Startseite › Waldfeucht › Antrag
Antrag Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Waldfeucht zur Ausweisung von Böllerverbotszonen und Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/27
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Waldfeucht |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Bündnis 90/Die Grünen beantragen, dass die Verwaltung Böllerverbotszonen für den Jahreswechsel 2026/27 ermittelt und einrichtet, in denen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung vom 31.12.2026 bis 01.01.2027 verboten sein soll. Dies dient dem Schutz von Bürgern und Umwelt. Der Rat beschloss, den Antrag zur weiteren Prüfung an die Verwaltung zu verweisen, die die zuständigen politischen Gremien vor dem Jahreswechsel informieren soll.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
SITZUNGSVORLAGE 033/2026
Fachbereich Sachbearbeitung Aktenzeichen
Fachbereich Ordnung und Görtz, Bernd 3 Gö
Soziales
Beratungsfolge:
Rat am 14.07.2026 (TOP ) öffentlich
Bearbeiter / Datum Fachbereichsleiter / Datum Bürgermeister / Datum
TOP:
Antrag Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Waldfeucht zur Ausweisung von
Böllerverbotszonen und Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/27
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Waldfeucht und
der GRÜNE-Fraktion zur Ausweisung von Böllerverbotszonen und Einschränkung privaten
Feuerwerks ab Silvester 2026/27 zur Prüfung an die Verwaltung zu verweisen.
Kurzdarstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Ortsverband Waldfeucht von Bündnis 90/Die Grünen und die GRÜNE-Fraktion hat mit dem
beiliegenden Antrag beantragt, die Verwaltung mit der Ermittlung und Einrichtung von
Böllerverbotszonen zum Jahreswechsel 2026/2027, in denen das Abbrennen von Feuerwerk der
Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) für den Zeitraum vom 31.12.2026 bis
01.01.2027 untersagt wird, zu beauftragen.
Die Begründung kann im Einzeln dem Antrag entnommen werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde nach § 24
Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz als zuständige Behörde allgemein oder im
Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich
sind, und
2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden
oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Die Verwaltung wird sich nach Nr. 7.2.1 der Anlage 2 zur Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
in NRW als örtliche Ordnungsbehörde mit der Thematik beschäftigen und die zuständigen
politischen Gremien rechtzeitig vor dem Jahreswechsel hierzu informieren.
Finanzielle Auswirkungen
ja x nein Auswirkungen siehe Sachverhalt
Gesamtkosten der Jährliche Finanzierung Objektbezogene Einmalige oder jährliche
Maßnahme Folgekosten Einnahmen lfd. Haushaltsbelastung
(Beschaffungs-/Herstel- (i. d. R. Kreditbedarf) (Zuschüsse/Beiträge) (Mittelabruf, Kapitaldienst)
lungskosten)
Sachkosten
€
Personalkosten
€ € € € €
Veranschlagung
im Ergebnisplan im Finanzplan Kostenstelle
konsumtiv investiv
nein ja, mit
€
Ergänzende Erläuterungen
Anlagen:
Antrag Bündnis 90/Die Grünen OV Waldfeucht vom 22.06.2026
Text aus PDF extrahiert