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Straßenausbaumaßnahme Am Magnusplatz / Vitusstraße
Angenommen22 Ja · 0 Nein · 4 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Everswinkel |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE EVERSWINKEL
Der Bürgermeister 052/2026
Datum: 12.06.2026
Öffentliche Sitzungsvorlage
Amt: 60 Az.: 60-60.3 Bearbeitet von: Norbert Reher
Straßenausbaumaßnahme Am Magnusplatz / Vitusstraße
Finanzauswirkungen: Nein Ja Produkt: 12.01.02
Beratungsfolge: Datum: Abstimmung:
Gemeinderat 25.06.2026
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Straßenausbaumaßnahme „Am Magnusplatz / Vitusstraße“.
Die in der Anlage dargestellten öffentlichen Verkehrsflächen sollen grundhaft erneuert und
verbessert werden.
Sachverhalt:
Die Ortsmitte Everswinkel wurde Mitte bis Ende der 80er Jahre erschlossen und die dortigen
Straßen, Wege und Plätze mit und um den Magnusplatz herum erstmalig hergestellt. Mit der
Umgestaltung der Ortsmitte erhielt Anfang der 90er Jahre auch die zuvor asphaltierte
Vitusstraße ihre Pflasterung. Durch starke Frequentierung, Alterung, Witterungs- und
Klimaeinflüsse wurden die Verkehrsflächen stark in Mitleidenschaft gezogen. Über die Jahre
sind bei Bedarf immer wieder kleinteilige Instandsetzungen erfolgt, die sich aufgrund der
dauerhaften Belastungen und des unzureichenden Unterbaus jedoch nicht als nachhaltig
erwiesen haben.
Es liegen Absackungen, Abbrüche, Schäden in den Plattierungen und Anlagen zur
Oberflächenentwässerung, Beleuchtung, Einfassung der Grünanlagen, Auf- und Abgängen /
Rampe am Magnusplatz vor, die aufgrund nicht ausreichend tragfähigem Untergrund und
fehlender Frostsicherheit nicht mehr durch rein oberflächige Sanierungen behoben werden
können.
Es ist daher eine grundhafte Erneuerung und Verbesserung sowie eine Anpassung der
beschriebenen Verkehrsflächen an die aktuell bestehenden technischen Regelwerke und
Vorschriften erforderlich.
Gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) können Gemeinden Beiträge
erheben, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung
öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren
Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie
werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen
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durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche
Vorteile geboten werden. Sie können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben
werden (Kostenspaltung). Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von
der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei
der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der
Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz.
Nach § 8 Abs. 1 S. 3 KAG NRW können abweichend von dieser Regelung für
Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 01. Januar 2024
beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im
Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge erhoben werden.
Gemäß § 8a Abs. 1 KAG NRW erstattet das Land NRW den Gemeinden diejenigen Beträge,
die sie infolge dieses Erhebungsverbots für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben
können. Die Erstattung ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Schlussrechnung vorliegt, geltend zu machen.
Weitere Regelungen zum Verfahren, zu ansetzbaren Straßenbreiten je nach
Straßenkategorie (z.B. Fußgängergeschäftsstraßen, Hauptgeschäftsstraßen etc.) und
Erstattungsanteilen in Prozent enthält die Straßenbaubeitrag-Erstattungsverordnung NRW
mit zugehöriger Anlage.
Es soll daher der gemäß § 8 Abs. 1 KAG NRW erforderliche Beschluss gefasst werden, um
die Voraussetzung für die Erstattung der beitrags- und erstattungsfähigen Bestandteile der
Straßenausbaumaßnahme zu schaffen.
Anlage/n:
Anlage Am Magnusplatz - Vitusstraße
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