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Antrag der SPD-Fraktion auf Einrichtung von Tempo-30-Zonen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Emlichheim |
| Datum | 2025-03-06 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verantwort- Fachbereich 2
Beschlussvorlage lich
Verfasser(in) Kuipers, Jan
Datum 06.03.2025
öffentlich
Aktenzeichen BU/25-03-19
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2023/172.2
Bezug-Nr. 2023/172.1
Beratungsfolge
Gremium Termin
Bau- und Umweltausschuss (vorberatend) 19.03.2025
Verwaltungsausschuss (beschließend) 13.05.2025
Antrag der SPD-Fraktion auf Einrichtung von Tempo-30-Zonen
Sach- und Rechtslage:
Die SPD-Fraktion des Gemeinderates Emlichheim hat mit Schreiben vom 06.06.2023 ei-
nen Antrag an den Rat der Gemeinde Emlichheim über die Einrichtung von Tempo 30-
Zonen in Emlichheim gestellt. Der Antrag bezieht sich auf alle Straßen innerhalb der ge-
schlossenen Ortschaft. Auf die Anlage wird verwiesen. Über diese Angelegenheit hat der
Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 04.07.2023 erstmalig beraten. In der Sitzung
des Bau- und Umweltausschusses am 25.09.2024 wurde hierzu zuletzt berichtet.
Mittlerweile hat der Bund eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der
Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen. Die Vorschriften sind im Bundesgesetz-
blatt verkündet worden. Das Bundesministerium für Verkehr teilt in einer Pressemitteilung
mit, dass die notwendigen Folgeänderungen in der Verwaltungsvorschrift VwV-StVO im
Entwurf beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet wurden, der hierüber voraussichtlich
am 21.03.2025 beraten wird.
Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 ist § 45 StVO.
Dabei wird unterschieden nach Tempo 30-Zonen oder streckenbezogenen Geschwin-
digkeitsbeschränkungen. Ein Auszug aus der StVO (§ 45) ist der Vorlage beigefügt.
Gemäß § 45 Abs. 1c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einverneh-
men mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstra-
ßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Ein-
mündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege
umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone gilt grundsätzlich die
Vorfahrtregel „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Tempo 30-Zonen kommen daher lediglich an Gemeindestraßen, bevorzugt in reinen
Wohngebieten in Betracht.
Rechtsgrundlage für die Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbe-
grenzungen ist § 45 Abs. 9 StVO. Diese Vorschrift regelt die Anordnung von Ver-
kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Die neue Rechtslage ermöglicht dabei eine
erleichterte Einrichtung von innerörtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen
des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrt-
straßen. Für folgende Bereiche dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Ver-
kehrs nun auch angeordnet werden, ohne dass eine konkrete Gefahrenlage besteht:
- unmittelbarer Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen
- Kindergärten, Kindertagesstätten
- Spielplätze
- hochfrequentierte Schulwege
- allgemeinbildende Schulen, Förderschulen
- Alten- und Pflegeheime
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Krankenhäuser
Die genannte Aufzählung wird in dem Entwurf der 12. Änderung der VwV-StVO erläutert
und die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dort näher beschrieben; die Änderung soll in
Kürze beraten, beschlossen und verkündet werden (s.o.). Ein Auszug aus dem Entwurf
der Änderungen zur VwV-StVO ist der Vorlage beigefügt. Die geplante Änderung der
VwV-StVO verschafft den Kommunen größere Spielräume bei der Gestaltung des Stra-
ßenverkehrs vor Ort und die erforderliche Rechtssicherheit bei der Anwendung der neuen
Rechtsgrundlagen.
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind dabei nach dem Entwurf
VwV-StVO unter Umständen, je nach den gegebenen Voraussetzungen, auf 300 Meter
bzw. 500 Meter Länge zu begrenzen. Zu beachten ist auch, dass die Benutzungspflicht
von (nur einseitig vorhandenen) Radwegen unter Umständen vor der Einrichtung einer
Tempo 30-Zone ggfls. aufgehoben werden muss und in den Bereichen dann für Radfah-
rer das sog. „Rechtsfahrgebot“ gem. § 2 StVO gilt.
Die Gemeinde Emlichheim hat in den vergangenen Jahren bereits in vielen reinen Wohn-
gebieten Tempo 30-Zonen oder Spielstraßen ausgewiesen (z.B. Baugebiete Wetten
Kämpe, Bettinge, Am Bahndamm). Auch an anderen Gemeindestraßen wurden entspre-
chende Maßnahmen umgesetzt; beispielhaft genannt seien hier der Bereich bei der
Grundschule und beim Ev. Krankenhausverein (Tempo 30 an der Berliner Straße und am
Volzeler Mühlenweg), bei der Bürgerhilfe und bei der Kita Kleiner Leuchtturm (Tempo 30-
Zone BG Huskamp).
Eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 innerhalb der geschlossenen Ortschaf-
ten ist auch durch die Reform des Straßenverkehrsrechts nicht vorgesehen. Dementspre-
chend müssen Einzelbereiche für weitere Tempo 30-Zonen bzw. streckenbezogenen Ge-
schwindigkeitsbeschränkungen definiert und bei der unteren Verkehrsbehörde Landkreis
Grafschaft Bentheim beantragt werden. Die Anträge sollten im Einklang mit dem durch
den Gemeinderat im Jahr 2023 beschlossenen Mobilitätskonzept stehen, welches z.B.
für den Ortskern bereits eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30
km/h als Ziel definiert (vgl. Ausführungen im Mobilitätskonzept Ortskern 2035 ab S. 80
und nachstehendes Schaubild).
Inwieweit streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen z.B. auf der Hauptstraße
oder Bahnhofstraße, wie in dem Mobilitätskonzept vorgesehen, bereits jetzt unter Anwen-
dung der neuen Rechtslage möglich sein werden, kann noch nicht abschließend beurteilt
werden. Diesbezüglich erscheint es ratsam, sich nach der Verkündung der 12. Änderung
der VwV-StVO eine entsprechende Expertise der unteren Verkehrsbehörde einzuholen.
Für verkehrsbehördliche Anordnungen bleibt das Straßenverkehrsamt des Landkreises
Grafschaft Bentheim als untere Verkehrsbehörde zuständig. Anträge auf Einrichtung von
Tempo 30-Zonen oder anderen verkehrssichernden Maßnahmen wären durch die Ge-
meinde Emlichheim an das Straßenverkehrsamt zu stellen.
Bzgl. des Antrages der SPD-Fraktion vom 06.06.2023 bleibt festzustellen, dass eine pau-
schale Geschwindigkeitsbeschränkung an allen Hauptverkehrsstraßen jeweils ab dem
Ortseingangsschild auch unter Anwendung der neuen Rechtslage nicht möglich sein
wird. Entsprechend wären für einzelne Verkehrsbereiche detaillierte Anträge zu stellen
und zu begründen.
In der weiteren politischen Beratung sollte entschieden werden, ob bzw. für welche Be-
reiche detaillierte Anträge auf Einrichtung von Tempo 30-Zonen oder streckenbezogenen
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Grundlage der Vorschriften des § 45 StVO gestellt
werden sollen.
Kosten und Finanzierung:
Für die Prüfung und weitere Bearbeitung des Fraktionsantrages entstehen Verwaltungs-
kosten (Personalkosten). Im Falle einer konkreten Umsetzung entstehen Kosten für die
Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen.
Beschlussvorschlag:
Dem Bau- und Umweltausschuss / Verwaltungsausschuss zur Beratung über das weitere
Vorgehen.
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