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Regionalplan Änderungsantrag der Gemeinde Swisttal im Bereich des Projektes "Grüne Mine - Recyclingpark Swisttal" in Ollheim
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Swisttal |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Fachbereich:FG-III/1 Gemeindeentwicklung / Planung / Maßnahmen Bauaufsicht / Umwelt
Gemeinde Swisttal
Der Bürgermeister
B E S C H L U S S V O R L A G E
V/2025/1184
Beratungsfolge: Termin Entscheidung Öffentl.
Planungs- und Verkehrsausschuss 02.07.2026 Vorberatung Ö
Rat der Gemeinde Swisttal 07.07.2026 Entscheidung Ö
Tagesordnungspunkt:
Regionalplan Änderungsantrag der Gemeinde Swisttal im Bereich des
Projektes "Grüne Mine - Recyclingpark Swisttal" in Ollheim
Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Swisttal folgenden
Beschluss zu fassen:
„Auf Empfehlung des Planungs- und Verkehrsausschusses vom 02.07.2026 beschließt der
Rat einen Antrag zur Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln gemäß
§ 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPIG NRW) einzureichen.“
Sachverhalt:
Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wurde
das Zukunftsprojekt „Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal“ sowohl politisch als auch
fachplanerisch auf unterschiedlichen Ebenen beraten. Zuletzt wurde das überarbeitete
Gesamtkonzept im Planungs- und Verkehrsausschuss am 11.09.2025 dargestellt und
beschlossen.
Mit dem Vorhaben „Grüne Mine – Recyclingpark Swisttal“ beabsichtigt die Hündgen
Entsorgungs GmbH & Co. KG am bestehenden Betriebsstandort in Ollheim im Rahmen
eines Erweiterungsvorhabens einen Umschlagplatz für Recyclingmaterialien, Energie sowie
einen Standort für Innovation und Forschung zu entwickeln. Es soll ein Standort geschaffen
werden, der als Impulsgeber regionaler Wertschöpfung fungiert und für den Großraum
Swisttal/Rhein-Sieg-Kreis/Köln/Bonn die Funktion eines dynamischen Umschlagplatzes
übernimmt. Ziel ist dabei die Weiterentwicklung und Etablierung einer zukunftsfähigen
Kreislauf- und Energiewirtschaft in der Region.
Der neue Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ist am 29. Oktober 2025
rechtswirksam geworden. Er legt verbindlich fest, wie sich die Region in den kommenden
Jahren entwickeln soll – insbesondere in den Bereichen Wohnen, Wirtschaft, Mobilität,
Klimaanpassung und Freiraumschutz. Das bestehende Gelände der Firma Hündgen
Entsorgungs GmbH & Co KG ist als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung mit der
Zweckbindung „Abfallbehandlungsanlage“ (GIBz) festgelegt (siehe Anlage Ausschnitt des
Regionalplanes). Die Fläche des geplanten Projektes „Grüne Mine – Recyclingstandort
Swisttal“ ist bisher nicht im Regionalplan aufgenommen worden. Um das Projekt realisieren
zu können, ist eine zeichnerische Aufnahme in den Regionalplan jedoch unerlässlich.
Gespräche mit der Bezirksregierung sowie ein Beschluss des Regionalrates haben deutlich
gemacht, dass ein Regionalplanänderungsverfahren nach Fertigstellung des Regionalplanes
in Aussicht gestellt werden kann.
Die zeichnerische Festlegung des Projektes im Regionalplan ist die Grundlage dafür, dass in
die Bauleitplanung eingestiegen werden kann, da Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen sind (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch). Um den Gesamtprozess zu beschleunigen,
sollen der Flächennutzungsplan geändert sowie ein Bebauungsplan (für Teilbereich der
Gesamtfläche) zeitgleich mit der Regionalplanänderung aufgestellt werden. Ein
Bebauungsplan für eine weitere Teilfläche soll aufgestellt werden, sobald die
Regionalplanänderung und die Flächennutzungsplanänderung etwas weiter fortgeschritten
sind. Um dennoch die Bauleitpläne aus dem Regionalplan zu entwickeln, können diese erst
nach Rechtskraft der Regionalplanänderung beschlossen und hiernach wirksam bzw.
rechtskräftig werden.
Die grundsätzlichen Flächenbedarfe einer Gemeinde bzw. Stadt werden in den
zeichnerischen Festlegungen im Regionalplan dargestellt. Demnach wird auf der Grundlage
des Regionalplanes definiert, wie viel Ausweisung für Baugebiete oder Gewerbegebiete für
die Gemeinde Swisttal innerhalb der nächsten 20/25 Jahre möglich ist. In Heimerzheim,
nördlich der Landesstraße L182 findet sich ein Potential-Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung von ca. 24 ha, der in Kooperation mit einer anderen Kommunen
realisiert werden kann (GIBregional).
Ziel des Regionalplanänderungsverfahrens ist nun, dass diese Fläche nördlich von
Heimerzheim angrenzend an die bestehende Fläche der Firma Hündgen Entwicklungs
GmbH & Co. KG verlagert wird. Zudem erfolgt für die neu entstehende GIBZregional Fläche
in Ollheim die ergänzende sonstige Zweckbindung: „Standort für Kreislauf-, Abfall-,
Ressourcen und Energiewirtschaft einschließlich Bildung, Forschung, Wissenschaft und
Wissensvermittlung“. Die Fläche hat demnach zwei Zweckbindungen (‚regional‘ sowie die
Beschreibung des Vorhabens in diesem Bereich).
Der Prozess einer Regionalplanaufstellung beinhaltet gemäß § 19 Abs. 2
Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) folgende Schritte:
1. Einreichung der Planunterlagen durch den Vorhabenträger bei der
Regionalplanungsbehörde nach § 19 Abs. 2 LPIG NRW
2. Scoping und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die
Regionalplanungsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) inkl.
Anlage 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 ROG
3. Erstellung Planentwurf einschließlich Planbegründung (ggf. Ergänzung) durch
Regionalplanungsbehörde
4. Erarbeitung des Umweltberichts (Einarbeitung der Eingaben während des Scoping) nach
§ 8 Abs. 1 ROG inkl. Anlage 1
5. Beschluss über das Erarbeitungsverfahren durch den Regionalrat
(Erarbeitungsbeschluss) nach § 19 Abs. 1 LPIG NRW
6. Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen nach § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW
7. Ggf. Erörterungstermin mit öffentlichen Stellen (nur sofern der Regionalrat es beschließt)
nach § 19 Abs. 3 LPIG NRW
8. Ggf. erneute Offenlage nach § 9 Abs. 3 ROG
9. Feststellungsbeschluss durch den Regionalrat nach § 19 Abs. 4 LPIG NRW
10.Anzeigeverfahren bei der Landesplanungsbehörde nach § 19 Abs. 7 LPIG NRW
11.Bekanntmachung und Wirksamkeit nach § 10 ROG i.V.m. § 14 LPlG NRW
Als Anlage dieser Vorlage erhalten Sie zur Kenntnis den Antrag der Regionalplanänderung
sowie einen Entwurf der Begründung zur Regionalplanänderung, den Scopingbeitrag und die
Artenschutzprüfung der Stufe I. Insbesondere bei der Begründung handelt es sich um einen
Entwurf, der sowohl vor Einreichung des Änderungsantrages bei der Bezirksregierung noch
verändert werden kann als auch von der Bezirksregierung im Verlauf des Verfahrens
angepasst, umgeschrieben und ergänzt werden wird.
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