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Größenabhängige Befreiung Gesamtabschluss 2025

Angenommen
TypAntrag
GemeindeLippetal
Datum2026-07-09
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Vorlage der Verwaltung für den Vorlage-Nr.: 052/12 Datum: 17.06.2026 Amt: Amt für Finanzen l Haupt- und Finanzausschuss Sachbearbeiter/in: Herr Sickau l Rat Aktenzeichen: Größenabhängige Befreiung Gesamtabschluss 2025 Auswirkungen auf den Haushalt: Kosten in € Sachkonto Produkt Mittel stehen zur Verfügung X ja X nein Mittel stehen nur mit ____ € zur Verfügung. Deckungsvorschlag: Sachverhalt: Gem. § 116 I GO hat die Gemeinde jedes Jahr einen Gesamtabschluss aufzustellen. Laut § 116 III GO sind zum Zwecke der Aufstellung des Gesamtabschlusses die Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist. Von dieser Pflicht ist die Gemeinde gemäß § 116a Abs. 1 GO NRW befreit (Wahlrecht), wenn am Bilanzstichtag (31.12.) des Haushaltsjahres (2024) und am vorhergehenden Bilanzstichtag (2023) zwei der drei nachfolgenden Merkmale zutreffen: 1) die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro, 2) die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus, 3) die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus. Nach § 116 a II GO entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen. Da die Jahresabschlüsse der betroffenen Aufgabenbereiche für das Haushaltsjahr 2025 noch nicht abschließend vorliegen, werden (auch) die Werte aus den Abschlüssen für das Jahr 2023 Seite 1 von 2 berücksichtigt. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche ergeben zusammen 321 Mio. € (2023) und 341 Mio. € (2023) und liegen damit deutlich unter dem Wert gem. § 116 a I Nr. 1 GO i.H.v. 1,5 Mrd. €. Gem. § 116 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO sind die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge und Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche als weitere Merkmale zu prüfen. Nach § 290 Abs. 2 HGB ist konsolidierungspflichtig, wer als Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen mittelbar oder unmittelbar beherrscht. Vollkonsolidierungspflichtig ist die Gemeinde gegenüber der Lippetaler Gemeindebetriebsgesellschaft mbh und der 2020 gegründeten Industrie Westfalen GmbH . Wie der in der Anlage beigefügten Aufstellung zu entnehmen ist, liegen hier die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge und Bilanzsummen deutlich unter den Voraussetzungen (50 %) zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Die Gemeinde Lippetal ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, da die Voraussetzungen des § 116 a I Nr. 1-3 GO erfüllt sind. Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO zu erstellen (§ 116 a III GO). Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Lippetal wird gem. § 116 a I GO keinen Gesamtabschluss aufstellen. Ein Beteiligungsbericht ist zu erstellen. gez. T. Nillies Bürgermeister Anlagen: 1

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