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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses

Angenommen
TypAntrag
GemeindeWadersloh
Datum2026-07-08
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DER BÜRGERMEISTER Dezernat II - Finanzen - FB 3 Dezernent/in: Herr Morfeld FBL/in: Frau Haske Vorlagenersteller/in: Frau Haske Beschlussvorlage Beratungsfolge: Termin: Hauptausschuss 29.06.2026 öffentlich Rat 08.07.2026 öffentlich Tagesordnungspunkt: Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses Sachdarstellung: Nach § 116 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der § 116 a GO NW ermöglicht eine größenabhängige Befreiung von dieser Aufstellungspflicht. Dazu müssen am Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorhergehenden Jahresabschlussstichtag – für 2025 somit zum 31.12.2025 und zum 31.12.2024 – zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen. 1. die Bilanzsummen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche übersteigen insgesamt nicht mehr als 1,5 Mrd. €, 2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus, 3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus. Der Rat entscheidet für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen. Sofern von der Befreiung Gebrauch gemacht wird, ist ein Beteiligungsbericht nach § 117 GO NW zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen. Die Beschlussfassung ist für den Hauptausschuss am 28.09.2026 sowie den Rat am 12.10.2026 vorgesehen. 2026/B/4525 . . . - 2 - Die vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde Wadersloh sind: - Wadersloh Wind GmbH - Wadersloh Energie GmbH o - Wadersloh Netz GmbH & Co. KG o - Wadersloh Netz Verwaltungs gmbH - Schmiesbach Wind GmbH & Co. KG Die Bilanzsummen und ordentlichen Erträge zum Stichtag 31.12.2024 können der Anlage entnommen werden. Für den Stichtag 31.12.2025 liegen noch nicht alle erforderlichen Daten vor. Mit ihren Beteiligungen liegt die Gemeinde Wadersloh für 2024 bei allen drei beschriebenen Merkmalen weit unter den geforderten Beträgen. Auch für 2025 kann von ähnlichen Ergebnissen ausgegangen werden. Somit ist eine Befreiung von der Aufstellungspflicht möglich. Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Wadersloh wird gemäß § 116 a GO NW von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2025 befreit. Anlage/n: Bilanzsummen und ordentliche Erträge 2024 Wadersloh, den 09.04.2026 Christian Thegelkamp Bürgermeister 2026/B

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