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Antrag zur Verkehrssituation in der Osthusener Straße
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wadersloh |
| Datum | 2026-07-08 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
DER BÜRGERMEISTER
Dezernat I - Zentrales und Bürgerdienste - FB 2
Dezernent/in: Herr Ahlke
FBL/in: Herr Lausch
Vorlagenersteller/in: Herr Lausch
Beschlussvorlage
Beratungsfolge: Termin:
Hauptausschuss 29.06.2026 öffentlich
Rat 08.07.2026 öffentlich
Tagesordnungspunkt:
Antrag zur Verkehrssituation in der Osthusener Straße
Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 10.11.2025 beantragten zwei Anwohner der Osthusener Straße die Prüfung
geeigneter Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in
der genannten Straße. Dem Antrag waren weitere 22 Unterschriften von Anwohnerinnen und
Anwohnern beigefügt.
Am 03.12.2025 wurde der Antrag im Hauptausschuss zur weiteren Beratung an den zuständigen
Fachausschuss verwiesen.
Zur fachlichen Bewertung wurde der Antrag an das zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises
Warendorf weitergeleitet. Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins haben Vertreter des
Straßenverkehrsamtes sowie des Ordnungsamtes die örtliche Verkehrssituation überprüft und
bewertet.
Hierzu liegt nun folgende Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes vor:
Die allgemeinen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthalten grundsätzliche
Regelungen zur Sicherheit im Straßenverkehr. Die Grundregeln sind ständige Vorsicht,
gegenseitige Rücksicht, keinen anderen zu schädigen oder mehr als nach den Umständen
vermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Erst wenn die allgemeinen
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Einhaltung dieser Grundregeln nicht ausreichen,
hat die Straßenverkehrsbehörde durch zusätzliche Maßnahmen regelnd einzugreifen.
Innerorts
Gem. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur
dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur dort angeordnet
2026/B/4551
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werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Diese Regelung gilt nicht im unmittelbaren Bereich von sozialen Einrichtungen, wie z.B.
Seniorenheimen. Voraussetzung dafür ist gem. der VwV-StVO (Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung) allerdings, dass diese Einrichtungen über einen direkten Zugang zur
Straße verfügen.
Eine besondere Gefahrenlage ist hier nicht gegeben, eine Häufung von Unfällen ist nicht
bekannt, sodass eine Geschwindigkeitsreduzierung aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht
möglich ist.
Verkehrsberuhigende Maßnahmen liegen im Aufgabenbereich des Straßenbaulastträgers und
werden nicht angeordnet. Allerdings sind diese nicht bei Tempo 50 zulässig.
Außerorts
Auch hier sind keine Gründe für eine Geschwindigkeitsbeschränkung ersichtlich. Die V85 (Die
Geschwindigkeit, die 85 % aller Fahrzeuge nicht überschreiten) liegt auf Grundlage einer
Verkehrsmessung bei 69 km/h bei zulässigen 100 km/h, eine Unfalllage ist nicht bekannt.
Die angesprochene Haltestelle ist durch das VZ 224 („Haltestelle“) aus beiden Fahrtrichtungen
gut erkennbar; zusätzliche Maßnahmen sind auch wegen der geringen Geschwindigkeiten und
des geringen Verkehrsaufkommens nicht erforderlich.
Den Antrag der Anwohner auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der
Osthusener Straße in Liesborn (innerorts und außerorts) wird abgelehnt.
Nach Auswertung der Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes liegen aus
straßenverkehrsrechtlicher Sicht derzeit keine Voraussetzungen für die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung oder weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen vor.
Beschlussvorschlag:
Nach Auswertung der Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes des Kreises Warendorf liegen
aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht derzeit keine Voraussetzungen für die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung oder weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen in der Osthusener
Straße vor.
Der Antrag auf Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsbegrenzung wird daher abgelehnt.
Anlage/n:
Antrag zur Verkehrssituation Osthusener Straße
Wadersloh, den 28.05.2026
Christian Thegelkamp
Bürgermeister
2026/B
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