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Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu einem Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses in der Straße Meerfeld in Rüthen-Langenstraße (Anwendung Bau-Turbo)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeRüthen
Datum2026-07-16
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauherr beantragt unter Anwendung des „Bau-Turbo" die Errichtung eines Wohnhauses an der Straße Meerfeld in Rüthen-Langenstraße auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als nicht überbaubar festgesetzt ist. Die Stadt bestätigt, dass keine öffentlichen Belange oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und die Landwirtschaftskammer keine Bedenken hat. Die Stadtvertretung beschließt die Zustimmung und erteilt eine Befreiung von den Bebauungsplanvorgaben gemäß § 31 BauGB.

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Dokument

Extrahierter Text

STADT RÜTHEN Vorlage Nr. BV.1736.2026 Der Bürgermeister Datum 01.07.2026 Fachbereich Fachbereich 3 - Bau, Umwelt Sachbearbeiter Joachim Heidrich Beschlussvorlage für die/den Telefon 02952/818-146 - Stadtvertretung öffentlich Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu einem Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses in der Straße Meerfeld in Rüthen-Langenstraße (Anwendung Bau- Turbo) Auswirkung auf den Haushalt: Mittel stehen zur Verfügung Einverständnis Stadtkämmerer: Produkt: Sachverhalt: Das Bauvorhaben bezieht sich auf ein Privatgrundstück an der Südseite der Ringstraße Meerfeld in der Gemarkung Langenstraße, Flur 2. Dieses liegt im Geltungsbereich des des seit dem 25.04.2003 rechtskräftigen Bebauungsplanes LH Nr. 2 „Meerfeld“ Es wird auf einen früheren Antrag auf Änderung dieses Bebauungsplanes bzw. auf die dazu erstellte Beschlussvorlage (siehe BV.1667.2026) und die entsprechende Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses in seiner Sitzung am 26.02.2026 verwiesen. Seite 1 von 4 Die Antragstellerin wurde bewusst auf die Möglichkeit der unmittelbaren Bauantragstellung an den Kreis Soest und die Anwendung des „Bau-Turbo“ hingewiesen, zumal das Bauvorhaben als solches zustimmend zur Kenntnis genommen und Unterstützung zugesagt wurde. Mit der Anwendung des Bau-Turbo wurde eine deutliche Beschleunigung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit dieses Bauvorhabens gesehen. In diesem Sinne ist die Antragstellerin der Empfehlung des Ausschusses gefolgt und zielt mit ihrem Antrag direkt auf eine Prüfung unter den Vorgaben des Bau-Turbo ab. Allgemeine Informationen Der Begriff Bau-Turbo bezeichnet eine zum 30. Oktober 2025 in Kraft getretene Änderung des Baugesetzbuches (BauGB), deren Ziel es ist, Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Reform umfasst die befristete Einführung des § 246e BauGB sowie die dauerhafte Erweiterung der §§ 31 und 34 BauGB. § 246e BauGB (Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau) stellt eine bauplanungsrechtliche Sonderregelung dar. Sie ermöglicht es Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans vom geltenden Planungsrecht abzuweichen. § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird die Schaffung zusätzlichen Wohnraums ermöglich und zwar als erweiterter Befreiungstatbestand über die Festsetzungen des B-Planes hinaus Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2030; vor Ablauf erfolgt eine bundesweite Evaluierung mit Blick auf eine mögliche Verlängerung oder Anpassung. Unverändert bleiben jedoch alle bauaufsichtlichen Verfahren, die materiellen Vorgaben der Landesbauordnung sowie sämtliche fachrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Natur- und Artenschutzes. Öffentliche Belange und nachbarliche Interessen müssen weiterhin gewahrt bleiben. Auch bei einer städtebaulichen Zustimmung der Gemeinde kann der Antrag durch die Baugenehmigungsbehörde aufgrund anderer Belange daher abgelehnt werden. Für Vorhaben im Sinne des Bauturbos ist die Zustimmung der Gemeinde möglichst innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Kreis Soest erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar ist und keine öffentlichen Belange oder nachbarschaftlichen Interessen entgegenstehen. Planungsrechtliche Vorgaben Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist der seit dem 25.04.2003 rechtskräftige Bebauungsplan LH Nr. 2 „Meerfeld“. Bei diesem Bebauungsplan handelte es sich um einen Investorenplan, bei dem seinerzeit auf eigenen Flächen Baugrundstücke und eine entsprechende Erschließungsstraße ausgewiesen wurden. Nach aktuellem Stand sind von 19 potenziellen Bauplätzen (davon 4 Doppelhaushälften) 16 bebaut. Die Erschließungsstraße „Meerfeld“ ist fertig, bereits an die Stadt übertragen und soll aktuell dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Der Bauantrag umfasst eine Fläche, die seinerzeit bei der Aufstellung des Bebauungsplanes LA Nr. 2 bewusst als nicht überbaubarer Bereich von Wohnnutzung freigehalten wurde. Seite 2 von 4 Hintergrund war, dass das Bebauungsplangebiet an das Außenbereichsobjekt Rüthener Weg 35 andockte, welches von dem Eigentümer als „landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb“ errichtet wurde und mittlerweile nur noch von ihm allein bewohnt wird. Da das rückwärtige Stallgebäude seinerzeit eine Belegung mit rd. 80 Schafen erlaubt hätte, wurde ein Radius von 30m um dieses Stallgebäude herumgezogen und innerhalb der Schnittfläche des Radius mit dem Bebauungsplan auf zwei potenzielle Bauplätze verzichtet bzw. dort nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter dem Kapitel Immissionsschutz u.a. Folgendes ausgeführt: „Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept erlaubt, falls die Schafhaltung nicht mehr betrieben wird, durch Änderung des Bebauungsplanes die Wohnbebauung um zwei Bauflächen am südlichen Wohnweg zu ergänzen.“ Fakt ist, dass der Nachbar schon sehr lange keine eigenen Schafe mehr hält und das Stallgebäude leer steht. Ein Hobbytierhalter aus dem Dorf schickt 2 x Jahr seine kleine Schafherde auf das Grundstück, um dort das Gras kurz zu halten. Aus dem tatsächlichen Handeln diese betroffenen Nachbarn und sonstigen Quellen geht hervor, dass die angenommene „Privilegierung“ des „Aussiedlerhofes“ eigentlich schon bei der Antragstellung bzw. Erteilung der Baugenehmigung fragwürdig war. Jedenfalls können aus Sicht der Stadtverwaltung heute keinerlei „Abwehransprüche“ aus einer – wie auch immer gearteten - landwirtschaftlichen Nutzung abgeleitet werden. Auch die Landwirtschaftskammer sieht keine Belange, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten. Bezüglich der Ermittlung nachbarschaftlicher Interessen hat die Stadtverwaltung die vom Bauprojekt betroffenen Angrenzer und Grundstücksinhaber über das Vorhaben informiert und bis zum 30.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einige unmittelbar betroffene Nachbarn aus dem Baugebiet haben sich persönlich oder telefonisch den Sachverhalt erläutern lassen. Bedenken wurden dabei nicht geäußert. Erschließung Die Erschließung ist gesichert. Das Baugrundstück liegt an der Stadtstraße Meerfeld. Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist gesichert. Die für das Bauvorhaben notwendigen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 BHKG sind vorhanden und benutzbar. Entwässerung: Der Anschluss erfolgt an die zentrale Entwässerung im Trennsystem. Das anfallende, unverschmutzte Regenwasser muss entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplaner vor Ort (im Garten) über Rigolen dem Grundwasser zugeführt werden. Dazu bedarf es noch parallel einer entsprechenden Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Im Falle einer Bebauung würden für die Grundstücksfläche erstmalig die (einmaligen) Kanal- und Wasseranschlussbeiträge entsprechend der Beitrags- und Gebührensatzungen der Stadt Rüthen fällig. Durch eine Bebauung können ggf. zusätzliche Ausgleichszahlungen für den Eingriff in Natur und Landschaft fällig werden. Diese wären ebenfalls vom Bauherrn zu tragen. Seite 3 von 4 Beschlussvorschlag: Die Stadtvertretung Rüthen beschließt auf Grundlage des § 246e BauGB, dass zu dem Bauantrag auf Errichtung eines Wohnhauses gemäß den Anlagen 1 und 2 auf dem im Süden gelegenen Baulücke an der Straße Meerfeld die Zustimmung erteilt wird. Von den Vorgaben des Bebauungsplanes LH Nr. 2 „Meerfeld“, welcher auf dem fraglichen Grundstück eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ausweist, soll gemäß § 31 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 36a BauGB eine Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden. Die Befreiung erscheint auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den von hier wahrzunehmenden öffentlichen Belangen vereinbar. Von dem Vorhaben gehen nach hiesiger Einschätzung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen aus. - Weiken - Bürgermeister Anlage(n): Katasterauszug (siehe Ratsinformationssystem) Ansichten (siehe Ratsinformationssystem) Seite 4 von 4

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