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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Kreuzau |
| Datum | 2026-04-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: 52/2026
Kommunale Dienste -
BE: Herr Schmitz
Kreuzau, 02.03.2026
- öffentlicher Teil -
Sitzungsvorlage
für den
Umwelt- und Klimaschutzausschuss 18.03.2026
Haupt- und Finanzausschuss 14.04.2026
Rat 28.04.2026
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der
Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat mit Datum vom 04.12.2025 einen Antrag auf Erlass einer
Baumschutzsatzung für die Gemeinde Kreuzau beantragt. Per Mitteilungsvorlage 120/2025 wurde
dieser dem Rat vom 9.12.2025 gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates bekanntgegeben und
darauf hingewiesen, dass eine Vorberatung im Fachausschuss erforderlich sei. Der Antrag nebst
Begründung ist dieser Vorlage nochmals beigefügt.
Rechtsgrundlage für den Erlass einer Baumschutzsatzung bildet in Deutschland primär der §29 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), wonach Landschaftsbestandteile (darunter Alleen,
Baumreihen oder alle Bäume und Hecken) in Verbindung mit den jeweiligen
Landesnaturschutzgesetzen (hier LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 in der jeweils gültigen Fassung
unter Schutz gestellt werden können. Gemäß § 49 LNatSchG NRW können Städte und Gemeinden
durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.
Es handelt sich bei einer Baumschutzsatzung demnach um eine freiwillige kommunale Satzung, die
mit der Zielsetzung beschlossen wird, im Gemeindegebiet den Baumbestand älterer Bäume,
insbesondere Bäume im Privatbesitz, zu sichern und bei notwendigen Fällungen entsprechende
Ersatzpflanzungen vorzuschreiben.
Ziele und Zweck einer Baumschutzsatzung
• Erhalt und Pflege des Baumbestandes: Schutz wertvoller Bäume (oft ab bestimmten
Stammumfängen) auf privaten und öffentlichen Flächen, um den Bestand artenreich und
langfristig zu sichern.
• Verbesserung des Ortsklimas: Bäume regulieren das Mikroklima, spenden Schatten, kühlen
die Umgebung und verbessern die Luftqualität.
• Sicherung des Naturhaushalts: Erhalt von Lebensräumen (Habitaten) für Tiere und Pflanzen,
um die biologische Vielfalt zu fördern.
• Gestaltung des Ort- und Landschaftsbildes: Bäume prägen den Charakter und die
ästhetische Qualität von Wohngebieten und Ortskernen
• Ersatzpflanzungen und Ausgleich: Sicherung der Nachpflanzung (Ersatzpflanzung) oder
Ausgleichszahlungen, wenn Bäume gefällt werden, um den Verlust zu kompensieren.
• Schutz vor Baumfällungen/Beschädigung: Verhinderung von unkontrolliertem Entfernen,
Beschädigen oder unsachgemäßem Rückschnitt
Nachteile einer Baumschutzsatzung:
1. Zeitliche Beschränkung: Fällungen sind meist nur in der vegetationsarmen Zeit (01. Oktober
bis Ende Februar erlaubt)
2. Einschränkung der Eigentumsrechte: Eigentümer dürfen nicht frei über den Baumbestand
auf ihrem Grundstück verfügen. Probleme mit den Bürgern, sowie deren Unmut sind
vorprogrammiert, da mehrheitlich die Auffassung vertreten wird, dass Bürger auf ihren Grundstücken
über ihre Bäume selber entscheiden dürfen; und zwar sowohl was sie wann anpflanzen und was sie
später wieder fällen. Wenn dies alles durch Satzung reglementiert wird, empfinden viele
Grundstückseigentümer dies als partielle Enteignung.
3. Bauordnung/Baurecht: Hinsichtlich Bauvorhaben können Fällungen nicht verhindert werden.
4. Hoher Verwaltungsaufwand und hohe Kosten: Für eine wirkungsvolle Umsetzung müsste der
Privatbaumbestand im Baumkataster erfasst werden. Dies ist sehr arbeitsaufwendig und
kostenintensiv. Im Schnellbrief 327 vom 21.11.2016 beziffert der Städte- und Gemeindebund
Nordrhein - Westfalen die Kosten für einen Ersterlass einer Baumschutzsatzung auf ca. 30.000,- €.
Um die eigentliche Bearbeitung und die Kontrolle, sowie die Kontrolle der Ersatzpflanzungen
erfordert es zusätzlichem Personalbedarf und Arbeitsmittel.
5. Wirksamkeit / Zielsetzung ist zu überprüfen
Bei rd. 80% der Anträge auf Baumfällung wird (muss) nach den Erfahrungen vieler Kommunen eine
Baumfällung gemäß Satzung genehmigt (werden).
Den Baumschutzsatzungen wird damit oftmals eine „geringe Wirksamkeit“ zugesprochen.
6. Problembereich Nachbarschaft / Überhänge: Dem andauernden Problembereich an der
Grundstücksgrenze zum Beispiel in Bezug auf das Entfernen der Überhänge kann mit dieser
Satzung nicht entgegengewirkt werden.
7. Verantwortung und Haftung: Grundsätzlich unterliegt die Verkehrssicherungspflicht von
Bäumen dem Grundstückseigentümer. Im Falle einer vorhandenen Baumschutzsatzung hätte die
Gemeinde Kreuzau verantwortungsvoll alle Anträge auf Fällungen zu prüfen und in angemessener
Zeit zu bescheiden. Verweigert die Behörde eine erforderliche Fällgenehmigung, haftet sie unter
Umständen wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB für die Folgen eines
Baumversagens. Kommt es zu einem Personenschaden, dann ist strafrechtlich ggf. nicht mehr der
Antragsteller, sondern der für die Verweigerung der Fällgenehmigung zuständige
Behördenbedienstete verantwortlich
(Quelle: Stadt Münster 15.05.2011, - Thomas Paal – Stadtrat, Auszug aus „Öffentliches Hearing zur Frage der Einführung einer
Baumschutzsatzung)
8. vorsorgliches Fällen von Bäumen: Bäume könnten „vorsorglich“ gefällt, bevor diese die
Kriterien der Baumschutzsatzung erfüllen, z. B. Höhe, Stammdurchmesser
Welche alternativen Möglichkeiten gibt es derzeit, Bäume auch ohne Baumschutzsatzung zu
schützen?
1. Schutzgebiete: Befindet sich das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet,
Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal, gelten strenge Verbote für die Beseitigung von
Gehölzen, die über kommunale Satzung hinausgehen.
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2. Naturschutzbehörde: Bei besonders markanten oder alten Bäumen kann eine
Unterschutzstellung als Naturdenkmal durch die Untere Naturschutzbehörde angeregt
werden.
3. Baurecht / Bebauungsplan: Im Bebauungsplan kann festgeschrieben sein, dass bestimmte
Bäume oder Baumgruppen erhalten bleiben müssen. Dies ist oft bei der Neuanlage von
Wohngebieten der Fall. Außerdem können aus städtebaulichen Gründen Festsetzungen
zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen getroffen werden.
4. Artenschutzrechtliche Bestimmungen: Auch außerhalb der Schonzeiten dürfen Bäume nicht
gefällt werden, wenn sie Lebensstätten besonders geschützter Arten darstellen. (z.B.
Horstbäume, Höhlenbäume). Das Zerstören dieser Lebensstätten ist nach dem
Bundesnaturschutzgesetz strafbar.
5. Schutz der Alleen: Gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz ist die Beseitigung von Alleen
sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen
Veränderungen führen können, verboten. Damit unterliegen alle Bäume die einer Allee und
eindeutig dem Weg- oder Straßenraum zugeordnet sind, dieser Schutzregelung.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalen hat in
Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (MUNLV NRW) folgende Definition für die Alleen formuliert: „Alleen sind
beiderseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich
mindestens 100 m parallel verlaufene Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen
Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche
Alter.“
(Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Allee im Sinne des Alleenkatasters, 28.03.2017)
Aktuelle Situation bei den Kommunen im Kreis Düren
Baumschutzsatzungen existieren in der Stadt Düren und in den Gemeinden Langerwehe und
Nörvenich.
Die Erfahrungsberichte der Gemeinde Langerwehe zeigen, dass alle Anträge genehmigt werden.
Es wurden keine Ablehnungen erlassen. In ca. 30 % der Fällungen wird eine Ersatzpflanzung
gefordert. Eine Erfassung der Bäume aus dem privaten Bereich in ein Baumkataster ist nicht erfolgt.
In den Gemeinden Aldenhoven (2013) und Inden (2012) wurde eine bestehende
Baumschutzsatzung wieder außer Kraft gesetzt. Der Aufwand und Erfolg standen in einem
Missverhältnis.
In allen anderen Kommunen des Kreises Düren gibt es keine Baumschutzsatzungen.
Aktuelle Situation in der Gemeinde Kreuzau
Eine Baumschutzsatzung existiert in der Gemeinde Kreuzau nicht. Mehrfach, zuletzt 2018 (Vorlage
71/2018) wurde das Thema in den politischen Gremien behandelt. Für die Einführung einer
Baumschutzsatzung fand sich aber keine Mehrheit.
Der eigene Baumbestand auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist erfasst und wird regelmäßigen
Sichtkontrollen unterzogen. Derzeit sind rd. 6.000 Bäume auf kommunalen Flächen erfasst.
Baumfällungen erfolgen nur, wenn durch den Begutachter die Notwendigkeit aufgrund einer von
dem Baum ausgehenden Verkehrsgefährdung schriftlich dokumentiert wird. Sollte es offensichtlich
sein, dass ein Baum abgestorben ist oder zum Beispiel durch einen Sturm umgekippt sein, entfällt
eine Begutachtung durch einen Baumkontrolleur und es werden unmittelbar Maßnahmen ergriffen.
In vielen Fällen werden dann auch, sofern es an Ort und Stelle möglich ist, Neupflanzungen
vorgenommen.
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Die Tatsache, dass sich Bürger regelmäßig an die Verwaltung wenden und sich erkundigen, ob ein
Baum unter welchen Voraussetzungen gefällt werden darf zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger
auch ohne bestehende Satzung in dieser Thematik sensibilisiert sind
Hinzu kommt, dass die Gemeinde gemäß einem Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom
15.06.2021 (Vorlage Nr. 53/2021) ein Förderprogramm für das „Anpflanzen von Obstbäumen“ in der
Gemeinde Kreuzau aufgelegt hat. Damit leistet die Gemeinde im Rahmen ihrer Mitverantwortung
gegenüber der Umwelt und der Erhaltung unseres Lebensraumes einen weiteren Beitrag zur
Verbesserung des Klimas. Gefördert wird die Neuanpflanzung von Obstbäumen durch die
Bereitstellung von Pflanzgut. Je Hausgrundstück, welches sich im Gemeindegebiet befindet, können
bis zu drei Bäume beantragt werden. Hierdurch werden die Bürger angeregt, heimische Obstbäume
zu pflanzen. Dazu wurde eine Baumartenliste erarbeitet, die robuste hoch- und halbstämmige Arten
aufführt wie verschiedene Apfel- und Birnensorten, Kirchen und Pflaumen. Jeweils im Herbst werden
die Bäume zur Anpflanzung zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise wurden im Zeitraum 2021 bis
2025 insgesamt 771 Bäume vom Bauhof an antragstellende Hauseigentümer ausgeliefert, das
Programm erfreut sich unverändert großer Beliebtheit.
Einschätzung der Gemeinde
Es ist unumstritten, dass der Baumbestand eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität einer
Gemeinde hat. Die Bürgerinnen und Bürger sehen den Baumbestand überwiegend als
Bereicherung. Ein Großteil der Grundstückseigentümer weist ein entsprechendes
Verantwortungsbewusstsein vor.
Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, dass Grundstückseigentümer vor Inkrafttreten einer
Baumschutzsatzung den Baumbestand, der dann von den Regelungen dieser Satzung erfasst
würde entfernt bzw. dazu veranlasst werden, zukünftig Bäume vor Erreichen des maßgeblichen
Stammumfangs zu fällen.
Bäume die seitens eines Grundstückseigentümers nicht gewollt sind, sind auf Dauer nur schwer zu
erhalten und dies trotz jeglichen formellen Schutzansprüchen.
Die zum Teil bereits aufgeführten nicht unerheblichen Aufwendungen für Personal- und
Sachausgaben dürfen bei einer Entscheidung für die Einführung einer Baumschutzsatzung nicht
außer Acht gelassen werden. Eine dauerhafte verwaltungsseitige Bearbeitung von Anträgen in einer
Baumschutzsatzung und die Pflege des privaten Baumbestandes kann mit dem derzeitigen
Personal nicht umgesetzt werden.
Unter Abwägung aller Vor- und Nachteile sieht die Verwaltung kein Erfordernis zur Änderung der
bisherigen Vorgehensweise.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sollte dem Beschlussvorschlag gefolgt werden, entstehen keine Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
Der Antrag auf Einführung einer Baumschutzsatzung wird abgelehnt. In Bebauungsplänen ist im
Einzelfall zu entscheiden, ob Erhaltungs- oder Pflanzfestsetzungen aufgenommen werden sollen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
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IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ________
Ja: ________
Nein: ________
Enthaltungen: ________
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