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Bebauungsplan Erwitte Nr. 57 "Lippstädter Straße"

Angenommen
TypAntrag
GemeindeErwitte
Datum2026-07-09
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Beschlussvorlage Vorlage Nr. 083/2025/1 öffentlich Tagesordnungspunkt Bebauungsplan Erwitte Nr. 57 "Lippstädter Straße" a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGBGB Beratungsfolge Sitzungsdatum Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 02.07.2026 Mobilität und Digitales Rat der Stadt Erwitte 09.07.2026 Federführender Bereich Sachbearbeiter/in 205 Herr Schütte Datum Aktenzeichen 23.06.2026 205.51.10.EW57 Beschlussvorschlag Zu a) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 17.04.2025 bis zum 19.05.2025 einschließlich stattgefunden. Anregungen wurden nicht vorgetragen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 17.04.2025 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen wurden bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage vorgetragen: Schreiben des LWL-Denkmalamt vom 13.05.2025: Die Prüfung der Unterlagen ergab, dass sich entlang der Lippstädter Straße historische Bausubstanz in einigem Umfang erhalten hat, die bisher weder durch die Kulturgutliste erfasst noch auf anderer Grundlage vertieft untersucht worden ist. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung empfehle ich daher für das weitere Verfahren aufgrund der Ortsgeschichte und des derzeitigen Erscheinungsbildes eine Auseinandersetzung mit den folgenden Objekten und der überlieferten städtebaulichen Situation. Ich bitte im weiteren Verfahren u.a. durch die Auswertung der Bauakten um die Erarbeitung kurzer Steckbriefe insbesondere zu diesen Objekten mit aktuellen Fotos von innen und außen, Angabe des Baualters und des Architekten sowie Bauherren. Gerne können Sie diese Liste um weitere Objekte ergänzen. - Lippstädter Straße 13 - Lippstädter Straße 16 - Lippstädter Straße 18 Seite 1 | 4 - Lippstädter Straße 29 - Lippstädter Straße 39 - Lippstädter Straße 43 - Stirper Damm 1 – Ecke Lippstätter Straße, Kreisjägerschaft Soest auf den Parzellen 1031 und 1032, inkl. Mauer entlang der Bahnlinie - Stirper Damm 3 - Gebäude an der Schlossstraße Richtung Osten Vor der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB rege ich einen gemeinsamen Termin zwischen der Unteren Denkmalbehörde, der Abteilung Stadtplanung in ihrem Hause und dem Denkmalfachamt an. Ziel des Termin könnte ein Ortsbegehung mit anschließender Diskussion über die vorhandene Werte entlang der Lippstädter Straße und deren bauleitplanerischer bzw. denkmalrechtlicher Sicherung sein. Der Anregung wird gefolgt. Das Gebäude Lippstädter Straße 30 steht nach unseren Unterlagen bereits heute unter Denkmalschutz. Ich bitte um die nachrichtliche Übernahme dieses Denkmals gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in die Planurkunde sowie um die Aufnahme in die Begründung zum Bebauungsplan. Dem Hinweis wird gefolgt. Schreiben des Kreises Soest vom 19.05.2025: Gegen die Aufstellung des B-Plans Nr. 57 "Lippstädter Straße" bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes derzeit keine grundlegenden Bedenken. Eine abschließende Beurteilung und das Einbringen von Nebenbestimmungen werden für das jeweilige Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Bauverwaltung wird auf folgende Punkte hingewiesen: - Die maximale zulässige Gebäudehöhe ist auf 11 Meter festgelegt. Es fehlen jedoch der obere und untere Bezugspunkt gemäß §18 BauNVO. Somit ist die Gebäudehöhe nicht eindeutig bestimmbar. Um späteres Konfliktpotential vorzubeugen wird eine eindeutige Definition empfohlen. Es ist beispielsweise nicht eindeutig zu entnehmen, an welcher Stelle der untere Bezugspunkt auf der Straße zu messen ist. Eindeutiger wäre beispielsweise die Angabe der Firsthöhe in Metern über NHN. Dem Hinweis wird gefolgt. - In den textlichen Festsetzungen sind unter Maß der baulichen Nutzung die Begriffe GRZ und GFZ vertauscht worden. Dies ist entsprechend den korrekten Planzeichen zuzuordnen. Dem Hinweis wird gefolgt. - Es ist nicht weiter definiert wann Materialien zur Dacheindeckung als spiegelnd oder glänzend zu werten sind. Dies könnte zu Konflikten im Baugenehmigungsverfahren führen. Dem Hinweis wird gefolgt. Der Begriff ‚spiegelnd‘ wird nicht weiter verwendet. Der Begriff ‚glänzend‘ wird nach DIN EN 13 300 als ‚Glänzend‘ oder ‚mittlerer Glanz‘ definiert. Seite 2 | 4 - Es ist nicht eindeutig definiert, was unter standortgerechten Gehölzen (bei Einfriedungen) bzw. standortgerechter Laubbaum (Gartenbepflanzung) zu verstehen ist. Dies kann z.B. durch eine Auflistung entsprechender Arten klarer bestimmt werden. Dem Hinweis wird gefolgt. Der zwar gemeingebräuchliche Begriff ‚standortgerecht‘ wird durch den Begriff ‚gebietseigen i.S.v. § 40 Abs. 1 BNatSchG‘ ersetzt. - Es ist ggf. nicht eindeutig bestimmbar, wann die Zufahrt als „wasserdurchlässig“ gilt. Für eine präzise Bestimmbarkeit empfiehlt es sich beispielsweise auf den Abflussbeiwert abzustellen. Dem Hinweis wird gefolgt. Obwohl alle gängigen Befestigungsarten, die als ‚wasserdurchlässig‘ angesehen werden, genannt werden, wird noch ein mittlerer Abflussbeiwert (nach DIN 1986-100:2016-12) von 0,70 als einzuhaltender Grenzwert festgesetzt. Die Untere Naturschutzbehörde äußert zur Planung keine Bedenken. Der Bebauungsplan bereitet keine Eingriffe in Natur und Landschaft vor, da es sich um einen bebauten Bereich von Erwitte handelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte durch die Realisierung der Planung ergeben sich nicht. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände wäre ggf. als allgemeiner Hinweis eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Damit ist dann nicht ersichtlich, dass bei der Realisierung der beantragten Maßnahme die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden. Der Hinweis ist in Form einer textlichen Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB umgesetzt. Diese, anhand der Antragsunterlagen gewonnene vorläufige Einschätzung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bei der späteren Bauausführung etwaigen Hinweisen auf vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten nachzugehen und in diesem Fall unverzüglich die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest als die für den Artenschutz zuständige Behörde zu informieren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Abwasserentsorgung erfolgt durch die öffentliche Mischwasserkanalisation. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Laut Starkregenhinweiskarte ist das Gebiet des Bebauungsplans bei Starkregen teilweise von Überschwemmungen betroffen. Eine starkregenangepasste Bebauung wird daher empfohlen. Dem Hinweis wird durch Aufnahme eines Hinweises im Bebauungsplan gefolgt. Die Untere Bodenschutzbehörde äußert zur Planung keine Bedenken. Das Kapitel 9 „Altlasten“ der Begründung ist zu korrigieren. Die Zuständigkeit für die Prüfung über ein mögliches Vorkommen von Altlasten und Altlastverdachtsflächen liegt nicht beim Bauherrn, Seite 3 | 4 sondern ist von der Gemeinde im Bauleitplanverfahren zu klären (siehe „Altlastenerlass“, MUNLV NRW, RdErl. vom 14.03.2005). Dem Hinweis wird gefolgt. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 11.05.2026 bis 12.06.2026 einschließlich stattgefunden. In dieser Zeit und im Vorfeld wurde folgende Anregung vorgetragen: Schreiben des Kreises Soest vom 10.06.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und Abteilungen der Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen gebe ich folgende Stellungnahme ab: Sämtliche Hinweise und Anregungen aus der Stellungnahme des Kreises Soest im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 19.05.2025 sind hinreichend berücksichtigt und wo notwendig auch als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Es bestehen somit keine Bedenken. Weitere Hinweise und Anregungen werden nicht vorgetragen. Diese Stellungnahme wird zugleich abgegeben für den Landrat als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde – Planungsaufsicht. Zu b) Der Bebauungsplan Erwitte Nr. 57 "Lippstädter Straße" ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird anerkannt. Sachverhalt Während der genannten Zeiträume haben zur Aufstellung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 57 "Lippstädter Straße" in der vorliegenden Fassung die entsprechenden Beteiligungen stattgefunden. Die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie die Abwägungen sind der Sitzungsvorlagebeigefügt. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB kann nunmehr gefasst werden. Anlagen Bebauungsplanentwurf Begründung Stellungnahme LWL-Denkmalamtes vom 13.05.2025 Stellungnahme des Kreises Soest vom 19.05.2025 Stellungnahme Kreis Soest vom 10.06.2026 Seite 4 | 4

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