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Antrag der FWG Fraktion - Erneuerung von Fahrbahnmarkierungen für Verkehrszeichen und Warnhinweise
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Hillscheid |
| Datum | 2025-09-01 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sachstandsmitteilung Nummer 3/046/2025
Öffentl. Sicherheit u. Ordnung, ruhender Verkehr Datum 01.09.2025
Breit, Jan-Lukas Aktenzeichen 51.10.05-001
Bezugnummer
Beratungsfolge Termin Status
Gemeinderat Hillscheid 24.09.2025 öffentlich zur Kenntnis
Unterschrift Sichtvermerk
Antrag FWG Fraktion - Erneuerung von Fahrbahnmarkierungen für Verkehrszeichen und
Warnhinweise
Sach- und Rechtslage:
Die Freie Wählergruppen Kannenbäckerland e.V. Ortsverein Hillscheid hat bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen den nachfolgend abgedruckten Antrag gestellt.
Grundsätzlich ist die Verbandsgemeinde im eigenen Namen für die Erfüllung der den Ortsgemeinden
übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) zuständig.
Vorlagen-Nr.: 3/046/2025 Seite: 1
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit mittels Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bedeutet dies,
dass gemäß § 68 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO RLP) in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung
die Straßenverkehrsbehörde der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung die Anordnung von
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für die Ortsgemeinden vornimmt.
Tempo-30 Markierung:
Zusätzlich zu den Verkehrszeichen einer Tempo-30 Zone oder einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h begegnet man häufig einer auf den Boden aufgebrachten Markierung in Form einer „30“.
Diese sollen zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation aufmerksam machen, wie z. B. der einer
Geschwindigkeitsreduktion. Die Verwaltungsvorschrift sieht jedoch vor, dass von dieser Möglichkeit nur
sehr sparsam Gebrauch zu machen ist (VV zu den §§ 39 bis 43 IV StVO). Darüber hinaus geht von einer
solchen Markierung alleine keine Regelung aus. Diese geht einzig und alleine vom entsprechenden
Verkehrszeichen aus. Diese Art der Fahrbahnmarkierung trifft keine Regelung und darf daher auch nur in
Höhe des eigentlichen Verkehrszeichens, zur Verdeutlichung, angebracht werden. Eine „Erinnerung“
inmitten einer Zone, ohne Zonenzeichen, ist nicht zulässig. Sollte die Verkehrssituation jedoch so
unübersichtlich sein, dass die Verkehrszeichen nicht ersichtlich sind, so ist der erste Schritt, die
Ausrichtung oder den Standort der Verkehrszeichen zu prüfen und diese ggf. anzupassen.
Haifischzähne:
Die sog. Haifischzähne wurden 2020 zur Verdeutlichung der Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“
eingeführt und können außerhalb von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiteren
Hauptverkehrsstraßen angebracht werden. Diese sollen nur eine Wartepflicht verdeutlichen, regeln aber
nicht die Vorfahrt. Ein anderer Nachrang, außer der der Wartepflicht in einer Vorfahrtsregelung, kann
hiermit nicht getroffen werden.
Die der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde übergeordneten Behörden haben sich deutlich
gegen die Aufbringung einer solchen Markierung positioniert. Begründet wird dies damit, dass dem
Fahrzeugführenden an einer Stelle ein Nachrang verdeutlicht wird und an einer anderen, welche keine
Haifischzähne markiert hat, nicht. Somit kann bei dem Verkehrsteilnehmenden der Anschein erweckt
werden, dass hier kein „rechts vor links“ gilt, obwohl dies der Fall ist. Auch können weitere Unklarheiten
in der Verkehrsreglung entstehen, wenn an einer Kreuzung Haifischzähne markiert sind und auf der
darauffolgenden nicht.
Anbringung weiterer Fahrbahnmarkierungen:
Es können weitere Verkehrszeichen, wie z.B. Gefahrenzeichen, auf der Straße markiert werden. Diese
sollen das bestehende Verkehrszeichen verdeutlichen, haben aber auch hier keinen regelnden Charakter.
Großflächig markierte Verkehrszeichen sind jedoch noch kritischer zu sehen. Durch das Aufbringen
größerer Verkehrszeichen auf dem Boden wird ebenfalls eine größere Fläche mit einer potenziellen
Rutschgefahr für Zweiräder geschaffen. Motorräder oder Fahrräder, welche die Fahrbahnmarkierung bei
regennasser Fahrbahn überfahren, können hier leichter wegrutschen. So kann z.B. der Hinweis auf eine
Gefahr, die mittels Gefahrenzeichen auf dem Boden verdeutlicht werden soll, im gleichen Zuge eine neue
„Gefahr“ schaffen. Dies steht insbesondere der Förderung des Radverkehrs im Wege. Auch diese dürfen
nach der Verwaltungsvorschrift nur sehr sparsam markiert werden (VV zu den §§ 39 bis 43 IV StVO).
Somit ist festzuhalten, dass das Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen nur sparsam erfolgen darf, als
auch, dass nicht jede Fahrbahnmarkierung verwendet werden darf oder sollte. Darüber hinaus bedarf es
keiner Beschlussfassung eines Gremiums, ob, wie und wo Fahrbahnmarkierungen aufgebracht werden,
da dies eine Auftragsangelegenheit darstellt und der Verbandsgemeindeverwaltung obliegt.
Mit diesem Thema wird insbesondere an nachfolgende Handlungsfelder aus der Integrierten
Standortentwicklung angeknüpft: Mobilität.
Termin Umsetzung:
Vorlagen-Nr.: 3/046/2025 Seite: 2
Text aus PDF extrahiert