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Sanierung der Fahrbahn Goetheweg im Zuge der Überflutungsschutzmaßnahme | Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 GO NRW

Angenommen
TypAntrag
GemeindeLage
Datum2026-07-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Lage beantragt die Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Auszahlung von 73.379,61 Euro für die Sanierung der Fahrbahn Goetheweg im Zuge einer Überflutungsschutzmaßnahme. Die Straße befand sich in schlechtem Zustand und war ohne Überflutungsschutz. Die notwendigen Haushaltsmittel werden durch Minderauszahlungen bei der Umgestaltung Bunsenstraße/Fußweg Kita Billinghausen gedeckt. Der Rat stimmte dem Beschlussvorschlag zu.

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STADT LAGE DER BÜRGERMEISTER BESCHLUSSVORLAGE FB/Geschäftszeichen Datum Vorlagen Nr. FB 4/FG Umwelt und Klimaschutz 11.05.2026 BV-069/2026 öffentlich Beratungsfolge Termin Status Finanz- und Personalausschuss 01.07.2026 Vorberatung Rat der Stadt Lage 14.07.2026 Entscheidung Betreff: Sanierung der Fahrbahn Goetheweg im Zuge der Überflutungsschutzmaßnahme | Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 GO NRW Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Lage stimmt gemäß § 83 GO NRW der außerplanmäßigen Auszahlungen im Haushaltsjahr 2025 bei dem Auftragssachkonto 1254101 / 668064260 – Sanierung der Fahrbahn Goetheweg im Zuge der Überflutungsschutzmaßnahme in Höhe von 73.379,61 EUR zu. Übersicht Auftragssachkonto: Haushaltsansatz: 0,- € Ermächtigung aus Vorjahr: 0.- € Unerhebliche Bewilligungen gemäß § 8 der Haushaltssatzung der Stadt 0,- € Lage: Zusätzlich benötigte Haushaltsmittel i.S. dieser Beschlussvorlage: 73.379,61 € Insgesamt bereitgestellte Haushaltsmittel: 73.379,61 € Die Deckung erfolgt durch Minderauszahlungen in entsprechender Höhe bei dem Auftragssachkonto 1254101/T24066009 – Umgestaltung Bunsenstr./Fußweg Kita Billinghausen. Sachdarstellung: Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Fahrbahn der Straße „Goetheweg“ war in einem desolaten Zustand gewesen. Weiterhin war kein Überflutungsschutz vorhanden gewesen. Dies wurde mit der Umsetzung der Maßnahme behoben. Gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bedürfen überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sofern sie erheblich sind, der vorherigen Zustimmung des Rates. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich im Sinne von § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, wenn sie im Einzelfall mehr als 50.000 EUR betragen. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 EUR übersteigen (§ 8 der Haushaltssatzung der Stadt Lage für das Jahr 2025). Im vorliegenden Fall handelt es sich um außerplanmäßige Auszahlungen die auf vertraglicher Grundlage beruhen. Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen muss gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 GO NRW jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Deckung der beabsichtigten außerplanmäßigen Auszahlung durch Minderauszahlung in entsprechender Höhe bei dem Auftragssachkonto 1254101/T24066009 – Umgestaltung Bunsenstr./Fußweg Kita Billinghausen. Finanzielle Auswirkungen? Ja X Nein Im Haushaltsplan / Wirtschaftsplan veranschlagt: Ja Nein X Auswirkungen Klimaschutz? Positiv Negativ Neutral X Im Auftrag Gez. M. Kalkreuter Gez. Uwe Friedrichsmeier Bürgermeister FTL Straßen, Sportplätze, Friedhöfe

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