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Grundsatzbeschluss: Leitsätze zur Umsetzung des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Reichshof |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Reichshof beschließt Leitsätze zur Umsetzung des Wohnungsbaubeschleunigungsgesetzes (Bauturbo). Sie überträgt Zustimmungskompetenzen nach § 36a BauGB bei größeren Vorhaben an den Ausschuss und bei kleineren an die Verwaltung als laufende Geschäfte. Die Verwaltung darf Anträge fristwahrend ablehnen, um Fiktionszustimmungen zu vermeiden, und soll die Umsetzung halbjährlich evaluieren.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Reichshof
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage Vorlage-Nr: 2 0 2 5 / 0 0 077/
Status: öffentlich
von / der
Datum: 15.06.2026
Bauverwaltung
Grundsatzbeschluss: Leitsätze zur Umsetzung des „Gesetzes zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung„
Beratungsfolge:
Datum Gremium
30.06.2026 Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss
14.07.2026 Gemeinderat der Gemeinde Reichshof
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat / der Rat
beschließt:
1. die als Anlage beigefügten Leitsätze zur Umsetzung des „Gesetzes zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“
2. die Zustimmungskompetenz nach § 36 a BauGB in den nachstehenden Fällen auf
den Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss zu übertragen:
a) Vorhaben im Außenbereich
b) Vorhaben mit mehr als 8 Wohneinheiten
3. die Zustimmungskompetenz nach § 36 a BauGB in den nachstehenden Fällen als
Geschäft der laufenden Verwaltung zu behandeln:
a) Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans gemäß § 30
BauGB, sofern die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben
b) Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB
c) Vorhaben bis zu 8 Wohneinheiten
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, falls bei entsprechenden Baugesuchen aus
Zeitgründen notwendig, fristwahrend die Zustimmung gemäß § 36a BauGB
(Baugesetzbuch) zu verweigern, um den Fiktionseintritt nach § 36a Abs. 1 BauGB
zu vermeiden. Eine inhaltliche Ablehnung des jeweiligen Baugesuchs erfolgt
hierdurch nicht und eine erneute Antragstellung ist weiterhin möglich.
Beteiligte Dienststellen: (Sichtvermerke) Bürgermeister:
III/68 FBL III
-Gutwoski-
-Webel- -Schmidt-
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5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung der Beschlüsse zu den Nrn. 1. bis 4.
halbjährlich zu evaluieren, diese zugleich bei Bedarf fortzuschreiben und dem
zuständigen politischen Gremium zur Berichterstattung und ggf. Beschlussfassung
vorzulegen.
Sachverhalt:
Mit dem als „Bauturbo“ bezeichneten neuen § 246e BauGB wurde eine zeitlich bis zum
31.12.2030 befristete bauplanungsrechtliche Sonderregelung geschaffen, die es Gemeinden
ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen von Vorgaben des Bauplanungsrechts –
ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans – abzuweichen. Ziel ist es, mehr
und schneller dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig den
Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des „Bauturbos“ ist dabei die
Zustimmung der Gemeinde. Außerdem muss das Vorhaben unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Der „Bauturbo“ wird von Änderungen der §§ 31 und 34 BauGB flankiert, die ähnliche
Erleichterungen ermöglichen: Der § 31 Abs. 3 BauGB eröffnet im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans weitere Befreiungsmöglichkeiten für Wohnbauvorhaben, beispielsweise
durch Baugrenzüberschreitungen oder Bauen in der zweiten Reihe. Mit § 34 Absatz 3b
BauGB kann im unbeplanten Innenbereich die Neuerrichtung von Wohngebäuden
zugelassen werden, die sie sich nicht in den Bebauungszusammenhang einfügen.
In beiden Fällen ist ebenfalls die Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB) erforderlich und
das Vorhaben muss unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sein.
Gemäß § 36a Absatz 1 Satz 2 BauGB erteilt die Gemeinde ihre Zustimmung, wenn das
Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
vereinbar ist. Die Zustimmung fungiert also im Ergebnis als Ersatz für eine entsprechende
Bauleitplanung.
Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die Gemeindeentwicklung, der Komplexität
der zu beachtenden Rechtsmaterie ist ein durch den Gemeinderat beschlossenes
städtebauliches Konzept zur Anwendung des „Bauturbos“ unerlässlich. Die Gemeinde
Reichshof steht zu diesem Thema mit den benachbarten Kommunen im Oberbergischen
Kreis im engen Austausch.
In den Kommunen Waldbröl, Nümbrecht, Wiehl und Bergneustadt wurden bereits
entsprechende Handlungskonzepte beschlossen, in der Gemeinde Morsbach steht der
Beschluss des Konzeptes unmittelbar an. Inhaltlich liegen die jeweiligen Handlungskonzepte
eng beieinander.
Die von der Verwaltung entwickelten Leitsätze sollen einen verbindlichen Rahmen für
Entscheidungen nach den Regelungen des „Gesetzes zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ bilden. Hierdurch sollen die Chancen für
einen beschleunigten Wohnungsbau genutzt und gleichzeitig eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung der Gemeinde gewährleistet werden.
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Die Sitzungsfolgen des Gemeinderates und des Bau-, Planungs-, Verkehrs-, und
Umweltausschusses reichen für eine beschleunigte Abwicklung von Bauvorhaben nach den
Erleichterungen der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB nicht aus. Um dem
Beschleunigungsgedanken der neuen Regelungen im BauGB Rechnung zu tragen und zur
Wahrung der in § 36a BauGB normierten Fristen sollen die Zustimmungskompetenzen in
den Fällen nach den Nrn. 2 und 3 auf den Bau-, Planungs-, Verkehrs-, und
Umweltausschuss bzw. auf die Gemeindeverwaltung übertragen werden.
Insbesondere in den Fällen entsprechend Nr. 2, in denen der Bau-, Planungs-, Verkehrs-,
und Umweltausschuss über die Zustimmung nach § 36a BauGB zu entscheiden hat, reicht
die dreimonatige Frist nach Abs. 1 zur Entscheidung unter Umständen nicht aus. Auch setzt
die Anwendung der Erleichterungen nach den §§ 31 Abs. 3, § 34 Absatz 3b und § 246e
BauGB ein Vorgespräch zwischen Vorhabenträger und Verwaltung voraus.
Mit diesem Beschlussvorschlag soll es der Verwaltung ermöglicht werden, Anträge
fristwahrend abzulehnen, um den Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4
BauGB zu verhindern. Eine inhaltliche Ablehnung erfolgt hierdurch nicht, so dass der
betreffende Bauantrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden kann.
Welche Auswirkungen das neue „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung“ haben wird, ist zur Zeit nicht absehbar. Die Verwaltung soll daher die
Wirksamkeit der Leitsätze laufend evaluieren und halbjährlich in den zuständigen politischen
Gremien über die Entwicklungen der neuen Regelungen berichten. Falls sich hieraus
Änderungsbedarfe für die Leitsätze ergeben, soll die Verwaltung gleichzeitig einen
entsprechenden Beschlussvorschlag zur Anpassung der Leitsätze vorlegen.
Anlagen:
Leitsätze für die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde Reichshof nach § 36a BauGB
(Baugesetzbuch)
Text aus PDF extrahiert