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Antrag der Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Thema „Beendigung von Feuerwerk“
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Lahr |
| Datum | 2020-11-16 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Amt: 30 Datum: 23.09.2020 Az.: 107.25 Drucksache Nr.: 260/2020
Tilebein
Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung
Haupt- und Personalaus- 02.11.2020 vorberatend nichtöffentlich Ziffer 1.2: 8 Ja-Stimmen
schuss 7 Nein-Stimmen
Ziffer 1.3: 4 Ja-Stimmen
11 Nein-Stimmen
Gemeinderat 16.11.2020 beschließend öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt 602 302 303 Feuerwehr
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Kämmerei Rechts- und
Abt. 10/101 Ordnungsamt
Betreff:
Antrag der Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Thema „Beendigung von
Feuerwerk“
Beschlussvorschlag:
Zu den Ziffern 1.2 und 1.3 des Fraktionsantrages ergeht folgender abgeänderter Be-
schluss:
1.2 Der Gemeinderat appelliert an den Oberbürgermeister, die gesetzlichen
Vorgaben im Sprengstoffrecht im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt
Lahr möglichst strikt anzuwenden.
1.3 Die Stadtverwaltung möge eine Karte erstellen, die aufzeigt, wo es im
Stadtgebiet durch das Abbrennen von Feuerwerk zur Gefährdung von
Menschen, Tieren und Sachgütern kommen kann.
Der Gemeinderat nimmt die Darstellungen zur Kenntnis.
Anlage(n):
Konkretisierung des Fraktionsantrages
Rechtsgutachten Kanzlei Geulen&Klinger
Städtische Karte Denkmale Innenstadt
Anlage 0
BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk
Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) Datum Handzeichen
mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt.
Drucksache 260/2020 Seite - 2 -
Sachdarstellung:
In der Gemeinderatssitzung vom 11.05.2020 stellte die Fraktion Linke Liste Lahr & Tier-
schutzpartei folgende Beschlüsse zur Abstimmung:
1.1 Die Stadt möge als positives Beispiel vorangehen und auf eigene Feuerwerke verzichten.
Bei Bedarf sind alternative Veranstaltungen wie Licht-Shows oder Musik-Events denkbar.
1.2 Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sind strikt anzuwenden. Sie erlauben keine Ge-
fährdung der Gesundheit von Mensch und Tier. Sach- und Umweltschäden sind zu vermei-
den.
1.3 Die Stadtverwaltung möge eine Karte erstellen, die aufzeigt, wo es im Stadtgebiet durch
das Abbrennen von Feuerwerk zur Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachgütern
kommen kann.
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.5.2020 hat die Stadt Lahr selbst auf die Verwen-
dung von Feuerwerk verzichtet. Die Beschlussvorschläge Nr. 1.2 und 1.3 wurden zur weite-
ren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der zulässige abgewandelte Beschlussvorschlag könnte insofern lauten:
1.2 Der Gemeinderat appelliert an den Oberbürgermeister, die gesetzlichen Vorgaben im
Sprengstoffrecht im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt Lahr möglichst strikt anzuwenden.
1.3 Die Stadtverwaltung möge eine Karte erstellen, die aufzeigt, wo es im Stadtgebiet durch
das Abbrennen von Feuerwerk zur Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachgütern
kommen kann.
Grundsätzliches:
Die kommunalen Aufgaben im Sprengstoffrecht fallen als Pflichtaufgabe nach Weisung in die
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Hierzu kann Folgendes berichtet werden:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar
bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffge-
setzes (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG oder einer Ausnah-
mebewilligung nach § 24 Abs. der 1. Sprengstoffverordnung (zukünftig SprengV) abgebrannt
werden gemäß § 23 Abs. 2 1.SprengV.
Privatpersonen dürfen ohne Ausnahmebewilligung im Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember
kein Feuerwerk abbrennen. Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen hierfür werden von
der Stadt Lahr grundsätzlich nicht erteilt. Ein zusätzliches Verbot für diesen Zeitraum ist da-
her aufgrund der Gesetzeslage nicht notwendig.
An Silvester sind nach § 23 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV volljährige Personen berechtigt,
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 zu zünden. Dies gilt nicht für Minderjährige.
Das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-
und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist
verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
Besonders brandempfindliche Bauten finden sich in der Lahrer Kernstadt nicht. Dennoch
wurde die in der Anlage befindliche Karte erstellt, welche Denkmale in der Kernstadt und sol-
che im Bereich der Kasernenbauten im Süden aufführt. Auch diese Denkmale sind vorwie-
gend nicht aus Holz oder gar mit einem Reetdach ausgestattet, womit die besondere Brand-
empfindlichkeit nach aktuellen Erkenntnissen ausscheidet. Das Erstellen einer Karte für das
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gesamte Stadtgebiet, in der alle potentiell brandempfindlichen Gebäude wie z.B. auch Holz-
schuppen oder alte Tabakscheunen aufgezeigt und beurteilt werden, bindet erhebliche Ka-
pazitäten der Abteilung Bauordnung und des Brandschutzes. Auf Grund der bereits beste-
henden Verbotsregelung nach § 23 Abs. 2 S. 2 der 1.SprengV kann die Verwaltung einen
Mehrwert einer solchen Karte nicht erkennen und möchte sich deswegen gegen den Be-
schlussvorschlag Nr. 1.3 des Fraktionsantrages aussprechen.
Weitere Einschränkungen:
Die Anwendung der polizeilichen Generalklausel für diesen Regelungsbereich wird in ande-
ren Städten erwogen und teilweise auch genutzt. Es wird auch die Rechtsmeinung vertreten,
dass das Sprengstoffrecht für den Gefahrenabwehrbereich grundsätzlich abschließende Re-
gelungen trifft (VG Oldenburg, Beschl. v. 19.7.2019 – 5 B 2073/19) Für Lahr sieht die Stadt-
verwaltung momentan kein Handlungserfordernis.
Hierzu bedürfte es einer sogenannten konkreten Gefahr. Dies gilt sowohl für den Erlass einer
an eine bestimmte Person gerichtete Verbotsverfügung, als auch für den Erlass einer an ei-
nen Personenkreis gerichtete Allgemeinverfügung. Eine konkrete Gefahr setzt eine Sachlage
voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung an polizeilich geschützten Rechtsgütern führt.
Konkret ist eine Gefahr dann, wenn sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Scha-
denseintrittes aus einem bestimmten einzelnen Sachverhalt ergibt. Bereits aus der Definition
der konkreten Gefahr lässt sich ableiten, dass derartige Maßnahmen nicht ohne Bezug zu ei-
nem Einzelfall erlassen werden können. D.h. auf die Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gestützte
Maßnahmen lassen sich erst dann treffen, wenn sich die Situation vor Ort so darstellt, dass
das Abbrennen von Feuerwerk mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Scha-
dens befürchten lässt.
Eine Abfrage bei den Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei und den Ämtern und Abtei-
lungen im Hause ergab keine ausreichende Grundlage, nach der sich eine hinreichende poli-
zeiliche Gefahrenlage ergäbe.
Der VGH Kassel leitet in seinem Urteil vom 13.5.2016 – 8 C 1136/15.N aus den gesetzlichen
Anforderungen an Feuerwerksköper der Kategorie 2 bis 4 nachvollziehbar ab, dass die her-
vorgerufenen Geräuschimmissionen durch Feuerwerk der Kategorie 2 nicht im Bereich der
Gesundheitsgefahr, sondern der Belästigung liegen. Damit wird die polizeirechtlich relevante
Gefahrenschwelle zumindest durch die Geräuschwirkungen nicht erreicht.
Allgemeinverfügungen aus anderen Städten stützen sich darauf, dass in der Innenstadt typi-
scherweise die Sicherheitsabstände nicht eingehalten würden, gehäuft unzulässige Pyro-
technik verwendet wird oder gar Sicherheitskräfte attackiert würden.1 Solche Negativerfah-
rungen bestehen in Lahr nicht in ausreichendem Maße, um über die polizeiliche General-
klausel tätig werden zu können.
Auswertung der Polizeieinsätze über den Jahreswechsel 2019/2020
Im Zeitraum 31.12.2019 bis einschließlich 01.01.2020 zählte das Polizeirevier Lahr
auf der Gemarkung Lahr insgesamt zwölf Einsätze/Vorgänge die im Zusammen-
hang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern anfielen. Die Einsätze/Vorgänge
lassen sich wie folgt klassifizieren:
- Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (6 mal)
1 Exemplarisch:
https://www.hannover.de/content/download/750706/18832704/file/Allgemeinverf%C3%BCgung+Feuerwerksk%C3%B6rp
er.pdf
Drucksache 260/2020 Seite - 4 -
- Fehlalarm (1 mal)
- Brand ohne strafbare Handlung (1 mal)
- Streitigkeit (1 mal)
- Sonstiges (3 mal)
Die insgesamt zwölf protokollierten Einsätze/Vorgänge lassen sich wiederum nach der Un-
mittelbarkeit unterscheiden. Insgesamt standen sieben der zwölf protokollierten Einsät-
ze/Vorgänge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskör-
pern. Fünf der zwölf protokollierten Einsätze/Vorgänge hatten hingegen nur mittelbar mit
dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu tun.
Die Betrachtung von weiter zurückliegenden Zeiträumen war nicht möglich, da die Vorgän-
ge aus früheren Jahreswechseln aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr einseh-
bar sind.
Auch das Thema Brandgefahr vermag weitere Verbote in Lahr nach dem Polizeirecht nicht
zu begründen.
Auswertung der Feuerwehreinsätze über die letzten drei Jahreswechsel
Jahreswechsel Jahreswechsel 2018
Jahreswechsel 2019 auf 2020
2017 auf 2018 auf 2019
Insgesamt drei Insgesamt vier Feuer- Insgesamt sechs Feuerweh-
Feuerwehrein- wehreinsätze im Zeit- reinsätze im Zeitraum
sätze im Zeit- raum 31.12.2018 bis 31.12.2019 bis einschließlich
raum einschließlich 01.01.2020; lediglich vier der
31.12.2017 bis 01.01.2019; kein Zu- sechs Feuerwehrsätze konnten
einschließlich sammenhang mit dem auf das Abbrennen von Feuer-
01.01.2018; kein Abbrennen von Feuer- werk zurückgeführt werden.
Zusammenhang werk erkennbar. Lediglich bei zwei Einsätzen
mit dem Ab- war das Abbrennen der Feuer-
brennen von werkskörper unmittelbar für den
Feuerwerk er- Feuerwehreinsatz ver-
kennbar. antwortlich. Bei den anderen
beiden Feuerwehreinsätzen
sorgte das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern lediglich
mittelbar für die Feuerweh-
reinsätze.
Auf Basis dieser Zahlen sieht die Stadtverwaltung im Rahmen der Pflichtaufgaben nach Wei-
sung keinen Anlass für Verbote von Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung nach § 24
Absatz 2 S. 1 Nr. 2 der 1. SprengV in „bestimmten dicht besiedelten Gebieten“, also in der
Innenstadt. Der Behörde steht hier ein Ermessensspielraum zu, welcher in den hierfür beste-
henden Grenzen auszuüben ist. Konkret sind die jeweils kollidierenden Interessen so in ei-
nen Ausgleich zu bringen, dass der Grad der Beeinträchtigung die Einschränkung der Frei-
heit rechtfertigt. Dabei sind Tierwohlbelange nicht zuletzt nach Art. 20a GG ebenso mit ein-
bezogen worden.
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Im Rahmen des Ermessens ist klarzustellen, dass nicht jede Beeinträchtigung eine Handlung
der Gefahrenabwehrbehörde nachsichziehen muss.
Guido Schöneboom Mats Tilebein
Erster Bürgermeister Amtsleiter
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