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Bebauungsplan Erwitte Nr. 59 "An der Friedenseiche Nord"
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Erwitte |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Vorlage Nr. 062/2026/1
öffentlich
Tagesordnungspunkt
Bebauungsplan Erwitte Nr. 59 "An der Friedenseiche Nord"
a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge Sitzungsdatum
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 02.07.2026
Mobilität und Digitales
Rat der Stadt Erwitte 09.07.2026
Federführender Bereich Sachbearbeiter/in
205 Frau Paradine
Datum Aktenzeichen
23.06.2026 FD205EW59
Beschlussvorschlag
Zu a)
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom
02.03.2026 bis 31.03.2026 einschließlich stattgefunden. Einwendungen wurden nicht
vorgetragen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 26.02.2025 für die
Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen wurden
vorgetragen:
Stellungnahme der Thyssengas GmbH vom 12.03.2026
von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren werden weder geplante noch vorhandene
Anlagen unserer Gesellschaft betroffen.
Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere
Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich.
Stellungnahme der LWL-Archäologie für Westfalen vom 13.03.2026
für die Beteiligung zu der o.g. Planung bedanken wir uns.
Das Plangebiet liegt siedlungsgünstig nahe des Güllerbachs. Das Gelände im Planbereich
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fällt zur Aue hin ab. Derartige Lagen wurden während der Ur- und Frühgeschichte bevorzugt
besiedelt. Nur 520 m entfernt ist bereits die Wüstung Glashem mit Funden der Römischen
Kaiserzeit und des Mittelalters.
Aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und der in der Umgebung bereits bekannten
Wüstung, ist zu vermuten, dass sich auch im Plangebiet Bodendenkmalsubstanz erhalten
hat.
Somit liegen im Plangebiet nach dem DSchG NW Vermutete Bodendenkmäler gem. § 2 Abs.
5 Satz 2 vor, die bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen genauso zu behandeln
sind wie eingetragene Bodendenkmäler (vgl. § 3 DSchG NW).
Um dem nachzukommen, ist folgendes Vorgehen notwendig:
Das Plangebiet ist durch Baggerschnitte auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern zu
prüfen. Diese Maßnahme könnte durch Mitarbeiter:innen unseres Hauses durchgeführt
werden, wenn der Vorhabenträger einen Bagger mit Baggerfahrer:in zur Verfügung stellen
würde. Die Ausstattung des Baggers mit einer mindestens 2 m breiten Böschungsschaufel
ist unumgänglich. Andernfalls kann die Untersuchung nicht durchgeführt werden.
Durch dieses Vorgehen ließe sich bereits frühzeitig Planungssicherheit herstellen. Auf
Grundlage der Ergebnisse der Sachverhaltermittlung würde sich abschließend beurteilen
lassen, ob bzw. inwieweit den jeweiligen Planungen Belange des Bodendenkmalschutzes
entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Die
Vorhabenträgerin wird aufgefordert, sich deutlich vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen
mit uns in Verbindung zu setzten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne
zur Verfügung.
Den Hinweisen wird gefolgt und an die Bauherrin weitergegeben.
Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH vom 09.03.2026
wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir, die GASCADE
Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der
Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL
Gastransport GmbH.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen
wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
In Ihren Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass für die vollständige Kompensation externe
Flächen erforderlich sind. Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass
diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen
stattfinden werden. Um für die externen Kompensationsflächen eine Stellungnahme abgeben
zu können, sind uns entsprechende Planunterlagen zu übersenden. Eine Auflistung der
Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausreichend.
Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
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Stellungnahme des Kreises Soest vom 31.03.2026
die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und Abteilungen der
Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen gebe ich folgende Stellungnahme ab:
Seitens der Abteilung Bauen und Immissionsschutz bestehen keine Bedenken gegen die
Planung. Eine abschließende Beurteilung und das Einbringen von Nebenbestimmungen
werden für das jeweilige Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Die Brandschutzdienststelle weist auf folgendes hin: Die Löschwasserversorgung ist in den
Planunterlagen nicht näher beschrieben. In der Begründung ist zu erläutern, dass die u.g.
erforderliche Löschwassermenge zentral über das Leitungsnetz oder dezentral über andere
Löschwasserentnahmestellen entnommen werden kann.
Die erforderliche Löschwassermenge ist von der Art und der Ausführung der geplanten
Gebäude abhängig. Um die Art von Nutzung, welche dem geplanten Gebiet entspricht, zu
ermöglichen, sind mindestens 48 m³/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden
erforderlich. Die gesamte Löschwassermenge soll innerhalb eines 300 m Radius
sichergestellt werden.
Die Löschwasserversorgung für den Geltungsbereich ist beim Lörmecke-Wasserwerk
angefragt worden. Es wurde bestätigt, dass eine Löschwassermenge von mindestens 48
m³/h bzw. 800 l/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden vorgehalten werden kann. Die
Begründung wird um die entsprechenden Informationen ergänzt.
Dieser Umkreis gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.B.
Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie, große lang gestreckte
Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschleitungsverlegung gegenüber
dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern.
In Anwendung des Arbeitsblattes W 405 des deutschen Verein Gas- und Wasserfaches e.V.
(DVWG) und der Fachempfehlung Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen
Verkehrsflächen (2018) sollen Baugebiete zur Löschwasserversorgung geeignete
Löschwasserentnahmestellen aufweisen. Unterflur eingebaute Löschwasserentnahmestellen
dürfen nicht auf Parkflächen installiert werden. Die erste Löschwasserentnahmestelle soll
einen Abstand von 75 Meter zu dem Zugang des jeweiligen Grundstückes nicht
überschreiten. Löschwasserentnahmestellen sind so herzurichten, dass eine
Löschwasserentnahme jederzeit leicht möglich ist.
Folgende Löschwasserentnahmestellen sind geeignet:
- Unterflurhydranten (DIN 14384)
- Überflurhydranten (DIN 14339)
- Unterirdische Löschwasserbehälter (DIN 14320)
- Löschwasserbrunnen (DIN 14220)
- Löschwasserteiche (DIN 14210)
Zu Löschwasserentnahmestellen mit Löschwasser Sauganschlüssen (DIN 14244) auf
Grundstücken, die nicht im öffentlichen Bereich liegen, ist von der öffentlichen
Verkehrsfläche eine Feuerwehrzufahrt und in unmittelbarer Nähe zur Saugstelle eine
Feuerwehrbewegungsfläche gemäß Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
(Stand: 2009) zu errichten.
Dem Hinweis wird gefolgt und die Begründung um entsprechende Informationen zur
Löschwasserversorgung ergänzt.
Die Einhaltung der im gültigen Brandschutzbedarfsplan der Stadt festgelegten Hilfsfrist, in
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der eine wirksame Hilfe durch die Feuerwehr eingeleitet werden kann, ist bei der
Bauleitplanung durch die örtlich zuständige Feuerwehr zu überprüfen und zu bestätigen.
Wird die Hilfsfrist in bestimmten Gebieten nicht eingehalten, so sind wegen der
Wechselwirkung des Bau- und Brandschutzrechts ausgleichende Maßnahmen (z.B. bauliche
Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges, Einbau von Brandmelde- oder Löschanlagen)
festzulegen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
Eine detaillierte und objektbezogene Stellungnahme der Brandschutzdienststelle kann nur im
Rahmen einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren erstellt werden. Im
Baugenehmigungsverfahren sind die Anforderungen der BauO NRW sowie der
Musterrichtlinie über die Flächen für die Feuerwehr (2009) hinsichtlich der notwendigen Zu-
und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen zu beachten.
Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die
Planung. Die Nachverdichtung in einem bestehenden Wohngebiet wird grundsätzlich
begrüßt.
Schutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen.
Die Prüfung der Artenschutzbelange hat laut Umweltbericht keine Hinweise auf
artenschutzrechtliche Konflikte durch die Realisierung der Planung ergeben, da die Fläche
bereits zum jetzigen Zeitpunkt geräumt ist. Die Gehölzbestände wurden bereits entfernt.
dass die Planung zu keinen erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen im Sinne des § 44
Abs. 1 BNatSchG auf die planungsrelevanten Tierarten führt, wenn eine Begrenzung der
Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01.03. bis
30.09.) erfolgt. Damit ist dann nicht ersichtlich, dass bei der Realisierung der beantragten
Maßnahme die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für geschützte Tier- und
Pflanzenarten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden. Diese, anhand der
Antragsunterlagen gewonnene vorläufige Einschätzung entbindet jedoch nicht von der
Verpflichtung, bei der späteren Bauausführung etwaigen Hinweisen auf vorkommende
geschützte Tier- und Pflanzenarten nachzugehen und in diesem Fall unverzüglich die Untere
Naturschutzbehörde des Kreises Soest als die für den Artenschutz zuständige Behörde zu
informieren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an die Bauherrin weitergegeben.
Gemäß Umweltbericht beträgt das Kompensationsdefizit, das die Planung auslöst, 1.705
Biotopwertpunkte nach 10-stufigem LANUK-Verfahren. Eine Ausgleichsfläche ist im weiteren
Planverfahren zu benennen. Aus Sicht der UNB bieten sich Maßnahmen am
Gewässersystem, wie z.B. am Güllerbach an.
Die Untere Wasserbehörde gibt folgenden Hinweis:
Die Starkregenhinweiskarte NRW zeigt an der Straße „An der Friedenseiche“ in Höhe
Hausnummer 22 (in etwa dort, wo gemäß Planentwurf die private Erschließung erfolgen soll)
Wassertiefen von 40 cm bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen. Daher wird
angeregt, eine starkregenangepasste Bauweise anzuwenden einschließlich der Anpassung
der Geländehöhen sowie einer Ableitung des Straßenwassers in Richtung Bachaue.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wird an die Bauherren weitergegeben.
Das Sachgebiet Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Geologie gibt folgende Stellungnahme
ab:
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Der Hinweis Nr. 6 im Planentwurf sollte wie folgt geändert werden: „Werden mineralische
Ersatzbaustoffe (Recyclingmaterial) verwendet, müssen die Anforderungen der
Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingehalten werden. Es darf nur noch Recyclingmaterial
hergestellt, in Verkehr gebracht oder eingebaut werden, welches aus einer nach EBV
zertifizierten Anlage stammt und einer der festgelegten Materialklassen entspricht. Der
Einbau des Ersatzbaustoffes ist nur mit erhöhtem Sicherheitsabstand zum Grundwasser und
fest vorgegebenen Einbaubedingungen erlaubt.“
Dem Hinweis wird gefolgt und der Planentwurf entsprechend geändert.
Bezüglich Hinweis Nr. 3 wird folgender redaktioneller Hinweis gegeben: Das zuständige
Sachgebiet der Kreisverwaltung Soest trägt inzwischen die Bezeichnung „Sachgebiet
Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Geologie“.
Dem Hinweis wird gefolgt und die redaktionelle Änderung entsprechend vorgenommen.
Diese Stellungnahme wird zugleich abgegeben für den Landrat als Untere Staatliche
Verwaltungsbehörde – Planungsaufsicht.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 22.05.2026 bis
22.06.2026 einschließlich stattgefunden. In dieser Zeit und im Vorfeld wurde folgende
Anregung vorgetragen:
Schreiben des Kreises Soest vom 19.06.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und Abteilungen der
Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen gebe ich folgende Stellungnahme ab:
Die Hinweise und Anregungen der Fachbehörden des Kreises Soest aus der Stellungnahme
zur frühzeitigen Beteiligung vom 31.03.2026 wurden berücksichtigt.
Darüber hinaus ergeben sich keine Bedenken.
Diese Stellungnahme wird zugleich abgegeben für den Landrat als Untere Staatliche
Verwaltungsbehörde – Planungsaufsicht.
Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH vom 09.03.2026
wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben.
Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH)
sowie NEL Gastransport GmbH.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen
wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
In Ihren Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass für die vollständige Kompensation externe
Flächen erforderlich sind. Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass
diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen
stattfinden werden. Um für die externen Kompensationsflächen eine Stellungnahme abgeben
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zu können, sind uns entsprechende Planunterlagen zu übersenden. Eine Auflistung der
Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausreichend.
Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und es wird sich vor Umsetzung der
Kompensationsmaßnahme, unabhängig vom Bauleitplanverfahren, erneut bei der
GASCADE Gastransport GmbH nach einer möglichen Beeinträchtigung der Anlagen
erkundigt.
Zu b)
Der Bebauungsplan Erwitte Nr. 59 "An der Friedenseiche Nord" ist in der vorliegenden
Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird
anerkannt.
Sachverhalt
Während der genannten Zeiträume haben zur Aufstellung des Bebauungsplanes Erwitte Nr.
59 "An der Friedenseiche Nord" in der vorliegenden Fassung die entsprechenden
Beteiligungen stattgefunden. Die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie die
Abwägungen sind der Sitzungsvorlagebeigefügt.
Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB kann nunmehr gefasst werden.
Anlagen
Bebauungsplanentwurf_Off
EW Nr. 59 Begründung_Off
Stellungnahme Kreis Soest
Stellungnahme LWL Archäologie für Westfalen
Stellungnahme Thyssengas
Stellungnahme Thyssengas Auskunft-Übersicht
Stellungnahme Gascade
Stellungnahme Lörmecke
Stellungnahme Kreis Soest_Juni
Stellungnahme Gascade Gastransport GmbH
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