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13. FNP-Änderung Wohnbauflächenkonzept Erwitte-Bad Westernkotten
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Erwitte |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Vorlage Nr. 024/2026/1
öffentlich
Tagesordnungspunkt
13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad
Westernkotten
a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken
b) Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge Sitzungsdatum
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 02.07.2026
Mobilität und Digitales
Rat der Stadt Erwitte 09.07.2026
Federführender Bereich Sachbearbeiter/in
205 Herr Schütte
Datum Aktenzeichen
23.06.2026
Beschlussvorschlag
Zu a)
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom
19.08.2019 bis 20.09.2019 einschließlich stattgefunden. Folgende Anregungen wurden
vorgetragen:
Schreiben einer Einwohnerin vom 19.09.2019
Hiermit widerspreche ich der o.g. 13. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß
öffentlicher Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9.
Begründung:
Die Stadt Erwitte hat Reserven an Wohnbauflächen, die insbesondere im Zug der
Nachverdichtung von Wohngebieten zur Verfügung stehen.
Bei der 13. FNP-Änderung handelt es sich um eine strategische Planung für die nächsten ca.
20 Jahre. Nach den aktuellen Bevölkerungsstatistiken wird die absolute Einwohnerzahl
Erwittes bis 2040 mit einem Minus von 3,9 % relativ stabil bleiben, während die Zahl der 65-
80-jährigen um 47,8 % zunehmen soll. Dies führt zu einer steigenden Zahl von Ein- und
Zweipersonen-Haushalten, die einen höheren Wohnflächenverbrauch haben als
Mehrfamilienhaushalte. Nach dem landeseinheitlichen Modell für den Wohnbauflächenbedarf
auf FNP-Ebene resultiert daraus ein beträchtlicher Bedarf für den Planungshorizont. Die
tägliche Nachfrage nach Baugrundstücken und die bei der Verwaltung geführten
Vormerklisten bestätigen diesen Trend. Die Nachverdichtung von Wohngebieten ist
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zweifellos ein anzustrebendes Ziel, aber für die strategische Bedarfsdeckung nicht
ausreichend, zumal die Eigentümer, wie eine stadtseitig durchgeführte Baulückenabfrage
gezeigt hat, nur ausnahmsweise zum Verkauf an Bauinteressenten bereit sind. Nicht zuletzt
hat auch die Bezirksregierung Arnsberg die Anpassung an die Ziele der Raumordnung
bestätigt und damit im Ergebnis den Bedarf anerkannt.
Diese 13. Änderung des Flächennutzungsplanes dient m.E. vorrangig der Verhinderung
einer möglichen Ortsumgehung im Osten der Stadt zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten. Bei der Abstimmung über den Flächennutzungsplan im Rat der Stadt Erwitte
wurde dies von Ratsmitgliedern auch so begründet. Hauptziel dieses
Wohnbauflächenkonzeptes Erwitte — Bad Westernkotten ist es also eine Trassenführung
bzw. eine Ortsumgehung im Osten der Stadt zu verhindern. Durch diese Änderung wird den
in besonderem Maße von Lärm-, Verkehrs- und Staubbelastungen belasteten Anwohnern im
Zentrum Erwitte eine Möglichkeit der Verkehrsentlastung genommen, falls die Entscheidung
für eine Ortsumgehung zwischen Erwitte und Bad Westernkotten getroffen wird.
Das Verhältnis zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und überörtlicher Planung von
Umgehungsstraßen aufgrund von Planfeststellungsverfahren regelt § 38 BauGB und gibt der
überörtlichen Planung den eindeutigen Vorrang, so dass eine Verhinderung effektiv nicht
möglich ist.
Der Vorrang der überörtlichen Planung setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde beteiligt
worden ist und städtebauliche Belange berücksichtigt worden sind. Die 13. FNP-Änderung
dient nicht der Verhinderung einer Ortsumgehungsplanung, sondern formuliert aus städt.
Sicht zu berücksichtigende Belange und verleiht ihnen das erforderliche Gewicht, indem sie
die von der Rechtsprechung geforderte Konkretisierung (Flächennutzungsplanebene)
erhalten. Die von der DEGES (im Auftrag der Straßenbauverwaltung) im Planungsprozess
bislang berücksichtigten Belange Umwelt, Artenschutz, Straßenbau, Verkehrsleitung etc.
werden somit um den städtebaulichen Belang ‚Wohnbauflächenversorgung‘ ergänzt. Es ist
und bleibt Aufgabe der DEGES, diese Belange in rechtmäßiger Weise gegeneinander
abzuwägen.
Schreiben einer Grundstückseigentümerin vom 19.09.2019
Ich stimme der Umnutzung meiner landwirtschaftlichen Flächen nicht zu.
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen und wäre auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung Anlass, das Bauleitplanverfahren für das betreffende Grundstück nicht
weiterzuführen. Vorliegend handelt es sich aber um eine strategische
Wohnbauflächenplanung, die auf einen Zeitraum von 20 Jahren ausgerichtet ist. Die
Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere bei auswärtigen Grundstückseigentümern wie hier
im Laufe der Jahre die Bindung an die Fläche abnimmt und das Interesse an der
Realisierung der planungsbedingten Wertsteigerung wächst. Spätere konkrete
Grunderwerbsverhandlungen sollen daher abgewartet werden.
Protokolleingabe eines Einwohners vom 20.09.2019
Nach seiner Auffassung ist der Bestandsschutz der Stallanlage des Herrn Christian Müller-
Moneke nicht gewährleistet, da die Abstandsflächen/Entfernungen des Schweinestalles
vermutlich zu gering sind und die dafür geltenden Vorgaben ggf. nicht berücksichtigt worden
sind. Zudem würden sich die Abstände durch den geplanten und offenbar bereits
genehmigten Neubau des Herrn Christian Müller-Moneke zusätzlich vergrößern.
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich geteilt. Es ist bekannt, dass die
Tierhaltung auf der Hofstelle einer Realisierung der Wohnbauflächen entlang der
Westernkötter Straße entgegen steht. Daher wird gemeinsam mit dem Betriebsinhaber eine
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Verlagerung der Tierhaltung angestrebt. Das Bauleitplanverfahren zur 13. FNP-Änderung,
die die genannten Wohnbauflächen enthält, wird nicht zum Abschluss gebracht, bevor eine
einvernehmliche Lösung des Immissionskonfliktes gefunden und sichergestellt ist.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 09.08.2019 für die
Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen und Bedenken
wurden vorgetragen:
Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 23.08.2019
Mit Erwitte betrifft die Planung den während der gesamten Ur- und Frühgeschichte intensiv
besiedelten Hellwegraum. Die beiden östlichen Flächen sollen von Flächen für die
Landwirtschaft in Wohnbauflächen umgewandelt werden. In der näheren Umgebung sind
bereits bedeutende archäologische Fundstellen/Bodendenkmäler bekannt. Dabei handelt es
sich um die Wüstung Erlehof sowie die Wüstung Aspen und einen späteisenzeitlichen
Friedhof, in deren Bereichen auch zahlreiche kaiserzeitliche, völkerwanderungszeitliche und
merowingerzeitliche Funde entdeckt wurden. Zudem sind ein Fränkischer Friedhof und eine
Fundstelle bekannt, in deren Bereich bei Bodeneingriffen Pferdeknochen gefunden wurden.
Die kaiserzeitliche, völkerwanderungszeitliche und merowingerzeitlichen Funde lassen
vermuten, dass in dem Areal auch Siedlungsreste und/oder Reste von Bestattungsplätzen
dieser Epochen liegen. Ur- und Frühgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungsplätze
haben meist Ausdehnungen von mehreren Hektar. In der Nähe der Siedlungsplätze liegen
häufig die zugehörigen Bestattungsplätze und umgekehrt.
Bei den beiden geplanten Wohnbauflächen handelt es sich um Flächen, die siedlungsgünstig
nicht weit vom Brockbach entfernt liegen. Bei Gewässern handelt es sich generell um einen
wichtigen Kristallisationspunkt während der gesamten Ur- und Frühgeschichte, an denen und
in denen immer wieder neue, bisher noch unbekannte archäologische Fundstellen
aufgedeckt werden.
Aufgrund der bereits bekannten Wüstungen, Bestattungsplätze und der zahlreichen Funde
verschiedener Epochen in der Umgebung sowie der siedlungsgünstigen Lage ist ein
Vorhandensein von Siedlungsresten und Bestattungsresten innerhalb der geplanten
Wohnbauflächen zu vermuten.
Somit liegen im Plangebiet nach dem DSchG NW Vermutete Bodendenkmäler gem. § 3 Abs.
1 Satz 4 vor, die bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 DSchG NW)
genauso zu behandeln sind wie eingetragene Bodendenkmäler. Um dem nachzukommen
sind die geplanten Wohnbauflächen durch Baggersondagen näher zu überprüfen, um
Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung der zunächst vermuteten Bodendenkmäler –
und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren – zu klären.
Die 13. FNP-Änderung beinhaltet drei Wohnbauflächen entlang der Westernkötter Straße
und eine Mischbaufläche an der Aspenstraße. Auf welche Flächen sich die Ausführungen
des LWL konkret beziehen, ist der Einwendung nicht eindeutig zu entnehmen. Die
Mischbaufläche an der Aspenstraße liegt im Nahbereich der aufgeführten Bodendenkmäler
am Osterbach. Es ist nachvollziehbar, dass hier in der Vorzeit ebenfalls Siedlungstätigkeiten
stattgefunden haben. Die Wohnbauflächen an der Westernkötter Straße weisen dagegen
eine erhebliche Entfernung zu den ohnehin schon großzügig abgegrenzten
Bodendenkmälern auf. Das als vermutetes Bodendenkmal qualifizierte Areal hätte eine Ost-
West-Ausdehnung von etwa 2.000 m und eine Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 1.200 m.
Selbst wenn ur- und frühgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungsplätze eine
Ausdehnung von mehreren Hektar hatten, steht hier eine Fläche von insgesamt etwa 240 ha
im Raum. Diese Ausdehnung, die in etwa dem Stadtteil Erwitte nördlich der B1 entspricht,
erscheint angesichts der damaligen Bevölkerungszahlen erheblich überdimensioniert. Hinzu
kommt, dass die Wohnbauflächen an der Westernkötter Straße eben nicht
siedlungstechnisch günstig unweit vom Brockbach liegen, sondern vielmehr eher ungünstig
im gewässerfreien Raum zwischen Oster- und Brockbach. Archäologische Funde sind auf
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den Flächen offenbar bislang nicht kartiert worden. Die Einstufung als vermutetes
Bodendenkmal ist daher nicht nachvollziehbar und sollte vor der kostenintensiven
Durchführung von Baggersondagen zunächst durch Oberflächenprospektionen verifiziert
werden.
Gegen die Umwandlung der Wohnbauflächen in Flächen für die Landwirtschaft bestehen aus
Sicht der Archäologischen Denkmalpflege keine Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019
Gegen die o. g. Bauleitplanung der Stadt Erwitte werden seitens der Stadt Lippstadt keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Nach Auffassung der Stadt Lippstadt sollte jedoch
für den beabsichtigten Flächentausch der Wohnbauflächen der Regionalplan entsprechend
geändert bzw. angepasst werden (Darstellung des ASB).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Änderung des Regionalplans ist nach
Auffassung der Bezirksregierung Arnsberg voraussichtlich nicht erforderlich.
Schreiben der Telefonica vom 05.09.2019
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen
raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu
berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu
vermeiden:
- durch das Plangebiet führen acht Richtfunkverbindungen hindurch
Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den
Verlauf unsere Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen.
Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica
Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie
eingezeichnet.
Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft
verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60m (einschließlich der
Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie
zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung des Trassenverlaufes.
Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse
ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die
Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan.
Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende
Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht
beeinträchtigt wird.
Es muss daher eine horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von
mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-
15m einhalten werden.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der
geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw.
den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal)
sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s. o. festzusetzen, damit die
raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.
Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie
bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute
Überprüfung erfolgen kann.
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Die Richtfunktrassen verlaufen ausschließlich über den derzeitigen Wohnbauflächen, die in
Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden sollen. Eine Beeinträchtigung der
Trassen ist daher ausgeschlossen. Die Trassen werden allerdings dennoch in nachrichtlich
in den Entwurf übernommen.
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz (ABU) vom 09.09.2019:
Die Stadt Erwitte beabsichtigt mit der 13. Änderung des FNPs die planerische Grundlage für
Wohngebiete im Bereich zwischen Erwitte und Bad Westernkotten zu schaffen. Dies betrifft
eine insgesamt 12,35 ha große Fläche. Aus Sicht des Natur und Landschaftsschutzes, der
Erhaltung der Artenvielfalt und des schonenden Umgangs mit den Ressourcen Wasser und
Boden ist der weitere Flächenverbrauch und weitere Flächenversiegelung grundsätzlich
abzulehnen. Es ist nicht erkennbar, das die Stadt tatsächlich über den entsprechenden
Bedarf für neue Wohnbauflächen verfügt, da gleichzeitig bereits ausgewiesene
Wohnbauflächen offenbar gleicher Eignung am Brockmeiers Weg in Größe von 8,1 ha
wieder in Flächen für die Landwirtschaft umgewandelt werden sollen. Zwingende Gründe für
diese für 8,1 ha geltende reine Verlagerung der auszuweisenden Wohnbauflächen sind nicht
erkennbar.
Bei der 13. FNP-Änderung handelt es sich um eine strategische Planung für die nächsten ca.
20 Jahre. Nach den aktuellen Bevölkerungsstatistiken wird die absolute Einwohnerzahl
Erwittes bis 2040 mit einem Minus von 3,9 % relativ stabil bleiben, während die Zahl der 65-
80-jährigen um 47,8 % zunehmen soll. Dies führt zu einer steigenden Zahl von Ein- und
Zweipersonen-Haushalten, die einen höheren Wohnflächenverbrauch haben als
Mehrfamilienhaushalte. Nach dem landeseinheitlichen Modell für den Wohnbauflächenbedarf
auf FNP-Ebene resultiert daraus ein beträchtlicher Bedarf für den Planungshorizont. Die
tägliche Nachfrage nach Baugrundstücken und die bei der Verwaltung geführten
Vormerklisten bestätigen diesen Trend. Nicht zuletzt hat auch die Bezirksregierung Arnsberg
die Anpassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt und damit im Ergebnis den Bedarf
anerkannt.
Die Verlagerung der Wohnbauflächen im FNP erfolgt, weil die vorhandenen Flächen im
Eigentum eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs konzentriert sind und für eine
Bebauung auf Sicht nicht verfügbar sind. Da es sich auch dabei um Ackerflächen handelt, ist
die Verlagerung im Hinblick auf die angesprochenen Aspekte Flächenverbrauch und
–versiegelung unerheblich.
Die geplante Erweiterungsfläche schließt den verbleibenden Offenlandgürtel zwischen
Erwitte und Bad Westernkotten als Lebensraum und Flugkorridor für verschiedene
geschützte Vogelarten des Offenlandes vollständig.
Es trifft zu, dass der Offenlandgürtel in einem schmalen Bereich unterbrochen wird. Selbst
wenn es zuträfe, dass hierdurch der Flugkorridor für einzelne Arten des Offenlandes
behindert würde, so ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch naturschutzrechtlich
relevant in den Bestand der Arten eingegriffen wird. Dies lässt sich auch daraus ableiten,
dass dieser Aspekt im maßgeblichen Landschaftsplan I „Obere Lippetalung – Geseker
Unterbörde“ keinen Niederschlag gefunden hat. Dort wird das Entwicklungsziel 3
„Freiraumschutz – Erhaltung des offenen, unzersiedelten Raumes …“ nur für den
südöstlichen Nahbereich nicht aber für die Änderungsbereiche formuliert. In der Abwägung
wird daher ein unterbrechungsfreier Offenlandgürtel gegenüber der Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnbauflächen als nachrangig angesehen, zumal die
Siedlungsentwicklung durch das großflächige EU-Vogelschutzgebiet ohnehin erheblichen
Einschränkungen unterliegt.
Aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes sind hier neben den in der Begründung genannten
Arten insbesondere Vorkommen und Beeinträchtigungen von allen Planungsrelevanten
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Arten, vor allem Offenlandarten wie Feldlerche, Rebhuhn etc. zu prüfen und zu
berücksichtigen. Die unzureichenden Angaben zum Natur-. Landschafts- und Artenschutz in
der Begründung lassen keine eigene Beurteilung dieser Aspekte zu. Es wird lediglich auf
später folgende Planungsschritte verwiesen. Es wird aber davon ausgegangen, dass 6 ha
Ausgleichsfläche erforderlich sein wird, deren Verfügbarkeit, Lage und Eignung selbst bei
positivem Ergebnis der erforderlichen Prüfschritte die Umsetzbarkeit der geplanten Änderung
in Frage stellen kann.
Der gesetzliche Artenschutz, namentlich die Verbote des § 44 BNatSchG werden
selbstverständlich berücksichtigt. Da es sich bei der 13. FNP-Änderung um eine strategische
Planung für einen langen Zeitraum handelt, ist es aktuell nicht sinnvoll, Vorkommen und
Beeinträchtigung der planungsrelevanten Arten detailliert zu prüfen. Der Änderungsbereich
wird nahezu ausschließlich ackerbaulich genutzt. Gliedernde Elemente oder Gehölze sind
nahezu nicht vorhanden. Aufgrund der Nähe des Siedlungsbereichs und der Westernkötter
Straße ohne visuelle Minderung durch Eingrünung bietet das Plangebiet für Arten der
offenen Feldflur einen Lebensraum mit überwiegend Nahrungsraumfunktion. Ein besonderes
Vorkommen geschützter Arten ist nicht zu vermuten. Die biologische Vielfalt ist entsprechend
als artenarm bis mäßig artenreich einzustufen. Die entfallende Wohnbaufläche entlang des
Brockbaches tangiert dagegen den Bachlauf mit seinen Ufergehölzen, der vielen Tierarten
von Wirbellosen bis Avifauna einen Lebensraum bzw. Nistplatz und Ansitz bietet. Die älteren
Bäume im Bereich der Hofstelle können zudem Höhlenbewohner (Artenschutz:
Fledermäuse, Spechtartige) beherbergen. Der Brockbach übernimmt Bedeutung im
Biotopverbund vom besiedelten Bereich in die nördlich gelegene freie Landschaft. Die
biologische Vielfalt ist entsprechend artenreicher als im Änderungsbereich. Die FNP-
Änderung dürfte daher insoweit eine Verbesserung gegenüber dem Status-quo bewirken.
Aufgrund des Hinweises zum Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen ist die
vorgenommene Grobabschätzung überprüft worden. Bei näherer Betrachtung und
Berücksichtigung der in einem Wohnbaugebiet mit GRZ 0,4 (Maximalwert nach BauNVO)
typischerweise noch verbleibenden durchschnittlichen 0,7 Biotopwertpunkte je m² ergibt sich
überschlägig folgende Berechnung:
Eingriff: 12,35 ha Ackerfläche x 2 Pkte = -247.000 Pkte
Erhalt: 12,35 ha Wohnbaufläche x 0,7 Pkte = 86.500 Pkte
Ausgleich: ca. 4 ha x 4 Pkte = 160.000 Pkte
Es wird somit im weiteren Verfahren von einem überschlägigen Bedarf von ca. 4 ha
Ausgleichsfläche ausgegangen. Exakte Berechnungen sind nur bebauungsplanbezogen
anhand der jeweiligen Ausgangssituation und der konkreten Festsetzungen möglich.
Ferner wird durch den Lückenschluss der für die Region typische offene
Landschaftscharakter zerstört, der in auch in Hinblick auf die eigenständige Identifikation der
Ortsteile und die Eigenheiten und Funktion des nördlich anschließenden
Landschaftsschutzgebietes Erwitter bzw. Westernkötter Bruch von hoher Bedeutung ist. Dies
ist umso schwerwiegender, als im Zuge des Dialogforums B 1 / B 55 n wiederholt auf die
Funktion dieses Raumes als Naherholungsgebiet hingewiesen wurde.
Sowohl östlich als auch westlich des Änderungsbereiches an der Westernkötter Straße
verbleiben ausreichend große zusammenhängende Freiflächen, um jeweils den offenen
Landschaftscharakter zu erhalten. Die hohe Bedeutung für die Eigenheiten und Funktion des
Landschaftsschutzgebietes ist nicht ersichtlich, zumal auch der das LSG festsetzende
Landschaftsplan kein diesbezügliches Entwicklungsziel enthält. Die eigenständige
Identifikation der Ortsteile wird maßgeblich geprägt von den tradierten Strukturen und
Einrichtungen der Ortskerne und nicht von einem wie auch immer zu bemessenden
Mindestabstand peripherer Wohngebiete. Eine relevante Beeinträchtigung ist diesbezüglich
nicht gegeben und im Übrigen im Rahmen des politischen Diskurses zur der 13. FNP-
Änderung abgewogen und als akzeptabel eingestuft worden. Naherholungsfunktionen
werden vornehmlich westlich der Westernkötter Straße gesehen. Das dortige LSG bleibt
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unangetastet.
Unabhängig von diesen allgemeinen Bedenken weisen wir auch darauf hin, dass mit der
Planung die Freiheitsgrade für die derzeit in der Diskussion befindlichen Planungen zur B 1 /
B 55 n unnötig und vorzeitig soweit eingeschränkt werden, dass sie faktisch dem vorzeitigen
Ausschluss der im Sinne einer sinnvollen Gesamtlösung nach wie vor nicht
auszuschließenden Ostvariante, ggf. in Kombination mit weitreichenden Schutzmaßnahme
wie die Tunnelung oder Trogführung der Trasse, gleichkommt.
Nach dem geltenden Fernstraßenausbaugesetz ist die östliche Umgehung von Erwitte als
vordringlicher Bedarf festgestellt. Wir sind der Auffassung, dass die kommunale
Bauleitplanung (hier die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes) auf das
geplante Straßenbauvorhaben (östliche Umgehung von Erwitte) Rücksicht nehmen muss
und keine Festsetzungen treffen darf, die mit dieser Planung unverträglich sind.
Der Einwand entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Eine Konkurrenz der Planungen
regelt § 38 BauGB, der besagt, dass auf Planfeststellungsverfahren die §§ 29 – 37 BauGB –
und damit gemeindliche Bauleitpläne – nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt
wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
Die mit der Planung der Ortsumgehungen beauftragte DEGES prüft nach wie vor insgesamt
drei verschiedene Trassen für die Ortsumgehung Erwitte. Durch den
Bundesverkehrswegeplan 2030 ist keine ausschließliche Festlegung auf die sog. Osttrasse,
die in Konkurrenz zur 13. FNP-Änderung steht, erfolgt. Dies erklärt die DEGES in ihrem den
Planungsprozess dokumentierenden Internetauftritt (https://ortsumgehung-erwitte.de/faq-
haeufige-fragen/) unter Ziff. 1.3 der FAQ ausdrücklich. Dort heißt es: „Die dem Bedarfsplan
des Bundes zugrundeliegende Variante steht für den Bedarf der Ortsumgehung in Erwitte.
Die Lage der Ortsumgehung wird im weiteren Planungsablauf verifiziert.“. Mit dieser FNP-
Änderung konkretisiert die Stadt Erwitte den städtebaulichen Belang der
Wohnraumversorgung, um ihm im Rahmen der Alternativenprüfung zur
Ortsumgehungsplanung das erforderliche Gewicht zu geben.
Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 09.09.2019:
Vorbemerkungen:
Die beabsichtigte 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte stellt eine
reine Verhinderungsplanung zur Ortsumgehung Erwitte dar. Die Ausweisung neuer
Baugebiete ist nicht erforderlich, da hinreichend Baugrundstücke nach Plan A und Plan B
des gültigen FNP zur Verfügung stehen. Selbst der Rat der Stadt Erwitte wurde mit diesem
Konzept ausgehebelt, der in der entscheidenden Sitzung für die Innenentwicklung den
Vorrang vor einer Außenentwicklung einforderte.
Bei der 13. FNP-Änderung handelt es sich um eine strategische Planung für die nächsten ca.
25 Jahre. Nach aktuellen Bevölkerungsprognosen ist im v.g. Planungszeitraum von weiterem
Wohnbauflächenbedarf auszugehen, der auf den im FNP dargestellten Flächen aus
verschiedenen Gründen nicht realisierbar ist. Die in der Begründung zum FNP 2009
aufgeführten Plan B-Flächen sind nicht im FNP dargestellt und somit keine Reserven. Da für
den Änderungsbereich der 13. FNP-Änderung im Zuge überörtlicher Planungen und
aufgrund von Erweiterungsabsichten eines Tierhaltungsbetriebes gravierende unumkehrbare
Flächeneingriffe im Raum stehen, ist es erforderlich, städtebauliche Aspekte in diese
Planungen einzubringen.
Die Durchführung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB mit der
vorliegenden Entwurfsfassung der 13. FNP-Änderung wurde vom zuständigen Planungs-
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und Gestaltungsausschuss explizit beschlossen.
Die Ostumgehung als Verbindung zwischen B ln (Südumgehung Erwitte) und der
bestehenden B 55 im Norden von Erwitte befindet sich im vordringlichen Bedarf des BVWP
2030 und soll durch diese Baugebiete mit Verlegung eines Schweinemastbetriebes und einer
weiterhin beabsichtigten Renaturierungsmaßnahme des Erwitter Mühlenbaches verhindert
werden.
Durch die Aufnahme der Ortsumgehungen der B1 und B55 ist der Bedarf aber nicht die
Trassenführung anerkannt bzw. festgelegt (vgl. https://ortsumgehung-erwitte.de/faq-
haeufige-fragen/ unter Ziff. 1.3).
Diese Maßnahme soll die Trassenführung der ehemaligen Westumgehung ermöglichen, die
aus dem BVWP 2030 ersatzlos gestrichen wurde, die 50 Mill. teurer ist, durch ein
Vogelschutzgebiet führt und nicht nur den Gebietsschutz verletzt, sondern auch das
Artenschutzgesetz, die FFH-RL (Art. 6 Abs. 4) und das BNatschG (§34 Abs. 2) aushebelt.
Diese Trasse ist 7,4 statt 2,5 km lang und wurde aufgrund der Alternativenprüfung im Jahr
2011/2013 dann im Jahr 2016 aus dem BVWP gestrichen. Planungsrechtlich ist diese
Trasse aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar, u. a. besteht durch die
Streichung im BVWP 2030 nicht mehr das gesetzlich erforderliche Planungsrecht nach § 1
Fernstraßenausbaugesetz. Zudem trifft der vom Bürgermeister ausgerufene Slogan:
„Baurecht bricht Planungsrecht", aufgrund gesicherter Rechtslage nicht zu.
Sollten andere, derzeit in der Untersuchung befindliche alternative Planungskorridore aus
anderen Gründen ausscheiden, führt dieses bei Umsetzung ggf. zu einer Nulllösung für
Erwitte.
Die Einwendungen beziehen sich auf das Planfeststellungsverfahren für die
Ortsumgehungen der B1 und B55, das nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung ist.
Ein Klageverfahren würde neben dem zeitlichen Ablauf der FNP-Änderung einen weiteren
Zeitraum von ca. 3 Jahren beanspruchen, der sich in der Wechselwirkung auch auf das
Straßenbauvorhaben auswirken wird.
Ein Normenkontrollverfahren (Klageverfahren) ist gegen Flächennutzungspläne, sofern diese
keine Regelungen gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten, nach der VwGO nicht zulässig.
Weiterhin ist festzustellen, dass sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in der
Begründung zur 13. Änderung des FNP Erwitte nicht alle wichtigen umweltrelevanten
Informationen enthalten sind, die für die Bürger, Umweltverbände, Behörden und Träger
öffentlicher Belange zur Gesamtbeurteilung des Planungsvorhabens von Bedeutung sind.
Für die Beurteilung und Abwägung fehlen entscheidungserhebliche Sachverhalte,
Datengrundlagen und Umweltinformationen.
Nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB dient die frühzeitige Beteiligung der Unterrichtung
über die allgemeinen Ziele und Zwecke und der voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung. Hierfür waren die ausgelegten Unterlagen, die dem aktuellen Bearbeitungs- und
Erkenntnisstand enthielten, ausreichend. Vorgaben für den Inhalt der öff. Bekanntmachung
bestehen – anders als für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB – nicht.
Die wirkliche Zielrichtung des Planungsvorhabens wird verschleiert. Es muss aber klar
erkennbar sein, welche Zielrichtung das Planungsvorhaben hat. Ziel ist die
Verhinderungsplanung zur Ostumgehung. Diese Zielvorstellung fehlt in den Unterlagen bzw.
sie wird bewusst verschwiegen. Bauleitpläne sind nur dann aufzustellen, wenn dieses für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die
Erforderlichkeit ist hier nicht gegeben.
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Der Vorwurf einer Verschleierung von Planungszielen wird zurück gewiesen. Die Planung
dient der langfristigen Sicherung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung, die nach städt.
Untersuchungen an anderer Stelle nicht möglich ist. Der ungewöhnlich langfristige
Planungshorizont ist angemessen und erforderlich, weil aktuell durch überörtliche Planungen
und aufgrund von Erweiterungsabsichten eines Tierhaltungsbetriebes unumkehrbare
Eingriffe in den Änderungsbereich drohen, die eine wohnbauliche Nutzung gefährden. Die
Einbringung und Berücksichtigung städtebaulicher Belange in den überörtlichen
Planungsprozess ist in § 38 S. 1 BauGB ausdrücklich vorgesehen.
Nähere Begründung:
Die Stadt beabsichtigt, an der Westernkötter Straße drei Grundstücke in den Größen von
2,75 ha, 4,8 ha und 4,8 ha in Wohnbauflächen zu ändern. Das sind zusammen 12,35 ha.
Nach Darstellung der Stadt besteht dringender Handlungsbedarf, weil die Stadt ihren
Mitbürgern keine Baugrundstücke mehr anbieten kann. Die Darstellung ist falsch. Nach
Auswertung des gültigen FNP v. 3.4.2009 mit Auswertungsstand vom 8.1.2019 verfügt die
Stadt Erwitte über folgende ausgewiesene Reserveflächen für Baugebiete nach Plan A und
Plan B und zwar für
-Bad Westernkotten 2,2 ha
-Stadt Erwitte 19,6 ha
- Dörfer 12,3 ha
- unbenannte Reserveflächen in Völlinghausen u. Schmerlecke 4,1 ha
Reserveflächen gesamt: 38,2 ha
Aus diesen Reserveflächen muss die Stadt Erwitte noch 4,54 ha für das Baugebiet Schledde
zurücknehmen. Siehe hierzu amtliche Bekanntmachung vom 6.6.2016. Neue Baugebiete
sind nicht beliebig ausweisbar, d. h. es ist eine flächensparende Siedlungsentwicklung
erforderlich.
Die aufgeführten Reserveflächen sind unzutreffend und irreführend dargestellt. Plan A- und
Plan B-Flächen werden zusammengezählt, obwohl die Plan B-Flächen nicht im FNP
dargestellt sind und somit keine Reserveflächen sondern lediglich Planungsalternativen nach
dem Sachstand im Jahre 2009, für deren Realisierung eine Änderung des FNP erforderlich
wäre. Die im FNP 2009 dargestellten neuen Reserven sind im Stadtteil Bad Westernkotten
mit Ausnahme der Fläche Aspenstraße Ost (0,2 ha) vollständig bebaut. Die im Stadtteil
Erwitte vorhandenen Plan A-Flächen haben sich als nicht realisierbar erwiesen oder stehen
aufgrund entgegenstehender Eigentümerinteressen nicht zur Verfügung und werden zum
ganz überwiegenden Teil in der 13. FNP-Änderung aufgehoben. Die auf den Dörfern
identifizierten Flächen sind zum Teil ebenfalls Plan B-Flächen und sind im Übrigen zur
Befriedigung des Bedarfs in den Siedlungsschwerpunkten Erwitte und Bad Westernkotten
zwangsläufig nicht geeignet. Darüber hinaus würde eine Verlagerung in die ‚Dörfer‘ den
Zielen der Landesplanung zuwiderlaufen, die die Entwicklung in Ortsteilen unter 2.000
Einwohnern auf die dortige Bevölkerung beschränkt.
Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sein (§1 Abs. 3
BauGB). Dabei sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich der Natur- und
Landschaftspflege sowie deren Wechselwirkungen untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen. Das ist hier nicht der Fall. Es werden aber nicht einmal die bereits im
gültigen FNP dargestellten Flächen für Wohnbebauung berücksichtigt. Darüber hinaus
wurden Teile des städtischen Randgebietes bei der Betrachtung für langfristige
Entwicklungszeiträume offensichtlich ausgeklammert.
Neue Bauflächen im gültigen FNP sind grundsätzlich nur gegen Streichung bisher
vorgesehener Siedlungsflächen möglich. Die im Konzept als Tauschfläche für die
Landwirtschaft dargestellte Fläche am Brockmeiers Weg steht als Tauschfläche nicht zur
Verfügung, denn diese ist bereits als Rücknahmefläche für das Baugebiet Schledde
vorgesehen. Diese, durch Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung wurde aber bisher nicht
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vollzogen. Doppelt vollziehen geht nicht. Die Unterlagen sind diesbezüglich fehlerhaft.
Der Rat hat am 4.4.2019 zwar das Wohnbauflächenkonzept nach kontroverser Diskussion
beschlossen, gleichzeitig sollte aber die Lücken- und Randbebauung innerhalb der
städtischen Wohnlage forciert werden. Die Ratsmitglieder waren sich dabei der vorhandenen
Reserveflächen bewusst. Dieser, der Abstimmung zugeführte Kompromissvorschlag, wird
mit dem vorliegendem Konzept allerdings nicht umgesetzt. Auch weitere ergänzende
Planungen dazu liegen bisher nicht vor. Selbst der Rat wird mit diesem Konzept
ausgehebelt.
Die Planung ist aufgrund des Wohnbauflächenbedarfes und der anstehenden für Jahrzehnte
unumkehrbaren Weichenstellungen für den Änderungsbereich erforderlich. Die unterstellten
Wohnbauflächenreserven sind im FNP nicht vorhanden. Den behaupteten Rechtssatz, dass
Neudarstellungen von Wohnbauflächen nur gegen die Streichung vorhandener Flächen
gleichen Umfangs zulässig sind, existiert nicht. Das insoweit einschlägige Ziel 5 des
Regionalplans sieht lediglich vor, dass die Wohnbauflächen am Bedarf zu bemessen und
absehbar nicht genutzte Flächen in Freiraum umzuplanen sind. Diesem Ziel entspricht die
13. FNP-Änderung.
In der Ratssitzung am 04.04.2019 wurde beschlossen, zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten weitere Wohnbauflächen auszuweisen sowie gleichzeitig die Abwägung zu
anderen potentiellen Wohnbauflächenentwicklungen voran zu treiben. Die 13. FNP-
Änderung sieht 4 relativ großflächige Wohnbaugebiete, ausgerichtet auf einen Zeitraum von
20 Jahren vor. Selbstverständlich werden Möglichkeiten zur Schließung kleinflächiger
Lücken- und Randbebauungen deshalb innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeschlossen,
sondern bei Flächenverfügbarkeit möglichst realisiert. Für eine strategische Planung der
Wohnbauflächenversorgung sind diese Kleinflächen, die sich zudem in der Hand vieler
verschiedener Eigentümer befinden, jedoch nicht tauglich. Vor diesem Hintergrund hat der
Planungs- und Gestaltungsausschuss in Umsetzung des Ratsbeschlusses den vorliegenden
Entwurf der 13. FNP-Änderung beschlossen. Ein Entwurf, der neben den genannten 4
größeren Wohnbauflächen noch eine Vielzahl von Splitterflächen enthält, würde ein
rationelles Bauleitplanverfahren unmöglich machen.
In der Bauleitplanung gilt u. a. der Grundsatz, dass das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln ist. Städtebauliche Entwicklung soll vorrangig
durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 BauGB).
Der Rat hat bereits am 5.2.2019 mit Folgesitzungen beschlossen, ein bis dahin bestehendes
Waldgrundstück zu roden und diese Fläche in Wohnflächen umzuwandeln. Hierzu soll der
Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 44 „An der alten Kläranlage" aufgestellt werden, und
zwar in Flur 2, Flurstück 480, geplante Bauflächengröße 2900 qm. Der Sachverhalt betrifft
ebenfalls die angestrebten neuen Siedlungsflächen. Auch hier muss eine Anpassung an den
FNP und an die erforderliche Wohnflächenberechnung erfolgen. Der Sachverhalt wird
allerdings nicht mit einbezogen (Anlage: 2 Presseartikel).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bad Westernkotten Nr. 44 bietet Platz für 4
Bauplätze und ist damit aufgrund der geringen Fläche für das vorliegende Verfahren
irrelevant.
Der Darstellung, es sei kein Änderungsverfahren für den Regionalplan erforderlich, wird
widersprochen. Die Änderungsabsichten liegen deutlich über 10 ha. Damit ist eine Änderung
des Regionalplans erforderlich. Die Bauleitplanung ist den Zielen der Raumordnung
anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), denn diese können nicht durch eigene Abwägung der
Kommune überwunden werden.
Das Ergebnis der Anfrage der Stadt Erwitte an die Bezirksregierung Arnsberg (BR AR) wird
in Frage gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Stadt Erwitte ihr wirkliches Ziel — die
Verhinderung der Ostumgehung - und die damit möglichen negativen Auswirkungen auf die
Umwelt, Natur und Landschaft nicht dargelegt hat. Die Stellungnahme der BR AR wurde
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übrigens nicht einmal den Ratsmitgliedern zur Einsicht vorgelegt, sondern nur im Rahmen
der Sitzung zur Kenntnisnahme verlesen. Ob die BR AR bei Kenntnis der Gesamtumstände
bei ihrer Bewertung bleiben wird, scheint uns zweifelhaft.
Die Frage, ob ein Änderungsverfahren für den Regionalplan durchgeführt wird, ist von der
Bezirksregierung Arnsberg zu entscheiden und wird von dort bislang nicht für erforderlich
gehalten. Die Notwendigkeit und das dadurch begründete städt. Interesse an einer
Wohnbauflächenentwicklung zwischen Erwitte und Bad Westernkotten sowie die
(potentiellen) Konflikte mit der Ortsumgehungsplanung und der Erweiterungsabsicht des
Tierhaltungsbetriebes ist der Bezirksregierung dargelegt worden. Gerade die anstehenden
unumkehrbaren Weichenstellungen für den Änderungsbereich haben die Bezirksregierung
bewogen, der auf einen ungewöhnlich langen Planungshorizont ausgerichteten Planung
zuzustimmen.
Das Verfahren dient eben nicht vorrangig dazu, bauwilligen Mitbürgern Grundstücke
anzubieten, die im Übrigen noch hinreichend vorhanden sind. Es dient vielmehr dazu, die
Straßenplanung der Umgehungsstraßen maßgeblich zu beeinflussen und die vom
Bürgermeister der Stadt Erwitte gewünschte Trassenführung durch das Vogelschutzgebiet
Hellwegbörde zu erzwingen. Mit diesem Vorgang soll die Ostumgehung Erwitte, geplanter
Anschluss der B 1 n an die bestehende B 55 n, für die im Bundesverkehrswegeplan 2030
(BVWP) der „vordringliche Bedarf' festgestellt wurde, verhindert werden. Im Zuge der derzeit
stattfindenden Alternativenprüfung soll die Planung wieder auf die bisherige
Verfahrenstrasse (Westumgehung) durch das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde gelenkt
werden, die allerdings aus dem BVWP 2030 gestrichen wurde. Mit der Bauleitplanung sollen
unter Bezug auf Art. 28 GG (Selbstverwaltungsrecht der Kommunen) Fakten geschaffen
werden nach dem Motto: Baurecht bricht Planungsrecht. Als Beleg siehe hierzu die
beigefügten 15 Presseartikel mit hinreichenden politischen Darstellungen zum Grund der
Planung (Anlage 2). In der Ratssitzung am 4.4.2019 hat der Bürgermeister dieses nochmals
mit dem Hinweis bekräftigt, dass er den Tipp, „Baurecht schlägt Planungsrecht", in dem
gemeinsamen Gespräch mit den drei örtlichen Landtagsabgeordneten vom
Verkehrsministerium bekam.
Es handelt sich bei diesem Vorgang um eine reine Verhinderungsplanung, die als solche
rechtlich unzulässig ist. Ziel der Planungsvorlage zum Wohnbauflächenkonzept ist es, die
Ostumgehung der Stadt Erwitte zu verhindern und die ehemalige Planfeststellungstrasse der
Westumgehung B 55 n wieder in das neue Planfeststellungsverfahren zur B 1 n in die
Planung zu bringen. MdL Christof Rasche hat die politische Zielrichtung in der Ratssitzung
auf den Punkt gebracht, indem er sinngemäß von den Ratsmitgliedern im Rahmen der
Abstimmungs-diskussion forderte: „Wer nicht für das Baugebiet ist, ist gegen die
Westumgehung".
Das Verhältnis zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und überörtlicher Planung aufgrund
von Planfeststellungsverfahren regelt § 38 BauGB und gibt der überörtlichen Planung
dadurch, dass er die §§ 29 bis 37 als nicht anzuwenden bestimmt, den eindeutigen Vorrang.
Die behauptete Verhinderungsplanung ist somit rechtlich unmöglich. Der Vorrang der
überörtlichen Planung setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde beteiligt worden ist und
städtebauliche Belange berücksichtigt worden sind. Die 13. FNP-Änderung dient nicht der
Verhinderung einer Ortsumgehungsplanung, sondern formuliert aus städt. Sicht zu
berücksichtigende Belange und verleiht ihnen das erforderliche Gewicht, indem sie die von
der Rechtsprechung geforderte Konkretisierung (Flächennutzungsplanebene) erhalten. Die
von der DEGES (im Auftrag der Straßenbauverwaltung) im Planungsprozess bislang
berücksichtigten Belange Umwelt, Artenschutz, Straßenbau, Verkehrsleitung etc. werden
somit um den städtebaulichen Belang ‚Wohnbauflächenversorgung‘ ergänzt. Es ist und bleibt
Aufgabe der DEGES, diese Belange in rechtmäßiger Weise gegeneinander abzuwägen.
Mit dem Planungsvorhaben zum „Wohnbauflächenkonzept" soll das Straßenbauvorhaben in
das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde gelenkt werden, indem die derzeit laufende
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Alternativenprüfung zu möglichen Trassenkorridoren maßgebeblich beeinflusst wird.
Naturschutzrechtlich besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden Planungen,
denn die Verhinderungsplanung zur Ostumgehung soll die Vorgaben der FFH-Richtlinie und
die des gesetzlich vorgegebenen Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz
aushebeln.
Naturschutzrechtlich mag ein kausaler Zusammenhang zwischen den Planungen bestehen.
Für die städtebauliche Planung der 13. FNP-Änderung besteht dieser dagegen nicht.
Letztere formuliert im Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren städtebauliche Belange, die
zu berücksichtigen sind. Ob diese in der Abwägung gegenüber den anderen Belangen
überwiegen, ist zunächst von der DEGES zu entscheiden und unterliegt der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Das führt in der Folge möglicherweise zu einem nicht erforderlichen Eingriff in die Natur und
Umwelt, den wir hiermit aus folgenden Gründen rügen:
- Durch die ehemalige Verfahrenstrasse (wenn auch modifiziert) käme es zu einem
erheblichen Eingriff in das FFH-Gebiet „Mannighofer Bach, Gieseler und Muckenbruch",
welches zugleich in das „Vogelschutzgebiet Hellwegbörde" integriert ist. Darüber hinaus
würde das VSG Hellwegbörde im weiteren Bereich mit erheblichen Beeinträchtigungen direkt
in Anspruch genommen. Dieses ist bereits hinreichend belegt durch die Gutachten ILS
Essen (2011/2012) im Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung zum „FFH-Gebiet DE
4315-302 Manninghofer Bach sowie Gieseler und Muckenbruch". Danach sind in der „011en
Wiese" die Lebensräume folgender Vogelarten nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL)
betroffen: Eisvogel, Rohrweihe, Wiesenweihe und Wasserralle.
- Weiterhin kommen laut Gutachten zur Verträglichkeitsprüfung des VSG Hellwegbörde in
der Hellwegbörde selbst 38 Vogelarten nach Anhang 1 der VS-RL vor, davon sind 21 in dem
zu untersuchendem Gebiet nachgewiesen. Zu den besonderen Schutzzielen des VSG
Hellwegbörde gehört die Erhaltung und Förderung der Bestände der Wiesenweihe,
Rohrweihe, Kornweihe und Wachtelkönig. Die Schutz- und Erhaltungsziele des VSG
Hellwegbörde werden verletzt. Die Beeinträchtigung des Wachtelkönigs wäre nicht
ausgeschlossen, das gleiche gilt für den Schwarzmilan, den Rotmilan, die Wasserralle und
den Kiebitz.
- Die für die Ausweisung des VSG maßgeblichen Schutzziele würden verletzt.
Im Gutachten zum VSG Hellwegbörde sind die Arten nach Anhang I der VS-RL benannt, für
die erhebliche Beeinträchtigungen bau-, anlagen- und betriebsbedingt prognostiziert werden,
und zwar: Rohrweihe, Wiesenweihe, Wachtelkönig, Schwarzmilan, Rotmilan,
Wespenbussard, Baumfalke und Kiebitz. 32 Vogelarten gern. Standard-Datenbogen wurden
als betroffen ermittelt, für 9 Arten konnte eine erhebliche Beeinträchtigung nicht
ausgeschlossen werden.
- Im Planungsgebiet kommen laut Gutachten ILS Essen im „Gutachten zur
vergleichenden Artenschutzprüfung" zumindest 62 Arten vor, für die eine Betroffenheit von
den Planungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Dazu gehörten:
13 Fledermausarten, 30 Brutvogelarten, 11 Rastvögel und Wintergäste, zzgl. zweier Arten
(Feldlerche und Kiebitz), die auch als Brutvögel vorkommen. 3 weitere Nahrungsgäste
(Weißstorch, Wiesenweihe und Schwarzstorch) sowie 3 Amphibienarten. Die Gutachter
stellen hierzu u. a. fest:
„...Das Planungsvorhaben B 55 n mit der Trassierung im Vogelschutzgebiet (VSG)
Hellwegbörde würde zu einer direkten Flächeninanspruchnahme von 13 ha und weiteren
53,5 ha mittelbar betroffener Fläche führen. Der Flächenverlust im Nahrungs- und
Bruthabitat wäre erheblich, besonders geschützte Vogelarten, u. a. Wiesenweihe,
Rohrweihe, Wachtelkönig, würden erheblich beeinträchtigt."
Die hier zitierten Gutachten wurden inzwischen im derzeit laufenden Verfahren überarbeitet
und durch eine aktuelle Datenbasis erneuert.
Das Planungsziel des „Wohnbauflächenkonzeptes" ist eine reine Verhinderungsplanung zur
Ostumgehung. Diese soll den rechtlich nicht zulässigen Eingriff möglich machen, wobei die
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Wertigkeit des Vogelschutzgebietes von der Stadt Erwitte anerkannt und in Kurzform unter
Ziff. 4 ihres Wohnbauflächenkonzeptes beschrieben und mit „herausragender Bedeutung"
skizziert und bewertet wird.
Die gerügten Aspekte beziehen sich nicht auf die 13. FNP-Änderung.
Die Stadt Erwitte hat bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, BauGB zu beachten.
Nach Buchstabe „i" der vorgenannten Vorschrift sind auch die Wechselwirkungen zu
beachten.
Nach § 1 Abs. 6 Ziff. 7 Buchst. i BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Umweltschutzbelangen nach den Buchstaben a bis d beachtet werden. Diese Rechtsnorm
wird im vorliegenden Bauleitplanverfahren selbstverständlich beachtet, enthält aber keine
Aussage zu Wechselwirkungen verschiedener Planungen verschiedener Träger. Die
Beachtung der letztgenannten Wechselwirkungen wäre im Übrigen auch Aufgabe des
Trägers der vorrangigen Planung.
Hier soll es durch die Wechselwirkung verschiedener Planungen im kausalen
Zusammenhang nunmehr zu einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen;
zum einen das nicht erforderliche Baugebiet im Osten und zum anderen die Straßenführung
der Umgehungsstraße im Westen mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten
der Fall wäre. Die Alternativenprüfung 2010 bis 2013 hatte ergeben, dass die Trassen im
Osten der Stadt Erwitte die Trasse mit den geringsten Beeinträchtigungen für die Fauna und
die Verfahrenstrasse im Westen die schlechteste der zum damaligen Zeitpunkt geprüften
Varianten ist. Diese führt zudem zu einem erheblichen Eingriff in ein FFH-Gebiet und zu
einem erheblichen Eingriff in das VSG Hellwegbörde. Das Erhaltungsziel und der
Schutzzweck eines „Natura 2000-Gebietes" im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes wäre
betroffen, wenn auch nicht unmittelbar, so jedoch in der Wechselwirkung.
Ein Umweltbericht hinsichtlich der Veränderungen, die sich bei Verwirklichung der Planung
ergeben, wird hiermit eingefordert. Ebenso fehlt u. a. der eigentliche Planungsanlass, die
Darstellung der Bestandssituation, Aussagen zu den Auswirkungen der Plandurchführung,
die Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und eine Prognose über die
nachteiligen Veränderungen, die sich aus diesem Konzept ergeben.
Die Begründung wird für das weitere Bauleitplanverfahren um einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des BauGB entspricht, ergänzt, auch ohne dass es einer Einforderung durch
die Einwenderin bedarf.
Der Ostkorridor ist im Rahmen der jetzigen Voruntersuchung neben anderen möglichen
Korridor-Varianten aus umweltpolitischen Gründen gegenüber der Westtangente deutlicher
Favorit, zumal die Osttrasse im BVWP 2030 im vordringlichen Bedarf ist und die
Westtangente aus demselben gestrichen wurde. Für die bisherige Planfeststellungstrasse
liegt damit ohnehin kein Planungsrecht mehr vor.
Der Bundesverkehrswegeplan stellt Bedarf für die Ortsumgehungen fest, legt aber nicht die
Trassenführung fest (vgl. https://ortsumgehung-erwitte.de/faq-haeufige-fragen/ unter Ziff.
1.3). Die Aussage der Einwenderin ist daher unzutreffend.
Die Stadt Erwitte kann das Vorhaben nur realisieren, wenn der „...vorhandene bestands-
geschützte landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb ausgliedern würde". Vorgespräche sind
offensichtlich geführt, die Rahmenbedingungen sind hingegen völlig unklar und ungeregelt.
Der Landwirt will die Schweinemastplätze um 1124 auf 1198 erhöhen, d. h. er müsste neben
dem Neubau die bisherigen 874 Schweinemastplätze verlagern. Bei einem
Investitionsrichtwert von 600 Euro/Schweinmastplatz (lfd. Kosten liegen zwischen 600.- u.
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800.- Euro) entstehen Kosten für diese Verlagerung in Höhe von 524.400,- Euro.
Es ist nicht geregelt
- wohin der Betrieb ausgelagert werden soll,
- wer die Kosten übernimmt (öffentliche Hand),
- ob die Kosten auf die Käufer für das Bauerwartungsland umgewälzt werden sollen,
- das neue Baugenehmigungsverfahren für den Landwirt,
- ob es dazu ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG gibt oder
nicht,
- welches Prüfverfahren nach UVPG erforderlich ist,
- ob das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich auch gebaut werden
darf.
Dass die Realisierbarkeit der Wohnbauflächen die Verlagerung des tierhaltenden
landwirtschaftlichen Betriebes voraussetzt, trifft zu und wird von der Stadt Erwitte auch stets
offen kommuniziert. Die Verhandlungen mit dem Betriebsinhaber laufen und werden vor
Abschluss des Bauleitplanverfahrens zum Ende gebracht. Dies schließt auch eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Ersatzstandort und die Finanzierung der
Betriebsverlagerung ein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass wesentliche Grundfragen ungeklärt sind (Anlage 3:
3 Presseartikel). Nicht nachzuvollziehen ist, wenn argumentativ an anderer Stelle Bauplatz-
ausweisungen wegen der Nähe zu einem Vollerwerbsbetrieb nicht durchgeführt werden
sollen, für das neue angedachte Baugebiet dieses dann aber vorrangig durchgeführt werden
soll. Oder handelt es sich hier nur um eine sogenannte „Luftnummer" und der Betrieb soll gar
nicht umgesiedelt werden? Braucht die Stadt Erwitte nur den 13. Änderungsbeschluss zum
gültigen FNP, um argumentieren zu können: „Baurecht bricht Planungsrecht"?
Die Stadt Erwitte geht von der Annahme aus „Baurecht bricht Planungsrecht" und glaubt,
dass mit einem rechtsgültigem Ratsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes
unter Umsetzung des Wohnbauflächenkonzeptes ihre Planung Vorrang vor der
Straßenplanung hat.
Die Vermutungen der Einwenderin stellen keine im Bauleitplanverfahren zu
berücksichtigenden Belange dar.
Zu der Frage, ab wann eine Fernstraßenplanung soweit konkretisiert und verfestigt ist, dass
die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung auf diese Straßenplanung Rücksicht nehmen muss,
gibt es eine durch mehrere Urteile nachhaltig gefestigte Rechtsprechung. Dies kann nach
der nachgenannten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann der Fall sein,
wenn eine gesetzliche Bedarfsfeststellung für das Straßenbauvorhaben vorliegt. Nach dem
geltenden Fernstraßenausbaugesetz ist die östliche Umgehung von Erwitte als vordringlicher
Bedarf festgestellt. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts die Forderung ableiten, dass die kommunale Bauleitplanung
(hier die Änderung des Flächennutzungsplanes) auf das geplante Straßenbauvorhaben
(östliche Umgehung von Erwitte) Rücksicht nehmen muss und keine Festsetzungen treffen
darf, die mit dieser Planung unverträglich sind.
Beschluss des 9. Senats vom 5. November 2002 — BVerwG 9 VR 14.02
Leitsätze:
1. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die konkurrierende Planung zu
nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (sog. Prioritätsgrundsatz). Voraussetzung
ist dafür eine hinreichende Verfestigung der Planung, die einen Vorrang beansprucht.
Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung
der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes
gilt im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei
der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach
den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele
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eintreten.
2. Auch unter Berufung auf ihre Planungshoheit kann eine Gemeinde eine
umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung nicht fordern.
So heißt es in dem Urteil u. a.:
... In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine kommunale Bauleitplanung auf
hinreichend konkretisierte und verfestigte Planungsabsichten der konkurrierenden
Fachplanung Rücksicht nehmen muss (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.
November 2001 — BVerwG 9 B 57.01 — UPR 2002, 75 m.w.N.). Der vierstreifige
Ausbau der B 96, der Gegenstand der streitigen Planfeststellung geworden ist,
entspricht den Vorgaben des Bedarfsplans für die Bundesstraßen (Sonderkarte Berlin
der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung vom 15.
November 1993 - BGBl I S. 1878).
... darf umgekehrt auch die Gemeinde nicht versuchen, der Fachplanung, die eine
hinreichende Verfestigung erfahren hat, unüberwindliche Hindernisse in den Weg zu
legen.
... So muss die Gemeinde planerische Erschwernisse und planerischen
Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als
Wohnbauland geeigneten Fläche hinnehmen, wenn sie mit ihrer Planung auf eine
schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft. Dabei markiert
bezüglich eines Fachplanungsvorhabens in der Regel erst die Auslegung der
Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes gilt
aber im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er
bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je
nach den Umständen des Einzelfalles kann hier nämlich schon vor Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele
eintreten.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG ist die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die
nachfolgende straßenrechtliche Planfeststellung verbindlich.
... Die Antragstellerin konnte unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass
die Straßenbauverwaltung des Bundes den Bau einer Umgehungsstraße als eine
sich aufdrängende Alternative ansehen würde. Wie von vornherein zu erwarten war,
hat eine im Planfeststellungsverfahren nachträglich vollzogene Analyse die
schwerwiegenden Nachteile der von der Antragstellerin vorgeschlagenen
Alternativtrassen verdeutlicht (Ordner "Bewertung der von den Gemeinden und
privaten Einwendern vorgeschlagenen Trassierungsvarianten"). Insoweit war es
Sache der Antragstellerin, ihre Bauleitplanung an den städtebaulichen
Gegebenheiten auszurichten, zu denen der Umstand zählt, dass eine weitere
Entwicklung der Baugebiete in Richtung Osten durch die B 96 nicht unerheblich
erschwert wird Bei einer an die B 96 heranrückenden Bauleitplanung, die der
Antragstellerin vorbehaltlich des § 50 BlmSchG im Grundsatz nicht versagt ist,
gehörte dazu eine planerische Zurückhaltung, die Kollisionen mit dem gesetzlich
festgeschriebenen Ziel eines vierstreifigen Ausbaus dieser Bundesstraße vermeidet.
Dass die Antragstellerin in ihren Planungsvorstellungen den insoweit vorgefundenen
Anpassungsbedarf berücksichtigt hat, wird nicht durchgängig erkennbar. Denn die
geplanten Baugebiete rücken beiderseits des fraglichen Streckenabschnitts so
unmittelbar an die B 96 heran, dass von dem Außenbereich, in dem die Trasse bisher
verläuft, nichts mehr übrig bleibt. Damit würde die Bauleitplanung, falls sie Vorrang
beanspruchen könnte, unvermeidlich Zwangspunkte für die Straßenplanung
erzeugen. Es ändert sich nämlich zum Nachteil des konkurrierenden Planungsträgers
grundlegend der Gebietscharakter, in dem er sein Vorhaben eines vierstreifigen
Ausbaus der B 96 zu verwirklichen hat.
... Die Bauleitplanung der Antragstellerin stellt somit keinen Belang dar, der die
Fachplanung hinderte, ihrem kollidierenden Planungsziel im Wege der Abwägung
grundsätzlich Vorrang einzuräumen.
Die Beurteilung der Rechtslage wird indes auch von der Bezirksregierung Arnsberg geteilt.
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Diese teilte uns bereits mit Schreiben vom 16.11.2017 (Az.: 31.06.11-005/2017-014) mit:
„Die Planung der Bundesfernstraßen hat Vorrang vor der Orts- und Landesplanung. Sofern
die Planung der Stadt die Planung der im Fernstraßenbedarfsplan als vordringlich
eingestuften Bln/B 55n berührt, muss sie den Landesbetrieb Straßenbau NRW beteiligen.
Dieser hat dann zu prüfen, ob die Planungen miteinander korrespondieren. Da die
Bundesplanung Vorrang vor der Ortsplanung hat, würde letztere gegenstandslos bzw. nicht
durchführbar."
Die Einwenderin geht von der falschen Voraussetzung aus, dass durch den
Bundesverkehrswegeplan eine verbindliche Festlegung des Trassenverlaufs erfolgt ist. Dies
ist auch nach Auffassung des Landesbetriebes Straßen NRW und der von ihm mit dem
Planungsprozess beauftragten DEGES nicht der Fall. Die DEGES prüft nach wie vor
ergebnisoffen drei Trassenalternativen und stellt in dem von ihr betriebenen
planungsbegleitenden Internetauftritt deutlich heraus, dass noch keine Trassenfestlegung
erfolgt ist. Das zitierte Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft
ausschließlich den – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall, dass im
Bundesverkehrswegeplan eine Trassenführung fixiert ist bzw. dass nur eine
Trassenalternative besteht.
Dass die überörtliche Planung Vorrang vor der gemeindlichen Bauleitplanung hat, ist
unbestritten. Die Bezirksregierung erklärt in dem zitierten Schreiben mit anderen Worten,
dass es Aufgabe des Landesbetriebes Straßen NRW (und nicht der Stadt) ist, bei Konflikten
zwischen den Planungen zu entscheiden. Falls die übrigen Belange den städtebaulichen
Belangen der Stadt vorgehen und nicht miteinander vereinbar sind, würden wie zutreffend
ausgeführt, die städt. Planungen gegenstandslos, so dass eine weitere FNP-Änderung
erforderlich würde. Um die städtebaulichen Belange in den Abwägungs- und
Entscheidungsprozess für die Bundesplanung einzubringen, ist die 13. FNP-Änderung
jedoch zunächst einmal erforderlich.
Mit den Grundstückseigentümern sind laut Darstellung erste Gespräche zur Verkaufs-
bereitschaft geführt worden. Verbindliche Regelungen werden nicht dargestellt.
Verbindliche Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern sind schon allein aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht Bestandteil der Materialien in öffentlichen
Bauleitplanverfahren.
Laut Darstellung der Stadt Erwitte unterliegt der Korridor keinen naturschutzrechtlichen
Einschränkungen. Eine entsprechende Untersuchung hierzu fehlt.
Auch wird dieser Aussage widersprochen, denn nachweislich kommen hier neben den drei
benannten Fledermausarten, dem Steinkauz und Kiebitz (die alle 5 dem besonderen
Artenschutz unterliegen) folgende weitere Arten vor:
- Rastvogel: Wiesenpieper
- Brutvögel: Bachstelze, Bluthänfling, Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn,
Turmfalke, Wiesenschafsstelze.
Da es sich bei der 13. FNP-Änderung um eine strategische Planung für einen langen
Zeitraum handelt, ist es aktuell nicht sinnvoll, Vorkommen und Beeinträchtigung der
planungsrelevanten Arten detailliert zu prüfen. Der Änderungsbereich wird nahezu
ausschließlich ackerbaulich genutzt. Gliedernde Elemente oder Gehölze sind nahezu nicht
vorhanden. Aufgrund der Nähe des Siedlungsbereichs und der Westernkötter Straße ohne
visuelle Minderung durch Eingrünung bietet das Plangebiet für Arten der offenen Feldflur
einen Lebensraum mit überwiegend Nahrungsraumfunktion. Ein besonderes Vorkommen
geschützter Arten ist nicht zu vermuten. Die biologische Vielfalt ist entsprechend als
artenarm bis mäßig artenreich einzustufen.
Mit ihrer Ablehnung dieser grundsätzlichen Einschätzung widerspricht die Einwenderin zum
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Teil ihren eigenen Ausführungen. Darin wird wiederholt eingehend begründet, dass der
Änderungsbereich aufgrund des geringen Eingriffs in Natur, Landschaft und Artenschutz
ideal für die Trassenführung einer Bundesstraße geeignet ist.
Laut Wohnbauflächenkonzept sind ca. 6 ha als Ausgleichsfläche erforderlich. Weder liegt
eine genaue Berechnung vor noch wird der Ort der konkret geplanten Kompensationsflächen
benannt. Gerade weil spätere Festsetzungen getroffen werden sollen, ist es fraglich, ob
diese auch tatsächlich umgesetzt werden.
Aufgrund des Hinweises zum Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen ist die
vorgenommene Grobabschätzung überprüft worden. Bei näherer Betrachtung und
Berücksichtigung der in einem Wohnbaugebiet mit GRZ 0,4 (Maximalwert nach BauNVO)
typischerweise noch verbleibenden durchschnittlichen 0,7 Biotopwertpunkte je m² ergibt sich
überschlägig folgende Berechnung:
Eingriff: 12,35 ha Ackerfläche x 2 Pkte = -247.000 Pkte
Erhalt: 12,35 ha Wohnbaufläche x 0,7 Pkte = 86.500 Pkte
Ausgleich: ca. 4 ha x 4 Pkte = 160.000 Pkte
Es wird somit im weiteren Verfahren von einem überschlägigen Bedarf von ca. 4 ha
Ausgleichsfläche ausgegangen. Exakte Berechnungen sind nur bebauungsplanbezogen
anhand der jeweiligen Ausgangssituation und der konkreten Festsetzungen möglich.
Nach Feststellungen der Bürgerinitiative wurden eine Vielzahl von Kompensationsmaß-
nahmen seitens der Stadt Erwitte innerhalb der letzten 20 Jahre nicht umgesetzt. Besonders
auffällig ist die fehlende Umsetzung seit dem Amtsantritt von Bürgermeister Wessel. Zwar
gibt es keine formelle Frist, in der Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt/umgesetzt werden
müssen, allerdings hat dieses nach § 15 BNatSchG „...zeitnah..." zu erfolgen. Die Gewähr
bietet die Stadt Erwitte eben nicht. Wir haben die Kompensationsmaßnahmen der letzten 20
Jahre ausgewertet und umfangreiche negative Feststellungen getroffen. Wir verweisen
hierzu beispielhaft auf den besonders gravierenden nachfolgenden Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Erwitte hatte in einer gemeinsamen Sitzung von „Planungs- und
Gestaltungsausschuss" sowie „Umwelt- und Verkehrsausschuss" bereits am 5.9.2017
einstimmig beschlossen, den Titel Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 35 in
„Gewässerentwicklung und Renaturierung Erwitter Mühlenbach" umzubenennen. Die
Verwaltung wurde damit beauftragt, den bestehenden Bebauungsplanentwurf zu
aktualisieren. Gleichzeitig sollen bereits festgelegte, aber noch nicht umgesetzte
Ausgleichsflächen aus dem gesamten Bereich des Stadtgebietes Erwitte in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 35 umgelegt werden. Weiter
soll hierzu ein „Gewässerentwicklungs-konzept und Renaturierung Erwitter Mühlenbach"
entwickelt und durchgeführt werden. Dazu erwartet die Stadt Erwitte Fördermittel von 80 %
vom Land NRW und 10 % vom Wasserverband Obere Lippe. Mit diesem Planungsvorhaben
will Bürgermeister Peter Wessel, so in seiner Einführungsansprache zur Ausschusssitzung
Nr. 115/2017 für die in der Verbindung zwischen der geplanten und im vordringlichen Bedarf
befindlichen B 1 n und der bestehenden B 55 (Ostumgehung der Stadt Erwitte) „... einen
Riegel vorschieben, der nicht zu überwinden ist" (Anlage: Pressebericht v. 7.9.2017).
Hier handelt es sich um einen rechtlich sehr angreifbaren Sachverhalt, denn der
Bürgermeister erklärt selbst, dass er bisherige Kompensationsmaßnahmen nicht umgesetzt
hat. Nun will er diese Ausgleichsmaßnahmen noch verlegen, um die Planung der
Bundesfernstraße zu verhindern und diese Maßnahmen, zu denen er gesetzlich verpflichtet
war, will er sich mit 90 % öffentlicher Mittel fördern lassen. Bezogen auf das
Wohnbauflächenkonzept soll dieser Vorgang aufzeigen, dass keinesfalls mit einer zeitnahen
realistischen Schaffung der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen gerechnet
werden kann.
Die Einwendungen betrifft das vorliegende Bauleitplanverfahren nicht, weil der
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Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan eine konkrete, verbindliche Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung nicht zulässt.
Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung.
Gleichzeitig ergeht diese Stellungnahme im Namen der „Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt Nordrhein Westfalen e. V." (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind. Vollmacht der
LNU zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor.
In laufenden Bauleitplanverfahren sind Rechtsbehelfe nicht gegeben.
Schreiben der Pledoc GmbH vom 09.09.2019
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind
wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremd-
planungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die uns auf Ihrer Homepage zur Einsicht gestellten Unterlagen haben wir ausgewertet. Anbei
erhalten Sie einen Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit Darstellung der o.g.
Kabelschutzrohranlagen (KSR) und entsprechender Beschriftung. Die KSR queren die
Änderungsbereiche im Wesentlichen entlang der Straßen „Alter Berger Pfad" und
„Westernkötter Straße" bzw. „Westerntor".
Zur weiteren Information erhalten Sie die Bestandspläne der KSR. Wir bitten Sie, die
Verläufe der KSR anhand der beigefügten Bestandspläne in den Flächennutzungsplan zu
übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu
erläutern.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungstrassen werden im FNP-Entwurf
nachrichtlich dargestellt und erläutert und in der Begründung erwähnt.
Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der Kabelschutzrohranlagen (KSR)
gewährleistet ist und sich durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des
Flächennutzungsplans keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der KSR sowie
keinerlei Einschränkungen und Behinderungen bei den notwendigen Arbeiten, wie
Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben.
Ein bestehender Bestandsschutz wird in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
berücksichtigt.
Hinsichtlich geplanter umweltrelevanter Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung /
Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen teilen Sie unter Punkt 6
der Begründung mit, dass eine Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen zum
gegenwärtigen frühen Zeitpunkt noch nicht erfolgen kann. Der Umweltbericht wird daher im
weiteren Verfahrensverlauf erstellt. Da eine Betroffenheit weiterer von uns verwalteten
Versorgungsanlagen aus vorgenannten Gründen nicht auszuschließen ist, bitten wir um
weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Die Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen wird erst auf der Ebene der nachfolgenden
verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Bei diesen Verfahren und auch im lfd. Verfahren wird
die Einwenderin beteiligt.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass sich im Geltungsbereich des hier angezeigten
Bauleitplans keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH
befinden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Soest vom 10.09.2019
Zu Ihrem Amtshilfeersuchen in der o. a. Angelegenheit nehme ich aufgrund der mir
übergebenen Unterlagen sowie eines durchgeführten Telefonats mit dem betroffenen
Landwirt Müller-Moneke wie folgt Stellung:
Die vorliegende 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für Erwitte sieht vor, dass ca. 12
ha landwirtschaftliche Nutzfläche zwischen Erwitte und Bad Westernkotten gelegen, in eine
Wohnnutzung überführt werden sollen. Aus landwirtschaftlicher Sicht werden den
vorliegenden Planungen Bedenken entgegengestellt. Die geplante Wohnbebauung grenzt
direkt an die landwirtschaftliche Haupterwerbsstelle Müller-Moneke heran. Auf der Hofstelle
Müller-Moneke wird eine Mastschweinehaltung betrieben und nach den hier vorliegenden
Unterlagen ist beabsichtigt, die Mastschweinehaltung auf ca. 1.990 Plätze auszudehnen.
Das unmittelbare Nebeneinander der geplanten Wohnnutzung zur landwirtschaftlichen
Hofstelle ist konfliktträchtig.
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich geteilt. Es ist bekannt, dass die
Tierhaltung auf der Hofstelle einer Realisierung der Wohnbauflächen entlang der
Westernkötter Straße entgegen steht. Daher wird gemeinsam mit dem Betriebsinhaber eine
Verlagerung der Tierhaltung angestrebt. Das Bauleitplanverfahren zur 13. FNP-Änderung,
die die genannten Wohnbauflächen enthält, wird nicht zum Abschluss gebracht, bevor eine
einvernehmliche Lösung des Immissionskonfliktes gefunden und sichergestellt ist.
Schreiben des Kreises Soest vom 18.09.2019
Gegen die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte bestehen aus Sicht
des Immissionsschutzes Bedenken.
In der geplanten Wohnbaufläche befindet sich der Landwirtschaftliche Betrieb Müller-
Moneke, Westernkötter Straße 36.
Hierbei handelt es sich um einen Schweinemastbetrieb mit aktuell 1.068 Mastschweinen.
Derzeit ist ein Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Tierbestandes auf 1.997
Mastschweine und Errichtung eines Güllebehälters mit Rund 1.500 m³ beim Kreis Soest
anhängig.
Ein Großteil der Planfläche befindet sich in Hauptwindrichtung (Süd-West) zur Hofstelle
Müller-Moneke. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß der GIRL (Geruchs-
Immissionsrichtlinie) sind daher nicht auszuschließen.
Daher ist eine Geruchs-Immissionsprognose dringend angeraten.
Die Einwendung der Immissionsschutzbehörde bezieht sich auf die Wohnbauflächen entlang
der Westernkötter Straße. Die Mischbaufläche an der Aspenstraße ist hiervon nicht
betroffen. Bezogen auf die erstgenannten Flächen werden die Bedenken der
Immissionsschutzbehörde geteilt. Deshalb wird auch bereits in der Begründung darauf
hingewiesen, dass die Tierhaltung des Betriebes ausgegliedert werden muss. Die mit dem
Erweiterungsantrag des Betriebes vorgelegte Geruchs-Immissionsprognose ist insoweit
ausreichend aussagekräftig, so dass es einer weiteren Prognose nicht bedarf.
Aus landschaftsfachlicher Sicht ergeben sich zur o.g. Planung folgende Hinweise:
Mit dem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans sollen drei „Flächen für die
Landwirtschaft“ entlang der Westernkötter Straße in „Wohnbaufläche“ geändert werden.
Zudem sollen westlich „Wohnbauflächen“ am Brockbach in „Fläche für die Landwirtschaft“
geändert werden.
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Ein Umweltbericht ist noch zu erstellen.
Konkrete Ausgleichsmaßnahmen sind im folgenden Bebauungsplanverfahren darzustellen.
Den Hinweisen wird gefolgt.
Die Flächen, die mit der 13. Änderung als landwirtschaftliche Fläche vorgesehen sind,
befinden sich in der Nähe zum Fließgewässer. Hier könnte eine Entwicklung von
auentypischen Lebensräumen erfolgen. Dazu könnte entlang des Baches eine Darstellung
als Grünfläche oder Ausgleichsfläche erfolgen.
Dem Hinweis wird in der Sache zugestimmt, zumal die Stadt Erwitte im weiteren Verlauf des
Brockbaches nördlich des Bruchweges gemeinsam mit dem Wasserverband Obere Lippe
aktuell ein Renaturierungsprojekt verfolgt. Da es sich dabei jedoch um die hofnahen Flächen
eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes handelt, ist die Flächenverfügbarkeit nicht
absehbar. Dem Hinweis wird daher derzeit nicht gefolgt.
Die Planung der neuen Wohnbauflächen führt zu einem Zusammenwachsen des Zentral-
ortes Erwitte mit dem Ortsteil Bad Westernkotten.
Zu erhaltende Freiflächen, die klimatisch und für den Artenschutz wichtig sind, könnten im
folgenden Bebauungsplanverfahren als Grünfläche dargestellt werden.
Dem Hinweis wird insoweit gefolgt, als dass in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
entsprechende Festsetzungen geprüft werden.
Schutzgebiete sind durch die Planung nicht direkt betroffen.
Das NATURA 2000-Gebiet Europäisches Vogelschutzgebiet Hellwegbörde befindet sich
einige hundert Meter von den zukünftigen Wohnbauflächen entfernt. Veränderungen und
Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, sind
nicht zu erwarten.
Es ist im folgenden Bebauungsplan mittels einer Vorprüfung festzustellen, ob eine vertiefte
Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
durchgeführt werden muss.
Diese Vorprüfung stellt eine Abschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz-
und Erhaltungszielen der betreffenden Natura 2000-Gebiete dar; sie ist damit Teil des Natura
2000-Verträglichkeitsprüfungsverfahrens. Ergibt diese Vorprüfung, dass das Vorhaben nicht
geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, sind keine weiteren Prüfschritte
mehr erforderlich, das Vorhaben kann aus Sicht der Natura 2000-Bestimmungen realisiert
werden.
Dem Hinweis wird gefolgt.
Der Landschaftsplan I sieht im Bereich der neuen Wohnbauflächen im Entwicklungsziel 1.2
die Anreicherung der Landschaft vor. Er steht dem Änderungsverfahren nicht entgegen.
Im nachfolgenden Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist festzustellen, ob die
Planungen zu erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG auf die planungsrelevanten Tierarten führen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
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Das Sachgebiet Bodenschutz des Kreises Soest gibt folgende Hinweise:
Im Zuge des o.g. Bauleitplanverfahrens sollen ca. 13 ha von „Flächen für die Landwirtschaft“
in „Wohnbauflächen“ bzw. in „gemischte Baufläche“ geändert werden. Als Kompensation
werden 8,1 ha „Wohnbauflächen“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ im F-Plan geändert.
Bei den von der Änderung betroffenen Arealen handelt es sich durchweg um fruchtbare und
schutzwürdige Böden mit hoher bis sehr hoher Funktionserfüllung der Regelungs- und
Pufferfunktion bzw. mit sehr hoher Funktionserfüllung als Archiv der Naturgeschichte.
Infolge der F-Planänderung werden ca. 5 ha dieser wertvollen Bodenstandorte überplant. Die
Versiegelung / Überplanung und der damit einhergehende Funktionsverlust dieser
Bodenstandorte sollte möglichst vermieden werden.
Aus diesem Grund sind die einzelnen Bauvorhaben mit dem SG Bodenschutz des Kreises
Soest abzustimmen. Dies gilt insbesondere für den anfallenden Bodenaushub. Hierbei sind
u.a. die Verwertung / Wiederverwendung, die Lagerung von Böden und Baumaterialien, ein
bodenschonender Bauzeitenplan, Wasserhaltungen etc. zu berücksichtigen.
Aufgrund der Lage in der Soester Börde sind im gesamten Stadtgebiet zumindest nördlich
der B1 nahezu ausschließlich fruchtbare und schutzwürdige Böden vorzufinden. Bei den
wenigen Ausnahmen handelt es sich i.d.R. Flächen in Gewässernähe, die aus ökologischen
Gründen nicht für eine Bebauung in Betracht kommen. Die Bodenqualität ist daher
vorliegend kein taugliches Kriterium für die Auswahl von Siedlungsflächen. Die Ausweisung
von Wohnbauflächen, insbesondere in der verbindlichen Bauleitplanung, erfolgt schon im
Interesse einer effizienten Infrastruktur nur im notwendigen Maße. Die Abstimmung der
einzelnen Bauvorhaben mit dem SG Bodenschutz kann auf FNP-Ebene nicht gewährleistet
werden. In der nachfolgenden Bauleitplanung wird auf die Vorgabe hingewiesen. Eine
Verpflichtung sollte im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 20.09.2019
Zu o. g. Verfahren gebe ich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung folgende Informationen
und Hinweise:
Baugrund
Nach den mir vorliegenden Unterlagen steht im Bereich der Flächen, die als Wohnbau-
flächen bzw. gemischte Baufläche ausgewiesen werden sollen, quartärzeitlicher
Löss/Lösslehm an.
Im südlichen Randbereich der beiden westlich gelegenen Wohnbauflächen treten unter den
Lössablagerungen verkarstungsfähige Karbonatgesteine der Oberkreide auf.
Der Baugrund ist vor Beginn von Baumaßnahmen objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schutzgut Boden
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Von der Karte der schutzwürdigen Böden ist inzwischen die 3. Auflage erarbeitet worden. Im
Rahmen der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes sind die betroffenen Bö-den,
deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Von der Änderung sind
schutzwürdige Böden betroffen, d.h. Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung.
Kompensationsmaßnahmen für den Verlust an schutzwürdigen Böden sind folgender
Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24):
· Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der
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Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der nachfolgenden verbindlichen
Bauleitplanung berücksichtigt.
Hinweis zur Verwendung von Mutterboden
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung von
baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung
zu lagern und später wieder einzubauen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der nachfolgenden verbindlichen
Bauleitplanung berücksichtigt.
Stellungnahme der DEGES vom 30.09.2019
Die Deges GmbH nimmt zur geplanten 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte wie folgt
Stellung:
Die geänderte Ausdehnung der Wohngebiete tangiert unmittelbar die vorgesehene Planung
der Ortsumgehung Erwitte. Die im Zuge der Machbarkeitsstudie zur Ortsumgehung Erwitte
aufgestellten Grobkorridore der Raumwiderstandsanalyse liegen teilweise im Bereich der
neu ausgewiesenen Wohnbebauungsflächen. Daher wird seitens des Vorhabenträgers
weiterhin davon ausgegangen, dass die Ausweisung der Wohnbauflächen zu erheblichen
Konflikten mit der Straßenplanung führen wird. Dies betrifft insbesondere die konkrete
Flächeninanspruchnahme (Lage, Umfang) bezogen auf die unmittelbare räumliche Nähe und
die nur begrenzt zur Verfügung stehenden nutzbaren Flächen.
Der Hinweis, dass die Grobkorridore der Raumwiderstandsanalysen sich zum Teil mit den im
Entwurf der 13. FNP-Änderung dargestellten Wohnbauflächen überschneiden trifft zu.
Allerdings gibt § 38 BauGB der überörtlichen Planung den Vorrang, zumindest sofern die
Gemeinde beteiligt und städtebauliche Belange berücksichtigt worden sind.
Die 13. FNP-Änderung formuliert aus städt. Sicht zu berücksichtigende städtebauliche
Belange und verleiht ihnen das erforderliche Gewicht, indem sie die von der Rechtsprechung
geforderte Konkretisierung (Flächennutzungsplanebene) erhalten. Die von der Einwenderin
(im Auftrag der Straßenbauverwaltung) im Planungsprozess bislang berücksichtigten
Belange Umwelt, Artenschutz, Straßenbau, Verkehrsleitung etc. werden somit um den
städtebaulichen Belang ‚Wohnbauflächenversorgung‘ ergänzt. Es ist und bleibt Aufgabe der
Einwenderin, diese Belange in rechtmäßiger Weise gegeneinander abzuwägen.
Weiterhin sind aber auch die Summationswirkungen zu betrachten, deren Auswirkungen in
dem ökologisch sensiblen Gebiet ein erhebliches Gewicht darstellen werden. So ist Erwitte
neben Landschafts-/Naturschutzgebieten und Flora-Fauna-Habitaten insbesondere von
einem europarechtlich geschützten Vogelschutzgebiet umgeben, welches erhebliche
Anforderungen an und Restriktionen für Planungen im Raum darstellt.
Summationswirkungen sind zu beachten, sofern unterschiedliche Vorhaben und
Maßnahmen, die für sich betrachtet den Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigen,
aufgrund ihrer Häufung zu einer Beeinträchtigung führen. Hierfür sind jedoch nur Vorhaben
innerhalb des Schutzgebietes, hier des Vogelschutzgebietes, zu berücksichtigen. Wäre es
anders, wäre in Anbetracht der Ausdehnung des VSG jegliche Bautätigkeit im gesamten
Kreis Soest und darüber hinaus relevant. Die geplanten Wohnbauflächen bleiben somit bei
der Ermittlung von Summationswirkungen auf das VSG außer Betracht. Zu betrachten ist
hingegen die Summationswirkung einer ggf. im VSG verlaufenden Ortsumgehungstrasse.
Diese Effekte hat die Einwenderin in ihre Abwägung im Planfeststellungsverfahren
einzubeziehen und im Verhältnis zu den übrigen Belangen zu berücksichtigen.
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Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 01.02.2023 bis
06.03.2023 einschließlich stattgefunden. Folgende Anregungen wurden vorgetragen:
Schreiben zweier Grundstückseigentümerinnen vom 12.02.2023
Wir erheben Einspruch gegen den Bebauungsplan. Wir wollen, dass unser Land aus dem
Bebauungsplan genommen wird. Unser Land steht nicht zum Verkauf.
Der Einwand wurde auch schon in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragen, hatte aber
seinerzeit im Hinblick auf den langfristigen Planungshorizont nicht zur Änderung des
Entwurfs geführt.
Da die Einwenderinnen die Ablehnung des Verkaufs auch 4 Jahre später noch aufrecht
erhalten, wird nunmehr von einer verfestigten Meinung ausgegangen und die Fläche
weitestgehend aus dem Planentwurf herausgenommen. Lediglich eine Teilfläche von 0,7 ha
im Anschluss an das Baugebiet ‚Alter Berger Pfad‘, die durch Verlängerung der Friedrich-
Groos-Straße erschlossen werden kann, soll fortbestehen, weil dann diese auf den
Fortbestand der Hofstelle keinen Einfluss hat. Insoweit sollen spätere konkrete
Grunderwerbsverhandlungen im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens abgewartet werden.
Schreiben von Anwohnern des Weißdornrings, undatiert, eingegangen am 01.03.2023
In Punkt 4 der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte
wird die vorgeschlagene Variante als einzig mögliche Wohnbebauung dargestellt. Es gibt
existierende Bebauungsmöglichkeiten innerhalb des Ortes („Baulücken"). Der
Baulückenschluss und die Abrundung des äußeren Ortsrandes gehen einer
Flächenversiegelung der freien Landschaft nach dem Baugesetzbuch vor. Zusätzlich gibt es
die bereits ausgewiesenen Flächen für Bauland (Änderungsbereiche D und E), die unserer
Meinung nach auch perspektivisch genügend Bauflächen bieten und nun wieder zur
landwirtschaftlichen Nutzung freigegeben werden sollen. Zukunftsorientierter für die Stadt
Erwitte erachten wir eine kompakte Bebauung in Bestand und Baulücken sowie sinnvolle
Umbauten existierender Immobilien zur Schaffung von Wohnraum. Dieses Vorgehen schont
Ressourcen und verhindert die Versiegelung zusätzlicher Flächen. Nach Aussage des
Bürgermeisters in der Lokalzeitung soll das Gebiet nicht direkt bebaut werden, sondern hier
eine Vorratshaltung erfolgen. Das ist für einen Zeitraum von zwanzig Jahren nicht
erforderlich.
Die im Stadtgebiet vorhandenen Baulücken befinden sich in Privateigentum. Im Jahr 2013
hat eine Abfrage bei den Eigentümern der seinerzeit ca. 400 Baulücken ergeben, dass eine
Verkaufsbereitschaft nur für etwa 20 Grundstücke bestand. Eine Befriedigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die bei der Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 2 BauGB
vorrangig zu berücksichtigen ist, ist dadurch und auch durch die Nachnutzung bzw. den
Umbau existierender Immobilien nicht möglich. Die Bezirksregierung Arnsberg geht nach
dem Modell zur Bedarfsberechnung aus dem Landesentwicklungsplan von einem
zusätzlichen Bedarf von 16 ha Wohnbaufläche bis 2045 aus. Die Ausweisung weiterer
Bauflächen ist daher grundsätzlich notwendig. Die Stadtteile Bad Westernkotten und Erwitte
sind auf Erweiterungsmöglichkeiten innerorts und ausgehend vom Ortsrand überprüft
worden. Dabei hat sich gezeigt, dass jeweils die einzigen nachhaltigen Erweiterungsflächen
im Bereich der 13. FNP-Änderung liegen.
Aus unserer Sicht erscheint es fragwürdig, dass für zwei Gutachten dasselbe Gutachterbüro
beauftragt wurde. Der Gutachter war anscheinend nur einen Tag vor Ort, was unser Meinung
nach nicht ausreichend ist.
Artenschutzprüfung und die FFH-Vorprüfung zielen im Falle des EU-Vogelschutzgebietes auf
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ein materiell identisches Schutzziel und bewerten die selben Erkenntnisse, wenn auch unter
verschiedenen Aspekten. Daher ist eine einheitliche Autorenschaft gängige Praxis.
Der Flächennutzungsplan bereitet lediglich die städtebauliche Entwicklung in ihren
Grundzügen vor und leitet diese. Er ist die fachliche Grundlage, aus der der konkrete bzw.
verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) entwickelt wird.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Arten-schutzbelange im Sinne einer
überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen,
soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich
Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht
umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art-
Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw.
nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten.
Für die Bearbeitungstiefe der Stufe 1 ist keine lückenlose Erfassung des Artenspektrums
erforderlich, Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Neben der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse in der
Fachliteratur sowie in Datenbanken wie das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ kann eine Bestandserfassung vor Ort erfolgen. Sind jedoch von diesen
Bestandserfassungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch
nicht durchgeführt werden.
Die im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die 13. Änderung
des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte durchgeführte Vorprüfung des Artenspektrums
umfasste neben der Auswertung vorhandener Datenquellen auch eine Plausibilitätskontrolle
im Rahmen einer Ortsbegehung. Bei solch einer Plausibilitätskontrolle wird überprüft, ob die
Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer
individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in
welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten.
Diese Plausibilitätskontrolle hat keine Hinweise darauf gegeben, dass auf der
nachgelagerten verbindlichen Planungs- und Zulassungseben mit artenschutzrechtlichen
Betroffenheiten zu rechnen ist, für die artenschutzkonforme Konfliktlösungen nicht möglich
sind.
Diese Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend.
Im Gutachten ist zu lesen, dass das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsstudie nicht
vorliege. Das stellen wir hiermit in Frage. Aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (S.
25) geht hervor, dass über dem ganzen Bereich B diverse geschützte Vogelarten leben und
nisten. Im Gegensatzdazu wurden auf den bereits ausgewiesenen Bauflächen (Bereiche D
und E) keine Sichtungen vermerkt.
Erheblich Beeinträchtigungen durch Vorhaben der Bauleitplanung werden bei Einhaltung
eines Mindestabstands von 300 m zu Natura 2000-Gebieten nicht erwartet.
Der Änderungsbereich C ist der Bereich, der mit einem Abstand von 310 m dem
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ am nächsten liegt. Die Erarbeitung einer vertieften
Prüfung der Verträglichkeit (FFH-Verträglichkeitsprüfung) ist demnach nicht zwingend
erforderlich. Erst wenn im Rahmen der FFH-Vorprüfung erhebliche Betroffenheiten
offensichtlich erkennbar sind, muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Die „Darstellung des Vorkommens der maßgeblichen Vogelarten im Raum“ (Abb. 6 der FFH-
Vorprüfung) zeigt die Arten, die für die Erhaltungs- oder Schutzziele maßgeblichen
Bestandteile des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“. Diese so genannten maßgeblichen
Arten sind Prüfgegenstand und können dem Standard-Datenbogen des Vogelschutzgebiets
entnommen werden.
Im Gegensatz dazu zeigt die Abbildung auf Seite 25 des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags die vorkommenden planungsrelevanten Arten. Die planungsrelevanten Arten
sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten, die im Rahmen einer
artenschutzrechlichen Prüfung betrachtet werden müssen. Sie umfassen ein deutlich
größeres Artenspektrum, als die betrachtungsrelevanten maßgeblichen Arten des
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Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“.
Planungsrelevanten Arten sind nicht automatisch auch ein maßgeblicher Bestandteil eines
Natura 2000-Gebiets.
Weiterhin erscheinen Begründungen, wie zum Beispiel das Ausbleiben einer
Silhouettenwirkung, fragwürdig. Diese führt nach wissenschaftlichen Forschungen zu einem
nachhaltigen Verdrängungseffekt und Meidung des Lebensraumes der dort vorhandenen
Offenlandarten. Diese Effekte können für den Änderungsbereich B nicht sicher
ausgeschlossen werden (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag).
In der FFH-Vorprüfung wird eine Silhouettenwirkung dahingehend betrachtet, ob diese zu
negativen Auswirkungen auf das mehr als 300 m entfernte Vogelschutzgebiet führt.
Hinsichtlich der Entfernung können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag betrachtet die Effekte der Silhouettenwirkung
unabhängig von den Abständen zu dem Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets. Die
Silhouettenwirkung wird im Zusammenhang mit der 13. Änderung des Flächennutzungsplans
jedoch lediglich bei den potenziellen Wirkfaktoren aufgeführt.
Der Gutachter nennt einen Abstand von 300 Metern zum bestehenden Vogelschutzgebiet als
ausreichend. Eine rechtliche Grundlage dieser Regel wird leider nicht angeführt. Die
Beeinträchtigung des Randgebiets spielt in das Vogelschutzgebiet zurück und führt zu
Verdrängung.
Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitat-
schutz (VV-Habitatschutz) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz NRW (2016) und die dort aufgeführten Abstände in der
Bauleitplanung.
Zudem hat die o.g. Begehung im August stattgefunden. Die Brutzeit der Vögel liegt allerdings
in der Zeit vom 01. März bis 31. Juli. Somit werden deutlich mehr Vogelarten in diesem
Gebiet nisten, als im August gesichtet wurden, und die Qualität des Gutachtens erscheint
zumindest fragwürdig.
Die im August durchgeführte Begehung stellte eine Plausibilitätskontrolle dar, bei der
überprüft wird, ob die Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im
Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich
vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten
Vorhaben betroffen sein könnten.
Seit Jahren sehen wir regelmäßig abendlich Fledermäuse in unseren Gärten kreisen.
Derartige Sichtungen werden allerdings nicht hinreichend bewertet. Unseres Wissens nach
genießen Fledermäuse einen besonderen Artenschutz. Die Behauptung, dass keine
artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen in der nachgelagerten Planungs- und
Zulassungsebene zu erwarten sei, ist fragwürdig. Sie erscheint eher aus der Luft gegriffen,
um ergänzende Prüfungen zu vermeiden.
Der Hinweis, dass auf Ebene des Flächennutzungsplans keine artenschutzrechtlichen
Beeinträchtigungen in der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene zu erwarten
sind, bedeutet keineswegs, dass ergänzende Prüfungen im Zusammenhang mit der
verbindlichen Bauleitplanung nicht erforderlich sind. Die dort durchzuführende „Vertiefende
Prüfung der Verbotstatbestände“ (Stufe II) setzt ausreichende Kenntnisse über die vom
Vorhaben betroffenen Vorkommen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, lokale Populationen)
aller planungsrelevanter Artengruppen voraus.
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Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 30.01.2023 für die
Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen und Bedenken
wurden vorgetragen:
Schreiben des LWL-Archäologie für Westfalen vom 02.02.2023:
Wir verweisen auf unsere 23.08.2019 (Az. 2321rö19.eml) und bitten um Beachtung der darin
enthaltenen Auflagen.
Auf die Stellungnahme zum Schreiben vom 23.08.2019 wird verwiesen.
Schreiben der IHK Arnsberg vom 14.02.2023:
mit der Änderung sollen drei Wohnbauflächen dargestellt werden. Zur Kompensation erfolgt
eine Rücknahme von zwei Wohnbauflächen, die als Fläche für Landwirtschaft dargestellt
werden sollen. Die Änderungsbereiche liegen nordöstlich von Erwitte und südwestlich des
Ortsteils Bad Westernkotten.
Im Änderungsbereich der neu darzustellenden Wohnbauflächen verläuft eine Grobvariante
der sich in Planung befindlichen Ortsumgehung (OU) B 55 Erwitte. Die Lage der
Ortsumgehungen B1 und B55 wird im weiteren Planverfahren der DEGES konkretisiert. Im
Bundesverkehrswegeplan 2030 steht der Bau der OU Erwitte im vordringlichen Bedarf. Der
Neubau der OU Erwitte soll den Ortskern dauerhaft insbesondere vom Schwerverkehr
entlasten.
Die Vollversammlung der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland hat als Vertretung der
regionalen Wirtschaft im Jahr 2022 ein verkehrspolitisches Leitbild beschlossen. Demnach
wird der Bau der Ortsumgehungen in Erwitte weiterhin als vordringlich bewertet. Der Bau der
Ortsumgehungen in Erwitte ist somit im gewerblichen Interesse.
Die Variante Westumgehung Stripe ist die Vorzugsvariante der Linienbestimmung für das
weitere Verfahren (Stand Dialogforum April 2022). Die Ost-Variante zwischen Bad
Westernkotten und Erwitte wird durch die DEGES wegen eines ungünstigen Nutzen-Kosten-
Verhältnisses nicht weiter untersucht (Stand Dialogforum 2021).
Die gewerbliche Wirtschaft hat ein Interesse an den Ortsumgehungen von Erwitte, die eine
verkehrliche Entlastung des Ortszentrums herbeiführen und insbesondere eine Verflüssigung
des Güterverkehrs auf der Nord-Süd-Achse bewirken.
Die Wohnbauflächenentwicklung sollte daher in jedem Fall im Einklang mit den Planungen
der DEGES erfolgen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Nach vorliegender Stellungnahme
der DEGES ist die Ostvariante u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie
Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden. Deren
weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr
fortgeführt worden. Die 13. FNP-Änderung steht daher im Einklang mit den Planungen der
DEGES.
Schreiben der Bürgerinitiativegegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 27.02.2023:
(Im Originaldokument enthaltene Hervorhebungen wurden nicht übernommen)
Wir nehmen inhaltlich Bezug auf unsere Eingabe vom 9. Sept. 2019 zur „Öffentlichen
Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9. vom 9. August 2019" und machen die
darin vorgetragenen Einwendungen, Bedenken und Anregungen hiermit erneut zum
Gegenstand unserer jetzigen Einwendung.
Auf die Stellungnahme zu den Einwendungen (s.o.) wird verwiesen.
Ergänzend dazu tragen wir vor:
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Im Entwurf des vorgenannten „Konzeptes zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans -
Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten" befinden sich fehlerhafte inhaltliche
bzw. falsche Darstellungen, die überprüft werden sollten. U. a. heißt es in den Unterlagen:
Flächengröße und Beschreibung Landschaftsschutzgebiet Erwitter Bruch (LSG) „Das
annähernd 11.184 qkm große LSG Erwitter Bruch ... ... eingestreut liegen zahlreiche kleine
Weiler und Dörfer"
Das „LSG Erwitter Bruch" ist unseres Wissens 65,68 ha groß, gleich 0,6658 qkm. Dörfer
und Weiler liegen in diesem Gebiet nicht.
Der Einwand ist berechtigt. Das durch den Landschaftsplan 1 „Obere Lippetalung–Geseker
Unterbörde“ festgesetzte LSG hat nach dortiger Angabe eine Größe von 70,3 ha. Die
Begründung wird entsprechend korrigiert.
Die Flächengrößen der Änderungsbereiche A, B und C für Landwirtschaft werden auf S. 3
der Begründung mit 2,75 ha (A), 4,8 ha plus 4,8 ha (B) und 0,85 ha (C) angegeben. Das
ergibt in der Summe 13,2 ha. Der Gutachter beschreibt die Flächengröße in der „FFH-
Vorprüfung" und im „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" mit 3,1 ha, 11,0 ha und 0,8 ha; das
ergibt in Summe 14,9 ha. Nach unserer Nachberechnung dürfte die Flächenangabe des
Gutachters eher stimmig sein. Die Flächengrößen sollten überprüft und berichtigt werden.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Flächenangaben in der Begründung quantifizieren
die dargestellten Wohnbauflächen, während der Gutachter der ASP I und FFH-VP sich auf
die Größe der Geltungsbereiche, die auch Grünflächen umfassen, bezieht. Eine materielle
Diskrepanz besteht somit nicht. Die Begründung wird allerdings zur Klarstellung geändert,
indem auf die Flächenanteile hingewiesen wird.
Im Gegenzug zum neuen Bauleitplan sollen 2 Flächen (Nr. D und E) am Brockmeiers Weg in
der Gesamtgröße von 8,1 ha von „Wohnbauflächen" in „landwirtschaftliche Flächen" zurück
umgewandelt werden.
Richtig ist, dass neue Bauflächen im gültigen FNP grundsätzlich nur gegen Streichung bisher
vorgesehener Siedlungsflächen möglich sind. Die im Konzept als Tauschfläche für die
Landwirtschaft dargestellten Flächen am Brockmeiers Weg stehen als Tauschfläche
allerdings nicht komplett zur Verfügung, denn diese sind teilweise bereits als
Rücknahmefläche in der Größenordnung von 4,54 ha für das damalige Baugebiet Schledde
vorgesehen. Siehe hierzu öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte vom 06.06.2016.
Diese durch Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung und gleichzeitig rechtliche Bindung
wurde bisher nicht vollzogen. Doppelt vollziehen ist rechtlich nicht zulässig. Die Unterlagen
sind diesbezüglich ebenfalls fehlerhaft.
Es trifft zu, dass durch die 13. FNP-Änderung insgesamt 8,1 ha Wohnbauflächen in Flächen
für die Landwirtschaft umgewandelt werden sollen. Nicht zutreffend ist, dass hierdurch eine
flächengleiche Kompensation der neu dargestellten Wohnbauflächen erreicht werden soll
oder dass eine solche zwingend erforderlich wäre. Das insoweit maßgebliche Ziel 5.1 des
Regionalplans Arnsberg, Teilbereich Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, besagt, dass die
Wohn- und Mischbauflächen am nachweisbaren Bedarf zu bemessen sind. Aktuelle
Bedarfsberechnungen der Bezirksregierung Arnsberg haben für Erwitte im
Regionalplanungszeitraum (22 J.) einen zusätzlichen Bedarf von 16 ha Wohnbaufläche
ergeben. Da die 13.-FNP-Änderung aufgrund der speziellen Rahmenbedingungen auf einen
Horizont von 20 Jahren abzielt, ist eine bedarfsgerechte Ausweisung auch ohne
flächengleiche Kompensation gegeben.
Die genannten Flächengrößen sind unzutreffend. Im Zuge des Baugebiets ‚An der Schledde‘
(Martin-Luther-Ring) wurden westlich der Berger Straße durch die 8. FNP-Änderung 3,8 ha
Wohnbaufläche zusätzlich ausgewiesen. Gleichzeitig sind auf der Ostseite 0,5 ha entfallen.
In der parallel durchgeführten 7. FNP-Änderung sind südlich des Planweges 0,8 ha
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Wohnbaufläche aufgehoben worden. Per Saldo ergibt sich somit ein Zuwachs von 2,5 ha
statt der behaupteten 4,54 ha. Zur Kompensationsfrage führt die Begründung zur 8. FNP-
Änderung aus ‚Nach Abschluss des Baugebietes „An der Schledde“ ist vor einer weiteren
Wohnbauentwicklung in Erwitte ein Konzept zu erarbeiten und mit der BR Arnsberg
abzustimmen, das (auch) die - ggfs. zeitlich gestaffelte - Entwicklung der - ggfs. reduzierten -
Bauflächen „Brockmeiersweg“ und „Am Brockbach“ auf der Grundlage einer dann zu
erstellenden aktuellen Bedarfsberechnung regelt.‘ Dieses Konzept ist in der 13. FNP-
Änderung zu sehen.
Die Stadt Erwitte hat im Amtsblatt vom 06.06.2016 den Satzungsbeschluss zum BPlan
Erwitte Nr. 50 ‚An der Schledde‘ und den Feststellungsbeschluss zur 8. FNP-Änderung
öffentlich bekannt gemacht. Beide enthalten keine Aussage zu den behaupteten
Rücknahmeflächen.
Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.
Die 2 Flächen (D und E) am Brockmeiers Weg in der Gesamtgröße von 8,1 ha sollen zurück
in „landwirtschaftliche Flächen" umgewandelt werden, weil angeblich keine
Verkaufsbereitschaft besteht. Verkaufsbereitschaft besteht aber nachweislich nicht an allen
neuen Wohnbauflächen, die jetzt im Korridor zwischen Erwitte (Kernstadt) und Bad
Westernkotten ausgewiesen werden sollen. In der Begründung wird das höflich mit der
Darstellung umschrieben: „Mit verschiedenen Flächeneigentümern sind erste Gespräche
geführt worden. Sie haben ihre grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert."
Laut der Stadt vorliegendem Schreiben von 2 Grundstückseigentümerinnen stimmen diese
der Umwidmung ihrer Ackerflächen jedoch ausdrücklich nicht zu. Die Stadt ignoriert diese
Stellungnahmen, weil der angegebene Grund nicht der eigenen Zielsetzung entspricht.
Da sich fehlende Verkaufsbereitschaft der Flächeneigentümerinnen offenbar verfestigt hat,
wird deren Grundbesitz weitgehend aus der 13. FNP-Änderung herausgenommen.
Die beabsichtigte 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte stellt eine
reine Verhinderungsplanung zur Ortsumgehung Erwitte dar. Die wirkliche Zielrichtung des
Planungsvorhabens wird verschleiert. Es muss aber klar erkennbar sein, welche Zielrichtung
das Planungsvorhaben hat. Ziel ist die Verhinderungsplanung zur Ostumgehung.
Neben den zahlreichen bekannten Presseartikeln verweisen wir auf die Ratssitzung vom
5.7.2018, in der Bürgermeister Wessel unter Punkt 16.a vortrug, „ ... dass in der
gemeinsamen Besprechung mit den heimischen Landtagsabgeordneten Rasche, Blöming
und Stolz der Ministerialdirigent Pudenz aus dem Verkehrsministerium betonte, dass es
Sache der Stadt Erwitte sei, im Rahmen der Planungshoheit etwaige Alternativen zur B 55 n
westlich von Erwitte zu erschweren." Dieses Planungsvorhaben ist eines von 3 bisher
bekannten Vorhaben, mit denen die Stadt Erwitte Planungsalternativen zur ehemaligen
Westumgehung verhindern will. Diese Zielvorstellung fehlt in den Unterlagen bzw. wird sie
bewusst verschwiegen. In der Öffentlichkeitsbeteiligung muss hingegen klar werden, was
in/mit diesem Verfahren relevant ist.
Soweit von externen und ggf. übergeordneten Trägern raumbedeutsame Planungen
betrieben werden, die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung im Stadtgebiet
haben bzw. haben können, ist es das Recht und die Pflicht der Stadt Erwitte, die zu
erwartenden Auswirkungen auf eigene Planungen bzw. Entwicklungsmöglichkeiten zu
prüfen. Diese Prüfung hat zu dem offensichtlichen Ergebnis geführt, dass eine Osttrasse der
B55n auf unabsehbare Zeit eine Trennung zwischen den Stadteilen Erwitte und Bad
Westernkotten bewirken würde, die nicht nur jegliche städtebauliche Entwicklung zum
Erliegen bringen würde, sondern auch eine wünschenswerte Verbindung/Kooperation im
Hinblick auf Naherholung und Tourismus unterbinden würde. Daraufhin sind die
Wohnbauflächenpotentiale beider Stadtteile untersucht worden, wobei sich gezeigt hat, dass
nachhaltige Zuwachsmöglichkeiten nahezu ausschließlich im Bereich der 13. FNP-Änderung
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zu verorten sind. Diese Entwicklungsmöglichkeiten würden der Stadt für alle Zukunft
genommen, wenn die Osttrasse realisiert würde. Es ist daher durch die 13. FNP-Änderung
das Ziel formuliert worden, die Wohnbauflächenentwicklung in den beiden Stadtteilen im in
Rede stehenden Geltungsbereich zu verorten. Maßnahmen zur Umsetzung sind mit der
Aussiedlung eines kooperationsbereiten Landwirtes eingeleitet worden. Von einer
Verhinderungsplanung kann daher keine Rede sein.
Die Ostvariante war im Bundesverkehrswegeplan lediglich unverbindlich dargestellt. Eine so
weitgehende Verfestigung, dass sie in der Begründung zur 13. FNP-Änderung thematisiert
werden müsste, hat sie nicht erlangt.
Hinzu kommt, dass nach vorliegender Stellungnahme der DEGES die Ostvariante sehr früh
u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit
und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden ist. Deren weitere Bearbeitung ist auf
Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr fortgeführt worden.
Die Bauleitplanung der Stadt Erwitte hatte auf diese Entscheidung keinen maßgeblichen
Einfluss.
Der Einwand wird zurückgewiesen.
Bauleitpläne sind nur dann aufzustellen, wenn dieses für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Erforderlichkeit ist hier nicht gegeben. Die
Ausweisung neuer Baugebiete ist zudem nicht erforderlich, da derzeit hinreichend
Baugrundstücke nach Plan A und Plan I3 des gültigen FNP zur Verfügung stehen, mit denen
der derzeitige Bedarf gedeckt werden kann. Siehe hierzu u. a. unsere Eingabe vom
09.09.2019.
Nach Darstellung der Stadt besteht dringender Handlungsbedarf, weil die Stadt ihren
Mitbürgern keine Baugrundstücke mehr anbieten kann. Die Darstellung ist falsch. Nach
Auswertung des gültigen FNP v. 03.04.2009 mit Auswertungsstand vom 08.01.2019 verfügt
die Stadt Erwitte über folgende ausgewiesene Reserveflächen für Baugebiete nach Plan A
und Plan B und zwar für
- Bad Westernkotten 2,2 ha
- Stadt Erwitte 19,6 ha
- Dörfer 12,3 ha
unbenannte Reserveflächen in Völlinghausen u. Schmerlecke 4,1 ha
Reserveflächen gesamt: 38,2 ha
Aus diesen Reserveflächen muss die Stadt Erwitte noch 4,54 ha für das Baugebiet Schledde
zurücknehmen. Siehe hierzu amtliche Bekanntmachung vom 06.06.2016. Neue Baugebiete
sind nicht beliebig ausweisbar, d. li. es ist eine flächensparende Siedlungsentwicklung
erforderlich.
Die Stadt Erwitte gesteht nunmehr in der jetzt vorliegenden Begründung ein, dass die
potentiellen Bauflächen zumindest noch für einen Zeithorizont von ca. 10 Jahre reichen. Die
neu auszuweisenden Bauflächen sollen einen Zeithorizont von mehr als 20 Jahren abdecken
und sollen auch nicht zeitnah vermarktet werden, sondern dienen der reinen
„Vorratshaltung". Auch die erforderliche Infrastruktur von Erwitte und Bad Westernkotten soll
dazu entsprechend langfristig angegangen werden. Derzeit besteht hierzu aber kein Bedarf.
Siehe auch Presseartikel vom 04.02.2023 — „Im Osten geht die Sonne auf" (Anlage 2).
Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist; die Aufstellung kann
insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen.
Die Ausübung kommunaler Planungshoheit bedarf stets der städtebaulichen Rechtfertigung.
Dabei legt die Rechtsprechung jedoch einen weiten Maßstab an. Das
Bundesverwaltungsgericht fasst diese Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung wie
folgt zusammen:
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Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der
planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden,
diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation
zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch
Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden
und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die
städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche
Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen
zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (BVerwG, Beschluss v.
25.7.2017 – 4 BN 2.17 -, juris).
Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt deshalb eine positive, städtebaulich motivierte
Planungskonzeption, die nicht lediglich darauf gerichtet ist, unter dem Deckmantel der
Planung bestimmte Vorhaben zu verhindern. Der Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB zeigt, was
die Gemeinde im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch ihre
Bauleitplanung anstreben kann. Ein klassisches städtebauliches Ziel ist die Ausweisung von
Wohnbaugebieten, um die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu decken. Dass die Stadt mit
der 13. Änderung des FNP und darauf aufbauend der Aufstellung von Bebauungsplänen
keine Verhinderungsplanung betreibt oder die Entwicklung von Wohnbaugebieten nur
vorschiebt, um andere Motive zu verdecken, kann man offensichtlich ausschließen. Vielmehr
ist die Planung Ausdruck der Wohnungsmarktpolitik der Stadt Erwitte und von daher
erforderlich im Rechtssinne.
Das Gebot der Erforderlichkeit ist dagegen nicht dahin zu verstehen, dass die Stadt eine
genaue Bedarfsanalyse erstellt und prüfen muss, ob sich der Bedarf auch an anderer Stelle,
etwa durch Innenverdichtung, Baulückenschließung oder die Umsetzung bestehender
Baugebiete decken lässt. Diese Bedarfsfrage ist zwar für die Planung ebenfalls von Belang,
jedoch – wie oben dargelegt – unter dem Gesichtspunkt des Raumordnungsrechts und des §
1 Abs. 4 BauGB (bedarfsgerechte Umsetzung von ASB).
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist eine Planung auch dann, wenn
sie vollzugsunfähig ist. Vollzugsunfähig ist eine Planung dann, wenn sie nach der
Erkenntnislage zum Zeitpunkt des Feststellungs- oder Satzungsbeschlusses aus
tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht umgesetzt
werden kann (hierzu Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte
Bebauungsplan, 4. Aufl., Rdnr. 404 ff). Eine derartige Gewissheit gibt es weder zum jetzigen
Zeitpunkt noch gibt es Hinweise, dass bereits jetzt thematisierte Aspekte im Rahmen der
weiteren Aufstellung der 13. Änderung des FNP nicht lösbar oder ausräumbar sind. Insoweit
darf nicht übersehen werden, dass der FNP nur der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde
ist, die Prüfungs- und Lösungstiefe also nicht derjenigen von Bebauungsplänen entspricht.
Das gilt insbesondere für Fragen des Artenschutzes und des Verhältnisses zur
Straßenplanung des Landes, auf die noch gesondert einzugehen sein wird.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Aufstellung der 13. Änderung des FNP im Sinne
des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.
Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung nicht nur erforderlich sein (§1
Abs. 3 BauGB), es müssen auch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich der Natur-
und Landschaftspflege sowie deren Wechselwirkungen untereinander und gegeneinander
gerecht abgewogen werden. Das ist hier nicht hinreichend erfolgt.
Unter Planungsanlass wird beschrieben, warum der Stadt Entwicklungsmöglichkeiten
aufgrund des bestehendem „Vogelschutzgebiet Hellwegbörde" (VSG Hellwegbörde) fehlen,
welches auch aus Sicht der Stadt Erwitte den „ höchsten Naturschutzstatus nach der
Vogelschutzrichtlinie" hat.
Tatsächlich dient das Planungsvorhaben dazu, die beabsichtigte Neuplanung der B 55 n in
das VSG Hellwegbörde zu lenken, indem der hiesige Korridor zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten, der nach der vorliegenden Begründung „... in weiten Teilen keinen
naturschutzrechtlichen Einschränkungen unterliegt", anderweitig durch Wohnbauflächen
überplant werden soll. Das Planungsvorhaben steht im kausalen Zusammenhang mit der
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Planung der B 55n, denn diese Planung soll die Trassenführung der ehemaligen
Westumgehung ermöglichen, die aus dem BVWP 2030 ersatzlos gestrichen wurde, deren
letzte öffentlich bekannte Kostenprognose sich inzwischen von 10,3 auf 304 Mill. Euro erhöht
hat, durch ein Vogelschutzgebiet führt und nicht nur den Gebietsschutz (§34 Abs. 2
BNatSchG) verletzt, sondern auch die FFH-RL (Art. 6 Abs. 4) und den Artenschutz (§ 44
BNatSchG) aushebeln soll. Das wird auch bei Durchführung dieses Planungsvorhabens mit
einem Riegel zwischen der Kernstadt Erwitte und Bad Westernkotten so wie geplant nicht
gelingen.
Die Stadt Erwitte hat bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, BauGB zu beachten.
Im Besonderen hierbei auch nach Buchst. b) die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der
Natura 2000 Gebiete i. S. des BNatSchG. Nach Buchstabe „i" der vorgenannten Vorschrift
sind auch die diesbezüglichen Wechselwirkungen zu beachten. Auf diese bedeutsame
Vorschrift nimmt der Gutachter im Anhang 1 zum Umweltbericht, „Relevante Ziele des
Umweltschutzes in den Fachgesetzen und ihre Berücksichtigung" keinen Bezug.
Hier soll es durch die Wechselwirkung verschiedener Planungen im kausalen
Zusammenhang nunmehr zu einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen;
zum einen das nicht erforderliche Baugebiet im Osten und zum anderen die Straßenführung
der Umgehungsstraße im Westen mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten
der Fall wäre. Die Alternativenprüfung 2010 bis 2013 hatte ergeben, dass die Trassen im
Osten der Stadt Erwitte die Trasse mit den geringsten Beeinträchtigungen für die Fauna und
die Verfahrenstrasse im Westen die schlechteste der zum damaligen Zeitpunkt geprüften
Varianten ist. Dieses würde bei Umsetzung zu einem erheblichen Eingriff in ein FFH-Gebiet
und zu einem erheblichen Eingriff in das VSG Hellwegbörde führen. Das Erhaltungsziel und
der Schutzzweck eines „Natura 2000-Gebietes" im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
wäre betroffen, wenn auch nicht unmittelbar, so jedoch in der Wechselwirkung.
Die Neuplanung der B 55 n ist nicht Zielsetzung dieser Bauleitplanung, weshalb eine
Betrachtung und Bewertung in den Gutachten des Büros Mestermann Landschaftsplanung
Umweltbericht, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sowie FFH-Vorprüfung nicht erfolgte.
Der geplante Neubau der B 55 n ist noch nicht im Planfeststellungsverfahren. Aufgrund
dessen ist die B 55 n auch nicht hinsichtlich der Wechselwirkungen (Umweltbericht) oder bei
der Summationsprüfung (FFH-Vorprüfung) zu berücksichtigen.
Die bereits im gültigen FNP dargestellten Flächen für Wohnbebauung werden in der Vorlage
nicht hinreichend berücksichtigt und ausgewertet. Darüber hinaus wurden Teile des
städtischen Randgebietes bei der Betrachtung für langfristige Entwicklungszeiträume
offensichtlich ausgeklammert.
Mit Grundstückseigentümern, die am Randbereich von Bad Westernkotten über potenzielle
Bauflächen verfügen, die den Ort abrunden könnten, wurde erst gar nicht gesprochen. Noch
deutlicher wird es am Ortsrand der Erwitter Kernstadt, zwischen Overhagener Weg und
Weckinghauser Weg, genauer beschrieben - grob zwischen Wohnsiedlung Kiefernallee und
der jetzigen B 55. Von den dortigen 5 Ackerflächen, die das Stadtgebiet als Wohngebiet
abrunden könnten, gehören nach unserer Recherche 4 Grundstücke der Stadt Erwitte selbst,
und zwar Flur 2, Flurstücke Nr. 41, 42, 45 und 46. Auch das Flurstück Nr. 49 bietet sich für
die Abrundung des Stadtgebietes an. Ohne die vorhandene Waldfläche beträgt das
errechnete Flächenvolumen in diesem Bereich ca. 39.873 qm.
In der Bauleitplanung gilt u. a. der Grundsatz, dass das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln ist. Städtebauliche Entwicklung soll vorrangig
durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 BauGB).
Der Rat hat am 04.04.2019 zwar das Wohnbauflächenkonzept nach kontroverser Diskussion
beschlossen, gleichzeitig sollte aber die Lücken- und Randbebauung innerhalb der
städtischen Wohnlage forciert werden. Die Ratsmitglieder waren sich dabei der vorhandenen
Reserveflächen bewusst. Dieser, der Abstimmung zugeführte Kompromissvorschlag, wird
mit dem vorliegendem Konzept allerdings nicht umgesetzt. Auch weitere ergänzende
Planungen dazu liegen bisher nicht vor.
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Unter dem Aspekt der Randbebauung und dem Lückenschluss kommen unseres Erachtens
nur die Änderungsbereiche A und C im Zuge einer Umwidmung in Wohnbauflächen infrage.
Der Änderungsbereich „B" erfüllt die Vorgaben aus dem BauGB nicht und ist als „Bollwerk" in
der freien Landschaft strikt abzulehnen.
Laut Alt-Bürgermeister Peter Wessel in der Ratssitzung am 05.07.2018 wurde bereits
Monate vorab die Vorgehensweise zur Baugebietsausweisung mit der Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilungsleiter Herr Aßhoff, besprochen. Dieser habe empfohlen, die
vorhandenen Restflächen in den Ortsteilen Erwitte und Bad Westernkotten später als
Baugebiete auszuweisen und vordringlich den Lückenschluss anzugehen. Diese
Vorgehensweise steht zweifelsohne nicht im Einklang mit dem BauGB und dem gültigen
Landesentwicklungsplan (LEP NRW).
§ 1 Abs. 5 BauGB fordert von Bauleitplänen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
u.a. unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu
sind die Wohnbauflächenpotentiale in Erwitte und Bad Westernkotten untersucht und
bewertet worden. Die weit überwiegende Mehrzahl der Flächen außerhalb des
Geltungsbereichs der 13. FNP-Änderung wurden aufgrund von Emissionsbelastungen,
problematischer Erschließung, hofnaher Lage und Eigentum eines landwirtschaftlichen
Vollerwerbsbetriebes etc. als nicht realisierbar eingestuft. Die im Flächennutzungsplan bzw.
dessen Begründung dargestellten und genannten Flächen sind, soweit sie nicht bereits in
Anspruch genommen sind, geprüft worden. Die realisierbare Fläche ‚Aspenstraße-West‘ ist
Bestandteil des Änderungsverfahrens. Die übrigen Plan A- und B-Flächen werden aus
Immissions-, Erschließungs- und Verfügbarkeitsgründen vorerst nicht weiterverfolgt. Alle
diese Flächen greifen ebenfalls weit in den Freiraum ein und sind hinsichtlich der Abrundung
des Stadtgebiets gegenüber den Flächen des Geltungsbereichs kaum vorteilhafter.
Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens für die 13. FNP-Änderung widerspricht dem
zitierten Ratsbeschluss nicht, da die Forcierung der Lücken- und Randbebauung begleitend
und nicht alternativ erfolgen sollte. Letztere ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden
Planverfahrens. Ergänzende Planungen bestehen hinsichtlich der Fläche ‚Berger Straße-
West‘ für die in der Sitzung des SUKMD am 19.06.2023 der Aufstellungsbeschluss für einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Kernzielsetzung sozialen Wohnungsbaus
gefasst worden ist.
Eine nachhaltige Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ist allein auf Flächen der
Innenentwicklung mangels entsprechender Kapazitäten nicht möglich.
Die von Alt-Bürgermeister Wessel zitierte Aussage von Abteilungsleiter Aßhof muss im
zeitlichen Kontext gelesen werden. Durch die im Raum stehende Ostvariante der B55n-
Ortsumgehung und die Erweiterungsabsichten eines Landwirts standen Weichenstellungen
an, die die städtebauliche Zugänglichkeit des Bereichs entlang der Westernkötter Straße
dauerhaft verändern würden. Diese Weichenstellungen zu ignorieren und in dieser Phase
kleinere Bauflächen zu verfolgen, wäre nicht mehr reversibel gewesen. Die Empfehlung war
daher sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Die Planung verstößt offensichtlich gegen das Ziel 6.1-4 des Landesentwicklungsplans
NRW, das bandartige Entwicklungen verhindern will. Bandartige Entwicklungen entlang von
Verkehrswegen sind daher zu vermeiden. Der Erläuterungstext des LEP NRW führt dazu
aus:
„Bandartige Siedlungen entlang von Verkehrswegen und Splittersiedlungen sind mit der
Zielsetzung einer kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche
ausgerichteten Siedlungs-entwicklung nicht vereinbar. Sie können die Funktions- und
Leistungsfähigkeit des Freiraumes und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Regional- und
Bauleitplanung sind daher aufgefordert, den Freiraum zu schützen und kleinteilige bauliche
über die bestehenden Möglichkeiten des § 34 Abs. 4 und § 35 BauGB hinausgehende
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Entwicklungen im Außenbereich sowie das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von
Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung zu
verhindern."
Die vorliegende Planung zielt offensichtlich geradezu auf eine bandartige
Siedlungsentwicklung ab, wobei die unstrukturierte und für die Wohnbevölkerung schädliche
und infrastrukturell sehr ungünstige Verbindung von zwei deutlich getrennten eigenständigen
Ortsteilen angestrebt wird. Auch für den Freiraum ist dieses Siedlungsband extrem störend.
Es verblüfft, dass die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt wird, weil
sie einem seit Jahrzehnten bestehenden Ziel des LEP widerspricht und auch allen sonstigen
Regeln der Stadtplanung zuwiderläuft.
Bereits wegen dieses Verstoßes gegen den LEP sollte die Planung aufgegeben werden.
Mit dem Ziel 6.1-4 soll einer unkontrollierten Bebauung in den Freiraum entgegengewirkt
werden, die zu einer unorganischen Siedlungsentwicklung in den Außenbereich führt und so
der raumordnungsrechtlich vorgegebenen Siedlungskonzentration widerspricht.
Aufgrund der verfestigt fehlenden Verkaufsbereitschaft zweier Grundstückseigentümerinnen
soll der südliche Teil des Bereichs ‚B‘ aus dem Änderungsentwurf herausgenommen werden.
Hierdurch verbleibt ein Korridor von rund 300 m zwischen den Stadtteilen Bad Westernkotten
und Erwitte.
Dadurch besteht die Gefahr einer bandartigen Entwicklung für die geplanten
Wohnbauflächen nördlich und östlich der Westernkötter Straße sowie die gemischte
Baufläche westlich der Aspenstraße nach der Änderung des Planentwurfs nicht (mehr).
Diese Flächen grenzen unmittelbar an vorhandene Bebauung und führen insbesondere zu
keiner bandartigen Entwicklung, sondern runden die bisherige Bebauung in den Ortsteilen
ab. Dies gilt gleichermaßen für die geplante Wohnbaufläche zwischen Westerntor,
Schäferkämper Weg und Weißdornring. Zwar soll sich diese Fläche östlich der Straße
Westerntor befinden, welche die Ortsteile Erwitte und Bad Westernkotten miteinander
verbindet, eine bandartige Entwicklung oder Splittersiedlung ist dennoch nicht zu befürchten.
Die Fläche stellt eine Arrondierung der südlichen Ortsteilfläche von Bad Westernkotten dar.
Sie grenzt unmittelbar an vorhandene Bebauung und wird westlich von der Straße
Westerntor begrenzt. Die Fläche steht in einem engen räumlichen Zusammenhang zur
bestehenden Bebauung und wird durch sie geprägt. Weder handelt es sich um eine
regellose noch einzeilige Bebauung. Damit rundet sie den bestehenden Siedlungsbereich
ab, führt nicht zu einer unkontrollierten Zersiedelung des Außenbereichs und wahrt das Ziel
einer Siedlungskonzentration.
Dieses Planungsvorhaben ist darüber hinaus vor öffentlicher Auslegung der Unterlagen
festgezurrt worden. Mit einem Vollerwerbslandwirt, der seinen Betrieb erweitern wollte,
wurde ein notarieller Vertrag zur Ausgliederung getroffen. Der Landwirt wollte seine
Schweinemastplätze um 1124 auf 1998 erhöhen, d. h. er muss neben dem Neubau auch die
bisherigen 874 Schweinemastplätze aus emissionsrechtlichen Gründen verlagern.
Dazu erhält er von der Stadt Erwitte
das Baugrundstück im Wert von 150.000,- Euro
1.200.000,- Euro ausgezahlt, gestreckt auf 4 Jahre
2 Baugrundstücke (geschenkt) im neuen Baugebiet
die Zuwegung zum neuen Betrieb für Schwerverkehr von 2 Seiten (zur Weringhauser
Str. und zum Bruchweg, einschließl. Brückenbauwerk, auf öffentliche Kosten
¬geschätzt ca. 500.000 Euro).
Nicht nachzuvollziehen ist, wenn argumentativ seitens der Stadt Erwitte an anderer Stelle
Bauplatzausweisungen wegen der Nähe zu einem Vollerwerbsbetrieb nicht durchgeführt
werden sollen, für das neue angedachte Baugebiet dieses dann aber vorrangig durchgeführt
werden soll und dieser dafür eine extrem hohe Abfindung erhält.
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Details privatrechtlicher Grundstücksrechtsgeschäfte werden aus Datenschutzgründen nicht
kommentiert. Eine Besonderheit, die nicht unmaßgeblich zu der stadtseitigen
Aussiedlungsabsicht beigetragen hat, besteht im vorliegenden Fall darin, dass die
Erweiterungspläne des Landwirts trotz planungs- und emissionsrechtlicher Zulässigkeit das
Wohnumfeld der vorhandenen Baugebiete nachhaltig negativ beeinflusst hätte. Diese
negative städtebaulich Entwicklung konnte durch die Aussiedlung ebenfalls abgewendet
werden.
Die Ostumgehung als Verbindung zwischen B ln (Südumgehung Erwitte) und der
bestehenden B 55 im Norden von Erwitte befindet sich im vordringlichen Bedarf des BVWP
2030 und soll durch diese Baugebiete mit Verlegung eines Schweinemastbetriebes und einer
weiterhin beabsichtigten Renaturierungsmaßnahme des Erwitter Mühlenbaches verhindert
werden. Der Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des FNP erfolgte bereits am
3.11.2017. Damit sollten vorzeitig Fakten geschaffen werden, um die Variantenprüfung
dieser Verbindungsstrecke zwischen der B 1 n und bestehenden B 55 maßgeblich zu
beeinflussen.
Dieses Verfahren dient eben nicht vorrangig dazu, bauwilligen Mitbürgern Grundstücke
anzubieten, die im Übrigen noch hinreichend vorhanden sind. Es dient vielmehr dazu, die
Straßenplanung der Umgehungsstraßen maßgeblich zu beeinflussen und die vom
Bürgermeister der Stadt Erwitte gewünschte Trassenführung durch das Vogelschutzgebiet
Hellwegbörde zu erzwingen. Mit diesem Vorgang soll die Ostumgehung Erwitte, geplanter
Anschluss der B 1 n an die bestehende 13 55 n, für die im Bundesverkehrswegeplan 2030
(BVWP) der „vordringliche Bedarf" festgestellt wurde, verhindert werden. Im Zuge der derzeit
stattfindenden Alternativenprüfung soll die Planung wieder auf die bisherige
Verfahrenstrasse (Westumgehung) durch das Vogelschutzgebiet Heliwegbörde gelenkt
werden, die allerdings aus dem BVWP 2030 gestrichen wurde. Mit der Bauleitplanung sollen
unter Bezug auf Art. 28 GG (Selbstverwaltungsrecht der Kommunen) Fakten geschaffen
werden nach dem Motto: Baurecht bricht Planungsrecht. Es handelt sich bei diesem Vorgang
um eine reine Verhinderungsplanung, die als solche rechtlich unzulässig ist. Mit dieser
Bauleitplanung sollten und sollen frühzeitig unvermeidliche Zwangspunkte in der
Straßenplanung gesetzt werden.
Die Stadt Erwitte geht von der Annahme aus „Baurecht bricht Planungsrecht" und glaubt,
dass mit einem rechtsgültigem Ratsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes
unter Umsetzung des Wohnbauflächenkonzeptes ihre Planung Vorrang vor der
Straßenplanung hat. Zu der Frage, ab wann eine Fernstraßenplanung soweit konkretisiert
und verfestigt ist, dass die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung auf diese Straßenplanung
Rücksicht nehmen muss, gibt es eine durch mehrere Urteile nachhaltig gefestigte
Rechtsprechung. Dies kann nach der nachgenannten Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits dann der Fall sein, wenn eine gesetzliche
Bedarfsfeststellung für das Straßenbauvorhaben vorliegt. Nach dem geltenden
Fernstraßenausbaugesetz ist die östliche Umgehung von Erwitte als vordringlicher Bedarf
festgestellt. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts die Forderung ableiten, dass die kommunale Bauleitplanung
(hier die Änderung des Flächennutzungsplanes) auf das geplante Straßenbauvorhaben
(östliche Umgehung von Erwitte) Rücksicht nehmen muss und keine Festsetzungen treffen
darf, die mit dieser Planung unverträglich sind.
Wir verweisen u. a. auf den Beschluss des 9. Senats vom 5. November 2002 — BVerwG 9
VR 14.02 Leitsätze:
1. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die konkurrierende
Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (sog. Prioritätsgrundsatz).
Voraussetzung ist dafür eine hinreichende Verfestigung der Planung, die einen
Vorrang beansprucht.
Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung
der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes
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gilt im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei
der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach
den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele
eintreten.
2. Auch unter Berufung auf ihre Planungshoheit kann eine Gemeinde eine
umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung nicht fordern.
Die Beurteilung der Rechtslage wird indes auch von der Bezirksregierung Arnsberg geteilt.
Diese teilte uns bereits mit Schreiben vom 16.11.2017 (Az.: 31.06.11-005/2017-014) mit:
„Die Planung der Bundesfernstraßen hat Vorrang vor der Orts- und Landesplanung. Sofern
die Planung der Stadt die Planung der im Fernstraßenbedarfsplan als vordringlich
eingestuften Bln/B 55n berührt, muss sie den Landesbetrieb Straßenbau NRW beteiligen.
Dieser hat dann zu prüfen, ob die Planungen miteinander korrespondieren. Da die
Bundesplanung Vorrang vor der Ortsplanung hat, würde letztere gegenstandslos bzw. nicht
durchführbar."
Mit jetzigem Verfahren wurden hingegen „vorzeitige Zwangspunkte" gesetzt.
Wichtiges Abwägungskriterium im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen ist der
Prioritätsgrundsatz (BVerwG, Beschluss v. 5.11.2002 – 9 VR 14.02 –, juris). Der
Prioritätsgrundsatz besagt, dass eine nachlaufende Planung auf eine vorlaufende Planung
Rücksicht zu nehmen hat, soweit diese hinreichend konkret und verfestigt ist. Die Stadt
müsste deshalb die fernstraßenrechtliche Planung als vorrangigen entgegenstehenden
Belang in ihre Bauleitplanung(en) einbringen, wenn die eigene Planung mit einer Trasse der
B 55n kollidiert und diese Trasse in der Fachplanung bereits hinreichend verfestigt ist.
Von einer verfestigten Trassenführung im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
kann schon nicht die Rede sein. Verfestigt ist eine Planung sicherlich noch nicht vor der
Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Vorliegend ist
der frühere Planfeststellungsbeschluss für die Entlastungsstraße durch das OVG Münster
aufgehoben worden. Seitdem befindet sich das Verfahren wieder in seinem früheren
Zustand, ohne dass es ersichtlich gefördert worden wäre. Angesichts des langen Zeitraums
können die ursprünglich ins Verfahren eingebrachten Antragsunterlagen allenfalls noch
vereinzelt weiter genutzt werden. Angesichts der zwischenzeitlich geänderten
Rahmenbedingungen, vor allem der rechtlichen und technischen Standards, wird man das
gesamte Planfeststellungsverfahren neu beginnen oder am Anfang wieder aufnehmen
müssen. Dass es sich bei der kollidierenden Trasse um die konkrete und hinreichend
gefestigte Planung des Fachplanungsträgers handelt, lässt sich nicht feststellen.
Eine Bindungswirkung ergibt sich nach folgendem auch nicht aus der Darstellung der
Osttrasse im Bundesverkehrswegeplan (BVWP)und Bedarfsplan.
Die Beurteilung der Bindungswirkung der dargestellten Trasse zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten erfordert eine Differenzierung zwischen dem BVWP und dem Bedarfsplan.
Der BVWP wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erarbeitet und
vom Kabinett beschlossen. Er steckt den Rahmen für die Investitionen in die
Verkehrsinfrastruktur des Bundes ab, stellt jedoch weder einen Finanzierungsplan dar, noch
hat er Gesetzescharakter. Der BVWP ist ein freiwilliger Investitionsrahmenplan der
Bundesregierung, der lediglich Verkehrsinfrastrukturabsichten zum Ausdruck bringt, ohne
aber ein vorgelagertes Verfahren mit Bindungswirkung für die Projektplanung darzustellen
(Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, vor §§ 16 ff. Rn. 49). Es handelt sich um einen
informellen Plan ohne Außenwirkung.
Der BVWP führt in seiner Anlage 1 – Projektlisten Straße unter Nr. 114 das Projekt B1-G11-
NW auf, das einen zweistreifigen Neubau auf einer Länge von 12,3 km zwischen Erwitte und
Paderborn (B 55 – A 33) vorsieht. Teilprojekt dieses Gesamtprojekts ist die hier maßgebliche
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Ortsdurchfahrt Erwitte zwischen Erwitte und Bad Westernkotten (Nr. 117 der Anlage zum
BVWP).
Konkretisierung erfahren die im BVWP aufgeführten Projekte durch das
Projektinformationssystem (PRINS) zum BVWP. Dieses enthält für jedes (Teil-)Projekt ein
Dossier insbesondere auch zur Lage der Trassen. In dem Dossier wird jedoch ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Verlauf des Projekts nur eine der Lösungsmöglichkeiten
darstellt. Der Verlauf könne sich in den nachfolgenden Planungsstufen verändern. In diesem
Fall werde regelmäßig eine neue gesamtwirtschaftliche Bewertung zum Nachweis der
Bauwürdigkeit des Projekts durchgeführt.
Daraus, dass die Ortsumgehung in Gestalt der Trassenführung zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten Teil des BVWP ist, ergeben sich aufgrund des Rechtscharakters des BVWP
keine Hindernisse für die Bauleitplanung der Stadt Erwitte.
Der BVWP ist allerdings zugleich Grundlage für Bedarfspläne. Aus dem BVWP wird in einem
Gesetzgebungsverfahren ein Ausbaugesetz – für den Straßenbau von Bundesfernstraßen
das Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) – mit Bedarfsplan verabschiedet. Der
Bedarfsplan entfaltet im Gegensatz zum BVWP Bindungswirkungen für alle Planungsträger
(Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, vor §§ 16 ff. Rn. 50). Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG
wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
ausgebaut. Der Bedarfsplan ist dem FStrAbG als Anlage beigefügt. Nach Nr. 955 des
Bedarfsplans ist das Neubauprojekt zwischen Erwitte und Paderborn mit vordringlichem
Bedarf zu realisieren. Die kartografische Darstellung der Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2
FStrAbG des BMDV enthält eine Trassenführung der Ortsumgehung analog zum BVWP
östlich von Erwitte zwischen Erwitte und Bad Westernkotten.
Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG ist die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung
nach § 16 FStrG verbindlich. Eine Aufgabe der Linienbestimmung ist die Trassenwahl. Der
Umfang der Bindungswirkung ist nach der Rechtsprechung allerdings im Wege einer
Auslegung des Bedarfsgesetzes zu ermitteln. Eine zeichnerische Darstellung, die einem
Bedarfsplan eines verkehrlichen Bedarfsgesetzes beigefügt ist, legt eine bestimmte
Bedarfsstruktur fest, etwa hinsichtlich des Verkehrsbedarfs und hinsichtlich der
Netzverknüpfungen. Die zeichnerisch dargestellte Trassenwahl selbst nimmt an der Bindung
des Bedarfsgesetzes jedoch nicht teil. Dies gilt selbst dann, wenn sie detailgetreu ermittelbar
ist. Bei der Trassenwahl ist lediglich die erkennbare Bedarfsstruktur als gesetzgeberische
Wertung in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002 –
9 VR 14/02 – juris Rn. 10). Über Einzelheiten der Trassenführung und mögliche Varianten
wird erst im Verfahren der Planfeststellung und aufgrund einer Abwägung aller von der
Planung berührten öffentlichen und privaten Belange entschieden (BVerwG, Beschl. v.
14.4.1997 – 4 B 30/97 – juris Rn. 5).
Im Ergebnis entfaltet die im BVWP 2030 und Bedarfsplan zeichnerisch dargestellte Trasse
keine Bindungswirkung und steht der Bauleitplanung der Stadt Erwitte nicht entgegen. Diese
Auffassung vertritt auch die DEGES als mit der Planung der Ortsumgehungen betrautes
Ingenieurbüro.
Bei Anwendung des Prioritätsgrundsatzes geht deshalb die Bauleitplanung der Fachplanung
vor, die ihrerseits auf die Bauleitplanung Rücksicht nehmen muss.
Der Prioritätsgrundsatz ist jedoch lediglich ein, wenn auch ein gewichtiger
Abwägungsgrundsatz. Er ist deshalb in der Abwägung überwindbar, wenn noch gewichtigere
Gesichtspunkte für eine Lösung streiten, die dem Prioritätsgrundsatz nicht entspricht. Würde
die Stadt ihre Bauleitplanung in Gestalt der 13. Änderung des FNP zur Rechtskraft bringen
und die Bezirksregierung wider Erwarten die kollidierende Trasse planfeststellen, so würde
sich die Fachplanung wegen des Fachplanungsvorbehalts aus § 38 BauGB durchsetzen.
Der FNP würde dann funktionslos und könnte keine Grundlage für nachlaufende verbindliche
Bauleitplanungen sein (hierzu Külpmann, aaO, Rdnr. 482 ff.).
Zu diesem Teilaspekt bleibt also festzuhalten, dass mit Blick auf die angekündigte
Wiederaufnahme der straßenrechtlichen Planfeststellung aus dem Prioritätsgrundsatz kein
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Planungshindernis für die Bauleitplanung folgt. Dem Einwand wird daher nicht gefolgt.
Hinzu kommt, dass nach vorliegender Stellungnahme der DEGES die Ostvariante sehr früh
u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit
und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden ist. Deren weitere Bearbeitung ist auf
Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr fortgeführt worden.
Laut Wohnbauflächenkonzept (öffentl. Auslegung v. 09.09.2019) sind ca. 6,0 ha als
Ausgleichsfläche erforderlich. Die Berechnung der konkret geplanten Kompensationsflächen
soll nunmehr in der Bauleitplanung erfolgen.
Es ist fraglich, ob die neuen Kompensationsflächen in Zukunft auch tatsächlich umgesetzt
werden. Hierzu verweisen wir auf unsere Eingabe vom 16.02.2021. Nach Feststellungen der
Bürgerinitiative wurde eine Vielzahl von Kompensationsmaßnahmen seitens der Stadt
Erwitte innerhalb der letzten 20 Jahre nicht umgesetzt. Zwar gibt es keine formelle Frist, in
der Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt/umgesetzt werden müssen, allerdings hat dieses
nach § 15 BNatSchG „...zeitnah..." zu erfolgen. Die Gewähr bietet die Stadt Erwitte eben
nicht. Wir haben die Kompensationsmaßnahmen der letzten 20 Jahre ausgewertet und der
Stadt vorgetragen. Auch danach wurde die Beseitigung der Umsetzungsdefizite nicht zeitnah
angegangen, sondern weiter auf einen Zeitraum von mehreren Jahren hinaus geschoben.
Unter anderem wollte der damalige Bürgermeister Wessel bereits im Jahr 2017, dass
festgelegte, aber noch nicht umgesetzte Ausgleichsflächen aus dem gesamten Bereich des
Stadtgebietes Erwitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr.
35 umgelegt werden. Hierzu sollte ein „Gewässerentwicklungskonzept und Renaturierung
Erwitter Mühlenbach" entwickelt und durchgeführt werden. Dazu erwartete die Stadt Erwitte
Fördermittel von 80 % vom Land NRW und 10 % vom Wasserverband Obere Lippe. Eine
solche Förderung ist rechtlich ohnehin nicht zulässig. Mit diesem Planungsvorhaben wollte
der damalige Bürgermeister, so in seiner Einführungsansprache im Planungsausschuss zur
Ausschusssitzung Nr. 115/2017 für die in der Verbindung zwischen der geplanten und im
vordringlichen Bedarf befindlichen B 1 n und der bestehenden B 55 (Ostumgehung der Stadt
Erwitte) „... einen Riegel vorschieben, der nicht zu überwinden ist". Dieser Sachverhalt soll
zusätzlich darlegen, mit welcher Gewichtung Kompensationsmaßnahmen im Bereich Erwitte
bisher umgesetzt werden. Hier handelt es sich um einen rechtlich sehr angreifbaren
Sachverhalt aus der Vergangenheit, denn der Bürgermeister erklärte selbst, dass er
bisherige Kompensationsmaßnahmen nicht umgesetzt hat. Dann wollte er diese
Ausgleichsmaßnahmen noch verlegen, um die Planung der Bundesfernstraße zu verhindern
und diese Maßnahmen, zu denen er gesetzlich verpflichtet war, mit 90 % öffentlicher Mittel
fördern lassen.
Die zeitnahe Umsetzung gehört zu den gesetzlich festgelegten Pflichtaufgaben und es liegt
nicht im freien Ermessen der Stadt, ob sie dieses tun will oder nicht. Die Stadt Erwitte hat
sich diesbezüglich selbst als nicht zuverlässig dargestellt. Bezogen auf das
Wohnbauflächen-konzept soll dieser Vorgang aufzeigen, dass eine zeitnahe realistische
Schaffung und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zumindest sehr fraglich
erscheint. Das gilt gleichermaßen für das vom Gutachter im Umweltgutachten eingeforderte
spätere Monitoring.
Bereits 2005 wurde in Bad Westernkotten mit dem Bau des Schießstandes ein seit Ende der
1970er Jahre bestehender Brutplatz der Rohrweihe vernichtet. Die damals im
Bebauungsplan festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wurden nicht umgesetzt, seitens
der Stadt Erwitte wurden keine Initiativen gestartet, um auf die Umsetzung Einfluss zu
nehmen (siehe hierzu auch Anlage 5). Auch nach unserer Eingabe im Febr. 2021 wurde
diesbezüglich keine Initiative wahrgenommen.
Der Einwand hat keinen Bezug zur 13. FNP-Änderung und wird daher zurückgewiesen.
Darüber hinaus ist es erforderlich, den im Zusammenhang mit dem seinerzeit angestrebten
Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 35 vorgetragenen Unwahrheiten entgegen zu treten.
Die Kulisse des Renaturierungskonzeptes umfasste das gesamte Erwitter Bruch in seiner
ursprünglichen Ausdehnung. Der Kernbereich entlang des Bachlaufs sollte in Kooperation
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mit dem WOL unter Förderung nach der Europäischen Wasserrahmenrichtline renaturiert
werden. In den darüber hinaus gehenden Bereichen sollten die noch nicht durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen zusammengefasst werden. Eine Rekrutierung von Fördermitteln war
hierfür zu keiner Zeit beabsichtigt.
Die Änderungsbereiche im FNP liegen deutlich über 10 ha. Damit ist eine Änderung des
Regionalplans erforderlich. Die erforderliche Änderung des Regionalplans wird auch mit
Schreiben der Stadt Lippstadt vorn 29.08.2019 eingefordert. Ein Änderungsantrag zum
Regionalplan liegt bei der Bezirksregierung bisher nicht vor. Der Hinweis auf dieses
Schreiben fehlt in der öffentlichen Bekanntmachung unter „umweltbezogenen Informationen."
Die Bauleitplanung ist den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), denn
diese können nicht durch eigene Abwägung der Kommune überwunden werden. Aus den
Unterlagen ist nicht ersichtlich, warum eine Änderung des Regionalplans nicht erfolgen soll
und warum der Regionalrat offensichtlich nicht eingebunden worden ist.
Eine Regionalplanänderung ist nicht erforderlich. Der Flächentausch ist gem. Ziel 6.1-1 Abs.
3 des LEP NRW als spezialgesetzliche Ausnahme vom Verbot der
Freirauminanspruchnahme geregelt. Danach darf eine bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung in den Freiraum erfolgen, wenn im Gegenzug ausgewiesene
Siedlungsflächen dem Freiraum zurückgegeben werden. Das ist hier der Fall. Da der
Flächentausch in derselben Änderung des FNP erfolgt, ist auch der gleichzeitige Wechsel
von Frei- und Siedlungsraum gewährleistet. Die Änderung des Regionalplans kann bei
nächster Gelegenheit erfolgen und liegt in zeitlicher Hinsicht im Planungsspielraum des
Regionalrates. Die Nachzeichnung (Anpassung des Regionalplans) muss nicht vor dem
Feststellungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte erfolgen.
Die angeblich erforderliche Flächenbevorratung in der Bauleitplanung ist auch aus Gründen
der sich derzeit einstellenden Rezession in der allgemeinen Wirtschaftslage fraglich. Der
Bauboom ist deutlich zurückgegangen. Für die Baufirmen hat sich bereits ein Negativrekord
bei den Geschäftserwartungen eingestellt, „...die auf ein Minus von 63,1 Punkte sanken - ein
neuer Negativrekord seit Beginn der Erhebung 1991. ..." (siehe auch Presseartikel vom
18.02.2023, Anlage 6).
Flächenverbrauch, Flächenversiegelung, Funktionsverlust der natürlichen Böden,
Zersiedelung der Landschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Auswirkungen auf den
Klimawandel, werden im Umweltbericht als unbedeutend dargestellt. Das bestehende
Landschaftsbild wird dauerhaft zerstört werden.
Wenn alle Kommunen nur kleinräumig z. B. an die Auswirkungen auf den Klimawandel
denken und diesen „kleinörtlich" verneinen, dann ändert sich in Gänze nichts.
Wir verweisen unsererseits auf die aktuelle Studie des Umweltbundesamtes, nach der „ der
Erhalt von Gebäuden vor Neubau in den Vordergrund gerückt werden soll. So heißt es dort
u. a.: „Neuer Wohnraum im Bestand spart Rohstoffe und schützt die freie Landschaft vor
weiterer Zersiedlung. "(Anlage 7).
Im Regionalplanungszeitraum besteht nach aktuellen Berechnungen der Bezirksregierung
erheblicher Wohnbauflächenbedarf von 16 ha. Aufgrund der vorliegenden
Rahmenbedingungen ist für die Realisierung ein vergleichbar langer Zeitraum von min. 20
Jahren zugrunde gelegt worden. Kurzfristige Entwicklungen im Bausektor sind in diesem
Zusammenhang unerheblich.
FFH-Vorprüfung
Es wird eine FFH-Prüfung eingefordert. Die vorgelegte FFH-Vorprüfung (FFH-VP) ist
fehlerhaft und kommt zur falschen Schlussfolgerung; u. a. fehlt insbesondere die
vorgeschriebene Summationsprüfung.
Der Gutachter bezieht sich in seiner Prognose in der FFH-Vorprüfung für das
„Vogelschutzgebiet Hellwegbörde (DE-4415-401)" und auf einen erforderlichen
Mindestabstand vom Planungsvorhaben auf das Vogelschutzgebiet von 300m. Dieses ist
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inhaltlich und fachlich falsch. Er verwechselt offensichtlich die wissenschaftlich berechnete
Effektdistanz in der Lärmwirkung von Planungsvorhaben auf Vögel mit der insgesamt
erforderlichen FFH-Vorprüfung und der damit ebenfalls erforderlichen verbundenen
Summationsprüfung.
Auszug aus dem Erlass des „Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und
Verbraucherschutz des Landes NRW v. 30.9.2014 (Az.: 111-4 — 616.07.02.20) mit Bezug
auf das EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4111
„ ...Die FFH-Prüfung (FFH-Vorprüfung) muss sich auch bei großen NATURA-2000-Gebieten
wie dem Vogelschutzgebiet Hellwegbörde auf das gesamte Gebiet beziehen — und nicht
nur auf Teilbereiche des Gebietes. Dieser weite Betrachtungsraum ist insbesondere auch bei
der ,Summationsprüfung" gern. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der kumulativen Wirkung mit
anderen Projekten und Plänen zu Grunde zu legen. In diesem Sinne müssen sich die
Angaben des Antragstellers zur FFH-Verträglichkeit seines Projektes bzw. Planes sowie die
behördlichen Stellungnahmen und Entscheidungen im Rahmen der FFH-VP stets auf das
gesamte NATURA-2000-Gebiet beziehen. ...". (Anlage 3)
Bereits nach Auffassung der Europäischen Kommission, Schreiben v. 19.9.2009, zum
Vertragsverletzungsverfahren 1998/4873, (Az.: ENV.A.2/AK/amj ARED ((2009)) 357693)
besteht ebenfalls die Pflicht zur Prüfung. In der Mitteilung heißt es u.a.:
„ ... Pläne und Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung
stehen oder hierfür notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im
Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten
Erhaltungszielen. ...". (Auszug aus dem vorgenannten Schreiben — Anlage 4)
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitat-
schutz (VV-Habitatschutz) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz NRW (2016) werden erheblich Beeinträchtigungen durch Vorhaben
der Bauleitplanung bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu Natura 2000-
Gebieten nicht erwartet.
Bei der unter diesen Voraussetzungen durchzuführenden FFH-Vorprüfung für die 13.
Änderung des Flächennutzungs-plans ergaben sich keine Wirkungen, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ führen können. Wirkungen, die
sich nicht auf die nahegelegenen Teilbereiche auswirken, jedoch auf andere, weiter entfernt
liegende, (Teil-)Bereiche des Vogelschutzgebiets auswirken, sind hinsichtlich der
Vorhabenscharakteristik (Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche)
sowie der Lage der Änderungsbereiche außerhalb des Geltungsbereichs des
Vogelschutzgebiets nicht zu erwarten.
Eine Summationsprüfung wurde durchgeführt. Diese umfasst das gesamte
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“.
Die Flächenangaben in der FFH-VP zur Größe der zukünftigen Bauflächen bedürfen aus den
bereits genannten Gründen der Überprüfung.
Die Flächenabweichung begründet sich dadurch, dass in der FFH-VP die Größe der
Geltungsbereiche, in der Begründung zur FNP-Änderung dagegen die Größe der
Wohnbauflächen genannt ist.
Auf S. 9 wird in der FFH-Vorprüfung auf das Naturschutzgebiet (NSG) Muckenbruch
verwiesen. Dieses ist nicht nur NSG, sondern integrierter Bestandteil des „FFH-Gebietes DE-
4315-302 „Manninghofer Bach, Gieseler und Muckenbruch". Eine für dieses Gebiet
durchzuführende FFH-Vorprüfung fehlt.
Das Naturschutzgebiet „Muckenbruch“ ist ca. 750 m, das FFH-Gebiet „Manninghofer Bach
sowie Gieseler und Muckenbruch“ ca. 1.000 m von dem nächstgelegenen Änderungsbereich
C entfernt. Zwischen dem Naturschutzgebiet bzw. dem FFH-Gebiet und dem
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Änderungsbereich C befinden sich Siedlungsstrukturen von Bad Westernkotten. Diese
entfalten eine Pufferfunktion, so dass in Verbindung mit der Entfernung Projektwirkungen mit
nachteiligen und/oder erheblichen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet sowie das FFH-
Gebiet ausgeschlossen werden können. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht erforderlich.
Der Gutachter beschreibt u. a. den Aktionsraum der Rohrweihe, der sich nach seiner
Darstellung auch über Siedlungsbereiche führt und für diese Art auf eine angebliche
Flächeninanspruchnahme von 25.832 ha erstreckt. Es soll scheinbar suggeriert werden,
dass eine neue Siedlung, wie auf der beabsichtigten Wohnfläche B geplant, die Rohrweihen
nicht stören wird. Das ist falsch.
Mit dem von ihm dargestellten Aktionsraum kann der Gutachter vermutlich nur die Summe
aller einzelnen Rohrweihen bzw. Paare im VSG bezogen auf deren Aktionsradius meinen.
Seine Datengrundlage ist nicht erkennbar. Der Aktionsradius eines Brutpaares der
Rohrweihe beträgt allerdings lediglich 2 km um den Brutplatz, der der Wiesenweihe
hingegen 10 km um den jeweiligen Brutstandort. Sie jagen auch nicht über
Siedlungsbereiche, sondern suchen ihre Beute im gaukelnden Suchflug in 2 bis 3 m Höhe
direkt in/über der Ackerlandschaft und meiden dabei Siedlungsstrukturen.
Der Änderungsbereich B befindet sich teilweise innerhalb eines dokumentierten
Aktionsraums (FT-4412-0002-1999) der maßgeblichen Vogelart Rohrweihe. Dieser im
Untersuchungszeitraum 1993 bis 1999 (weit vor der Meldung des Vogelschutzgebiets
Hellwegbörde) erfasste Aktionsraum der Rohrweihe ist den Daten des Landes NRW bzw.
dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ entnommen.
Es wird der Lebensraum vom Eisvogel, der Wiesen- und Rohrweihe, der Feldlerche, dem
Wiesenpieper, der Wachtel und des Kiebitz in Anspruch genommen. Vertiefende
Untersuchungen über die Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen einzelner Arten liegen
nicht vor. Die Schlussfolgerung, „...die 13. Änderung des FNP Erwitte führe zu keinen
nachteiligen Wirkungen des Vogelschutzgebietes Hellwegbörde" ist inhaltlich falsch.
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen, aber im Ergebnis nicht geteilt.
Aufgrund der Zerstörung des Lebensraumes sollte mit einer rechtlich erforderlichen
Summationsprüfung ermittelt werden, ob es im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu
einer erheblichen Beeinträchtigung einzelner besonders geschützten Vogelarten kommen
kann, und ob die Auswirkungen sich auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck des VSG
Hellwegbörde auswirken werden.
Beispielhaft am Vorkommen der Rohrweihe wird aufgezeigt, welche Auswirkungen
Planungsvorhaben, auch wenn sie außerhalb der Grenze des VSG liegen, nicht nur auf
einzelne Bestandsvorkommen, sondern in der Gesamtwirkung auf das gesamte
Vogelschutzgebiet haben können.
„Seit etwa 2011 zeichnet sich auch dem Rohrweihenvorkommen ein immer deutlicherer
ungünstiger Erhaltungszustand im EU-Vogelschutzgebiet Hellwegbörde ab: Brutbestand und
Bruterfolg hat in landwirtschaftlichen Kulturen seitdem stark abgenommen.
Von 2006 bis 2021 nahm die Brutpaarzahl der Rohrweihe in landwirtschaftlichen Kulturen (im
Mittel 15,4 pro Jahr) ab: von durchschnittlich 18,0 Brutpaaren für den Zeitraum 2006 bis
2013 auf 12,9 im Zeitraum 2014 bis 2021, was einem Rückgang von 28,5% entspricht. Eine
Abnahmetendenz zeigt sich auch bei den häufigeren Bruten in naturnahen Flächen (Schilf,
andere Hochstauden).
Außerdem zeigte die räumliche Auswertung der Weihenbrutplätze, dass seit der Ausweisung
des VSG Hellwegbörde die außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Randbereiche für die
Brutansiedlung bei abnehmenden Gesamtbeständen an Bedeutung zugenommen haben. In
diesen Randbereichen sind allerdings zahlreiche Projekte, die erhebliche Gefährdungen der
Weihenpopulationen im VSG Hellwegbörde darstellen, die seit der Ausweisung des
Schutzgebietes schon realisiert wurden oder in den letzten Jahren geplant worden sind oder
in naher Zukunft noch zu erwarten sind. Die detaillierte Betrachtung der Randzonen um das
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VSG Hellwegbörde beschränkte sich auf einen 1 km breiten Gürtel.
Die Auswertung erfolgte nach Projekten, die eine unmittelbare Gefährdung von Weihen und
ihren Brutplätzen darstellen, zu nennen sind die Tötungs- oder Verletzungsgefahr sowie
direkte oder indirekte Vertreibungswirkungen. Agrar-Nutzungsänderungen wurden dabei
nicht behandelt.
Es handelt sich um 29 Projekte, die im Umfang von einem kleinen Projekten bis hin zu
kilometerlangen Straßenplanungen reichen und die in den 1 km breiten Randzonen
außerhalb des VSG Hellwegbörde schon realisiert oder geplant sind oder in Aussicht stehen.
Das zeigt welch großes Gefährdungspotenzial für die Weihen im VSG Hellwegbörde in der
Zukunft droht. Sollten diese Projekte zum großen Teil realisiert werden, wird sich
wahrscheinlich der Erhaltungszustand der Weihen im Schutzgebiet selbst dann weiter
verschlechtern, wenn sich innerhalb des Schutzgebietes keine weitere Verschlechterungen
des Nahrungs- und Nistplatzangebotes ergeben sollten und die Nestschutzmaßnahmen im
Umfang der letzten Jahre fortgeführt würden. (Quelle: Schutzprogramm für Wiesen und
Rohrweihen in .Mittelwestfalen, Jahresbericht 2021.)"
In der Randzone von 1 km um das „VSG Hellwegbörde" liegen insgesamt 29 geplante oder
bereits durchgeführte Projekte, die in der Summationsbewertung von Bedeutung sind. Davon
17 Windkraftanlagen, 6 durchgeführte oder geplante Straßenbauprojekte, 3
Siedlungserweiterungen, 2 größere Flächen für den Kalksteinabbau, 1 Gleitschirmflugplatz.
Davon liegen folgende Projekte im Nahbereich des o. g. Planungsvorhabens:
- die Windkraftanlagen Erwitte-Mercklinghausen, Lippstadt-Lohe-Ost und Erwitte-
Völlingh.
- die Siedlungserweiterung Lippstadt-Süd,
- das Kalksteinabbaugebiet Domhof (Erwitte) und
- das Straßenbauprojekt B 55 n (mit direkter Flächeninanspruchnahme im
„VSG Hellwegbörde")
Im Übrigen hatte das Land NRW, vertreten durch das „Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Jan. 2015, nach einem Mahnschreiben
der Europäischen Kommission im Jahr 2013 (Az. 2013/4111) an die Bundesrepublik
Deutschland, einen Vogelschutzmaßnahmenplan (VMP) erarbeitet, der u. a. die
Lebensraum-verbesserung auf Ackerflächen zum Inhalt hatte.
Laut VMP waren die Erhaltungsstände für folgende Arten schon 2014 wie folgt:
- Wiesenweihe schlecht
- Rohrweihe unzureichend
- Rotmilan - schlecht
- Feldlerche - unzureichend
- Wachtel umzureichend
- Kiebitz - unzureichend (der Bestand im Kreis Soest hatte sich von 1997
bis 2012 laut VMP bereits halbiert)
Mit dem VMP als „fachliches Rahmenkonzept" sollte dem Artenrückgang im „VSG
Hellwegbörde" entgegengewirkt werden. U. a. heißt es in der Zusammenfassung:
„ ...Die Bestandsentwicklung der gebietsrelevanten Arten wird durch viele Faktoren
beeinflusst. Beispielsweise durch landwirtschaftlichen Flächenverbrauch, Zerschneidung der
Infrastruktur, Gesteinsabbau, Prädation und Freizeitnutzungen sowie durch außerhalb des
VSG, z. B. auf den Zuwegen, wirkende Faktoren. ..."
Eine Summationsprüfung auf Ebene des Flächennutzungsplans wurde durchgeführt.
Festzustellen bleibt, dass der Lebensraum besonders zu schützender Arten zwischen
Kernstadt Erwitte und Bad Westernkotten durch das Planungsvorhaben verkleinert wird, u. a.
für Rohrweihe, Wiesenweihe, Wiesenpieper, Feldlerche, Wachtel und Kiebitz. Der verbaute
Lebensraum wird dann zukünftig gemieden werden. Von der neuen Siedlung, insbesondere
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im Änderungsbereich B, wird durch die Silhouettenwirkung eine nicht unerhebliche
Störwirkung auf die einzelnen Arten verursacht werden. Der Bereich wird zukünftig
gemieden, der Lebensraum verkleinert sich.
Inwieweit sich dieses erheblich auf die Bestandsgrößen der einzelnen Arten und auf die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele des „VSG Hellwegbörde" auswirken wird, bleibt im
vorliegenden Gutachten ungeklärt. Die „...erheblichen nachteiligen Auswirkungen des
Eingriffs" müssen aber ausgeschlossen sein. Das vorliegende Gutachten lässt diesen
Rückschluss nicht zu. Um dieses zu klären, muss eine FFH-Prüfung durchgeführt werden.
Dass es durch dieses Bauleitverfahren Konflikte geben wird, wurde auch von der DEGES so
gesehen. Die damalige Projektleiterin, Ricarda Beutler, nahm mit Schreiben vom 30.09.2019
hierzu eindringlich Stellung und führte u. a. aus:
„ ... Weiterhin sind auch die Summationswirkungen zu betrachten, deren Auswirkungen in
dem ökologisch sensiblen Gebiet ein erhebliches Gewicht darstellen werden.
So ist Erwitte neben den Landschafts /Naturschutzgebieten und Flora-Fauna-Habitaten
insbesondere von einem europarechtlich geschützten Vogelschutzgebiet umgeben, welches
erhebliche Anforderungen an und Restriktionen für Planungen im Raum darstellt. ... "
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen, aber im Ergebnis nicht geteilt.
Die vorkommenden Arten sind vom Gutachter nur oberflächlich erfasst worden. Der
Gutachter greift hierbei im Wesentlichen auf die Daten des LANUV aus dem Jahr 2009
zurück. Die Datenlage ist veraltet. Zur Bestandsaufnahme der einzelnen Arten erschließt
sich nicht, warum der Gutachter nicht auf die detaillierten Untersuchungen von ILS Essen
2012 (allerdings auch älter als 5 Jahre) bzw. auf die der DEGES, die diese i. R. d. Planung
für die B 55n neue Untersuchungen (2021/2022) veranlasst hatte, zurückgegriffen hat.
Gerade nach dem oben zitierten Schreiben der DEGES hätte sich dieses von selbst
aufdrängen müssen.
Diese „oberflächliche Erfassung“ genannte Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der
Flächennutzungsplanung ausreichend.
Die im Gutachten verwendeten Fundpunkte der Arten wurden dem Gutachter im November
2020 vom Land NRW übermittelt. Diese Daten beinhalten alle dem LANUV gemeldeten
Fundorte bis November 2020, u.a. auch alle relevanten Daten der Arbeitsgemeinschaft
Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e. V. (ABU). Untersuchungen aus dem Jahr 2012
sind in diesen Daten des Landes NRW ebenfalls enthalten.
Die Untersuchungen der DEGES aus dem Jahr 2020/2021 wurden am 26. August 2021 der
Öffentlichkeit vorgestellt. Die FFH-Vorprüfung wurde jedoch bereits am 19. August 2021 an
die Stadt Erwitte übermittelt. Kenntnisse zu Ergebnissen dieser Untersuchung können dem
Gutachter zum Zeitpunkt der Erstellung der FFH-Vorprüfung nicht vorgelegen haben.
Auf Nachfrage bei der DEGES wurde die Information übermittelt, dass die Kartierungen aus
dem Jahr 2020/2021 nicht den Geltungsbereich der 13. Änderung des
Flächennutzungsplans umfasst haben und demnach für das Verfahren der
Flächennutzungsplanänderung keine Relevanz aufweisen. Die letzten Kartierungen von
Avifauna und Fledermäusen durch die DEGES, die auch den Geltungsbereich umfassten,
wurde 2015 durchgeführt.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Es liegt eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 vor (ASP 1). Die hierbei verwendete
Datengrundlage ist aus den vorgenannten Gründen aus unserer Sicht nicht ausreichend.
Für den Änderungsbereich B stellt der Gutachter auf S. 19 zutreffend fest: „ ...kann eine
Lebensraumeignung für Offenlandarten nicht ausgeschlossen werden".
„ ...Allen Änderungsbereichen kann eine potentielle Eignung als nichtessentielles (Teil)
Nahrungshabitat für Vogelarten mit großen Raumansprüchen und störungsempfindlichen
Vogelarten der Kulturlandschaft sowie als nichtessentielles (Teil )Jagdgebiet für einige
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Fledermausarten zugesprochen werden."
Es wird großräumig der Lebensraum vom Eisvogel, der Wiesen- und Rohrweihe, der
Feldlerche, Wiesenpieper, Wachtel, Kiebitz und Wald- und Steinkauz, Rebhuhn, Sperber,
Mäuse- und Wespenbussard in Anspruch genommen. Vertiefende Untersuchungen über die
Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen einzelner Arten liegen hierzu nicht vor. In NRW ist
der Erhaltungszustand dieser vorgenannten Vogelarten fast durchweg ungünstig bis
schlecht, siehe S. 27 bis 29 der gutachterlichen Stellungnahme.
Eine systematische Bestandserfassung wurde nicht durchgeführt. Die Ortsbegehung des
Untersuchungsgebietes beschränkt sich auf einen einzelnen Tag.
Die Bestandserhebung bezieht sich aber im Wesentlichen kleinräumig auf die künftigen neu
auszuweisenden Flächen der Bauleitplanung. Die Zerschneidung von Funktionsbeziehungen
zwischen Lebensräumen wie Brutstätten und Balzräume, Wanderrouten und
Nahrungshabitat, sind nicht hinreichend erfasst und bewertet worden. U. a. wurden auch
Biotopkatasterflächen wie z. B. BK-4316-012 und gesetzlich geschützte Biotope, wie z. B.
BT-4316-446-9, nur auf dem Papier ausgewertet. Deren Bedeutung für den Biotopverbund
ist damit ebenfalls nicht hinreichend ausgewertet worden.
Neben den Vögeln sind auch Fledermäuse, Amphibien und ggf. andere Säugetiere zu
erfassen und zu bewerten. Das ist nicht ausreichend erfolgt.
Hinweise auf Wochenstuben oder Flugstraßen der Fledermäuse liegen nicht vor. Ob neben
den in der gutachterlichen Stellungnahme aufgeführten Fledermäusen wie
Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus weitere Arten vorkommen,
bleibt offen. Alle Fledermausarten unterliegen jedenfalls dem besonderen Schutz nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Ob Amphibien betroffen sein werden, wird im Text nicht weiter erläutert.
Der Flächennutzungsplan bereitet lediglich die städtebauliche Entwicklung in ihren
Grundzügen vor und leitet diese. Er ist die fachliche Grundlage, aus der der konkrete bzw.
verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) entwickelt wird.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer
überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen,
soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich
Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht
umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art-
Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw.
nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten.
Für die Bearbeitungstiefe der Stufe 1 ist keine lückenlose Erfassung des Artenspektrums
erforderlich, Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Neben der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse in der
Fachliteratur sowie in Datenbanken wie das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ kann eine Bestandserfassung vor Ort erfolgen. Sind jedoch von diesen
Bestandserfassungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch
nicht durchgeführt werden.
Die im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die 13. Änderung
des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte durchgeführte Vorprüfung des Artenspektrums
umfasste neben der Auswertung vorhandener Datenquellen auch eine Plausibilitätskontrolle
im Rahmen einer Ortsbegehung. Bei solch einer Plausibilitätskontrolle wird überprüft, ob die
Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer
individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in
welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten.
Diese Plausibilitätskontrolle hat keine Hinweise darauf gegeben, dass auf der
nachgelagerten verbindlichen Planungs- und Zulassungseben mit artenschutzrechtlichen
Betroffenheiten zu rechnen ist, für die artenschutzkonforme Konfliktlösungen nicht möglich
sind.
Diese Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend.
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Auf das im Nahbereich von Bad Westemkotten liegende FFH-Gebiet „Manninghofer Bach,
Gieseler und Muckenbruch" wird in der gutachterlichen Stellungnahme kein Bezug
genommen.
Das FFH-Gebiet „Manninghofer Bach sowie Gieseler und Muckenbruch“ ist ca. 1.000 m von
dem nächstgelegenen Änderungsbereich C entfernt. Zwischen dem Naturschutzgebiet bzw.
dem FFH-Gebiet und dem Änderungsbereich C befinden sich Siedlungsstrukturen von Bad
Westernkotten.
Ob eine erhebliche Störung für verschiedene Arten eintreten wird, kann nicht
ausgeschlossen werden. Die zu erwartende Störung durch die Silhouettenwirkung des
Planungsbereichs B ist jedenfalls enorm und beinhaltet eine zukünftige Scheuchwirkung, die
sich dauerhaft negativ auf eine Besiedlung/Nutzung der Lebensstätte, auswirken wird. Das
führt zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes, einschließlich Nahrungshabitat,
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, insbesondere für Offenlandarten wie Feldlerche, Kiebitz,
Rebhuhn, Rohrweihe, Wachtel und Wiesenweihe. In der Folge führt dieses zum negativen
Effekt auf das lokale, ohnehin bereits sehr dürftige Populationsniveau der vorgenannten
Arten und damit zur weiteren Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes
Der Gutachter hält eine ASP 2 nicht für erforderlich, sondern verweist auf das nachfolgende
Plan- und Zulassungsverfahren, indem er in den Schlussworten formuliert: „ „Darüber hinaus
werden keine artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erwartet, die auf der
nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene zu erheblichen Problemen führen
könnten."
Damit nimmt er das zukünftige Ergebnis in der weiteren Bauleitplanung schon vorweg. Die
Weichen sind damit eindeutig gestellt.
Es ist eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (ASP II) erforderlich, um zu prüfen, ob die weitere
Planung tatsächlich zulässig ist bzw. um zumindest zu prüfen, ob die abzusehenden
artenschutzrechtlichen Konflikte durch Vermeidungsmaßnahmen oder (vorgezogene)
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vermieden werden können.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer
überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen,
soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich
Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht
umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art-
Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw.
nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten. Das Ergebnis des Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags nach Stufe I sagt lediglich aus, dass auf der überschlägigen Prüfebene keine
artenschutzrechtliche Betroffenheiten erwartet werden, für die keine artenschutzkonforme
Konfliktlösungen möglich sind.
Eine Artenschutzprüfung in dieser Tiefe genügt den Anforderungen, die die Rechtsprechung
für diese Planungsebene aufstellt. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die
Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare
Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst
deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine
Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt.
Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer
Verwirklichung zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses des Rates unüberwindbare
artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Plan also vollzugsunfähig ist (dazu
oben). Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan
wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht
verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und
Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3
BauGB unwirksam.
Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die
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Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch
den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei
Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer
voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands
überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei
Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine
naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus
dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der
vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche
Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche
Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu
stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und
Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des
Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung.
Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die
Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann (OVG NRW, Urteil vom
21.04.2015, Az. 10 D 21/12.NE, juris, Rn. 165 ff).
Im Ergebnis ergibt sich nach den vorliegenden Informationen weder Bedarf für ergänzende
fachliche Untersuchungen zum Artenschutz, insbesondere nicht die Notwendigkeit einer ASP
II, noch stehen die vorliegenden Informationen zum Artenschutz einer Fortsetzung der
Flächennutzungsplanung entgegen.
Das Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten ist in der beabsichtigten
Größenordnung nicht erforderlich und wird darüber hinaus sowohl wegen der
naturschutzfachlichen Problemstellung im kausalen Zusammenhang mit dem geplanten
Eingriff in das VSG Hellwegbörde durch den geplanten Bau der B 55 n als auch mit der
durch das Wohnbauflächenkonzept selbst entstehenden Zusatzbelastung für das VSG
Hellwegbörde abgelehnt. Der eigentliche Grund der Bauleitplanung wird verschwiegen. Allein
schon wegen der Planung des zukünftigen Siedlungsbandes zwischen der Kernstadt Erwitte
und Bad Westernkotten sollte und des damit verbundenen Verstoßes gegen den LEP sollte
die Planung aufgegeben werden.
Der zusammenfassende Einwand wird aus den o.g. Gründen zurückgewiesen.
Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung.
Gleichzeitig ergeht diese Stellungnahme im Namen der „Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V." (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind. Vollmacht der
LNU (Anlage 1) zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz vom 03.03.2023:
Als Mitgliedsverband der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen
e.V. (LNU) schließen wir uns der angefügten Stellungnahme der Bürgerinitiative gegen den
Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) - ebenfalls Mitgliedsverband der
LNU — vom 27.02.2023 an. Außerdem verweisen wir auf unsere ebenfalls angefügte
Stellungnahme vom 09.09.2019. Die darin vorgetragen Sachverhalte und Argumente werden
von uns aufrechterhalten.
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme zum
Schreiben der ABU vom 09.09.2019 und die Stellungnahme zum Schreiben der BI Stirpe
verwiesen.
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Schreiben des Kreises Soest vom 03.03.2023:
Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen gegen die 13. Änderung des FNP
Erwitte keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Stellungnahme der UIB im Rahmen der frühzeitigen TÖB-Beteiligung vom 18.09.2019
behält weiterhin ihre Gültigkeit, da der in Rede stehende Schweinemastbetrieb aktuell noch
in Betrieb ist. Zur Aufgabe dieses Schweinemastbetriebes ist eine Stilllegungs-
/Betriebseinstellungsanzeige durch den Betreiber zu erstellen und der
Genehmigungsbehörde zuzusenden.
Sollten, wie in der Begründung unter Nr. 6 angegeben, der landwirtschaftliche
Vollerwerbsbetrieb aufgegeben und umgesiedelt sein, liegen keine
immissionsschutzrechtlichen Bedenken vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bauleitplanverfahren zur Aufstellung
von Bebauungsplänen für die Teilflächen A und B die notwendigen Nachweise beigebracht.
Die Untere Naturschutzbehörde äußert zur Planung folgende Hinweise:
Mit dem Änderungsverfahren sollen zwei landwirtschaftliche Flächen entlang der
Westernkötter Straße in Wohnbauflächen und zwei Wohnbauflächen entlang des Brockmeier
Wegs und des Brockbachs in Fläche für die Landwirtschaft geändert werden. Ökologisch
besonders relevant ist u.a. die allgemeine Problematik der zunehmenden
Bodenversiegelung.
Ein Umweltbericht (Mestermann, Mai 2022) ist ebenso wie eine ASP sowie eine
Verträglichkeitsvorprüfung für das Natura 2000-Gebiet VSG Hellwegbörde erstellt.
Während bei den Flächen A und C noch von einer Arrondierung der Siedlungsbereiche
ausgegangen werden kann, ist die Flächenentwicklung der Fläche B, welche den
Lückenschluss der Ortsteile herbeiführt, kritischer zu sehen. Dies ist begründet durch die
Größe der Fläche sowie im Verlust des Freiraumbereichs zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten. Diese Einschätzung bestätigen die vorgelegten Gutachten zum Arten- und
Habitatschutz, die dort eine Lebensraumeignung für Offenlandarten wie Feldlerche, Kiebitz,
Rebhuhn, Rohrweihe, Wachtel und Wiesenweihe nicht ausschließen. Es zeigt sich, dass
gerade der Raum B für Feldvogelarten bedeutsam ist.
Um den Lebensraum längstmöglich zu erhalten, wird empfohlen, die nachgelagerten
Bebauungspläne zunächst auf die Fläche A zu konzentrieren und die Fläche B zeitlich
gestaffelt von Süd nach Nord zu entwickeln.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf den südlichen Teil der Fläche B wird zum
größten Teil verzichtet, so dass ein Lückenschluss nicht mehr entstehen wird.
Gemäß der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Mestermann, 2021) befindet sich der
Änderungsbereich B teilweise innerhalb eines dokumentierten Aktionsraumes (FT-4412-
0002-1999) der maßgeblichen Vogelart Rohrweihe. Weiter sind im 300 Meter Radius um die
Änderungsbereiche Vorkommen der maßgeblichen Vogelarten Feldlerche, Kiebitz und
Wiesenpieper dokumentiert. Östlich des Änderungsbereichs B sind Nachweise von Kiebitz
(2009), Feldlerche (2009) und Wiesenpieper (2009) dokumentiert. Weiterhin findet sich ein
potenzielles Revier der Feldlerche (2009) sowie ein Brutrevier des Kiebitz. Da es sich
teilweise um sehr alte Nachweise handelt, sind in einem späteren Bebauungsplanverfahren
für den Bereich B Überprüfungen der genannten Arten und entsprechend eine überarbeitete
FFH-Prüfung vorzunehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
beachtet.
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Zunächst ist im vorliegenden FNP-Verfahren der Feststellung des Gutachters zu folgen, der
aufgrund der Lage und der Vorhabenscharakteristik keine nachteiligen Auswirkungen für das
Natura 2000-Gebiet VSG Hellwegbörde sieht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
beachtet.
Die Ebene der Flächennutzungsplanung lässt zur Abarbeitung der Artenschutzbelange eine
überschlägige Vorabschätzung zu. Die ASP Stufe 1 (Mestermann, 2021) kommt zu dem
Ergebnis, dass für ein Bebauungsplanverfahren eine vertiefende Prüfung der
Verbotstatbestände gem. einer ASP Stufe 2 erforderlich ist. Dies ist begründet durch
eventuelle Vorkommen von Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Wachtel und
Wiesenweihe.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur 13. Änderung des FNP kommt nachvollziehbar zu
der Aussage, dass auf Ebene des FNP artenschutzrechtliche Betroffenheiten gem. § 44 Abs.
1 BNatSchG für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden planungsrelevanten Arten
ausgeschlossen werden können.
Der Landschaftsplan 1 trifft keine entgegenstehenden Festsetzungen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im späteren Bebauungsplanverfahren sind der Erhalt des vorhandenen Baumbestandes, der
Schutz von Gehölzbeständen vor Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit, die Festsetzung
öffentlicher Grünflächen sowie Anpflanzung und dauerhafter Erhalt von standortgerechten,
einheimischen Laub- oder Obstbäumen bzw. Großsträuchern einzuplanen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
soweit möglich beachtet.
Flächenvorschläge, auf denen notwendige Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden
könnten, ergeben sich durch den Landschaftsplan 1, durch Maßnahmen für den
Feldvogelschutz oder auch durch Gewässerrenaturierungen (z.B. der Gieseler).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
nach Verfügbarkeit geeigneter Flächen beachtet.
Das SG Bodenschutz verweist auf die Stellungnahme vom 18.09.2019. Im
Änderungsbereich stehen flächendeckend schutzwürdige Böden an. Diese lössbürtigen
Bodentypen (Gley-Parabraunerde bzw. Parabraunerde) zeichnen sich durch eine hohe bis
sehr hohe Funktionserfüllung der Regelungs- und Pufferfunktion mit einer hohen natürlichen
Bodenfruchtbarkeit aus. Daher weisen diese Böden eine sehr hohe Ertragsfähigkeit mit
Bodenzahlen von 75 bis über 80 auf mit den damit verbundenen positiven Eigenschaften für
den Wasserhaushalt sowie für das Kleinklima.
Diese gem. § 1 BBodSchG zu sichernden Bodenfunktionen gehen infolge der Überplanung
der besonders wertvollen Bodenstandorte größtenteils verloren. Die Überbauung und
Versiegelung solcher Standorte sollte möglichst vermieden werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da im Stadtgebiet durchgängig landwirtschaftlich
hochwertige Bodentypen vorzufinden sind, lässt sich die Inanspruchnahme kaum vermeiden,
In den folgenden Bauleitplanverfahren werden Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. die in
Kürze gesetzlich verankerte bodenkundliche Baubegleitung formuliert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
beachtet.
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Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.03.2023:
(Auszug)
Innerhalb des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes verläuft die eingangs
aufgeführte Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln (nachfolgend
KSR-Anlage genannt) in einem 2 m breiten Schutzstreifen (1 m beiderseits der
Leitungsachse). …
Bei der Aufstellung/Änderung des Flächennutzungsplans beachten Sie bitte das beiliegende
Merkblatt der GasLINE GmbH zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen und
Bebauungsplänen.
Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der Kabelschutzrohranlagen gewährleistet
ist und durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des
Flächennutzungsplans sich keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Anlage
sowie keinerlei Einschränkungen und Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit
der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw.
ergeben.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen
wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren
festgelegt werden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine
Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir
bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem
Verfahren.
…
Wir empfehlen, die KSR-Anlage mit Schutzstreifen nach § 5 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 6 BauGB
nachrichtlich in die Bauleitpläne zu übernehmen oder sonst an geeigneter Stelle zu
beschreiben und zeichnerisch darzustellen.
Die KSR-Anlage verläuft in der Westernkötter Straße/Westerntor und im Wirtschaftsweg
‚Alter Berger Pfad‘. Nach Herausnahme des südlichen Teils der Fläche B befindet sich die
Leitungstrasse nicht mehr innerhalb des Geltungsbereichs der 13. FNP-Änderung. Dem
Hinweis wird daher insoweit gefolgt, dass die KSR-Anlage in der Begründung zur FNP-
Änderung erwähnt und in nachfolgenden Bebauungsplänen ggf. zeichnerisch dargestellt
wird.
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 24.10.2023 bis 24.11.2023 und vom 12.04.2024 bis 13.05.2024 erneut
öffentlich ausgelegt worden. Folgende Bedenken und Anregungen wurden vorgetragen:
Schreiben eines Einwohners vom 16.11.2023
Aus einem Zeitungsartikel im Patriot bin ich auf die Information gestoßen, dass die Stadt
Erwitte einer Erweiterung des Baugebietes über die Friedrich-Groos-Straße plant. Am
Dienstag war ich dann persönlich bei Herrn Schütte, der mir die Pläne in Teilen dargelegt
hat. Daraus konnte ich entnehmen, dass die Friedrich-Groos-Straße in Richtung Norden
verlängert werden soll und das Baugebiet dann nach Osten erschlossen werden soll. Laut
den Ausführungen des Herrn Schütte soll es sich vermutlich um acht Bauplätze handeln die
neu erschlossen werden.
Ich bewohne das Haus Friedrich-Groos-Straße XX und wohne derzeit sehr ruhig, vor
meinem Haus endet die Straße. Ich schaue ins Grüne und auf das angrenzende Feld.
Kurzum, ich habe dieses Grundstück damals mit Bedacht gewählt. Nun möchten sie vor
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meinem Haus eine Zufahrt zu den neuen Grundstücken schaffen. Dieser Umstand wird
meine Lebensqualität deutlich verändern und den Wert meiner Immobilie schmälern. Könnte
die Zufahrt auch über den Alten Berger Pfad erfolgen?
Der angesprochene Änderungsbereich, in Begründung und Umweltbericht als Fläche ‘F’
bezeichnet, hat eine Größe von 0,7 ha und bietet aufgrund langjähriger Erfahrungswerte
Platz für ca. 8 Baugrundstücke. Er grenzt direkt an das Wohngrundstück des Einwenders an
und ist über die erwähnte Straße anfahrbar. Ein Anschluss an den derzeitigen
Wirtschaftsweg ‘Alter Berger Pfad’ ist zwar theoretisch möglich, aber städtebaulich
nachteilig. Um kein von der übrigen Bebauung isoliertes Inselbaugebiet zu schaffen, müsste
das Gebiet neben der Fahranbindung noch durch einen Fuß-/Radweg an die Friedrich-
Groos-Straße angebunden werden. Hinzu käme, dass die Erschließungsstraße auf ca.
einem Drittel ihrer Länge durch geplante Grünstrukturen führen würde. Die Erschließung
vom ‘Alten Berger Pfad’ hätte somit gegenüber der direkten Anbindung einen höheren
Flächenverbrauch und -versiegelung sowie höhere Erschließungskosten zur Folge und
würde die geplante östliche Randeingrünung unterbrechen. Aufgrund dieser nachteiligen
Wirkungen wird die direkte Anbindung im konkreten Bauleitplanverfahren voraussichtlich den
Vorzug erhalten. Die Fläche ‘F’ stellt sich als organische Erweiterung des
Bebauungsplangebiets Erwitte Nr. 20 ‘Alter Berger Pfad’ dar. Die direkte verkehrliche
Anbindung ist daher folgerichtig. Die geringe Anzahl von ca. 8 Baugrundstücken für Ein-
bzw. Zweifamilienhäuser führt nicht zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung des
Grundstücks des Einwenders.
Die bauliche Entwicklung erfolgt in der Regel im direkten Anschluss an die
Bestandsbebauung und ist in dieser Form auch im Hinblick auf einen möglichst geringen
Flächenverbrauch und zur Vermeidung der Landschaftszersiedlung städtebaulich und
ökologisch sinnvoll. Damit verbunden ist allerdings zwangsläufig, dass die vormals in
Ortsrandlage gelegenen Grundstücke diese verlieren. Es ist daher seit langem in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die unverbaute Aussicht keinen geschützten Belang
darstellt, der in der Abwägung gegenüber anderen öffentlichen Belangen stärker zu
gewichten wäre. Dem öffentlichen Belang der Wohnraumversorgung der örtlichen
Bevölkerung wird daher vorliegend der Vorzug gegeben und damit der Einwendung nicht
gefolgt.
Zu meiner Entscheidungsfindung beantworten sie mir bitte nachfolgende Fragen:
Wie viele Grundstücke sollen erschlossen werden?
Wann soll der Baubeginn sein?
Welche Art der Bebauung ist geplant ( Höhe, MFH, EFH, DHH ? )
An welches Kanalsystem sollen die neuen Häuser angeschlossen werden?
Wie ist der Einfluss auf das nahe Regenrückhaltebecken?
Wo sind/werden Ausgleichsflächen geschaffen?
An wen sollen die Grundstücke vermarktet werden ( junge Familien ? )
Die Fragen betreffen die spätere verbindliche Bauleitplanung und können auf
Flächennutzungsplanebene nicht belastbar beantwortet werden.
Abschließend möchte ich anmerken, dass der Straßenverkehr in Erwitte für viele Bürger eine
Belastung darstellt. Durch einen solchen Anschluss, mit Anfahrt über die Friedrich-Groos-
Straße, belasten sie viele Anwohner mit weiterem Verkehr. Und wie sieht die Zukunft aus,
wenn dieses neue Baugebiet erweitert wird? Ohne Zweifel ist es wichtig, dass sie als Stadt
Erwitte Wohnraum für Menschen schaffen müssen, die in Erwitte leben möchten. Aber aus
meiner Sicht muss das mit „Augenmaß“ geschehen.
Der Straßenverkehr der für viele Erwitte Bürger eine Belastung darstellt, vollzieht sich als
Durchgangsverkehr auf den Bundesstraßen im Stadtzentrum. Das Baugebiet des
Einwenders ist ausschließlich vom internen Verkehr betroffen, der unausweichlich ist, wenn
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jeder Grundstückseigentümer mit dem Pkw zum eigenen Grundstück fahren will. Der durch
die Erweiterung hinzu kommende Verkehr führt nur zu einer moderaten Mehrbelastung,
zumal sich dieser auf mehrere Zufahrtsmöglichkeiten verteilt. Das Grundstück des
Einwenders befindet sich derzeit in einer verkehrlich privilegierten Lage am Ende eines
Stichweges. Die Mehrbelastung führt insbesondere dort nicht zu einer unverträglichen
Belastung. Eine Erweiterung des Gebiets ist nach den Darstellungen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten.
Schreiben von Anwohnern vom 10.05.2024
In der Änderung des Flächennutzungsplans Erwitte sind im nördlichen Bereich des
Wohngebiets „Alter Berger Pfad“ entlang der Flurstücke 520 bis 524 neue Wohnbauflächen
ausgewiesen. Ich möchte darauf hinweisen, daß beim Bau des 3. Bauabschnittes dieses
Wohngebietes Anfang der 2000er Jahre nördlich dieser Flurstücke ein 10 m breiter Streifen
mit Bepflanzung angelegt wurde, der als Ausgleichsmaßnahme für Natur und Umwelt für die
Flächenversiegelung gewidmet sein sollte.
Es wurden mehrreihige Heckenpflanzungen realisiert, aus denen sich in den letzten 20
Jahren eine solide Hecke einschließlich mehrerer Bäume entwickelt hat, die praktisch ein
kleines Biotop und Lebensraum für viele Tiere, insbesondere Vogelarten darstellt.
Dieser Raum sollte nach Möglichkeit auch künftig nicht unberücksichtigt bleiben. Vielleicht
ließen sich die nördlich der geplanten Bebauung vorgesehenen Grünflächen auch in diesen
Bereich verlagern, um diesen Raum somit noch etwas zu vergrößern und ihn seiner
Naturwirkung zu optimieren.
Der angesprochene Pflanzstreifen dient zum einen dem Ausgleich des durch das
Bebauungsplangebiet Erwitte Nr. 20 ‚Alter Berger Pfad‘ verursachten Eingriffs in Natur und
Landschaft und zum anderen der Abgrenzung des Gebiets zur freien Landschaft, um
Störwirkungen der Bebauung auf die Umgebungsfauna zu vermeiden. Nach den
Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung ist vorgesehen, den Pflanzstreifen
entsprechend der baulichen Entwicklung an die Nordseite der neuen Wohnbauflächen zu
verlagern. Auf der Ebene der sich anschließenden verbindlichen Bauleitplanung wird der
Pflanzstreifen einerseits in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und
notwendige Maßnahmen zum Schutz der Fauna nach Vorgabe einer dann zu erstellenden
Artenschutzprüfung durchgeführt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der
Pflanzstreifen entlang der bebauten Grundstücke ausweislich des Luftbildes von den
Bewohnern durch Erweiterung der Hausgärten auf etwa die halbe planmäßige Tiefe reduziert
worden ist.
Eine Verlagerung der Randeingrünung des Erweiterungsbereichs an die Südseite würde die
v.g. Zielsetzungen nicht in vollem Umfang erfüllen. Der Einwendung wird daher nicht gefolgt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 17.10.2023 und ab
dem 12.04.2024 für die Dauer eines Monats gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt. Folgende Anregungen und Bedenken wurden vorgetragen:
Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 20.10.2023
für die Übersendung des Auszugs aus der Niederschrift bedanken wir uns.
In der Niederschrift heißt es, dass vor der kostenintensiven Durchführung von
Baggersondagen zunächst durch Oberflächenprospektionen verifiziert werden sollten. Die
langjährige Erfahrung der Außenstelle Olpe in bodendenkmalpflegerischen Fragen hat
allerdings ergeben, dass Oberflächenprospektionen heute längst nicht mehr zielführend sind.
Für die zügige Durchführung großer Oberflächenprospektionen fehlt zum einen das
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Personal. Zum anderen gibt es aufgrund der langen Trockenheit, schnellen
Wiederbewirtschaftung etc. kaum noch ausreichende Zeitfenster für Begehungen. Hinzu
kommen längere Brachzeiten und die Umstellung der Techniken in der Landwirtschaft. So
wird z.B. häufig gegrubbert statt gepflügt, wodurch kein neues Fundmaterial hervorgeholt
wird. Außerdem zerfallen z.B. Keramikfunde durch den Wintereinfluss und das Grubbern
sehr schnell. Grundsätzlich pausen auch sich nicht alle Bodendenkmale auf der Oberfläche
durch Funde ab. Die Ergebnisse einer Oberflächenprospektion haben somit eine zu geringe
Aussagekraft für die Frage, ob Bodendenkmäler vorhanden sind oder nicht.
Baggersondagen ermöglichen dagegen einen zügigen Einblick in die (mögliche)
Befundsituation und ermöglichen so für den Belang Archäologische Denkmalpflege allein die
größtmögliche Planungssicherheit.
Aufgrund der in den geplanten Wohnbauflächen zu vermutenden Bodendenkmäler und der
oben genannten Punkte hält die AS Olpe an dem avisierten Vorgehen fest.
Dem Hinweis wird gefolgt und im Zusammenhang mit der verbindlichen Bauleitplanung
umgesetzt.
Die Kosten für Sondagen können bei der Vermarktung der Flächen natürlich anteilig auf die
Erwerber aufgeteilt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 20.10.2023
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns
verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden,
Krummhörn
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen
wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren
festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine
Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir
bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem
Verfahren.
Die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen erfolgt erst auf der Ebene der jeweiligen
verbindlichen Bauleitplanung. In den diesbezüglichen Bauleitplanverfahren wird die PLEdoc
GmbH erneut beteiligt. Dem Hinweis wird insoweit gefolgt.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns.
Seite 51 | 73
Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Schreiben der IHK Arnsberg vom 17.11.2023 und wortgleich vom 10.05.2024
die mit Stellungnahme vom 14.02.2023 vorgebrachten Bedenken werden aufrechterhalten:
Mit der Änderung sollen Wohnbauflächen dargestellt werden. Die Änderungsbereiche liegen
nord-östlich von Erwitte und südwestlich des Ortsteils Bad Westernkotten.
Im direkten Umfeld der Änderungsbereiche der neu darzustellenden Wohnbauflächen
verläuft eine Grobvariante der sich in Planung befindlichen Ortsumgehung (OU) B 55 Erwitte.
Die Lage der Ortsumgehungen B1 und B55 wird im weiteren Planverfahren der DEGES
konkretisiert. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 steht der Bau der OU Erwitte im
vordringlichen Bedarf. Der Neubau der OU Erwitte soll den Ortskern dauerhaft insbesondere
vom Schwerverkehr entlasten.
Die Vollversammlung der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland hat als Vertretung der
regionalen Wirtschaft im Jahr 2022 ein verkehrspolitisches Leitbild beschlossen. Demnach
wird der Bau der Ortsumgehungen in Erwitte weiterhin als vordringlich bewertet. Der Bau der
Ortsumgehungen in Erwitte ist somit im gewerblichen Interesse.
Die Variante Westumgehung Stripe ist die Vorzugsvariante der Linienbestimmung für das
weitere Verfahren (Stand Dialogforum April 2022). Die Ost-Variante zwischen Bad
Westernkotten und Erwitte wird durch die DEGES wegen eines ungünstigen Nutzen-Kosten-
Verhältnisses nicht weiter untersucht (Stand Dialogforum 2021).
Die gewerbliche Wirtschaft hat ein Interesse an den Ortsumgehungen von Erwitte, die eine
verkehrliche Entlastung des Ortszentrums herbeiführen und insbesondere eine Verflüssigung
des Güterverkehrs auf der Nord-Süd-Achse bewirken.
Die Wohnbauflächenentwicklung sollte daher in jedem Fall im Einklang mit den Planungen
der DEGES erfolgen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Nach vorliegender Stellungnahme
der DEGES ist die Ostvariante u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie
Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden. Deren
weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr
fortgeführt worden. Die 13. FNP-Änderung steht daher im Einklang mit den Planungen der
DEGES.
Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 21.11.2023:
Vorbemerkung:
Gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist bei der erneuten öffentlichen Auslegung nur in Bezug auf die
Änderungen oder Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Obwohl sich die Einwendungen der BI Stirpe nahezu
ausschließlich nicht auf die Änderungen etc. beziehen und somit unzulässig sind, werden
aus Rechtssicherheitsgründen dennoch Abwägungsvorschläge formuliert, um
Abwägungsdefizite zu vermeiden. Sie stellen hinsichtlich der unzulässigen
Einwendungsgegenstände keine erneute Auseinandersetzung in der Sache dar.
zur vorgenannten „Öffentlichen Bekanntmachung“ vom 16.10.2023 geben wir als
„Bürgerinitiative“ gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) und
im Namen der „l,andesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“
nachfolgende Stellungnahme mit Anregungen, Einwendungen und Bedenken ab:
Wir nehmen inhaltlich Bezug auf unsere Eingabe vom 9. Sept. 2019 zur „Öffentlichen
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Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9, vom 9. August 2019“ und auf unsere
Eingabe vom 27.02.2023 zur „Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte“ im Amtsblatt
Nr. 1, vom 19. Januar 2023. Wir machen die darin vorgetragenen Einwendungen, Bedenken
und Anregungen hiermit erneut zum Gegenstand unserer jetzigen Einwendung, soweit diese
bei den vorgenommenen Änderungen und Begründungen keine Berücksichtigung gefunden
haben.
Soweit die Einwendungen der BI Stirpe bisher keine Berücksichtigung gefunden haben, wird
auf die Abwägungen zu deren Stellungnahmen vom 09.09.2019 und 27.02.2023 verwiesen
und diese aufrecht erhalten.
Ergänzend nehmen wir zu den vorgenommenen neuen Darstellungen, Änderungen und
Ergänzungen wie folgt Stellung:
Die im Internet eingestellten Unterlagen sind nicht vollständig. Nachfolgende Unterlagen
wurden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erwähnt und in der Begründung zur 13.
Änderung des FNP der Stadt Erwitte nicht benannt bzw. bewertet.
Unter anderem fehlt
das Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019 mit dem Hinweis auf den
Regionalplan.
Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 35, vom 15.08.2019, mit dem
Hinweis, „Eine Prüfung auf das Bauplanungsrecht erfolgte nicht. . ..“
Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 33, v. 15.08.2019 und Schreiben
Dez. 53 v. 17.09.2019.
Gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den
nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen auszulegen. Die aufgeführten Stellungnahmen sind sämtlich nicht
umweltbezogen. Im Schreiben der Stadt Lippstadt wird die Ansicht geäußert, es sei eine
Änderung des Regionalplans erforderlich. Hier geht es um eine Rechtsfrage zur Auslegung
von § 32 Abs. 2 LandesplanungsgesetzDVO ohne Umweltbezug. Dass die Stadt Lippstadt
insoweit anderer Auffassung war als die zuständige Bezirksregierung Arnsberg muss in der
Begründung nicht thematisiert werden. Durch die reduzierte Größe der Änderungsbereiche
und die 21. Regionalplanänderung ist die Frage ohnehin obsolet. Die genannten Dezernate
haben mitgeteilt, dass ihre Belange nicht berührt sind, sie kein Träger öff. Belange sind bzw.
dass keine Bedenken bestehen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Stellungnahmen
auszulegen oder zu thematisieren.
Weiterhin liegen nicht öffentlich aus,
das in den Unterlagen benannte Abstimmungsergebnis nach § 34 Abs. 1 LPIG mit
der Bezirksregierung zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie
die Stellungnahmen/Protokollaufzeichnungen zu den nicht einverstandenen
Grundstückseigentümerinnen/Eigentümer aus dem Jahr 2023.
Die vorgenannten Unterlagen haben keinen Umweltbezug und müssen deshalb nicht
ausgelegt werden.
Den vorgetragenen Bedenken unserer Bürgerinitiative (BI) wurde teilweise Rechnung
getragen, und zwar insbesondere in folgenden Punkten:
1. Die Flächengröße wurde um 4,1 ha auf nunmehr 9,1 ha Gesamtgröße reduziert
2. Das geplante Siedlungsband wurde durch die Herausnahme einer Fläche
unterbrochen.
Grund sind laut Planungsamt die nicht einverstandenen Grundstückseigentümer.
3. Die vorher verschleierte Verhinderungsplanung für eine mögliche Ostumgehung wird
nunmehr offiziell dargelegt und versucht, rechtlich zu begründen.
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Wie bereits in früheren Abwägungen zu Einwendungen der BI Stirpe erläutert, kann von
einer Verhinderungsplanung keine Rede sein. Die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung dient zum einen dazu, städtebauliche Interessen der Stadt
Erwitte hinsichtlich der Wohnbauflächenentwicklung der Stadtteile Erwitte und Bad
Westernkotten als abwägungserhebliche Belange in ein zukünftiges
Planfeststellungsverfahren für die Ortsumgehungen einzubringen und zum anderen der
Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen für die verbindliche Bauleitplanung zukünftiger
Wohngebiete in diesen Stadtteilen. Die Aussiedlung der Tierhaltung eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Umfeld belegt, dass die Stadt konkret auf die Realisierung
der Planung hinwirkt.
Das vorher geplante, rechtlich unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten wurde teilweise aufgehoben. Der im Vorfeld bei der ursprünglichen Größe der
beabsichtigten 13. Änderung des FNP (13,2 ha) fehlende Antrag an die
Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) wird mit einem nachträglich
geplanten Antrag gerechtfertigt. Diese Verfahrensweise ist unzulässig. Bei einem
rechtzeitigen Antrag wäre das rechtswidrige Siedlungsband aufgefallen; im Regionalplan
wäre zudem ersichtlich gewesen, wo die Flächen liegen. Die Interessenkollision mit der
Planung der Bundesstraße wäre offiziell bei der Bezirksregierung auf dem Prüfstand
gewesen. Mit der Änderung des Regionalplans hätte auch eine vorzeitige landesplanerische
Anpassung erfolgen müssen, die so nicht hätte erfolgen können.
Für die Planungsabsicht der Stadt Erwitte ist im vorgeschriebenen Verfahren nach dem LPlG
NRW die landesplanerische Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg
erfolgt. Mit dortiger Verfügung vom 25.06.2019 ist die Planung für vereinbar mit den
Erfordernissen der Raumordnung erklärt worden. Verfahren und Entscheidung entsprachen
der Rechtslage nah LPlG NRW und Ziel Ziel 2-3 Satz 4 1.- Spiegelstrich LEP. Die
behauptete Interessenkollision wurde von der Bezirksregierung im Verfahren offenbar nicht
als solche bewertet.
Hierbei drängt sich auch die Frage auf, ob die mit rund 2 Mill. Euro Steuergeld finanzierte
Verlegung des Schweinemastbetriebes rechtens war, wenn die Planung in sich nach dem
Landesplanungsgesetz unzulässig war.
Die Verlegung des Schweinemastbetriebes ist nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung.
Richtig ist, dass die ehemalige Westumgehung inzwischen von der DEGES als
Vorzugsvariante bestimmt ist. Die Linie muss allerdings noch vom Bundesverkehrsminister
bestimmt werden. Vorher ist auch noch eine Abstimmung der Bundesrepublik mit der
Europäischen Kommission erforderlich, weil die Vorzugsvariante durch das
Vogelschutzgebiet Hellwegbörde verläuft. Hierbei müsste nachgewiesen werden, dass
andere zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen (Art 6, Abs. 4, FFH-RL und § 34,
Abs. 3, BNatSchG).
Die Planung der Bundesstraße B 55n ist nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung.
Allerdings wurde genau die jetzt beabsichtigte Trassenführung aus dem BVWP 2030
gestrichen und durch eine Kurzanbindung von der B 1 n zur bestehenden B 55 ersetzt, die
rechtlich sowohl östlich als auch westlich von der Kernstatt Erwitte verlaufen könnte. Diese
möglichen Kurzanbindungen werden von der Stadt Erwitte blockiert, u.a. durch die
beabsichtigte 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte, durch das Renaturierungskonzept
Erwitter Mühlenbach, durch die Verlegung des Schweinemastbetriebes in den
Renaturierungsbereich Erwitter Mühlenbach und durch die beabsichtigte Erweiterung des
Gewerbegebietes Glasmerhof. Die Begründung der Stadt Erwitte, dass das kommunale
Planungsrecht der Stadt Vorrang vor der Straßenplanung des Bundes hat, ist inhaltlich
falsch. Dazu haben wir in den vorausgegangenen Eingaben ausführlich Stellung bezogen.
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Auch nach Auffassung der Bezirksregierung an uns vom 20.10.2017 hat die Planung der
Bundesstraße aus Sicht der Bezirksregierung Vorrang vor der Ortsplanung.
In den Abwägungen der vorausgegangenen Eingaben der Einwenderin hat die Stadt Erwitte
stets erklärt, dass die Straßenplanung des Bundes gem. § 38 BauGB an die örtliche
Bauleitplanung nicht gebunden ist, also Vorrang hat. Die vorliegende
Flächennutzungsplanung bringt die städtebaulichen Ziele als in die Abwägung einzustellende
Belange in das Planfeststellungsverfahren der DEGES ein. Die Abwägungsentscheidung im
Verhältnis zu den übrigen Belangen trifft die DEGES. Die genannten Planverfahren und die
Renaturierungsmaßnahme sind nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung, sondern
unterliegen eigenen Plan- oder Genehmigungsverfahren. Dennoch sei folgendes angemerkt:
- Die Stadt Erwitte ist nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie gehalten, die
Gewässer in ihrem Stadtgebiet in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen.
Der Mühlenbach würde unabhängig von seiner Renaturierung von der Osttrasse zu
queren sein. Die Anforderungen an die Straßenplanung erhöhen sich dadurch also
nicht grundlegend. Die Wasserrechtliche Erlaubnis zur Maßnahmen ist von der
Unteren Wasserbehörde des Kreises Soest als unabhängiger Behörde erteilt worden.
- Der ausgelagerte Schweinemastbetrieb liegt nicht auf der von der Einwenderin in
Ihrer Einwendung dargestellten Trasse der B 55n-Ostvariante.
- Der Erweiterungsbereich des Gewerbegebiets Glasmerhof liegt ebenfalls nicht auf
einer der B 55n-Trassen. Es handelt sich um eine Erweiterung des dort seit
Jahrzehnten ansässigen, stark expandierenden Betriebs. Ein Zusammenhang mit der
Straßenplanung existiert nicht.
Die Planung zur 13. Änderung des FNP wurde bereits mit öffentlicher Bekanntmachung vom
03.11.2017 konkret angegangen und öffentlich vom ehemaligen Bürgermeister Peter Wessel
wiederholt als Verhinderungsplanung dargestellt.
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erwitte erfolgen im städt. Amtsblatt. Am
03.11.2017 ist keines erschienen. Der Aufstellungsbeschluss für die 13. FNP-Änderung
wurde am 11.04.2019 vom Planungs- und Gestaltungsausschuss der Stadt gefasst und am
09.08.2019 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden. Eine Verhinderungsplanung ist
eine Planung, die der Plangeber nicht beabsichtigt durchzuführen, sondern ausschließlich
aufstellt um ein unerwünschtes Vorhaben eines Dritten zu verhindern. Bei einer Planung, die
positiv städtebauliche Ziele des Plangebers verfolgt und von diesem auch realisiert werden
soll, handelt es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, selbst wenn formulierte Vorhaben
eines Dritten, die der Planung entgegen stehen, im Ergebnis verhindert werden. Die Stadt
Erwitte verfolgt aktiv die städtebaulichen Zielsetzungen der 13. FNP-Änderung. Erkennbar
z.B. an der Aussiedlung des Schweinemastbetriebs unter maßgeblicher finanzieller
Beteiligung der Stadt. Das Aussagen des ehem. Bürgermeisters von der Einwenderin als
Absicht einer Verhinderungsplanung interpretiert werden ist unerheblich.
Die als Vorzugsvariante benannte Westumgehung würde bei Planungsumsetzung erneut
das „Vogelschutzgebiet (VSG) Hellwegbörde“ durchqueren. Rechtlich ist dies nur als
Ausnahmetatbestand unter den Voraussetzungen des § 34, Abs. 3, BNatSchG i. V. m. Art. 6,
Abs. 4, der FFH-RL möglich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Kern geht es seitens der Stadt darum, „... Alternativen...“ zu verschließen, um die Planung
in das VSG Hellwegbörde zu lenken. Damit hat die Stadt Erwitte vorzeitig Eckpunkte gesetzt,
die die Straßenplanung in die Richtung lenken soll, die von ihr gewünscht ist. Der
Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte ist laut öffentlicher
Bekanntmachung bereits vom 03.11.2017 (BGBI. 1 S. 3634). Die Vorzugsvariante
(Westumgehung) wurde dagegen erst am 08.04.2022 bestimmt. Zur Beeinflussung dieser
Entscheidung gab es zahlreiche Vorabsprachen, darunter auch mit Vertretern der
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Bezirksregierung Arnsberg (Abteilungsleiter Aßhoff) und dem Verkehrsministerium NRW
(Ministerialdirigent Pudenz und Ministerialdirigent Frieling).
Hierzu verweisen wir nochmals auf die Ratssitzung vom 05.07.2018, in der Bürgermeister
Wessel unter Punkt 16.a vortrug, „ ... dass in der gemeinsamen Besprechung mit den
heimischen Landtagsabgeordneten Rasche, Blöming und Stotz der Ministeriatdirigent
Pudenz aus dem Verkehrsministerium betonte, dass es Sache der Stadt Erwitte sei, im
Rahmen der Planungshoheit etwaige Alternativen zur B 55 n westlich von Erwitte zu
erschweren.“ Die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Verwaltungshandelns wird von uns in
Frage gestellt.
Die Planungen der Ortsumgehungen der Bundesstraßen B1n und B 55n beeinflussen die
städtebauliche Entwicklung der Stadt Erwitte für Jahrzehnte, wenn nicht darüber hinaus.
Dass die Stadt deshalb ihre städtebaulichen Ziele in geeigneter Weise in die
Planungsverfahren einbringt, ist ihre Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung
und öffentlichen Daseinsvorsorge. Vom Bundesgesetzgeber ist die Beteiligung der
Gemeinde und die Berücksichtigung städtebaulicher Belange in § 38 BauGB ausdrücklich
vorgesehen. An der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns kann daher kein Zweifel
bestehen. Der Aufstellungsbeschluss zur 13. FNP-Änderung ist nach am 03.11.2017
öffentlich bekannt gemacht worden. Auch ist das Bundesgesetzblatt (BGBl.) kein
Veröffentlichungsorgan für kommunale Bauleitplanung. Auf Seite 3634 des BGBl. 2017
wurde die Neufassung des Baugesetzbuchs bekannt gemacht. Die 13. FNP-Änderung ist
darin nicht erwähnt.
Unseren Hinweis, dass die im Konzept als Tauschfläche für die Landwirtschaft dargestellten
Flächen am Brockmeiers Weg als Tauschfläche nicht komplett zur Verfügung stehen, halten
wir aufrecht. Diese waren teilweise bereits als Rücknahmefläche in der Größenordnung von
4,54 ha für das damalige Baugebiet Schledde vorgesehen. Siehe hierzu Planungsunterlagen
zur erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte vom 06.06.2016. Diese durch
Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung und gleichzeitig rechtliche Bindung wurde u. E.
bisher nicht vollzogen. Die diesbezüglich ablehnende Begründung der Stadt Erwitte bedarf
der Überprüfung. Das in den Unterlagen von der Stadt Erwitte dargestellte Konzept zum
Baugebiet „An der Schledde“ wurde angeblich mit der Bezirksregierung abgestimmt. Eine
Unterlage dazu liegt nicht vor. Da nicht alle Absprachen mit der Bezirksregierung rechtmäßig
waren (wie z. B . das nicht zulässiges Siedlungsband; die Nichteinbindung des
Regionalrates), wird auch diese Absprache angezweifelt.
Wie bereits in der Abwägung zur Einwendung in der öffentlichen Auslegung dargelegt, ergibt
per Saldo sich nur ein Zuwachs von 2,5 ha statt der behaupteten 4,54 ha. Zur
Kompensationsfrage führt die Begründung zur 8. FNP-Änderung aus ‚Nach Abschluss des
Baugebietes „An der Schledde“ ist vor einer weiteren Wohnbauentwicklung in Erwitte ein
Konzept zu erarbeiten und mit der BR Arnsberg abzustimmen, das (auch) die - ggfs. zeitlich
gestaffelte - Entwicklung der - ggfs. reduzierten - Bauflächen „Brockmeiersweg“ und „Am
Brockbach“ auf der Grundlage einer dann zu erstellenden aktuellen Bedarfsberechnung
regelt.‘ Dieses Konzept ist in der 13. FNP-Änderung zu sehen. Die 8. FNP-Änderung wurde
im Verfahren nach dem LPlG NRW mit der Bezirksregierung Arnsberg landesplanerisch
abgestimmt und nach dem Feststellungsbeschluss von ihr genehmigt.
Nach dem neuen Konzept der Stadt Erwitte ist ein Verfahren zur Änderung des
Regionalplans nicht mehr erforderlich. Jetzt nicht mehr: Bei 9,1 ha Flächengröße; vorher
aber - bei der Flächengröße von 13,2 ha - war die Einbindung des Regionalrates gesetzlich
vorgeschrieben. Ab der Größenordnung von 10 ha ist der Regionalrat grundsätzlich zu
beteiligen. Das ist keine „Kann-Bestimmung“ sondern eine zwingende Formvorschrift, die
beachtet werden muss.
§ 32 Abs. 2 LandesplanungsgesetzDVO formuliert die Darstellungsschwelle von 10 ha für
den Regelfall. Ziel 2-3 Satz 4 1.- Spiegelstrich LEP begründete eine Ausnahme vom
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Regelfall. Der Einwand ist durch die reduzierte Flächengröße und die 21.
Regionalplanänderung obsolet.
Bei einer Prüfung durch den Regionalrat wäre der Widerspruch dieser Planung zum Ziel 35
des Regionalplans, „die Sicherung des raumordnerisch bedeutsamen Straßennetzes“
ebenso aufgefallen wie das nicht zulässige Siedlungsband. Das vorher geplante, rechtlich
unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad Westernkotten wurde nunmehr durch
die Herausnahme einer Teil-Fläche im Planbereich –B- unterbrochen, teilweise bleibt es
bestehen.
Die städt. Planung ist von der zuständigen Regionalplanungbehörde geprüft und
landesplanerisch abgestimmt worden. Ob der Regionalrat zu einem anderen Ergebnis
gekommen wäre, ist spekulativ.
Die verbleibende geplante Wohnbaufläche zwischen Westerntor, Schäferkemper Weg und
Weißdornring ragt in die freie Landschaft und stellt keinesfalls eine Arrondierung des
Ortsbildes von Bad Westernkotten dar, sondern soll nach wie vor vorrangig die Sperrwirkung
in der offenen Landschaft für den möglichen Straßenbau entfalten. Die Silhouettenwirkung
bleibt. Das zuvor beabsichtigte Siedlungsband bleibt zur Hälfte bestehen und beinhaltet eine
solitäre Stellung, die eine Landschaftszersiedelung darstellt. Diese verbleibende Fläche dient
nach wie vor vorrangig und zielgerichtet als Blockade für einen möglichen Straßenbau.
Die geplanten Wohnbauflächen runden die bisherige Bebauung in den Stadtteilen Erwitte
und Bad Westernkotten ab. Dies gilt gleichermaßen für die geplante Wohnbaufläche
zwischen Westerntor, Schäferkämper Weg und Weißdornring. Zwar soll sich diese Fläche
östlich der Straße Westerntor befinden, welche die Ortsteile Erwitte und Bad Westernkotten
miteinander verbindet, eine bandartige Entwicklung oder Splittersiedlung ist dennoch nicht zu
befürchten. Die Fläche stellt eine Arrondierung der südlichen Ortsteilfläche von Bad
Westernkotten dar. Sie grenzt unmittelbar an vorhandene Bebauung und wird westlich von
der Straße Westerntor begrenzt. Die Fläche steht in einem engen räumlichen
Zusammenhang zur bestehenden Bebauung und wird durch sie geprägt. Weder handelt es
sich um eine regellose noch einzeilige Bebauung. Damit rundet sie den bestehenden
Siedlungsbereich ab, führt nicht zu einer unkontrollierten Zersiedelung des Außenbereichs
und wahrt das Ziel einer Siedlungskonzentration. Vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung von
Wohnbauflächen.
Dieses Ziel der Stadt Erwitte wird durch den von der Stadt Erwitte durchgeführten
Grundstückskauf für den neu geplanten Standort des Schweinemaststalls vervollständigt, um
auch hier „eine unüberwindbare Barriere“ zu schaffen. Es drängt sich die Frage auf, ob die
Verlagerung des Schweinemaststalls nach dem neuen Konzept aufgrund der Flächenlage
aus Immissionsschutzgründen überhaupt noch erforderlich war.
Die Fläche A grenzt unmittelbar an die landwirtschaftliche Hofstelle an. Eine Wohnbebauung
dort wäre mit den Emissionen der Tierhaltung nicht vereinbar.
Die Stadt Erwitte verneint den Zielkonflikt mit dem vorgenannten Ziel 35, weil die DEGES die
Variante 1 (Ostumgehung) sehr früh u. a. aufgrund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit
sowie Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen
habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Planung der Umgehungsstraße noch einer
rechtlichen Prüfung unterzogen wird, weil hier eine Vielzahl von Planungsfehlern und
Planungstricks vorliegen. So wie derzeit geplant, ist der Anschluss von der B 1 an die
bestehende B 55 jedenfalls nicht umsetzbar. Geplant wird hier ein ganz anderes Projekt, und
zwar eine eigenständige Umgehungsstraße, die derzeit nicht im Bundesverkehrswegeplan
als Grundvoraussetzung verankert ist. Die Planung der Variante “Westumgehung“ wird einer
rechtlichen Prüfung kaum standhalten können.
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Die DEGES hat die Ostvariante sehr früh u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit
sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen. Deren
weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr
fortgeführt worden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass diese Variante beim Scheitern der
Westumgehung wiederaufgegriffen wird. Die rechtliche Einschätzung zur Westvariante wird
nicht geteilt.
Mit der Umsetzung ihrer eigenen Strategie zur Verhinderung von möglichen
Kurzanbindungen nimmt die Stadt Erwitte billigend in Kauf, das die Realisierung einer
Anbindung zwischen der geplanten B 1 n an die bestehende B 55 durch ihre eigene
Verhinderungsplanung in Frage gestellt wird.
Der Hinweis wird zurückgewiesen.
Das vorliegende Konzept wurde nach Darstellung der Stadt Erwitte, in ihrer Begründung auf
Seite 11, mit der Bezirksregierung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Zielen der
Raumordnung und der Landesplanung mit zustimmendem Ergebnis abgestimmt. Die
Unterlage dazu fehlt in der Auslegung. Wann und mit wem wurde die Abstimmung getroffen?
Ist die Abstimmung mit Herrn Aßhoff gemeint, die offensichtlich nicht der gültigen Rechtslage
entsprach (unzulässiges Siedlungsband, keine Einbindung des Regionalrates)?
Die zuständige Regionalplanungsbehörde wurde gem. § 34 Abs. 5 LPlG NRW beteiligt. Es
bestanden keine raumordnungsrechtlichen Bedenken. Da es sich nicht um eine
umweltbezogene -Stellungnahme handelt, ist eine Auslegung nicht erforderlich.
Der Änderungsbereich „B“ erfüllt auch bei Aufgabe des Siedlungsbandes die Vorgaben aus
dem BauGB nicht und ist als ,,Bollwerk“ in der freien Landschaft strikt abzulehnen. Es
handelt sich um eine deutliche Vereinnahmung des Freiraumes in der Landschaft und führt
bei Umsetzung zu einer Zersiedelung und Zerschneidung derselben.
Zu dem Einwand gegen die Fläche am südwestlichen Ortsrand von Bad Westernkotten
wurde weiter oben Stellung genommen. Der Einwand wird zurück gewiesen.
Die Flächen B und F sind im Umweltbericht auf S. 2 übrigens falsch beschriftet; u. E. müsste
F = B und B = F sein. Daher ist nur schwer zu erkennen, welche Fläche der Umweltgutachter
jeweils genau in seinen Beschreibungen meint. Auch die Seitenzahlen stimmen ab Seite 32
nicht mehr.
Dem Hinweis wird zugestimmt. Die redaktionellen Änderungen sind in die Fassung für die
Wiederholung der erneuten öff. Auslegung eingearbeitet worden.
Unter dem Aspekt der Randbebauung, dem Lückenschluss und der auch gleichzeitig
erforderlichen Vorratshaltung für Wohnbauflächen kommen unseres Erachtens nur die
Änderungsbereiche A, C und F für eine Umwidmung als Wohnbauflächen infrage und
reichen bei der derzeitigen Wirtschaftslage als Vorratshaltung auch völlig aus.
Die Stadt Erwitte geht nach ihren Darstellungen in den kommenden Jahren von einer
spürbaren Nachfrage nach Baugrundstücken aus. Die Nachfrage nach Baugrundstücken ist
derzeit allerdings auch bei der Stadt Erwitte fast auf dem Nullpunkt. Rezession und Inflation
verursachen stark steigende Lebenshaltungskosten. Hinzu kommen immens gestiegene
Kosten für Baumaterial und Handwerkerleistungen beim Hausbau sowie deutlich gestiegene
Zinsen. Die Bauwilligkeit ist deutlich zurückgegangen, weil Neubauten kaum noch
finanzierbar sind. Die Bauwirtschaft klagt bereits über die mangelnde Auftragslage. Der
Rückgang der Auftragslage für Bauunternehmer liegt derzeit nach öffentlichen Nachrichten
bereits bei 23 %. Die erteilten Baugenehmigungen verzeichnen derzeit einen Rückgang von
rund 30 %. Der Negativtrend wird sich noch weiter fortsetzen, weil eine Besserung der
Wirtschaftslage auf Jahre nicht in Sicht ist. (Siehe auch Anlage 1 - Pressebericht des
Statistischen Bundesamtes vom 18. November 2023 zum Rückgang von
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Baugenehmigungen - „Ein trauriger Negativrekord“). Das Wohnbauflächenkonzept Erwitte -
Bad Westernkotten ist in der beabsichtigten
Größenordnung derzeit nicht erforderlich. Ein aktueller Nachweis der Stadt Erwitte zu
Grundstücksnachfragen bauwilliger Einwohner liegt im Zusammenhang mit den Planungen
ebenfalls nicht vor. Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung allerdings
erforderlich sein. Die im Umweltbericht dargelegte steigende Nachfrage nach
Baugrundstücken wird aus den oben genannten Gründen angezweifelt. Selbst bei der von
der Stadt Erwitte dargelegten aktuellen guten Nachfrage reichen die aktuell noch
vorhandenen Bauplätze noch bei der vorherigen normalen Wirtschaftslage für einen
Zeithorizont von 10 Jahren. Für eine weitere Vorratshaltung reichen die auf S. 8
Umweltbericht ff. (richtig) bezeichneten Flächen A, B und C für die Vorratshaltung der Stadt
Erwitte in der aktuell sich entwickelten Wirtschaftslage völlig aus
Die Planung hat einen Zeithorizont von 20 Jahren. Die Ermittlung des Flächenbedarfs auf
Flächennutzungsplanebene erfolgt nach einem landeseinheitlich vom LEP vorgegebenen
Verfahren und ist von wechselnden konjunkturellen Einflüssen unabhängig. Nach diesem
Berechnungsmodell führt die Planung nicht zu einem Wohnbauflächenüberhang. Die
Nachfragen in der Verwaltung nach städt. Baugrundstücken bestätigen dies.
Aus den Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, ob mit allen verbliebenen
Flächeneigentümem inzwischen Gespräche zur Umwidmung ihrer Flächen geführt worden
sind.
Unterlagen über Grunderwerbsverhandlungen haben keinen Umweltbezug und müssen
deshalb nicht ausgelegt werden.
Die kumulative Wirkung dieses Planungsvorhabens zu anderen durchgeführten oder noch
geplanten Projekten und Plänen im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet
Hellwegbörde, die sich zusammen in der Summe nachteilig auf das Gebiet oder die darin
vorkommenden Arten auswirken können, muss nach § 34 Abs. 1 BNatSchG geprüft werden.
Diese Prüfung liegt nicht vor. Hierzu wird nochmals angemerkt, dass es durch die
Wechselwirkung der verschiedenen Planungen im kausalen Zusammenhang nunmehr zu
einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen soll; zum einen das zumindest
teilweise nicht erforderliche Baugebiet im Osten der Stadt Erwitte und zum anderen die
Straßenführung der Umgehungsstraße im Westen der Stadt Erwitte, im dortigen
Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten
der Fall wäre. Dieser Kausalzusammenhang bleibt bei der Prüfung durch die Stadt Erwitte
außen vor.
Eine Summationsprüfung zu den negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet
Hellwegbörde ist unterblieben. Eine Prüfung der Wechselwirkung beider Planungsprojekte
und die Betrachtung der Natur und Umwelt mit den dadurch verbundenen negativen
Auswirkungen für den Gesamtraum der Soester Börde hat ebenfalls nicht stattgefunden.
Bei der FFH-Vorprüfung für die 13. Änderung des Flächennutzungsplans ergaben sich keine
Wirkungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“
führen können. Wirkungen, die sich nicht auf die nahegelegenen Teilbereiche auswirken,
jedoch auf andere, weiter entfernt liegende, (Teil-)Bereiche des Vogelschutzgebiets
auswirken, sind hinsichtlich der Vorhabenscharakteristik (Umwandlung von Fläche für die
Landwirtschaft in Wohnbaufläche) sowie der Lage der Änderungsbereiche außerhalb des
Geltungsbereichs des Vogelschutzgebiets nicht zu erwarten.
Eine Summationsprüfung wurde durchgeführt. Diese umfasst das gesamte
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“.
Zu den Änderungsbereichen D und E liegen keine Eingaben der Eigentümer in der
öffentlichen Bekanntmachung bei, aus der der Wunsch nach Rückumwandlung in
landwirtschaftliche Flächen hervorgeht. Zudem hat die Stadt vorher im Änderungsbereich B
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auf die Strategie gesetzt, bezüglich des langen Planungszeitraumes auf einen Sinneswandel
der Eigentümer bzw. auf die nachfolgende Generation zu setzen. Es erklärt sich nicht,
warum hier im Bereich D und E nicht in gleicher Weise verfahren wird. Dieses wäre als
langfristige Vorratshaltung für die Stadt Erwitte anzusehen.
Die stadtseitig bekannten Umstände von Eigentum und Bewirtschaftung lassen verlässlich
erwarten, dass die Flächen E und D auch mittelfristig nicht für eine Wohnbebauung zur
Verfügung stehen. Vom Eigentümer wurden im Verfahren keine Einwendungen erhoben.
Im Umweltbericht wird in der Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des
Umweltzustandes für flächensparendes Bauen, die Erforderlichkeit für die Zerschneidung
und Zersiedelung der Landschaft, die Erforderlichkeit der Nutzungsumwandlung der
Landschaft sowie die Erforderlichkeit der Versiegelung nicht ausreichend prognostiziert und
bewertet.
Die pauschale, unbegründete Einwendung wird zurückgewiesen. Die Ausführungen des
Umweltberichts sind auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend.
Auf das Landschaftsbild wird sich das Planungsvorhaben im Bereich -B- extrem negativ
auswirken. Die Planfläche -B- wirkt bei Umsetzung des Planungsvorhabens wie ein „Zwickel
in der freien Landschaft“. Die Fläche bleibt Teil eines zwar jetzt „durchbrochenen
Siedlungsbandes“, die im Zusammenhang mit dem von der Stadt erworbenem und an den
Landwirt weitergegebenen Grundstück für den Schweinemaststall aber der klaren
Vorbereitung einer Verschlussplanung für eine mögliche Trassenführung der Kurzanbindung
B 55 n dient (Anlage 2).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Abwägungen verwiesen.
Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung.
Auch diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Namen der „Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“ (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind.
Vollmacht der LNU zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 24.04.2024:
Vorbemerkung:
Gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist bei der erneuten öffentlichen Auslegung nur in Bezug auf die
Änderungen oder Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Obwohl sich die Einwendungen der BI Stirpe nahezu
ausschließlich nicht auf die Änderungen etc. beziehen und somit unzulässig sind, werden
aus Rechtssicherheitsgründen dennoch Abwägungsvorschläge formuliert, um
Abwägungsdefizite zu vermeiden. Sie stellen hinsichtlich der unzulässigen
Einwendungsgegenstände keine erneute Auseinandersetzung in der Sache dar.
zu der mit Datum vom 26.03.2024 vorgenommenen Wiederholung der „erneuten öffentlichen
Bekanntmachung vom 16.10.2023“ geben wir als „Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n
westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.)“ und im Namen der „Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“ nachfolgende Stellungnahme mit
Anregungen, Einwendungen und Bedenken ab:
Wir nehmen inhaltlich Bezug auf- unsere Eingabe vom 9. Sept. 2019 zur „Öffentlichen
Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9, vom 9. August 2019“,- auf unsere
Eingabe vom 27.02.2023 zur „Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte“ im Amtsblatt
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Nr. 1, vom 19. Januar 2023 und- auf unsere Eingabe vom 21. November 2023 zur
„Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 11/2023,
eingereicht per Einschreiben mit Rückschein am 23. 11.2023 . Wir machen die bisher
vorgetragenen Einwendungen, Bedenken und Anregungen hiermit erneut zum Gegenstand
unserer jetzigen Einwendung, soweit diese bei den vorgenommenen Änderungen und
Begründungen keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Zu den vorgenommenen neuen Darstellungen, Änderungen und Ergänzungen nehmen wir
wie folgt Stellung und wiederholen teilweise unsere Eingabe vom 23.11.2023, weil diese in
der Anlage der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 5/2024 als zur Verfügung stehende
umweltbezogene Informationen nicht aufgeführt ist und damit der Öffentlichkeit,
insbesondere den Trägern öffentlicher Belange, vorenthalten wurde.
Da es sich um eine Wiederholung des aus technischen Gründen gescheiterten
Verfahrensschritts vom Oktober/November 2023 handelte ist die Liste der umweltbezogenen
Informationen unverändert übernommen worden. Gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind die nach
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen.
Die Stellungnahme der BI Stirpe vom 23.11.2023 erfolgte in der erneuten öffentlichen
Auslegung, in der gem. § 4a Abs. 3 BauGB nur Stellung zu Änderungen oder Ergänzungen
und ihre möglichen Auswirkungen genommen werden kann. Die Stellungnahme bezog sich
jedoch nur in marginalem Umfang darauf. Sie war somit weitestgehend unzulässig und
deshalb nicht als wesentliche Stellungnahme zu qualifizieren. Der Einwand wird daher
zurückgewiesen.
Daraus ziehen wir die Schlussfolgerung, dass unsere vorherige Eingabe nicht berücksichtigt
werden soll.
Die Schlussfolgerung ist schon aus formalen Gründen falsch. Über die Berücksichtigung von
Einwendungen entscheidet nach der städt. Zuständigkeitsordnung im laufenden
Bauleitplanverfahren der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, Mobilität
und Digitales und abschließend im Zuge des Feststellungsbeschlusses der Rat der Stadt
Erwitte. Beide politischen Gremien haben noch keinen Beschluss zur gen. Einwendung
gefasst.
Gleichwohl sind bereits Teile aus der Einwendung neu in die Begründung der Stadt Erwitte
und in den Umweltbericht eingearbeitet worden.
Der Einwand zeigt, dass die v.g. Schlussfolgerung auch materiell unzutreffend ist.
Begründung und Umweltbericht sind redaktionell geändert worden. Zudem ist – nicht
aufgrund einer Einwendung der BI Stirpe – die im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens erfolgte
Alternativenprüfung bzgl möglicher Wohnbauflächen in den Stadtteilen Erwitte und Bad
Westernkotten dokumentiert worden.
Die im Internet eingestellten Unterlagen sind nicht vollständig. Nachfolgende Unterlagen
wurden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erwähnt und in der Begründung zur 13 .
Änderung des FNP der Stadt Erwitte nicht benannt bzw. bewertet. Unter anderem fehlt- das
Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019 mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit der
Berücksichtigung der Planung im Regionalplan.- Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg,
Dez. 35, vom 15.08.2019, mit dem Hinweis, „Eine Prüfung auf das Bauplanungsrecht
erfolgte nicht. ...“- Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 33, v. 15.08.2019 und
Schreiben Dez. 53 v. 17.09.2019
Weiterhin liegen nicht öffentlich aus,- das in den Unterlagen benannte Abstimmungsergebnis
nach § 34 Abs. 1 LPIG mit der Bezirksregierung zu den Zielen der Raumordnung und
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Landesplanung sowie- die Stellungnahmen/Protokollaufzeichnungen zu den nicht
einverstandenen Grundstückseigentümerinnen/Eigentümern aus dem Jahr 2023
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Den vorgetragenen Bedenken unserer Bürgerinitiative (BI) wurde inzwischen teilweise
Rechnung getragen, und zwar insbesondere in folgenden Punkten:
1. Die Flächengröße wurde um 4,1 ha auf nunmehr 9,1 ha Gesamtgröße reduziert
2. Das geplante Siedlungsband wurde durch die Herausnahme einer Fläche
unterbrochen.
Grund sind laut Planungsamt die nicht einverstandenen Grundstückseigentümer.
3. Die vorher verschleierte Verhinderungsplanung für eine mögliche Ostumgehung wird
nunmehr offiziell dargelegt und es wird versucht, die Vorratsplanung Baugrundstücke
rechtlich zu begründen.
Das vorher geplante, rechtlich unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad
Westernkotten wurde teilweise aufgehoben. Der im Vorfeld bei der ursprünglichen Größe der
beabsichtigten 13. Änderung des FNP (13,2 ha) fehlende Antrag an die
Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) wird nunmehr mit einer nachträglich
durchgeführten Abstimmung gerechtfertigt. Bei einer Größenordnung bis zu 10 ha reicht
nunmehr verwaltungsrechtlich die Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde, d. h. der
förmliche Antrag kann zum jetzigen Zeitpunkt entfallen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Die vorherige Verfahrensweise mit nicht rechtskonformen Absprachen und der
Nichteinbindung der zuständigen Hauptdezernentin bei der Bezirksregierung Arnsberg war
hingegen verwaltungsrechtlich rechtswidrig. Bei einem rechtzeitigen Antrag wäre das vorher
geplante und rechtlich unzulässige Siedlungsband aufgefallen; im Regionalplan wäre zudem
ersichtlich gewesen, wo die Flächen liegen. Die Interessenkollision mit der Planung der
Bundesstraße wäre offiziell bei der Bezirksregierung auf dem Prüfstand gewesen. Mit der
Änderung des Regionalplans hätte auch eine vorzeitige landesplanerische Anpassung
erfolgen müssen, die so zum damals maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgt ist.
Die Stadt Erwitte hat – wie schon mehrfach dargestellt – mit der zuständigen
Regionalplanungsbehörde nach dem gem. § 34 LPlG NRW vorgegebenen Verfahren die
landesplanerische Abstimmung durchgeführt. Weder bindet sie eigenständig bestimmte
Personen der Regionalplanungsbehörde ein, noch nimmt sie Einfluss darauf, welche
Personen in die behördeninterne Bearbeitung involviert sind. Die Einwendung bzgl der
Hauptdezernentin wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Abwägung zur Einwendung
vom 21.11.2023 verwiesen.
Richtig ist, dass die ehemalige Westumgehung inzwischen von der DEGES als
Vorzugsvariante bestimmt ist. Die Linie muss allerdings noch vom Bundesverkehrsminister
bestimmt werden. Ferner ist auch noch eine Abstimmung der Bundesrepublik mit der
Europäischen Kommission erforderlich, weil die Vorzugsvariante durch das
Vogelschutzgebiet Hellwegbörde verläuft. Hierbei müsste nachgewiesen werden, dass
andere zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen (Art 6, Abs. 4, FFH-RL und g 34,
Abs. 3, BNatSchG). Die vorgenarmte Abstimmung ist nach uns vorliegenden Informationen
bisher nicht erfolgt.
Allerdings wurde die bis zum Jahr 2016 geplante Trassenführung der B 55 n, die sich im
Schwebezustand des „Ergänzenden Planfeststellungsverfahrens B 55 n aus dem Jahr 2008“
befand, dem BVWP 2030 gestrichen und durch eine Kurzanbindung von der B 1 n zur
bestehenden B 55 durch den Bundesverkehrswegeplan 2030 ersetzt. Diese
Kurzanbindungen könnten aus rechtlichen Gründen unbestritten sowohl östlich als auch
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westlich von der Kernstadt Erwitte verlaufen. Ein eigenes Planverfahren zur B 55 n besteht
nach den Vorgaben des Bundesverkehrswegeplans 2023 derzeit allerdings nicht mehr.
Die Planung der Ortsumgehungen ist nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023
verwiesen.
Die möglichen Kurzanbindungen werden von der Stadt Erwitte blockiert, u.a. durch die
beabsichtigte 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte, durch das Renaturierungskonzept
Erwitter Mühlenbach, Renaturierungsbereich durch die Verlegung des
Schweinemastbetriebes in den Erwitter Mühlenbach und durch die beabsichtigte Erweiterung
des Gewerbegebietes Glasmerhof.
Die Begründung der Stadt Erwitte, dass das kommunale Planungsrecht der Stadt Vorrang
vor der Straßenplanung des Bundes hat, ist inhaltlich falsch.Dazu haben wir in den
vorausgegangenen Eingaben ausführlich Stellung bezogen. Nach dem Schreiben der
Bezirksregierung an uns vom 20.10.2017 hatte die Planung der Bundesstraße auch aus
Sicht der Bezirksregierung zum maßgeblichen Zeitpunkt Vorrang vor der Ortsplanung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Die Planung zur 13. Änderung des FNP wurde bereits mit öffentlicher Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBI. S. 3634) konkret angegangen und öffentlich vom ehemaligen
Bürgermeister Peter Wessel wiederholt in seiner Eigenwerbung als Verhinderungsplanung
dargestellt. Mit der Veröffentlichung der kommunalen Planungen wurde massiv Einfluss auf
die Variantenuntersuchung für das „Planverfahren B in mit Anschluss an die bestehende B
55 n“ genommen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Die als Vorzugsvariante benannte Westumgehung würde bei Planungsumsetzung erneut
das „Vogelschutzgebiet (VSG) Hellwegbörde“ durchqueren. Rechtlich ist dies nur als
Ausnahme unter den Voraussetzungen des § 34, Abs. 3, BNatSchG i. V. m. Art. 6, Abs. 4,
der FFH-RL möglich.
Im Kern geht es seitens der Stadt darum, „. . . Alternativen. .. zu verschließen“, um die
Planung in das VSG Hellwegbörde zu lenken. Damit hat die Stadt Erwitte vorzeitig, seit dem
Jahr 2017, Eckpunkte gesetzt, die die Straßenplanung in die Richtung lenken soll, die von ihr
gewünscht ist. Der Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte
datiert laut öffentlicher Bekanntmachung bereits vom 03.11.2017 (BGBI. 1 S. 3634). Die
Vorzugsvariante (Westumgehung) wurde dagegen erst am 08.04.2022 bestimmt. Zur
Beeinflussung dieser Entscheidung gab es zahlreiche Vorabsprachen, darunter auch mit
Vertretern der Bezirksregierung Arnsberg (Abteilungsleiter Aßhoff) und dem
Verkehrsministerium NRW (Ministerialdirigent Pudenz und Ministerialdirigent Frieling). Hierzu
verweisen wir nochmals auf die Ratssitzung vom 05.07.2018, in der Bürgermeister Wessel
unter Punkt „16 a“ vortrug, „ ... dass in der gemeinsamen Besprechung mit den heimischen
Landtagsabgeordneten Rasche, Blöming und Stotz der Ministerialdirigent Pudenz aus dem
Verkehrsministerium betonte, dass es Sache der Stadt Erwitte sei, im Rahmen der
Planungshoheit etwaige Alternativen zur B 55 n westlich von Erwitte zu erschweren.“ Die
Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen VerwaltungshandeIns wird von uns in Frage gestellt
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Unseren Hinweis, dass die im Konzept als Tauschfläche für die Landwirtschaft dargestellten
Flächen am Brockmeiers Weg als Tauschfläche nicht komplett zur Verfügung stehen, halten
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wir aufrecht. Diese waren teilweise bereits als Rücknahmefläche in der Größenordnung von
4,54 ha für das damalige Baugebiet Schledde vorgesehen. Siehe hierzu Planungsunterlagen
zur erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte vom 06.06.2016. Diese durch
Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung und gleichzeitig rechtliche Bindung wurde u. E.
bisher nicht vollzogen. Die diesbezüglich ablehnende Begründung der Stadt Erwitte bedarf
der Überprüfung. Das in den Unterlagen von der Stadt Erwitte dargestellte Konzept zum
Baugebiet „An der Schledde“ wurde angeblich mit der Bezirksregierung abgestimmt. Eine
Unterlage dazu liegt nicht vor. Da nicht alle Absprachen mit der Bezirksregierung rechtmäßig
waren (wie z. B. das nicht zulässiges Siedlungsband; die Nichteinbindung des
Regionalrates), wird auch diese Absprache angezweifelt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Nach dem neuen Konzept der Stadt Erwitte ist ein Verfahren zur Änderung des
Regionalplans nicht mehr erforderlich. Richtig ist, dass die Einbindung/Beteiligung des
Regionalrates ab einer Flächengröße von ca. 10 ha erforderlich ist. Bei einer Flächengröße
von 9,1 ha nun nicht mehr; vorher aber - bei der Flächengröße von 13,2 ha - war die
Einbindung des Regionalrates gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Das ist keine „Kann-
Bestimmung“ sondern eine zwingende Formvorschrift, die beachtet werden muss. Die bei
der Bezirksregierung zuständige Hauptdezernetin war in das Verfahren nicht eingebunden.
Ein Antrag der Stadt Erwitte lag dort nicht vor.
Bei einer Prüfung durch den Regionalrat wäre der Widerspruch dieser Planung zum Ziel 35
des Regionalplans, „die Sicherung des raumordnerisch bedeutsamen Straßennetzes“
ebenso aufgefallen wie das nicht zulässige Siedlungsband. Das vorher geplante, rechtlich
unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad Westernkotten wurde nunmehr durch
die Herausnahme einer Teil-Fläche im Planbereich -B- unterbrochen, teilweise bleibt es aber
weiterhin bestehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Der Änderungsbereich „B“ erfüllt auch bei Aufgabe des vorher geplanten Siedlungsbandes
die Vorgaben aus dem BauGB nicht und ist als „Bollwerk“ in der freien Landschaft strikt
abzulehnen. Es handelt sich um eine deutliche Vereinnahmung des Freiraumes in der
Landschaft und führt bei einer Umsetzung zur Zersiedelung und Zerschneidung derselben.
Dieser wirkt bei Umsetzung des Planungsvorhabens wie ein „Zwickel in der freien
Landschaft“. Die Fläche bleibt Teil eines zwar jetzt „durchbrochenen Siedlungsbandes“, die
im Zusammenhang mit dem von der Stadt erworbenen und an den Landwirt
weitergegebenen Grundstück für den Schweinemaststall aber der klaren Vorbereitung einer
Verschlussplanung für eine mögliche Trassenführung der Kurzanbindung B 55 n dient
(Anlage 2).
Wie bereits in der Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 dargelegt, stellt der
Änderungsbereich ‚B‘ eine Abrundung der Ortslage von Bad Westernkotten dar. Sowohl der
Änderungsbereich ‚B‘ als auch das Grundstück für den Schweinemaststall sind in der Anlage
2 zur Einwendung falsch dargestellt. Die ‚Verschlussplanung‘, die die Einwenderin damit
suggerieren will, existiert so nicht. Beide Flächen liegen nicht auf der von der Einwenderin
eingezeichneten Trasse, sondern weisen dazu einen ähnlichen Abstand auf, wie das südlich
an den (falschen) Änderungsbereich ‚B‘ angrenzende Baugebiet ‚Alter Berger Pfad‘
Die verbleibende geplante Wohnbaufläche zwischen Westerntor, Schäferkemper Weg und
Weißdornring ragt in die freie Landschaft und stellt keinesfalls, wie in der Begründung
dargestellt, eine Arrondierung des Ortsbildes von Bad Westernkotten dar, sondern soll nach
wie vor vorrangig die Sperrwirkung in der offenen Landschaft für den möglichen Straßenbau
entfalten. Das zuvor beabsichtigte Siedlungsband bleibt etwa bis zur Hälfte bestehen und
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beinhaltet eine solitäre Stellung, die eine Landschaftszersiedelung darstellt. Diese
verbleibende Fläche dient nach wie vor vorrangig und zielgerichtet als Blockade für einen
möglichen Straßenbau. Die Silhouettenwirkung bleibt bestehen, damit ist die Störwirkung für
Offenlandarten weiterhin nicht auszuschließen.
Der Aktionsraum der Rohrweihe ist zum Änderungsbereich -B- falsch dargestellt. Es wird
suggeriert, dass dieser sich für die Rohrweihe im gesamten Vogelschutzgebiet über 25.832
ha erstreckt. Das betrifft jedoch die gesamte Population im VSG Hellwegbörde, nicht die
einzelnen Individuen. Der Aktionsraum der Rohrweihe liegt in einem Radius um ihren
Brutstandort von ca. 2 km, der der Wiesenweihe liegt bei ca. 10 km im Radius. Die
Beeinträchtigungen der Offenlandarten sind nur oberflächlich geprüft worden. Im
Umweltbericht wird zusätzlich suggeriert, dass Siedlungsbereiche zum Lebensraum der
Rohrweihe gehören. Das ist falsch, diese gehören grundsätzlich nicht zum Lebensraum,
auch wenn im Ausnahmefall der Randbereich einer Siedlung mal durch eine Rohrweihe im
Flug tangiert werden sollte.
Der Änderungsbereich B befindet sich teilweise innerhalb eines dokumentierten
Aktionsraums (FT-4412-0002-1999) der maßgeblichen Vogelart Rohrweihe. Dieser im
Untersuchungszeitraum 1993 bis 1999 (weit vor der Meldung des Vogelschutzgebiets
Hellwegbörde) erfasste Aktionsraum der Rohrweihe ist den Daten des Landes NRW bzw.
dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ entnommen. Die
grundsätzlichen Ausführungen zum Aktionsraum der Rohrweihe lassen keinen Konflikt mit
dem dargestellten Änderungsbereich ‚B‘ erkennen.
Der Änderungsbereich -B- gehört laut Umweltbericht zum Lebensraum der Feldlerche,
Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Wiesenweihe und Wachtel.
Die dargestellten Ermittlungen, Bewertungen und Prognosen im Umweltbericht werden in
Frage gestellt. Wesentliche Erkenntnisse fußen laut Umweltbericht nur auf eine einzige
Begehung, und zwar am 08.08.2021.
In den Unterlagen zur 13. Änderung des FNP wird nur „. . . der formale Verlust von
landwirtschaftlichen Flächen“ durch das Verfahren hervorgehoben, „... da der Eingriff erst im
nachfolgenden Plan- und Zulassungsverfahren konkret werde.“
Getroffene Schlussfolgerung: „Daher wird eine Beeinträchtigung der häufig verbreiteten
Vogelarten ausgeschlossen.“ Die Schlussfolgerung ist mehr als fraglich. Das Ergebnis, der
später erfolgende Eingriff mit den zu erwartenden Beeinträchtigungen, wird bereits vorab
legalisiert bzw. für dessen Zulässigkeit unwiderruflich die Weichen gestellt.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag stellt fest: „Aufgrund der Größe des
Änderungsbereichs B, Ackerflächen umfasst, kann eine Lebensraumeignung dieses
Änderungsbereichs für Offenlandarten wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe,
Wachtel und Wiesenweihe nicht sicher ausgeschlossen werden.“ Diese Feststellung hätte
Grund sein müssen, schon für die FNP-Änderung in einer wenigstens annähernde
Bestandsaufnahme der Vogelarten der Feldflur einzutreten, um abschätzen zu können, ob
die hier vorliegende FNPÄnderung nicht in artenschutzrechtliche Konflikte „hereinplant“, die
in den nachfolgenden Bauleitplan-Verfahren nicht rechtskonform gelöst werden können.
Tatsächlich liegt faktisch gar keine Erfassung der maßgeblichen Vogelarten der Feldflur vor,
sondern ist nur die Begehung an einem Tag ohne erkennbare Ergebnisse erfolgt.
Das Fazit des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ist mit dieser Sachlage keineswegs zu
erklären, sondern verblüfft völlig. Die Sachlage spricht viel mehr sehr dafür, dass sich die
nachfolgende Bauleitplanung vor schwere artenschutzrechtliche Konflikte gestellt sehen
wird, die nicht lösbar sind
Der Flächennutzungsplan bereitet lediglich die städtebauliche Entwicklung in ihren
Grundzügen vor und leitet diese. Er ist die fachliche Grundlage, aus der der konkrete bzw.
verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) entwickelt wird.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer
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überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen,
soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich
Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht
umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art-
Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw.
nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten.
Für die Bearbeitungstiefe der Stufe 1 ist keine lückenlose Erfassung des Artenspektrums
erforderlich, Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Neben der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse in der
Fachliteratur sowie in Datenbanken wie das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ kann eine Bestandserfassung vor Ort erfolgen. Sind jedoch von diesen
Bestandserfassungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch
nicht durchgeführt werden.
Die im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die 13. Änderung
des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte durchgeführte Vorprüfung des Artenspektrums
umfasste neben der Auswertung vorhandener Datenquellen auch eine Plausibilitätskontrolle
im Rahmen einer Ortsbegehung. Bei solch einer Plausibilitätskontrolle wird überprüft, ob die
Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer
individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in
welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten.
Diese Plausibilitätskontrolle hat keine Hinweise darauf gegeben, dass auf der
nachgelagerten verbindlichen Planungs- und Zulassungseben mit artenschutzrechtlichen
Betroffenheiten zu rechnen ist, für die artenschutzkonforme Konfliktlösungen nicht möglich
sind.
Diese Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend.
Es erstaunt, dass die Einwenderin für die Bauleitplanung einer Wohnbebauung schwere
artenschutzrechtliche Konflikte sieht, während sie das selbe Areal offenbar als ideal geeignet
für eine mehrspurige Umgehungsstraße einschätzt.
Die kumulative Wirkung dieses Planungsvorhabens zu anderen durchgeführten oder noch
geplanten Projekten und Plänen im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet
Hellwegbörde, die sich zusammen in der Summe nachteilig auf das Gebiet oder die darin
vorkommenden Arten auswirken können, muss nach § 34 Abs. 1 BNatSchG geprüft werden.
Diese Prüfung liegt nicht vor. Hierzu wird nochmals angemerkt, dass es durch die
Wechselwirkung der verschiedenen Planungen im kausalen Zusammenhang nunmehr zu
einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen soll; zum einen das zumindest
teilweise nicht erforderliche Baugebiet im Osten der Stadt Erwitte und zum anderen die
Straßenführung der Umgehungsstraße im Westen der Stadt Erwitte, im dortigen
Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten
der Fall wäre. Dieser Kausalzusammenhang bleibt bei der Prüfung durch die Stadt Erwitte
außen vor.
Eine Summationsprüfung zu den negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet
Hellwegbörde ist unterblieben. Eine Prüfung der Wechselwirkung beider Planungsprojekte
und die Betrachtung der Natur und Umwelt mit den dadurch verbundenen negativen
Auswirkungen für den Gesamtraum der Soester Börde hatt ebenfalls nicht stattgefunden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Das Ziel der Stadt Erwitte, die Verhinderungsplanung im Osten der Stadt Erwitte, wird durch
den von der Stadt Erwitte durchgeführten Grundstückskauf für den neu geplanten Standort
des Schweinemaststalls vervollständigt, um im Gesamtzusammenhang „eine
unüberwindbare Barriere“ zu schaffen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Verlagerung des
Schweinemaststalls nach dem neuen Konzept aufgrund der Flächenlage aus
lmmissionsschutzgründen überhaupt noch erforderlich war. Die Stadt Erwitte verneint den
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Zielkonflikt mit dem vorgenannten Ziel 35, weil die DEGES die Variante 1 (Ostumgehung)
sehr früh u. a. aufgrund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bezüglich der
Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen habe. Hierzu ist anzumerken, dass
die Planung der Umgehungsstraße noch einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird, weil in
dem Planverfahren eine Vielzahl von Planungsfehlern und Planungstricks vorliegen. So wie
derzeit geplant, ist der Anschluss von der B 1 an die bestehende B 55 durch die derzeitige
Vorzugsvariante (Westumgehung) jedenfalls nicht durchsetzbar. Geplant wird hier derzeit ein
ganz anderes Projekt und zwar eine eigenständige Umgehungsstraße, die derzeit nicht im
Bundesverkehrswegeplan als Grundvoraussetzung verankert ist. Die Planung der „neuen
Variante Westumgehung“ wird einer rechtlichen Prüfung kaum standhalten können.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Hierbei drängt sich auch die Frage auf, ob die mit rund 2 Mill. Euro Steuergeld finanzierte
Verlegung des Schweinemastbetriebes rechtens war, wenn die Planung in sich nach dem
Landesplanungsgesetz unzulässig war.
Die Frage ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung.
Mit der Umsetzung ihrer eigenen Strategie zur Verhinderung von möglichen
Kurzanbindungen nimmt die Stadt Erwitte billigend in Kauf, dass die Realisierung einer
Anbindung zwischen der geplanten B 1 n an die bestehende B 55 durch ihre eigene
Verhinderungsplanung in Frage gestellt wird.
Das vorliegende Konzept wurde nach Darstellung der Stadt Erwitte, in ihrer Begründung auf
Seite 11, mit der Bezirksregierung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Zielen der
Raumordnung und der Landesplanung mit zustimmendem Ergebnis abgestimmt. Die
Unterlage dazu fehlt in der Auslegung. Wann und mit wem wurde die Abstimmung getroffen?
Ist die Abstimmung mit Herrn Aßhoff gemeint, die offensichtlich nicht der gültigen Rechtslage
entsprach (unzulässiges Siedlungsband, keine Einbindung des Regionalrates)? Wann und
mit wem, in welcher Funktion, hat die Abstimmung ggf. nachträglich stattgefunden
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Die von den Umweltgutachtern im „Planverfahren B 1 n mit Anschluss an die bestehende B
55n“ ermittelten Kurzvarianten sind im Übrigen noch nicht vom Tisch. Die als
Vorzugsvariante benannte Westumgehung ist bisher nicht vom Bundesverkehrsminister als
Linie bestimmt worden. Auf die Datenlage, die zur Benennung der Vorzugsvariante geführt
hat, wurde seitens der Stadt Erwitte und der politischen Vertreter aus diesem Raum massiv
Einfluss genommen. Das Verfahren wird einer rechtlichen Nachprüfung kaum Stand halten
können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Flächen B und F waren im Umweltbericht auf S. 2 falsch beschriftet; u. E. musste F = B
und B = F sein. Dazu waren die Seitenzahlen falsch bzw. unvollständig. Dieses haben wir u.
a. mit unserer Eingabe vom 21.11.2023 bereits gerügt. Mit der Revision des Umweltberichts
(Januar 2024) wurde dieses bereits berichtigt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Erwitte geht nach ihren Darstellungen in den kommenden Jahren von einer
spürbaren Nachfrage nach Baugrundstücken aus. Die Nachfrage nach Baugrundstücken ist
derzeit allerdings auch bei der Stadt Erwitte fast auf dem Nullpunkt. Rezession und Inflation
verursachen stark steigende Lebenshaltungskosten. Hinzu kommen immens gestiegene
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Kosten für Baumaterial und Handwerkerleistungen beim Hausbau sowie deutlich gestiegene
Zinsen. Die Bauwilligkeit ist deutlich zurückgegangen, weil Neubauten kaum noch
finanzierbar sind.
Die Bauwirtschaft klagt bereits über mangelnde Auftragslage. Der Rückgang der
Auftragslage für Bauunternehmer lag zum Jahresende 2023 nach öffentlichen Nachrichten
bereits bei 23 %. Die erteilten Baugenehmigungen verzeichneten einen Rückgang von rund
30 %. Der Negativtrend hat sich inzwischen noch weiter fortgesetzt. Eine Besserung der
Wirtschaftslage ist auf Jahre nicht in Sicht (siehe auch Anlage 1 - Pressebericht des
Statistischen Bundesamtes vom 18. November 2023 zum Rückgang von
Baugenehmigungen - „Ein trauriger Negativrekord“).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Das Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten ist in der beabsichtigten
Größenordnung nicht erforderlich. Ein aktueller Nachweis der Stadt Erwitte zu
Grundstücksnachfragen bauwilliger Einwohner liegt im Zusammenhang mit den Planungen
nicht vor. Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung allerdings
erforderlich sein. Die in der Begründung der Stadt Erwitte dargelegte Berechnung stammt
aus dem Jahr 2021 und ist in sich fraglich sowie aufgrund der derzeitigen Entwicklung nicht
mehr aktuell und zu hoch angesetzt. Die im Umweltbericht dargelegte steigende Nachfrage
nach Baugrundstücken wird aus den vorgenannten Gründen angezweifelt. Selbst bei der von
der Stadt Erwitte dargelegten aktuellen guten Nachfrage reichen die aktuell noch
vorhandenen Bauplätze bei der vorherigen normalen Wirtschaftslage für einen Zeithorizont
von ca. 10 Jahren.
Für eine weitere Vorratshaltung reichen die auf S. 1, 8 und ff. im Umweltbericht bezeichneten
Flächen A, C und F für die Vorratshaltung der Stadt Erwitte in der aktuell sich entwickelnden
Wirtschaftslage völlig aus
In der Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes für
flächensparendes Bauen, die Erforderlichkeit für die Zerschneidung und Zersiedelung der
Landschaft, die Erforderlichkeit der Nutzungsumwandlung der Landschaft sowie die
Erforderlichkeit der Versiegelung wird nicht ausreichend prognostiziert und bewertet. Auf das
Landschaftsbild wird sich das Planungsvorhaben im Bereich -B- extrem negativ auswirken
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Im Umweltbericht 05/2022 wurden Planungsalternativen von möglichen Baugrundstücken zu
diesem Verfahren weitestgehend ausgeschlossen (S. 39). In der Revision des
Umweltberichts vom Jan. 2024 werden jetzt auf den Seiten 40-45 Planungsalternativen
aufgezeigt. Wir verweisen beispielhaft auf die Abbildung Nr. 35 (Fläche am nördlichen
Stadtrand, westlich der B 55). Von den dortigen Flachen sind zumindest 4 Grundstücke im
direkten Besitz der Stadt Erwitte, Flächengröße gesamt rund 20.000 qm. Die Flächen galten
als offizielles Bauerwartungsland und sind bisher nicht im gültigen Flächennutzungsplan
ausgewiesen. Diese entsprechen den Vorgaben nach dem Baugesetzbuches und würden
das Stadtgebiet entsprechend abrunden, sind also nur eine der insgesamt möglichen
Planungsalternativen. Die Flächen wurden zu Beginn der Planungen erst gar nicht ins Spiel
gebracht, weil das eben nicht Zielvorstellung des damaligen Bürgermeisters war.
In der Alternativenprüfung des Umweltberichts zur öffentlichen Auslegung ist nur auf bereits
im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen abgestellt worden. Die im Vorfeld des
Aufstellungsbeschlusses durchgeführte systematische Untersuchung der Stadtteile Erwitte
und Bad Westernkotten auf Potentialflächen ist nicht dokumentiert worden. Von den auf den
Seiten 40 – 45 dargestellten Flächen sind folgende Flächen als nicht realisierbar eingestuft
worden:
- Fläche nordwestlich Baugebiet ‚Niederfeld‘ :
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Hofnahe Fläche eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs, somit nicht verfügbar
- Flächen nördlich Zedernweg, westlich und östlich B55:
Emissionsbelastet durch Gewerbegebiet Nord, landwirtschaftliche Betriebe, B 55,
WLE-Bahngleis, umwegige Erschließung
- Fläche südlich Jägerpfad:
Emissionsbelastet durch Abgrabung der Zementindustrie
- Fläche südlich B1:
Vorh. Gewerbeansatz, Potential für gewerbliche Nutzung
- Fläche südwestlich ‚Im Vogelsang:
Abgelegen, daher städtebaulich nicht sinnvoll; schlechte Erschließung
- Fläche östlich Aspenstraße:
Potentieller Retentionsraum des Osterbachs
Die Wohnbauflächenuntersuchung wurde den Vorsitzenden der Erwitter Ratsfraktionen am
27.03.2019 und dem Rat der Stadt Erwitte am 04.04.2019 vorgestellt.
Die Einwendung wird insofern berücksichtigt, als das der Umweltbericht entsprechend
ergänzt wird.
Aus den Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, ob mit allen verbliebenen
Flächeneigentümern der im Planverfahren befindlichen Grundstücke inzwischen Gespräche
zur Umwidmung ihrer Flächen geführt worden sind.
Gespräche mit Grundstückseigentümern stellen keine umweltbezogenen Informationen dar
und müssen deshalb nicht ausgelegt werden. Zudem sind sie aus Gründen des
Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht für eine öffentliche Auslegung geeignet.
In der Revision des Umweltberichts fehlt im Anhang übrigens zu den Schutzgütern „ Tiere,
Pflanzen, Fläche, Landschaff ' der Hinweis auf das Landesplanungsgesetz, welches auch
scheinbar weder bei der Sachbearbeitung noch bei den Umweltgutachten eine hinreichende
Beachtung gefunden hat.
Das Landesplanungsgesetz regelt Aufstellungsverfahren und Inhalt von
Landesentwicklungsplan, Braunkohleplänen und Regionalplänen sowie das Verfahren zur
landesplanerischen Abstimmung mit der gemeindlichen Bauleitplanung. Materiell
umweltbezogene Regelungsinhalte sind nicht ersichtlich und werden von der Einwenderin
auch nicht benannt. Der Einwand wird zurückgewiesen.
Unter dem Aspekt der Randbebauung, dem Lückenschluss und der auch gleichzeitig
erforderlichen Vorratshaltung für Wohnbauflächen kommen unseres Erachtens nur die
Änderungsbereiche A, C und F für eine Umwidmung als Wohnbauflächen infrage und
reichen bei der derzeitigen Wirtschaftslage als Vorratshaltung auch völlig aus.
Der Planbereich -B- wird aufgrund der dargelegten naturschutzfachlichen Gründe, der
Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Baugesetzbuch und der dazugehörenden
Rechtsvorschriften, der nicht erforderlichen hohen Vorratshaltung für Baugrundstücke, der
Planungskonkurrenz zum Straßenbauvorhaben B 1 n mit Anschluss an die bestehende B 55
n sowie der nicht geprüften kumulativen Wirkung mit bereits bestehenden und geplanten
Projekten im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, im Besonderen
auch hier im Zusammenhang mit der in der Planung befindlichen B in / B 55n, abgelehnt. Der
Planbereich -B- dient vorrangig nur der Verhinderung der vorgenannten Straßenplanung –
einer Kurzanbindung von der geplanten B in an die bestehende B 55 im östlichen Bereich
der Stadt Erwitte.
Diese Passage der Einwendung wiederholt zusammenfassend einzelne Teile des
Gesamtinhalts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die einzelnen
vorstehenden Abwägungen verwiesen. Abschließend sei jedoch gesagt, das aus Sicht der
Stadt Erwitte die Vorratshaltung von Wohnbauflächen stadteilbezogen erfolgen sollte. Bei
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Aufgabe der Fläche ‘B’ stünden einer starken Nachfrage im Stadtteil Bad Westernkotten –
die Interessentenliste der Verwaltung enthält aktuell mehr als 180 Personen – lediglich mit
der Fläche ‘C’ (inkl. Bestand) 1 ha Wohnbaufläche gegenüber.
Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung.
Auch diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Namen der „Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“ (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind.
Vollmacht der LNU zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom
21.11.2023 verwiesen.
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 30.04.2024:
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im o. g. Verfahren habe ich in meiner Stellungnahme
vom 10.09.2019 auf einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb hingewiesen, der von
Ihren Planungen betroffen wäre.
Aus dem nun vorgelegten Wohnbauflächenkonzept habe ich entnommen, dass der Betrieb
umgesiedelt wird.
Somit stehen aus landwirtschaftlicher Sicht der o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erwitte keine Bedenken entgegen.
Hinweise und Anmerkungen zu der nun folgenden verbindlichen Bauleitplanung werden
von hier aus im frühzeitigen Beteiligungsverfahren mitgeteilt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Vodafone West GmbH vom 02.05.2024:
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 11.04.2024.
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante
Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine
Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von
Telekommunikationsanlagen ist in dem angefragten Planbereich derzeit nicht geplant.
Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden Tiefbauunternehmen
anzufordern.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben Kreises Soest vom 13.05.2024:
die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und Abteilungen der
Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen gebe ich folgende Stellungnahme ab:
Gegen die 13. Änderung des FNP Erwitte – Wohnbauflächenentwicklung- bestehen
grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken.
Die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB vom 03.03.2023 behält weiterhin ihre Gültigkeit, da aktuell der in Rede stehende
Schweinemastbetrieb noch in Betrieb ist.
Zur Aufgabe dieses Schweinemastbetriebes ist eine Stilllegungs-
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/Betriebseinstellungsanzeige durch den Betreiber zu erstellen und der
Genehmigungsbehörde zuzusenden. Sollte, wie in der Begründung zur 13. Änderung des
FNP unter 6. Immissionsschutz genannt, der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb
aufgegeben und umgesiedelt sein, liegen immissionsschutzrechtlich keine Bedenken vor.
Die Erweiterungsplanungen des Betriebes werden auf einem, nicht im Nahbereich der
Änderungsbereiche gelegenen Grundstück realisiert. Die verbleibende Tierhaltung wird
durch Installation einer Biofilteranlage in einen ‚Nullemissionsbetrieb‘ umgebaut. Hierzu gibt
es verbindliche Vereinbarungen mit dem Betriebsinhaber. Auswirkungen evtl.
Restemissionen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Für
den Umbau der Stallanlagen wird vom Betriebsinhaber das notwendige
Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Die Untere Naturschutzbehörde hält ihre Bedenken und Hinweise aus der Stellungnahme
vom 03.03.2023 auch bei dem nun erfolgten Verzicht auf eine Teilfläche weiter aufrecht.
Insofern wird auf den natur- und landschaftsschutzfachlichen Teil der Kreis-Stellungnahme
vom 03.03.2023 verwiesen.
Auf die Abwägung zur Einwendung vom 03.03.2023 wird verwiesen.
Das Sachgebiet Bodenschutz gibt zur Planung keine weiteren Hinweise oder Anregungen
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2
BauGB in der Zeit vom 22.05.2026 bis 22.06.2026 erneut öffentlich ausgelegt worden. Es
sind keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen worden.
Zu b)
Für die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Feststellungsbeschluss gefasst.
Die Begründung und der Umweltbericht jeweils in den geänderten Fassungen werden
anerkannt.
Sachverhalt
Für den Entwurf der 13. FNP-Änderung hat die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 19.08.2019 bis 20.09.2019 einschließlich stattgefunden. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 09.08.2019 für die
Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 01.02.2023 bis
06.03.2023 einschließlich stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden ab dem 30.01.2023 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt.
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
BauGB in der Zeit vom 24.10.2023 bis 24.11.2023 erneut öffentlich ausgelegt worden. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 17.10.2023 für die
Dauer eines Monats gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Da die städt.
Homepage aufgrund der Cyberattacke auf das Rechenzentrum ‚sit‘ während des
überwiegenden Beteiligungszeitraums nicht erreichbar war, konnten die Beteiligung nicht
rechtskonform durchgeführt werden und sind deshalb vom 12.04.2024 bis 13.05.2024 bzw.
ab dem 12.04.2024 wiederholt worden.
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
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BauGB in der Zeit vom 22.05.2026 bis 22.06.2026 erneut öffentlich ausgelegt worden.
Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen mit den Abwägungsvorschlägen der
Verwaltung sind im Beschlussvorschlag aufgeführt.
Nach Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung ist bekannt geworden, dass das
OVG NRW mit Urteil vom 21. März 2024 die 1. Änderung des Landesentwicklungsplans
(LEP) NRW in weiten Teilen für unwirksam erklärt hat. Hiervon betroffen war auch Ziel 2-3
Satz 4 1.- Spiegelstrich wonach im regionalplanerischen Freiraum ausnahmsweise
Bauflächen und – gebiete dargestellt und festgelegt werden konnten, wenn diese unmittelbar
an den Siedlungsraum anschließen. Da die Flächennutzungsplanänderung von dieser
Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hatte, ruhte das Verfahren daraufhin. Durch die 21.
Änderung des Regionalplans, rechtskräftig seit 05.09.2025, hat die Bezirksregierung die
Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) der Stadtteile Erwitte und Bad Westernkotten
geändert, so dass die Änderungsbereiche der 13. Flächennutzungsplanänderung damit im
Einklang stehen. Die entsprechenden Passagen der Begründung sind an die aktuelle
Rechtslage angepasst worden. Eine Änderung des Planentwurfs ergab sich daraus nicht, so
dass eine erneute Offenlage nicht erforderlich war.
Anlagen
Änderungsentwurf
Begründung
Umweltbericht
Artenschutzprüfung Stufe 1
FFH-Vorprüfung
Schreiben einer Einwohnerin vom 19.09.2019
Schreiben einer Grundstückseigentümerin vom 18.09.2019
Protokolleingabe eines Einwohners vom 20.09.2019
Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 23.08.2019
Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019
Schreiben der Telefonica vom 05.09.2019
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz (ABU) vom 09.09.2019
Schreiben der Bürgerinitiativegegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 09.09.2019:
Schreiben der Pledoc GmbH vom 09.09.2019
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Soest vom 10.09.2019
Schreiben des Kreises Soest vom 18.09.2019
Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 20.09.2019
Stellungnahme der DEGES vom 30.09.2019
Stellungnahme Westnetz vom 12.08.2019
Stellungnahme Thyssengas vom 12.08.2019
Stellungnahme Telekom Technik vom 21.08.2019
Stellungnahme Stadt Geseke vom 20.08.2019
Stellungnahme Lörmecke Wasserwerk vom 12.09.2019
Stellungnahme Bez. Reg. Dez. 33 vom 15.08.2019
Stellungnahme Bez. Reg. Dez. 35 vom 15.08.2019
Stellungnahme Bez. Reg. Dez. 53 vom 17.09.2019
Schreiben zweier Grundstückseigemtümerinnen vom 12.02.2023
Schreiben von Anwohnern des Weißdornrings
Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 02.02.2023
Schreiben der IHK Arnsberg vom 14.02.2023
Schreiben der Bürgerinitiativegegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 27.02.2023
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz (ABU) vom 03.03.2023
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Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.03.2023
Schreiben eines Einwohners vom 16.11.2023
Schreiben von Anwohnern vom 10.05.2024
Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 20.10.2023
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 20.10.2023
Schreiben der IHK Arnsberg vom 17.11.2023
Schreiben der IHK Arnsberg vom 10.05.2024
Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 21.11.2023
Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und
Weckinghausen (e. V.) vom 24.04.2024
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 30.04.2024
Schreiben der Vodafone West GmbH vom 02.05.2024
Schreiben des Kreises Soest vom 13.05.2024
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