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Änderung der Tourismusbeitragssatzung - Antrag der FWGF-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Frielendorf
Datum2026-06-22
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Beschlussvorlage - öffentlich - VL-128/2026 Fachbereich Fachbereich Verwaltungssteuerung und Finanzmanagement Fachdienst Gremien und interne Dienste Datum 08.06.2026 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Gemeindevertretung 22.06.2026 8 beschließend Änderung der Tourismusbeitragssatzung - Antrag der FWGF-Fraktion Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt die folgende Änderung der Tourismusbeitragssatzung des Marktfleckens Frielendorf vom 15. Dezember 2025: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Tourismusbeitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer längstens für 35 Kalendertage pro Kalenderjahr erhoben.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit der Haupt- oder Nebenwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden.“ b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Von der Pflicht zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages befreit sind Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.“ d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: „(4) Befreit sind Personen, die sich ausschließlich zum Zweck der Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung im Erhebungsgebiet aufhalten. (5) Befreit sind Schülerinnen und Schüler im Rahmen von schulischen Klassenfahrten sowie die sie begleitenden Lehr- und Betreuungskräfte. Die Befreiung ist durch eine Bestätigung der Schulleitung nachzuweisen. (6) Auf Antrag befreit sind Personen, die durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder „aG“ oder durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind, die Tourismuseinrichtungen zu nutzen. Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen, ist auch die ständige Begleitperson befreit. Eine abweichende Festsetzung des Tourismusbeitrages nach § 163 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG bleibt unberührt.“ 3. In § 7 Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt: „Die Meldepflichtigen haften für die vollständige Ablieferung der von ihnen eingezogenen Tou- rismusbeiträge. Eine Haftung für nicht eingezogene Beträge besteht nur, soweit der Meldepflich- tige seine Pflichten nach § 6 verletzt hat.“ 4. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: Seite 1 von 3 „(4) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Marktflecken Frielendorf die nach § 6 Absatz 1 Meldepflichtigen mitzutei- len, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.“ 5. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „5,00 EUR bis 1.000,00 EUR“ durch die Wörter „50,00 EUR bis 5.000,00 EUR“ ersetzt. Die vorstehenden Änderungen treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Erläuterungen: Siehe beigefügten Antrag der FWGF-Fraktion. Anlage(n): 1. Antrag FWGF-Fraktion Änderung der Tourismusbeitragssatzung Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen Beschlussvorlage VL-128/2026 Seite 2 von 3 Notizen: Beschlussvorlage VL-128/2026 Seite 3 von 3

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