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Nächtlicher Betrieb autonomer Mähroboter-Einleitung eines Satzungsverfahrens; Antrag der FDP-Fraktion vom 21.04.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Grafschaft
Datum2026-05-13
DatenstufeNur Dokumente
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GEMEINDE GRAFSCHAFT Beschlussvorlage Fachbereich: FB3, Schwanz, Edgar Beschluss-Nr. 2026/0114 Grafschaft, den 13.05.2026 Betreff: Nächtlicher Betrieb autonomer Mähroboter-Einleitung eines Satzungsverfahrens; Antrag der FDP-Fraktion vom 21.04.2026 Beratungsfolge Termin Status Abstimmungsergebnis Gemeinderat 28.05.2026 öffentlich beschließend Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Gemeinde beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen und vorzubereiten, ob und in welcher Form ein nächtliches Betriebsverbot für autonome Mähroboter zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang im Gemeindegebiet eingeführt werden kann. 2. Die Prüfung erfolgt unter Einbindung der zuständigen Fachausschüsse des Gemeinde- rats, der Verwaltung sowie der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ahrwei- ler. 3. Das Ergebnis der Prüfung einschließlich eines möglichen Satzungsentwurfs ist dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Haushaltsmäßige Auswirkungen nein ja Gesamtkosten Buchungsstelle HH-Ansatz noch verfügbar Maßnahmen-Nr. Bezeichnung Beschlussvorschlag angenommen abgesetzt Abweichender Beschluss vertagt Abstimmungsergebnis einstimmig mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen Problemstellung, Begründung: Mit Schreiben vom 21.04.2026 beantragt die FDP-Fraktion die Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung des Gemeinderates am 28.05.2026. Das Schreiben ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung gibt zum Antrag der FDP nachfolgende Stellungnahme ab: Die von der FDP Fraktion vorgetragene Problematik ist für den Bereich der Gemeinde Grafschaft bis- lang nicht Gegenstand eines Verwaltungshandels gewesen. Es liegen auch keine Beschwerden oder Eingaben von Grafschafter Bürgerinnen und Bürgern vor. Grundsätzlich unterstützen wir das Ansinnen, insbesondere die nach dem Naturschutzgesetz beson- ders geschützten Igel, aber auch andere Kleintiere vor Schaden zu bewahren. Dies kann unter anderem durch regelmäßige Pressemitteilungen erfolgen, die auf die Problematik auf- merksam machen und die Bürgerinnen und Bürger zu einem Verzicht des Einsatzes automatischer Mähroboter in der Dämmerung und den Nachtstunden auffordert oder für besondere Vorsichtsmaß- nahmen im Vorfeld des Mähens zu sensibilisieren. Hier könnte z.B. an eine igelsichere Einzäunung des Mähgeländes gedacht werden. Die Hersteller von Mährobotern sind sich im Übrigen nach eigener Darstellung der Problematik be- wusst und bemühen sich, Ihre Mähroboter igelsicher zu konstruieren. Soweit der Gemeinderat einen Regelungsbedarf sieht, so könnte von der Verwaltung eine Allgemein- verfügung erarbeitet und diese dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Wir machen aber hier ausdrücklich darauf aufmerksam, dass eine Anwendung und Überwachung der ggf. zu erlassenden Allgemeinverfügung von der Verwaltung aufgrund mangelnder personeller Res- sourcen nicht möglich sind. Im Übrigen weisen wir auf Schwierigkeiten zum Betreten von Privatgrundstücken hin. Einerseits müssten Beschwerden vorliegen oder die Mähfläche müsste allgemein von öffentlichem Grund einsehbar sein. Letzteres dürfte in der Grafschaft regelmäßig nicht der Fall sein. Sofern Grund für eine Überprüfung gegeben sein sollte (Nachbarbeschwerde), kann im Sinne der Ver- hältnismäßigkeit die Kontrolle nach Terminankündigung -/abstimmung tagsüber erfolgen. So oder so entsteht ein größerer Verwaltungsaufwand mit rechtlich durchaus unsicherem rechtlichem Hinter- grund. Aktuell gibt es aber auch ernsthafte politische und gesellschaftliche Bestrebungen für eine bundes- weite Regelung. So weist das Lobbyregister beim Deutschen Bundestag seit diesem Jahr einen konkreten Eintrag auf: „Einführung eines bundesweiten Nachtfahrverbots für Mähroboter im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes“. Sofern diese Regelung kommen sollte, bedarf es keiner kommunalen Regelungen mehr. Zudem müsste dann der Bundesgesetzgeber regeln, wer das Verbot überwacht und gleichzeitig im Sinn des Konnexitätsprinzips die Kostenerstattung regeln.

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