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Antrag zur Verkehrssituation in der Osthusener Straße

Angenommen
TypAntrag
GemeindeWadersloh
Datum2026-07-08
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Dokument

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DER BÜRGERMEISTER Dezernat I - Zentrales und Bürgerdienste - FB 2 Dezernent/in: Herr Ahlke FBL/in: Herr Lausch Vorlagenersteller/in: Herr Lausch Beschlussvorlage Beratungsfolge: Termin: Hauptausschuss 29.06.2026 öffentlich Rat 08.07.2026 öffentlich Tagesordnungspunkt: Antrag zur Verkehrssituation in der Osthusener Straße Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 10.11.2025 beantragten zwei Anwohner der Osthusener Straße die Prüfung geeigneter Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in der genannten Straße. Dem Antrag waren weitere 22 Unterschriften von Anwohnerinnen und Anwohnern beigefügt. Am 03.12.2025 wurde der Antrag im Hauptausschuss zur weiteren Beratung an den zuständigen Fachausschuss verwiesen. Zur fachlichen Bewertung wurde der Antrag an das zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises Warendorf weitergeleitet. Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins haben Vertreter des Straßenverkehrsamtes sowie des Ordnungsamtes die örtliche Verkehrssituation überprüft und bewertet. Hierzu liegt nun folgende Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes vor: Die allgemeinen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthalten grundsätzliche Regelungen zur Sicherheit im Straßenverkehr. Die Grundregeln sind ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksicht, keinen anderen zu schädigen oder mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Erst wenn die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Einhaltung dieser Grundregeln nicht ausreichen, hat die Straßenverkehrsbehörde durch zusätzliche Maßnahmen regelnd einzugreifen. Innerorts Gem. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur dort angeordnet 2026/B/4551 . . . - 2 - werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Regelung gilt nicht im unmittelbaren Bereich von sozialen Einrichtungen, wie z.B. Seniorenheimen. Voraussetzung dafür ist gem. der VwV-StVO (Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung) allerdings, dass diese Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen. Eine besondere Gefahrenlage ist hier nicht gegeben, eine Häufung von Unfällen ist nicht bekannt, sodass eine Geschwindigkeitsreduzierung aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht möglich ist. Verkehrsberuhigende Maßnahmen liegen im Aufgabenbereich des Straßenbaulastträgers und werden nicht angeordnet. Allerdings sind diese nicht bei Tempo 50 zulässig. Außerorts Auch hier sind keine Gründe für eine Geschwindigkeitsbeschränkung ersichtlich. Die V85 (Die Geschwindigkeit, die 85 % aller Fahrzeuge nicht überschreiten) liegt auf Grundlage einer Verkehrsmessung bei 69 km/h bei zulässigen 100 km/h, eine Unfalllage ist nicht bekannt. Die angesprochene Haltestelle ist durch das VZ 224 („Haltestelle“) aus beiden Fahrtrichtungen gut erkennbar; zusätzliche Maßnahmen sind auch wegen der geringen Geschwindigkeiten und des geringen Verkehrsaufkommens nicht erforderlich. Den Antrag der Anwohner auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Osthusener Straße in Liesborn (innerorts und außerorts) wird abgelehnt. Nach Auswertung der Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes liegen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht derzeit keine Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung oder weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen vor. Beschlussvorschlag: Nach Auswertung der Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes des Kreises Warendorf liegen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht derzeit keine Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung oder weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen in der Osthusener Straße vor. Der Antrag auf Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsbegrenzung wird daher abgelehnt. Anlage/n: Antrag zur Verkehrssituation Osthusener Straße Wadersloh, den 28.05.2026 Christian Thegelkamp Bürgermeister 2026/B

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