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Erstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Samtgemeinde Lengerich (Antrag der FDP vom 27.11.2023)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Lengerich |
| Datum | 2023-11-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde Lengerich 28.11.2023
Org.-Zeichen: III-321
Sitzungsvorlage Nr.: 2023/226
Beratungsfolge Sitzungstermin Öffentlich
Samtgemeindeausschuss 14.12.2023 nein
Samtgemeinderat 14.12.2023 ja
Erstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Samtgemeinde Lengerich (Antrag der FDP
vom 27.11.2023)
Die FDP Fraktion hat den Antrag gestellt, dass in den Haushaltsplan 2024 finanzielle Mittel zum
Erstellen eine Feuerwehrbedarfsplanes eingestellt werden, damit dieser dann für den Bereich der
Samtgemeinde Lengerich im Jahr 2024 auch erstellt werden kann (siehe Anlage).
Das Samtgemeindekommando der Feuerwehr Lengerich hatte sich in seiner Sitzung am 13.11.2019
einstimmig für das Aufstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes ausgesprochen. Das Thema wurde
letztmalig am 03.12.2020 im SGA beraten, damals wurde einstimmig beschlossen auf das
Aufstellen eines Feuerwehrbedarfsplanes zu verzichten.
Zwischenzeitlich gab es immer wieder die Diskussion, dass das Aufstellen eines
Feuerwehrbedarfsplanes für die Kommunen über die Neufassung des Nds.. Brandschutzgesetzes
verpflichtend werden könnte. Im aktuellen Entwurf des neuen Gesetzes ist dies jedoch so nicht
vorgesehen, es ist daher vermutlich auch zukünftig eine freie Entscheidung, ob ein solcher
Bedarfsplan aufgestellt wird oder auch nicht.
Im Emsland haben mittlerweile einige Kommunen einen Feuerwehrbedarfsplan (Bspw. Spelle,
Twist, Nordhümmling, Papenburg). Einige Kommunen beschäftigen sich derzeit mit dem Thema
(bspw. Lingen) und andere haben keinen Feuerwehrbedarfsplan (Bspw. Freren, Emsbüren,
Haselünne, Meppen).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des aktuellen Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegt
der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet den Gemeinden als
Feuerschutzträger. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen
entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und
einzusetzen (nach Satz 2). Dazu haben sie nach Satz 3 insbesondere:
1.) die erforderlichen Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte
bereitzuhalten,
2.) für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen,
3.) für die Aus-und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr zu sorgen und
4.) Alarm- und Ausrüstungspläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen
durchzuführen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des NBrandSchG können die Gemeinden hierzu eine
Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen. In der DIN 1401 ist der Brandschutzbedarfsplan wie folgt
definiert:
rsonellen und materiellen Bedarfs für den
- hat
der Gesetzgeber die Erwartung verbunden, dass die Gemeinden von diesem Planungsinstrument
-
die Entscheidung darüber obliegt also derzeit dem jeweiligen Feuerschutzträger. Eine Änderung
dieser Regelung ist nach derzeitigem Entwurf des neuen Nds. Brandschutzgesetzes nicht zu
erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, den Antrag der FDP Fraktion zur weiteren Beratung zunächst in den
Finanzausschuss zu verweisen, damit dieser dann im Kontext der Haushaltsplanung 2024 beraten
werden kann.
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