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Zustimmung nach § 36 a BauGB zu einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses am Heimekerweg in Rüthen-Oestereiden
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rüthen |
| Datum | 2026-07-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller beantragt über eine Bauvoranfrage die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses am Heimekerweg in Rüthen-Oestereiden gemäß der Bau-Turbo-Regelung. Das Vorhaben liegt knapp im Außenbereich, wo es ohne diese Sonderregelung nicht genehmigungsfähig wäre. Die Stadtvertretung erteilte die Zustimmung nach § 246e BauGB, da das Vorhaben mit städtebaulichen Entwicklungszielen vereinbar ist und keine öffentlichen Belange oder nachbarschaftlichen Interessen entgegenstehen. Voraussetzung ist die öffentlich-rechtliche Sicherung des Schmutzwasseranschlusses.
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Dokument
Extrahierter Text
STADT RÜTHEN
Vorlage Nr. BV.1735.2026
Der Bürgermeister
Datum 01.07.2026
Fachbereich Fachbereich 3 - Bau, Umwelt
Sachbearbeiter Joachim Heidrich
Beschlussvorlage für die/den Telefon 02952/818-146
- Stadtvertretung
öffentlich
Zustimmung nach § 36 a BauGB zu einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Einfamilienhauses am Heimekerweg in Rüthen-Oestereiden (Anwendung Bau-
Turbo)
Auswirkung auf den Haushalt:
Mittel stehen zur Verfügung Einverständnis Stadtkämmerer:
Produkt:
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben bezieht sich auf ein größeres Privatgrundstück mit vorhandener
landwirtschaftlicher Nebenanlage (Scheune) in der Gemarkung Oestereiden, Flur 9, Flurstück 47.
Ausweislich der seit dem 23.08.1995 rechtskräftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die
Ortslage Oestereiden liegt das Vorhaben knapp im Außenbereich.
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Ohne Bau-Turbo wäre die Genehmigungsfähigkeit dieses Bauvorhabens nicht gegeben, da hier
keine Privilegierungstatbestände greifen. Das ist dem Antragsteller bewusst, weshalb er bei der
Bauvoranfrage direkt auf eine Prüfung unter den Vorgaben des Bau-Turbo abzielt.
Allgemeine Informationen
Der Begriff Bau-Turbo bezeichnet eine zum 30. Oktober 2025 in Kraft getretene Änderung des
Baugesetzbuches (BauGB), deren Ziel es ist, Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und den
Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Reform umfasst die befristete Einführung des § 246e
BauGB sowie die dauerhafte Erweiterung der §§ 31 und 34 BauGB.
§ 246e BauGB (Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau) stellt eine bauplanungsrechtliche
Sonderregelung dar. Sie ermöglicht es Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen ohne
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans vom geltenden Planungsrecht abzuweichen.
Die Sonderregelung ist sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich anwendbar, sofern das
Vorhaben in einem Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich steht.
Voraussetzung für das Bauen im Außenbereich ist zwingend ein unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang (in der Regel max. 100 Meter) zu bestehenden Siedlungen und die Zustimmung
der Gemeinde.
Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2030; vor Ablauf erfolgt eine bundesweite
Evaluierung mit Blick auf eine mögliche Verlängerung oder Anpassung.
Unverändert bleiben jedoch alle bauaufsichtlichen Verfahren, die materiellen Vorgaben der
Landesbauordnung sowie sämtliche fachrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Natur- und
Artenschutzes. Da der Außenbereich schützenswert ist, muss bei Bauvorhaben im Einzelfall geprüft
werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Strategische Umweltprüfung
erforderlich ist.
Öffentliche Belange und nachbarliche Interessen müssen weiterhin gewahrt bleiben. Auch bei einer
städtebaulichen Zustimmung der Gemeinde kann der Antrag durch die Baugenehmigungsbehörde
aufgrund anderer Belange daher abgelehnt werden.
Für Vorhaben im Sinne des Bauturbos ist die Zustimmung der Gemeinde möglichst innerhalb von
drei Monaten nach Aufforderung durch den Kreis Soest erforderlich.
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben mit den städtebaulichen
Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar ist und keine öffentlichen Belange oder
nachbarschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Planungsrechtliche Vorgaben
Gemäß den Aussagen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(FAQ Bau-Turbo) kann die Neuregelung im Außenbereich nur auf Vorhaben Anwendung finden, die
im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2
(Bebauungsplan) oder § 34 BauGB (Innenbereichssatzung) zu beurteilen sind.
Damit sind nicht nur solche Vorhaben gemeint, die sich nahtlos an vorgenannte Gebiete
anschließen, sondern beispielsweise auch solche, die sich trotz eines gewissen Abstands noch als
organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs darstellen und von dessen
Erschließungsanlagen sowie infrastruktureller Anbindung profitieren können. Ob der räumliche
Zusammenhang besteht, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Ab einer Entfernung von mehr als 100
Metern vom bestehenden Siedlungsbereich wird man aber in jedem Fall nicht mehr vom Vorliegen
eines räumlichen Zusammenhangs ausgehen können.
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In diesem Fall liegt die per Satzung definierte Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auf der
Westseite der vorhandenen Scheune. Sie orientiert sich nicht an den Grundstücksgrenzen der
südlich angrenzenden Wohn- und Mischparzellen.
Das gilt ähnlich für die kartografische Ausdehnung einer Biotopverbundfläche besonderer
Bedeutung (VB-A-4316-012), welche durch die Nähe zur Oestereider Gotte geprägt wird,
wohingegen das eigentliche Biotopkataster (BK-4316-0106) die Grundstücksgrenzen
berücksichtigt.
Unabhängig davon befinden sich in diesem Übergangsbereich bereits diverse bauliche Anlagen, so
dass das angestrebte Wohnhaus keine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Der ca. 80 m
Abstand zum Vogelschutzgebiet Hellwegbörde ist aber gering, so dass nicht auszuschließen ist,
dass zur weiteren naturschutzfachlichen Betrachtung durch die Untere Naturschutzbehörde eine
Umweltprüfung verlangt wird.
Durch eine Bebauung werden auf jeden Fall Ausgleichsmaßnahmen für den zu erwartenden
Eingriff in Natur und Landschaft fällig. Diese sind vom Bauherrn zu tragen. Das zur Verfügung
stehende Grundstück dürfte diesbezüglich genügend Optionen bieten.
Bezüglich der Ermittlung nachbarschaftlicher Interessen hat die Stadtverwaltung die vom
Bauprojekt betroffenen Angrenzer und Grundstücksinhaber über das Vorhaben informiert und
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2026 gegeben. Eine Nachbarin hat sich persönlich
in der Verwaltung über die Sach- und Rechtslage informiert, war aber mit dem Vorhaben
einverstanden. Negative Rückäußerungen hat es keine gegeben.
Erschließung
Die Erschließung ist nicht vollständig gesichert.
Das Grundstück liegt an der Stadtstraße Heimekerweg.
Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist gesichert.
Die für das Bauvorhaben notwendigen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser im Sinne des § 3
Abs. 2 BHKG sind vorhanden und benutzbar.
Entwässerung: Der Anschluss würde an die zentrale Entwässerung im Trennsystem erfolgen. Ein
Regenwasserkanal ist vor dem Grundstück vorhanden. Der Schmutzwasserkanal endet allerdings
rd. 40 m vor der Parzelle 47. Hier könnte eine weitere ca. 45 m lange Kanalhaltung auf Kosten des
Antragstellers gebaut werden.
Vorgeschlagen wird von diesem eine Alternativlösung in Form einer rd. 110 m langen
Hausanschlussleitung, welche auf familieneigenem Grundstück hinter den Nachbarparzellen verlegt
und an den dort vorhandenen Schmutzwasserkanal (Ri. Westereiden) angebunden würde. Die
Stadtwerke sind mit dieser Lösung einverstanden.
Voraussetzung wäre allerdings eine Baulastübernahme des Grundeigentümers, welcher dann
möglichst auch den öffentlichen Kanal umfassen sollte.
Im Falle einer Bebauung würden für eine noch festzulegende Grundstücksfläche zudem erstmalig
die (einmaligen) Kanal- und Wasseranschlussbeiträge entsprechend der Beitrags- und
Gebührensatzungen der Stadt Rüthen fällig.
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Rüthen beschließt auf Grundlage des § 246e BauGB, dass zu der
Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses gemäß den Anlagen 1 und 2 auf dem
Grundstück westlich des Heimekerweges die Zustimmung erteilt wird.
Das Vorhaben wäre an der vorgesehenen Stelle mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der
Gemeinde vereinbar und es stehen der Bebauung keine von der Stadt Rüthen wahrzunehmenden
öffentlichen Belange oder erkennbare nachbarschaftlichen Interessen entgegen.
Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge des späteren Bauantrags eine öffentlich-rechtliche
Sicherung des Schmutzwasseranschlusses bis zum vorhandenen Kanal einschließlich desselben
erfolgt.
- Weiken -
Bürgermeister
Anlage(n):
Lageplan (siehe Ratsinformationssystem)
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