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Maßnahmen zur Sicherung von Fußgängerinnen und Fußgängern entlang der Ortsdurchfahrt Paustenbach und Bickerath – Antrag der SPD-Fraktion vom 28.11.2024
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Simmerath |
| Datum | 2025-02-18 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Simmerath
Der Bürgermeister
Abt. VI
Vorlage Nr: 6/2025
Beschlussvorlage Datum: 28.01.2025
Status: öffentlich
Maßnahmen zur Sicherung von Fußgängerinnen und Fußgängern entlang der
Ortsdurchfahrt Paustenbach und Bickerath – Antrag der SPD-Fraktion vom
28.11.2024
Beratungsfolge Termin TOP
Tiefbau-, Verkehrs- und Denkmalausschuss 18.02.2025 3.
Sach- und Rechtslage:
Mit beigefügtem Schreiben vom 28.11.2024 (Anlage 1) stellte die SPD-Fraktion den
Antrag zur Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten der Fußgängersicherheit in den
Ortsdurchfahrten Bickerath und Paustenbach.
Derzeit stellt sich die Situation wie folgt dar:
Bei den beiden Ortsdurchfahrten in Bickerath und Paustenbach (Bickerather-
Paustenbacher Straße) handelt es sich um eine klassifizierte Kreisstraße (K 19), die
in Simmerath an der Kirche beginnt (Bickerather Straße) und in Lammersdorf am
Knotenpunkt zur B 399 – Sonntagstraße /Kirchstraße- endet.
Die Straßenbaulast für die Fahrbahn liegt bei der StädteRegion Aachen.
Nach § 44 Abs. 4, 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) obliegt die
Baulast für Nebenanlagen (Gehwege/Parkplätze) den Gemeinden.
Die Fahrbahn hat nahezu durchgängig eine Breite von 6,00 m. In der Ortsdurchfahrt
Bickerath K 19 ist bis in Höhe Bickerather Straße 57 ein beidseitiger Gehweg
vorhanden. Von dort bis zur OD-Grenze -Bickerather Straße 73 vor der Kallbrücke-
fehlt bisher eine Gehweganlage.
In der gesamten Ortsdurchfahrt Paustenbach ist, mit Ausnahme an den
Bushaltestellen, kein Gehweg vorhanden. Allerdings geht die OD K 19
Paustenbacher Straße nahtlos in die OD K 19 Sonntagstraße über, welche ab den
Liegenschaften Sonntagstraße 69 bzw. 32 wieder über eine beidseitige
Gehweganlage verfügt.
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Die Erschließungsanlage K 19 mit den Straßenbezeichnungen Bickerather Straße,
Paustenbacher Straße und Sonntagstraße verfügt also derzeit in wesentlichen Teilen
bereits über Gehweg- bzw. Bürgersteiganlagen als Bestandsteile der baulichen
Anlage. An einer endgültigen Herstellung der K 19 mit Gehweganlagen innerhalb
aller Ortsdurchfahrten fehlt es somit bisher.
Der Antrag der SPD – Fraktion tangiert somit diese nicht endgültig erstmalig mit einer
Gehweganlage ausgebauten Teilstücke der K 19 in den Ortsdurchfahrten
Simmerath-Bickerath und Paustenbach.
Die Verkehrsbelastung liegt zwischen 1.780 und 1.860 Kfz/d (SVZ, 2021) und die
zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt nahezu durchgängig Tempo 50. Die Straße
ist beidseitig, größtenteils mit Einfamilienhäusern, bebaut. Für den Fußgänger
besteht in den bisher nicht mit Gehweg ausgestatten OD-Bereichen nur die
Möglichkeit am Fahrbahnrand oder auf den teilweise neben der Fahrbahn
vorhandenen Grünflächen zu gehen.
Der Antrag bezieht sich jedoch nicht nur explizit auf die Neuanlage von Gehwegen,
sondern beinhaltet allgemein den Prüfauftrag „mögliche Maßnahmen zur Sicherung
von Fußgängerinnen und Fußgängern entlang der OD´s Paustenbach und Bickerath
darzustellen“.
Die Verwaltung hat daher neben der endgültigen baulichen Herstellung der
vorhandenen Gehweganlagen als weitere Variante die Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zur Erhöhung der Fußgängersicherheit wie folgt geprüft:
a) Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Tempo 50 auf Tempo 30.
Als weitere Möglichkeit wurde die endgültige Herstellung der Gehweganlage wie folgt
geprüft:
b) Anlage eines einseitigen Gehwegs
c) Anlage beidseitiger Gehwege.
Diese drei Varianten werden nachfolgend betrachtet:
a) Tempo 30
Grundsätzlich führt die Verringerung der Geschwindigkeit des motorisierten
Individualverkehrs zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmer. Gefahrensituationen werden schneller erkannt und Bremswege
sind kürzer. Auf der Paustenbacher Straße ist im Bereiche Kapelle bis Einmündung
Lönsstraße bereits eine Tempo-30-Zone ohne zeitliche Beschränkung ausgewiesen.
Innerhalb von Ortsdurchfahrten beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50
km/h. Auf klassifizierten Straßen sieht die StVO eine Verringerung der
Geschwindigkeit auf Tempo 30 nur in besonders sensiblen Bereichen vor.
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Anordnungsbehörde wäre hier die Verkehrsbehörde der StädteRegion Aachen. Im
Zuge des Antrags wurde eine Voranfrage bei der Verkehrsbehörde gestellt. Diese
sieht in den beiden Ortsdurchfahrten keine sensiblen Bereiche und lehnt daher die
Einrichtung einer durchgehenden Tempo-30-Zone ab. Die Stellungnahme ist als
Anlage 2 beigefügt.
Allerdings ergäbe sich noch die Möglichkeit durch eine Optimierung der
Beschilderung auf die Fußgängernutzung in dem Bereich der OD`s ohne
Gehwegausstattung hinzuweisen.
Nach § 40 Straßenverkehrsordnung (StVO) mahnen Gefahrenzeichen zu erhöhter
Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf
eine Gefahrensituation. Gem. § 40 Abs. 3 StVO stehen diese innerhalb der
geschlossenen Ortschaft im Allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle.
Hier käme das Gefahrenzeichen 133 „Fußgänger“ nach VwV-StvO zu § 40 in Frage
Dies wäre allerdings noch mit der Verkehrsbehörde abzustimmen und müsste mittels
Verkehrsanordnung genehmigt werden (Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit).
2. Anlage eines Gehwegs
Bei der Neuanlage eines Gehwegs sind diverse Punkte zu beachten. Zum einen
müssen die Platzverhältnisse ausreichend sein, um einen Gehweg überhaupt
anlegen zu können. Die hier maßgebende „Richtlinie für die Anlage von
Stadtstraßen“ (RASt 06) gibt eine Regelbreite von 2,50 m vor. Der Anschluss des
Gehwegs an die Fahrbahn erfolgt an Hauptverkehrsstraßen in der Regel mit einem
Hochbordstein, der eine Höhendifferenz zur Fahrbahn von 11 cm hat. Dies führt im
Bestand meist zu aufwendigen Anpassungen der bestehenden Höhensituation, auch
auf privaten Zufahrten. Zusätzlich muss auch weiterhin die Entwässerung der Straße
gewährleistet sein und hier gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden.
Nachfolgend werden die oben genannten Punkte auf die Ortsdurchfahrten Bickerath
und Paustenbach hin angewandt und geprüft.
Flächenverfügbarkeit
Gemäß der oben genannten Richtlinie RASt 06 ist eine Regelbreite von 2,50 m
vorzusehen. Falls diese Breite punktuell nicht zu erreichen ist, sind Engstellen
zulässig, die aber zu Einschränkung der Fußgängersicherheit führen, da der
Sicherheitsraum zur Fahrbahn in Anspruch genommen werden muss. Daher soll in
dieser Planungsphase zunächst versucht werden, durchgängig eine Breite von 2,50
m zu erreichen.
In der Ortsdurchfahrt Bickerath ist die Anlage von 2,50 breiten Gehwegen im
Abschnitt zwischen dem Bestandsgehweg (Hausnummer 57) und der Kallbrücke
nahezu nicht möglich. Die Straßenparzelle ist neben der Fahrbahn nur 1,50 bis 2,00
m breit. Zudem würde die Topographie dazu führen, dass bei voller Ausnutzung der
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Straßenparzelle aufwendige Stützbauwerke zu den Privatgrundstücken erforderlich
wären. Alternativ wäre hier Grunderwerb notwendig. Zwischen Kallbrücke und
Ortsausgang wäre die Fläche ausreichend, um einen 2,50 m breiten Gehweg
anzulegen.
Das neu gebaute Brückenbauwerk über die Kall verfügt nur über ca. 1,00 m breite
Schrammborde.
In der Ortsdurchfahrt Paustenbach sind zwischen Ortseingang von Simmerath
kommend und der Eifelstraße nur auf der östlichen Seite ausreichend breite
Nebenräume vorhanden, um den Gehweg in Regelmaß auszuführen. Auf der
westlichen Seite ist nahezu durchgängig nur ca. 1,50 m bis 2,00 m Fläche verfügbar.
Im Abschnitt zwischen Eifelstraße und Vennstraße ist die Flächenverfügbarkeit
genau umgekehrt. Auf der westlichen Seite ist ausreichend Platz vorhanden,
während auf der östlichen Seite teilweise nur 1,00 bis 1,50 m zur Verfügung stehen.
Hier ist der Gelände zudem wieder topographisch anspruchsvoll, sodass bereits bei
schmaleren Gehwegen die Anlage von größeren Stützbauwerken erforderlich wäre.
Im Bereich zwischen Vennstraße und Ortsausgang in Richtung Lammersdorf ist
beidseitig ausreichend Fläche für einen 2,50 m breiten Gehweg vorhanden.
Höhenanpassung
Bei der Anlage eines Gehwegs verändert sich das Höhenniveau an der Grenze zum
Privatgrundstück. Standardmäßig wird der Gehweg mit einem Hochbordstein mit 11
cm Höhendifferenz zur Fahrbahn eingebaut. Zudem ist das Quergefälle des
Gehwegs zur Fahrbahn geneigt, um die dortige Entwässerung mit zu nutzen.
Dadurch erhöht sich die Höhendifferenz bezogen auf den Fahrbahnrand auf ca. 16
cm. Im Bereich von Grundstückszufahrten kann der Gehweg abgesenkt werden. Dort
wäre mit einem Rundbordstein mit 3 cm Höhendifferenz und dem entsprechendem
Quergefälle in Summe ein Höhensprung von 8 cm vorhanden. Die beiden
Ortsdurchfahrten sind nahezu vollständig bebaut und die Grundstücke über private
Grundstückszufahrten erschlossen, die vom Privatgrundstück bis an die Fahrbahn
reichen. Die genaue Planung der Höhenanpassung würde im Rahmen einer
detaillierten Ausführungsplanung erfolgen. Es lässt sich jedoch festhalten, dass
nahezu jede Grundstückszufahrt auf Kosten des Bauträgers anzupassen wäre.
Durch die teilweise unterhalb des Fahrbahnniveaus liegenden Grundstücke wären
die Anpassungsbereiche zudem auch relativ groß.
Entwässerung
Die Fahrbahn der K 19 entwässert aktuell durchgängig über die „Schulter“ in
vorhandene Wegeseitengräben. Für die Anlage der Gehwege müssten diese
Wegeseitengräben überbaut werden und die Entwässerung anderweitig
sichergestellt werden. Klassische Lösung hierfür wäre die Einleitung über
Entwässerungsrinnen und Straßenabläufe in einen Regenwasserkanal.
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In Bickerath und in Paustenbach im Abschnitt bis zur Hausnummer 79 (ehemaliges
Sägewerk) ist jedoch nur ein reiner Schmutzwasserkanal vorhanden.
Diese ist von der Dimensionierung zudem nicht ausreichend bemessen, um
zusätzlich Regenwasser aufzunehmen. Zusätzlich muss dieses Abwasser teilweise
mehrfach gepumpt werden, was hohe Betriebskosten verursacht.
Lediglich bis zum Ortsausgang Lammersdorf ist auf einem kurzen Abschnitt ein
Regenwasserkanal vorhanden. Dieser ist jedoch von der Dimensionierung nicht so
groß, dass er zusätzlich das komplette Niederschlagswasser der Fahrbahn und des
Gehwegs aufnehmen könnte.
Somit wäre auf der kompletten Länge der Ortsdurchfahrten ein neuer
Regenwasserkanal anzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Fahrbahn im Jahre
2021 durch die StädteRegion erneuert wurde. Daher gilt hier noch bis 2027 eine
sogenannte Aufbruchsperre, die geplante Arbeiten im Straßenkörper verbietet. Die
Arbeiten könnten erst danach durchgeführt werden.
2a.) Einseitiger Gehweg
Die Anlage eines einseitigen Gehwegs sollte idealerweise auf der Seite erfolgen, auf
dem eine dichtere Bebauung vorliegt und somit mehr Nutzende direkt erreicht
werden können. Die beiden Ortsdurchfahrten sind auf beiden Fahrbahnseiten
nahezu gleich stark bebaut, sodass hieraus keine direkte Präferenz entsteht. Auf ein
Verschwenken zwischen den Fahrbahnseiten sollte nach Möglichkeit verzichtet
werden oder nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden, dann aber mit einer
gesicherten Querungsmöglichkeit (Mittelinsel, Fußgängerüberweg, etc.).
Somit wird zu diesem frühen Vorplanungsstand noch keine Seite für einen
einseitigen Gehweg festgelegt. Dies würde im weiteren Planungsprozess erfolgen.
Detaillierte Kosten können mit dieser Vorplanung noch nicht beziffert werden.
Vereinfacht lassen sich die Kosten an Hand von m²-Sätzen pro m² Gehweg ermitteln:
Kostenschätzung:
Herstellung Gehweg einschließlich Borde, Unterbau, etc. 130 €/m²
Entwässerung einschließlich Rinnen, Straßenabläufe und Kanäle 120 €/m²
Höhenanpassung an Bestandszufahrten 10 €/m²
Stützbauwerke, Grunderwerb 10 €/m²
270 €/m²
Somit belaufen sich die Gesamtbaukosten auf 270 €/m² neu zu bauendem Gehweg.
Die beiden Ortsdurchfahrten haben eine Länge von:
Bickerath: 375 m
Paustenbach: 1.370 m
1.745 m
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Somit würden bei einem einseitigen Gehweg mit einer Breite von 2,50 m folgende
Kosten entstehen:
1.745 m x 2,50 m x 270 €/m² = 1.177.875 €
2b.) Beidseitiger Gehweg
Die Anlage von beidseitigen Gehwegen erschließt alle Gebäude an der Straße und
führt somit zu einer erhöhten Fußgängersicherheit. In regelmäßigen Abständen sind
Absenkungen und Querungsmöglichkeiten vorzusehen. Die Kosten lassen sich
analog zu Variante 2a.) ermitteln und betragen für beidseitige 2,50 m breite
Gehwege:
1.745 m x 2 x 2,50 m x 270 €/m² = 2.355.750 €
Ökologische und soziale Auswirkungen
a) Bürgerbeteiligung
Hinsichtlich der dargestellten Varianten würde sicherlich eine Bürgerbeteiligung im
Rahmen einer Bürgerversammlung erforderlich. Bei der Errichtung von
Gehweganlagen zur Lückenschließung zu den vorhandenen Gehwegen wäre von
den betroffenen Anliegern/Eigentümern in der jeweiligen 6-monatigen Winterperiode
zusätzlich die nach der Straßenreinigungssatzung übertragene
Winterwartungspflicht zu übernehmen (Räumen und Streuen bei Schnee- und
Eisglätte).
Ferner würde der v.g. erforderliche Rückbau mit bautechnischen Änderungen der
privaten Zufahrten verbunden sein.
b) Beteiligung der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen
Durch die notwenige Flächeninanspruchnahme müssten Hecken und Bäume im
Grenzbereich der Straßenparzelle entfernt werden. Zusätzliche Versiegelungen von
Flächen würde erforderlich.
Ferner ist ein Wegeseitengraben in Paustenbach als Gewässer deklariert (Vorfluter
des Paustenbaches). Eine Verrohrung desselben müsste durch die Untere
Wasserbehörde genehmigt werden. Eine Genehmigungsfähigkeit wird hier nicht
gesehen.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nachfolgend werden die finanziellen Auswirkungen der drei Varianten erläutert:
1.) Entfällt für die Temporeduzierung da nicht umsetzbar. Für neue
Hinweisschilder betreffend die Fußgängernutzung der Bankettflächen würden nur
geringe Kosten entstehen, welche über den Ergebnishaushalt finanziert werden
könnten. Dies könnte somit für die Anlieger – wie beantragt – kostenneutral erfolgen.
2.) Anlage von Gehwegen
Bei der Anlage von neuen Gehwegen handelt es sich um eine erstmalige endgültige
Herstellung der bereits teilweise vorhandenen Gehweganlagen i.S. einer endgültigen
bautechnischen Umsetzung des sog. Bauprogramms.
Nach § 77 Abs. 2 GO hat die Gemeinde erforderliche Finanzmittel u.a. vorrangig aus
speziellen Entgelten zu beschaffen.
Für die endgültige Herstellung der Gehweganlage (Lückenschluss) an den
betroffenen OD-Abschnitten der K 19 in Bickerath und Paustenbach wäre somit
das Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden.
Hierbei ist die Gemeinde Simmerath verpflichtet gemäß §§ 127 - 135 BauGB in
Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Simmerath
90 % der Baukosten auf die Eigentümer umzulegen. Demnach würden die folgenden
Kostenbeteiligungen bei den beiden Varianten entstehen:
2a.) Einseitiger Gehweg
Kostenanteil Anlieger: 1.177.875 € x 90 % = 1.050.087,50 €
Kostenanteil Gemeinde: 1.177.875 € x 10 % = 117.787,50 €
2b.) Beidseitiger Gehweg
Kostenanteil Anlieger: 2.355.750 € x 90 % = 2.120.175 €
Kostenanteil Gemeinde: 2.355.750 € x 10 % = 235.575 €.
Die Verwaltung ist der Meinung, dass diese hohen Kosten den Anliegern nicht
zuzumuten sind.
Eine kostenneutrale Maßnahme für die Anlieger ist, wie im SPD-Antrag gewünscht,
nicht möglich.
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Beschlussvorschlag:
Der Tiefbau-, Verkehrs- und Denkmalausschuss nimmt den Bericht zur Prüfung von
Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und
Fußgänger in Bickerath und Paustenbach zur Kenntnis.
Auf der Grundlage der ausführlichen v.g. Darlegung der Sach- und Rechtslage
kommt eine Umsetzung von baulichen Maßnahmen (Gehweganlage) sowie die
Vornahme einer Temporeduzierung nicht in Frage.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufstellung von Verkehrsschildern
- Gefahrenzeichen 133 „Fußgänger“ nach VwV-StvO zu § 40 – mit der
Verkehrsbehörde zur Herbeiführung einer Verkehrsanordnung abzustimmen und
sodann an den geeigneten Bereichen der OD´S in Bickerath und Paustenbach zu
errichten.
In Vertretung Im Auftrag
gez. gez.
Frank Prömpeler Andreas Graff
Beigeordneter
Anlage(n):
- Anlage 1: Antrag der SPD Fraktion - Maßnahmen Paustenbach
Fußgängersicherheit
- Anlage 2: Stellungnahme Straßenverkehrsbehörde
- Anlage 3: Länge Gehweg
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