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Antrag der SPD-Fraktion auf Einrichtung von Tempo-30-Zonen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Emlichheim
Datum2026-03-05
DatenstufeNur Dokumente
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Verantwort- Fachbereich 2 Beschlussvorlage lich Verfasser(in) Kuipers, Jan Datum 05.03.2026 öffentlich Aktenzeichen BU/26-03-18 TOP 2023/172.4 Bezug-Nr. 2023/172.3 Beratungsfolge Gremium Termin Bau- und Umweltausschuss (vorberatend) 18.03.2026 Verwaltungsausschuss (beschließend) Antrag der SPD-Fraktion auf Einrichtung von Tempo-30-Zonen Sach- und Rechtslage: Die SPD-Fraktion des Gemeinderates Emlichheim hat mit Schreiben vom 06.06.2023 ei- nen Antrag an den Rat der Gemeinde Emlichheim über die Einrichtung von Tempo-30- Zonen in Emlichheim gestellt. Der Antrag bezieht sich auf alle Straßen innerhalb der ge- schlossenen Ortschaft. Auf die Anlage wird verwiesen. Über diese Angelegenheit hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 04.07.2023 erstmalig beraten. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 25.09.2024 wurde hierzu ebenfalls berichtet. Durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den dazugehörigen Ver- waltungsvorschriften hat der Bund die Bedingungen für die Einrichtung von Tempo-30- Zonen und streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen erweitert. Den Ver- kehrsbehörden werden jetzt mehr Möglichkeiten eingeräumt, für einzelne Bereiche im Einvernehmen mit der Gemeinde entsprechende verkehrsbehördliche Anordnungen zu erteilen. Daher wurde das Thema im letzten Jahr im Bau- und Umweltausschuss am 19.03.2025 sowie im Verwaltungsausschuss am 13.05.2025 erneut beraten und eine Ar- beitsgruppe bestehend aus Vertretern der politischen Parteien und der Verwaltung gebil- det. Die Arbeitsgruppe hat sich im September 2025 getroffen und verschiedene Straßen- abschnitte im Bereich der Gemeinde Emlichheim diskutiert und beraten. Die einzelnen Bereiche sind in der Anlage „Projekt Tempo 30“ aufgeführt. Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 ist § 45 StVO. Dabei wird unterschieden nach Tempo 30-Zonen oder streckenbezogenen Geschwin- digkeitsbeschränkungen. Die detaillierten Vorschriften finden sich ebenfalls in der An- lage „Projekt Tempo 30“. Ferner sind Hinweise des Straßenverkehrsamtes zur Anwen- dung der Vorschriften der Vorlage beigefügt. Die Einrichtung von Tempo-30-Zonen oder streckenbezogenen Geschwindigkeitsbe- schränkungen bleiben Einzelfallentscheidungen. Jeder Straßenabschnitt ist unter An- wendung der StVO gesondert zu betrachten. Die Gemeinde kann einen Antrag mit Be- gründung stellen; die verkehrsbehördliche Anordnung erteilt die zuständige Fachbe- hörde; Straßenverkehrsamt des Landkreises Grafschaft Bentheim. Die Verkehrsbehörde wertet bei Ihrer Einzelfallprüfung weitere Kriterien, z.B. Unfallhäufungen. Ggfls. können Geschwindigkeitsbeschränkungen auch auf die Öffnungszeiten von an der Straße gele- genen Einrichtungen (z.B. Schulen, KiTa’s) zeitlich beschränkt werden. Die Verwaltung hat die in der Arbeitsgruppe diskutierten Straßenabschnitte einer Vorprü- fung unterzogen. Einzelne Bereiche erweisen sich als nicht geeignet, da bei näherer Be- trachtung eine Begründung nach den Vorgaben der StVO nicht herzuleiten ist. Bei ande- ren Straßenabschnitten mag eine Begründung hergeleitet werden können; es sind jedoch unter Umständen (negative) Auswirkungen in Bezug auf Vorfahrtregelung und Rechts- fahrgebot (für Radfahrende) zu beachten. Im Rahmen der politischen Beratung sollten daher nun die in der Anlage beschriebenen Sachverhalte auch vor diesem Hintergrund bewertet werden. Im Ergebnis der Beratungen sind diejenigen Straßenabschnitte zu be- nennen, für die im Anschluss konkrete Anträge bei der Verkehrsbehörde gestellt werden sollen. Im Ergebnis der Vorprüfung kommen zunächst folgende Bereiche für die Einrichtung von Tempo-30-Zonen bzw. streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen ohne nen- nenswerte negative Auswirkungen in Betracht: • Bremarkt / Zum Vechtetal / Friedhofsweg • Nebensch / Marlinkstraße • Westersand (Teilbereich KITA Arche Noah) • Sudetenweg / Egerländer Weg / Siebenbürgener Weg / Thüringer Weg • Stokmanstraße • Westerhook (evtl. nur Teilstück) • Wetten Kämpe • Feldkante • Friedrich-Kottemann-Straße • Gartenweg • Swantönskamp / Bogenstraße • Rerinkstraße Inwieweit eine tatsächliche Umsetzung möglich ist, muss auch in den genannten Einzel- fällen noch mit der Verkehrsbehörde abschließend geklärt werden. Alle anderen in der Arbeitsgruppe besprochenen Bereiche sind entweder mangels Begründung ungeeignet oder müssen aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen zumindest noch einmal kritisch betrachtet werden. Die Themen Straßenverkehr und Geschwindigkeit sind oftmals Gegenstand von Anre- gungen und Beschwerden aus der Bevölkerung. Besonders Anwohner von innerörtlichen Gemeindestraßen beklagen häufig hohe Geschwindigkeiten von Verkehrsteilnehmern. Dieses sind in der Bewertung natürlich zunächst Verkehrsverstöße Einzelner, die im We- sentlichen mangels Überwachung nicht geahndet werden. Die Überwachung des fließen- den Verkehrs ist nicht Aufgabe der (Samt-)Gemeinde; in erster Linie sind hierfür Polizei und Verkehrsbehörde zuständig. Daher kann man als örtliche Kommune auf Eingaben und Beschwerden in der Regel nicht zur Zufriedenheit der Anwohner reagieren; die Be- stimmungen der Straßenverkehrsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvor- schriften lassen die Anordnung von Verkehrszeichen häufig leider nicht zu. Einige Nachbarkommunen haben bereits Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Grundlage der geänderten Straßenverkehrsordnung umgesetzt und ziehen diesbezüglich ein ge- mischtes Fazit. Beispielsweise hat die Stadt Neuenhaus an der Veldhausener Straße eine Tempo-30-Zone eingerichtet. In der Folge gilt in diesem Bereich der Grundsatz „rechts-vor-links“ gem. § 8 Abs. 1 StVO. Die Anwendung dieser Vorfahrtregelung führt in Neuenhaus regelmäßig zu gefährlichen Verkehrssituationen, da besonders E-Bike-Fah- rer auf der Veldhausener Straße diese Vorschrift scheinbar häufig missachten. Auch in der Gemeinde Emlichheim hat es z.B. im Zuge des Baus der Ladestraße und der damit einhergehenden geänderten Verkehrsregelung am Westerhook (Aufhebung der Benutzungspflicht des Radweges; Radfahrende auf der Fahrbahn) teils hochemotionale Diskussionen gegeben. Daher sind aus Sicht der Verwaltung auch die mit einer mögli- chen Einrichtung von Tempo-30-Zonen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen einherge- henden Auswirkungen unbedingt in die Entscheidungsfindung für geeignete Straßenab- schnitte mit einzubeziehen. Bewährte Verkehrsregelungen sollten ohne Not bzw. zwin- gende Gründe eher nicht geändert werden. Kosten und Finanzierung: Für die Prüfung und weitere Bearbeitung des Fraktionsantrages entstehen Verwaltungs- kosten (Personalkosten). Im Falle einer konkreten Umsetzung entstehen Kosten für die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen. Beschlussvorschlag: Dem Bau- und Umweltausschuss / Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung und Auswahl der Straßenabschnitte, für die konkrete Anträge auf Einrichtung einer Tempo- 30-Zone bzw. einer Geschwindigkeitsbeschränkung gestellt werden sollen.

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