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Erstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Samtgemeinde Lengerich (Antrag der FDP vom 27.11.2023)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Lengerich
Datum2023-11-28
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Samtgemeinde Lengerich 28.11.2023 Org.-Zeichen: III-321 Sitzungsvorlage Nr.: 2023/226 Beratungsfolge Sitzungstermin Öffentlich Samtgemeindeausschuss 14.12.2023 nein Samtgemeinderat 14.12.2023 ja Erstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Samtgemeinde Lengerich (Antrag der FDP vom 27.11.2023) Die FDP Fraktion hat den Antrag gestellt, dass in den Haushaltsplan 2024 finanzielle Mittel zum Erstellen eine Feuerwehrbedarfsplanes eingestellt werden, damit dieser dann für den Bereich der Samtgemeinde Lengerich im Jahr 2024 auch erstellt werden kann (siehe Anlage). Das Samtgemeindekommando der Feuerwehr Lengerich hatte sich in seiner Sitzung am 13.11.2019 einstimmig für das Aufstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes ausgesprochen. Das Thema wurde letztmalig am 03.12.2020 im SGA beraten, damals wurde einstimmig beschlossen auf das Aufstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes zu verzichten. Zwischenzeitlich gab es immer wieder die Diskussion, dass das Aufstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Kommunen über die Neufassung des Nds.. Brandschutzgesetzes verpflichtend werden könnte. Im aktuellen Entwurf des neuen Gesetzes ist dies jedoch so nicht vorgesehen, es ist daher vermutlich auch zukünftig eine freie Entscheidung, ob ein solcher Bedarfsplan aufgestellt wird oder auch nicht. Im Emsland haben mittlerweile einige Kommunen einen Feuerwehrbedarfsplan (Bspw. Spelle, Twist, Nordhümmling, Papenburg). Einige Kommunen beschäftigen sich derzeit mit dem Thema (bspw. Lingen) und andere haben keinen Feuerwehrbedarfsplan (Bspw. Freren, Emsbüren, Haselünne, Meppen). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des aktuellen Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegt der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet den Gemeinden als Feuerschutzträger. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen (nach Satz 2). Dazu haben sie nach Satz 3 insbesondere: 1.) die erforderlichen Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten, 2.) für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen, 3.) für die Aus-und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr zu sorgen und 4.) Alarm- und Ausrüstungspläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen durchzuführen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des NBrandSchG können die Gemeinden hierzu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen. In der DIN 1401 ist der Brandschutzbedarfsplan wie folgt definiert: rsonellen und materiellen Bedarfs für den - hat der Gesetzgeber die Erwartung verbunden, dass die Gemeinden von diesem Planungsinstrument - die Entscheidung darüber obliegt also derzeit dem jeweiligen Feuerschutzträger. Eine Änderung dieser Regelung ist nach derzeitigem Entwurf des neuen Nds. Brandschutzgesetzes nicht zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen: Beschlussvorschlag: Es wird vorgeschlagen, den Antrag der FDP Fraktion zur weiteren Beratung zunächst in den Finanzausschuss zu verweisen, damit dieser dann im Kontext der Haushaltsplanung 2024 beraten werden kann.

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