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Straßenausbaumaßnahme Am Magnusplatz / Vitusstraße

Angenommen22 Ja · 0 Nein · 4 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeEverswinkel
Datum2026-06-25
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GEMEINDE EVERSWINKEL Der Bürgermeister 052/2026 Datum: 12.06.2026 Öffentliche Sitzungsvorlage Amt: 60 Az.: 60-60.3 Bearbeitet von: Norbert Reher Straßenausbaumaßnahme Am Magnusplatz / Vitusstraße Finanzauswirkungen: Nein Ja Produkt: 12.01.02 Beratungsfolge: Datum: Abstimmung: Gemeinderat 25.06.2026 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Straßenausbaumaßnahme „Am Magnusplatz / Vitusstraße“. Die in der Anlage dargestellten öffentlichen Verkehrsflächen sollen grundhaft erneuert und verbessert werden. Sachverhalt: Die Ortsmitte Everswinkel wurde Mitte bis Ende der 80er Jahre erschlossen und die dortigen Straßen, Wege und Plätze mit und um den Magnusplatz herum erstmalig hergestellt. Mit der Umgestaltung der Ortsmitte erhielt Anfang der 90er Jahre auch die zuvor asphaltierte Vitusstraße ihre Pflasterung. Durch starke Frequentierung, Alterung, Witterungs- und Klimaeinflüsse wurden die Verkehrsflächen stark in Mitleidenschaft gezogen. Über die Jahre sind bei Bedarf immer wieder kleinteilige Instandsetzungen erfolgt, die sich aufgrund der dauerhaften Belastungen und des unzureichenden Unterbaus jedoch nicht als nachhaltig erwiesen haben. Es liegen Absackungen, Abbrüche, Schäden in den Plattierungen und Anlagen zur Oberflächenentwässerung, Beleuchtung, Einfassung der Grünanlagen, Auf- und Abgängen / Rampe am Magnusplatz vor, die aufgrund nicht ausreichend tragfähigem Untergrund und fehlender Frostsicherheit nicht mehr durch rein oberflächige Sanierungen behoben werden können. Es ist daher eine grundhafte Erneuerung und Verbesserung sowie eine Anpassung der beschriebenen Verkehrsflächen an die aktuell bestehenden technischen Regelwerke und Vorschriften erforderlich. Gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) können Gemeinden Beiträge erheben, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen 1 durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Sie können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung). Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 KAG NRW können abweichend von dieser Regelung für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 01. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge erhoben werden. Gemäß § 8a Abs. 1 KAG NRW erstattet das Land NRW den Gemeinden diejenigen Beträge, die sie infolge dieses Erhebungsverbots für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Die Erstattung ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung vorliegt, geltend zu machen. Weitere Regelungen zum Verfahren, zu ansetzbaren Straßenbreiten je nach Straßenkategorie (z.B. Fußgängergeschäftsstraßen, Hauptgeschäftsstraßen etc.) und Erstattungsanteilen in Prozent enthält die Straßenbaubeitrag-Erstattungsverordnung NRW mit zugehöriger Anlage. Es soll daher der gemäß § 8 Abs. 1 KAG NRW erforderliche Beschluss gefasst werden, um die Voraussetzung für die Erstattung der beitrags- und erstattungsfähigen Bestandteile der Straßenausbaumaßnahme zu schaffen. Anlage/n: Anlage Am Magnusplatz - Vitusstraße 2

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