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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wadersloh |
| Datum | 2026-07-08 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
DER BÜRGERMEISTER
Dezernat II - Finanzen - FB 3
Dezernent/in: Herr Morfeld
FBL/in: Frau Haske
Vorlagenersteller/in: Frau Haske
Beschlussvorlage
Beratungsfolge: Termin:
Hauptausschuss 29.06.2026 öffentlich
Rat 08.07.2026 öffentlich
Tagesordnungspunkt:
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
Sachdarstellung:
Nach § 116 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) hat die Gemeinde für jedes
Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der § 116 a GO NW ermöglicht eine
größenabhängige Befreiung von dieser Aufstellungspflicht. Dazu müssen am Abschlussstichtag
des Jahresabschlusses und am vorhergehenden Jahresabschlussstichtag – für 2025 somit zum
31.12.2025 und zum 31.12.2024 – zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen.
1. die Bilanzsummen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten
Aufgabenbereiche übersteigen insgesamt nicht mehr als 1,5 Mrd. €,
2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbstständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen
Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbstständigten Aufgabenbereiche machen insgesamt weniger als 50 Prozent der
Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Der Rat entscheidet für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde
jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde
vorzulegen. Sofern von der Befreiung Gebrauch gemacht wird, ist ein Beteiligungsbericht nach
§ 117 GO NW zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des
Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen. Die Beschlussfassung ist für den Hauptausschuss
am 28.09.2026 sowie den Rat am 12.10.2026 vorgesehen.
2026/B/4525
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Die vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde
Wadersloh sind:
- Wadersloh Wind GmbH
- Wadersloh Energie GmbH
o - Wadersloh Netz GmbH & Co. KG
o - Wadersloh Netz Verwaltungs gmbH
- Schmiesbach Wind GmbH & Co. KG
Die Bilanzsummen und ordentlichen Erträge zum Stichtag 31.12.2024 können der Anlage
entnommen werden. Für den Stichtag 31.12.2025 liegen noch nicht alle erforderlichen Daten vor.
Mit ihren Beteiligungen liegt die Gemeinde Wadersloh für 2024 bei allen drei beschriebenen
Merkmalen weit unter den geforderten Beträgen. Auch für 2025 kann von ähnlichen Ergebnissen
ausgegangen werden. Somit ist eine Befreiung von der Aufstellungspflicht möglich.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Wadersloh wird gemäß § 116 a GO NW von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses für das Jahr 2025 befreit.
Anlage/n:
Bilanzsummen und ordentliche Erträge 2024
Wadersloh, den 09.04.2026
Christian Thegelkamp
Bürgermeister
2026/B
Text aus PDF extrahiert