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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Kreuzau
Datum2026-04-28
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Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: 52/2026 Kommunale Dienste - BE: Herr Schmitz Kreuzau, 02.03.2026 - öffentlicher Teil - Sitzungsvorlage für den Umwelt- und Klimaschutzausschuss 18.03.2026 Haupt- und Finanzausschuss 14.04.2026 Rat 28.04.2026 Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat mit Datum vom 04.12.2025 einen Antrag auf Erlass einer Baumschutzsatzung für die Gemeinde Kreuzau beantragt. Per Mitteilungsvorlage 120/2025 wurde dieser dem Rat vom 9.12.2025 gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates bekanntgegeben und darauf hingewiesen, dass eine Vorberatung im Fachausschuss erforderlich sei. Der Antrag nebst Begründung ist dieser Vorlage nochmals beigefügt. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Baumschutzsatzung bildet in Deutschland primär der §29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), wonach Landschaftsbestandteile (darunter Alleen, Baumreihen oder alle Bäume und Hecken) in Verbindung mit den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen (hier LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 in der jeweils gültigen Fassung unter Schutz gestellt werden können. Gemäß § 49 LNatSchG NRW können Städte und Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln. Es handelt sich bei einer Baumschutzsatzung demnach um eine freiwillige kommunale Satzung, die mit der Zielsetzung beschlossen wird, im Gemeindegebiet den Baumbestand älterer Bäume, insbesondere Bäume im Privatbesitz, zu sichern und bei notwendigen Fällungen entsprechende Ersatzpflanzungen vorzuschreiben. Ziele und Zweck einer Baumschutzsatzung • Erhalt und Pflege des Baumbestandes: Schutz wertvoller Bäume (oft ab bestimmten Stammumfängen) auf privaten und öffentlichen Flächen, um den Bestand artenreich und langfristig zu sichern. • Verbesserung des Ortsklimas: Bäume regulieren das Mikroklima, spenden Schatten, kühlen die Umgebung und verbessern die Luftqualität. • Sicherung des Naturhaushalts: Erhalt von Lebensräumen (Habitaten) für Tiere und Pflanzen, um die biologische Vielfalt zu fördern. • Gestaltung des Ort- und Landschaftsbildes: Bäume prägen den Charakter und die ästhetische Qualität von Wohngebieten und Ortskernen • Ersatzpflanzungen und Ausgleich: Sicherung der Nachpflanzung (Ersatzpflanzung) oder Ausgleichszahlungen, wenn Bäume gefällt werden, um den Verlust zu kompensieren. • Schutz vor Baumfällungen/Beschädigung: Verhinderung von unkontrolliertem Entfernen, Beschädigen oder unsachgemäßem Rückschnitt Nachteile einer Baumschutzsatzung: 1. Zeitliche Beschränkung: Fällungen sind meist nur in der vegetationsarmen Zeit (01. Oktober bis Ende Februar erlaubt) 2. Einschränkung der Eigentumsrechte: Eigentümer dürfen nicht frei über den Baumbestand auf ihrem Grundstück verfügen. Probleme mit den Bürgern, sowie deren Unmut sind vorprogrammiert, da mehrheitlich die Auffassung vertreten wird, dass Bürger auf ihren Grundstücken über ihre Bäume selber entscheiden dürfen; und zwar sowohl was sie wann anpflanzen und was sie später wieder fällen. Wenn dies alles durch Satzung reglementiert wird, empfinden viele Grundstückseigentümer dies als partielle Enteignung. 3. Bauordnung/Baurecht: Hinsichtlich Bauvorhaben können Fällungen nicht verhindert werden. 4. Hoher Verwaltungsaufwand und hohe Kosten: Für eine wirkungsvolle Umsetzung müsste der Privatbaumbestand im Baumkataster erfasst werden. Dies ist sehr arbeitsaufwendig und kostenintensiv. Im Schnellbrief 327 vom 21.11.2016 beziffert der Städte- und Gemeindebund Nordrhein - Westfalen die Kosten für einen Ersterlass einer Baumschutzsatzung auf ca. 30.000,- €. Um die eigentliche Bearbeitung und die Kontrolle, sowie die Kontrolle der Ersatzpflanzungen erfordert es zusätzlichem Personalbedarf und Arbeitsmittel. 5. Wirksamkeit / Zielsetzung ist zu überprüfen Bei rd. 80% der Anträge auf Baumfällung wird (muss) nach den Erfahrungen vieler Kommunen eine Baumfällung gemäß Satzung genehmigt (werden). Den Baumschutzsatzungen wird damit oftmals eine „geringe Wirksamkeit“ zugesprochen. 6. Problembereich Nachbarschaft / Überhänge: Dem andauernden Problembereich an der Grundstücksgrenze zum Beispiel in Bezug auf das Entfernen der Überhänge kann mit dieser Satzung nicht entgegengewirkt werden. 7. Verantwortung und Haftung: Grundsätzlich unterliegt die Verkehrssicherungspflicht von Bäumen dem Grundstückseigentümer. Im Falle einer vorhandenen Baumschutzsatzung hätte die Gemeinde Kreuzau verantwortungsvoll alle Anträge auf Fällungen zu prüfen und in angemessener Zeit zu bescheiden. Verweigert die Behörde eine erforderliche Fällgenehmigung, haftet sie unter Umständen wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB für die Folgen eines Baumversagens. Kommt es zu einem Personenschaden, dann ist strafrechtlich ggf. nicht mehr der Antragsteller, sondern der für die Verweigerung der Fällgenehmigung zuständige Behördenbedienstete verantwortlich (Quelle: Stadt Münster 15.05.2011, - Thomas Paal – Stadtrat, Auszug aus „Öffentliches Hearing zur Frage der Einführung einer Baumschutzsatzung) 8. vorsorgliches Fällen von Bäumen: Bäume könnten „vorsorglich“ gefällt, bevor diese die Kriterien der Baumschutzsatzung erfüllen, z. B. Höhe, Stammdurchmesser Welche alternativen Möglichkeiten gibt es derzeit, Bäume auch ohne Baumschutzsatzung zu schützen? 1. Schutzgebiete: Befindet sich das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal, gelten strenge Verbote für die Beseitigung von Gehölzen, die über kommunale Satzung hinausgehen. - 2 - 2. Naturschutzbehörde: Bei besonders markanten oder alten Bäumen kann eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal durch die Untere Naturschutzbehörde angeregt werden. 3. Baurecht / Bebauungsplan: Im Bebauungsplan kann festgeschrieben sein, dass bestimmte Bäume oder Baumgruppen erhalten bleiben müssen. Dies ist oft bei der Neuanlage von Wohngebieten der Fall. Außerdem können aus städtebaulichen Gründen Festsetzungen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen getroffen werden. 4. Artenschutzrechtliche Bestimmungen: Auch außerhalb der Schonzeiten dürfen Bäume nicht gefällt werden, wenn sie Lebensstätten besonders geschützter Arten darstellen. (z.B. Horstbäume, Höhlenbäume). Das Zerstören dieser Lebensstätten ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz strafbar. 5. Schutz der Alleen: Gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz ist die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, verboten. Damit unterliegen alle Bäume die einer Allee und eindeutig dem Weg- oder Straßenraum zugeordnet sind, dieser Schutzregelung. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalen hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) folgende Definition für die Alleen formuliert: „Alleen sind beiderseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufene Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.“ (Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Allee im Sinne des Alleenkatasters, 28.03.2017) Aktuelle Situation bei den Kommunen im Kreis Düren Baumschutzsatzungen existieren in der Stadt Düren und in den Gemeinden Langerwehe und Nörvenich. Die Erfahrungsberichte der Gemeinde Langerwehe zeigen, dass alle Anträge genehmigt werden. Es wurden keine Ablehnungen erlassen. In ca. 30 % der Fällungen wird eine Ersatzpflanzung gefordert. Eine Erfassung der Bäume aus dem privaten Bereich in ein Baumkataster ist nicht erfolgt. In den Gemeinden Aldenhoven (2013) und Inden (2012) wurde eine bestehende Baumschutzsatzung wieder außer Kraft gesetzt. Der Aufwand und Erfolg standen in einem Missverhältnis. In allen anderen Kommunen des Kreises Düren gibt es keine Baumschutzsatzungen. Aktuelle Situation in der Gemeinde Kreuzau Eine Baumschutzsatzung existiert in der Gemeinde Kreuzau nicht. Mehrfach, zuletzt 2018 (Vorlage 71/2018) wurde das Thema in den politischen Gremien behandelt. Für die Einführung einer Baumschutzsatzung fand sich aber keine Mehrheit. Der eigene Baumbestand auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist erfasst und wird regelmäßigen Sichtkontrollen unterzogen. Derzeit sind rd. 6.000 Bäume auf kommunalen Flächen erfasst. Baumfällungen erfolgen nur, wenn durch den Begutachter die Notwendigkeit aufgrund einer von dem Baum ausgehenden Verkehrsgefährdung schriftlich dokumentiert wird. Sollte es offensichtlich sein, dass ein Baum abgestorben ist oder zum Beispiel durch einen Sturm umgekippt sein, entfällt eine Begutachtung durch einen Baumkontrolleur und es werden unmittelbar Maßnahmen ergriffen. In vielen Fällen werden dann auch, sofern es an Ort und Stelle möglich ist, Neupflanzungen vorgenommen. - 3 - Die Tatsache, dass sich Bürger regelmäßig an die Verwaltung wenden und sich erkundigen, ob ein Baum unter welchen Voraussetzungen gefällt werden darf zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger auch ohne bestehende Satzung in dieser Thematik sensibilisiert sind Hinzu kommt, dass die Gemeinde gemäß einem Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 15.06.2021 (Vorlage Nr. 53/2021) ein Förderprogramm für das „Anpflanzen von Obstbäumen“ in der Gemeinde Kreuzau aufgelegt hat. Damit leistet die Gemeinde im Rahmen ihrer Mitverantwortung gegenüber der Umwelt und der Erhaltung unseres Lebensraumes einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Klimas. Gefördert wird die Neuanpflanzung von Obstbäumen durch die Bereitstellung von Pflanzgut. Je Hausgrundstück, welches sich im Gemeindegebiet befindet, können bis zu drei Bäume beantragt werden. Hierdurch werden die Bürger angeregt, heimische Obstbäume zu pflanzen. Dazu wurde eine Baumartenliste erarbeitet, die robuste hoch- und halbstämmige Arten aufführt wie verschiedene Apfel- und Birnensorten, Kirchen und Pflaumen. Jeweils im Herbst werden die Bäume zur Anpflanzung zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise wurden im Zeitraum 2021 bis 2025 insgesamt 771 Bäume vom Bauhof an antragstellende Hauseigentümer ausgeliefert, das Programm erfreut sich unverändert großer Beliebtheit. Einschätzung der Gemeinde Es ist unumstritten, dass der Baumbestand eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität einer Gemeinde hat. Die Bürgerinnen und Bürger sehen den Baumbestand überwiegend als Bereicherung. Ein Großteil der Grundstückseigentümer weist ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein vor. Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, dass Grundstückseigentümer vor Inkrafttreten einer Baumschutzsatzung den Baumbestand, der dann von den Regelungen dieser Satzung erfasst würde entfernt bzw. dazu veranlasst werden, zukünftig Bäume vor Erreichen des maßgeblichen Stammumfangs zu fällen. Bäume die seitens eines Grundstückseigentümers nicht gewollt sind, sind auf Dauer nur schwer zu erhalten und dies trotz jeglichen formellen Schutzansprüchen. Die zum Teil bereits aufgeführten nicht unerheblichen Aufwendungen für Personal- und Sachausgaben dürfen bei einer Entscheidung für die Einführung einer Baumschutzsatzung nicht außer Acht gelassen werden. Eine dauerhafte verwaltungsseitige Bearbeitung von Anträgen in einer Baumschutzsatzung und die Pflege des privaten Baumbestandes kann mit dem derzeitigen Personal nicht umgesetzt werden. Unter Abwägung aller Vor- und Nachteile sieht die Verwaltung kein Erfordernis zur Änderung der bisherigen Vorgehensweise. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sollte dem Beschlussvorschlag gefolgt werden, entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: Der Antrag auf Einführung einer Baumschutzsatzung wird abgelehnt. In Bebauungsplänen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Erhaltungs- oder Pflanzfestsetzungen aufgenommen werden sollen. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - - 4 - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ - 5 -

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