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Besetzung von Gremien

Angenommen
TypAntrag
GemeindeHeiligenhaus
Datum2026-07-01
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Beschlussvorlage -öffentlich- Drucksache: Hauptverwaltung I.1/0251/2026 Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin Rat Entscheidung 01.07.2026 Besetzung von Gremien Beschlussvorschlag: 1. Bestellung eines Vertreters der Stadt Heiligenhaus in die Fluglärmkommission Als Vertreter der Stadt Heiligenhaus werden dem Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Personen als Mitglieder in der Kommission nach § 32 b LuftVG (Fluglärmkommission) vorgeschlagen: Alt: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Technischer Beigeordneter Andreas N.N. Sauerwein Neu: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Technischer Beigeordneter Andreas Frau Beigeordnete / Kämmerin Nadine Wagner Sauerwein 2. Bestellung eines Vertreters in die Mitgliederversammlung der KGSt Als Vertreter der Stadt Heiligenhaus werden folgende Personen in die Mitgliederversammlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) bestellt: Alt: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Bürgermeister Björn Kerkmann N.N. Neu: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Bürgermeister Björn Kerkmann Frau Beigeordnete / Kämmerin Nadine Wagner 3. Bestellung eines Vertreters der Stadt Heiligenhaus in die Mitgliederversammlung der GVV Kommunalversicherung VVaG Als Vertreter der Stadt Heiligenhaus in die Mitgliederversammlung der GVV – Kommunal- versicherung VVaG werden folgende Mitglieder bestellt: Alt: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Bürgermeister Björn Kerkmann N.N. Neu: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Bürgermeister Björn Kerkmann Frau Beigeordnete / Kämmerin Nadine Wagner 4. Bestellung von Vertretern der Stadt Heiligenhaus in die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes VHS Velbert/Heiligenhaus Für die Vertretung der Stadt Heiligenhaus in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VHS Velbert/Heiligenhaus werden folgende Personen gewählt: Alt: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Frau Andrea Lehner N.N. Neu: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Frau Beigeordnete / Kämmerin Nadine Frau Stefanie Thormeyer Wagner 5. Bestellung von Vertretern der Stadt Heiligenhaus in die Mitgliederversammlung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes Als Vertreter der Stadt Heiligenhaus werden folgende Personen in die Mitgliederversammlung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes gewählt: Alt: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Bürgermeister Björn Kerkmann N.N. Neu: Ordentliches Mitglied Verhinderungsvertreter Herr Bürgermeister Björn Kerkmann Frau Beigeordnete / Kämmerin Nadine Wagner Sachverhalt: Mit dem Amtsantritt von Frau Nadine Wagner als Beigeordnete und Kämmerin können die noch vakanten Positionen bei den externen Gremien nun besetzt werden: 1. Bestellung eines Vertreters der Stadt Heiligenhaus in die Fluglärmkommission Gem. § 32 b Abs. 4 LuftVG sollen u.a. Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden der Fluglärmkommission angehören. Nach § 32 b Abs. 5 LuftVG werden die Mitglieder von der Genehmigungsbehörde berufen. Gemäß § 63 Abs. 2 i. V. mit § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Wahl nach § 50 Abs. 2 GO. Demnach ist die vorgeschlagene Person gewählt, sobald sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs.2 GO NRW Stimmrecht. 2. Bestellung eines Vertreters in die Mitgliederversammlung der KGSt Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) entsendet jedes Mitglied einen Vertreter. Das Stimmrecht richtet sich bei Gemeinden nach der Einwohnerzahl; für je angefangene 50.000 Einwohner wird eine Stimme gewährt. Gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Wahl nach § 50 Abs. 2 GO. Demnach ist die vorgeschlagene Person gewählt, sobald sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs.2 GO NRW Stimmrecht. 3. Bestellung eines Vertreters der Stadt Heiligenhaus in die Mitgliederversammlung der GVV Kommunalversicherung VVaG Entsprechend den Ausführungen des § 17 der Satzung der GVV-Kommunalversicherung VVaG können die Mitgliedsrechte nur durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen besonders bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Gesetzlicher Vertreter der Stadt ist der Bürgermeister. Gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Wahl nach § 50 Abs. 2 GO. Demnach ist die vorgeschlagene Person gewählt, sobald sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs.2 GO NRW Stimmrecht. 4. Bestellung von Vertretern der Stadt Heiligenhaus in die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes VHS Velbert/Heiligenhaus Nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) und gemäß § 5 der Satzung des VHS Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus entsendet die Stadt Heiligenhaus insgesamt 9 Vertreter und jeweilige Stellvertreter in die Verbandsversammlung. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte, es muss sich also um Ratsmitglieder handeln, oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde muss gem. § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 15 GkG dazuzählen. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Wahl nach § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 GO. Demnach ist die vorgeschlagene Person gewählt, sobald sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs.2 GO NRW Stimmrecht. 5. Bestellung von Vertretern der Stadt Heiligenhaus in die Mitgliederversammlung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes Gem. § 8 Abs. 2 der Satzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (NWStGB) stellen ordentliche Mitglieder mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 Einwohner drei Vertreter und für jede weitere angefangene 10.000 Einwohner einen zusätzlichen Vertreter. Diese sind vom Rat gem. § 63 Abs. 2 i. V. mit § 113 Abs. 2 GO NRW zu wählen. Da die für Heiligenhaus maßgebende Einwohnerzahl unter 30.000 Einwohner liegt, sind somit 5 Vertreter zu wählen. Hierbei muss gem. § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter dazuzählen. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Wahl nach § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 GO. Demnach ist die vorgeschlagene Person gewählt, sobald sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs.2 GO NRW Stimmrecht.

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