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Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des Einvernehmens zu zwei Änderungsanträgen für bereits genehmigte Windenergieanlagen auf den Grundstücken a) Flurstück Nr. 890 und b) Flurstück Nr. 1223, 1224 der Gemarkung Roßbach.

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Wolfstein
Datum2019-02-14
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Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken – Wolfstein Beschlussvorlage Amt Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und öffentlich Bauen Verfasser(in) Dahlmanns, Helmut 105/14-19/160 Datum 14.02.2019 Aktenzeichen Fb2/610-03/105 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus Stadtrat Wolfstein 20.02.2019 Sitzung des Stadtrates der Stadt öffentlich Wolfstein Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des Einvernehmens zu zwei Änderungsanträgen für bereits genehmigte Windenergieanlagen auf den Grundstücken a) Flurstück Nr. 890 und b) Flurstück Nr. 1223, 1224 der Gemarkung Roßbach. Sachverhalt: Mit Bescheid der Kreisverwaltung Kusel als zuständiger Unterer Immissionsschutzbehörde vom 07. Dezember 2017 wurde der Pfalzwerke AG die Genehmigung erteilt, auf den Grundstücken  Flurstück Nr. 890 und  Flurstück Nr. 1223 und 1224 der Gemarkung Roßbach jeweils eine Windenergieanlage des Typs GE 2.75-120 mit einer Nabenhöhe von 139 Metern, einem Rotordurchmesser von 120 Metern (Gesamthöhe bis zur Flügelspitze = 199 Meter) und einer Leistung von 2,78 Megawatt zu errichten und zu betreiben. Mit Schreiben vom 08. Januar 2019 hat die Pfalzwerke AG bei der Kreisverwaltung Kusel einen Änderungsantrag eingereicht. Statt der genehmigten Anlagen (siehe oben) sollen nunmehr zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V-117 mit einer Nabenhöhe von 141,50 Metern, einem Rotordurchmesser von 117 Metern (Gesamthöhe bis zur Flügelspitze = 200 Meter) und einer Leistung von 3,45 Megawatt errichtet werden. Die Standorte der beiden Anlagen bleiben gegenüber der Genehmigung nahezu unverändert; es ergibt sich lediglich eine Verschiebung um einen Meter durch den vergrößerten Fundamentradius. Nach dem Willen der Antragstellerin sollen beide Vorhaben jeweils als eigenständige Anträge behandelt werden. Im Einzelnen werden folgende Veränderungen im Vergleich zu den genehmigten Antragsunterlagen vorgenommen:  Typ Vestas V-117 statt Ge2.75;  Erhöhung der Nennleistung von 2,78 MW auf 3,45 MW:  neue, leicht veränderte Koordinaten (Verschiebung um ca. 1 m);  vergrößerter Rodungsbereich von 800 auf 1.800 m²;  Vergrößerung der Nabenhöhe von 139 Meter auf 141,50 Meter;  verringerter Rotordurchmesser von 120 m auf 117 m;  leicht erhöhte Gesamthöhe von 199 m auf 200 m;  leicht verringerter Schallleistungspegel von 106 dB(A) auf 105,9 dB(A);  vergrößerter Fundamentradius auf 11 m. Die kompletten Antragsunterlagen werden vom Vorsitzenden zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder in der Sitzung bereitgehalten. Im Rahmen der sogenannten Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Das bedeutet, dass die erforderliche Baugenehmigung in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu integrieren ist, weshalb das baurechtliche Genehmigungsverfahren im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzident mit durchgeführt wird. In diesem Sinne hat die Kreisverwaltung Kusel als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01. Februar 2019 um die Entscheidung der Stadt Wolfstein über die Erteilung des baurechtlichen Einvernehmens gemäß § 36 des Baugesetzbuches ersucht. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Das Ersuchen der Kreisverwaltung ging am 04. Februar 2019 bei der Verbandsgemeindeverwaltung ein; Fristende ist demnach der 4. April 2019. Die Standorte der Anlagen liegen im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB. Demnach bedarf die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens einer Beschlussfassung des Stadtrates. Es handelt sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. In die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens dürfen nur Gründe eingestellt werden, die sich aus § 35 BauGB ergeben (siehe § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften ist das gemeindliche Einvernehmen für die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde nicht bindend. Ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen könnte von der Kreisverwaltung ersetzt werden. Ebenso würde ein fälschlicherweise erteiltes Einvernehmen die Bauaufsichtsbehörde nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichten. Das Recht der Stadt, ihr Einvernehmen zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes [BVerwG] vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09). Allerdings ist es wohl ratsam, dass die Stadt eine Versagung ihres Einvernehmens erläutern würde; ansonsten liefe sie Gefahr, dass die Verweigerung ihres Einvernehmens als rechtswidrig eingeschätzt und gegebenenfalls von der Baugenehmigungsbehörde ersetzt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 13/6392, Seite 60 zu Nr. Nr. 29, Buchstabe b). Beschlussvorschlag: Für die beantragte Änderung der bereits genehmigten aber noch nicht ausgeführten Windenergieanlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. 890 der Gemarkung Roßbach wird das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt / nicht erteilt mit folgender Begründung: (nur bei Versagung des Einvernehmens). Abstimmungsergebnis: ___ Ja-Stimmen ___ Nein-Stimmen ___ Enthaltungen Für die beantragte Änderung der bereits genehmigten aber noch nicht ausgeführten Windenergieanlage auf den Grundstücken Flurstück Nr. 1223 und 1224 der Gemarkung Roßbach wird das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt / nicht erteilt mit folgender Begründung: (nur bei Versagung des Einvernehmens). Abstimmungsergebnis: ___ Ja-Stimmen ___ Nein-Stimmen ___ Enthaltungen Hinweise: 1. Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt müssen in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. 2. Die Vorschriften über die Ausschließungsgründe (§ 22 der Gemeindeordnung) sind zu beachten. Ausgeschlossene Ratsmitglieder dürfen weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen; da es sich um einen nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt handelt, müssen sie bei Aufruf des Tagesordnungspunktes den Sitzungsraum verlassen. 3. Die Namen der wegen Sonderinteresses ausgeschlossenen Ratsmitglieder sowie der Umstand, dass sie den Sitzungsraum verlassen hatten, sind in der Sitzungsniederschrift zu dokumentieren.

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