Startseite › Gemeinde Simmerath › Antrag

Maßnahmen zur Sicherung von Fußgängerinnen und Fußgängern entlang der Ortsdurchfahrt Paustenbach und Bickerath – Antrag der SPD-Fraktion vom 28.11.2024

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Simmerath
Datum2025-02-18
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Simmerath Der Bürgermeister Abt. VI Vorlage Nr: 6/2025 Beschlussvorlage Datum: 28.01.2025 Status: öffentlich Maßnahmen zur Sicherung von Fußgängerinnen und Fußgängern entlang der Ortsdurchfahrt Paustenbach und Bickerath – Antrag der SPD-Fraktion vom 28.11.2024 Beratungsfolge Termin TOP Tiefbau-, Verkehrs- und Denkmalausschuss 18.02.2025 3. Sach- und Rechtslage: Mit beigefügtem Schreiben vom 28.11.2024 (Anlage 1) stellte die SPD-Fraktion den Antrag zur Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten der Fußgängersicherheit in den Ortsdurchfahrten Bickerath und Paustenbach. Derzeit stellt sich die Situation wie folgt dar: Bei den beiden Ortsdurchfahrten in Bickerath und Paustenbach (Bickerather- Paustenbacher Straße) handelt es sich um eine klassifizierte Kreisstraße (K 19), die in Simmerath an der Kirche beginnt (Bickerather Straße) und in Lammersdorf am Knotenpunkt zur B 399 – Sonntagstraße /Kirchstraße- endet. Die Straßenbaulast für die Fahrbahn liegt bei der StädteRegion Aachen. Nach § 44 Abs. 4, 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) obliegt die Baulast für Nebenanlagen (Gehwege/Parkplätze) den Gemeinden. Die Fahrbahn hat nahezu durchgängig eine Breite von 6,00 m. In der Ortsdurchfahrt Bickerath K 19 ist bis in Höhe Bickerather Straße 57 ein beidseitiger Gehweg vorhanden. Von dort bis zur OD-Grenze -Bickerather Straße 73 vor der Kallbrücke- fehlt bisher eine Gehweganlage. In der gesamten Ortsdurchfahrt Paustenbach ist, mit Ausnahme an den Bushaltestellen, kein Gehweg vorhanden. Allerdings geht die OD K 19 Paustenbacher Straße nahtlos in die OD K 19 Sonntagstraße über, welche ab den Liegenschaften Sonntagstraße 69 bzw. 32 wieder über eine beidseitige Gehweganlage verfügt. - 2 - Die Erschließungsanlage K 19 mit den Straßenbezeichnungen Bickerather Straße, Paustenbacher Straße und Sonntagstraße verfügt also derzeit in wesentlichen Teilen bereits über Gehweg- bzw. Bürgersteiganlagen als Bestandsteile der baulichen Anlage. An einer endgültigen Herstellung der K 19 mit Gehweganlagen innerhalb aller Ortsdurchfahrten fehlt es somit bisher. Der Antrag der SPD – Fraktion tangiert somit diese nicht endgültig erstmalig mit einer Gehweganlage ausgebauten Teilstücke der K 19 in den Ortsdurchfahrten Simmerath-Bickerath und Paustenbach. Die Verkehrsbelastung liegt zwischen 1.780 und 1.860 Kfz/d (SVZ, 2021) und die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt nahezu durchgängig Tempo 50. Die Straße ist beidseitig, größtenteils mit Einfamilienhäusern, bebaut. Für den Fußgänger besteht in den bisher nicht mit Gehweg ausgestatten OD-Bereichen nur die Möglichkeit am Fahrbahnrand oder auf den teilweise neben der Fahrbahn vorhandenen Grünflächen zu gehen. Der Antrag bezieht sich jedoch nicht nur explizit auf die Neuanlage von Gehwegen, sondern beinhaltet allgemein den Prüfauftrag „mögliche Maßnahmen zur Sicherung von Fußgängerinnen und Fußgängern entlang der OD´s Paustenbach und Bickerath darzustellen“. Die Verwaltung hat daher neben der endgültigen baulichen Herstellung der vorhandenen Gehweganlagen als weitere Variante die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Erhöhung der Fußgängersicherheit wie folgt geprüft: a) Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Tempo 50 auf Tempo 30. Als weitere Möglichkeit wurde die endgültige Herstellung der Gehweganlage wie folgt geprüft: b) Anlage eines einseitigen Gehwegs c) Anlage beidseitiger Gehwege. Diese drei Varianten werden nachfolgend betrachtet: a) Tempo 30 Grundsätzlich führt die Verringerung der Geschwindigkeit des motorisierten Individualverkehrs zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Gefahrensituationen werden schneller erkannt und Bremswege sind kürzer. Auf der Paustenbacher Straße ist im Bereiche Kapelle bis Einmündung Lönsstraße bereits eine Tempo-30-Zone ohne zeitliche Beschränkung ausgewiesen. Innerhalb von Ortsdurchfahrten beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Auf klassifizierten Straßen sieht die StVO eine Verringerung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 nur in besonders sensiblen Bereichen vor. - 3 - Anordnungsbehörde wäre hier die Verkehrsbehörde der StädteRegion Aachen. Im Zuge des Antrags wurde eine Voranfrage bei der Verkehrsbehörde gestellt. Diese sieht in den beiden Ortsdurchfahrten keine sensiblen Bereiche und lehnt daher die Einrichtung einer durchgehenden Tempo-30-Zone ab. Die Stellungnahme ist als Anlage 2 beigefügt. Allerdings ergäbe sich noch die Möglichkeit durch eine Optimierung der Beschilderung auf die Fußgängernutzung in dem Bereich der OD`s ohne Gehwegausstattung hinzuweisen. Nach § 40 Straßenverkehrsordnung (StVO) mahnen Gefahrenzeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrensituation. Gem. § 40 Abs. 3 StVO stehen diese innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle. Hier käme das Gefahrenzeichen 133 „Fußgänger“ nach VwV-StvO zu § 40 in Frage Dies wäre allerdings noch mit der Verkehrsbehörde abzustimmen und müsste mittels Verkehrsanordnung genehmigt werden (Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit). 2. Anlage eines Gehwegs Bei der Neuanlage eines Gehwegs sind diverse Punkte zu beachten. Zum einen müssen die Platzverhältnisse ausreichend sein, um einen Gehweg überhaupt anlegen zu können. Die hier maßgebende „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) gibt eine Regelbreite von 2,50 m vor. Der Anschluss des Gehwegs an die Fahrbahn erfolgt an Hauptverkehrsstraßen in der Regel mit einem Hochbordstein, der eine Höhendifferenz zur Fahrbahn von 11 cm hat. Dies führt im Bestand meist zu aufwendigen Anpassungen der bestehenden Höhensituation, auch auf privaten Zufahrten. Zusätzlich muss auch weiterhin die Entwässerung der Straße gewährleistet sein und hier gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden. Nachfolgend werden die oben genannten Punkte auf die Ortsdurchfahrten Bickerath und Paustenbach hin angewandt und geprüft. Flächenverfügbarkeit Gemäß der oben genannten Richtlinie RASt 06 ist eine Regelbreite von 2,50 m vorzusehen. Falls diese Breite punktuell nicht zu erreichen ist, sind Engstellen zulässig, die aber zu Einschränkung der Fußgängersicherheit führen, da der Sicherheitsraum zur Fahrbahn in Anspruch genommen werden muss. Daher soll in dieser Planungsphase zunächst versucht werden, durchgängig eine Breite von 2,50 m zu erreichen. In der Ortsdurchfahrt Bickerath ist die Anlage von 2,50 breiten Gehwegen im Abschnitt zwischen dem Bestandsgehweg (Hausnummer 57) und der Kallbrücke nahezu nicht möglich. Die Straßenparzelle ist neben der Fahrbahn nur 1,50 bis 2,00 m breit. Zudem würde die Topographie dazu führen, dass bei voller Ausnutzung der - 4 - Straßenparzelle aufwendige Stützbauwerke zu den Privatgrundstücken erforderlich wären. Alternativ wäre hier Grunderwerb notwendig. Zwischen Kallbrücke und Ortsausgang wäre die Fläche ausreichend, um einen 2,50 m breiten Gehweg anzulegen. Das neu gebaute Brückenbauwerk über die Kall verfügt nur über ca. 1,00 m breite Schrammborde. In der Ortsdurchfahrt Paustenbach sind zwischen Ortseingang von Simmerath kommend und der Eifelstraße nur auf der östlichen Seite ausreichend breite Nebenräume vorhanden, um den Gehweg in Regelmaß auszuführen. Auf der westlichen Seite ist nahezu durchgängig nur ca. 1,50 m bis 2,00 m Fläche verfügbar. Im Abschnitt zwischen Eifelstraße und Vennstraße ist die Flächenverfügbarkeit genau umgekehrt. Auf der westlichen Seite ist ausreichend Platz vorhanden, während auf der östlichen Seite teilweise nur 1,00 bis 1,50 m zur Verfügung stehen. Hier ist der Gelände zudem wieder topographisch anspruchsvoll, sodass bereits bei schmaleren Gehwegen die Anlage von größeren Stützbauwerken erforderlich wäre. Im Bereich zwischen Vennstraße und Ortsausgang in Richtung Lammersdorf ist beidseitig ausreichend Fläche für einen 2,50 m breiten Gehweg vorhanden. Höhenanpassung Bei der Anlage eines Gehwegs verändert sich das Höhenniveau an der Grenze zum Privatgrundstück. Standardmäßig wird der Gehweg mit einem Hochbordstein mit 11 cm Höhendifferenz zur Fahrbahn eingebaut. Zudem ist das Quergefälle des Gehwegs zur Fahrbahn geneigt, um die dortige Entwässerung mit zu nutzen. Dadurch erhöht sich die Höhendifferenz bezogen auf den Fahrbahnrand auf ca. 16 cm. Im Bereich von Grundstückszufahrten kann der Gehweg abgesenkt werden. Dort wäre mit einem Rundbordstein mit 3 cm Höhendifferenz und dem entsprechendem Quergefälle in Summe ein Höhensprung von 8 cm vorhanden. Die beiden Ortsdurchfahrten sind nahezu vollständig bebaut und die Grundstücke über private Grundstückszufahrten erschlossen, die vom Privatgrundstück bis an die Fahrbahn reichen. Die genaue Planung der Höhenanpassung würde im Rahmen einer detaillierten Ausführungsplanung erfolgen. Es lässt sich jedoch festhalten, dass nahezu jede Grundstückszufahrt auf Kosten des Bauträgers anzupassen wäre. Durch die teilweise unterhalb des Fahrbahnniveaus liegenden Grundstücke wären die Anpassungsbereiche zudem auch relativ groß. Entwässerung Die Fahrbahn der K 19 entwässert aktuell durchgängig über die „Schulter“ in vorhandene Wegeseitengräben. Für die Anlage der Gehwege müssten diese Wegeseitengräben überbaut werden und die Entwässerung anderweitig sichergestellt werden. Klassische Lösung hierfür wäre die Einleitung über Entwässerungsrinnen und Straßenabläufe in einen Regenwasserkanal. - 5 - In Bickerath und in Paustenbach im Abschnitt bis zur Hausnummer 79 (ehemaliges Sägewerk) ist jedoch nur ein reiner Schmutzwasserkanal vorhanden. Diese ist von der Dimensionierung zudem nicht ausreichend bemessen, um zusätzlich Regenwasser aufzunehmen. Zusätzlich muss dieses Abwasser teilweise mehrfach gepumpt werden, was hohe Betriebskosten verursacht. Lediglich bis zum Ortsausgang Lammersdorf ist auf einem kurzen Abschnitt ein Regenwasserkanal vorhanden. Dieser ist jedoch von der Dimensionierung nicht so groß, dass er zusätzlich das komplette Niederschlagswasser der Fahrbahn und des Gehwegs aufnehmen könnte. Somit wäre auf der kompletten Länge der Ortsdurchfahrten ein neuer Regenwasserkanal anzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Fahrbahn im Jahre 2021 durch die StädteRegion erneuert wurde. Daher gilt hier noch bis 2027 eine sogenannte Aufbruchsperre, die geplante Arbeiten im Straßenkörper verbietet. Die Arbeiten könnten erst danach durchgeführt werden. 2a.) Einseitiger Gehweg Die Anlage eines einseitigen Gehwegs sollte idealerweise auf der Seite erfolgen, auf dem eine dichtere Bebauung vorliegt und somit mehr Nutzende direkt erreicht werden können. Die beiden Ortsdurchfahrten sind auf beiden Fahrbahnseiten nahezu gleich stark bebaut, sodass hieraus keine direkte Präferenz entsteht. Auf ein Verschwenken zwischen den Fahrbahnseiten sollte nach Möglichkeit verzichtet werden oder nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden, dann aber mit einer gesicherten Querungsmöglichkeit (Mittelinsel, Fußgängerüberweg, etc.). Somit wird zu diesem frühen Vorplanungsstand noch keine Seite für einen einseitigen Gehweg festgelegt. Dies würde im weiteren Planungsprozess erfolgen. Detaillierte Kosten können mit dieser Vorplanung noch nicht beziffert werden. Vereinfacht lassen sich die Kosten an Hand von m²-Sätzen pro m² Gehweg ermitteln: Kostenschätzung: Herstellung Gehweg einschließlich Borde, Unterbau, etc. 130 €/m² Entwässerung einschließlich Rinnen, Straßenabläufe und Kanäle 120 €/m² Höhenanpassung an Bestandszufahrten 10 €/m² Stützbauwerke, Grunderwerb 10 €/m² 270 €/m² Somit belaufen sich die Gesamtbaukosten auf 270 €/m² neu zu bauendem Gehweg. Die beiden Ortsdurchfahrten haben eine Länge von: Bickerath: 375 m Paustenbach: 1.370 m 1.745 m - 6 - Somit würden bei einem einseitigen Gehweg mit einer Breite von 2,50 m folgende Kosten entstehen: 1.745 m x 2,50 m x 270 €/m² = 1.177.875 € 2b.) Beidseitiger Gehweg Die Anlage von beidseitigen Gehwegen erschließt alle Gebäude an der Straße und führt somit zu einer erhöhten Fußgängersicherheit. In regelmäßigen Abständen sind Absenkungen und Querungsmöglichkeiten vorzusehen. Die Kosten lassen sich analog zu Variante 2a.) ermitteln und betragen für beidseitige 2,50 m breite Gehwege: 1.745 m x 2 x 2,50 m x 270 €/m² = 2.355.750 € Ökologische und soziale Auswirkungen a) Bürgerbeteiligung Hinsichtlich der dargestellten Varianten würde sicherlich eine Bürgerbeteiligung im Rahmen einer Bürgerversammlung erforderlich. Bei der Errichtung von Gehweganlagen zur Lückenschließung zu den vorhandenen Gehwegen wäre von den betroffenen Anliegern/Eigentümern in der jeweiligen 6-monatigen Winterperiode zusätzlich die nach der Straßenreinigungssatzung übertragene Winterwartungspflicht zu übernehmen (Räumen und Streuen bei Schnee- und Eisglätte). Ferner würde der v.g. erforderliche Rückbau mit bautechnischen Änderungen der privaten Zufahrten verbunden sein. b) Beteiligung der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen Durch die notwenige Flächeninanspruchnahme müssten Hecken und Bäume im Grenzbereich der Straßenparzelle entfernt werden. Zusätzliche Versiegelungen von Flächen würde erforderlich. Ferner ist ein Wegeseitengraben in Paustenbach als Gewässer deklariert (Vorfluter des Paustenbaches). Eine Verrohrung desselben müsste durch die Untere Wasserbehörde genehmigt werden. Eine Genehmigungsfähigkeit wird hier nicht gesehen. - 7 - Finanzielle Auswirkungen: Nachfolgend werden die finanziellen Auswirkungen der drei Varianten erläutert: 1.) Entfällt für die Temporeduzierung da nicht umsetzbar. Für neue Hinweisschilder betreffend die Fußgängernutzung der Bankettflächen würden nur geringe Kosten entstehen, welche über den Ergebnishaushalt finanziert werden könnten. Dies könnte somit für die Anlieger – wie beantragt – kostenneutral erfolgen. 2.) Anlage von Gehwegen Bei der Anlage von neuen Gehwegen handelt es sich um eine erstmalige endgültige Herstellung der bereits teilweise vorhandenen Gehweganlagen i.S. einer endgültigen bautechnischen Umsetzung des sog. Bauprogramms. Nach § 77 Abs. 2 GO hat die Gemeinde erforderliche Finanzmittel u.a. vorrangig aus speziellen Entgelten zu beschaffen. Für die endgültige Herstellung der Gehweganlage (Lückenschluss) an den betroffenen OD-Abschnitten der K 19 in Bickerath und Paustenbach wäre somit das Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden. Hierbei ist die Gemeinde Simmerath verpflichtet gemäß §§ 127 - 135 BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Simmerath 90 % der Baukosten auf die Eigentümer umzulegen. Demnach würden die folgenden Kostenbeteiligungen bei den beiden Varianten entstehen: 2a.) Einseitiger Gehweg Kostenanteil Anlieger: 1.177.875 € x 90 % = 1.050.087,50 € Kostenanteil Gemeinde: 1.177.875 € x 10 % = 117.787,50 € 2b.) Beidseitiger Gehweg Kostenanteil Anlieger: 2.355.750 € x 90 % = 2.120.175 € Kostenanteil Gemeinde: 2.355.750 € x 10 % = 235.575 €. Die Verwaltung ist der Meinung, dass diese hohen Kosten den Anliegern nicht zuzumuten sind. Eine kostenneutrale Maßnahme für die Anlieger ist, wie im SPD-Antrag gewünscht, nicht möglich. - 8 - Beschlussvorschlag: Der Tiefbau-, Verkehrs- und Denkmalausschuss nimmt den Bericht zur Prüfung von Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger in Bickerath und Paustenbach zur Kenntnis. Auf der Grundlage der ausführlichen v.g. Darlegung der Sach- und Rechtslage kommt eine Umsetzung von baulichen Maßnahmen (Gehweganlage) sowie die Vornahme einer Temporeduzierung nicht in Frage. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufstellung von Verkehrsschildern - Gefahrenzeichen 133 „Fußgänger“ nach VwV-StvO zu § 40 – mit der Verkehrsbehörde zur Herbeiführung einer Verkehrsanordnung abzustimmen und sodann an den geeigneten Bereichen der OD´S in Bickerath und Paustenbach zu errichten. In Vertretung Im Auftrag gez. gez. Frank Prömpeler Andreas Graff Beigeordneter Anlage(n): - Anlage 1: Antrag der SPD Fraktion - Maßnahmen Paustenbach Fußgängersicherheit - Anlage 2: Stellungnahme Straßenverkehrsbehörde - Anlage 3: Länge Gehweg

Text aus PDF extrahiert