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Aufstellung und öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 – Glöbusch der Gemeinde Odenthal
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Odenthal |
| Datum | 2026-07-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Odenthal
Beschlussvorlage 7/0477/2
öffentlich
Betreff: Aufstellung und öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 6 – Glöbusch der Gemeinde Odenthal
Datum: Gremium: Beschlussqualität:
07.07.2026 Gemeinderat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Zwecke der Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Odenthal für ein Gebiet im Ortsteil Glöbusch
mit sämtlichen Änderungen des Bebauungsplanes (förmliche Änderungen Nr. 1-27
und vereinfachte Änderungen Nr. 1-33) beiderseits der Bergstraße vorgetragenen
Stellungnahmen:
I.1. Die vom Rheinisch-Bergischen Kreis mit Stellungnahme vom 30.09.2025 zur
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 vorgetragenen Bedenken und
Anregungen werden zur Kenntnis genommen und entsprechend dem
Abwägungsvorschlag berücksichtigt. Mit der durch gerichtliche Entscheidung
bestehende Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 6 -Glöbusch- entfällt die
planungsrechtliche Grundlage für die im Bebauungsplan getroffenen
Festsetzungen, einschließlich der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen.
Unabhängig von der Aufhebung des Bebauungsplans bleibt zu prüfen, ob und
in welchem Umfang naturschutzrechtliche Verpflichtungen zur Kompensation
bereist erfolgter Eingriffe in Natur und Landschaft bestehen.
II. Der Bebauungsplan Nr. 6 – Glöbusch- wird gem. § 10 BauGB in Verbindung mit § 1
Abs. 8 BauGB als Satzung aufgehoben.
III. Der Entwurf zur Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans wird
unverändert als Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 -Glöbusch-
übernommen.
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufhebung ortsüblich bekannt zu machen
Begründung/Sachverhalt:
Es wird auf die Vorlage 7/0477/1 Bezug genommen, deren Beschlussvorschlag – wie oben
gleichlautend aufgeführt - zuletzt im Ausschuss für Planen, Verkehr und Versorgung
einstimmig beschlossen wurde.
Der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Odenthal für weite Bereiche des Ortsteiles
Glöbusch aus dem Jahre 1973 bildete die Grundlage für die Erschließung und Bebauung
des Ortsteiles Glöbusch der Gemeinde Odenthal. Nach Aufstellung des Bebauungsplanes
wurde das Plangebiet in den darauffolgenden Jahren nahezu vollständig bebaut und
erschlossen. Dort wo die Festsetzungen eine zeitgemäße Bebauung und Erschließung der
Grundstücke nicht zuließen, wurde der Bebauungsplan mehrfach geändert (27-mal im
förmlichen und 33-mal im vereinfachten Verfahren), zuletzt im Jahre 2016.
In einem angestrengten Baurechtsverfahren hat die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Köln
mit Beschluss vom 11.10.2023 festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde
Odenthal für den Bereich des Ortsteiles Glöbusch in Gänze unwirksam ist (Az: 2 L 1698/23).
Ausschlaggebend für dieses Urteil war die Festsetzung „I-Bergseitig und II-Talseitig“.
Zur Herstellung klarer planungsrechtlicher Verhältnisse und zur formalen Bereinigung der
Rechtslage hat der Ausschuss für Planen und Bauen vom 14.03.2024 die Aufhebung des
Bebauungsplans beschlossen (Ds.-Nr. 7/0477). Dies wurde durch die Verwaltung eingeleitet.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom
01.09.2025 bis einschließlich 01.10.2025 durchgeführt.
Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde die im Folgenden
aufgeführte Stellungnahme abgegeben, von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine
Stellungnahme abgegeben.
Stellungnahmen aus der Offenlage:
Zu Beschlusspunkt I.I.1 Stellungnahme zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 -
Glöbusch-
Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 30.09.2025
„…….
Die Stellungnahmen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde:
Amt 67 (Natur- und Landschaftsschutz):
Planungsbeschreibung: Der Bebauungsplan soll aufgehoben werden und die künftige
Beurteilung von Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB erfolgen. Mit der Aufhebung des
Bebauungsplanes und aller Änderungen entfallen auch Regelungen zur Eingriffsregelung
und für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die
Kompensationsmaßnahmen zum Teil nicht umgesetzt wurden beziehungsweise „in den
Hausgärten verschwunden“ sind besteht hier im Rahmen der Aufhebung beziehungsweise
vor der Aufhebung Handlungsbedarf. Dies betrifft die Änderungen (in chronologischer
Reihenfolge):
2. Änderung (Rechtskraft: 21.08.1984) (Bereich Thomas Mann Straße/Auf dem
Krahwinkel)
Änderung von Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) beziehungsweise öffentliches Grün
(Spielplatz) in Baugebiet beziehungsweise öffentliche Grünfläche (Spielplatz, Kleinspielfeld,
Grünanlage). Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen am Südrand flächig und entlang der
Grünflächen zur Straße beziehungsweise zum Siedlungsraum linienhaft.
3. Änderung und Ergänzung (Rechtskraft: 03.07.1997) (Bereich Thomas Mann Straße)
Änderung von Grünfläche in Baufläche (Reines Wohngebiet) Kompensation über
Waldrandgestaltung im Westen und Süden. Im Süden wurden Teile der
Kompensationsflächen in die Hausgärten einbezogen.
5. Änderung und Ergänzung (Rechtskraft: 06.07.2001)
Gehölzinsel, westlich „Am alten Hof“ Ausdehnung einer ausgewiesenen überbaubaren
Fläche von bisher 12,00 m x 8,00 m auf 14,00 m - 12,00 m für die Errichtung eines Einzel-
oder Doppelhauses. Ökologischer Ausgleich außerhalb des B.-Plangebietes
Obstwiese
Grundstück: Gemarkung Oberodenthal, Flur 12, Flurstück 1485
Grundbuch von Oberodenthal, Band 1, Blatt 77
Grundstücksgrösse = 2.830 m²
Eigentümer: XXXXXX (geschwärzt), Auf dem Rottfeld 6, 51519 Odenthal
Das o.g. Grundstück wird zur Zeit als Weidewiese genutzt. Es werden standortgerechte
hochstämmige Obstbäume angepflanzt. Die Bäume werden sachgerecht gegen Verbiss
durch das Weidevieh geschützt. Anzupflanzende Bäume gesamt = 16 Stück – nicht
umgesetzt
8. Änderung (Rechtskraft: 12.07.2002 – Aufgehoben durch die 12. Änderung.)
Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde
Änderung der überbaubaren Fläche von bandartig in drei einzelne ausgewiesene Flächen
Abwägungsentscheidung zugunsten der Ermittlung von erhaltenswerten Bäumen
10. Änderung (Rechtskraft 26.09.2003)
Bergstraße / Am Geusfelde
Änderung und Verschiebung der überbaubaren Fläche, Möglichkeiten für eine Erweiterung in
den Gartenbereich, im Gegenzug die Flächenbereiche auf der Nordseite der Grundstücke
entfallen, um so keine zusätzlichen Bauflächen auszuweisen. (Differenz: + ca. 7 m²)
Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt.
12. Änderung (Rechtskraft 01.07.2005 – ersetzt die 8. Änderung – durch die 19.
Änderung)
Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde
Änderung der überbaubaren Flächen für den Bereich der Ecke zwischen der Straße „Am
Geusfelde“ und der „Bergstraße“.
Die Bäume wurden entfernt, die Gemeinde sieht die Abwägungsentscheidung zur 8.
Änderung
daher als gegenstandslos an. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt.
13. Änderung (Rechtskraft 11.03.2005)
Bereich zwischen der „Johann-Häck-Straße“ und der „Bergstraße“.
Änderung der überbaubaren Flächen, geringfügige Reduzierung der Bauflächen bzw. einer
möglichen Versiegelung (- ca. 78 m²)
Beschluss des Rates:
Ein entsprechender Hinweis auf Ersatzpflanzungen für entfallende Bäume in den verlagerten
Bauflächen, welche die künftigen Bauherren mit der Unteren Landschaftsbehörde
abstimmen
sollen, wird in die Änderung aufgenommen.
16. Änderung (Rechtskraft 14.12.2007)
Auf dem Krahwinkel
Ausweisung einer überbaubaren Fläche: Die Änderung umfasst den Ersatz der Festsetzung
"Grünfläche" mit den Zweckbestimmungen "Spielplatz" und "Fläche zur Anpflanzung von
Bäumen" durch die Festsetzung "Reines Wohngebiet", maximal ein Vollgeschoss und
Einzelhaus. Es wird eine überbaubare Grundfläche von 12 m X 12 m (= 144 m²) geplant. Der
Waldabstand beträgt hierbei lediglich 6,50 - 7,00 Meter. Der vorhandene und planerisch
gesicherte Weg zur forstlichen und erholungstechnischen Erschließung des Waldes wird
weiterhin festgesetzt jedoch die Zweckbestimmungen gestrichen.
Kompensation 170 m² mehrreihige Strauchhecke
Weder das Vorhaben noch die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wurden
umgesetzt.
Die Waldabstands- und Kompensationsproblematik bestehen weiter. Aktuell wird die Fläche
als ungeordneter Lagerplatz genutzt. Auf dem Spielplatz hat sich eine Gartennutzung
etabliert.
18. Änderung (Rechtskraft 14.10.2011)
Auf dem Heidchen/Ackerstraße
Ausweisung einer zusätzlich überbaubaren Fläche
Für das Kompensationsdefizit des landschaftspflegerischen Fachbeitrages nach der
Überarbeitung von 6.126 (zuvor 3.792) Punkte nach Ludwig (1991) soll die Kompensation
auf den Grundstücken erfolgen. Dabei wird die Anpflanzung von 8 Obstbäumen und die
Anlage von insgesamt 317 m² Schnitthecken auf den Grundstücken festgelegt. Die
Kompensationsmaßnahmen sind bestenfalls zum Teil umgesetzt.
19. Änderung
(Rechtskraft 07.08.2009 – ersetzt die 12. Änderung – später ersetzt durch die 24.
Änderung)
Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde
Es sind keine Ausgleichsflächen erforderlich, da die überbaubaren Flächen gegenüber der
rechtsgültigen Bebauungsplanfassung (12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 -
Glöbusch)
um ca. 292 m² reduziert werden.
Der Bebauungsplan soll erneut geändert werden. Nunmehr ist die Festsetzung von Reinem
Wohngebiet, maximal zwei Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8
Dachneigung 20-28°, Zelt- oder Walmdächer vorgesehen. Anstelle der vorherigen vier
überbaubaren Grundflächen sind nunmehr drei überbaubare Grundflächen geplant. Die
Erschließung ist über zwei Stichstraßen von der Bergstraße und dem Einmündungsbereich
der Straße "Am Geusfelde" vorgesehen. Pro Wohneinheit sind zwei Stellplätze in einer
Tiefgarage, in Carports und offenen Stellplätzen geplant. Es sollen seniorengerechte,
energiesparende Häuser gebaut werden. In der Konsequenz bedeutet die Planung ebenso
wie in der vorhergehenden 8. und 12. Änderung die weitgehende Zerstörung des
Gehölzbestandes und den großflächigen Verlust an Funktionsräumen im Naturhaushalt und
an Lebensraum. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt.
20. Änderung (Aufgestellt am 22.01.2009, laufendes Verfahren)
Thomas-Mann-Straße / Auf dem Krahwinkel
Thomas-Mann-Straße 29 und 31: Die Eigentümer dieser Wohngrundstücke haben Interesse,
jeweils in Verlängerung ihrer heutigen Grundstücksgrenzen eine Teilfläche der
Spielplatzfläche und den dazugehörigen Fußweg zur gärtnerischen Nutzung zu erwerben.
Diese Spielplatzfläche inkl. Fußweg soll nun in reines Wohngebiet (WR) gern. § 3 BauNVO
geändert werden. Für die Eingriffsbewertung ist der Planungszustand zu bewerten. Dieser
sieht einen Spielplatz (Grünanlage), eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen vor.
Hinzukommen 170 m² Kompensationsfläche (Anpflanzung einer Strauchhecke) aus der 16.
Änderung des Bebauungsplanes. Das Verfahren wurde nicht abgeschlossen, gleichwohl sind
die Umwandlung in Gartenland und das ersatzlose Entfallen der Kompensationsmaßnahmen
erfolgt. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt.
Das Änderungsverfahren wurde nicht abgeschlossen und hat keine Rechtskraft erlangt.
30.v. vereinfachte Änderung (Rechtskraft 11.10.2013)
(im Bereich der Schlinghofener Straße 44)
Vergrößerung der überbaubaren Fläche um ca. 108 m². Pflanzung von zwei Einzelbäumen
sowie zu einer 36 qm umfassenden Hecke Aktuell sind eher weniger Gehölze vorhanden als
2023 (Luftbildabgleich).
24. Änderung (Rechtskraft 04.07. 2014 – ersetzt die 19. Änderung)
Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde)
Der Bebauungsplan soll erneut geändert werden. Nunmehr ist wieder die Festsetzung von
Allgemeinem Wohngebiet, maximal zwei Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,4,
Geschossflächenzahl, 0,8 Dachneigung 35°-40°, Satteldächer vorgesehen. Anstelle der
vorherigen drei überbaubaren Grundflächen sind nunmehr zwei überbaubare Grundflächen
geplant. Die Erschließung ist über zwei Stichstraßen von der Bergstraße und dem
Einmündungsbereich der Straße "Am Geusfelde" vorgesehen. Diese werden als Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte festgesetzt Es sollen insgesamt acht Wohneinheiten in Doppelhäusern (2
Stück) und Reihenhäusern 1 (Stück) errichtet werden. Daneben werden vier Flächen für
Carports, Garagen und Stellplätze festgesetzt.
Entlang der Westgrenze werden im Bereich der Bushaltestelle neun vorhandene Bäume zur
Erhaltung festgesetzt. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt.
Die neun zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind nicht mehr vorhanden.
Die betreffenden Bereiche sind in den Anlagekarte 1 und 2 durch gelbe Kreise
gekennzeichnet. Anlagekarte 2 betrifft hierbei die externe Kompensationsfläche zur 5.
Änderung. Neben den Bauflächen bezieht der Bebauungsplan auch Flächen für die
Landwirtschaft und „Flächen für Wald“ ein. Hier ist in der Aufhebungsurkunde klarzustellen,
dass diese als Außenbereich behandelt werden. Grünflächen im Randbereich sind als solche
zu sichern. Daneben ragen schutzwürdige und schutzbedüftige Strukturen in Form von
Quellbereichen und -siefen sowie von Obstwiesen in den vorhandenen Siedlungsraum im
Bebauungsplan ein. Insbesondere sind dies
- Glöbuscher Bach
- Farzemicher Siefen
- Steiner Siefen
- Osenauer Bach
- Schlinghofer Bach
- Teitscheider Bach
- Obstwiesen um Leye
- Obstwiesen südlich „Am Hang“
- Obstwiesen nördlich und südlich der Schlinghofener Straße
Diese Bereiche sind in der Anlagekarte 1 mit orangen Kreisen gekennzeichnet.
Betroffene Belange, Eingriffsbewertung und Bedenken:
Grundsätzliche Bedenken gegen die Aufhebung bestehen nicht.
Es besteht jedoch Regelungsbedarf bezüglich der oben aufgeführten
Kompensationsmaßnahmen. Weiterhin umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
auch „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Flächen für Wald“ in die schutzbedürftige
Strukturen wie Quellbereiche und -siefen sowie Obstwiesen eingebettet sind. Hier besteht
Klarstellungsbedarf, dass diese Flächen bau- und planungsrechtlich als Außenbereich zu
beurteilen sind. Die untere Naturschutzbehörde bringt daher folgende Anregungen in das
Verfahren ein:
Hinweise und Anregungen:
- Die untere Naturschutzbehörde regt an, die oben aufgeführten Kompensationsmaßnahmen
rechtlich vor der Aufhebung zu sichern und ihre Umsetzung und dauerhafte Erhaltung und
Pflege durchzusetzen.
- Es wird angeregt, klarzustellen, dass die im Bebauungsplan als „Flächen für die
Landwirtschaft“ beziehungsweise „Flächen für Wald“ festgesetzten Teilbereiche künftig bau-
und planungsrechtlich als Außenbereich zu beurteilen sind.
- Die Grünflächen im Bebauungsplangebiet sollten als solche gesichert werden.
Amt 39 (Artenschutz):
Der hier betroffene B-Plan soll aufgehoben werden.
Eine Fläche innerhalb des Plangebietes nahe der Hoflage Leye ist bisher noch nicht bebaut
worden. Ausnahmsweise kann auf eine Artenschutzprüfung nach den
Verwaltungsvorschriften in diesem Aufhebungsverfahren verzichtet werden. Durch die reine
Aufhebung werden keine artenschutzrechtlichen Konflikte erwartet.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung eines neuen B-Planes für die
noch nicht bebaute Fläche eine Artenschutzprüfung nach den Verwaltungsvorschriften
erforderlich wird. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB für diese Fläche, ist das
Veterinäramt-Artenschutz unbedingt zu beteiligen und ggf. wird eine Artenschutzprüfung
nach den Verwaltungsvorschriften erforderlich.
Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde:
Nach Prüfung der Unterlagen, teile ich ihnen mit, dass im vorliegenden Fall die Belange des
Amtes für Umweltschutz nicht betroffen sind. Es ergeht keine Stellungnahme.
Die Stellungnahmen aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr:
- nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde -:
Amt 60.1 (Straßenbau):
Keine Stellungnahme abgegeben.
Amt 60.3 (Verkehrslenkung):
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde keine
Bedenken.
Die Stellungnahme aus Sicht des Brandschutzes:
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage wird durch die Brandschutzdienststelle des Rheinisch-
Bergischen Kreises zu dem o. g. Objekt auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen, hier
eingegangen am
11.07.2025 wie folgt Stellung genommen:
Zustimmung Bebauungsplan
Es bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken.
Die Stellungnahme aus Sicht des Amtes für Mobilität, Klimaschutz und regionale Projekte:
Keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme aus Sicht des Bauamtes:
Keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Jagdbehörde:
Keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Fischereibehörde:
Keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme aus Sicht des Gesundheitsamtes:
Keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme aus Sicht des Jugendamtes:
Keine Stellungnahme abgegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan Nr. 6 -Glöbusch- wurde durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam
erklärt. Mit der Unwirksamkeit entfällt die planungsrechtliche Grundlage für die im
Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, einschließlich der festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen. Eine Umsetzung dieser Festsetzungen auf Grundlage des
Bebauungsplans ist daher nicht mehr möglich.
Unabhängig von der Aufhebung des Bebauungsplans bleibt zu prüfen, ob und in welchem
Umfang naturschutzrechtliche Verpflichtungen zur Kompensation bereits erfolgter Eingriffe in
Natur und Landschaft bestehen. Diese Prüfung ist jedoch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans.
Anlagen:
1. Übersichtsplan
2. Bebauungsplan Nr. 6 in der Ursprungsfassung von 1973
3. Begründung zur Aufhebung
4. Anlagekarte 1 (Anhang der Stellungnahme)
Benecke Schade Lundberg
Sachbearbeitung Amtsleitung Fachbereichsleitung Kämmerer Dezernent Bürgermeisterin
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