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Bebauungsplan Erwitte Nr. 59 "An der Friedenseiche Nord"

Angenommen
TypAntrag
GemeindeErwitte
Datum2026-07-09
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Beschlussvorlage Vorlage Nr. 062/2026/1 öffentlich Tagesordnungspunkt Bebauungsplan Erwitte Nr. 59 "An der Friedenseiche Nord" a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge Sitzungsdatum Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 02.07.2026 Mobilität und Digitales Rat der Stadt Erwitte 09.07.2026 Federführender Bereich Sachbearbeiter/in 205 Frau Paradine Datum Aktenzeichen 23.06.2026 FD205EW59 Beschlussvorschlag Zu a) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 02.03.2026 bis 31.03.2026 einschließlich stattgefunden. Einwendungen wurden nicht vorgetragen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 26.02.2025 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen wurden vorgetragen: Stellungnahme der Thyssengas GmbH vom 12.03.2026 von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren werden weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer Gesellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich. Stellungnahme der LWL-Archäologie für Westfalen vom 13.03.2026 für die Beteiligung zu der o.g. Planung bedanken wir uns. Das Plangebiet liegt siedlungsgünstig nahe des Güllerbachs. Das Gelände im Planbereich Seite 1 | 6 fällt zur Aue hin ab. Derartige Lagen wurden während der Ur- und Frühgeschichte bevorzugt besiedelt. Nur 520 m entfernt ist bereits die Wüstung Glashem mit Funden der Römischen Kaiserzeit und des Mittelalters. Aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und der in der Umgebung bereits bekannten Wüstung, ist zu vermuten, dass sich auch im Plangebiet Bodendenkmalsubstanz erhalten hat. Somit liegen im Plangebiet nach dem DSchG NW Vermutete Bodendenkmäler gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 vor, die bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen genauso zu behandeln sind wie eingetragene Bodendenkmäler (vgl. § 3 DSchG NW). Um dem nachzukommen, ist folgendes Vorgehen notwendig: Das Plangebiet ist durch Baggerschnitte auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern zu prüfen. Diese Maßnahme könnte durch Mitarbeiter:innen unseres Hauses durchgeführt werden, wenn der Vorhabenträger einen Bagger mit Baggerfahrer:in zur Verfügung stellen würde. Die Ausstattung des Baggers mit einer mindestens 2 m breiten Böschungsschaufel ist unumgänglich. Andernfalls kann die Untersuchung nicht durchgeführt werden. Durch dieses Vorgehen ließe sich bereits frühzeitig Planungssicherheit herstellen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Sachverhaltermittlung würde sich abschließend beurteilen lassen, ob bzw. inwieweit den jeweiligen Planungen Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, sich deutlich vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen mit uns in Verbindung zu setzten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Den Hinweisen wird gefolgt und an die Bauherrin weitergegeben. Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH vom 09.03.2026 wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. In Ihren Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass für die vollständige Kompensation externe Flächen erforderlich sind. Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden. Um für die externen Kompensationsflächen eine Stellungnahme abgeben zu können, sind uns entsprechende Planunterlagen zu übersenden. Eine Auflistung der Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausreichend. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Dem Hinweis wird gefolgt. Seite 2 | 6 Stellungnahme des Kreises Soest vom 31.03.2026 die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und Abteilungen der Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen gebe ich folgende Stellungnahme ab: Seitens der Abteilung Bauen und Immissionsschutz bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Eine abschließende Beurteilung und das Einbringen von Nebenbestimmungen werden für das jeweilige Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die Brandschutzdienststelle weist auf folgendes hin: Die Löschwasserversorgung ist in den Planunterlagen nicht näher beschrieben. In der Begründung ist zu erläutern, dass die u.g. erforderliche Löschwassermenge zentral über das Leitungsnetz oder dezentral über andere Löschwasserentnahmestellen entnommen werden kann. Die erforderliche Löschwassermenge ist von der Art und der Ausführung der geplanten Gebäude abhängig. Um die Art von Nutzung, welche dem geplanten Gebiet entspricht, zu ermöglichen, sind mindestens 48 m³/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden erforderlich. Die gesamte Löschwassermenge soll innerhalb eines 300 m Radius sichergestellt werden. Die Löschwasserversorgung für den Geltungsbereich ist beim Lörmecke-Wasserwerk angefragt worden. Es wurde bestätigt, dass eine Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h bzw. 800 l/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden vorgehalten werden kann. Die Begründung wird um die entsprechenden Informationen ergänzt. Dieser Umkreis gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.B. Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie, große lang gestreckte Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschleitungsverlegung gegenüber dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern. In Anwendung des Arbeitsblattes W 405 des deutschen Verein Gas- und Wasserfaches e.V. (DVWG) und der Fachempfehlung Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen (2018) sollen Baugebiete zur Löschwasserversorgung geeignete Löschwasserentnahmestellen aufweisen. Unterflur eingebaute Löschwasserentnahmestellen dürfen nicht auf Parkflächen installiert werden. Die erste Löschwasserentnahmestelle soll einen Abstand von 75 Meter zu dem Zugang des jeweiligen Grundstückes nicht überschreiten. Löschwasserentnahmestellen sind so herzurichten, dass eine Löschwasserentnahme jederzeit leicht möglich ist. Folgende Löschwasserentnahmestellen sind geeignet: - Unterflurhydranten (DIN 14384) - Überflurhydranten (DIN 14339) - Unterirdische Löschwasserbehälter (DIN 14320) - Löschwasserbrunnen (DIN 14220) - Löschwasserteiche (DIN 14210) Zu Löschwasserentnahmestellen mit Löschwasser Sauganschlüssen (DIN 14244) auf Grundstücken, die nicht im öffentlichen Bereich liegen, ist von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Feuerwehrzufahrt und in unmittelbarer Nähe zur Saugstelle eine Feuerwehrbewegungsfläche gemäß Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Stand: 2009) zu errichten. Dem Hinweis wird gefolgt und die Begründung um entsprechende Informationen zur Löschwasserversorgung ergänzt. Die Einhaltung der im gültigen Brandschutzbedarfsplan der Stadt festgelegten Hilfsfrist, in Seite 3 | 6 der eine wirksame Hilfe durch die Feuerwehr eingeleitet werden kann, ist bei der Bauleitplanung durch die örtlich zuständige Feuerwehr zu überprüfen und zu bestätigen. Wird die Hilfsfrist in bestimmten Gebieten nicht eingehalten, so sind wegen der Wechselwirkung des Bau- und Brandschutzrechts ausgleichende Maßnahmen (z.B. bauliche Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges, Einbau von Brandmelde- oder Löschanlagen) festzulegen. Dem Hinweis wird gefolgt. Eine detaillierte und objektbezogene Stellungnahme der Brandschutzdienststelle kann nur im Rahmen einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren erstellt werden. Im Baugenehmigungsverfahren sind die Anforderungen der BauO NRW sowie der Musterrichtlinie über die Flächen für die Feuerwehr (2009) hinsichtlich der notwendigen Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen zu beachten. Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Die Nachverdichtung in einem bestehenden Wohngebiet wird grundsätzlich begrüßt. Schutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Die Prüfung der Artenschutzbelange hat laut Umweltbericht keine Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte durch die Realisierung der Planung ergeben, da die Fläche bereits zum jetzigen Zeitpunkt geräumt ist. Die Gehölzbestände wurden bereits entfernt. dass die Planung zu keinen erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die planungsrelevanten Tierarten führt, wenn eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01.03. bis 30.09.) erfolgt. Damit ist dann nicht ersichtlich, dass bei der Realisierung der beantragten Maßnahme die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden. Diese, anhand der Antragsunterlagen gewonnene vorläufige Einschätzung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bei der späteren Bauausführung etwaigen Hinweisen auf vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten nachzugehen und in diesem Fall unverzüglich die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest als die für den Artenschutz zuständige Behörde zu informieren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an die Bauherrin weitergegeben. Gemäß Umweltbericht beträgt das Kompensationsdefizit, das die Planung auslöst, 1.705 Biotopwertpunkte nach 10-stufigem LANUK-Verfahren. Eine Ausgleichsfläche ist im weiteren Planverfahren zu benennen. Aus Sicht der UNB bieten sich Maßnahmen am Gewässersystem, wie z.B. am Güllerbach an. Die Untere Wasserbehörde gibt folgenden Hinweis: Die Starkregenhinweiskarte NRW zeigt an der Straße „An der Friedenseiche“ in Höhe Hausnummer 22 (in etwa dort, wo gemäß Planentwurf die private Erschließung erfolgen soll) Wassertiefen von 40 cm bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen. Daher wird angeregt, eine starkregenangepasste Bauweise anzuwenden einschließlich der Anpassung der Geländehöhen sowie einer Ableitung des Straßenwassers in Richtung Bachaue. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wird an die Bauherren weitergegeben. Das Sachgebiet Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Geologie gibt folgende Stellungnahme ab: Seite 4 | 6 Der Hinweis Nr. 6 im Planentwurf sollte wie folgt geändert werden: „Werden mineralische Ersatzbaustoffe (Recyclingmaterial) verwendet, müssen die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingehalten werden. Es darf nur noch Recyclingmaterial hergestellt, in Verkehr gebracht oder eingebaut werden, welches aus einer nach EBV zertifizierten Anlage stammt und einer der festgelegten Materialklassen entspricht. Der Einbau des Ersatzbaustoffes ist nur mit erhöhtem Sicherheitsabstand zum Grundwasser und fest vorgegebenen Einbaubedingungen erlaubt.“ Dem Hinweis wird gefolgt und der Planentwurf entsprechend geändert. Bezüglich Hinweis Nr. 3 wird folgender redaktioneller Hinweis gegeben: Das zuständige Sachgebiet der Kreisverwaltung Soest trägt inzwischen die Bezeichnung „Sachgebiet Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Geologie“. Dem Hinweis wird gefolgt und die redaktionelle Änderung entsprechend vorgenommen. Diese Stellungnahme wird zugleich abgegeben für den Landrat als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde – Planungsaufsicht. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 22.05.2026 bis 22.06.2026 einschließlich stattgefunden. In dieser Zeit und im Vorfeld wurde folgende Anregung vorgetragen: Schreiben des Kreises Soest vom 19.06.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und Abteilungen der Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen gebe ich folgende Stellungnahme ab: Die Hinweise und Anregungen der Fachbehörden des Kreises Soest aus der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 31.03.2026 wurden berücksichtigt. Darüber hinaus ergeben sich keine Bedenken. Diese Stellungnahme wird zugleich abgegeben für den Landrat als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde – Planungsaufsicht. Stellungnahme der GASCADE Gastransport GmbH vom 09.03.2026 wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. In Ihren Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass für die vollständige Kompensation externe Flächen erforderlich sind. Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden. Um für die externen Kompensationsflächen eine Stellungnahme abgeben Seite 5 | 6 zu können, sind uns entsprechende Planunterlagen zu übersenden. Eine Auflistung der Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausreichend. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und es wird sich vor Umsetzung der Kompensationsmaßnahme, unabhängig vom Bauleitplanverfahren, erneut bei der GASCADE Gastransport GmbH nach einer möglichen Beeinträchtigung der Anlagen erkundigt. Zu b) Der Bebauungsplan Erwitte Nr. 59 "An der Friedenseiche Nord" ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird anerkannt. Sachverhalt Während der genannten Zeiträume haben zur Aufstellung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 59 "An der Friedenseiche Nord" in der vorliegenden Fassung die entsprechenden Beteiligungen stattgefunden. Die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie die Abwägungen sind der Sitzungsvorlagebeigefügt. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB kann nunmehr gefasst werden. Anlagen Bebauungsplanentwurf_Off EW Nr. 59 Begründung_Off Stellungnahme Kreis Soest Stellungnahme LWL Archäologie für Westfalen Stellungnahme Thyssengas Stellungnahme Thyssengas Auskunft-Übersicht Stellungnahme Gascade Stellungnahme Lörmecke Stellungnahme Kreis Soest_Juni Stellungnahme Gascade Gastransport GmbH Seite 6 | 6

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