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Antrag Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Waldfeucht zur Ausweisung von Böllerverbotszonen und Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/27

Angenommen
TypAntrag
GemeindeWaldfeucht
Datum2026-07-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Bündnis 90/Die Grünen beantragen, dass die Verwaltung Böllerverbotszonen für den Jahreswechsel 2026/27 ermittelt und einrichtet, in denen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung vom 31.12.2026 bis 01.01.2027 verboten sein soll. Dies dient dem Schutz von Bürgern und Umwelt. Der Rat beschloss, den Antrag zur weiteren Prüfung an die Verwaltung zu verweisen, die die zuständigen politischen Gremien vor dem Jahreswechsel informieren soll.

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Dokument

Extrahierter Text

SITZUNGSVORLAGE 033/2026 Fachbereich Sachbearbeitung Aktenzeichen Fachbereich Ordnung und Görtz, Bernd 3 Gö Soziales Beratungsfolge: Rat am 14.07.2026 (TOP ) öffentlich Bearbeiter / Datum Fachbereichsleiter / Datum Bürgermeister / Datum TOP: Antrag Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Waldfeucht zur Ausweisung von Böllerverbotszonen und Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/27 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Waldfeucht und der GRÜNE-Fraktion zur Ausweisung von Böllerverbotszonen und Einschränkung privaten Feuerwerks ab Silvester 2026/27 zur Prüfung an die Verwaltung zu verweisen. Kurzdarstellung der Sach- und Rechtslage: Der Ortsverband Waldfeucht von Bündnis 90/Die Grünen und die GRÜNE-Fraktion hat mit dem beiliegenden Antrag beantragt, die Verwaltung mit der Ermittlung und Einrichtung von Böllerverbotszonen zum Jahreswechsel 2026/2027, in denen das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) für den Zeitraum vom 31.12.2026 bis 01.01.2027 untersagt wird, zu beauftragen. Die Begründung kann im Einzeln dem Antrag entnommen werden. Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde nach § 24 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz als zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände 1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Die Verwaltung wird sich nach Nr. 7.2.1 der Anlage 2 zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) in NRW als örtliche Ordnungsbehörde mit der Thematik beschäftigen und die zuständigen politischen Gremien rechtzeitig vor dem Jahreswechsel hierzu informieren. Finanzielle Auswirkungen ja x nein Auswirkungen siehe Sachverhalt Gesamtkosten der Jährliche Finanzierung Objektbezogene Einmalige oder jährliche Maßnahme Folgekosten Einnahmen lfd. Haushaltsbelastung (Beschaffungs-/Herstel- (i. d. R. Kreditbedarf) (Zuschüsse/Beiträge) (Mittelabruf, Kapitaldienst) lungskosten) Sachkosten € Personalkosten € € € € € Veranschlagung im Ergebnisplan im Finanzplan Kostenstelle konsumtiv investiv nein ja, mit € Ergänzende Erläuterungen Anlagen: Antrag Bündnis 90/Die Grünen OV Waldfeucht vom 22.06.2026

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