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Aufstellung und öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 – Glöbusch der Gemeinde Odenthal

Angenommen
TypAntrag
GemeindeOdenthal
Datum2026-07-07
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Gemeinde Odenthal Beschlussvorlage 7/0477/2 öffentlich Betreff: Aufstellung und öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 – Glöbusch der Gemeinde Odenthal Datum: Gremium: Beschlussqualität: 07.07.2026 Gemeinderat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Odenthal für ein Gebiet im Ortsteil Glöbusch mit sämtlichen Änderungen des Bebauungsplanes (förmliche Änderungen Nr. 1-27 und vereinfachte Änderungen Nr. 1-33) beiderseits der Bergstraße vorgetragenen Stellungnahmen: I.1. Die vom Rheinisch-Bergischen Kreis mit Stellungnahme vom 30.09.2025 zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 vorgetragenen Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und entsprechend dem Abwägungsvorschlag berücksichtigt. Mit der durch gerichtliche Entscheidung bestehende Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 6 -Glöbusch- entfällt die planungsrechtliche Grundlage für die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, einschließlich der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen. Unabhängig von der Aufhebung des Bebauungsplans bleibt zu prüfen, ob und in welchem Umfang naturschutzrechtliche Verpflichtungen zur Kompensation bereist erfolgter Eingriffe in Natur und Landschaft bestehen. II. Der Bebauungsplan Nr. 6 – Glöbusch- wird gem. § 10 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB als Satzung aufgehoben. III. Der Entwurf zur Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans wird unverändert als Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 -Glöbusch- übernommen. IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufhebung ortsüblich bekannt zu machen Begründung/Sachverhalt: Es wird auf die Vorlage 7/0477/1 Bezug genommen, deren Beschlussvorschlag – wie oben gleichlautend aufgeführt - zuletzt im Ausschuss für Planen, Verkehr und Versorgung einstimmig beschlossen wurde. Der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Odenthal für weite Bereiche des Ortsteiles Glöbusch aus dem Jahre 1973 bildete die Grundlage für die Erschließung und Bebauung des Ortsteiles Glöbusch der Gemeinde Odenthal. Nach Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das Plangebiet in den darauffolgenden Jahren nahezu vollständig bebaut und erschlossen. Dort wo die Festsetzungen eine zeitgemäße Bebauung und Erschließung der Grundstücke nicht zuließen, wurde der Bebauungsplan mehrfach geändert (27-mal im förmlichen und 33-mal im vereinfachten Verfahren), zuletzt im Jahre 2016. In einem angestrengten Baurechtsverfahren hat die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 11.10.2023 festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Odenthal für den Bereich des Ortsteiles Glöbusch in Gänze unwirksam ist (Az: 2 L 1698/23). Ausschlaggebend für dieses Urteil war die Festsetzung „I-Bergseitig und II-Talseitig“. Zur Herstellung klarer planungsrechtlicher Verhältnisse und zur formalen Bereinigung der Rechtslage hat der Ausschuss für Planen und Bauen vom 14.03.2024 die Aufhebung des Bebauungsplans beschlossen (Ds.-Nr. 7/0477). Dies wurde durch die Verwaltung eingeleitet. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 01.09.2025 bis einschließlich 01.10.2025 durchgeführt. Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde die im Folgenden aufgeführte Stellungnahme abgegeben, von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben. Stellungnahmen aus der Offenlage: Zu Beschlusspunkt I.I.1 Stellungnahme zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 - Glöbusch- Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 30.09.2025 „……. Die Stellungnahmen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde: Amt 67 (Natur- und Landschaftsschutz): Planungsbeschreibung: Der Bebauungsplan soll aufgehoben werden und die künftige Beurteilung von Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB erfolgen. Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes und aller Änderungen entfallen auch Regelungen zur Eingriffsregelung und für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Kompensationsmaßnahmen zum Teil nicht umgesetzt wurden beziehungsweise „in den Hausgärten verschwunden“ sind besteht hier im Rahmen der Aufhebung beziehungsweise vor der Aufhebung Handlungsbedarf. Dies betrifft die Änderungen (in chronologischer Reihenfolge): 2. Änderung (Rechtskraft: 21.08.1984) (Bereich Thomas Mann Straße/Auf dem Krahwinkel) Änderung von Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) beziehungsweise öffentliches Grün (Spielplatz) in Baugebiet beziehungsweise öffentliche Grünfläche (Spielplatz, Kleinspielfeld, Grünanlage). Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen am Südrand flächig und entlang der Grünflächen zur Straße beziehungsweise zum Siedlungsraum linienhaft. 3. Änderung und Ergänzung (Rechtskraft: 03.07.1997) (Bereich Thomas Mann Straße) Änderung von Grünfläche in Baufläche (Reines Wohngebiet) Kompensation über Waldrandgestaltung im Westen und Süden. Im Süden wurden Teile der Kompensationsflächen in die Hausgärten einbezogen. 5. Änderung und Ergänzung (Rechtskraft: 06.07.2001) Gehölzinsel, westlich „Am alten Hof“ Ausdehnung einer ausgewiesenen überbaubaren Fläche von bisher 12,00 m x 8,00 m auf 14,00 m - 12,00 m für die Errichtung eines Einzel- oder Doppelhauses. Ökologischer Ausgleich außerhalb des B.-Plangebietes Obstwiese Grundstück: Gemarkung Oberodenthal, Flur 12, Flurstück 1485 Grundbuch von Oberodenthal, Band 1, Blatt 77 Grundstücksgrösse = 2.830 m² Eigentümer: XXXXXX (geschwärzt), Auf dem Rottfeld 6, 51519 Odenthal Das o.g. Grundstück wird zur Zeit als Weidewiese genutzt. Es werden standortgerechte hochstämmige Obstbäume angepflanzt. Die Bäume werden sachgerecht gegen Verbiss durch das Weidevieh geschützt. Anzupflanzende Bäume gesamt = 16 Stück – nicht umgesetzt 8. Änderung (Rechtskraft: 12.07.2002 – Aufgehoben durch die 12. Änderung.) Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde Änderung der überbaubaren Fläche von bandartig in drei einzelne ausgewiesene Flächen Abwägungsentscheidung zugunsten der Ermittlung von erhaltenswerten Bäumen 10. Änderung (Rechtskraft 26.09.2003) Bergstraße / Am Geusfelde Änderung und Verschiebung der überbaubaren Fläche, Möglichkeiten für eine Erweiterung in den Gartenbereich, im Gegenzug die Flächenbereiche auf der Nordseite der Grundstücke entfallen, um so keine zusätzlichen Bauflächen auszuweisen. (Differenz: + ca. 7 m²) Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt. 12. Änderung (Rechtskraft 01.07.2005 – ersetzt die 8. Änderung – durch die 19. Änderung) Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde Änderung der überbaubaren Flächen für den Bereich der Ecke zwischen der Straße „Am Geusfelde“ und der „Bergstraße“. Die Bäume wurden entfernt, die Gemeinde sieht die Abwägungsentscheidung zur 8. Änderung daher als gegenstandslos an. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt. 13. Änderung (Rechtskraft 11.03.2005) Bereich zwischen der „Johann-Häck-Straße“ und der „Bergstraße“. Änderung der überbaubaren Flächen, geringfügige Reduzierung der Bauflächen bzw. einer möglichen Versiegelung (- ca. 78 m²) Beschluss des Rates: Ein entsprechender Hinweis auf Ersatzpflanzungen für entfallende Bäume in den verlagerten Bauflächen, welche die künftigen Bauherren mit der Unteren Landschaftsbehörde abstimmen sollen, wird in die Änderung aufgenommen. 16. Änderung (Rechtskraft 14.12.2007) Auf dem Krahwinkel Ausweisung einer überbaubaren Fläche: Die Änderung umfasst den Ersatz der Festsetzung "Grünfläche" mit den Zweckbestimmungen "Spielplatz" und "Fläche zur Anpflanzung von Bäumen" durch die Festsetzung "Reines Wohngebiet", maximal ein Vollgeschoss und Einzelhaus. Es wird eine überbaubare Grundfläche von 12 m X 12 m (= 144 m²) geplant. Der Waldabstand beträgt hierbei lediglich 6,50 - 7,00 Meter. Der vorhandene und planerisch gesicherte Weg zur forstlichen und erholungstechnischen Erschließung des Waldes wird weiterhin festgesetzt jedoch die Zweckbestimmungen gestrichen. Kompensation 170 m² mehrreihige Strauchhecke Weder das Vorhaben noch die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wurden umgesetzt. Die Waldabstands- und Kompensationsproblematik bestehen weiter. Aktuell wird die Fläche als ungeordneter Lagerplatz genutzt. Auf dem Spielplatz hat sich eine Gartennutzung etabliert. 18. Änderung (Rechtskraft 14.10.2011) Auf dem Heidchen/Ackerstraße Ausweisung einer zusätzlich überbaubaren Fläche Für das Kompensationsdefizit des landschaftspflegerischen Fachbeitrages nach der Überarbeitung von 6.126 (zuvor 3.792) Punkte nach Ludwig (1991) soll die Kompensation auf den Grundstücken erfolgen. Dabei wird die Anpflanzung von 8 Obstbäumen und die Anlage von insgesamt 317 m² Schnitthecken auf den Grundstücken festgelegt. Die Kompensationsmaßnahmen sind bestenfalls zum Teil umgesetzt. 19. Änderung (Rechtskraft 07.08.2009 – ersetzt die 12. Änderung – später ersetzt durch die 24. Änderung) Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde Es sind keine Ausgleichsflächen erforderlich, da die überbaubaren Flächen gegenüber der rechtsgültigen Bebauungsplanfassung (12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 - Glöbusch) um ca. 292 m² reduziert werden. Der Bebauungsplan soll erneut geändert werden. Nunmehr ist die Festsetzung von Reinem Wohngebiet, maximal zwei Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8 Dachneigung 20-28°, Zelt- oder Walmdächer vorgesehen. Anstelle der vorherigen vier überbaubaren Grundflächen sind nunmehr drei überbaubare Grundflächen geplant. Die Erschließung ist über zwei Stichstraßen von der Bergstraße und dem Einmündungsbereich der Straße "Am Geusfelde" vorgesehen. Pro Wohneinheit sind zwei Stellplätze in einer Tiefgarage, in Carports und offenen Stellplätzen geplant. Es sollen seniorengerechte, energiesparende Häuser gebaut werden. In der Konsequenz bedeutet die Planung ebenso wie in der vorhergehenden 8. und 12. Änderung die weitgehende Zerstörung des Gehölzbestandes und den großflächigen Verlust an Funktionsräumen im Naturhaushalt und an Lebensraum. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt. 20. Änderung (Aufgestellt am 22.01.2009, laufendes Verfahren) Thomas-Mann-Straße / Auf dem Krahwinkel Thomas-Mann-Straße 29 und 31: Die Eigentümer dieser Wohngrundstücke haben Interesse, jeweils in Verlängerung ihrer heutigen Grundstücksgrenzen eine Teilfläche der Spielplatzfläche und den dazugehörigen Fußweg zur gärtnerischen Nutzung zu erwerben. Diese Spielplatzfläche inkl. Fußweg soll nun in reines Wohngebiet (WR) gern. § 3 BauNVO geändert werden. Für die Eingriffsbewertung ist der Planungszustand zu bewerten. Dieser sieht einen Spielplatz (Grünanlage), eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen vor. Hinzukommen 170 m² Kompensationsfläche (Anpflanzung einer Strauchhecke) aus der 16. Änderung des Bebauungsplanes. Das Verfahren wurde nicht abgeschlossen, gleichwohl sind die Umwandlung in Gartenland und das ersatzlose Entfallen der Kompensationsmaßnahmen erfolgt. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt. Das Änderungsverfahren wurde nicht abgeschlossen und hat keine Rechtskraft erlangt. 30.v. vereinfachte Änderung (Rechtskraft 11.10.2013) (im Bereich der Schlinghofener Straße 44) Vergrößerung der überbaubaren Fläche um ca. 108 m². Pflanzung von zwei Einzelbäumen sowie zu einer 36 qm umfassenden Hecke Aktuell sind eher weniger Gehölze vorhanden als 2023 (Luftbildabgleich). 24. Änderung (Rechtskraft 04.07. 2014 – ersetzt die 19. Änderung) Ecke Bergstrasse / Am Geusfelde) Der Bebauungsplan soll erneut geändert werden. Nunmehr ist wieder die Festsetzung von Allgemeinem Wohngebiet, maximal zwei Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl, 0,8 Dachneigung 35°-40°, Satteldächer vorgesehen. Anstelle der vorherigen drei überbaubaren Grundflächen sind nunmehr zwei überbaubare Grundflächen geplant. Die Erschließung ist über zwei Stichstraßen von der Bergstraße und dem Einmündungsbereich der Straße "Am Geusfelde" vorgesehen. Diese werden als Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt Es sollen insgesamt acht Wohneinheiten in Doppelhäusern (2 Stück) und Reihenhäusern 1 (Stück) errichtet werden. Daneben werden vier Flächen für Carports, Garagen und Stellplätze festgesetzt. Entlang der Westgrenze werden im Bereich der Bushaltestelle neun vorhandene Bäume zur Erhaltung festgesetzt. Kompensationsmaßnahmen wurden nicht festgesetzt. Die neun zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind nicht mehr vorhanden. Die betreffenden Bereiche sind in den Anlagekarte 1 und 2 durch gelbe Kreise gekennzeichnet. Anlagekarte 2 betrifft hierbei die externe Kompensationsfläche zur 5. Änderung. Neben den Bauflächen bezieht der Bebauungsplan auch Flächen für die Landwirtschaft und „Flächen für Wald“ ein. Hier ist in der Aufhebungsurkunde klarzustellen, dass diese als Außenbereich behandelt werden. Grünflächen im Randbereich sind als solche zu sichern. Daneben ragen schutzwürdige und schutzbedüftige Strukturen in Form von Quellbereichen und -siefen sowie von Obstwiesen in den vorhandenen Siedlungsraum im Bebauungsplan ein. Insbesondere sind dies - Glöbuscher Bach - Farzemicher Siefen - Steiner Siefen - Osenauer Bach - Schlinghofer Bach - Teitscheider Bach - Obstwiesen um Leye - Obstwiesen südlich „Am Hang“ - Obstwiesen nördlich und südlich der Schlinghofener Straße Diese Bereiche sind in der Anlagekarte 1 mit orangen Kreisen gekennzeichnet. Betroffene Belange, Eingriffsbewertung und Bedenken: Grundsätzliche Bedenken gegen die Aufhebung bestehen nicht. Es besteht jedoch Regelungsbedarf bezüglich der oben aufgeführten Kompensationsmaßnahmen. Weiterhin umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Flächen für Wald“ in die schutzbedürftige Strukturen wie Quellbereiche und -siefen sowie Obstwiesen eingebettet sind. Hier besteht Klarstellungsbedarf, dass diese Flächen bau- und planungsrechtlich als Außenbereich zu beurteilen sind. Die untere Naturschutzbehörde bringt daher folgende Anregungen in das Verfahren ein: Hinweise und Anregungen: - Die untere Naturschutzbehörde regt an, die oben aufgeführten Kompensationsmaßnahmen rechtlich vor der Aufhebung zu sichern und ihre Umsetzung und dauerhafte Erhaltung und Pflege durchzusetzen. - Es wird angeregt, klarzustellen, dass die im Bebauungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ beziehungsweise „Flächen für Wald“ festgesetzten Teilbereiche künftig bau- und planungsrechtlich als Außenbereich zu beurteilen sind. - Die Grünflächen im Bebauungsplangebiet sollten als solche gesichert werden. Amt 39 (Artenschutz): Der hier betroffene B-Plan soll aufgehoben werden. Eine Fläche innerhalb des Plangebietes nahe der Hoflage Leye ist bisher noch nicht bebaut worden. Ausnahmsweise kann auf eine Artenschutzprüfung nach den Verwaltungsvorschriften in diesem Aufhebungsverfahren verzichtet werden. Durch die reine Aufhebung werden keine artenschutzrechtlichen Konflikte erwartet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung eines neuen B-Planes für die noch nicht bebaute Fläche eine Artenschutzprüfung nach den Verwaltungsvorschriften erforderlich wird. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB für diese Fläche, ist das Veterinäramt-Artenschutz unbedingt zu beteiligen und ggf. wird eine Artenschutzprüfung nach den Verwaltungsvorschriften erforderlich. Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde: Nach Prüfung der Unterlagen, teile ich ihnen mit, dass im vorliegenden Fall die Belange des Amtes für Umweltschutz nicht betroffen sind. Es ergeht keine Stellungnahme. Die Stellungnahmen aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr: - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde -: Amt 60.1 (Straßenbau): Keine Stellungnahme abgegeben. Amt 60.3 (Verkehrslenkung): Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde keine Bedenken. Die Stellungnahme aus Sicht des Brandschutzes: Bezugnehmend auf Ihre Anfrage wird durch die Brandschutzdienststelle des Rheinisch- Bergischen Kreises zu dem o. g. Objekt auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen, hier eingegangen am 11.07.2025 wie folgt Stellung genommen: Zustimmung Bebauungsplan Es bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken. Die Stellungnahme aus Sicht des Amtes für Mobilität, Klimaschutz und regionale Projekte: Keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme aus Sicht des Bauamtes: Keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Jagdbehörde: Keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Fischereibehörde: Keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme aus Sicht des Gesundheitsamtes: Keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme aus Sicht des Jugendamtes: Keine Stellungnahme abgegeben. Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan Nr. 6 -Glöbusch- wurde durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt. Mit der Unwirksamkeit entfällt die planungsrechtliche Grundlage für die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, einschließlich der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen. Eine Umsetzung dieser Festsetzungen auf Grundlage des Bebauungsplans ist daher nicht mehr möglich. Unabhängig von der Aufhebung des Bebauungsplans bleibt zu prüfen, ob und in welchem Umfang naturschutzrechtliche Verpflichtungen zur Kompensation bereits erfolgter Eingriffe in Natur und Landschaft bestehen. Diese Prüfung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans. Anlagen: 1. Übersichtsplan 2. Bebauungsplan Nr. 6 in der Ursprungsfassung von 1973 3. Begründung zur Aufhebung 4. Anlagekarte 1 (Anhang der Stellungnahme) Benecke Schade Lundberg Sachbearbeitung Amtsleitung Fachbereichsleitung Kämmerer Dezernent Bürgermeisterin

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