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Änderung der Tourismusbeitragssatzung - Antrag der FWGF-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Frielendorf |
| Datum | 2026-06-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
- öffentlich -
VL-128/2026
Fachbereich Fachbereich Verwaltungssteuerung und Finanzmanagement
Fachdienst Gremien und interne Dienste
Datum 08.06.2026
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion
Gemeindevertretung 22.06.2026 8 beschließend
Änderung der Tourismusbeitragssatzung
- Antrag der FWGF-Fraktion
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die folgende Änderung der Tourismusbeitragssatzung des
Marktfleckens Frielendorf vom 15. Dezember 2025:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Tourismusbeitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer längstens
für 35 Kalendertage pro Kalenderjahr erhoben.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Personen, die als
Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit der Haupt- oder Nebenwohnung wohnenden
Person unentgeltlich Aufnahme finden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Von der Pflicht zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages befreit sind Personen bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr.“
d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Befreit sind Personen, die sich ausschließlich zum Zweck der Inanspruchnahme von
Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung im
Erhebungsgebiet aufhalten.
(5) Befreit sind Schülerinnen und Schüler im Rahmen von schulischen Klassenfahrten sowie
die sie begleitenden Lehr- und Betreuungskräfte. Die Befreiung ist durch eine Bestätigung
der Schulleitung nachzuweisen.
(6) Auf Antrag befreit sind Personen, die durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem
Merkzeichen „H“ oder „aG“ oder durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie nicht in
der Lage sind, die Tourismuseinrichtungen zu nutzen. Ist im Schwerbehindertenausweis das
Merkzeichen „B“ eingetragen, ist auch die ständige Begleitperson befreit. Eine abweichende
Festsetzung des Tourismusbeitrages nach § 163 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG bleibt unberührt.“
3. In § 7 Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Meldepflichtigen haften für die vollständige Ablieferung der von ihnen eingezogenen Tou-
rismusbeiträge. Eine Haftung für nicht eingezogene Beträge besteht nur, soweit der Meldepflich-
tige seine Pflichten nach § 6 verletzt hat.“
4. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
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„(4) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art
sind verpflichtet, dem Marktflecken Frielendorf die nach § 6 Absatz 1 Meldepflichtigen mitzutei-
len, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.“
5. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „5,00 EUR bis 1.000,00 EUR“ durch die Wörter „50,00
EUR bis 5.000,00 EUR“ ersetzt.
Die vorstehenden Änderungen treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen:
Siehe beigefügten Antrag der FWGF-Fraktion.
Anlage(n):
1. Antrag FWGF-Fraktion Änderung der Tourismusbeitragssatzung
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
Beschlussvorlage VL-128/2026 Seite 2 von 3
Notizen:
Beschlussvorlage VL-128/2026 Seite 3 von 3
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