Startseite › Erwitte › Antrag

Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 ‚Auf dem Rott"

Angenommen
TypAntrag
GemeindeErwitte
Datum2026-07-09
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Beschlussvorlage Vorlage Nr. 074/2026 öffentlich Tagesordnungspunkt Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 ‚Auf dem Rott' a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge Sitzungsdatum Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 02.07.2026 Mobilität und Digitales Rat der Stadt Erwitte 09.07.2026 Federführender Bereich Sachbearbeiter/in 205 Herr Schütte Datum Aktenzeichen 23.06.2026 205.51.10.BW47 Beschlussvorschlag Zu a) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 17.04.2025 – 19.05.2025 einschließlich stattgefunden. Einwendungen wurden nicht vorgetragen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 17.04.2025 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Folgende Bedenken und Anregungen wurden vorgetragen: Schreiben der LWL-Archäologie für Westfalen vom 07.05.2025 Für die Übersendung der o.g. Planunterlagen bedanken wir uns. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabenbereiches sind uns bereits archäologische Fundstellen/Bodendenkmäler bekannt. Dabei handelt es sich um Reste eines späteisenzeitlichen Friedhofs, die Wüstung Aspen sowie die Wüstung Erlehof und Münzfundstellen. Eisenzeitliche Bestattungsplätze und mittelalterliche Wüstungen haben meist Ausdehnungen von mehreren Hektar. Zudem liegen in der Nähe von Bestattungsplätzen meist auch die zugehörigen Siedlungenund umgekehrt. Der Planbereich stellt mit seiner Lage zwischen Küttel- und Osterbach einen siedlungsgünstigen Bereich dar – bei Gewässern generell um einen wichtigen Kristallisationspunkt während der gesamten Ur- und Frühgeschichte. Aus den genannten Gründen ist zu vermuten, dass auch innerhalb des Planbereiches Siedlungsreste und/oder auch Reste von Bestattungen erhalten sind. Somit liegen im Plangebiet nach dem DSchGNW Vermutete Bodendenkmäler gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 vor, die bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen genauso zu behandeln sind wie Seite 1 | 22 eingetragene Bodendenkmäler (vgl. § 3 DSchG NW). Um dem nachzukommen sind der Fundbereich und die daran angrenzenden Bereiche, dort wo Bodeneingriffe im Rahmen des Vorhabens geplant sind, durch Baggersondagen näher zu überprüfen, um Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung der zunächst vermuteten Bodendenkmäler – und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren – zu klären. Die Kosten für die Sondagen gehen aufgrund des in das DSchG NW aufgenommenen „Veranlasserprinzips“ (gem. § 27 Abs. 1) zu Lasten des Vorhabenträgers und müssen von einer Archäologischen Fachfirma durchgeführt werden. Diese Sondagen bedürfen einer Grabungserlaubnis der Oberen Denkmalbehörde (vgl. § 15 Abs. 1 DSchG NW). Bei der Vergabe des Auftrags an die Fachfirma ist eine Leistungsbeschreibung verpflichtend, deren Ausarbeitung wir in Absprache mit dem Vorhabenträger leisten würden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die notwendigen archäologischen Untersuchungen werden in Abstimmung mit der LWL-Archäologie für Westfalen durchgeführt. Schreiben des Kreises Soest vom 19.05.2025 Gegen die Aufstellung des B-Plan Nr. 47 "Auf dem Rott", OT Bad Westernkotten bestehen aus Sicht der Unteren Bauaufsicht zum jetzigen Zeitpunkt folgende Bedenken und Hinweise: Gemäß der Planzeichnung ist eine maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. Es mangelt jedoch an einem oberen und unteren Bezugspunkt. Somit ist die messbare Höhe nicht eindeutig definiert. Dem Hinweis wird gefolgt, indem oberer und unterer Bezugspunkt im Planentwurf ergänzt werden. Gemäß der textlichen Festsetzung und der Begründung sind nur Dächer mit einer Neigung von 25° - 45° zulässig. In der Plandarstellung werden jedoch scheinbar auch Festsetzungen für die Dachform (SD/WD) gegeben, die nicht in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt wurde. Besonders ist zu beachten, dass es direkte Widersprüche zwischen textlicher Festsetzung und Planzeichnung gibt, da in den westlichen Baufeldern Flachdächer mit 0°-5° festgesetzt, gemäß textlicher Festsetzung unter B 1 diese jedoch ausgeschlossen sind. Der Planentwurf wird dahingehend geändert, dass in der textlichen Festsetzung B1 zwischen den Wohnbauflächen für Mikrohäuser und dem übrigen Baugebiet differenziert wird. Die Festsetzung wird für die Mikrohäuser auf Flachdächer mit bis zu 5° abgestellt und für die übrigen Flächen um die Bezeichnung der zulässigen Dachformen ergänzt. Zu Ziffer 2. Einfriedung und Ziffer 4. Garten und Bepflanzung: Es ist nicht eindeutig definiert, was unter „standortgerechten Gehölzen“ zu verstehen ist. Ggf. ist eine Liste mit Arten beizufügen. Dem Hinweis wird gefolgt. Die textliche Festsetzung wird durch den Begriff ‚heimische‘ ergänzt. Eine Pflanzliste wird beigefügt. Zu Ziffer 3. Garagen, Carports und Stellplätze: Es ist nicht eindeutig bestimmbar, wann die Zufahrt als „wasserdurchlässig“ gilt. Für eine präzise Bestimmbarkeit empfiehlt es sich beispielsweise auf den Abflussbeiwert abzustellen. Dem Hinweis wird gefolgt. Seite 2 | 22 Zum jetzigen Planungsstand bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Beurteilung und das Einbringen von Nebenbestimmungen werden für das jeweilige Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Brandschutzdienststelle äußert zum jetzigen Planungsstand folgende Bedenken und Hinweise: Zugänge und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen In den Planunterlagen wird eine Einfriedung um die entstehenden Grundstücke beschrieben. Gegen diese Einfriedung bestehen keine Bedenken, wenn die Belange des § 5 Abs. 1 BauO NRW 2018 berücksichtigt werden und ein Zu- oder Durchgang für die Feuerwehr vorhanden ist. Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Wohnwege, an denen nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, müssen nur befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind (§ 4 Abs. 1 BauO NRW 2018). Befahrbare öffentliche Verkehrsflächen müssen der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw 2009) entsprechen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein (§ 5 BauO NRW 2018). Die Feststellung der Notwendigkeit von Zu- oder Durchfahrten wird im Einzelfall durch Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 BauO NRW 2018) und müssen den Anforderungen nach Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw 2009) entsprechen. Von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn diese aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW 2018 und Muster-Richtline über Flächen für die Feuerwehr. Ist für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges der Einsatz von tragbaren Leitern erforderlich, so sind mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbarer Stellen gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 regelmäßig dann gegeben, wenn im Bereich der erreichbaren Stellen Aufstellflächen berücksichtigt werden. Für die Aufstellung der 4-teiligen Steckleiter wird unterhalb der erreichbaren Stelle eine Aufstellfläche mit einer Größe von 2,0 m x 2,0 m, in einem horizontalen Abstand von 1,0 m von der erreichbaren Stelle benötigt. Im Falle von notwendigen Fenstern wird dabei der horizontale Abstand zur Außenwand, im Falle von z.B. Balkonen der Abstand zur Brüstung gemessen. Es sollte vor und hinter der Aufstellfläche jeweils ein 1 m breiter Geländestreifen sein, der frei von Hindernissen ist. Für das sichere Aufstellen einer tragbaren Leiter darf die maximale Neigung der Aufstellfläche 5% nicht überschreiten. Rasenflächen bedürfen keiner besonderen Befestigung. Nicht verdichtete Untergründe wie zum Beispiel ein Blumenbeet sind als Aufstellfläche nicht geeignet. Seite 3 | 22 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um bauordnungsrechtliche Aspekte, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Löschwasserversorgung In den Planunterlagen wurden keine Aussagen zur Löschwasserversorgung des Plangebietes getätigt. Ohne eine angemessene Löschwasserversorgung bestehen gegen diese Bauleitplanung Bedenken. Die Löschwasserversorgung ist in den Planunterlagen zu beschreiben. In Anwendung des Arbeitsblattes W 405 des deutschen Verein Gas- und Wasserfaches e.V. (DVWG) und der Fachempfehlung Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen (2018) sollen Baugebiete zur Löschwasserversorgung geeignete Löschwasserentnahmestellen aufweisen. Unterflur eingebaute Löschwasserentnahmestellen dürfen nicht auf Parkflächen installiert werden. Die erste Löschwasserentnahmestelle soll einen Abstand von 75 Meter zu dem Zugang des jeweiligen Grundstückes nicht überschreiten. Löschwasserentnahmestellen sind so herzurichten, dass eine Löschwasserentnahme jederzeit leicht möglich ist. Folgende Löschwasserentnahmestellen sind geeignet: - Unterflurhydranten (DIN 14384) - Überflurhydranten (DIN 14339) - Unterirdische Löschwasserbehälter (DIN 14320) - Löschwasserbrunnen (DIN 14220) - Löschwasserteiche (DIN 14210) Zu Löschwasserentnahmestellen mit Löschwasser Sauganschlüssen (DIN 14244) auf Grundstücken, die nicht im öffentlichen Bereich liegen, ist von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Feuerwehrzufahrt und in unmittelbarer Nähe zur Saugstelle eine Feuerwehrbewegungsfläche gemäß Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Stand: 2009) zu errichten. Die erforderliche Löschwassermenge ist von der Art und der Ausführung der geplanten Gebäude abhängig. Um die Art von Nutzung, welche dem geplanten Gebiet entspricht, zu ermöglichen, sind mindestens 48 m³/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden erforderlich. Die gesamte Löschwassermenge soll innerhalb eines 300 m Radius sichergestellt werden. Dieser Umkreis gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.B. Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie, große lang gestreckte Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschleitungsverlegung gegenüber dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern. Eine detaillierte und objektbezogene Stellungnahme der Brandschutzdienststelle kann nur im Rahmen einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren erstellt werden. Das Lörmecke Wasserwerk ist im Bauleitplanverfahren beteiligt worden, ohne dass Bedenken vorgetragen worden wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der für ein Wohngebiet ausreichende Grundschutz gewährleistet ist. Die Untere Naturschutzbehörde gibt zur Planung folgende Hinweise: Das Planzeichen für die Erhaltungsfestsetzung ist im Plan noch unter 13.2.2 zu ergänzen. Dem Hinweis wird gefolgt. Die vorgelegte Bauleitplanung sieht keine bauliche Nutzung von Schutzgebieten vor. Seite 4 | 22 Allerdings befindet sich das EU-Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ (DE-4415-401) in ca. 310 m Entfernung. Im Rahmen der 13. FNP-Änderung wurde durch das Büro Mestermann eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. In dieser wird nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Bauleitplanung das VSG in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auf eine FFH- Verträglichkeitsprüfung kann verzichtet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben widerspricht dem für diesen Bereich festgelegten Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen) des Landschaftsplans 1. Da die Entwicklungskarte behörden- /kommunenverbindlich ist, ist hier eine Begründung für die Abweichung sowie Nachbesserung notwendig. Der in der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan aus dem Jahr 2003 dargestellte Siedlungsraum des Stadtteils Bad Westernkotten ist durch die Wohnbauentwicklung bereits nahezu vollständig ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit ist daher eine Inanspruchnahme von mit Entwicklungszielen belegten Flächen, die sich auf den gesamten Freiraum erstrecken, unvermeidlich, wenn nicht die wohnbauliche Entwicklung Bad Westernkottens zum Erliegen kommen soll. Durch den Erhalt gliedernder Elemente wie des Uferrandes des Küttelbachs sowie die geplante Randeingrünung nach Süden, trägt der Bebauungsplan dem Entwicklungsziel soweit mit der beabsichtigten Wohnbauflächenentwicklung vereinbar, Rechnung. Durch die geplante umfangreiche Ortsrandbegrünung im Süden des Plangebiets (u.a. zweireihige Hecke aus heimischen Laubgehölzen) sowie die kleinflächige Festsetzung zu Erhalt der Gehölzstruktur am Küttelbach im Westen wird dieser Widerspruch teilweise aufgefangen. Unter anderem vor diesem Hintergrund sollte jedoch zudem geprüft werden, ob die verbleibende Inanspruchnahme von Gehölzen im Umfang von 1.170 m² weiter reduziert werden kann, da sie im Gegensatz zu dem Entwicklungsziel 2 steht (z.B. durch die Verlagerung des Fuß- und Radwegs in östliche Richtung). Dem Hinweis wird gefolgt, indem der Fuß-und Radweg in der Breite reduziert und in den Randbereich des Gehölzstreifens verlegt wird. Da die Abgrenzung nach Luftbild erfolgt ist, werden somit nur noch die von den Kronenrändern überdeckten Bereiche tangiert. Das Plangebiet befindet sich in ca. 10 m Entfernung zur Allee „Vogel-Kirschenallee an der Aspenstraße (K 57)“, zudem findet sich an der westlichen Grenze die oben beschriebene Gehölzstruktur. Daher ist zusätzlich in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass der vorhandene Baum- und Gehölzbestand unter Beachtung und Einhaltung der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu sichern und zu erhalten ist. Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend ergänzt. Zum Schutz der Allee ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Parzelle der Aspenstraße erweitert worden. Die vorhandenen Bäume sind eingemessen und zum Erhalt festgesetzt. Die Einmündungen der Planstraße in die Aspenstraße sind an die Baumstandorte angepasst. Durch Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt werden entbehrliche Grundstückszufahrten vermieden. Der kartierte Biotoptyp BT-4316-446-9 (Quelle, Quellbereich naturfern) befindet sich in etwa 7 Metern Entfernung zum Plangebiet. Gemäß Umweltbericht wird der hier festgestellte „Lebensraumtyp mittelbar und unmittelbar beansprucht“. Laut LINFOS handelt es sich um keinen LRT und kein § 30 – Biotop (ehemals § 62). Dennoch ist diese Aussage genauer auszuführen bzw. ist zu prüfen, ob durch eine Umplanung die Beanspruchung des Seite 5 | 22 Biotoptyps vermieden werden kann. Bei dem genannten Biotoptyp BT-4316-446-9 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation) handelt es sich um den in einer Entfernung von minimal 140 m verlaufenden Osterbach. Grundlage der Erwähnung im Umweltbericht ist die Erwähnung in der ASP 1 des Büros Mestermann. Darin werden alle Schutzgebiete im Umkreis von 500 m gemäß Vorgabe des MULNV betrachtet und im Hinblick auf den Artenschutz grundsätzlich als mittelbar oder unmittelbar betroffen bezeichnet. Das stark verkürzte ‚Zitat‘ im Umweltbericht war offensichtlich irreführend. Im unmittelbaren Nahbereich des Plangebiets, d.h. der südöstlichen Ecke der Wohnbaufläche, befindet sich lt. Linfos der Biotoptyp BT-4316-4061-2002 (Quelle, Quellbereich naturfern), der im Umweltbericht nicht erwähnt ist. Es handelt sich dabei vermutlich um die Quelle des Küttelbaches, die bei einer Ortsbegehung jedoch nicht auffindbar war. Die kartierte Lage der Quelle befindet sich im Bachbett des Küttelbaches bzw. in einem dicht bewachsenen Geländeeinschnitt, der mehr als 3m unterhalb des Niveaus des geplanten Fuß-Radweges verläuft. Die Wohnbauflächen werden vom Bachbett/Geländeeinschnitt durch den vorhandenen und zum Erhalt festgesetzten Gehölzstreifen und den Fuß-Radweg abgetrennt. Beeinträchtigungen, die signifikant über das gegebene Maß hinaus gehen, sind daher nicht zu befürchten. Es ist im Bauleitplanverfahren zu ermitteln, inwieweit die Belange des Artenschutzes durch die beabsichtigte Planung voraussichtlich betroffen werden. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind alle Arbeitsschritte einer ASP von Stufe I bis ggf. Stufe III vollständig durchzuführen, sodass bei der späteren Genehmigung eines Vorhabens auf eine erneute Prüfung der Artenschutzbelange verzichtet werden kann. Im Rahmen der FNP-Änderung liegt eine ASP Stufe 1 aus dem Jahr 2021 durch das Büro Mestermann vor. Das Gutachterbüro kommt darin zu dem Ergebnis, dass eine FNP- Änderung der Fläche C zu keinen erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die planungsrelevanten Tierarten führt. Der hier betrachtete Änderungsbereich deckt sich augenscheinlich jedoch nicht mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und umfasst nicht die Gehölzstruktur im Westen des Plangebietes. Für diesen Bereich ist eine Prüfung der Artenschutzbelange demnach noch erforderlich. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Untersuchungsgebiet umfasst die Änderungsbereiche der 13. FNP-Änderung, zu denen das Plangebiet zählt, sowie die benachbarten Biotopstrukturen. Auf S. 19 heißt es dort ‚Die Gehölze in den Änderungsbereichen und der unmittelbaren Umgebung wiesen keine ehemalige oder aktuelle Nutzung als Niststätte auf.‘ Das belegt unzweifelhaft, dass die Gehölzstruktur vor Ort untersucht worden ist. Zudem sind die maßgeblichen Quellen auf vorkommende planungsrelevante Arten im Nahbereich bis 100 m zu den Änderungsbereichen untersucht worden. Dies umfasst auch die Gehölzstruktur im Westen. Eine weitere Artenschutzuntersuchung ist nicht erforderlich. In jedem Fall ist zur Vermeidung der Verbotstatbestände eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Bei Baumfällungen ist zudem vor Beginn immer durch eine fachkundige eine Überprüfung von Höhlen, Spalten und Rissen sowie auf Horstbäume hin vorzunehmen (auch hinsichtlich des potentiellen Vorkommens von Vögeln, Fledermäusen oder Kleinsäugern). Diese Hinweise sind mit in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Hinweise sind als textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im Bebauungsplan enthalten. Seite 6 | 22 Bauleitpläne können Eingriffe vorbereiten, soweit sie die planungsrechtliche Grundlage für die Vorhaben und damit die Eingriffe schaffen. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt, dass die Eingriffsregelung nach dem BNatschG in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Aufstellung dieses Bauleitplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten. Zur Vermeidung und zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe sind Festsetzungen zu treffen, die das Ziel haben eine ökologische Aufwertung der Flächen herbeizuführen. Es sind Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) festgesetzt. Für 13.2.2 muss noch das entsprechende Planzeichen ergänzt werden. Das Planzeichen wird neben der Planzeichenerläuterung im Plan ergänzt. Das im Umweltbericht festgestellte Kompensationsdefizit, das die Planung auslöst, beträgt gem. aktueller Bilanz 8.702 ökologische Wertpunkte nach 10-stufigen LANUV-Verfahren. Der vorgesehenen Ausgleichsfläche (Gemarkung Bad Westernkotten, Flur 4, Flurstück 174) und der geplanten Maßnahme (Extensivierung von Grünland) kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden: Bei der Fläche handelt es sich eine extensive Ackerbrache, die aktuell im Vertragsnaturschutz läuft. Eine Umwandlung auf der Fläche von Ackerland in Grünland kann aus unserer Sicht eine mögliche Option sein. Eine Weiterführung des Vertragsnaturschutzes auf der Fläche ist dann jedoch nicht möglich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da vom Eigentümer des Plangebiets mit dem Grundstück Gemarkung Bad Westernkotten Flur 4 Flst. 706 eine geeignete Fläche zur Verfügung gestellt wird, wir der Ausgleich auf der o.g. Fläche nicht weiterverfolgt. Gegen die Aufstellung des vorgelegten Bebauungsplans bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken. Allerdings ist die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung in den Planunterlagen nicht erläutert. Sofern eine Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer erfolgt, ist hierzu eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz einzuholen. Eine ggf. notwendige wasserrechtliche Erlaubnis muss vor Beginn der Einleitung vorliegen. Dem Hinweis wird gefolgt und die Begründung um Erläuterungen zur Niederschlagswasserentsorgung ergänzt. Auf die Niederschlagswasserbeseitigung ist in der Begründung einzugehen und ggf. Flächen für die Wasserwirtschaft in der Planzeichnung zu berücksichtigen, um ggf. notwendige Rückhalteanlagen vorhalten zu können. Der Quellbereich des Küttelbaches steht hierbei unter besonderem Schutz. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem über die öffentliche Kanalisation. Ein Regenrückhaltebecken ist derzeit nicht vorgesehen. Die Festsetzung für die Straßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung sind in der Planzeichnung im Bereich des Küttelbaches deutlich breiter als die restlichen Wege. Hier ist ggf. der Platzbedarf des Bauwerkes für eine Überfahrt darzulegen. Die Breiten der Straßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (Fuß-Radweg) sind vereinheitlicht worden. Das Querungsbauwerk wird in angepasster, flächensparender Bauweise erstellt. Seite 7 | 22 Laut Starkregenhinweiskarte ist das Gebiet des B-Plans bei Starkregen teilweise von Überschwemmungen betroffen. Daher wird eine starkregenangepasste Bebauung empfohlen. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Starkregengefahrenkarte zeigt auf den Bauflächen entlang der Aspenstraße für den Fall eines extremen Ereignisses einen überschwemmten Streifen von ca. 4 m Breite und 16 cm Wassertiefe parallel zur Straße. Es kann davon ausgegangen werden, dass die topografische Besonderheit, die zu dieser Darstellung geführt hat, im Zuge der Bebauung ausgeglichen wird. Für die Gewässerkreuzungen (Brücken, Versorgungsleitungen, Kanäle) am Küttelbach sind vor Baubeginn Genehmigungen nach § 22 Landeswassergesetz NRW einzuholen. Dem Hinweis wird gefolgt. Zum jetzigen Stand bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde Bedenken. In der Begründung wird bereits darauf hingewiesen, dass im Planbereich eine Altlastverdachtsfläche bekannt ist. Es handelt sich dabei um eine Altablagerung (Ehem. Müllkippe „Am Küttelbach“). Die möglichen Beeinträchtigungen dieser Verdachtsfläche auf die geplante Bebauung sowie die übrigen Gefährdungspfade sind zu bewerten. Der Untersuchungsumfang ist vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Soest abzustimmen. Bei der Altlastenverdachtsfläche handelt es sich um das verfüllte Bachbett des Küttelbachs südlich der Wohnbaufläche. Lediglich Ausläufer reichen bis auf die Höhe der südlichen Baufenster. Auf der Altlastenverdachtsfläche sind außer dem geplanten Fuß-Radweg, der ohne Eingriff in den Deponiekörper angelegt wird, keine baulichen Anlagen geplant. Das nächstgelegene Baufenster hat einen Abstand von min. 10 m zu den o.g. ‚Ausläufern‘. Die ehem. Müllkippe ‚Am Küttelbach‘ ist bereits 1996 im Zuge der Aufstellung des westlich des Bachbetts gelegenen Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 21,‘Im Westernfeld‘ untersucht worden. Die Bohransatzpunkte reichten in nördlicher Richtung bis zum Beginn des erhaltenen Bachbetts. Am Anfang des Bachbetts wurde eine Sickerwasserprobe entnommen. Das Gutachten hatte hinsichtlich des Gefährdungspfades ‚Bodenluft‘ keine kritischen Befunde ergeben. Auf der Westseite der Altlastenverdachtsfläche konnte daher eine Bebauung mit vergleichbarem Abstand zugelassen werden. Da keine Eingriffe in den Deponiekörper geplant sind, dürften Gefährdungen über andere Pfade auszuschließen sein, zumal die Wohnbaufläche seit Jahrzehnten als Ackerland genutzt und daher in ihrer Oberfläche kontinuierlich verändert wurde. Eine erneute Untersuchung wird nicht für erforderlich gehalten. Schreiben des Lörmecke Wasserwerks vom 16.05.2025: wir bedanken uns für die Mitteilung vom 16.04.2025 zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Auf dem Rott" in Bad Westernkotten und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: Bei der Trinkwasserversorgung von "Tiny- bzw. Mikrohäusern" ist sicherzustellen, dass die Anschlussleitung gemäß "AVBWasserV und unseren Ergänzenden Bestimmungen" frostsicher in das Gebäude verlegt und der Wasserzähler in einem dafür geeigneten Raum fachgerecht untergebracht werden kann. Ist dies nicht möglich, ist vom Kunden vor dem Gebäude ein entsprechender Wasserzählerschacht zu errichteten. Die Kosten dafür summieren schnell auf ca. 10.000,00 €. Diese Tatsache sollte dem potentiellen Grundstückskäufer/Vorhabenträger frühzeitig mitgeteilt werden. Weitere Bedenken oder Anregungen werden aus unserer Sicht der Wasserversorgung nicht vorgebracht. Seite 8 | 22 Details des Wasseranschlusses von Gebäuden sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Der Hinweis wird an die Grundstückserwerber weiter gegeben. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 22.12.2025 bis 26.01.2026 einschließlich stattgefunden und wurde in der Zeit vom 22.05. bis 22.06.2026 einschließlich wiederholt. Folgende Einwendungen wurden vorgetragen: Schreiben zweier Anlieger der Aspenstraße vom 26.01.2026 sowie Ergänzung vom 19.06.2026 (weitgehend inhaltsgleich): hiermit zeige ich an, dass ich die Interessen des Herrn als Eigentümer der Immobilie Aspenstraße in Erwitte vertrete. Zu meiner Legitimation überreiche ich als Anlage eine Durchschrift der auf mich lautenden Vollmacht. Namens und mit Vollmacht meines Mandanten erhebe ich gegen denEntwurf des Bebauungsplanes Bad Westernkotten Nr. 47 „Auf dem Rott“ folgende Einwendungen: 1. Bebauungsplan gemäß Flyer aus Januar 2026; enthält Grundlagen vom 12.11.2024 Dieser Plan sieht eine lockere Bebauung am nördlichen Rand zu den Grundstücken der Eigentümer vor. Der vorhandene Fußweg im Bereich der Eigentümer sollte bestehen bleiben und parallel dazu eine Zuwegung in das Baugebiet entstehen. Vorteil für die Eigentümer jetziger Fußweg Breite ca. 3 m; Breite für Zuwegung ca. 6 m = Abstand zum Baugebiet ca. 9 m. Abstand zur Bebauung 9 m plus Abstandsflächen. Bebauung für den hier in Rede stehenden Bereich 1 bis 2 Familienhäuser bzw. 6-Familienhäuser Durch die parallele Anordnung der zu bebauenden Fläche entsteht dazwischen ein Freiraum, welcher weiterhin eine bedingt eingeschränkte Sicht der Eigentümer zulässt. Der Flyer ist vom Ortsvorsteher des Stadtteils Bad Westernkotten veröffentlicht worden und kein offizielles Bekanntmachungsorgan der Stadt Erwitte. Der beschriebene Planentwurf ist in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, Mobilität und Digitales am 06.03.2025 als eine Planvariante diskutiert worden. Beschlossen wurde jedoch eine andere Variante, die dann Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung war und der öffentlich ausgelegten Fassung hinsichtlich der Straßenführung und Gebäudeanordnung im Wesentlichen entspricht. 2. Bebauungsplan gemäß der Begründung Dezember 2025 in welcher beschlossen wurde, die geplanten 6-Familienhäuser auf 8-Familienhäuer anzuheben Änderung gegenüber dem ursprünglichen Plan ist die Verlegung des vorhandenen Fußweges in das Baugebiet hinein. Dadurch entsteht ein Grundstück, bestehend aus 2 Partiellen, auf welchen nun 8- Familienhäuser gebaut werden sollen. Die 8-Familienhäuser sollen nun parallel unmittelbar vor den Eigentümern errichtet werden. Dadurch ist die ursprüngliche lockere Bauweise hinfällig und die damit verbundene Sicht hinfällig. Ebenso entfällt der vorherige Abstand zum Bebauungsgebiet. Anstatt 6 m plus Gebäudeabstand, reduziert sich der Abstand nun lediglich auf den Abstand nach Abstandsflächenverordnung, was zu einer starken Beschattung, resultierend aus den 8- Familienhäusern, führt Durch die enge und nahe Bebauung verlieren die Immobilien der Eigentümer stark an Wert. Das Wohl- und Wohnbefinden wird dadurch massiv eingeschränkt. Die massige Silhouettenwirkung der 8-Familienhäuser wirkt sich in allen Bereichen und Belangen negativ aus. Seite 9 | 22 Bei der Planvariante, die den Fortbestand des vorhandenen Fußwegs vorsah, handelte es sich nicht um die ‚ursprüngliche‘ Variante, sondern um eine Alternative, die vom zuständigen Fachausschuss nicht als Entwurf beschlossen worden ist. Es trifft zu, dass der Blick in die freie Landschaft für das Gebäude ‚Aspenstraße 58‘ – soweit er – durch die geschlossene Eingrünung an der südlichen Grundstücksgrenze vorhanden ist – durch die zukünftige Bebauung eingeschränkt ist. Diese Beeinträchtigung ergibt sich jedoch für Grundstücke in Ortsrandlage bei Schaffung neuer Baugebiete regelmäßig und ist demzufolge kein Belang, der gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wohnraumversorgung der Bevölkerung überwiegt. Für das Gebäude ‚Aspenstraße 56‘ besteht die Einschränkung nur bei seitlichem Blick und ist somit deutlich geringer. Der Abstand der nördlichen Baugrenze beträgt 7,25 m zur Grenze der Grundstücke ‚Aspenstraße 56 und 58‘. Der Abstand zum Gebäude ‚Aspenstraße 58‘ beträgt ca. 21 m und zum Gebäude ‚Aspenstraße 56‘ ca. 18,50 m wobei sich die parallelen Wände mit der neuen Wohnbebauung nicht überlappen. Objektiv beengte Wohnverhältnisse ergeben sich daraus nicht, zumal auch für die geplante Wohnbebauung eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt ist, die ein aufgelockerte Bebauung mit ausreichenden Freiflächen gewährleistet. Die Beschattung der Bestandsbebauung ist mit einem Schattenverlauf-Simulator (www.schattenverlauf.de) geprüft worden. Ein bis an die Gebäude heranreichender Schattenverlauf ergab sich dabei in dem für die Nutzung von Außenflächen relevanten Zeitraum (15.04. – 15.09.) nur in den früheren Morgenstunden. Eine solche Einschränkung tritt im Innenbereich regelmäßig auf und ist daher hinzunehmen. Soweit der Immobilienwert auf der Ortsrandlage beruht, besteht dieser abgesehen von topografischen oder rechtlichen Sonderlagen zwangsläufig nur solange, wie bis die fortschreitende Bebauung die Ortslage erweitert. Handelte es sich bei der Ortsrandlage um eine geschützte Rechtsposition, würde dies jeder städtebaulichen Erweiterung entgegen stehen. Diese privaten Belange werden daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wohnraumversorgung der Bevölkerung als nachrangig bewertet. Hinzu kommt, dass die vorliegende Planung eine geringere Verkehrsfläche aufweist, was neben ökologischen Vorteilen auch eine effizientere Planung bewirkt. 3. Bebauungsplan aus Dezember 2025, welcher bei der Stadt ausliegt Die wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Planung liegt insbesondere darin, dass das Grundstück am nördlichen Ende des Plangebietes, nicht mehr geteilt ist und dieses Grundstück in nunmehr deutlich größerem Umfange zur Bebauung genutzt werden kann. Nach diesseitiger Einschätzung könnten hier bis zu 3 8-Familenhäuser gebaut werden. Die hierdurch auftretenden Belastungen der Nachbargrundstücke ist wesentlich höher als nach der ursprünglichen Planung. Die unmittelbar im Norden angrenzenden Parzellen haben nunmehr den Blick auf eine massive Längswand der jeweils zu errichtenden Gebäude und nicht mehr wie in der ursprünglichen Planung auf die schmale Endwand. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass durch die mehrgeschossige Bauweise und die Anbringung von Balkonen eine erhebliche Belastung der Nutzung der betroffenen Nachbargrundstücke entstehen wird. Es mag theoretisch zutreffen, dass auf der für eine Mehrfamilienhausbebauung vorgesehenen Fläche bis zu 3 8-Familenhäuser gebaut werden können. In der Praxis ist dies nicht zu erwarten, weil zum einen die vorgesehene städtische Vermarktung eine Aufteilung in zwei Grundstücke vorsieht und zum anderen die dann notwendigen mindestens 24 Pkw- Stellplätze kaum entsprechend der städt. Stellplatzsatzung angelegt werden können. Um die Wohnbedürfnisse der gesamten Bevölkerung abzudecken, ist es unumgänglich, dass neben Bauflächen für 1- oder 2-Familienhäuser auch Flächen für den Geschosswohnungsbau ausgewiesen werden. Zwangsläufig kommt es dabei zu Nachbarschaftssituationen von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Solche sind auch an vielen Seite 10 | 22 Stellen von Bad Westernkotten vorzufinden, ohne dass es zu Konflikten käme. Letztlich ist das nachbarschaftliche Miteinander vom Verhalten der Bewohner abhängig und auch in Einfamilienhausgebieten nicht immer konfliktfrei. Gebäude mit 8 Wohneinheiten in zwei Vollgeschossen sind, wie die Erfahrung zeigt, mit Einfamilienhausbebauung städtebaulich vereinbar. Dass Balkone zu den Grundstücken ‚Aspenstraße 56 und 58‘ ausgerichtet werden, wäre aufgrund der Nordausrichtung ungewöhnlich. Eine übermäßige Belastung der angrenzenden Bestandsbebauung ist nicht zu befürchten. Anlieger 1: Mein Mandant hatte geplant, auf dem Dach des Wohngebäudes Aspenstraße 56 sowie auf dem nebenliegenden Carport eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Planung ist bereits eingeleitet. Durch die Änderung der Bebauung wird es zu einem massiven Schattenwurf kommen, zumal sich die massiven Baukörper ziemlich genau im Süden des Grundstückes befinden und durch diese Verschattung die Nutzung der geplanten Photovoltaikanlage wenn nicht verhindert, jedenfalls deutlich eingeschränkt wird. Anliegerin 2: Meine Mandantin hat eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Wohnhauses Aspenstraße 58 im Jahr 2024 errichtet. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird es zu einer erheblichen Verschattung des Grundstücks meiner Mandantin kommen, so dass die Photovoltaikanlage nicht mehr genutzt bzw. nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden kann. Darüber hinaus ist auf dem Dach noch die Errichtung einer Solartherme in Auftrag gegeben. Deren Nutzung ebenfalls durch die massive Bebauung mit Firsthöhe von 10,50 m für die zu errichtenden Gebäude massiv eingeschränkt wird. Das Gebäude ‚Aspenstraße 56‘ hat eine Traufhöhe von mehr als 6,00 m. Eine Simulation mit Hilfe eines Schattenverlauf-Simulators zeigt, dass nur in den Wintermonaten und zwar in den Morgenstunden eine Beschattung stattfindet. PV-Anlagen erzielen in den Wintermonaten lediglich rd. 10% des Jahresertrages. Wenn die in die Morgenstunden erzeugten Anteile aufgrund der Beschattung entfallen, ist mit Einbußen von kaum mehr als 5% zu rechnen. Derartige Ertragseinbußen treten im Innenbereich durch wechselseitige Beschattung regelmäßig auf, führen i.d.R. nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage und sind deshalb gegenüber dem öff. Interesse an der Schaffung von Bauflächen für Mehrfamilienhäuser nachrangig. Das Gebäude ‚Aspenstraße‘ hat zwar nur eine Traufhöhe von ca. 3.25 m Höhe, aufgrund des größeren Abstandes ergeben sich jedoch vergleichbare Verschattungsverhältnisse. Insbesondere ist ergänzend zu berücksichtigen, dass aus Sicht des Grundstückes meines Mandanten das sich südlich erstreckende Baugebiet aufsteigend darstellt, so dass im Verhältnis zu dem Niveau des Grundstückes meines Mandanten nicht nur die angegebene Firsthöhe zu berücksichtigen ist, sondern auch die jeweilige Steigung. Darüber hinaus ist auf Grundlage des diesseitig bekannten Umweltgutachtens davon auszugehen, dass die Bebauung ohne Eingriff in den Deponiekörper des Bachbettes Küttelbach (s. dazu unten Punkt 6) und somit eine Aufschüttung des Geländes erfolgen wird, die zu einer weiteren Erhöhung im Verhältnis zum Niveau des Grundstückes meines Mandanten führen wird. Insgesamt wird wohl davon auszugehen sein, dass ein Niveau von 12 – 14 m für die zu errichtenden Wohngebäude südlich des Grundstückes meines Mandanten zu verzeichnen sein wird, was eine erhebliche Verschattung darstellt. Das Gelände im Bereich der nördlichen Bauzeile liegt ca. 0,7 m höher als die Bauflächen der Grundstücke ‘Aspenstraße 56 und 58’ (Quelle: www.elwasweb.nrw.de). Die für die Gebäudehöhe maßgebliche Höhenlage der Planstraße wird sich in etwa auf Geländeniveau bewegen, so dass relativ zu den v.g. Gebäuden von einer Maximalhöhe von 11,50 m Seite 11 | 22 auszugehen. Der Deponiekörper des Bachbettes des Küttelbachs befindet sich deutlich außerhalb der Wohnbaufläche des Bebauungsplans und wird demzufolge nicht zu einer Auffüllung des Gesamtgeländes führen. Das ansteigende Gelände ist bei den Schattenwurfsimulationen berücksichtigt worden. 4. Aus dem im Januar 2026 verteilten Flyer, welcher sich auf den ursprünglich geplanten Bebauungsplan (Nov. 2024) bezieht, wird die bebaute Fläche in lockerer Bauweise parallel zur Verkehrsstraße angeordnet. Der vorhandene Fußweg sollte parallel zur bestehenden Bebauung dabei erhalten bleiben. Dieser Plan besitzt überhaupt keine Gültigkeit mehr, da dieser durch den aktualisierten Bebauungsplan Dez. 2025 und dem jetzt ausliegenden Bebauungsplan Dez. 2025 in jeglicher Form abweicht. Hier wurde mit einer Handbewegung der Stadt aus einer lockeren Bebauung eine massige, stark einschränkende Bebauung mit einschneidender Wirkung auf die Eigentümer. Faire und transparente Information der Bürger geht anders. Hier wird mit Unterlagen gewoben, welche nicht den Tatsachen entsprechen. Der genannte Flyer ist keine Publikation der Stadt Erwitte und inhaltlich nicht von ihr autorisiert worden. Die im Flyer abgedruckte Planvariante ist nicht vom zuständigen Fachausschuss beschlossen worden und war auch in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht Verfahrensgegenstand. Die beiden Pläne aus Dezember 2025 ähneln sich dahingehend, dass der vorhandene Fußweg verlegt worden ist und zwar mitten in das Baugebiet hinein. Dadurch wird der Abstand der vorhandenen Bebauung und der geplanten Bebauung um mind. 3 m verkürzt. Da ursprünglich parallel zum Fußweg eine Zuwegung c. 6 m in das Baugebiet erstellt werden sollte, verkürzt sich der Abstand der Eigentümer zur Bebauung um 3 m(Wegfall Fußweg) plus 6 m (Wegfall Zuwegung) und damit um 9 m. Das stelle einen erheblichen und einschneidenden Unterschied dar, ob zwischen zwei Grundstücken (Eigentümer und neue Bebauung) ein Abstand von 9 m vorhanden isst bzw. die Bebauung erst 9 m plus Abstandsregelung beginnen darf. Es trifft zu, dass der im Flyer abgedruckte Planentwurf größere Abstände der Bebauung zu den Grundstücken ‘Aspenstraße 56 und 58’ aufwies. Die im öffentlich ausgelegten Planentwurf vorhandenen Abstände sind allerdings ebenfalls ausreichend und führen nicht zu städtebaulichen Spannungen. Der vom Fachausschuss beschlossene Entwurf erleichtert dagegen die Erschließung der Mikrohaus-Grundstücke und weist insgesamt eine sparsamere Erschließung mit geringer Flächenversiegelung auf. 5. Darüber hinaus war im Plan aus 2024 vorgesehen, max. 6-Familienhäuser zu errichten. Auf dieser Basis wurde auch die Umweltverträglichkeitsstudie Teil II der Begründung erstellt. Im Dezember 2025 wurde entschieden, die Bebauung von 6- auf 8-Familienhäuser umzustellen. Auch der Teil I, welcher sich auf den Teil II stützt, bezieht sich somit auf 6-Familienhäuser und damit nicht auf den aktuellen Stand. Darüber hinaus hat sich die Anordnung der Mehrfamilienhäuser grundlegend verändert. Den 6-Familienhäuser lag eine lockere Anordnung zugrunde. Die 8-Familienhäuser stehen nun als massige Front vor den Eigentümern. Um die Aussagekraft der Studie und auch die Begründung der Stadt Teil I und Teil II belastbar zu machen, müssen beide Teile I und II unter der Maßgabe des neuen Standes, nämlich der der 8-Familienhäuser und der veränderten Anordnung neu bewertet und ausgearbeitet werden. Sowohl die Abstandsflächen, als auch die Auswirkungen auf Schatten und auch gerade die Silhouettenwirkung (Vergrößerung des Baukörpers von 6- auf 8-Familienhaus) wirken sich negativ auf die vorhandene Einfamilienhausbebauung aus. Gerade deshalb, weil geplant ist, die 8-Familienhäuser unmittelbar vor den vorhandenen Eigentümern zu errichten. Zum einen führt dies zu Einschränkungen des Wohn- und Seite 12 | 22 Wohlgefühls aber auch gerade zu massiven Reduzierungen des Wertes der Immobilien der Eigentümer. Die Begründung zu den Planfassungen Stand ‘Frühzeitige Beteiligung’ und Stand ‘Offenlage’ unterscheiden sich und sind jeweils an die betreffende Planfassung angepasst. Beide im Bauleitplanverfahren ausgelegte Planentwürfe weisen eine nahezu identische Straßenführung und Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen auf. Der Einwand ist insoweit unzutreffend. Er verkennt auch, dass die städtebauliche Wirkung eines Gebäudes von seiner Kubatur und Stellung ausgeht und nicht von der Zahl der zulässigen Wohneinheiten. Die Gebäudekubatur wird bestimmt durch die Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie die maximale Gebäudehöhe. Diese Parameter sind in der Planfassung für die öffentliche Auslegung nicht verändert worden. Gestützt auch dadurch, dass im Plan aus der Begründung 2025 die angrenzende Partielle hälftig geteilt worden ist, was zu max. 2 St. 6-Familienhäusern geführt hätte. Im ausliegenden Plan aus 2025 ist diese Partielle nicht geteilt. Soll aber nach Angaben der Stadt Erwitte geteilt werden. Die Frage ist, in wie viele Teile? 2 oder 3? Schon 2 St. 8- Familienhäuser stellen für die vorhandenen Eigentümer eine Zumutung dar. Die Wohnbaufläche für Mehrfamilienhäuser war in der Planfassung für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durch Darstellung einer ‘vorgeschlagenen Grundstücksgrenze’ geteilt. Diese Darstellung hat anders als eine Festsetzung keine verbindliche Rechtswirkung. Die Bezeichnung ‘vorgeschlagene Grundstücksgrenze’ unterstreicht dies. Dass die Darstellung in der Planfassung für die Offenlage fehlt, bedeutet nicht, dass eine Aufteilung in mehr als 2 Teilflächen beabsichtigt ist. Durch den Zuschnitt des hier in Rede stehenden Grundstücks und unter der Maßgabe, dass die Firsthöhe max. 10,50 m betragen darf, können die 8-Familienhäuser lediglich als länglicher Klotz gebaut werden. Was eine völlige Sichteinschränkung mit erheblicher Schattenwirkung für die Eigentümer hinter sich herzieht. Gleiches gilt für den massiven Wertverlust. Völlig unverständlich ist daher, dass es weder einen Gestaltungsentwurf gibt, noch dass die betroffenen angrenzenden Eigentümer nicht in den Prozess eingebunden worden sind. Auch für die Umweltverträglichkeitsstudie bildet der neue massige Baukörper eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung. Der Bebauungsplan macht keine Vorgaben zur konkreten Gestaltung der Baukörper. Es bleibt dem jeweiligen Bauherren überlassen, ob er 8 Wohneinheiten realisiert, welche Größen diese haben und wie sie im Gebäude angeordnet sind. Es ist sowohl eine Anordnung auf zwei als auch auf drei Ebenen möglich. Die Kombination aus Grundflächenzahl und Stellplatzanforderungen bewirkt, dass eine völlige Sichteinschränkung nicht zu erwarten ist. Zum _Schattenwurf und Wertverlust wurde bereits weiter oben Stellung genommen. Die Stadt Erwitte stellt Bauleitpläne nach den Regelungen des Baugesetzbuches auf. Ein Gestaltungsentwurf oder die Einbeziehung der angrenzenden Eigentümer über das normierte Beteiligungsverfahren hinaus sind nicht vorgeschrieben. Beides wird angesichts eines Bebauungsplans mit 17 Baugrundstücken und dem Nebeneinander von Wohngebäuden mit einer Höhe von ca. 9 m (Bestandsbebauung) und bis zu 10,50 m auch nicht für erforderlich gehalten. Für den Bebauungsplan ist keine Umweltverträglichkeitsstudie sondern eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB vorgenommen worden, deren Ergebnis im Umweltbericht dargestellt worden ist. In der Umweltprüfung sind für die Belange des Umweltschutzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Betrachtet worden sind hier die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunktion. In der Prognose trifft der Seite 13 | 22 Umweltbericht in der Fassung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Feststellung, dass “Erhöhte Lärmemissionen, Schadstoffe und weitere Verursachungen von Belästigungen zwar grundsätzlich zu erwarten sind. Insgesamt sind aber die betriebs-, anlage- und baubedingten Prozesse in ihren umweltrelevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch gering, sodass für die Bevölkerung und insbesondere deren Gesundheit keine negativen Konsequenzen zu erwarten sind.” Diese Feststellung ist auch für die Planfassung zur Offenlage weiter zutreffend, weil die zulässige Gebäudekubatur gegenüber der Fassung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht verändert worden ist und die Zulassung von zwei weiteren Wohneinheiten allenfalls eine gewisse quantitative aber keine qualitative Änderung dergestalt bewirkt, dass sich der Charakter des Wohngebiets ändern würde. Es ist nicht zwangsläufig zu erwarten, dass bei identischer zulässiger Wohnfläche von acht kleineren Wohnungen signifikant mehr Störungen ausgehen, als von sechs größeren. Bei Nachbarschaft gleicher oder miteinander verträglicher Baugebietstypen der BauNVO – hier einem Mischgebiet bei der Bestandsbebauung und einem Allgemeinen Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans - kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass die allgemein zulässigen Nutzungen keine Schutzgüter innerhalb der Gebiete beeinträchtigen. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die zulässigen Gebäude mit 8 Wohneinheiten dieser Regelvermutung objektiv nicht genügen, da entsprechende Konstellationen an vielen Stellen in Bad Westernkotten anzutreffen sind, ohne dass Probleme bekannt wären. 6. Die klotzige Bauweise der 8-Familienhäuser kann nur unterbunden werden, wenn dort Raum für ein Beherbergungsgewerbe, in Form von kleinen Appartements gebaut werden würde. Diese Möglichkeit besteht nach dem Bebauungsplan, da es sich um eine sogenannte Mischbaufläche handelt. Dies würde jedoch im erheblichen Maße dem Grundgedanken dieses Baugebietes, nämlich Wohnraum für junge Familien zu schaffen, stark widersprechen. Der Bebauungsplanentwurf setzt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO fest. Darin sind Beherbergungsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Im Zuge des Verkaufs der städtisch vermarkteten Baugrundstücke wird eine Bebauung für Wohnzwecke festgelegt. An junge Familien richten sich vornehmlich die Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke. Stadtseitig bestehen keine Bedenken, wenn in den Mehrfamilienhäusern kleinere Wohnungen für Singles und Paare errichtet werden, weil der Bedarf nach derartigen Wohnungen gerade auch in Bad Westernkotten groß ist. Unter wirtschaftlichen Aspekten ist dies sogar wahrscheinlich. 7. Unter Punkt 9 Altlasten der Begründung wird beschrieben, dass aufgrund einer vorhandenen Altlast (Deponiekörper Bachbett Küttelbach) der Fuß-Radweg ohne Eingriff in den Deponiekörper erfolgt. Das bedeutet, dass auf der vorhandenen Geländeoberkante eine ca. 70 cm starke Auffüllung entstehen muss, um den Fuß-Radweg herstellen zu können. Da davon auszugehen ist, dass den Eigentümern im neuen Baugebiet nicht zugemutet wird, dass diese von dem Weg aus 70 cm tiefer auf ihre Grundstücke gelangen, ist es erforderlich, die Grundstücke künstlich anzuheben. Dies führt dazu, dass aus einer max. Firsthöhe der neuen Gebäude plus 70 cm nun 11,20 m werden. Was zu weiteren Einschränkungen meines Mandanten führt. Der Fußradweg verläuft erst südlich der geplanten Bebauung auf dem verfüllten Küttelbach. Oberhalb des Deponiekörpers wird der vorhandene Mutterboden in einer Stärke von 15 -30 cm abgeschoben und dann der Fuß-/Radweg in einer Stärke von ca. 30 cm aufgebaut, so dass die Fahrbahn letztlich 0 – 15 cm über dem vorhandenen Gelände liegt. Da der Weg jedoch nicht zur Erschließung der Baugrundstücke dient, wird unabhängig von dessen Seite 14 | 22 Höhenlage keine Auffüllung des Geländes erfolgen. Da das natürliche Gelände jedoch ca. 0,7 m höher als die Grundstücke ‘Aspenstraße 56 und 58’ liegt, ist bei der Schattenwurfsimulation von einer relativen Gebäudehöhe von 11,50 m ausgegangen worden. Die Stadt wird hiermit aufgefordert, die Umweltverträglichkeitsstudie auf der Grundlage der neuen Sachlage 8-Familienhäuser mit veränderte Lage neu zu bewerten. Gleiches gilt für die Bewertung der Stadt, welche sich bislang auf eine nicht belastbare Umweltverträglichkeitsstudie gestützt hat. Im Weiteren ist es aufgrund der Vielschichtigkeit der erlaubten Bebauung vom Microhaus über 1 – 2 Familienhäuser sowie Doppelhäusern und letztendlich den massigen 8-Familienhäusern dringend erforderlich, einen Gestaltungsentwurf erstellen zu lassen. Auch deshalb, weil von hier aus angezweifelt wird, dass ein Gutachter eine valide Umweltverträglichkeitsstudie, mit Auswirkungen auf den Menschen, ohne Gestaltungsentwurf fach- und sachgerecht beurteilten kann. Eine Überarbeitung des Umweltberichtes ist nicht erforderlich, weil die in der Umweltprüfung zum _Schutzgut ‘Mensch’ getroffene Bewertung des Planzustandes nach wie vor zutreffend ist. Ebenso ist ein Gestaltungsentwurf nicht erforderlich, weil sich die Bandbreite der geplanten Bebauung im üblichen Rahmen bewegt. 8. Darüber hinaus ist bei Durchsicht der Begründung aufgefallen, dass sich die Teile I und II hinsichtlich der Grundstücksgröße widersprechen. Teil I 10.700 m² und Teil II 12.500 m². gleiches gilt für die Grundlagen der Ausgleichsflächen, bedingt durch die hier geplante enge Bebauung. Teil I Kompensationsbedarf 9.326 Biotopwertpunkte und eine Ausgleichsfläche von 4.351 m². Hier wird deutlich, dass die Umweltverträglichkeitsstudie nicht auf dem aktuellen Bebauungsplan basiert und somit ihre Aussagekraft verloren hat. Gleiches gilt dadurch auch für die Begründung der Stadt. Der Einwand, dass es Abweichungen zwischen Flächenangaben in der Begründung Teil I und Teil II (Umweltbericht) gibt ist zutreffend. Die unrichtigen Angaben im Umweltbericht werden korrigiert. Nicht zutreffend ist, dass die Umweltverträglichkeitsstudie nicht auf dem aktuellen Bebauungsplan basiert und somit ihre Aussagekraft verloren hat. Die Differenzen beruhen hinsichtlich der Gesamtfläche auf unterschiedlichen Flächengrundlagen (ohne Ufergehölz ./. mit Ufergehölz) und hinsichtlich der Größe der Ausgleichsfläche zum größeren Teil auf einem Wechsel der Ausgleichsfläche und zu einem geringeren Teil auf der Überarbeitung der Bilanzierung für die aktuelle Fassung des Planentwurfs. Anzumerken ist noch, dass die Zahl der Wohneinheiten kein Faktor in der Eingriffsbilanzierung ist. Letztendlich geht es bei einer Umweltverträglichkeitsstudie, wie hier geschehen, nicht nur um die Beurteilung der Silhouettenwirkung auf die Vögel in einem 300 Meter entfernten Vogelschutzgebiet, sondern auch um die Beurteilung und Wirkung auf den Menschen. Bedingt durch die 8-Familienhäuser haben sich die Bedingungen gerade für die Eigentümer eklatant verändert. Wie bereits dargelegt, stellt der Wechsel von sechs auf acht zulässige Wohneinheiten bei identischer zulässiger Gebäudekubatur nur eine moderate quantitative und keine qualitative Änderung dar. Die Auswirkungen des Planzustandes sind daher im Umweltbericht ausreichend dargestellt. 9. Soweit diesseitig bekannt, gibt es eine Gefährdungsabschätzung der Firma Kleegräfe aus Seite 15 | 22 1996, welches für den Bereich des verfüllten Küttelbaches erhebliche Belastungen festgestellt hat. Es wurde zusammenfassend durch das Büro Kleegräfe ausgeführt, dass zwar eine direkte Gefährdung über den Pfad „Bodenluft“ derzeit nicht erkennbar sei, es allerdings deutliche Anhaltspunkte für organische Rückstände im Untergrund gibt, die anthropogen verursacht sind und mittel- oder langfristig zur Bildung von Methangas führen kann. Nunmehr wird durch die neue Wegeführung wieder ein Teil des Küttelbaches überdeckt durch die dort geplante Fußgängerüberwegung und die Wegeführung führt erneut über den Küttelbach mit entsprechender Abdeckung und am Randbereich der vormals bestehenden „wilden Deponie“. Aufgrund der Bewertung der Firma Kleegräfe ist daher davon auszugehen, dass hier eine erhebliche Belastung zumindest zu befürchten ist. Die Wegeplanung ist aber auf dieses Risiko hin nicht überprüft worden, jedenfalls ergibt sich dies nicht aus den Ausführungen in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes. Die Wegeplanung berücksichtigt die südlich der Wohnbaufläche vorhandene Deponie im Bereich des verfüllten Küttelbaches insoweit, als dass die Herstellung des Fuß-Radweges ohne Eingriff in den Deponiekörper geplant ist. Ein Freisetzen von Gasen ist daher nicht zu befürchten. Aufgrund einer Einwendung der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Soest sind drei weitere Bohrungen nördlich des Untersuchungsraums der Gefährdungsabschätzung der Fa. Kleegräfe durchgeführt worden. Das Gutachterbüro Gey & John GbR hat dabei neben den natürlichen Bodenschichten lediglich Sand, Schotter und Bauschutt erbohrt, wie sie in Grabenverfüllungen regelmäßig verwendet werden. Organische Rückstände, die zur Methangasbildung führen könnten, wurden nicht vorgefunden. Anhaltspunkte, dafür das der Deponiekörper bis zu den neuen Bohrungen reicht, lagen nicht vor. Sofern allerdings die noch ausstehende chemische Untersuchung der Proben Anzeichen für eine Gefährdung zeigt, wird die Verfüllung in ausreichendem Umfang saniert. Eine entsprechende Teilsanierung der Altlast ist nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde möglich. 10. Unter Bezugnahme auf den Teil 7.1, die Beeinträchtigungsbetrachtung für das Schutzgut Mensch wäre darauf hinzuweisen, dass nach modernem Baustandard davon auszugehen sein wird, dass hier die Beheizung durch Wärmepumpen erfolgen wird. Diese haben eine erhebliche Geräuschemmission. Aufgrund des geringen Abstandes zu dem Grundstück meines Mandanten ist hier mit einer erheblichen Belastung zu rechnen. Diese ist bei der Betrachtung des Schutzgut Mensches nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Einhaltung der zulässigen Richtwerte im Plangebiet und den angrenzenden Gebieten ist Aufgabe des Anlagenbetreibers. Bei Einhaltung der Richtwerte ist nicht mit erheblichen Belastungen zu rechnen. Zudem ist die Beheizung der Gebäude durch mit Geräuschemissionen verbundene Luft-Wasser-Wärmepumpen weder gesetzlich noch durch Bebauungsplan vorgeschrieben. Mit z.B. Erdwärmepumpen stehen emissionsfreie Alternativen zur Verfügung. Zusammenfassend und abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die gesamten Stellungnahmen des ausgelegten Bebauungsplanes sich auf die Ursprungsplanung beziehen, während nunmehr eine signifikante Veränderung der überbaubaren Flächen im nördlichen Bereich des Plangebietes eingetreten ist. Nach diesseitiger Auffassung ist daher sowohl die Begründung als insbesondere der Umweltbericht nicht verwendbar bzw. ist auf die geänderte Bebaubarkeit anzupassen. Der Einwand wird unter Bezugnahme auf die vorstehenden Abwägungen zurückgewiesen. Insgesamt ist bei der Planung auch zu vermissen, dass die erheblichen Altlasten im Bereich Seite 16 | 22 der vormaligen wilden Deponie im Südwesten des Plangebietes keine bzw. keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hat. Es ist in der Bevölkerung bekannt, dass es im Bereich der Grundstücke, welche die vormalige Deponie überdecken, zu erheblichen Krankheitserscheinungen der Bewohner gekommen ist. Insofern wäre hier eine ausführlichere Prüfung bestehender Altlasten und ihre Auswirkung auf das Plangebiet durchzuführen. Die überbaubaren Flächen des Plangebiets befinden sich nordöstlich der Gewässerverfüllung und haben damit einen größeren Abstand zur ehemaligen Deponie als die Grundstücke des westlich des Bachlaufs gelegenen Baugebiets. Aus Vorsorgeaspekten wird auf Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde der an die Verfüllung angrenzende Bereich derzeit weiter untersucht. Falls Anhaltspunkte für eine Gefährdung auftreten, wird die Verfüllung im notwendigen Umfang saniert. Die unbelegte Behauptung, es sei im angrenzenden Wohngebiet infolge der Deponie zu Krankheitserscheinungen gekommen, wird zurückgewiesen. Entgegen der Behauptung gibt es keine Baugrundstücke, die die ehemalige Deponie überdecken. Von den an den Küttelbach angrenzenden Grundstücken ist erst ein einziges seit längerer Zeit bewohnt. Krankheitserscheinungen sind von den Bewohnern hier nicht vorgetragen worden, obwohl das Grundstück seinerzeit von der Stadt erworben worden ist. Ergänzung: Es ist mittlerweile in ganz Bad-Westernkotten bekannt, dass der o.g. Bebauungsplan auf Druck des Grundstückverkäufers im November 2025 geändert wurde. In der ursprünglichen Planung waren Mehrfamilienhäuser zuerst im Süden des geplanten Baugebietes und später, bis November 2025 gültig, im Osten angrenzend an der Aspenstraße vorgesehen. Grundstücksverhandlungen sind vertraulich zu behandeln. Zu darauf bezogenen Gerüchten wird deshalb im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht Stellung genommen. Sachlich ist der Einwand unzutreffend, weil die derzeitige Anordnung der Gebäude identisch zur Planfassung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im April 2025 ist. Dieses war Planungstechnisch auch sinnvoll um eine Abgrenzung zur Aspenstraße zu erreichen und gleichzeitig Schattenwürfe etc. auf angrenzende Grundstücke zu vermeiden. Die dem zuständigen Fachausschuss in seiner Sitzung im Februar vorgestellte Planvariante B wies zu den Grundstücke ‘Aspenstraße 56 und 58’ größere Abstände auf und hätte die moderate Verschattung weiter verringert. Diesen Vorteilen stand eine aufwendigere Erschließung mit größerer Flächenversiegelung und eine schwierigere Erschließung der Mikrohäuser gegenüber. Der Ausschuss hat daher einer andern Planvariante den Vorzug gegeben. Der auf Druck des Grundstückeigentümers geänderte Bebauungsplan sieht nun 8 Familienhäuser im Norden des geplanten Baugebietes vor. Dieses direkt angrenzend an die geplanten Microhäuser und südlich von den seit über 25 Jahren bestehenden Einfamilienhäusern. Dieses Planungstechnisch in keinster Weise nachvollziehbar und ganz offensichtlich lediglich kommerziellen Interessen des Grundstückeigners geschuldet ist. Die Vorteile der gewählten Planvariante, effizientere Erschließung und geringere Flächenversiegelung, haben zu einer begründeten Entscheidung für die im Verfahren befindliche Variante geführt. Zu Inhalten von Grundstücksverhandlungen wird keine Stellung genommen. Es ist geplant, dass die Baugrundstücke für 1-2 Familienhäuser und die Microhäuser über Seite 17 | 22 die Stadt Erwitte vermarktet werden. Allerdings werden die Grundstücke für die 8 Familienhäuser nicht über die Stadt vermarktet, sondern der Grundstückverkäufer behält diese für sich!! Die Stadt Erwitte wird neben den Ein- und Zweifamilienhäusern auch mindestens ein Mehrfamilienhausgrundstück vermarkten. Die Grundstücksvermarktung ist allerdings nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Ganz offensichtlich liegt hier ein eklatanter Interessenskonflikt vor! Die Stadt Erwitte lässt sich erpressen, erlässt massive Änderung des Bebauungsplans lediglich um den Wünschen des Grundstückverkäufers gerecht zu werden. Dabei werden die Interessen der Anwohner in keinster Weise berücksichtigt. Die Stadt Erwitte wägt im vorliegenden Bauleitplanverfahren die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab. Der öffentliche Belang der Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Wohnbauflächen und Wohnraum sowohl für Ein- und Zweifamilienhäuser als auch für Mehrfamilienhäusern ist gegen den privaten Belang, die bisherige Grundstücksnutzung unbeeinträchtigt fortführen zu können, abgewogen worden. Dem öffentlichen Belang ist dabei aus den vorstehend beschriebenen Gründen der Vorzug gegeben worden. Zu den privaten Belangen zählen auch die Interessen des Grundstückseigentümers des Plangebiets an einer wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks. Soweit dessen Interessen auf die verfahrensgegenständliche Planvariante abzielten, wären diese in die Abwägung gegenüber den öffentlichen und übrigen privaten Belangen einzustellen. Es handelte sich somit insofern nicht um sachfremde Aspekte, was mit dem behaupteten Interessenkonflikt suggeriert werden soll. Schreiben eines Bürgers vom 26.01.2026 zum Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 „Auf dem Rott“ möchte wir folgende Anregung geben: Für die Grundstücke für Mikrohäuser sollte u. E. die überbaubare Grundstücksfläche gem. 23 Abs. 1 BauGB etwas vergrößert werden. Hintergrund ist der, dass die auf dem Markt angebotenen Mikrohäuser überwiegend einen langgestreckten, rechteckigen Grundriss aufweisen. Das heißt, das die Mikrohäuser als Fertigteil oftmals bei Breiten von 4 m bis 4,5 m entsprechende Längen von bis zu 14 m aufweisen. Diese gilt es dann in die ausgewiesenen Grundstückflächen einzuordnen. Die überbaubaren Grundstücksflächen für Mikrohäuser haben eine Tiefe von 12 m. Nach städt. Recherche gibt es eine Vielzahl hierfür geeigneter Haustypen. Bei den kleinen Grundstücken ist es notwendig, dass die bebauten und freien Flächen zueinander passend ausgerichtet sind. Eine weitere Vergrößerung der Baufenster würde dem entgegenstehen. Der Anregung wird daher nicht gefolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 22.12.2025 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen wurden vorgetragen: Schreiben der LWL-Archäologie für Westfalen vom 07.05.2025 Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 07.05.2025 (1184roe25). Es sind archäologische Untersuchungen im Plangebiet notwendig. Eine Leistungsbeschreibung für die Beauftragung einer Archäologischen Fachfirma liegt der Stadt bereits vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die notwendigen archäologischen Seite 18 | 22 Untersuchungen werden in Abstimmung mit der LWL-Archäologie für Westfalen durchgeführt. Schreiben des Lörmecke Wasserwerks vom 22.01.2026 wir bedanken uns für Ihre Mitteilung vom 19.12.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Auf dem Rott" in Bad Westernkotten und teilen Ihnen mit, dass das Plangebiet an unser vorhandenes Versorgungsnetz angeschlossen werden kann. Die Kosten für den Wasseranschluss ergeben sich aus der AVBWasserV in Verbindung mit unseren Ergänzenden Bestimmungen. Wir verweisen hier nochmal auf unsere Stellungnahme bezüglich der Mikrohäuser vom 16.05.2025. Weitere Bedenken oder Anregungen werden aus Sicht der Wasserversorgung nicht vorgebracht. Details des Wasseranschlusses von Mikrohäusern sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Der Hinweis wird an die Grundstückserwerber weiter gegeben. Schreiben des Kreises Soest vom Die Hinweise und Anregungen der Abteilung Bauen und Immissionsschutz zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden hinreichend berücksichtigt. Weitere Hinweise bestehen nicht. Auch seitens der Unteren Naturschutzbehörde ergeben sich keine weiteren Bedenken. Die Hinweise u.a. zum Alleenschutz wurden berücksichtigt. Dass der Kompensationsbedarf von 9.326 Biotopwertpunkt auf dem Grundstück Gemarkung Bad Westernkotten, Flur 4, Flurstück 706 am Südrand des NSG Muckenbruch ausgeglichen wird, wird begrüßt. Die vorgesehene Ausgleichsfläche ist naturschutzfachlich geeignet. Nach der Planung soll die Ackerfläche in eine Extensivgrünfläche mit autochthoner Einsaat umgewandelt werden. Die Entwicklung einer feuchten Grünlandfläche entspricht dem Maßnahmenkonzept für das NSG Muckenbruch und wird begrüßt. Zur Herstellung ist - vor der Ackerumwandlung in extensives Grünland - ein Entfernen der vorhandenen Drainageleitungen zwingend notwendig. Eine anschließende Nutzung durch Mähen oder Beweiden ist sicherzustellen. Alternativ zum autochthonen Saatgut wäre auch eine Mahdgutübertragung möglich. Der Hinweis wird beachtet. Die Grünfestsetzungen und Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings auf ihre Umsetzung und zu prüfen. Es muss eine Verpflichtung zur Nachbesserung geben. Der Hinweis wird beachtet. Die Brandschutzdienststelle gibt zur Planung noch folgende Hinweise: In den Planunterlagen wird eine Einfriedung um die entstehenden Grundstücke beschrieben. Hier bestehen keine Bedenken, wenn die Belange des § 5 Abs. 1 BauO NRW berücksichtigt werden und ein Zu- und Durchgang für die Feuerwehr vorhanden ist. Die betreffende Festsetzung beschränkt die gesetzlich möglichen Einfriedungen. Im Seite 19 | 22 Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur ein rückwärtiges Gebäude vorgesehen. Der Erwerber wird auf § 5 Abs. 1 BauO NRW hingewiesen und hat dessen Vorgaben zu beachten. In den Planunterlagen sind weiterhin keine Angaben zur Löschwasserversorgung vorhanden. Ohne eine angemessene Löschwasserversorgung bestehen zunächst weiterhin Bedenken gegen die Planung. Nach Aussage der Stadt Erwitte ist die Löschwasserversorgung mit dem Wasserversorger abgesprochen worden. Eine konkrete Aussage zur Löschwasserversorgung ist allerdings weder in der Stellungnahme der Lörmecke Wasserwerke noch in der Begründung zum Bebauungsplan vorhanden. Die Brandschutzdienststelle regt an, eine entsprechende Formulierung in die Begründung unter dem Punkt „Erschließung“ aufzunehmen. Sollten die von der Brandschutzdienststelle im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB beschriebenen Anforderungen an die Löschwassermenge und -versorgung eingehalten werden, bestehen keine Bedenken. Eine detaillierte und objektbezogene Stellungnahme der Brandschutzdienststelle kann nur im Rahmen einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren erstellt werden. Das Lörmecke Wasserwerk hat keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Daraus folgt, dass der für das Wohngebiet ausreichende Grundschutz gewährleistet werden kann. Die Begründung wird um eine Formulierung zur Löschwasserversorgung ergänzt. Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde bestehen weiterhin Bedenken gegen die Planung. In der Begründung wird bereits darauf hingewiesen, dass im Planbereich eine Altlast- Verdachtsfläche bekannt ist. Es handelt sich um die unter der Nummer 06-4316-0070 registrierte „Ehem. Müllkippe Am Küttelbach“. An dem Standort sollen zwischen 1950 und 1962 Boden, Bauschutt und Hausmüll eingebaut worden sein. Eine Erkundung des nördlichen Abschnitts der Altablagerung im Jahr 1996 ergab Verfüllmächtigkeiten von max. 4,8 Meter. Wie seitens des SG Bodenschutz bereits mehrfach hingewiesen, erfolgte keine genaue Abgrenzung der Altablagerung. Eine Untersuchung des Verfüllmaterials wurde seinerzeit ebenfalls nicht durchgeführt. Dies ist für die Aufstellung des B-Plans von Relevanz, da in der nordöstlichen Kleinrammbohrung BS 4 eine Verfüllmächtigkeit von 1,9 Meter feststellbar war. In der Bodenluft wurden damals erhöhte Kohlenstoffdioxid-Gehalte bei niedrigen Sauerstoff- Gehalten nachgewiesen. Daraus sind Hinweise auf Organik-Umsetzungsprozesse in Verbindung mit Methanbildung ableitbar. Aus den genannten Gründen sollte eine Altlastenuntersuchung inkl. Abgrenzung der Altablagerung im Bereich des ehemaligen Untersuchungsstandortes BS 4 durchgeführt werden. Das Abteufen von 3 Kleinrammbohrungen nordöstlich des genannten Standortes hält die Bodenschutzbehörde für ausreichend. Bei Antreffen von Auffüllungen sind diese zu untersuchen. Die Bodenluft sollte obligatorisch hinsichtlich Deponiegase analysiert werden. Auf den Runderlass „Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)“ gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport. - V A 3 – 16.21 - u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-5- 584.10/IV-6-3.6-21 - v. 14.3.2005 sei verwiesen. Aufgrund der Einwendung sind vom Ingenieurbüro Gey & John GbR 3 Bohrungen durchgeführt worden. Dabei neben den natürlichen Bodenschichten lediglich Sand, Schotter und Bauschutt erbohrt, wie sie in Grabenverfüllungen regelmäßig verwendet werden. Organische Rückstände, die zur Methangasbildung führen könnten, wurden nicht vorgefunden. Anhaltspunkte, dafür das der Deponiekörper bis zu den neuen Bohrungen Seite 20 | 22 reicht, lagen nicht vor. Sofern allerdings die noch ausstehende chemische Untersuchung der Proben Anzeichen für eine Gefährdung zeigt, wird noch eine Untersuchung auf Deponiegase erfolgen und ggf. die Verfüllung in ausreichendem Umfang saniert. Der Punkt 6 unter „Hinweise“ in der Planzeichnung sollte wie folgt abgeändert werden: „Werden mineralische Ersatzbaustoffe (Recyclingmaterial) verwendet, müssen die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingehalten werden. Es darf nur noch Recyclingmaterial hergestellt, in Verkehr gebracht oder eingebaut werden, welches aus einer nach EBV zertifizierten Anlage stammt und einer der festgelegten Materialklassen entspricht. Der Einbau des Ersatzbaustoffes ist nur mit erhöhtem Sicherheitsabstand zum Grundwasser und fest vorgegebenen Einbaubedingungen erlaubt.“ Dem Hinweis wird gefolgt. Zu b) Der Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 „Auf dem Rott“ ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird anerkannt. Sachverhalt Während der genannten Zeiträume haben zum Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 ‚Auf dem Rott‘ die entsprechenden Beteiligungen stattgefunden. Die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie die Abwägungen sind der Sitzungsvorlage beigefügt bzw. dem Beschlussvorschlag zu entnehmen. Die öffentliche Auslegung ist wiederholt worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung die Art der vorliegenden Umweltinformationen nicht ausreichend beschrieben waren. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB kann nunmehr gefasst werden. Finanzielle Auswirkungen Anlagen Bebauungsplanentwurf Begründung Stellungnahme LWL Archäologie v. 07.05.2025 Stellungnahme Lörmecke Wasserwerk v. 16.05.2025 Stellungnahme Kreis Soest v. 19.05.2025 Einwendung Nachbar 1 Einwendung Nachbar 2 Ergänzende Stellungnahme Nachbar 1 und 2 Einwendung Bürger Stellungnahme LWL Archäologie v. 16.1.2026 Stellungnahme Lörmecke Wasserwerk v. 16.01.2026 Stellungnahme Kreis Soest v. 26.1.2026 Seite 21 | 22 Gefährdungsabschätzung, Fa. Kleegräfe 1996 Bodengutachten Gey 2026 Bodengutachten Gey 2026 Bohrpunkte Seite 22 | 22

Text aus PDF extrahiert