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Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu einem Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses in der Straße Meerfeld in Rüthen-Langenstraße (Anwendung Bau-Turbo)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rüthen |
| Datum | 2026-07-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauherr beantragt unter Anwendung des „Bau-Turbo" die Errichtung eines Wohnhauses an der Straße Meerfeld in Rüthen-Langenstraße auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als nicht überbaubar festgesetzt ist. Die Stadt bestätigt, dass keine öffentlichen Belange oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und die Landwirtschaftskammer keine Bedenken hat. Die Stadtvertretung beschließt die Zustimmung und erteilt eine Befreiung von den Bebauungsplanvorgaben gemäß § 31 BauGB.
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Dokument
Extrahierter Text
STADT RÜTHEN
Vorlage Nr. BV.1736.2026
Der Bürgermeister
Datum 01.07.2026
Fachbereich Fachbereich 3 - Bau, Umwelt
Sachbearbeiter Joachim Heidrich
Beschlussvorlage für die/den Telefon 02952/818-146
- Stadtvertretung
öffentlich
Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu einem Bauantrag zur Errichtung eines
Wohnhauses in der Straße Meerfeld in Rüthen-Langenstraße (Anwendung Bau-
Turbo)
Auswirkung auf den Haushalt:
Mittel stehen zur Verfügung Einverständnis Stadtkämmerer:
Produkt:
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben bezieht sich auf ein Privatgrundstück an der Südseite der Ringstraße Meerfeld in
der Gemarkung Langenstraße, Flur 2. Dieses liegt im Geltungsbereich des des seit dem
25.04.2003 rechtskräftigen Bebauungsplanes LH Nr. 2 „Meerfeld“
Es wird auf einen früheren Antrag auf Änderung dieses Bebauungsplanes bzw. auf die dazu
erstellte Beschlussvorlage (siehe BV.1667.2026) und die entsprechende Beschlussfassung des
Stadtentwicklungsausschusses in seiner Sitzung am 26.02.2026 verwiesen.
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Die Antragstellerin wurde bewusst auf die Möglichkeit der unmittelbaren Bauantragstellung an den
Kreis Soest und die Anwendung des „Bau-Turbo“ hingewiesen, zumal das Bauvorhaben als
solches zustimmend zur Kenntnis genommen und Unterstützung zugesagt wurde. Mit der
Anwendung des Bau-Turbo wurde eine deutliche Beschleunigung hinsichtlich der
Genehmigungsfähigkeit dieses Bauvorhabens gesehen.
In diesem Sinne ist die Antragstellerin der Empfehlung des Ausschusses gefolgt und zielt mit ihrem
Antrag direkt auf eine Prüfung unter den Vorgaben des Bau-Turbo ab.
Allgemeine Informationen
Der Begriff Bau-Turbo bezeichnet eine zum 30. Oktober 2025 in Kraft getretene Änderung des
Baugesetzbuches (BauGB), deren Ziel es ist, Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und den
Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Reform umfasst die befristete Einführung des § 246e
BauGB sowie die dauerhafte Erweiterung der §§ 31 und 34 BauGB.
§ 246e BauGB (Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau) stellt eine bauplanungsrechtliche
Sonderregelung dar. Sie ermöglicht es Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen ohne
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans vom geltenden Planungsrecht abzuweichen.
§ 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird die Schaffung zusätzlichen Wohnraums ermöglich
und zwar als erweiterter Befreiungstatbestand über die Festsetzungen des B-Planes hinaus
Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2030; vor Ablauf erfolgt eine bundesweite
Evaluierung mit Blick auf eine mögliche Verlängerung oder Anpassung.
Unverändert bleiben jedoch alle bauaufsichtlichen Verfahren, die materiellen Vorgaben der
Landesbauordnung sowie sämtliche fachrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Natur- und
Artenschutzes.
Öffentliche Belange und nachbarliche Interessen müssen weiterhin gewahrt bleiben. Auch bei einer
städtebaulichen Zustimmung der Gemeinde kann der Antrag durch die Baugenehmigungsbehörde
aufgrund anderer Belange daher abgelehnt werden.
Für Vorhaben im Sinne des Bauturbos ist die Zustimmung der Gemeinde möglichst innerhalb von
drei Monaten nach Aufforderung durch den Kreis Soest erforderlich.
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben mit den städtebaulichen
Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar ist und keine öffentlichen Belange oder
nachbarschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Planungsrechtliche Vorgaben
Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist der seit dem 25.04.2003 rechtskräftige
Bebauungsplan LH Nr. 2 „Meerfeld“. Bei diesem Bebauungsplan handelte es sich um einen
Investorenplan, bei dem seinerzeit auf eigenen Flächen Baugrundstücke und eine entsprechende
Erschließungsstraße ausgewiesen wurden.
Nach aktuellem Stand sind von 19 potenziellen Bauplätzen (davon 4 Doppelhaushälften) 16
bebaut. Die Erschließungsstraße „Meerfeld“ ist fertig, bereits an die Stadt übertragen und soll
aktuell dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.
Der Bauantrag umfasst eine Fläche, die seinerzeit bei der Aufstellung des Bebauungsplanes LA
Nr. 2 bewusst als nicht überbaubarer Bereich von Wohnnutzung freigehalten wurde.
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Hintergrund war, dass das Bebauungsplangebiet an das Außenbereichsobjekt Rüthener Weg 35
andockte, welches von dem Eigentümer als „landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb“ errichtet
wurde und mittlerweile nur noch von ihm allein bewohnt wird.
Da das rückwärtige Stallgebäude seinerzeit eine Belegung mit rd. 80 Schafen erlaubt hätte, wurde
ein Radius von 30m um dieses Stallgebäude herumgezogen und innerhalb der Schnittfläche des
Radius mit dem Bebauungsplan auf zwei potenzielle Bauplätze verzichtet bzw. dort nicht
überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter dem Kapitel Immissionsschutz u.a. Folgendes
ausgeführt:
„Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept erlaubt, falls die Schafhaltung
nicht mehr betrieben wird, durch Änderung des Bebauungsplanes die Wohnbebauung um zwei
Bauflächen am südlichen Wohnweg zu ergänzen.“
Fakt ist, dass der Nachbar schon sehr lange keine eigenen Schafe mehr hält und das Stallgebäude
leer steht. Ein Hobbytierhalter aus dem Dorf schickt 2 x Jahr seine kleine Schafherde auf das
Grundstück, um dort das Gras kurz zu halten.
Aus dem tatsächlichen Handeln diese betroffenen Nachbarn und sonstigen Quellen geht hervor,
dass die angenommene „Privilegierung“ des „Aussiedlerhofes“ eigentlich schon bei der
Antragstellung bzw. Erteilung der Baugenehmigung fragwürdig war.
Jedenfalls können aus Sicht der Stadtverwaltung heute keinerlei „Abwehransprüche“ aus einer –
wie auch immer gearteten - landwirtschaftlichen Nutzung abgeleitet werden. Auch die
Landwirtschaftskammer sieht keine Belange, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten.
Bezüglich der Ermittlung nachbarschaftlicher Interessen hat die Stadtverwaltung die vom
Bauprojekt betroffenen Angrenzer und Grundstücksinhaber über das Vorhaben informiert und bis
zum 30.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Einige unmittelbar betroffene Nachbarn aus dem Baugebiet haben sich persönlich oder telefonisch
den Sachverhalt erläutern lassen. Bedenken wurden dabei nicht geäußert.
Erschließung
Die Erschließung ist gesichert. Das Baugrundstück liegt an der Stadtstraße Meerfeld. Die
öffentliche Trinkwasserversorgung ist gesichert.
Die für das Bauvorhaben notwendigen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser im Sinne des § 3
Abs. 2 BHKG sind vorhanden und benutzbar.
Entwässerung: Der Anschluss erfolgt an die zentrale Entwässerung im Trennsystem. Das
anfallende, unverschmutzte Regenwasser muss entsprechend den Vorgaben des
Bebauungsplaner vor Ort (im Garten) über Rigolen dem Grundwasser zugeführt werden. Dazu
bedarf es noch parallel einer entsprechenden Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.
Im Falle einer Bebauung würden für die Grundstücksfläche erstmalig die (einmaligen) Kanal- und
Wasseranschlussbeiträge entsprechend der Beitrags- und Gebührensatzungen der Stadt Rüthen
fällig. Durch eine Bebauung können ggf. zusätzliche Ausgleichszahlungen für den Eingriff in Natur
und Landschaft fällig werden. Diese wären ebenfalls vom Bauherrn zu tragen.
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Rüthen beschließt auf Grundlage des § 246e BauGB, dass zu dem Bauantrag
auf Errichtung eines Wohnhauses gemäß den Anlagen 1 und 2 auf dem im Süden gelegenen
Baulücke an der Straße Meerfeld die Zustimmung erteilt wird.
Von den Vorgaben des Bebauungsplanes LH Nr. 2 „Meerfeld“, welcher auf dem fraglichen
Grundstück eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ausweist, soll gemäß § 31 Abs. 3 BauGB
i.V.m. § 36a BauGB eine Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden.
Die Befreiung erscheint auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den von hier
wahrzunehmenden öffentlichen Belangen vereinbar. Von dem Vorhaben gehen nach hiesiger
Einschätzung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen aus.
- Weiken -
Bürgermeister
Anlage(n):
Katasterauszug (siehe Ratsinformationssystem)
Ansichten (siehe Ratsinformationssystem)
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