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Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des Einvernehmens zu zwei Änderungsanträgen für bereits genehmigte Windenergieanlagen auf den Grundstücken a) Flurstück Nr. 890 und b) Flurstück Nr. 1223, 1224 der Gemarkung Roßbach.
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Wolfstein |
| Datum | 2019-02-14 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Lauterecken – Wolfstein
Beschlussvorlage Amt Fachbereich 2 -
Natürliche
Lebensgrundlagen und
öffentlich
Bauen
Verfasser(in) Dahlmanns, Helmut
105/14-19/160
Datum 14.02.2019
Aktenzeichen Fb2/610-03/105
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus
Stadtrat Wolfstein 20.02.2019 Sitzung des Stadtrates der Stadt öffentlich
Wolfstein
Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des Einvernehmens
zu zwei Änderungsanträgen für bereits genehmigte
Windenergieanlagen auf den Grundstücken
a) Flurstück Nr. 890 und
b) Flurstück Nr. 1223, 1224
der Gemarkung Roßbach.
Sachverhalt:
Mit Bescheid der Kreisverwaltung Kusel als zuständiger Unterer Immissionsschutzbehörde
vom 07. Dezember 2017 wurde der Pfalzwerke AG die Genehmigung erteilt, auf den
Grundstücken
Flurstück Nr. 890 und
Flurstück Nr. 1223 und 1224
der Gemarkung Roßbach jeweils eine Windenergieanlage des Typs GE 2.75-120 mit einer
Nabenhöhe von 139 Metern, einem Rotordurchmesser von 120 Metern (Gesamthöhe bis
zur Flügelspitze = 199 Meter) und einer Leistung von 2,78 Megawatt zu errichten und zu
betreiben.
Mit Schreiben vom 08. Januar 2019 hat die Pfalzwerke AG bei der Kreisverwaltung Kusel
einen Änderungsantrag eingereicht. Statt der genehmigten Anlagen (siehe oben) sollen
nunmehr zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V-117 mit einer Nabenhöhe von
141,50 Metern, einem Rotordurchmesser von 117 Metern (Gesamthöhe bis zur Flügelspitze
= 200 Meter) und einer Leistung von 3,45 Megawatt errichtet werden. Die Standorte der
beiden Anlagen bleiben gegenüber der Genehmigung nahezu unverändert; es ergibt
sich lediglich eine Verschiebung um einen Meter durch den vergrößerten
Fundamentradius.
Nach dem Willen der Antragstellerin sollen beide Vorhaben jeweils als eigenständige
Anträge behandelt werden.
Im Einzelnen werden folgende Veränderungen im Vergleich zu den genehmigten
Antragsunterlagen vorgenommen:
Typ Vestas V-117 statt Ge2.75;
Erhöhung der Nennleistung von 2,78 MW auf 3,45 MW:
neue, leicht veränderte Koordinaten (Verschiebung um ca. 1 m);
vergrößerter Rodungsbereich von 800 auf 1.800 m²;
Vergrößerung der Nabenhöhe von 139 Meter auf 141,50 Meter;
verringerter Rotordurchmesser von 120 m auf 117 m;
leicht erhöhte Gesamthöhe von 199 m auf 200 m;
leicht verringerter Schallleistungspegel von 106 dB(A) auf 105,9 dB(A);
vergrößerter Fundamentradius auf 11 m.
Die kompletten Antragsunterlagen werden vom Vorsitzenden zur Einsichtnahme durch die
Ratsmitglieder in der Sitzung bereitgehalten.
Im Rahmen der sogenannten Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG schließt die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche
Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,
Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Das bedeutet, dass die erforderliche
Baugenehmigung in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu integrieren ist,
weshalb das baurechtliche Genehmigungsverfahren im Zuge der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzident mit durchgeführt wird. In diesem Sinne
hat die Kreisverwaltung Kusel als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben
vom 01. Februar 2019 um die Entscheidung der Stadt Wolfstein über die Erteilung des
baurechtlichen Einvernehmens gemäß § 36 des Baugesetzbuches ersucht. Gemäß § 36
Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten
nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Das Ersuchen
der Kreisverwaltung ging am 04. Februar 2019 bei der Verbandsgemeindeverwaltung ein;
Fristende ist demnach der 4. April 2019.
Die Standorte der Anlagen liegen im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB. Demnach bedarf
die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens einer
Beschlussfassung des Stadtrates. Es handelt sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs.
1 Nr. 5 BauGB. In die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens
dürfen nur Gründe eingestellt werden, die sich aus § 35 BauGB ergeben (siehe § 36 Abs. 2
Satz 1 BauGB).
Nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften ist das gemeindliche Einvernehmen
für die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde nicht bindend. Ein rechtswidrig
verweigertes Einvernehmen könnte von der Kreisverwaltung ersetzt werden. Ebenso würde
ein fälschlicherweise erteiltes Einvernehmen die Bauaufsichtsbehörde nicht zur Erteilung
der Baugenehmigung verpflichten.
Das Recht der Stadt, ihr Einvernehmen zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit
verbunden, die Entscheidung zu begründen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
[BVerwG] vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09). Allerdings ist es wohl ratsam, dass die Stadt eine
Versagung ihres Einvernehmens erläutern würde; ansonsten liefe sie Gefahr, dass die
Verweigerung ihres Einvernehmens als rechtswidrig eingeschätzt und gegebenenfalls von
der Baugenehmigungsbehörde ersetzt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 13/6392, Seite 60
zu Nr. Nr. 29, Buchstabe b).
Beschlussvorschlag:
Für die beantragte Änderung der bereits genehmigten aber noch nicht ausgeführten
Windenergieanlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. 890 der Gemarkung Roßbach wird
das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt / nicht erteilt mit folgender Begründung: (nur
bei Versagung des Einvernehmens).
Abstimmungsergebnis: ___ Ja-Stimmen
___ Nein-Stimmen
___ Enthaltungen
Für die beantragte Änderung der bereits genehmigten aber noch nicht ausgeführten
Windenergieanlage auf den Grundstücken Flurstück Nr. 1223 und 1224 der Gemarkung
Roßbach wird das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt / nicht erteilt mit folgender
Begründung: (nur bei Versagung des Einvernehmens).
Abstimmungsergebnis: ___ Ja-Stimmen
___ Nein-Stimmen
___ Enthaltungen
Hinweise:
1. Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt müssen in
nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
2. Die Vorschriften über die Ausschließungsgründe (§ 22 der Gemeindeordnung) sind zu
beachten. Ausgeschlossene Ratsmitglieder dürfen weder an der Beratung noch an der
Beschlussfassung teilnehmen; da es sich um einen nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkt handelt, müssen sie bei Aufruf des Tagesordnungspunktes den
Sitzungsraum verlassen.
3. Die Namen der wegen Sonderinteresses ausgeschlossenen Ratsmitglieder sowie der
Umstand, dass sie den Sitzungsraum verlassen hatten, sind in der Sitzungsniederschrift zu
dokumentieren.
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