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Schwimmbad im Stadtteil Reichenbach; Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion zur Sanierung des Kinderschwimmbeckens

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Lahr
Datum2022-10-24
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Beschlussvorlage Federführende Stelle: 622 Drucksache Nr.: 228/2022 1. Er- Sachbearbeitung: Brucker gänzung Az.: 62/622/Br An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 101 / 20 / 603 / ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 10.10.2022 vorberatend nichtöffentlich einstimmig Gemeinderat 24.10.2022 beschließend öffentlich Betreff: Schwimmbad im Stadtteil Reichenbach; Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion zur Sanierung des Kinderschwimmbeckens Beschlussvorschlag: 1. Der Sanierung des Kinderschwimmbeckens für das Schwimmbad im Stadtteil Reichen- bach wird zugestimmt. 2. Der Gemeinderat bewilligt zur zeitnahen Sanierung dieses Kinderschwimmbeckens (Kostenstelle 11243601) für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 84 der Gemeindeord- nung Baden-Württemberg (GemO) überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 60.000,- €. Die haushaltstechnische Deckung der Planabweichung erfolgt durch eine betragsidentische Inanspruchnahme von Mitteln der Deckungsreserve (Kostenstelle 61205000 – Sonstige allg. Finanzwirtschaft). 3. Der Verein Familien- und Freizeitbad Reichenbach übernimmt die Bauherrschaft für das Vorhaben sowie die Beantragung möglicher Fördermittel. Die Verwaltung wird be- auftragt, die hierzu weiteren vertraglichen Grundlagen zu schaffen und mit dem Verein abzustimmen. Zusammenfassende Begründung: Antrag der SPD-Fraktion vom 28.08.2022 (siehe Anlage) Drucksache 228/2022 1. Ergänzung Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die SPD-Gemeinderatsfraktion hat mit Schreiben vom 28.08.2022 einen Antrag bzgl. der Sanierung des Kin- derschwimmbeckens gestellt. Hierfür sollen dem Schwimmbadverein noch in diesem Haushaltsjahr 60.000,- € zur Verfügung gestellt werden. Eine Mitteldeckung soll die Verwaltung aus noch nicht durchgeführten Baumaß- nahmen bewerkstelligen. Dieser Antrag wurde in der ersten Sitzung des Gemeinderates nach der Sommersit- zungspause am 26.09.2022 im eingebracht, diskutiert und schließlich zur weiteren Bearbeitung an den Haupt- und Personalausschuss am 10.10.2022 verwiesen. Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 einem geänderten Beschlussvor- schlag auf Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion zugestimmt. Der Text hierzu entspricht dem nun aufgeführten Beschlussvorschlag und wird somit dem Gemeinderat zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt. Fachliche Gegebenheiten: Die Badanlage ist im Vermögen der Stadt Lahr. Die Sanierungserforderlichkeit ist der Abteilung 603 seit länge- rem bekannt und fachlich begründet; bisher konnten Mittelanmeldungen im HH der Stadt nicht aufgenommen werden. Vertragssituation: Es besteht ein Betreibervertrag zwischen dem Schwimmbadverein und der Stadt. Der Verein erhält jährlich wiederkehrend einen Zuschuss der Stadt in Höhe von 34.500,- €. Der ursprüngliche Zweck dieses Zuschus- ses war die Abdeckung der Personalkosten, die für den Teil einer öffentlichen Nutzung durch alle Bürger und Gäste entstehen und die Anwesenheit einer Fachkraft bedingt. Mit den Gemeindratsbeschlüssen vom 8.7.2019 und 25.05.2020 wurde diese Abhängigkeit entkoppelt und der Betriebskostenzuschuss wird bezahlt, ohne dass öffentliche Badezeiten angeboten werden müssen. Kurz- bis mittelfristig sind jedoch Öffnungszeiten für die Öf- fentlichkeit nach wie vor angestrebt. Des Weiteren übernimmt die Stadt Reparatur- und Unterhaltungskosten sofern diese eine Summe von 2.000,- €/Jahr übersteigen. In den Jahren 2011 – 2019 waren dies nach einer Aufstellung der Abteilung 603 im Durchschnitt rd. 20.000,- €/Jahr. Technische Beurteilung: Das Kinderbecken in Reichenbach ist aufgrund dessen Konstruktionsaufbaus und des Alters sanierungsbedürf- tig. Bereits im Jahr 2007 wurde die Beschichtung saniert. In 2018 wurde wiederum die Beschichtung im Becken saniert und die Fliesenfugen in der Beckenumrandung wurden ausgebessert. Die Kosten für diese Maßnah- men im Jahr 2018 beliefen sich auf rund 14.000 Euro. Dass diese Sanierung nicht dauerhaft sein wird, war damals schon bekannt. Daher wurden in den Jahren 2021 und 2022 weitere Mittel zur Überplanung des Kinderbereichs beantragt, wurden jedoch vom Gemeinderat nicht für den jeweiligen Haushalt beschlossen. Die vom Schwimmbadverein vorgelegten Pläne sind technisch plausibel. Eine konkrete technische Bewertung ist dem TGM aufgrund fehlender Leistungsbeschreibung nicht möglich. Bezogen auf die Flächen und Massen sind jedoch die Sanierungskosten mit 150.000 Euro realistisch. Andere Schwimmbadvereine: Mit dem Naturbadverein in Sulz bestehen ähnliche Regelungen wie in Reichenbach. Das Aktienbad in Lahr er- hält keinerlei Zuschüsse der Stadt, wobei hier, im Gegensatz zu Reichenbach und Sulz, die Badanlage nicht in städtischem Eigentum ist. Zielsetzung: Mit der Einstellung von überplanmäßigen Aufwendungen soll bereits im laufenden Jahr die Sanierungsmaß- nahme durch den Verein gestartet werden. Eine Auftragserteilung müsste noch in diesem Jahr erfolgen, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig im Frühjahr 2023 begonnen werden können und das sanierte Schwimmbecken im Mai 2023 wieder für den Badebetrieb der Vereinsmitglieder zur Verfügung steht. Der Ge- meinderat stimmt der Sanierung des Kinderschwimmbeckens grds. zu. Ebenso stimmt er zu, dass die bauliche Umsetzung durch den Schwimmbadverein in eigener Verantwortung erfolgt. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu erforderlichen, weiteren vertraglichen Grundlagen zu schaffen und mit dem Schwimmbadverein ab- zustimmen. Drucksache 228/2022 1. Ergänzung Seite 3 Maßnahmen: Planung und bauliche Umsetzung der Kinderschwimmbeckensanierung durch den Schwimmbadverein. Der Vollzug wird durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Verein und der Stadt Lahr gesichert. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Alternativ bestünde a. die Möglichkeit, die notwendigen Mittel im Rahmen der Haushaltsberatungen für das kommende HH- Jahr im Gremium beschließen zu lassen. Die Stadt könnte in diesem Fall die Baumaßnahmen selbst in Bauherreneigenschaft durchführen lassen. Dies hätte vermutlich die Konsequenz, dass zu Beginn der Freibadesaison 2023 das Kinderbecken nicht zur Verfügung stünde und erst im Laufe der Saison in Be- trieb gehen könnte. Ggf. fielen dann Zuschussmittel Dritter weg. b. Sollte der Gemeinderat grds. die Mittelzahlung- /Bereitstellung ablehnen, müsste der Schwimmbadver- ein die Finanzierung selbst übernehmen oder ggf. auf das Kinderschwimmbecken verzichten. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun- gen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An- lage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent- stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 2023 2024 2025 2026 ff. Einmalige (Investitions-)Kosten in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In- 60.000.-€ vestition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu- schüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: - 60.000,-€ Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / Jährliche Folgekosten nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkos- ten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Jährlicher Arbeitgeberaufwand Entgelt-/ Besoldungsgruppe Stellenbezeichnung, Umfang (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Drucksache 228/2022 1. Ergänzung Seite 4 Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: Die Mittelbereitstellung im laufenden Haushaltsjahr kann durch Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 60.000,- € bei der Kostenstelle „11243601, Badstraße1 Schwimmbad Reichenbach“ erfolgen. Für die Deckung der Planabweichung wird eine betragsidentische Inanspruchnahme von Mitteln der Deckungsre- serve (Kostenstelle 61205000 - Sonstige allg. Finanzwirtschaft) vorgeschlagen. Die Deckungsreserve als Pau- schal- bzw. Vorsorgeansatz ist im Haushaltsplan 2022 in Höhe von 100.000,- € veranschlagt. Eine Mittelinan- spruchnahme erfolgte bislang noch nicht. Die in der Gemeinderatssitzung am 26.09.2022 aus der Mitte des Gremiums vorgeschlagenen Deckungsmög- lichkeiten können für die geplante Maßnahme nicht eingesetzt werden, weil: (1) Sanierung Sanitäranlagen Alte Schule Reichenbach (64.000 €) Hier handelt es sich um eine Anmeldung für den Plan 2023 (ErgebnisHH); eine Aufnahme in den Pla- nentwurf 2023 ist nicht erfolgt --> somit nicht als Deckungsbeitrag möglich, zumal die Deckungsmittel in 2022 benötigt werden und hier eine Anmeldung für 2023 erfolgte (2) späterer Ausbau Gereutertalstraße Reichenbach Hier handelt es sich um Mittel, die per Ermächtigungsübertragung (aus 2021) im Jahr 2022 i.H.v. 61.400 € im FinanzHH zur Verfügung standen; diese Mittel sind aber bereits zur anteiligen De- ckung der Mittelmehrbedarfes im Kontext "Erschließung B-Plan Schneidfeld" (200 T€) herangezogen worden (Vorlage Nr. 155/2022, GR-Beschluss vom 18.07.2022) --> somit nicht als Deckungsbeitrag möglich (stehen nicht mehr zur Verfügung + FinanzHH und nicht ErgebnisHH) _____________________ _________________ Markus Ibert Tilman Petters Oberbürgermeister 2. Beigeordneter Anlage(n): Anlage 0 Antrag SPD Gemeindratsfraktion v. 28.08.22 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange- nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

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