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Antrag der FWG Fraktion - Erneuerung von Fahrbahnmarkierungen für Verkehrszeichen und Warnhinweise

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeOrtsgemeinde Hillscheid
Datum2025-09-01
DatenstufeNur Dokumente
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Sachstandsmitteilung Nummer 3/046/2025 Öffentl. Sicherheit u. Ordnung, ruhender Verkehr Datum 01.09.2025 Breit, Jan-Lukas Aktenzeichen 51.10.05-001 Bezugnummer Beratungsfolge Termin Status Gemeinderat Hillscheid 24.09.2025 öffentlich zur Kenntnis Unterschrift Sichtvermerk Antrag FWG Fraktion - Erneuerung von Fahrbahnmarkierungen für Verkehrszeichen und Warnhinweise Sach- und Rechtslage: Die Freie Wählergruppen Kannenbäckerland e.V. Ortsverein Hillscheid hat bei der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen den nachfolgend abgedruckten Antrag gestellt. Grundsätzlich ist die Verbandsgemeinde im eigenen Namen für die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) zuständig. Vorlagen-Nr.: 3/046/2025 Seite: 1 Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit mittels Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bedeutet dies, dass gemäß § 68 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO RLP) in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung die Straßenverkehrsbehörde der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für die Ortsgemeinden vornimmt. Tempo-30 Markierung: Zusätzlich zu den Verkehrszeichen einer Tempo-30 Zone oder einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h begegnet man häufig einer auf den Boden aufgebrachten Markierung in Form einer „30“. Diese sollen zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation aufmerksam machen, wie z. B. der einer Geschwindigkeitsreduktion. Die Verwaltungsvorschrift sieht jedoch vor, dass von dieser Möglichkeit nur sehr sparsam Gebrauch zu machen ist (VV zu den §§ 39 bis 43 IV StVO). Darüber hinaus geht von einer solchen Markierung alleine keine Regelung aus. Diese geht einzig und alleine vom entsprechenden Verkehrszeichen aus. Diese Art der Fahrbahnmarkierung trifft keine Regelung und darf daher auch nur in Höhe des eigentlichen Verkehrszeichens, zur Verdeutlichung, angebracht werden. Eine „Erinnerung“ inmitten einer Zone, ohne Zonenzeichen, ist nicht zulässig. Sollte die Verkehrssituation jedoch so unübersichtlich sein, dass die Verkehrszeichen nicht ersichtlich sind, so ist der erste Schritt, die Ausrichtung oder den Standort der Verkehrszeichen zu prüfen und diese ggf. anzupassen. Haifischzähne: Die sog. Haifischzähne wurden 2020 zur Verdeutlichung der Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ eingeführt und können außerhalb von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiteren Hauptverkehrsstraßen angebracht werden. Diese sollen nur eine Wartepflicht verdeutlichen, regeln aber nicht die Vorfahrt. Ein anderer Nachrang, außer der der Wartepflicht in einer Vorfahrtsregelung, kann hiermit nicht getroffen werden. Die der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde übergeordneten Behörden haben sich deutlich gegen die Aufbringung einer solchen Markierung positioniert. Begründet wird dies damit, dass dem Fahrzeugführenden an einer Stelle ein Nachrang verdeutlicht wird und an einer anderen, welche keine Haifischzähne markiert hat, nicht. Somit kann bei dem Verkehrsteilnehmenden der Anschein erweckt werden, dass hier kein „rechts vor links“ gilt, obwohl dies der Fall ist. Auch können weitere Unklarheiten in der Verkehrsreglung entstehen, wenn an einer Kreuzung Haifischzähne markiert sind und auf der darauffolgenden nicht. Anbringung weiterer Fahrbahnmarkierungen: Es können weitere Verkehrszeichen, wie z.B. Gefahrenzeichen, auf der Straße markiert werden. Diese sollen das bestehende Verkehrszeichen verdeutlichen, haben aber auch hier keinen regelnden Charakter. Großflächig markierte Verkehrszeichen sind jedoch noch kritischer zu sehen. Durch das Aufbringen größerer Verkehrszeichen auf dem Boden wird ebenfalls eine größere Fläche mit einer potenziellen Rutschgefahr für Zweiräder geschaffen. Motorräder oder Fahrräder, welche die Fahrbahnmarkierung bei regennasser Fahrbahn überfahren, können hier leichter wegrutschen. So kann z.B. der Hinweis auf eine Gefahr, die mittels Gefahrenzeichen auf dem Boden verdeutlicht werden soll, im gleichen Zuge eine neue „Gefahr“ schaffen. Dies steht insbesondere der Förderung des Radverkehrs im Wege. Auch diese dürfen nach der Verwaltungsvorschrift nur sehr sparsam markiert werden (VV zu den §§ 39 bis 43 IV StVO). Somit ist festzuhalten, dass das Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen nur sparsam erfolgen darf, als auch, dass nicht jede Fahrbahnmarkierung verwendet werden darf oder sollte. Darüber hinaus bedarf es keiner Beschlussfassung eines Gremiums, ob, wie und wo Fahrbahnmarkierungen aufgebracht werden, da dies eine Auftragsangelegenheit darstellt und der Verbandsgemeindeverwaltung obliegt. Mit diesem Thema wird insbesondere an nachfolgende Handlungsfelder aus der Integrierten Standortentwicklung angeknüpft: Mobilität. Termin Umsetzung: Vorlagen-Nr.: 3/046/2025 Seite: 2

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