Startseite › Mannheim › Antrag
Bebauung von drei Grundstücken in der Ernst-Barlach-Allee
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mannheim |
| Datum | 2026-07-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Mannheim verzichtet auf ihr Vorkaufsrecht für ein Grundstück in der Ernst-Barlach-Allee (Flst. Nr. 61990) und schließt eine Abwendungsvereinbarung mit der Fa. Peter Ostermayer Wohnbau GmbH ab. Die Entwicklerin verpflichtet sich verbindlich, die drei Grundstücke mit Wohngebäuden zu bebaut, wobei auf einem Grundstück Sozialwohnraum für Berechtigungsscheininhaber entsteht. Das Verfahren beendet einen mehrjährigen Rechtsstreit und sichert zeitnah zusätzlichen Wohnraum.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Dezernat IV BESCHLUSSVORLAGE
01.07.2026 V352/2026
Betreff
Bebauung von drei Grundstücken in der Ernst-Barlach-Allee
hier: Abschluss einer Abwendungsvereinbarung und Verzicht auf die Vorkaufsrechtsausübung (nur
Flst.Nr. 61990) zur Schaffung von Wohnraum in der Ernst-Barlach-Allee 2, 37 und 38-40,
Neuhermsheim
Beratungsfolge Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit
1. Hauptausschuss 21.07.2026 nicht öffentlich Vorberatung
2. Gemeinderat 28.07.2026 öffentlich Entscheidung
Stadtbezirksbezug:
09 Neuostheim/Neuhermsheim
Vorgeschlagene Maßnahme zur Bürgerbeteiligung: Nein
Klimafolgenanpassung: negativ/neutral/positiv
Beschlussantrag:
1. Der Gemeinderat beschließt den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des
Grundstücks Flst. Nr. 61990, Gebäude- und Freifläche mit 1.364 qm, Ernst-Barlach-Allee 38-40,
Neuhermsheim und stimmt dem Abschluss der als Beschlussanlage beigefügten
Abwendungsvereinbarung mit Fa. Peter Ostermayer Wohnbau GmbH zu.
2. Die Verwaltung wird zudem ermächtigt, an der als Beschlussanlage beigefügten
Abwendungsvereinbarung noch erforderliche redaktionelle Änderungen oder geringfügige
Anpassungen vorzunehmen, sofern diese den Gesamtcharakter der Abwendungsvereinbarung
nicht berühren
.
Specht Eisenhauer
Seite 1 von 7
Kurzfassung des Sachverhalts
I. Bezug zum städtischen Zielsystem (Strategische Ziele und/oder Ziele der Dienststellen)
Ziel 02: Mannheim bietet eine vorbildliche urbane Lebensqualität mit hoher Sicherheit als Grundlage für
ein gesundes, glückliches Leben für Menschen jeden Alters und gewinnt damit mehr Menschen für
sich.
II. Woran sind Fortschritte erkennbar? Erwartete Wirkung des Beschlusses
Die Abwendungsvereinbarung führt zur Beendigung eines mehrjährigen Streits um die
Grundstücksentwicklung und ermöglicht damit die Erreichung des ursprünglichen Ziels der Schaffung
zusätzlicher, auch preisgünstiger Wohnungen für einkommensschwache, erwerbstätige Haushalte.
III. Welche Maßnahmen bzw. welche Leistung wird beschlossen?
• Der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung und Verzicht auf die Vorkaufsrechtsausübung.
IV. Benötigte Ressourcen (Personal, Sachmittel) / Finanzielle Auswirkungen (einmalig/laufend)
und Deckung (Haushaltsjahr, Kostenart)
Seite 2 von 7
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Fa. Peter Ostermayer Wohnbau GmbH erwarb von einer Erbengemeinschaft Ende des Jahres 2020
die drei unbebauten Grundstücke Ernst-Barlach-Allee 2, 37 und 38-40 in Neuhermsheim. Die Stadt
Mannheim übte daraufhin im Jahr 2021 ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks Ernst-Barlach-
Allee 38/40, Flst Nr. 61990 aus. Auf die Klage der Käuferin erklärte das Verwaltungsgericht Karlsruhe
die Ausübung des Vorkaufsrechts 2022 für rechtswidrig und hob den städtischen Bescheid auf. Das
anschließende Berufungsverfahren läuft noch.
Mittlerweile einigten sich Stadt und Erwerberin auf eine Abwendungsvereinbarung mit folgenden
Eckpunkten:
• Die Stadt verzichtet auf das Vorkaufsrecht.
• Die Grundstücke werden zeitnah mit Wohngebäuden bebaut.
• Auf einem der Grundstücke (Ernst-Barlach-Allee 2) wird sozialer Wohnungsbau für Personen mit
Wohnberechtigungsschein umgesetzt.
• Die Umsetzung wird durch Fristen und Vertragsstrafen abgesichert.
Durch baurechtliche Befreiungen sollen mehr Wohneinheiten geschaffen und die Wirtschaftlichkeit des
Projekts verbessert werden.
Durch die Vereinbarung werden Wohnungsneubau und Sozialwohnraum gesichert sowie der
langjährige Rechtsstreit beendet.
Seite 3 von 7
Beschlussanlage
Abwendungsvereinbarung
Gliederung des Sachverhalts und Übersicht der Anlagen
1. Ausgangslage
2. Abwendungsvereinbarung
3. Planerische Vereinbarung
Übersicht der Anlagen
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Planzeichnungen von Fa. Peter Ostermayer Wohnbau GmbH für die drei Grundstücke
Seite 4 von 7
Sachverhalt
1. Ausgangslage
Mit Urkunde vom 11.12.2020 erwarb die Fa. Peter Ostermayer Wohnbau GmbH von einer
Erbengemeinschaft Ende des Jahres 2020 die drei unbebauten Grundstücke Ernst-Barlach-Allee 2, 37
und 38-40 in Neuhermsheim zu einem Kaufpreis von 3.500.000 €. Die Grundstücke können gemäß den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden.
Mit Beschluss V052/2021 des Gemeinderates vom 02.02.2021 wurde die Ausübung des Vorkaufsrechts
gemäß § 24 BauGB beschlossen. Mit Bescheid vom 12.02.2021 wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt.
Mit Schreiben vom 15.02.2021 wurde seitens des Käufers, der Peter Ostermayer Wohnbau GmbH,
Widerspruch eingelegt. Zudem wurde mit Schreiben vom 03.03.2021 seitens der Verkäufer Widerspruch
eingelegt. Beide Widersprüche wurden mit Bescheiden vom 24.06.2021 zurückgewiesen. Daraufhin
erhob die Fa. Peter Ostermayer Wohnbau GmbH am 15.07.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht
Karlsruhe.
Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid der Stadt vom 12.02.2021 über die Ausübung des
Vorkaufsrechts sowie den Widerspruchsbescheid der Stadt vom 24.06.2021 mit Urteil vom 26.09.2022
auf.
Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Schaffung
preisgünstigen Wohnraums bei Sicherstellung einer sozial durchmischten Bevölkerungsstruktur gem. §
23 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BauGB nicht durch das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB
gerechtfertigt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Stadt Mannheim das ihr bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Die Stadt stellte mit Schriftsatz vom 02.12.2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung, worauf der
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.08.2023 die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
zugelassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt hat.
Dem Gemeinderat wurde durch mehrere Informationsvorlagen der Sachstand des Verfahrens berichtet.
Zuletzt erfolgte dies mit der Informationsvorlage V653/2024 veröffentlicht am 15.01.2026 als Antwort auf
die Anfrage der FDP/MfM-Fraktion vom 29.10.2024. In der Anfrage wurde insbesondere darauf
hingewiesen, dass das Grundstück zwischenzeitlich verwuchert sei und bislang keine Wohnbebauung
realisiert worden sei.
Seite 5 von 7
Außerdem wurde der Gemeinderat darüber informiert, dass die Verwaltung beschlossen hatte, parallel
zum anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Erwerberin Vergleichsverhandlungen
aufzunehmen. Voraussetzung hierfür war, dass die Erwerberin eine Bebauung der Grundstücke unter
den möglichen städtebaulichen Rahmenbedingungen der Stadt Mannheim verbindlich in Aussicht stellt.
2. Abwendungsvereinbarung
Ergebnis der zwischen der Stadt Mannheim und der Peter Ostermayer Wohnbau GmbH geführten
Vergleichsverhandlungen ist die als Beschlussanlage beigefügte Abwendungsvereinbarung.
Kernbestandteil der Vereinbarung ist die Verpflichtung der Stadt Mannheim, auf die Ausübung ihres
kommunalen Vorkaufsrechts zu verzichten.
Korrespondierend hierzu verpflichtet sich die Fa. Peter Ostermayer Wohnbau GmbH, die Grundstücke
Flst. Nr. 619589, Flst. Nr. 61990 und Flst. Nr. 62074 zu Wohnbauzwecken zu bebauen. Die Verpflichtung
hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 61989 (Ernst-Barlach-Allee 2) sieht darüber hinaus eine Bebauung
mit einem Wohngebäude im Rahmen des vom Land geförderten sozialen Mietwohnraums vor. Sämtliche
Wohnungen auf diesem Grundstück sind ausschließlich an Personen zu vermieten, die einen gültigen
Wohnberechtigungsschein vorweisen können. Die Miet- und Belegungsbindung wird gem.
Landeswohnraumförderungsgesetz für die Dauer des Bindungszeitraums durch den hierfür zuständigen
Fachbereich Arbeit und Soziales überwacht.
Ziel der Vereinbarung ist es, die zeitnahe Entwicklung und Bebauung der streitgegenständlichen
Grundstücke sicherzustellen und zugleich zusätzlichen Sozialmietwohnraum zu schaffen, statt ein
langwieriges Rechtsverfahren mit ungewissem Ausgang weiterzuführen. Die Bauvorbescheide für das
Grundstück Flst. Nr. 61989 (Ernst-Barlach-Allee 2) sowie für die Grundstücke Flst. Nr. 61990 (Ernst-
Barlach-Allee 38–40) und Flst. Nr. 62074 (Ernst-Barlach-Allee 37) werden im Rahmen des Abschlusses
der Abwendungsvereinbarung nach entsprechender baurechtlicher Prüfung erteilt worden sein. Damit
liegen die baurechtlichen Voraussetzungen für eine zeitnahe Umsetzung der vorgesehenen
Bauvorhaben vor. Die Peter Ostermayer GmbH hat mit Schreiben vom 01.07.2026 erklärt, dass sie von
den ihr zu erteilenden Bauvorbescheiden vor einem verbindlichen Abschluss der als Beschlussanlage
beigefügten Abwendungsvereinbarung keinen Gebrauch machen wird.
Zur Absicherung der übernommenen Verpflichtungen enthält die Abwendungsvereinbarung
verschiedene Sicherungsinstrumente. Hierzu gehören insbesondere verbindliche Fristen für die
Umsetzung der Bauverpflichtungen sowie Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung. Hierdurch wird
sichergestellt, dass die vereinbarten Ziele tatsächlich verwirklicht werden.
Mit Abschluss der Abwendungsvereinbarung wird das seit mehreren Jahren anhängige Verfahren
beendet. Die Stadt Mannheim nimmt den Bescheid über die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts
Seite 6 von 7
vom 12.02.2021 zurück. Im Anschluss werden die Beteiligten den vor dem Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.
Aus Sicht der Verwaltung stellt die Abwendungsvereinbarung eine sachgerechte und interessengerechte
Lösung dar. Sie gewährleistet sowohl die zeitnahe städtebauliche Entwicklung der Grundstücke als auch
die verbindliche Schaffung von Sozialmietwohnraum und vermeidet zugleich die Fortführung eines
langjährigen gerichtlichen Verfahrens, das eine mögliche Bebauung weiter verhindert.
3. Planerische Vereinbarung
Die Abwendungsvereinbarung basiert auf einer Planung der Firma Ostermayer für die drei Grundstücke,
die der Anlage entnommen werden kann.
Auf den Grundstücken Ernst-Barlach-Allee 2 und Ernst-Barlach-Allee 37 werden zwei punktförmige
Mehrfamilienhäuser mit jeweils vier Vollgeschossen und einem zurückgesetzten Staffelgeschoss
realisiert. Die Stellplätze werden oberirdisch auf dem Grundstück angeordnet. Auf dem Grundstück
Ernst-Barlach-Allee 2 entstehen 10, auf dem Grundstück Ernst-Barlach-Allee 37 bis zu 11
Wohneinheiten. Beide Gebäude werden ein extensiv begrüntes Flachdach erhalten.
Auf dem Grundstück Ernst-Barlach-Allee 38-40 entsteht ein Mehrfamilienhaus mit vier Vollgeschossen
und einem zurückgesetzten Staffelgeschoss. Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage angeordnet. In
dem Gebäude sind bis zu 28 Wohneinheiten geplant. Das Gebäude wird ebenfalls mit einem extensiv
begrünten Flachdach versehen.
Auf allen drei Grundstücken sind Baumpflanzungen im Rahmen der Vorgaben des Bebauungsplans
vorgesehen.
.
Seite 7 von 7
Text aus PDF extrahiert