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Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 ‚Auf dem Rott"
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Erwitte |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Vorlage Nr. 074/2026
öffentlich
Tagesordnungspunkt
Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 ‚Auf dem Rott'
a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge Sitzungsdatum
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 02.07.2026
Mobilität und Digitales
Rat der Stadt Erwitte 09.07.2026
Federführender Bereich Sachbearbeiter/in
205 Herr Schütte
Datum Aktenzeichen
23.06.2026 205.51.10.BW47
Beschlussvorschlag
Zu a) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom
17.04.2025 – 19.05.2025 einschließlich stattgefunden. Einwendungen wurden nicht
vorgetragen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 17.04.2025 für die
Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Folgende Bedenken und Anregungen
wurden vorgetragen:
Schreiben der LWL-Archäologie für Westfalen vom 07.05.2025
Für die Übersendung der o.g. Planunterlagen bedanken wir uns.
In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabenbereiches sind uns bereits archäologische
Fundstellen/Bodendenkmäler bekannt. Dabei handelt es sich um Reste eines
späteisenzeitlichen Friedhofs, die Wüstung Aspen sowie die Wüstung Erlehof und
Münzfundstellen. Eisenzeitliche Bestattungsplätze und mittelalterliche Wüstungen haben
meist Ausdehnungen von mehreren Hektar. Zudem liegen in der Nähe von
Bestattungsplätzen meist auch die zugehörigen Siedlungenund umgekehrt. Der Planbereich
stellt mit seiner Lage zwischen Küttel- und Osterbach einen siedlungsgünstigen Bereich dar
– bei Gewässern generell um einen wichtigen Kristallisationspunkt während der gesamten
Ur- und Frühgeschichte.
Aus den genannten Gründen ist zu vermuten, dass auch innerhalb des Planbereiches
Siedlungsreste und/oder auch Reste von Bestattungen erhalten sind. Somit liegen im
Plangebiet nach dem DSchGNW Vermutete Bodendenkmäler gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 vor,
die bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen genauso zu behandeln sind wie
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eingetragene Bodendenkmäler (vgl. § 3 DSchG NW).
Um dem nachzukommen sind der Fundbereich und die daran angrenzenden Bereiche, dort
wo Bodeneingriffe im Rahmen des Vorhabens geplant sind, durch Baggersondagen näher zu
überprüfen, um Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung der zunächst vermuteten
Bodendenkmäler – und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren – zu klären.
Die Kosten für die Sondagen gehen aufgrund des in das DSchG NW aufgenommenen
„Veranlasserprinzips“ (gem. § 27 Abs. 1) zu Lasten des Vorhabenträgers und müssen von
einer Archäologischen Fachfirma durchgeführt werden. Diese Sondagen bedürfen einer
Grabungserlaubnis der Oberen Denkmalbehörde (vgl. § 15 Abs. 1 DSchG NW).
Bei der Vergabe des Auftrags an die Fachfirma ist eine Leistungsbeschreibung verpflichtend,
deren Ausarbeitung wir in Absprache mit dem Vorhabenträger leisten würden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die notwendigen archäologischen
Untersuchungen werden in Abstimmung mit der LWL-Archäologie für Westfalen
durchgeführt.
Schreiben des Kreises Soest vom 19.05.2025
Gegen die Aufstellung des B-Plan Nr. 47 "Auf dem Rott", OT Bad Westernkotten bestehen
aus Sicht der Unteren Bauaufsicht zum jetzigen Zeitpunkt folgende Bedenken und Hinweise:
Gemäß der Planzeichnung ist eine maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. Es mangelt
jedoch an einem oberen und unteren Bezugspunkt. Somit ist die messbare Höhe nicht
eindeutig definiert.
Dem Hinweis wird gefolgt, indem oberer und unterer Bezugspunkt im Planentwurf ergänzt
werden.
Gemäß der textlichen Festsetzung und der Begründung sind nur Dächer mit einer Neigung
von 25° - 45° zulässig. In der Plandarstellung werden jedoch scheinbar auch Festsetzungen
für die Dachform (SD/WD) gegeben, die nicht in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt
wurde. Besonders ist zu beachten, dass es direkte Widersprüche zwischen textlicher
Festsetzung und Planzeichnung gibt, da in den westlichen Baufeldern Flachdächer mit 0°-5°
festgesetzt, gemäß textlicher Festsetzung unter B 1 diese jedoch ausgeschlossen sind.
Der Planentwurf wird dahingehend geändert, dass in der textlichen Festsetzung B1 zwischen
den Wohnbauflächen für Mikrohäuser und dem übrigen Baugebiet differenziert wird. Die
Festsetzung wird für die Mikrohäuser auf Flachdächer mit bis zu 5° abgestellt und für die
übrigen Flächen um die Bezeichnung der zulässigen Dachformen ergänzt.
Zu Ziffer 2. Einfriedung und Ziffer 4. Garten und Bepflanzung:
Es ist nicht eindeutig definiert, was unter „standortgerechten Gehölzen“ zu verstehen ist. Ggf.
ist eine Liste mit Arten beizufügen.
Dem Hinweis wird gefolgt. Die textliche Festsetzung wird durch den Begriff ‚heimische‘
ergänzt. Eine Pflanzliste wird beigefügt.
Zu Ziffer 3. Garagen, Carports und Stellplätze:
Es ist nicht eindeutig bestimmbar, wann die Zufahrt als „wasserdurchlässig“ gilt. Für eine
präzise Bestimmbarkeit empfiehlt es sich beispielsweise auf den Abflussbeiwert abzustellen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
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Zum jetzigen Planungsstand bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Beurteilung und
das Einbringen von Nebenbestimmungen werden für das jeweilige
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Brandschutzdienststelle äußert zum jetzigen Planungsstand folgende Bedenken und
Hinweise:
Zugänge und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen
In den Planunterlagen wird eine Einfriedung um die entstehenden Grundstücke beschrieben.
Gegen diese Einfriedung bestehen keine Bedenken, wenn die Belange des § 5 Abs. 1 BauO
NRW 2018 berücksichtigt werden und ein Zu- oder Durchgang für die Feuerwehr vorhanden
ist.
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das
Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten
angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das
Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit
Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Wohnwege, an denen nur Gebäude der
Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, müssen nur befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m
sind (§ 4 Abs. 1 BauO NRW 2018). Befahrbare öffentliche Verkehrsflächen müssen der
Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw 2009) entsprechen.
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den
Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus
Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf
dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein (§ 5 BauO NRW
2018). Die Feststellung der Notwendigkeit von Zu- oder Durchfahrten wird im Einzelfall durch
Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die
dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 BauO
NRW 2018) und müssen den Anforderungen nach Muster-Richtlinie über Flächen für die
Feuerwehr (MRFlFw 2009) entsprechen.
Von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein
geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zu anderen
Gebäuden ist er zu schaffen, wenn diese aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich
sind. Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit
auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu- oder
Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW 2018 und
Muster-Richtline über Flächen für die Feuerwehr.
Ist für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges der Einsatz von tragbaren Leitern
erforderlich, so sind mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbarer Stellen gemäß § 33
Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 regelmäßig dann gegeben, wenn im Bereich der erreichbaren
Stellen Aufstellflächen berücksichtigt werden.
Für die Aufstellung der 4-teiligen Steckleiter wird unterhalb der erreichbaren Stelle eine
Aufstellfläche mit einer Größe von 2,0 m x 2,0 m, in einem horizontalen Abstand von 1,0 m
von der erreichbaren Stelle benötigt. Im Falle von notwendigen Fenstern wird dabei der
horizontale Abstand zur Außenwand, im Falle von z.B. Balkonen der Abstand zur Brüstung
gemessen. Es sollte vor und hinter der Aufstellfläche jeweils ein 1 m breiter Geländestreifen
sein, der frei von Hindernissen ist. Für das sichere Aufstellen einer tragbaren Leiter darf die
maximale Neigung der Aufstellfläche 5% nicht überschreiten. Rasenflächen bedürfen keiner
besonderen Befestigung. Nicht verdichtete Untergründe wie zum Beispiel ein Blumenbeet
sind als Aufstellfläche nicht geeignet.
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Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um bauordnungsrechtliche
Aspekte, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Löschwasserversorgung
In den Planunterlagen wurden keine Aussagen zur Löschwasserversorgung des
Plangebietes getätigt. Ohne eine angemessene Löschwasserversorgung bestehen gegen
diese Bauleitplanung Bedenken. Die Löschwasserversorgung ist in den Planunterlagen zu
beschreiben.
In Anwendung des Arbeitsblattes W 405 des deutschen Verein Gas- und Wasserfaches e.V.
(DVWG) und der Fachempfehlung Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen
Verkehrsflächen (2018) sollen Baugebiete zur Löschwasserversorgung geeignete
Löschwasserentnahmestellen aufweisen. Unterflur eingebaute Löschwasserentnahmestellen
dürfen nicht auf Parkflächen installiert werden. Die erste Löschwasserentnahmestelle soll
einen Abstand von 75 Meter zu dem Zugang des jeweiligen Grundstückes nicht
überschreiten. Löschwasserentnahmestellen sind so herzurichten, dass eine
Löschwasserentnahme jederzeit leicht möglich ist.
Folgende Löschwasserentnahmestellen sind geeignet:
- Unterflurhydranten (DIN 14384)
- Überflurhydranten (DIN 14339)
- Unterirdische Löschwasserbehälter (DIN 14320)
- Löschwasserbrunnen (DIN 14220)
- Löschwasserteiche (DIN 14210)
Zu Löschwasserentnahmestellen mit Löschwasser Sauganschlüssen (DIN 14244) auf
Grundstücken, die nicht im öffentlichen Bereich liegen, ist von der öffentlichen
Verkehrsfläche eine Feuerwehrzufahrt und in unmittelbarer Nähe zur Saugstelle eine
Feuerwehrbewegungsfläche gemäß Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
(Stand: 2009) zu errichten.
Die erforderliche Löschwassermenge ist von der Art und der Ausführung der geplanten
Gebäude abhängig. Um die Art von Nutzung, welche dem geplanten Gebiet entspricht, zu
ermöglichen, sind mindestens 48 m³/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden
erforderlich. Die gesamte Löschwassermenge soll innerhalb eines 300 m Radius
sichergestellt werden.
Dieser Umkreis gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.B.
Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie, große lang gestreckte
Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschleitungsverlegung gegenüber
dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern.
Eine detaillierte und objektbezogene Stellungnahme der Brandschutzdienststelle kann nur im
Rahmen einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren erstellt werden.
Das Lörmecke Wasserwerk ist im Bauleitplanverfahren beteiligt worden, ohne dass
Bedenken vorgetragen worden wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der für ein
Wohngebiet ausreichende Grundschutz gewährleistet ist.
Die Untere Naturschutzbehörde gibt zur Planung folgende Hinweise:
Das Planzeichen für die Erhaltungsfestsetzung ist im Plan noch unter 13.2.2 zu ergänzen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
Die vorgelegte Bauleitplanung sieht keine bauliche Nutzung von Schutzgebieten vor.
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Allerdings befindet sich das EU-Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ (DE-4415-401) in ca. 310
m Entfernung. Im Rahmen der 13. FNP-Änderung wurde durch das Büro Mestermann eine
FFH-Vorprüfung durchgeführt. In dieser wird nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen,
dass durch die Bauleitplanung das VSG in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auf eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung kann verzichtet werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorhaben widerspricht dem für diesen Bereich festgelegten Entwicklungsziel 2
(Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und gliedernden und belebenden Elementen) des Landschaftsplans 1. Da die
Entwicklungskarte behörden- /kommunenverbindlich ist, ist hier eine Begründung für die
Abweichung sowie Nachbesserung notwendig.
Der in der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan aus dem Jahr 2003 dargestellte
Siedlungsraum des Stadtteils Bad Westernkotten ist durch die Wohnbauentwicklung bereits
nahezu vollständig ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit ist daher
eine Inanspruchnahme von mit Entwicklungszielen belegten Flächen, die sich auf den
gesamten Freiraum erstrecken, unvermeidlich, wenn nicht die wohnbauliche Entwicklung
Bad Westernkottens zum Erliegen kommen soll. Durch den Erhalt gliedernder Elemente wie
des Uferrandes des Küttelbachs sowie die geplante Randeingrünung nach Süden, trägt der
Bebauungsplan dem Entwicklungsziel soweit mit der beabsichtigten
Wohnbauflächenentwicklung vereinbar, Rechnung.
Durch die geplante umfangreiche Ortsrandbegrünung im Süden des Plangebiets (u.a.
zweireihige Hecke aus heimischen Laubgehölzen) sowie die kleinflächige Festsetzung zu
Erhalt der Gehölzstruktur am Küttelbach im Westen wird dieser Widerspruch teilweise
aufgefangen. Unter anderem vor diesem Hintergrund sollte jedoch zudem geprüft werden, ob
die verbleibende Inanspruchnahme von Gehölzen im Umfang von 1.170 m² weiter reduziert
werden kann, da sie im Gegensatz zu dem Entwicklungsziel 2 steht (z.B. durch die
Verlagerung des Fuß- und Radwegs in östliche Richtung).
Dem Hinweis wird gefolgt, indem der Fuß-und Radweg in der Breite reduziert und in den
Randbereich des Gehölzstreifens verlegt wird. Da die Abgrenzung nach Luftbild erfolgt ist,
werden somit nur noch die von den Kronenrändern überdeckten Bereiche tangiert.
Das Plangebiet befindet sich in ca. 10 m Entfernung zur Allee „Vogel-Kirschenallee an der
Aspenstraße (K 57)“, zudem findet sich an der westlichen Grenze die oben beschriebene
Gehölzstruktur. Daher ist zusätzlich in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass der
vorhandene Baum- und Gehölzbestand unter Beachtung und Einhaltung der DIN 18920
(Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu
sichern und zu erhalten ist.
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend ergänzt. Zum Schutz der Allee ist der
Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Parzelle der Aspenstraße erweitert worden.
Die vorhandenen Bäume sind eingemessen und zum Erhalt festgesetzt. Die Einmündungen
der Planstraße in die Aspenstraße sind an die Baumstandorte angepasst. Durch Festsetzung
von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt werden entbehrliche Grundstückszufahrten
vermieden.
Der kartierte Biotoptyp BT-4316-446-9 (Quelle, Quellbereich naturfern) befindet sich in etwa
7 Metern Entfernung zum Plangebiet. Gemäß Umweltbericht wird der hier festgestellte
„Lebensraumtyp mittelbar und unmittelbar beansprucht“. Laut LINFOS handelt es sich um
keinen LRT und kein § 30 – Biotop (ehemals § 62). Dennoch ist diese Aussage genauer
auszuführen bzw. ist zu prüfen, ob durch eine Umplanung die Beanspruchung des
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Biotoptyps vermieden werden kann.
Bei dem genannten Biotoptyp BT-4316-446-9 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation)
handelt es sich um den in einer Entfernung von minimal 140 m verlaufenden Osterbach.
Grundlage der Erwähnung im Umweltbericht ist die Erwähnung in der ASP 1 des Büros
Mestermann. Darin werden alle Schutzgebiete im Umkreis von 500 m gemäß Vorgabe des
MULNV betrachtet und im Hinblick auf den Artenschutz grundsätzlich als mittelbar oder
unmittelbar betroffen bezeichnet. Das stark verkürzte ‚Zitat‘ im Umweltbericht war
offensichtlich irreführend.
Im unmittelbaren Nahbereich des Plangebiets, d.h. der südöstlichen Ecke der
Wohnbaufläche, befindet sich lt. Linfos der Biotoptyp BT-4316-4061-2002 (Quelle,
Quellbereich naturfern), der im Umweltbericht nicht erwähnt ist. Es handelt sich dabei
vermutlich um die Quelle des Küttelbaches, die bei einer Ortsbegehung jedoch nicht
auffindbar war. Die kartierte Lage der Quelle befindet sich im Bachbett des Küttelbaches
bzw. in einem dicht bewachsenen Geländeeinschnitt, der mehr als 3m unterhalb des
Niveaus des geplanten Fuß-Radweges verläuft. Die Wohnbauflächen werden vom
Bachbett/Geländeeinschnitt durch den vorhandenen und zum Erhalt festgesetzten
Gehölzstreifen und den Fuß-Radweg abgetrennt. Beeinträchtigungen, die signifikant über
das gegebene Maß hinaus gehen, sind daher nicht zu befürchten.
Es ist im Bauleitplanverfahren zu ermitteln, inwieweit die Belange des Artenschutzes durch
die beabsichtigte Planung voraussichtlich betroffen werden. Die artenschutzrechtlichen
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Bei der Aufstellung oder Änderung
von Bebauungsplänen sind alle Arbeitsschritte einer ASP von Stufe I bis ggf. Stufe III
vollständig durchzuführen, sodass bei der späteren Genehmigung eines Vorhabens auf eine
erneute Prüfung der Artenschutzbelange verzichtet werden kann.
Im Rahmen der FNP-Änderung liegt eine ASP Stufe 1 aus dem Jahr 2021 durch das Büro
Mestermann vor. Das Gutachterbüro kommt darin zu dem Ergebnis, dass eine FNP-
Änderung der Fläche C zu keinen erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen im Sinne des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG auf die planungsrelevanten Tierarten führt. Der hier betrachtete
Änderungsbereich deckt sich augenscheinlich jedoch nicht mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans und umfasst nicht die Gehölzstruktur im Westen des Plangebietes. Für
diesen Bereich ist eine Prüfung der Artenschutzbelange demnach noch erforderlich.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Untersuchungsgebiet umfasst die Änderungsbereiche
der 13. FNP-Änderung, zu denen das Plangebiet zählt, sowie die benachbarten
Biotopstrukturen. Auf S. 19 heißt es dort ‚Die Gehölze in den Änderungsbereichen und der
unmittelbaren Umgebung wiesen keine ehemalige
oder aktuelle Nutzung als Niststätte auf.‘ Das belegt unzweifelhaft, dass die Gehölzstruktur
vor Ort untersucht worden ist. Zudem sind die maßgeblichen Quellen auf vorkommende
planungsrelevante Arten im Nahbereich bis 100 m zu den Änderungsbereichen untersucht
worden. Dies umfasst auch die Gehölzstruktur im Westen. Eine weitere
Artenschutzuntersuchung ist nicht erforderlich.
In jedem Fall ist zur Vermeidung der Verbotstatbestände eine Begrenzung der
Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis
30. September) erforderlich.
Bei Baumfällungen ist zudem vor Beginn immer durch eine fachkundige eine Überprüfung
von Höhlen, Spalten und Rissen sowie auf Horstbäume hin vorzunehmen (auch hinsichtlich
des potentiellen Vorkommens von Vögeln, Fledermäusen oder Kleinsäugern).
Diese Hinweise sind mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Die Hinweise sind als textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im
Bebauungsplan enthalten.
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Bauleitpläne können Eingriffe vorbereiten, soweit sie die planungsrechtliche Grundlage für
die Vorhaben und damit die Eingriffe schaffen. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt, dass die
Eingriffsregelung nach dem BNatschG in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen ist.
Aufgrund der Aufstellung dieses Bauleitplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft im
Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Zur Vermeidung und zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe sind Festsetzungen zu
treffen, die das Ziel haben eine ökologische Aufwertung der Flächen herbeizuführen.
Es sind Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) festgesetzt. Für 13.2.2 muss noch
das entsprechende Planzeichen ergänzt werden.
Das Planzeichen wird neben der Planzeichenerläuterung im Plan ergänzt.
Das im Umweltbericht festgestellte Kompensationsdefizit, das die Planung auslöst, beträgt
gem. aktueller Bilanz 8.702 ökologische Wertpunkte nach 10-stufigen LANUV-Verfahren.
Der vorgesehenen Ausgleichsfläche (Gemarkung Bad Westernkotten, Flur 4, Flurstück 174)
und der geplanten Maßnahme (Extensivierung von Grünland) kann aus
naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden: Bei der Fläche handelt es sich eine
extensive Ackerbrache, die aktuell im Vertragsnaturschutz läuft.
Eine Umwandlung auf der Fläche von Ackerland in Grünland kann aus unserer Sicht eine
mögliche Option sein. Eine Weiterführung des Vertragsnaturschutzes auf der Fläche ist dann
jedoch nicht möglich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da vom Eigentümer des Plangebiets mit dem
Grundstück Gemarkung Bad Westernkotten Flur 4 Flst. 706 eine geeignete Fläche zur
Verfügung gestellt wird, wir der Ausgleich auf der o.g. Fläche nicht weiterverfolgt.
Gegen die Aufstellung des vorgelegten Bebauungsplans bestehen aus wasserrechtlicher
Sicht keine Bedenken.
Allerdings ist die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung in den Planunterlagen
nicht erläutert. Sofern eine Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder ein
Oberflächengewässer erfolgt, ist hierzu eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8
Wasserhaushaltsgesetz einzuholen. Eine ggf. notwendige wasserrechtliche Erlaubnis muss
vor Beginn der Einleitung vorliegen.
Dem Hinweis wird gefolgt und die Begründung um Erläuterungen zur
Niederschlagswasserentsorgung ergänzt.
Auf die Niederschlagswasserbeseitigung ist in der Begründung einzugehen und ggf. Flächen
für die Wasserwirtschaft in der Planzeichnung zu berücksichtigen, um ggf. notwendige
Rückhalteanlagen vorhalten zu können. Der Quellbereich des Küttelbaches steht hierbei
unter besonderem Schutz. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem über die
öffentliche Kanalisation.
Ein Regenrückhaltebecken ist derzeit nicht vorgesehen.
Die Festsetzung für die Straßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung sind in
der Planzeichnung im Bereich des Küttelbaches deutlich breiter als die restlichen Wege. Hier
ist ggf. der Platzbedarf des Bauwerkes für eine Überfahrt darzulegen.
Die Breiten der Straßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (Fuß-Radweg)
sind vereinheitlicht worden. Das Querungsbauwerk wird in angepasster, flächensparender
Bauweise erstellt.
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Laut Starkregenhinweiskarte ist das Gebiet des B-Plans bei Starkregen teilweise von
Überschwemmungen betroffen. Daher wird eine starkregenangepasste Bebauung
empfohlen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Starkregengefahrenkarte zeigt auf den Bauflächen
entlang der Aspenstraße für den Fall eines extremen Ereignisses einen überschwemmten
Streifen von ca. 4 m Breite und 16 cm Wassertiefe parallel zur Straße. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die topografische Besonderheit, die zu dieser Darstellung
geführt hat, im Zuge der Bebauung ausgeglichen wird.
Für die Gewässerkreuzungen (Brücken, Versorgungsleitungen, Kanäle) am Küttelbach sind
vor Baubeginn Genehmigungen nach § 22 Landeswassergesetz NRW einzuholen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
Zum jetzigen Stand bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde Bedenken.
In der Begründung wird bereits darauf hingewiesen, dass im Planbereich eine
Altlastverdachtsfläche bekannt ist. Es handelt sich dabei um eine Altablagerung (Ehem.
Müllkippe „Am Küttelbach“). Die möglichen Beeinträchtigungen dieser Verdachtsfläche auf
die geplante Bebauung sowie die übrigen Gefährdungspfade sind zu bewerten. Der
Untersuchungsumfang ist vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Soest
abzustimmen.
Bei der Altlastenverdachtsfläche handelt es sich um das verfüllte Bachbett des Küttelbachs
südlich der Wohnbaufläche. Lediglich Ausläufer reichen bis auf die Höhe der südlichen
Baufenster. Auf der Altlastenverdachtsfläche sind außer dem geplanten Fuß-Radweg, der
ohne Eingriff in den Deponiekörper angelegt wird, keine baulichen Anlagen geplant. Das
nächstgelegene Baufenster hat einen Abstand von min. 10 m zu den o.g. ‚Ausläufern‘. Die
ehem. Müllkippe ‚Am Küttelbach‘ ist bereits 1996 im Zuge der Aufstellung des westlich des
Bachbetts gelegenen Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 21,‘Im Westernfeld‘
untersucht worden. Die Bohransatzpunkte reichten in nördlicher Richtung bis zum Beginn
des erhaltenen Bachbetts. Am Anfang des Bachbetts wurde eine Sickerwasserprobe
entnommen. Das Gutachten hatte hinsichtlich des Gefährdungspfades ‚Bodenluft‘ keine
kritischen Befunde ergeben. Auf der Westseite der Altlastenverdachtsfläche konnte daher
eine Bebauung mit vergleichbarem Abstand zugelassen werden. Da keine Eingriffe in den
Deponiekörper geplant sind, dürften Gefährdungen über andere Pfade auszuschließen sein,
zumal die Wohnbaufläche seit Jahrzehnten als Ackerland genutzt und daher in ihrer
Oberfläche kontinuierlich verändert wurde. Eine erneute Untersuchung wird nicht für
erforderlich gehalten.
Schreiben des Lörmecke Wasserwerks vom 16.05.2025:
wir bedanken uns für die Mitteilung vom 16.04.2025 zur geplanten Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 47 "Auf dem Rott" in Bad Westernkotten und teilen Ihnen hierzu
folgendes mit:
Bei der Trinkwasserversorgung von "Tiny- bzw. Mikrohäusern" ist sicherzustellen, dass die
Anschlussleitung gemäß "AVBWasserV und unseren Ergänzenden Bestimmungen"
frostsicher in das Gebäude verlegt und der Wasserzähler in einem dafür geeigneten Raum
fachgerecht untergebracht werden kann. Ist dies nicht möglich, ist vom Kunden vor dem
Gebäude ein entsprechender Wasserzählerschacht zu errichteten. Die Kosten dafür
summieren schnell auf ca. 10.000,00 €. Diese Tatsache sollte dem potentiellen
Grundstückskäufer/Vorhabenträger frühzeitig mitgeteilt werden.
Weitere Bedenken oder Anregungen werden aus unserer Sicht der Wasserversorgung nicht
vorgebracht.
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Details des Wasseranschlusses von Gebäuden sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Der Hinweis wird an die Grundstückserwerber weiter gegeben.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 22.12.2025 bis
26.01.2026 einschließlich stattgefunden und wurde in der Zeit vom 22.05. bis 22.06.2026
einschließlich wiederholt. Folgende Einwendungen wurden vorgetragen:
Schreiben zweier Anlieger der Aspenstraße vom 26.01.2026 sowie Ergänzung vom
19.06.2026 (weitgehend inhaltsgleich):
hiermit zeige ich an, dass ich die Interessen des Herrn als Eigentümer der Immobilie
Aspenstraße in Erwitte vertrete.
Zu meiner Legitimation überreiche ich als Anlage eine Durchschrift der auf mich lautenden
Vollmacht.
Namens und mit Vollmacht meines Mandanten erhebe ich gegen denEntwurf des
Bebauungsplanes Bad Westernkotten Nr. 47 „Auf dem Rott“ folgende Einwendungen:
1. Bebauungsplan gemäß Flyer aus Januar 2026; enthält Grundlagen vom 12.11.2024
Dieser Plan sieht eine lockere Bebauung am nördlichen Rand zu den Grundstücken der
Eigentümer vor. Der vorhandene Fußweg im Bereich der Eigentümer sollte bestehen bleiben
und parallel dazu eine Zuwegung in das Baugebiet entstehen. Vorteil für die Eigentümer
jetziger Fußweg Breite ca. 3 m; Breite für Zuwegung ca. 6 m = Abstand zum Baugebiet ca. 9
m. Abstand zur Bebauung 9 m plus Abstandsflächen. Bebauung für den hier in Rede
stehenden Bereich 1 bis 2 Familienhäuser bzw. 6-Familienhäuser Durch die parallele
Anordnung der zu bebauenden Fläche entsteht dazwischen ein Freiraum, welcher weiterhin
eine bedingt eingeschränkte Sicht der Eigentümer zulässt.
Der Flyer ist vom Ortsvorsteher des Stadtteils Bad Westernkotten veröffentlicht worden und
kein offizielles Bekanntmachungsorgan der Stadt Erwitte. Der beschriebene Planentwurf ist
in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, Mobilität und
Digitales am 06.03.2025 als eine Planvariante diskutiert worden. Beschlossen wurde jedoch
eine andere Variante, die dann Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung war und der öffentlich ausgelegten Fassung hinsichtlich der
Straßenführung und Gebäudeanordnung im Wesentlichen entspricht.
2. Bebauungsplan gemäß der Begründung Dezember 2025 in welcher beschlossen wurde,
die geplanten 6-Familienhäuser auf 8-Familienhäuer anzuheben
Änderung gegenüber dem ursprünglichen Plan ist die Verlegung des vorhandenen
Fußweges in das Baugebiet hinein.
Dadurch entsteht ein Grundstück, bestehend aus 2 Partiellen, auf welchen nun 8-
Familienhäuser gebaut werden sollen.
Die 8-Familienhäuser sollen nun parallel unmittelbar vor den Eigentümern errichtet werden.
Dadurch ist die ursprüngliche lockere Bauweise hinfällig und die damit verbundene Sicht
hinfällig.
Ebenso entfällt der vorherige Abstand zum Bebauungsgebiet. Anstatt 6 m plus
Gebäudeabstand, reduziert sich der Abstand nun lediglich auf den Abstand nach
Abstandsflächenverordnung, was zu einer starken Beschattung, resultierend aus den 8-
Familienhäusern, führt
Durch die enge und nahe Bebauung verlieren die Immobilien der Eigentümer stark an Wert.
Das Wohl- und Wohnbefinden wird dadurch massiv eingeschränkt. Die massige
Silhouettenwirkung der 8-Familienhäuser wirkt sich in allen Bereichen und Belangen negativ
aus.
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Bei der Planvariante, die den Fortbestand des vorhandenen Fußwegs vorsah, handelte es
sich nicht um die ‚ursprüngliche‘ Variante, sondern um eine Alternative, die vom zuständigen
Fachausschuss nicht als Entwurf beschlossen worden ist.
Es trifft zu, dass der Blick in die freie Landschaft für das Gebäude ‚Aspenstraße 58‘ – soweit
er – durch die geschlossene Eingrünung an der südlichen Grundstücksgrenze vorhanden ist
– durch die zukünftige Bebauung eingeschränkt ist. Diese Beeinträchtigung ergibt sich
jedoch für Grundstücke in Ortsrandlage bei Schaffung neuer Baugebiete regelmäßig und ist
demzufolge kein Belang, der gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Wohnraumversorgung der Bevölkerung überwiegt. Für das Gebäude ‚Aspenstraße 56‘
besteht die Einschränkung nur bei seitlichem Blick und ist somit deutlich geringer.
Der Abstand der nördlichen Baugrenze beträgt 7,25 m zur Grenze der Grundstücke
‚Aspenstraße 56 und 58‘. Der Abstand zum Gebäude ‚Aspenstraße 58‘ beträgt ca. 21 m und
zum Gebäude ‚Aspenstraße 56‘ ca. 18,50 m wobei sich die parallelen Wände mit der neuen
Wohnbebauung nicht überlappen. Objektiv beengte Wohnverhältnisse ergeben sich daraus
nicht, zumal auch für die geplante Wohnbebauung eine Grundflächenzahl von 0,4
festgesetzt ist, die ein aufgelockerte Bebauung mit ausreichenden Freiflächen gewährleistet.
Die Beschattung der Bestandsbebauung ist mit einem Schattenverlauf-Simulator
(www.schattenverlauf.de) geprüft worden. Ein bis an die Gebäude heranreichender
Schattenverlauf ergab sich dabei in dem für die Nutzung von Außenflächen relevanten
Zeitraum (15.04. – 15.09.) nur in den früheren Morgenstunden. Eine solche Einschränkung
tritt im Innenbereich regelmäßig auf und ist daher hinzunehmen.
Soweit der Immobilienwert auf der Ortsrandlage beruht, besteht dieser abgesehen von
topografischen oder rechtlichen Sonderlagen zwangsläufig nur solange, wie bis die
fortschreitende Bebauung die Ortslage erweitert. Handelte es sich bei der Ortsrandlage um
eine geschützte Rechtsposition, würde dies jeder städtebaulichen Erweiterung entgegen
stehen. Diese privaten Belange werden daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Wohnraumversorgung der Bevölkerung als nachrangig bewertet. Hinzu kommt, dass die
vorliegende Planung eine geringere Verkehrsfläche aufweist, was neben ökologischen
Vorteilen auch eine effizientere Planung bewirkt.
3. Bebauungsplan aus Dezember 2025, welcher bei der Stadt ausliegt
Die wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Planung liegt insbesondere darin,
dass das Grundstück am nördlichen Ende des Plangebietes, nicht mehr geteilt ist und dieses
Grundstück in nunmehr deutlich größerem Umfange zur Bebauung genutzt werden kann.
Nach diesseitiger Einschätzung könnten hier bis zu 3 8-Familenhäuser gebaut werden. Die
hierdurch auftretenden Belastungen der Nachbargrundstücke ist wesentlich höher als nach
der ursprünglichen Planung. Die unmittelbar im Norden angrenzenden Parzellen haben
nunmehr den Blick auf eine massive Längswand der jeweils zu errichtenden Gebäude und
nicht mehr wie in der ursprünglichen Planung auf die schmale Endwand. Darüber hinaus ist
davon auszugehen, dass durch die mehrgeschossige Bauweise und die Anbringung von
Balkonen eine erhebliche Belastung der Nutzung der betroffenen Nachbargrundstücke
entstehen wird.
Es mag theoretisch zutreffen, dass auf der für eine Mehrfamilienhausbebauung
vorgesehenen Fläche bis zu 3 8-Familenhäuser gebaut werden können. In der Praxis ist dies
nicht zu erwarten, weil zum einen die vorgesehene städtische Vermarktung eine Aufteilung in
zwei Grundstücke vorsieht und zum anderen die dann notwendigen mindestens 24 Pkw-
Stellplätze kaum entsprechend der städt. Stellplatzsatzung angelegt werden können.
Um die Wohnbedürfnisse der gesamten Bevölkerung abzudecken, ist es unumgänglich, dass
neben Bauflächen für 1- oder 2-Familienhäuser auch Flächen für den
Geschosswohnungsbau ausgewiesen werden. Zwangsläufig kommt es dabei zu
Nachbarschaftssituationen von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Solche sind auch an vielen
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Stellen von Bad Westernkotten vorzufinden, ohne dass es zu Konflikten käme. Letztlich ist
das nachbarschaftliche Miteinander vom Verhalten der Bewohner abhängig und auch in
Einfamilienhausgebieten nicht immer konfliktfrei. Gebäude mit 8 Wohneinheiten in zwei
Vollgeschossen sind, wie die Erfahrung zeigt, mit Einfamilienhausbebauung städtebaulich
vereinbar. Dass Balkone zu den Grundstücken ‚Aspenstraße 56 und 58‘ ausgerichtet
werden, wäre aufgrund der Nordausrichtung ungewöhnlich. Eine übermäßige Belastung der
angrenzenden Bestandsbebauung ist nicht zu befürchten.
Anlieger 1:
Mein Mandant hatte geplant, auf dem Dach des Wohngebäudes Aspenstraße 56 sowie auf
dem nebenliegenden Carport eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Planung ist bereits
eingeleitet.
Durch die Änderung der Bebauung wird es zu einem massiven Schattenwurf kommen, zumal
sich die massiven Baukörper ziemlich genau im Süden des Grundstückes befinden und
durch diese Verschattung die Nutzung der geplanten Photovoltaikanlage wenn nicht
verhindert, jedenfalls deutlich eingeschränkt wird.
Anliegerin 2:
Meine Mandantin hat eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Wohnhauses
Aspenstraße 58 im Jahr 2024 errichtet. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird es
zu einer erheblichen Verschattung des Grundstücks meiner Mandantin kommen, so dass die
Photovoltaikanlage nicht mehr genutzt bzw. nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden
kann. Darüber hinaus ist auf dem Dach noch die Errichtung einer Solartherme in Auftrag
gegeben. Deren Nutzung ebenfalls durch die massive Bebauung mit Firsthöhe von 10,50 m
für die zu errichtenden Gebäude massiv eingeschränkt wird.
Das Gebäude ‚Aspenstraße 56‘ hat eine Traufhöhe von mehr als 6,00 m. Eine Simulation mit
Hilfe eines Schattenverlauf-Simulators zeigt, dass nur in den Wintermonaten und zwar in den
Morgenstunden eine Beschattung stattfindet. PV-Anlagen erzielen in den Wintermonaten
lediglich rd. 10% des Jahresertrages. Wenn die in die Morgenstunden erzeugten Anteile
aufgrund der Beschattung entfallen, ist mit Einbußen von kaum mehr als 5% zu rechnen.
Derartige Ertragseinbußen treten im Innenbereich durch wechselseitige Beschattung
regelmäßig auf, führen i.d.R. nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage und sind deshalb
gegenüber dem öff. Interesse an der Schaffung von Bauflächen für Mehrfamilienhäuser
nachrangig. Das Gebäude ‚Aspenstraße‘ hat zwar nur eine Traufhöhe von ca. 3.25 m Höhe,
aufgrund des größeren Abstandes ergeben sich jedoch vergleichbare
Verschattungsverhältnisse.
Insbesondere ist ergänzend zu berücksichtigen, dass aus Sicht des Grundstückes meines
Mandanten das sich südlich erstreckende Baugebiet aufsteigend darstellt, so dass im
Verhältnis zu dem Niveau des Grundstückes meines Mandanten nicht nur die angegebene
Firsthöhe zu berücksichtigen ist, sondern auch die jeweilige Steigung. Darüber hinaus ist auf
Grundlage des diesseitig bekannten Umweltgutachtens davon auszugehen, dass die
Bebauung ohne Eingriff in den Deponiekörper des Bachbettes Küttelbach (s. dazu unten
Punkt 6) und somit eine Aufschüttung des Geländes erfolgen wird, die zu einer weiteren
Erhöhung im Verhältnis zum Niveau des Grundstückes meines Mandanten führen wird.
Insgesamt wird wohl davon auszugehen sein, dass ein Niveau von 12 – 14 m für die zu
errichtenden Wohngebäude südlich des Grundstückes meines Mandanten zu verzeichnen
sein wird, was eine erhebliche Verschattung darstellt.
Das Gelände im Bereich der nördlichen Bauzeile liegt ca. 0,7 m höher als die Bauflächen der
Grundstücke ‘Aspenstraße 56 und 58’ (Quelle: www.elwasweb.nrw.de). Die für die
Gebäudehöhe maßgebliche Höhenlage der Planstraße wird sich in etwa auf Geländeniveau
bewegen, so dass relativ zu den v.g. Gebäuden von einer Maximalhöhe von 11,50 m
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auszugehen. Der Deponiekörper des Bachbettes des Küttelbachs befindet sich deutlich
außerhalb der Wohnbaufläche des Bebauungsplans und wird demzufolge nicht zu einer
Auffüllung des Gesamtgeländes führen. Das ansteigende Gelände ist bei den
Schattenwurfsimulationen berücksichtigt worden.
4.
Aus dem im Januar 2026 verteilten Flyer, welcher sich auf den ursprünglich geplanten
Bebauungsplan (Nov. 2024) bezieht, wird die bebaute Fläche in lockerer Bauweise parallel
zur Verkehrsstraße angeordnet. Der vorhandene Fußweg sollte parallel zur bestehenden
Bebauung dabei erhalten bleiben. Dieser Plan besitzt überhaupt keine Gültigkeit mehr, da
dieser durch den aktualisierten Bebauungsplan Dez. 2025 und dem jetzt ausliegenden
Bebauungsplan Dez. 2025 in jeglicher Form abweicht. Hier wurde mit einer Handbewegung
der Stadt aus einer lockeren Bebauung eine massige, stark einschränkende Bebauung mit
einschneidender Wirkung auf die Eigentümer. Faire und transparente Information der Bürger
geht anders. Hier wird mit Unterlagen gewoben, welche nicht den Tatsachen entsprechen.
Der genannte Flyer ist keine Publikation der Stadt Erwitte und inhaltlich nicht von ihr
autorisiert worden. Die im Flyer abgedruckte Planvariante ist nicht vom zuständigen
Fachausschuss beschlossen worden und war auch in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nicht Verfahrensgegenstand.
Die beiden Pläne aus Dezember 2025 ähneln sich dahingehend, dass der vorhandene
Fußweg verlegt worden ist und zwar mitten in das Baugebiet hinein. Dadurch wird der
Abstand der vorhandenen Bebauung und der geplanten Bebauung um mind. 3 m verkürzt.
Da ursprünglich parallel zum Fußweg eine Zuwegung c. 6 m in das Baugebiet erstellt werden
sollte, verkürzt sich der Abstand der Eigentümer zur Bebauung um 3 m(Wegfall Fußweg)
plus 6 m (Wegfall Zuwegung) und damit um 9 m. Das stelle einen erheblichen und
einschneidenden Unterschied dar, ob zwischen zwei Grundstücken (Eigentümer und neue
Bebauung) ein Abstand von 9 m vorhanden isst bzw. die Bebauung erst 9 m plus
Abstandsregelung beginnen darf.
Es trifft zu, dass der im Flyer abgedruckte Planentwurf größere Abstände der Bebauung zu
den Grundstücken ‘Aspenstraße 56 und 58’ aufwies. Die im öffentlich ausgelegten
Planentwurf vorhandenen Abstände sind allerdings ebenfalls ausreichend und führen nicht
zu städtebaulichen Spannungen. Der vom Fachausschuss beschlossene Entwurf erleichtert
dagegen die Erschließung der Mikrohaus-Grundstücke und weist insgesamt eine
sparsamere Erschließung mit geringer Flächenversiegelung auf.
5.
Darüber hinaus war im Plan aus 2024 vorgesehen, max. 6-Familienhäuser zu errichten. Auf
dieser Basis wurde auch die Umweltverträglichkeitsstudie Teil II der Begründung erstellt. Im
Dezember 2025 wurde entschieden, die Bebauung von 6- auf 8-Familienhäuser umzustellen.
Auch der Teil I, welcher sich auf den Teil II stützt, bezieht sich somit auf 6-Familienhäuser
und damit nicht auf den aktuellen Stand. Darüber hinaus hat sich die Anordnung der
Mehrfamilienhäuser grundlegend verändert. Den 6-Familienhäuser lag eine lockere
Anordnung zugrunde. Die 8-Familienhäuser stehen nun als massige Front vor den
Eigentümern. Um die Aussagekraft der Studie und auch die Begründung der Stadt Teil I und
Teil II belastbar zu machen, müssen beide Teile I und II unter der Maßgabe des neuen
Standes, nämlich der der 8-Familienhäuser und der veränderten Anordnung neu bewertet
und ausgearbeitet werden. Sowohl die Abstandsflächen, als auch die Auswirkungen auf
Schatten und auch gerade die Silhouettenwirkung (Vergrößerung des Baukörpers von 6- auf
8-Familienhaus) wirken sich negativ auf die vorhandene Einfamilienhausbebauung aus.
Gerade deshalb, weil geplant ist, die 8-Familienhäuser unmittelbar vor den vorhandenen
Eigentümern zu errichten. Zum einen führt dies zu Einschränkungen des Wohn- und
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Wohlgefühls aber auch gerade zu massiven Reduzierungen des Wertes der Immobilien der
Eigentümer.
Die Begründung zu den Planfassungen Stand ‘Frühzeitige Beteiligung’ und Stand ‘Offenlage’
unterscheiden sich und sind jeweils an die betreffende Planfassung angepasst. Beide im
Bauleitplanverfahren ausgelegte Planentwürfe weisen eine nahezu identische
Straßenführung und Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen auf. Der Einwand ist
insoweit unzutreffend. Er verkennt auch, dass die städtebauliche Wirkung eines Gebäudes
von seiner Kubatur und Stellung ausgeht und nicht von der Zahl der zulässigen
Wohneinheiten. Die Gebäudekubatur wird bestimmt durch die Grundflächen- und
Geschossflächenzahl sowie die maximale Gebäudehöhe. Diese Parameter sind in der
Planfassung für die öffentliche Auslegung nicht verändert worden.
Gestützt auch dadurch, dass im Plan aus der Begründung 2025 die angrenzende Partielle
hälftig geteilt worden ist, was zu max. 2 St. 6-Familienhäusern geführt hätte. Im
ausliegenden Plan aus 2025 ist diese Partielle nicht geteilt. Soll aber nach Angaben der
Stadt Erwitte geteilt werden. Die Frage ist, in wie viele Teile? 2 oder 3? Schon 2 St. 8-
Familienhäuser stellen für die vorhandenen Eigentümer eine Zumutung dar.
Die Wohnbaufläche für Mehrfamilienhäuser war in der Planfassung für die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durch Darstellung einer ‘vorgeschlagenen
Grundstücksgrenze’ geteilt. Diese Darstellung hat anders als eine Festsetzung keine
verbindliche Rechtswirkung. Die Bezeichnung ‘vorgeschlagene Grundstücksgrenze’
unterstreicht dies. Dass die Darstellung in der Planfassung für die Offenlage fehlt, bedeutet
nicht, dass eine Aufteilung in mehr als 2 Teilflächen beabsichtigt ist.
Durch den Zuschnitt des hier in Rede stehenden Grundstücks und unter der Maßgabe, dass
die Firsthöhe max. 10,50 m betragen darf, können die 8-Familienhäuser lediglich als
länglicher Klotz gebaut werden. Was eine völlige Sichteinschränkung mit erheblicher
Schattenwirkung für die Eigentümer hinter sich herzieht. Gleiches gilt für den massiven
Wertverlust. Völlig unverständlich ist daher, dass es weder einen Gestaltungsentwurf gibt,
noch dass die betroffenen angrenzenden Eigentümer nicht in den Prozess eingebunden
worden sind. Auch für die Umweltverträglichkeitsstudie bildet der neue massige Baukörper
eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung.
Der Bebauungsplan macht keine Vorgaben zur konkreten Gestaltung der Baukörper. Es
bleibt dem jeweiligen Bauherren überlassen, ob er 8 Wohneinheiten realisiert, welche
Größen diese haben und wie sie im Gebäude angeordnet sind. Es ist sowohl eine
Anordnung auf zwei als auch auf drei Ebenen möglich. Die Kombination aus
Grundflächenzahl und Stellplatzanforderungen bewirkt, dass eine völlige Sichteinschränkung
nicht zu erwarten ist. Zum _Schattenwurf und Wertverlust wurde bereits weiter oben Stellung
genommen.
Die Stadt Erwitte stellt Bauleitpläne nach den Regelungen des Baugesetzbuches auf. Ein
Gestaltungsentwurf oder die Einbeziehung der angrenzenden Eigentümer über das
normierte Beteiligungsverfahren hinaus sind nicht vorgeschrieben. Beides wird angesichts
eines Bebauungsplans mit 17 Baugrundstücken und dem Nebeneinander von
Wohngebäuden mit einer Höhe von ca. 9 m (Bestandsbebauung) und bis zu 10,50 m auch
nicht für erforderlich gehalten.
Für den Bebauungsplan ist keine Umweltverträglichkeitsstudie sondern eine Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 BauGB vorgenommen worden, deren Ergebnis im Umweltbericht dargestellt
worden ist. In der Umweltprüfung sind für die Belange des Umweltschutzes die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Betrachtet worden sind hier
die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunktion. In der Prognose trifft der
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Umweltbericht in der Fassung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die
Feststellung, dass “Erhöhte Lärmemissionen, Schadstoffe und weitere Verursachungen von
Belästigungen zwar grundsätzlich zu erwarten sind. Insgesamt sind aber die betriebs-,
anlage- und baubedingten Prozesse in ihren umweltrelevanten Auswirkungen auf das
Schutzgut Mensch gering, sodass für die Bevölkerung und insbesondere deren Gesundheit
keine negativen Konsequenzen zu erwarten sind.” Diese Feststellung ist auch für die
Planfassung zur Offenlage weiter zutreffend, weil die zulässige Gebäudekubatur gegenüber
der Fassung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht verändert worden ist und die Zulassung
von zwei weiteren Wohneinheiten allenfalls eine gewisse quantitative aber keine qualitative
Änderung dergestalt bewirkt, dass sich der Charakter des Wohngebiets ändern würde. Es ist
nicht zwangsläufig zu erwarten, dass bei identischer zulässiger Wohnfläche von acht
kleineren Wohnungen signifikant mehr Störungen ausgehen, als von sechs größeren. Bei
Nachbarschaft gleicher oder miteinander verträglicher Baugebietstypen der BauNVO – hier
einem Mischgebiet bei der Bestandsbebauung und einem Allgemeinen Wohngebiet im
Geltungsbereich des Bebauungsplans - kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass die
allgemein zulässigen Nutzungen keine Schutzgüter innerhalb der Gebiete beeinträchtigen.
Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die zulässigen Gebäude mit 8 Wohneinheiten
dieser Regelvermutung objektiv nicht genügen, da entsprechende Konstellationen an vielen
Stellen in Bad Westernkotten anzutreffen sind, ohne dass Probleme bekannt wären.
6.
Die klotzige Bauweise der 8-Familienhäuser kann nur unterbunden werden, wenn dort Raum
für ein Beherbergungsgewerbe, in Form von kleinen Appartements gebaut werden würde.
Diese Möglichkeit besteht nach dem Bebauungsplan, da es sich um eine sogenannte
Mischbaufläche handelt. Dies würde jedoch im erheblichen Maße dem Grundgedanken
dieses Baugebietes, nämlich Wohnraum für junge Familien zu schaffen, stark
widersprechen.
Der Bebauungsplanentwurf setzt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO fest.
Darin sind Beherbergungsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Im Zuge des Verkaufs der
städtisch vermarkteten Baugrundstücke wird eine Bebauung für Wohnzwecke festgelegt. An
junge Familien richten sich vornehmlich die Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke.
Stadtseitig bestehen keine Bedenken, wenn in den Mehrfamilienhäusern kleinere
Wohnungen für Singles und Paare errichtet werden, weil der Bedarf nach derartigen
Wohnungen gerade auch in Bad Westernkotten groß ist. Unter wirtschaftlichen Aspekten ist
dies sogar wahrscheinlich.
7.
Unter Punkt 9 Altlasten der Begründung wird beschrieben, dass aufgrund einer vorhandenen
Altlast (Deponiekörper Bachbett Küttelbach) der Fuß-Radweg ohne Eingriff in den
Deponiekörper erfolgt. Das bedeutet, dass auf der vorhandenen Geländeoberkante eine ca.
70 cm starke Auffüllung entstehen muss, um den Fuß-Radweg herstellen zu können. Da
davon auszugehen ist, dass den Eigentümern im neuen Baugebiet nicht zugemutet wird,
dass diese von dem Weg aus 70 cm tiefer auf ihre Grundstücke gelangen, ist es erforderlich,
die Grundstücke künstlich anzuheben. Dies führt dazu, dass aus einer max. Firsthöhe der
neuen Gebäude plus 70 cm nun 11,20 m werden. Was zu weiteren Einschränkungen meines
Mandanten führt.
Der Fußradweg verläuft erst südlich der geplanten Bebauung auf dem verfüllten Küttelbach.
Oberhalb des Deponiekörpers wird der vorhandene Mutterboden in einer Stärke von 15 -30
cm abgeschoben und dann der Fuß-/Radweg in einer Stärke von ca. 30 cm aufgebaut, so
dass die Fahrbahn letztlich 0 – 15 cm über dem vorhandenen Gelände liegt. Da der Weg
jedoch nicht zur Erschließung der Baugrundstücke dient, wird unabhängig von dessen
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Höhenlage keine Auffüllung des Geländes erfolgen. Da das natürliche Gelände jedoch ca.
0,7 m höher als die Grundstücke ‘Aspenstraße 56 und 58’ liegt, ist bei der
Schattenwurfsimulation von einer relativen Gebäudehöhe von 11,50 m ausgegangen
worden.
Die Stadt wird hiermit aufgefordert, die Umweltverträglichkeitsstudie auf der Grundlage der
neuen Sachlage 8-Familienhäuser mit veränderte Lage neu zu bewerten. Gleiches gilt für die
Bewertung der Stadt, welche sich bislang auf eine nicht belastbare
Umweltverträglichkeitsstudie gestützt hat. Im Weiteren ist es aufgrund der Vielschichtigkeit
der erlaubten Bebauung vom Microhaus über 1 – 2 Familienhäuser sowie Doppelhäusern
und letztendlich den massigen 8-Familienhäusern dringend erforderlich, einen
Gestaltungsentwurf erstellen zu lassen. Auch deshalb, weil von hier aus angezweifelt wird,
dass ein Gutachter eine valide Umweltverträglichkeitsstudie, mit Auswirkungen auf den
Menschen, ohne Gestaltungsentwurf fach- und sachgerecht beurteilten kann.
Eine Überarbeitung des Umweltberichtes ist nicht erforderlich, weil die in der Umweltprüfung
zum _Schutzgut ‘Mensch’ getroffene Bewertung des Planzustandes nach wie vor zutreffend
ist. Ebenso ist ein Gestaltungsentwurf nicht erforderlich, weil sich die Bandbreite der
geplanten Bebauung im üblichen Rahmen bewegt.
8.
Darüber hinaus ist bei Durchsicht der Begründung aufgefallen, dass sich die Teile I und II
hinsichtlich der Grundstücksgröße widersprechen. Teil I 10.700 m² und Teil II 12.500 m².
gleiches gilt für die Grundlagen der Ausgleichsflächen, bedingt durch die hier geplante enge
Bebauung. Teil I Kompensationsbedarf 9.326 Biotopwertpunkte und eine Ausgleichsfläche
von 4.351 m². Hier wird deutlich, dass die Umweltverträglichkeitsstudie nicht auf dem
aktuellen Bebauungsplan basiert und somit ihre Aussagekraft verloren hat. Gleiches gilt
dadurch auch für die Begründung der Stadt.
Der Einwand, dass es Abweichungen zwischen Flächenangaben in der Begründung Teil I
und Teil II (Umweltbericht) gibt ist zutreffend. Die unrichtigen Angaben im Umweltbericht
werden korrigiert.
Nicht zutreffend ist, dass die Umweltverträglichkeitsstudie nicht auf dem aktuellen
Bebauungsplan basiert und somit ihre Aussagekraft verloren hat. Die Differenzen beruhen
hinsichtlich der Gesamtfläche auf unterschiedlichen Flächengrundlagen (ohne Ufergehölz ./.
mit Ufergehölz) und hinsichtlich der Größe der Ausgleichsfläche zum größeren Teil auf
einem Wechsel der Ausgleichsfläche und zu einem geringeren Teil auf der Überarbeitung
der Bilanzierung für die aktuelle Fassung des Planentwurfs. Anzumerken ist noch, dass die
Zahl der Wohneinheiten kein Faktor in der Eingriffsbilanzierung ist.
Letztendlich geht es bei einer Umweltverträglichkeitsstudie, wie hier geschehen, nicht nur um
die Beurteilung der Silhouettenwirkung auf die Vögel in einem 300 Meter entfernten
Vogelschutzgebiet, sondern auch um die Beurteilung und Wirkung auf den Menschen.
Bedingt durch die 8-Familienhäuser haben sich die Bedingungen gerade für die Eigentümer
eklatant verändert.
Wie bereits dargelegt, stellt der Wechsel von sechs auf acht zulässige Wohneinheiten bei
identischer zulässiger Gebäudekubatur nur eine moderate quantitative und keine qualitative
Änderung dar. Die Auswirkungen des Planzustandes sind daher im Umweltbericht
ausreichend dargestellt.
9.
Soweit diesseitig bekannt, gibt es eine Gefährdungsabschätzung der Firma Kleegräfe aus
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1996, welches für den Bereich des verfüllten Küttelbaches erhebliche Belastungen
festgestellt hat. Es wurde zusammenfassend durch das Büro Kleegräfe ausgeführt, dass
zwar eine direkte Gefährdung über den Pfad „Bodenluft“ derzeit nicht erkennbar sei, es
allerdings deutliche Anhaltspunkte für organische Rückstände im Untergrund gibt, die
anthropogen verursacht sind und mittel- oder langfristig zur Bildung von Methangas führen
kann. Nunmehr wird durch die neue Wegeführung wieder ein Teil des Küttelbaches
überdeckt durch die dort geplante Fußgängerüberwegung und die Wegeführung führt erneut
über den Küttelbach mit entsprechender Abdeckung und am Randbereich der vormals
bestehenden „wilden Deponie“. Aufgrund der Bewertung der Firma Kleegräfe ist daher davon
auszugehen, dass hier eine erhebliche Belastung zumindest zu befürchten ist. Die
Wegeplanung ist aber auf dieses Risiko hin nicht überprüft worden, jedenfalls ergibt sich dies
nicht aus den Ausführungen in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes.
Die Wegeplanung berücksichtigt die südlich der Wohnbaufläche vorhandene Deponie im
Bereich des verfüllten Küttelbaches insoweit, als dass die Herstellung des Fuß-Radweges
ohne Eingriff in den Deponiekörper geplant ist. Ein Freisetzen von Gasen ist daher nicht zu
befürchten. Aufgrund einer Einwendung der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Soest sind drei weitere Bohrungen nördlich des Untersuchungsraums der
Gefährdungsabschätzung der Fa. Kleegräfe durchgeführt worden. Das Gutachterbüro Gey &
John GbR hat dabei neben den natürlichen Bodenschichten lediglich Sand, Schotter und
Bauschutt erbohrt, wie sie in Grabenverfüllungen regelmäßig verwendet werden. Organische
Rückstände, die zur Methangasbildung führen könnten, wurden nicht vorgefunden.
Anhaltspunkte, dafür das der Deponiekörper bis zu den neuen Bohrungen reicht, lagen nicht
vor. Sofern allerdings die noch ausstehende chemische Untersuchung der Proben
Anzeichen für eine Gefährdung zeigt, wird die Verfüllung in ausreichendem Umfang saniert.
Eine entsprechende Teilsanierung der Altlast ist nach Auskunft der Unteren
Bodenschutzbehörde möglich.
10.
Unter Bezugnahme auf den Teil 7.1, die Beeinträchtigungsbetrachtung für das Schutzgut
Mensch wäre darauf hinzuweisen, dass nach modernem Baustandard davon auszugehen
sein wird, dass hier die Beheizung durch Wärmepumpen erfolgen wird. Diese haben eine
erhebliche Geräuschemmission. Aufgrund des geringen Abstandes zu dem Grundstück
meines Mandanten ist hier mit einer erheblichen Belastung zu rechnen. Diese ist bei der
Betrachtung des Schutzgut Mensches nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die Einhaltung der zulässigen Richtwerte im Plangebiet und den angrenzenden Gebieten ist
Aufgabe des Anlagenbetreibers. Bei Einhaltung der Richtwerte ist nicht mit erheblichen
Belastungen zu rechnen. Zudem ist die Beheizung der Gebäude durch mit
Geräuschemissionen verbundene Luft-Wasser-Wärmepumpen weder gesetzlich noch durch
Bebauungsplan vorgeschrieben. Mit z.B. Erdwärmepumpen stehen emissionsfreie
Alternativen zur Verfügung.
Zusammenfassend und abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die gesamten
Stellungnahmen des ausgelegten Bebauungsplanes sich auf die Ursprungsplanung
beziehen, während nunmehr eine signifikante Veränderung der überbaubaren Flächen im
nördlichen Bereich des Plangebietes eingetreten ist. Nach diesseitiger Auffassung ist daher
sowohl die Begründung als insbesondere der Umweltbericht nicht verwendbar bzw. ist auf
die geänderte Bebaubarkeit anzupassen.
Der Einwand wird unter Bezugnahme auf die vorstehenden Abwägungen zurückgewiesen.
Insgesamt ist bei der Planung auch zu vermissen, dass die erheblichen Altlasten im Bereich
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der vormaligen wilden Deponie im Südwesten des Plangebietes keine bzw. keine
ausreichende Berücksichtigung gefunden hat. Es ist in der Bevölkerung bekannt, dass es im
Bereich der Grundstücke, welche die vormalige Deponie überdecken, zu erheblichen
Krankheitserscheinungen der Bewohner gekommen ist. Insofern wäre hier eine
ausführlichere Prüfung bestehender Altlasten und ihre Auswirkung auf das Plangebiet
durchzuführen.
Die überbaubaren Flächen des Plangebiets befinden sich nordöstlich der
Gewässerverfüllung und haben damit einen größeren Abstand zur ehemaligen Deponie als
die Grundstücke des westlich des Bachlaufs gelegenen Baugebiets. Aus Vorsorgeaspekten
wird auf Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde der an die Verfüllung angrenzende
Bereich derzeit weiter untersucht. Falls Anhaltspunkte für eine Gefährdung auftreten, wird
die Verfüllung im notwendigen Umfang saniert. Die unbelegte Behauptung, es sei im
angrenzenden Wohngebiet infolge der Deponie zu Krankheitserscheinungen gekommen,
wird zurückgewiesen. Entgegen der Behauptung gibt es keine Baugrundstücke, die die
ehemalige Deponie überdecken. Von den an den Küttelbach angrenzenden Grundstücken ist
erst ein einziges seit längerer Zeit bewohnt. Krankheitserscheinungen sind von den
Bewohnern hier nicht vorgetragen worden, obwohl das Grundstück seinerzeit von der Stadt
erworben worden ist.
Ergänzung:
Es ist mittlerweile in ganz Bad-Westernkotten bekannt, dass der o.g. Bebauungsplan auf
Druck des Grundstückverkäufers im November 2025 geändert wurde.
In der ursprünglichen Planung waren Mehrfamilienhäuser zuerst im Süden des geplanten
Baugebietes und später, bis November 2025 gültig, im Osten angrenzend an der
Aspenstraße vorgesehen.
Grundstücksverhandlungen sind vertraulich zu behandeln. Zu darauf bezogenen Gerüchten
wird deshalb im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht Stellung genommen. Sachlich ist
der Einwand unzutreffend, weil die derzeitige Anordnung der Gebäude identisch zur
Planfassung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im April 2025 ist.
Dieses war Planungstechnisch auch sinnvoll um eine Abgrenzung zur Aspenstraße zu
erreichen und gleichzeitig Schattenwürfe etc. auf angrenzende Grundstücke zu vermeiden.
Die dem zuständigen Fachausschuss in seiner Sitzung im Februar vorgestellte Planvariante
B wies zu den Grundstücke ‘Aspenstraße 56 und 58’ größere Abstände auf und hätte die
moderate Verschattung weiter verringert. Diesen Vorteilen stand eine aufwendigere
Erschließung mit größerer Flächenversiegelung und eine schwierigere Erschließung der
Mikrohäuser gegenüber. Der Ausschuss hat daher einer andern Planvariante den Vorzug
gegeben.
Der auf Druck des Grundstückeigentümers geänderte Bebauungsplan sieht nun 8
Familienhäuser im Norden des geplanten Baugebietes vor. Dieses direkt angrenzend an die
geplanten Microhäuser und südlich von den seit über 25 Jahren bestehenden
Einfamilienhäusern.
Dieses Planungstechnisch in keinster Weise nachvollziehbar und ganz offensichtlich lediglich
kommerziellen Interessen des Grundstückeigners geschuldet ist.
Die Vorteile der gewählten Planvariante, effizientere Erschließung und geringere
Flächenversiegelung, haben zu einer begründeten Entscheidung für die im Verfahren
befindliche Variante geführt. Zu Inhalten von Grundstücksverhandlungen wird keine Stellung
genommen.
Es ist geplant, dass die Baugrundstücke für 1-2 Familienhäuser und die Microhäuser über
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die Stadt Erwitte vermarktet werden.
Allerdings werden die Grundstücke für die 8 Familienhäuser nicht über die Stadt vermarktet,
sondern der Grundstückverkäufer behält diese für sich!!
Die Stadt Erwitte wird neben den Ein- und Zweifamilienhäusern auch mindestens ein
Mehrfamilienhausgrundstück vermarkten. Die Grundstücksvermarktung ist allerdings nicht
Gegenstand der Bauleitplanung.
Ganz offensichtlich liegt hier ein eklatanter Interessenskonflikt vor! Die Stadt Erwitte lässt
sich erpressen, erlässt massive Änderung des Bebauungsplans lediglich um den Wünschen
des Grundstückverkäufers gerecht zu werden. Dabei werden die Interessen der Anwohner in
keinster Weise berücksichtigt.
Die Stadt Erwitte wägt im vorliegenden Bauleitplanverfahren die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab. Der öffentliche Belang der
Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Wohnbauflächen und Wohnraum sowohl für Ein-
und Zweifamilienhäuser als auch für Mehrfamilienhäusern ist gegen den privaten Belang, die
bisherige Grundstücksnutzung unbeeinträchtigt fortführen zu können, abgewogen worden.
Dem öffentlichen Belang ist dabei aus den vorstehend beschriebenen Gründen der Vorzug
gegeben worden. Zu den privaten Belangen zählen auch die Interessen des
Grundstückseigentümers des Plangebiets an einer wirtschaftlichen Verwertung seines
Grundstücks. Soweit dessen Interessen auf die verfahrensgegenständliche Planvariante
abzielten, wären diese in die Abwägung gegenüber den öffentlichen und übrigen privaten
Belangen einzustellen. Es handelte sich somit insofern nicht um sachfremde Aspekte, was
mit dem behaupteten Interessenkonflikt suggeriert werden soll.
Schreiben eines Bürgers vom 26.01.2026
zum Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 „Auf dem Rott“ möchte wir folgende
Anregung geben:
Für die Grundstücke für Mikrohäuser sollte u. E. die überbaubare Grundstücksfläche gem.
23 Abs. 1 BauGB etwas vergrößert werden. Hintergrund ist der, dass die auf dem Markt
angebotenen Mikrohäuser überwiegend einen langgestreckten, rechteckigen Grundriss
aufweisen. Das heißt, das die Mikrohäuser als Fertigteil oftmals bei Breiten von 4 m bis 4,5
m entsprechende Längen von bis zu 14 m aufweisen. Diese gilt es dann in die
ausgewiesenen Grundstückflächen einzuordnen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen für Mikrohäuser haben eine Tiefe von 12 m. Nach
städt. Recherche gibt es eine Vielzahl hierfür geeigneter Haustypen. Bei den kleinen
Grundstücken ist es notwendig, dass die bebauten und freien Flächen zueinander passend
ausgerichtet sind. Eine weitere Vergrößerung der Baufenster würde dem entgegenstehen.
Der Anregung wird daher nicht gefolgt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 22.12.2025 für die
Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen wurden
vorgetragen:
Schreiben der LWL-Archäologie für Westfalen vom 07.05.2025
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 07.05.2025 (1184roe25). Es sind
archäologische Untersuchungen im Plangebiet notwendig. Eine Leistungsbeschreibung für
die Beauftragung einer Archäologischen Fachfirma liegt der Stadt bereits vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die notwendigen archäologischen
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Untersuchungen werden in Abstimmung mit der LWL-Archäologie für Westfalen
durchgeführt.
Schreiben des Lörmecke Wasserwerks vom 22.01.2026
wir bedanken uns für Ihre Mitteilung vom 19.12.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 47 "Auf dem Rott" in Bad Westernkotten und teilen Ihnen mit, dass das Plangebiet an
unser vorhandenes Versorgungsnetz angeschlossen werden kann.
Die Kosten für den Wasseranschluss ergeben sich aus der AVBWasserV in Verbindung mit
unseren Ergänzenden Bestimmungen.
Wir verweisen hier nochmal auf unsere Stellungnahme bezüglich der Mikrohäuser vom
16.05.2025. Weitere Bedenken oder Anregungen werden aus Sicht der Wasserversorgung
nicht vorgebracht.
Details des Wasseranschlusses von Mikrohäusern sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung. Der Hinweis wird an die Grundstückserwerber weiter gegeben.
Schreiben des Kreises Soest vom
Die Hinweise und Anregungen der Abteilung Bauen und Immissionsschutz zur Beteiligung
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden hinreichend berücksichtigt. Weitere Hinweise bestehen
nicht.
Auch seitens der Unteren Naturschutzbehörde ergeben sich keine weiteren Bedenken. Die
Hinweise u.a. zum Alleenschutz wurden berücksichtigt.
Dass der Kompensationsbedarf von 9.326 Biotopwertpunkt auf dem Grundstück Gemarkung
Bad Westernkotten, Flur 4, Flurstück 706 am Südrand des NSG Muckenbruch ausgeglichen
wird, wird begrüßt.
Die vorgesehene Ausgleichsfläche ist naturschutzfachlich geeignet.
Nach der Planung soll die Ackerfläche in eine Extensivgrünfläche mit autochthoner Einsaat
umgewandelt werden. Die Entwicklung einer feuchten Grünlandfläche entspricht dem
Maßnahmenkonzept für das NSG Muckenbruch und wird begrüßt.
Zur Herstellung ist - vor der Ackerumwandlung in extensives Grünland - ein Entfernen der
vorhandenen Drainageleitungen zwingend notwendig. Eine anschließende Nutzung durch
Mähen oder Beweiden ist sicherzustellen. Alternativ zum autochthonen Saatgut wäre auch
eine Mahdgutübertragung möglich.
Der Hinweis wird beachtet.
Die Grünfestsetzungen und Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings auf
ihre Umsetzung und zu prüfen. Es muss eine Verpflichtung zur Nachbesserung geben.
Der Hinweis wird beachtet.
Die Brandschutzdienststelle gibt zur Planung noch folgende Hinweise:
In den Planunterlagen wird eine Einfriedung um die entstehenden Grundstücke beschrieben.
Hier bestehen keine Bedenken, wenn die Belange des § 5 Abs. 1 BauO NRW berücksichtigt
werden und ein Zu- und Durchgang für die Feuerwehr vorhanden ist.
Die betreffende Festsetzung beschränkt die gesetzlich möglichen Einfriedungen. Im
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Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur ein rückwärtiges Gebäude vorgesehen. Der
Erwerber wird auf § 5 Abs. 1 BauO NRW hingewiesen und hat dessen Vorgaben zu
beachten.
In den Planunterlagen sind weiterhin keine Angaben zur Löschwasserversorgung vorhanden.
Ohne eine angemessene Löschwasserversorgung bestehen zunächst weiterhin Bedenken
gegen die Planung. Nach Aussage der Stadt Erwitte ist die Löschwasserversorgung mit dem
Wasserversorger abgesprochen worden. Eine konkrete Aussage zur
Löschwasserversorgung ist allerdings weder in der Stellungnahme der Lörmecke
Wasserwerke noch in der Begründung zum Bebauungsplan vorhanden. Die
Brandschutzdienststelle regt an, eine entsprechende Formulierung in die Begründung unter
dem Punkt „Erschließung“ aufzunehmen. Sollten die von der Brandschutzdienststelle im
Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB beschriebenen Anforderungen an die
Löschwassermenge und -versorgung eingehalten werden, bestehen keine Bedenken.
Eine detaillierte und objektbezogene Stellungnahme der Brandschutzdienststelle kann nur im
Rahmen einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren erstellt werden.
Das Lörmecke Wasserwerk hat keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Daraus
folgt, dass der für das Wohngebiet ausreichende Grundschutz gewährleistet werden kann.
Die Begründung wird um eine Formulierung zur Löschwasserversorgung ergänzt.
Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde bestehen weiterhin Bedenken gegen die
Planung.
In der Begründung wird bereits darauf hingewiesen, dass im Planbereich eine Altlast-
Verdachtsfläche bekannt ist. Es handelt sich um die unter der Nummer 06-4316-0070
registrierte „Ehem. Müllkippe Am Küttelbach“. An dem Standort sollen zwischen 1950 und
1962 Boden, Bauschutt und Hausmüll eingebaut worden sein. Eine Erkundung des
nördlichen Abschnitts der Altablagerung im Jahr 1996 ergab Verfüllmächtigkeiten von max.
4,8 Meter. Wie seitens des SG Bodenschutz bereits mehrfach hingewiesen, erfolgte keine
genaue Abgrenzung der Altablagerung. Eine Untersuchung des Verfüllmaterials wurde
seinerzeit ebenfalls nicht durchgeführt.
Dies ist für die Aufstellung des B-Plans von Relevanz, da in der nordöstlichen
Kleinrammbohrung BS 4 eine Verfüllmächtigkeit von 1,9 Meter feststellbar war.
In der Bodenluft wurden damals erhöhte Kohlenstoffdioxid-Gehalte bei niedrigen Sauerstoff-
Gehalten nachgewiesen. Daraus sind Hinweise auf Organik-Umsetzungsprozesse in
Verbindung mit Methanbildung ableitbar.
Aus den genannten Gründen sollte eine Altlastenuntersuchung inkl. Abgrenzung der
Altablagerung im Bereich des ehemaligen Untersuchungsstandortes BS 4 durchgeführt
werden. Das Abteufen von 3 Kleinrammbohrungen nordöstlich des genannten Standortes
hält die Bodenschutzbehörde für ausreichend. Bei Antreffen von Auffüllungen sind diese zu
untersuchen. Die Bodenluft sollte obligatorisch hinsichtlich Deponiegase analysiert werden.
Auf den Runderlass „Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere
Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)“ gem.
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport. - V A 3 – 16.21 - u. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-5-
584.10/IV-6-3.6-21 - v. 14.3.2005 sei verwiesen.
Aufgrund der Einwendung sind vom Ingenieurbüro Gey & John GbR 3 Bohrungen
durchgeführt worden. Dabei neben den natürlichen Bodenschichten lediglich Sand, Schotter
und Bauschutt erbohrt, wie sie in Grabenverfüllungen regelmäßig verwendet werden.
Organische Rückstände, die zur Methangasbildung führen könnten, wurden nicht
vorgefunden. Anhaltspunkte, dafür das der Deponiekörper bis zu den neuen Bohrungen
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reicht, lagen nicht vor. Sofern allerdings die noch ausstehende chemische Untersuchung der
Proben Anzeichen für eine Gefährdung zeigt, wird noch eine Untersuchung auf Deponiegase
erfolgen und ggf. die Verfüllung in ausreichendem Umfang saniert.
Der Punkt 6 unter „Hinweise“ in der Planzeichnung sollte wie folgt abgeändert werden:
„Werden mineralische Ersatzbaustoffe (Recyclingmaterial) verwendet, müssen die
Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingehalten werden. Es darf nur noch
Recyclingmaterial hergestellt, in Verkehr gebracht oder eingebaut werden, welches aus einer
nach EBV zertifizierten Anlage stammt und einer der festgelegten Materialklassen entspricht.
Der Einbau des Ersatzbaustoffes ist nur mit erhöhtem Sicherheitsabstand zum Grundwasser
und fest vorgegebenen Einbaubedingungen erlaubt.“
Dem Hinweis wird gefolgt.
Zu b)
Der Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47 „Auf dem Rott“ ist in der vorliegenden
Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird
anerkannt.
Sachverhalt
Während der genannten Zeiträume haben zum Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 47
‚Auf dem Rott‘ die entsprechenden Beteiligungen stattgefunden. Die eingegangenen
Bedenken und Anregungen sowie die Abwägungen sind der Sitzungsvorlage beigefügt bzw.
dem Beschlussvorschlag zu entnehmen. Die öffentliche Auslegung ist wiederholt worden,
weil in der öffentlichen Bekanntmachung die Art der vorliegenden Umweltinformationen nicht
ausreichend beschrieben waren.
Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB kann nunmehr gefasst werden.
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen
Bebauungsplanentwurf
Begründung
Stellungnahme LWL Archäologie v. 07.05.2025
Stellungnahme Lörmecke Wasserwerk v. 16.05.2025
Stellungnahme Kreis Soest v. 19.05.2025
Einwendung Nachbar 1
Einwendung Nachbar 2
Ergänzende Stellungnahme Nachbar 1 und 2
Einwendung Bürger
Stellungnahme LWL Archäologie v. 16.1.2026
Stellungnahme Lörmecke Wasserwerk v. 16.01.2026
Stellungnahme Kreis Soest v. 26.1.2026
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Gefährdungsabschätzung, Fa. Kleegräfe 1996
Bodengutachten Gey 2026
Bodengutachten Gey 2026 Bohrpunkte
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