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Sanierung der Fahrbahn Goetheweg im Zuge der Überflutungsschutzmaßnahme | Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 GO NRW
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lage |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Lage beantragt die Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Auszahlung von 73.379,61 Euro für die Sanierung der Fahrbahn Goetheweg im Zuge einer Überflutungsschutzmaßnahme. Die Straße befand sich in schlechtem Zustand und war ohne Überflutungsschutz. Die notwendigen Haushaltsmittel werden durch Minderauszahlungen bei der Umgestaltung Bunsenstraße/Fußweg Kita Billinghausen gedeckt. Der Rat stimmte dem Beschlussvorschlag zu.
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Dokument
Extrahierter Text
STADT LAGE
DER BÜRGERMEISTER
BESCHLUSSVORLAGE
FB/Geschäftszeichen Datum Vorlagen Nr.
FB 4/FG Umwelt und Klimaschutz 11.05.2026 BV-069/2026
öffentlich
Beratungsfolge Termin Status
Finanz- und Personalausschuss 01.07.2026 Vorberatung
Rat der Stadt Lage 14.07.2026 Entscheidung
Betreff:
Sanierung der Fahrbahn Goetheweg im Zuge der Überflutungsschutzmaßnahme | Zustimmung
zu einer außerplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Lage stimmt gemäß § 83 GO NRW der außerplanmäßigen Auszahlungen im
Haushaltsjahr 2025 bei dem Auftragssachkonto 1254101 / 668064260 – Sanierung der
Fahrbahn Goetheweg im Zuge der Überflutungsschutzmaßnahme in Höhe von 73.379,61 EUR
zu.
Übersicht Auftragssachkonto:
Haushaltsansatz: 0,- €
Ermächtigung aus Vorjahr: 0.- €
Unerhebliche Bewilligungen gemäß § 8 der Haushaltssatzung der Stadt
0,- €
Lage:
Zusätzlich benötigte Haushaltsmittel i.S. dieser Beschlussvorlage: 73.379,61 €
Insgesamt bereitgestellte Haushaltsmittel: 73.379,61 €
Die Deckung erfolgt durch Minderauszahlungen in entsprechender Höhe bei dem
Auftragssachkonto 1254101/T24066009 – Umgestaltung Bunsenstr./Fußweg Kita
Billinghausen.
Sachdarstellung:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1
GO NRW nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind.
Die Fahrbahn der Straße „Goetheweg“ war in einem desolaten Zustand gewesen. Weiterhin
war kein Überflutungsschutz vorhanden gewesen. Dies wurde mit der Umsetzung der
Maßnahme behoben.
Gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bedürfen überplanmäßige und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen, sofern sie erheblich sind, der vorherigen Zustimmung des
Rates.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder
vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich im Sinne von § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW,
wenn sie im Einzelfall mehr als 50.000 EUR betragen. Alle übrigen über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall
den Betrag von 25.000 EUR übersteigen (§ 8 der Haushaltssatzung der Stadt Lage für das
Jahr 2025).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um außerplanmäßige Auszahlungen die auf vertraglicher
Grundlage beruhen.
Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen muss gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2
GO NRW jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein.
Vor diesem Hintergrund erfolgt die Deckung der beabsichtigten außerplanmäßigen Auszahlung
durch Minderauszahlung in entsprechender Höhe bei dem Auftragssachkonto
1254101/T24066009 – Umgestaltung Bunsenstr./Fußweg Kita Billinghausen.
Finanzielle Auswirkungen? Ja X Nein
Im Haushaltsplan / Wirtschaftsplan veranschlagt: Ja Nein X
Auswirkungen Klimaschutz? Positiv Negativ Neutral X
Im Auftrag
Gez. M. Kalkreuter Gez. Uwe Friedrichsmeier
Bürgermeister FTL Straßen, Sportplätze, Friedhöfe
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