung der Wahlkreise herbeizuführen, so
dass die in den Wahlkreisen Gewählten annähernd dieselbe Zahl von Wählerinnen und Wählern
repräsentieren. Abweichungen von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße sind daher nur bis zu
einem gewissen Grad erlaubt. Die zulässigen Abweichungstoleranzen hat der Staatsgerichtshof in
seiner Entscheidung allerdings abweichend von der bisherigen niedersächsischen Staatspraxis, die
bei der Wahlkreiseinteilung einen frei nutzbaren Abweichungsrahmen von 25 Prozent in Anspruch
nahm, präzisiert. Im Ergebnis wird der Spielraum für den Gesetzgeber beim Zuschnitt der
Wahlkreise durch die Entscheidung deutlich reduziert.
Danach sind Abweichungen von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten in den
Wahlkreisen grundsätzlich nur noch innerhalb eines verfassungsrechtlich determinierten
Toleranzbereichs von 15 Prozent nach oben oder unten zulässig. Abweichungen zwischen 15
Prozent und 25 Prozent sind nur in besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen. Dabei steigen die
Anforderungen an die Rechtfertigung mit dem Ausmaß der Abweichung. Je mehr sich die
Abweichung der absoluten Grenze von 25 Prozent nähert, desto gewichtiger müssen die zur
Rechtfertigung der Abweichung vorgetragenen Gründe sein. Abweichungen von mehr als 25
Prozent verstoßen, wie vom Niedersächsischen Gesetzgeber bereits bisher angenommen, stets
gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlgleichheit.
Diesen konkretisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der nach der Anlage zu § 10 Abs. 1
NLWG maßgebliche Zuschnitt der Wahlkreise für die Landtagswahl nicht gerecht.
Daher wurde vom Landeswahlleiter am 30.04.2025 ein Vorschlag für eine entsprechend rechtlich
angepasste Wahlkreiseinteilung erstellt. In diesem neutralen Vorschlag waren weiterhin 87
Wahlkreise berücksichtig. Die Samtgemeinde Lengerich wäre im „Wahlkreis 7 7“ gemeinsam mit der
Stadt Lingen und den Gemeinden Geeste und Twist. Dies wäre eine homogene Einteilung.
Am 08.10.2025 hat nun die Regierungskoalition einen eigenen Vorschlag zur Wahlkreisreform
vorgelegt. Danach würde es in Niedersachsen drei neue Wahlkreise geben, die Zahl stiege von 87
auf 90. In Kombination mit möglichen Überhangmandaten könnte der Landtag dadurch deutlich
vergrößert werden.
Die Samtgemeinde Lengerich findet sich in diesem Vorschlag in einem Wahlkreis 75 gemeinsam mit
der Samtgemeinde Freren, und den Samtgemeinden Artland, Bersenbrück, Fürstenau und
Neuenkirchen wieder.
Eine solche Zuteilung wäre tatsächlich unglücklich, da es in die Bereiche des Landkreises Osnabrück
über die SG Fürstenau hinaus so gut wie keine gewachsenen Verbindungen gibt. Auch würde wohl
ein gewählte/r Vertreter/in für den Landtag in diesem Wahlkreis grundsätzlich eher aus dem
Landkreis Osnabrück kommen und eher die Interessen der Kommunen und Wähler aus dem
Landkreis Osnabrück vertreten.
Die Zuteilung in einen solchen Wahlkreis ist daher aus Sicht der Samtgemeinde Lengerich kritisch
zu sehen.
Da im November die Beratungen des Wahlkreisvorschlags in Hannover beginnen, wäre eine
zeitnahe Stellungnahme zu den Plänen wichtig.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Die von der FDP eingebrachte Resolution wird beschlossen / nicht beschlossen.
Ergänzungen oder Veränderungen ………
Text aus PDF extrahiert