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13. FNP-Änderung Wohnbauflächenkonzept Erwitte-Bad Westernkotten

Angenommen
TypAntrag
GemeindeErwitte
Datum2026-07-09
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Extrahierter Text

Beschlussvorlage Vorlage Nr. 024/2026/1 öffentlich Tagesordnungspunkt 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Feststellungsbeschluss Beratungsfolge Sitzungsdatum Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 02.07.2026 Mobilität und Digitales Rat der Stadt Erwitte 09.07.2026 Federführender Bereich Sachbearbeiter/in 205 Herr Schütte Datum Aktenzeichen 23.06.2026 Beschlussvorschlag Zu a) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 19.08.2019 bis 20.09.2019 einschließlich stattgefunden. Folgende Anregungen wurden vorgetragen: Schreiben einer Einwohnerin vom 19.09.2019 Hiermit widerspreche ich der o.g. 13. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß öffentlicher Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9. Begründung: Die Stadt Erwitte hat Reserven an Wohnbauflächen, die insbesondere im Zug der Nachverdichtung von Wohngebieten zur Verfügung stehen. Bei der 13. FNP-Änderung handelt es sich um eine strategische Planung für die nächsten ca. 20 Jahre. Nach den aktuellen Bevölkerungsstatistiken wird die absolute Einwohnerzahl Erwittes bis 2040 mit einem Minus von 3,9 % relativ stabil bleiben, während die Zahl der 65- 80-jährigen um 47,8 % zunehmen soll. Dies führt zu einer steigenden Zahl von Ein- und Zweipersonen-Haushalten, die einen höheren Wohnflächenverbrauch haben als Mehrfamilienhaushalte. Nach dem landeseinheitlichen Modell für den Wohnbauflächenbedarf auf FNP-Ebene resultiert daraus ein beträchtlicher Bedarf für den Planungshorizont. Die tägliche Nachfrage nach Baugrundstücken und die bei der Verwaltung geführten Vormerklisten bestätigen diesen Trend. Die Nachverdichtung von Wohngebieten ist Seite 1 | 73 zweifellos ein anzustrebendes Ziel, aber für die strategische Bedarfsdeckung nicht ausreichend, zumal die Eigentümer, wie eine stadtseitig durchgeführte Baulückenabfrage gezeigt hat, nur ausnahmsweise zum Verkauf an Bauinteressenten bereit sind. Nicht zuletzt hat auch die Bezirksregierung Arnsberg die Anpassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt und damit im Ergebnis den Bedarf anerkannt. Diese 13. Änderung des Flächennutzungsplanes dient m.E. vorrangig der Verhinderung einer möglichen Ortsumgehung im Osten der Stadt zwischen Erwitte und Bad Westernkotten. Bei der Abstimmung über den Flächennutzungsplan im Rat der Stadt Erwitte wurde dies von Ratsmitgliedern auch so begründet. Hauptziel dieses Wohnbauflächenkonzeptes Erwitte — Bad Westernkotten ist es also eine Trassenführung bzw. eine Ortsumgehung im Osten der Stadt zu verhindern. Durch diese Änderung wird den in besonderem Maße von Lärm-, Verkehrs- und Staubbelastungen belasteten Anwohnern im Zentrum Erwitte eine Möglichkeit der Verkehrsentlastung genommen, falls die Entscheidung für eine Ortsumgehung zwischen Erwitte und Bad Westernkotten getroffen wird. Das Verhältnis zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und überörtlicher Planung von Umgehungsstraßen aufgrund von Planfeststellungsverfahren regelt § 38 BauGB und gibt der überörtlichen Planung den eindeutigen Vorrang, so dass eine Verhinderung effektiv nicht möglich ist. Der Vorrang der überörtlichen Planung setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde beteiligt worden ist und städtebauliche Belange berücksichtigt worden sind. Die 13. FNP-Änderung dient nicht der Verhinderung einer Ortsumgehungsplanung, sondern formuliert aus städt. Sicht zu berücksichtigende Belange und verleiht ihnen das erforderliche Gewicht, indem sie die von der Rechtsprechung geforderte Konkretisierung (Flächennutzungsplanebene) erhalten. Die von der DEGES (im Auftrag der Straßenbauverwaltung) im Planungsprozess bislang berücksichtigten Belange Umwelt, Artenschutz, Straßenbau, Verkehrsleitung etc. werden somit um den städtebaulichen Belang ‚Wohnbauflächenversorgung‘ ergänzt. Es ist und bleibt Aufgabe der DEGES, diese Belange in rechtmäßiger Weise gegeneinander abzuwägen. Schreiben einer Grundstückseigentümerin vom 19.09.2019 Ich stimme der Umnutzung meiner landwirtschaftlichen Flächen nicht zu. Der Einwand wird zur Kenntnis genommen und wäre auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Anlass, das Bauleitplanverfahren für das betreffende Grundstück nicht weiterzuführen. Vorliegend handelt es sich aber um eine strategische Wohnbauflächenplanung, die auf einen Zeitraum von 20 Jahren ausgerichtet ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere bei auswärtigen Grundstückseigentümern wie hier im Laufe der Jahre die Bindung an die Fläche abnimmt und das Interesse an der Realisierung der planungsbedingten Wertsteigerung wächst. Spätere konkrete Grunderwerbsverhandlungen sollen daher abgewartet werden. Protokolleingabe eines Einwohners vom 20.09.2019 Nach seiner Auffassung ist der Bestandsschutz der Stallanlage des Herrn Christian Müller- Moneke nicht gewährleistet, da die Abstandsflächen/Entfernungen des Schweinestalles vermutlich zu gering sind und die dafür geltenden Vorgaben ggf. nicht berücksichtigt worden sind. Zudem würden sich die Abstände durch den geplanten und offenbar bereits genehmigten Neubau des Herrn Christian Müller-Moneke zusätzlich vergrößern. Der Einwand wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich geteilt. Es ist bekannt, dass die Tierhaltung auf der Hofstelle einer Realisierung der Wohnbauflächen entlang der Westernkötter Straße entgegen steht. Daher wird gemeinsam mit dem Betriebsinhaber eine Seite 2 | 73 Verlagerung der Tierhaltung angestrebt. Das Bauleitplanverfahren zur 13. FNP-Änderung, die die genannten Wohnbauflächen enthält, wird nicht zum Abschluss gebracht, bevor eine einvernehmliche Lösung des Immissionskonfliktes gefunden und sichergestellt ist. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 09.08.2019 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen und Bedenken wurden vorgetragen: Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 23.08.2019 Mit Erwitte betrifft die Planung den während der gesamten Ur- und Frühgeschichte intensiv besiedelten Hellwegraum. Die beiden östlichen Flächen sollen von Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbauflächen umgewandelt werden. In der näheren Umgebung sind bereits bedeutende archäologische Fundstellen/Bodendenkmäler bekannt. Dabei handelt es sich um die Wüstung Erlehof sowie die Wüstung Aspen und einen späteisenzeitlichen Friedhof, in deren Bereichen auch zahlreiche kaiserzeitliche, völkerwanderungszeitliche und merowingerzeitliche Funde entdeckt wurden. Zudem sind ein Fränkischer Friedhof und eine Fundstelle bekannt, in deren Bereich bei Bodeneingriffen Pferdeknochen gefunden wurden. Die kaiserzeitliche, völkerwanderungszeitliche und merowingerzeitlichen Funde lassen vermuten, dass in dem Areal auch Siedlungsreste und/oder Reste von Bestattungsplätzen dieser Epochen liegen. Ur- und Frühgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungsplätze haben meist Ausdehnungen von mehreren Hektar. In der Nähe der Siedlungsplätze liegen häufig die zugehörigen Bestattungsplätze und umgekehrt. Bei den beiden geplanten Wohnbauflächen handelt es sich um Flächen, die siedlungsgünstig nicht weit vom Brockbach entfernt liegen. Bei Gewässern handelt es sich generell um einen wichtigen Kristallisationspunkt während der gesamten Ur- und Frühgeschichte, an denen und in denen immer wieder neue, bisher noch unbekannte archäologische Fundstellen aufgedeckt werden. Aufgrund der bereits bekannten Wüstungen, Bestattungsplätze und der zahlreichen Funde verschiedener Epochen in der Umgebung sowie der siedlungsgünstigen Lage ist ein Vorhandensein von Siedlungsresten und Bestattungsresten innerhalb der geplanten Wohnbauflächen zu vermuten. Somit liegen im Plangebiet nach dem DSchG NW Vermutete Bodendenkmäler gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 vor, die bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 DSchG NW) genauso zu behandeln sind wie eingetragene Bodendenkmäler. Um dem nachzukommen sind die geplanten Wohnbauflächen durch Baggersondagen näher zu überprüfen, um Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung der zunächst vermuteten Bodendenkmäler – und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren – zu klären. Die 13. FNP-Änderung beinhaltet drei Wohnbauflächen entlang der Westernkötter Straße und eine Mischbaufläche an der Aspenstraße. Auf welche Flächen sich die Ausführungen des LWL konkret beziehen, ist der Einwendung nicht eindeutig zu entnehmen. Die Mischbaufläche an der Aspenstraße liegt im Nahbereich der aufgeführten Bodendenkmäler am Osterbach. Es ist nachvollziehbar, dass hier in der Vorzeit ebenfalls Siedlungstätigkeiten stattgefunden haben. Die Wohnbauflächen an der Westernkötter Straße weisen dagegen eine erhebliche Entfernung zu den ohnehin schon großzügig abgegrenzten Bodendenkmälern auf. Das als vermutetes Bodendenkmal qualifizierte Areal hätte eine Ost- West-Ausdehnung von etwa 2.000 m und eine Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 1.200 m. Selbst wenn ur- und frühgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungsplätze eine Ausdehnung von mehreren Hektar hatten, steht hier eine Fläche von insgesamt etwa 240 ha im Raum. Diese Ausdehnung, die in etwa dem Stadtteil Erwitte nördlich der B1 entspricht, erscheint angesichts der damaligen Bevölkerungszahlen erheblich überdimensioniert. Hinzu kommt, dass die Wohnbauflächen an der Westernkötter Straße eben nicht siedlungstechnisch günstig unweit vom Brockbach liegen, sondern vielmehr eher ungünstig im gewässerfreien Raum zwischen Oster- und Brockbach. Archäologische Funde sind auf Seite 3 | 73 den Flächen offenbar bislang nicht kartiert worden. Die Einstufung als vermutetes Bodendenkmal ist daher nicht nachvollziehbar und sollte vor der kostenintensiven Durchführung von Baggersondagen zunächst durch Oberflächenprospektionen verifiziert werden. Gegen die Umwandlung der Wohnbauflächen in Flächen für die Landwirtschaft bestehen aus Sicht der Archäologischen Denkmalpflege keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019 Gegen die o. g. Bauleitplanung der Stadt Erwitte werden seitens der Stadt Lippstadt keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Nach Auffassung der Stadt Lippstadt sollte jedoch für den beabsichtigten Flächentausch der Wohnbauflächen der Regionalplan entsprechend geändert bzw. angepasst werden (Darstellung des ASB). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Änderung des Regionalplans ist nach Auffassung der Bezirksregierung Arnsberg voraussichtlich nicht erforderlich. Schreiben der Telefonica vom 05.09.2019 Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: - durch das Plangebiet führen acht Richtfunkverbindungen hindurch Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet. Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird. Es muss daher eine horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/- 15m einhalten werden. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s. o. festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden. Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Seite 4 | 73 Die Richtfunktrassen verlaufen ausschließlich über den derzeitigen Wohnbauflächen, die in Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden sollen. Eine Beeinträchtigung der Trassen ist daher ausgeschlossen. Die Trassen werden allerdings dennoch in nachrichtlich in den Entwurf übernommen. Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz (ABU) vom 09.09.2019: Die Stadt Erwitte beabsichtigt mit der 13. Änderung des FNPs die planerische Grundlage für Wohngebiete im Bereich zwischen Erwitte und Bad Westernkotten zu schaffen. Dies betrifft eine insgesamt 12,35 ha große Fläche. Aus Sicht des Natur und Landschaftsschutzes, der Erhaltung der Artenvielfalt und des schonenden Umgangs mit den Ressourcen Wasser und Boden ist der weitere Flächenverbrauch und weitere Flächenversiegelung grundsätzlich abzulehnen. Es ist nicht erkennbar, das die Stadt tatsächlich über den entsprechenden Bedarf für neue Wohnbauflächen verfügt, da gleichzeitig bereits ausgewiesene Wohnbauflächen offenbar gleicher Eignung am Brockmeiers Weg in Größe von 8,1 ha wieder in Flächen für die Landwirtschaft umgewandelt werden sollen. Zwingende Gründe für diese für 8,1 ha geltende reine Verlagerung der auszuweisenden Wohnbauflächen sind nicht erkennbar. Bei der 13. FNP-Änderung handelt es sich um eine strategische Planung für die nächsten ca. 20 Jahre. Nach den aktuellen Bevölkerungsstatistiken wird die absolute Einwohnerzahl Erwittes bis 2040 mit einem Minus von 3,9 % relativ stabil bleiben, während die Zahl der 65- 80-jährigen um 47,8 % zunehmen soll. Dies führt zu einer steigenden Zahl von Ein- und Zweipersonen-Haushalten, die einen höheren Wohnflächenverbrauch haben als Mehrfamilienhaushalte. Nach dem landeseinheitlichen Modell für den Wohnbauflächenbedarf auf FNP-Ebene resultiert daraus ein beträchtlicher Bedarf für den Planungshorizont. Die tägliche Nachfrage nach Baugrundstücken und die bei der Verwaltung geführten Vormerklisten bestätigen diesen Trend. Nicht zuletzt hat auch die Bezirksregierung Arnsberg die Anpassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt und damit im Ergebnis den Bedarf anerkannt. Die Verlagerung der Wohnbauflächen im FNP erfolgt, weil die vorhandenen Flächen im Eigentum eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs konzentriert sind und für eine Bebauung auf Sicht nicht verfügbar sind. Da es sich auch dabei um Ackerflächen handelt, ist die Verlagerung im Hinblick auf die angesprochenen Aspekte Flächenverbrauch und –versiegelung unerheblich. Die geplante Erweiterungsfläche schließt den verbleibenden Offenlandgürtel zwischen Erwitte und Bad Westernkotten als Lebensraum und Flugkorridor für verschiedene geschützte Vogelarten des Offenlandes vollständig. Es trifft zu, dass der Offenlandgürtel in einem schmalen Bereich unterbrochen wird. Selbst wenn es zuträfe, dass hierdurch der Flugkorridor für einzelne Arten des Offenlandes behindert würde, so ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch naturschutzrechtlich relevant in den Bestand der Arten eingegriffen wird. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass dieser Aspekt im maßgeblichen Landschaftsplan I „Obere Lippetalung – Geseker Unterbörde“ keinen Niederschlag gefunden hat. Dort wird das Entwicklungsziel 3 „Freiraumschutz – Erhaltung des offenen, unzersiedelten Raumes …“ nur für den südöstlichen Nahbereich nicht aber für die Änderungsbereiche formuliert. In der Abwägung wird daher ein unterbrechungsfreier Offenlandgürtel gegenüber der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnbauflächen als nachrangig angesehen, zumal die Siedlungsentwicklung durch das großflächige EU-Vogelschutzgebiet ohnehin erheblichen Einschränkungen unterliegt. Aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes sind hier neben den in der Begründung genannten Arten insbesondere Vorkommen und Beeinträchtigungen von allen Planungsrelevanten Seite 5 | 73 Arten, vor allem Offenlandarten wie Feldlerche, Rebhuhn etc. zu prüfen und zu berücksichtigen. Die unzureichenden Angaben zum Natur-. Landschafts- und Artenschutz in der Begründung lassen keine eigene Beurteilung dieser Aspekte zu. Es wird lediglich auf später folgende Planungsschritte verwiesen. Es wird aber davon ausgegangen, dass 6 ha Ausgleichsfläche erforderlich sein wird, deren Verfügbarkeit, Lage und Eignung selbst bei positivem Ergebnis der erforderlichen Prüfschritte die Umsetzbarkeit der geplanten Änderung in Frage stellen kann. Der gesetzliche Artenschutz, namentlich die Verbote des § 44 BNatSchG werden selbstverständlich berücksichtigt. Da es sich bei der 13. FNP-Änderung um eine strategische Planung für einen langen Zeitraum handelt, ist es aktuell nicht sinnvoll, Vorkommen und Beeinträchtigung der planungsrelevanten Arten detailliert zu prüfen. Der Änderungsbereich wird nahezu ausschließlich ackerbaulich genutzt. Gliedernde Elemente oder Gehölze sind nahezu nicht vorhanden. Aufgrund der Nähe des Siedlungsbereichs und der Westernkötter Straße ohne visuelle Minderung durch Eingrünung bietet das Plangebiet für Arten der offenen Feldflur einen Lebensraum mit überwiegend Nahrungsraumfunktion. Ein besonderes Vorkommen geschützter Arten ist nicht zu vermuten. Die biologische Vielfalt ist entsprechend als artenarm bis mäßig artenreich einzustufen. Die entfallende Wohnbaufläche entlang des Brockbaches tangiert dagegen den Bachlauf mit seinen Ufergehölzen, der vielen Tierarten von Wirbellosen bis Avifauna einen Lebensraum bzw. Nistplatz und Ansitz bietet. Die älteren Bäume im Bereich der Hofstelle können zudem Höhlenbewohner (Artenschutz: Fledermäuse, Spechtartige) beherbergen. Der Brockbach übernimmt Bedeutung im Biotopverbund vom besiedelten Bereich in die nördlich gelegene freie Landschaft. Die biologische Vielfalt ist entsprechend artenreicher als im Änderungsbereich. Die FNP- Änderung dürfte daher insoweit eine Verbesserung gegenüber dem Status-quo bewirken. Aufgrund des Hinweises zum Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen ist die vorgenommene Grobabschätzung überprüft worden. Bei näherer Betrachtung und Berücksichtigung der in einem Wohnbaugebiet mit GRZ 0,4 (Maximalwert nach BauNVO) typischerweise noch verbleibenden durchschnittlichen 0,7 Biotopwertpunkte je m² ergibt sich überschlägig folgende Berechnung: Eingriff: 12,35 ha Ackerfläche x 2 Pkte = -247.000 Pkte Erhalt: 12,35 ha Wohnbaufläche x 0,7 Pkte = 86.500 Pkte Ausgleich: ca. 4 ha x 4 Pkte = 160.000 Pkte Es wird somit im weiteren Verfahren von einem überschlägigen Bedarf von ca. 4 ha Ausgleichsfläche ausgegangen. Exakte Berechnungen sind nur bebauungsplanbezogen anhand der jeweiligen Ausgangssituation und der konkreten Festsetzungen möglich. Ferner wird durch den Lückenschluss der für die Region typische offene Landschaftscharakter zerstört, der in auch in Hinblick auf die eigenständige Identifikation der Ortsteile und die Eigenheiten und Funktion des nördlich anschließenden Landschaftsschutzgebietes Erwitter bzw. Westernkötter Bruch von hoher Bedeutung ist. Dies ist umso schwerwiegender, als im Zuge des Dialogforums B 1 / B 55 n wiederholt auf die Funktion dieses Raumes als Naherholungsgebiet hingewiesen wurde. Sowohl östlich als auch westlich des Änderungsbereiches an der Westernkötter Straße verbleiben ausreichend große zusammenhängende Freiflächen, um jeweils den offenen Landschaftscharakter zu erhalten. Die hohe Bedeutung für die Eigenheiten und Funktion des Landschaftsschutzgebietes ist nicht ersichtlich, zumal auch der das LSG festsetzende Landschaftsplan kein diesbezügliches Entwicklungsziel enthält. Die eigenständige Identifikation der Ortsteile wird maßgeblich geprägt von den tradierten Strukturen und Einrichtungen der Ortskerne und nicht von einem wie auch immer zu bemessenden Mindestabstand peripherer Wohngebiete. Eine relevante Beeinträchtigung ist diesbezüglich nicht gegeben und im Übrigen im Rahmen des politischen Diskurses zur der 13. FNP- Änderung abgewogen und als akzeptabel eingestuft worden. Naherholungsfunktionen werden vornehmlich westlich der Westernkötter Straße gesehen. Das dortige LSG bleibt Seite 6 | 73 unangetastet. Unabhängig von diesen allgemeinen Bedenken weisen wir auch darauf hin, dass mit der Planung die Freiheitsgrade für die derzeit in der Diskussion befindlichen Planungen zur B 1 / B 55 n unnötig und vorzeitig soweit eingeschränkt werden, dass sie faktisch dem vorzeitigen Ausschluss der im Sinne einer sinnvollen Gesamtlösung nach wie vor nicht auszuschließenden Ostvariante, ggf. in Kombination mit weitreichenden Schutzmaßnahme wie die Tunnelung oder Trogführung der Trasse, gleichkommt. Nach dem geltenden Fernstraßenausbaugesetz ist die östliche Umgehung von Erwitte als vordringlicher Bedarf festgestellt. Wir sind der Auffassung, dass die kommunale Bauleitplanung (hier die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes) auf das geplante Straßenbauvorhaben (östliche Umgehung von Erwitte) Rücksicht nehmen muss und keine Festsetzungen treffen darf, die mit dieser Planung unverträglich sind. Der Einwand entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Eine Konkurrenz der Planungen regelt § 38 BauGB, der besagt, dass auf Planfeststellungsverfahren die §§ 29 – 37 BauGB – und damit gemeindliche Bauleitpläne – nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Die mit der Planung der Ortsumgehungen beauftragte DEGES prüft nach wie vor insgesamt drei verschiedene Trassen für die Ortsumgehung Erwitte. Durch den Bundesverkehrswegeplan 2030 ist keine ausschließliche Festlegung auf die sog. Osttrasse, die in Konkurrenz zur 13. FNP-Änderung steht, erfolgt. Dies erklärt die DEGES in ihrem den Planungsprozess dokumentierenden Internetauftritt (https://ortsumgehung-erwitte.de/faq- haeufige-fragen/) unter Ziff. 1.3 der FAQ ausdrücklich. Dort heißt es: „Die dem Bedarfsplan des Bundes zugrundeliegende Variante steht für den Bedarf der Ortsumgehung in Erwitte. Die Lage der Ortsumgehung wird im weiteren Planungsablauf verifiziert.“. Mit dieser FNP- Änderung konkretisiert die Stadt Erwitte den städtebaulichen Belang der Wohnraumversorgung, um ihm im Rahmen der Alternativenprüfung zur Ortsumgehungsplanung das erforderliche Gewicht zu geben. Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 09.09.2019: Vorbemerkungen: Die beabsichtigte 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte stellt eine reine Verhinderungsplanung zur Ortsumgehung Erwitte dar. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist nicht erforderlich, da hinreichend Baugrundstücke nach Plan A und Plan B des gültigen FNP zur Verfügung stehen. Selbst der Rat der Stadt Erwitte wurde mit diesem Konzept ausgehebelt, der in der entscheidenden Sitzung für die Innenentwicklung den Vorrang vor einer Außenentwicklung einforderte. Bei der 13. FNP-Änderung handelt es sich um eine strategische Planung für die nächsten ca. 25 Jahre. Nach aktuellen Bevölkerungsprognosen ist im v.g. Planungszeitraum von weiterem Wohnbauflächenbedarf auszugehen, der auf den im FNP dargestellten Flächen aus verschiedenen Gründen nicht realisierbar ist. Die in der Begründung zum FNP 2009 aufgeführten Plan B-Flächen sind nicht im FNP dargestellt und somit keine Reserven. Da für den Änderungsbereich der 13. FNP-Änderung im Zuge überörtlicher Planungen und aufgrund von Erweiterungsabsichten eines Tierhaltungsbetriebes gravierende unumkehrbare Flächeneingriffe im Raum stehen, ist es erforderlich, städtebauliche Aspekte in diese Planungen einzubringen. Die Durchführung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB mit der vorliegenden Entwurfsfassung der 13. FNP-Änderung wurde vom zuständigen Planungs- Seite 7 | 73 und Gestaltungsausschuss explizit beschlossen. Die Ostumgehung als Verbindung zwischen B ln (Südumgehung Erwitte) und der bestehenden B 55 im Norden von Erwitte befindet sich im vordringlichen Bedarf des BVWP 2030 und soll durch diese Baugebiete mit Verlegung eines Schweinemastbetriebes und einer weiterhin beabsichtigten Renaturierungsmaßnahme des Erwitter Mühlenbaches verhindert werden. Durch die Aufnahme der Ortsumgehungen der B1 und B55 ist der Bedarf aber nicht die Trassenführung anerkannt bzw. festgelegt (vgl. https://ortsumgehung-erwitte.de/faq- haeufige-fragen/ unter Ziff. 1.3). Diese Maßnahme soll die Trassenführung der ehemaligen Westumgehung ermöglichen, die aus dem BVWP 2030 ersatzlos gestrichen wurde, die 50 Mill. teurer ist, durch ein Vogelschutzgebiet führt und nicht nur den Gebietsschutz verletzt, sondern auch das Artenschutzgesetz, die FFH-RL (Art. 6 Abs. 4) und das BNatschG (§34 Abs. 2) aushebelt. Diese Trasse ist 7,4 statt 2,5 km lang und wurde aufgrund der Alternativenprüfung im Jahr 2011/2013 dann im Jahr 2016 aus dem BVWP gestrichen. Planungsrechtlich ist diese Trasse aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar, u. a. besteht durch die Streichung im BVWP 2030 nicht mehr das gesetzlich erforderliche Planungsrecht nach § 1 Fernstraßenausbaugesetz. Zudem trifft der vom Bürgermeister ausgerufene Slogan: „Baurecht bricht Planungsrecht", aufgrund gesicherter Rechtslage nicht zu. Sollten andere, derzeit in der Untersuchung befindliche alternative Planungskorridore aus anderen Gründen ausscheiden, führt dieses bei Umsetzung ggf. zu einer Nulllösung für Erwitte. Die Einwendungen beziehen sich auf das Planfeststellungsverfahren für die Ortsumgehungen der B1 und B55, das nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung ist. Ein Klageverfahren würde neben dem zeitlichen Ablauf der FNP-Änderung einen weiteren Zeitraum von ca. 3 Jahren beanspruchen, der sich in der Wechselwirkung auch auf das Straßenbauvorhaben auswirken wird. Ein Normenkontrollverfahren (Klageverfahren) ist gegen Flächennutzungspläne, sofern diese keine Regelungen gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten, nach der VwGO nicht zulässig. Weiterhin ist festzustellen, dass sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in der Begründung zur 13. Änderung des FNP Erwitte nicht alle wichtigen umweltrelevanten Informationen enthalten sind, die für die Bürger, Umweltverbände, Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Gesamtbeurteilung des Planungsvorhabens von Bedeutung sind. Für die Beurteilung und Abwägung fehlen entscheidungserhebliche Sachverhalte, Datengrundlagen und Umweltinformationen. Nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB dient die frühzeitige Beteiligung der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke und der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Hierfür waren die ausgelegten Unterlagen, die dem aktuellen Bearbeitungs- und Erkenntnisstand enthielten, ausreichend. Vorgaben für den Inhalt der öff. Bekanntmachung bestehen – anders als für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB – nicht. Die wirkliche Zielrichtung des Planungsvorhabens wird verschleiert. Es muss aber klar erkennbar sein, welche Zielrichtung das Planungsvorhaben hat. Ziel ist die Verhinderungsplanung zur Ostumgehung. Diese Zielvorstellung fehlt in den Unterlagen bzw. sie wird bewusst verschwiegen. Bauleitpläne sind nur dann aufzustellen, wenn dieses für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Erforderlichkeit ist hier nicht gegeben. Seite 8 | 73 Der Vorwurf einer Verschleierung von Planungszielen wird zurück gewiesen. Die Planung dient der langfristigen Sicherung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung, die nach städt. Untersuchungen an anderer Stelle nicht möglich ist. Der ungewöhnlich langfristige Planungshorizont ist angemessen und erforderlich, weil aktuell durch überörtliche Planungen und aufgrund von Erweiterungsabsichten eines Tierhaltungsbetriebes unumkehrbare Eingriffe in den Änderungsbereich drohen, die eine wohnbauliche Nutzung gefährden. Die Einbringung und Berücksichtigung städtebaulicher Belange in den überörtlichen Planungsprozess ist in § 38 S. 1 BauGB ausdrücklich vorgesehen. Nähere Begründung: Die Stadt beabsichtigt, an der Westernkötter Straße drei Grundstücke in den Größen von 2,75 ha, 4,8 ha und 4,8 ha in Wohnbauflächen zu ändern. Das sind zusammen 12,35 ha. Nach Darstellung der Stadt besteht dringender Handlungsbedarf, weil die Stadt ihren Mitbürgern keine Baugrundstücke mehr anbieten kann. Die Darstellung ist falsch. Nach Auswertung des gültigen FNP v. 3.4.2009 mit Auswertungsstand vom 8.1.2019 verfügt die Stadt Erwitte über folgende ausgewiesene Reserveflächen für Baugebiete nach Plan A und Plan B und zwar für -Bad Westernkotten 2,2 ha -Stadt Erwitte 19,6 ha - Dörfer 12,3 ha - unbenannte Reserveflächen in Völlinghausen u. Schmerlecke 4,1 ha Reserveflächen gesamt: 38,2 ha Aus diesen Reserveflächen muss die Stadt Erwitte noch 4,54 ha für das Baugebiet Schledde zurücknehmen. Siehe hierzu amtliche Bekanntmachung vom 6.6.2016. Neue Baugebiete sind nicht beliebig ausweisbar, d. h. es ist eine flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Die aufgeführten Reserveflächen sind unzutreffend und irreführend dargestellt. Plan A- und Plan B-Flächen werden zusammengezählt, obwohl die Plan B-Flächen nicht im FNP dargestellt sind und somit keine Reserveflächen sondern lediglich Planungsalternativen nach dem Sachstand im Jahre 2009, für deren Realisierung eine Änderung des FNP erforderlich wäre. Die im FNP 2009 dargestellten neuen Reserven sind im Stadtteil Bad Westernkotten mit Ausnahme der Fläche Aspenstraße Ost (0,2 ha) vollständig bebaut. Die im Stadtteil Erwitte vorhandenen Plan A-Flächen haben sich als nicht realisierbar erwiesen oder stehen aufgrund entgegenstehender Eigentümerinteressen nicht zur Verfügung und werden zum ganz überwiegenden Teil in der 13. FNP-Änderung aufgehoben. Die auf den Dörfern identifizierten Flächen sind zum Teil ebenfalls Plan B-Flächen und sind im Übrigen zur Befriedigung des Bedarfs in den Siedlungsschwerpunkten Erwitte und Bad Westernkotten zwangsläufig nicht geeignet. Darüber hinaus würde eine Verlagerung in die ‚Dörfer‘ den Zielen der Landesplanung zuwiderlaufen, die die Entwicklung in Ortsteilen unter 2.000 Einwohnern auf die dortige Bevölkerung beschränkt. Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sein (§1 Abs. 3 BauGB). Dabei sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich der Natur- und Landschaftspflege sowie deren Wechselwirkungen untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Das ist hier nicht der Fall. Es werden aber nicht einmal die bereits im gültigen FNP dargestellten Flächen für Wohnbebauung berücksichtigt. Darüber hinaus wurden Teile des städtischen Randgebietes bei der Betrachtung für langfristige Entwicklungszeiträume offensichtlich ausgeklammert. Neue Bauflächen im gültigen FNP sind grundsätzlich nur gegen Streichung bisher vorgesehener Siedlungsflächen möglich. Die im Konzept als Tauschfläche für die Landwirtschaft dargestellte Fläche am Brockmeiers Weg steht als Tauschfläche nicht zur Verfügung, denn diese ist bereits als Rücknahmefläche für das Baugebiet Schledde vorgesehen. Diese, durch Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung wurde aber bisher nicht Seite 9 | 73 vollzogen. Doppelt vollziehen geht nicht. Die Unterlagen sind diesbezüglich fehlerhaft. Der Rat hat am 4.4.2019 zwar das Wohnbauflächenkonzept nach kontroverser Diskussion beschlossen, gleichzeitig sollte aber die Lücken- und Randbebauung innerhalb der städtischen Wohnlage forciert werden. Die Ratsmitglieder waren sich dabei der vorhandenen Reserveflächen bewusst. Dieser, der Abstimmung zugeführte Kompromissvorschlag, wird mit dem vorliegendem Konzept allerdings nicht umgesetzt. Auch weitere ergänzende Planungen dazu liegen bisher nicht vor. Selbst der Rat wird mit diesem Konzept ausgehebelt. Die Planung ist aufgrund des Wohnbauflächenbedarfes und der anstehenden für Jahrzehnte unumkehrbaren Weichenstellungen für den Änderungsbereich erforderlich. Die unterstellten Wohnbauflächenreserven sind im FNP nicht vorhanden. Den behaupteten Rechtssatz, dass Neudarstellungen von Wohnbauflächen nur gegen die Streichung vorhandener Flächen gleichen Umfangs zulässig sind, existiert nicht. Das insoweit einschlägige Ziel 5 des Regionalplans sieht lediglich vor, dass die Wohnbauflächen am Bedarf zu bemessen und absehbar nicht genutzte Flächen in Freiraum umzuplanen sind. Diesem Ziel entspricht die 13. FNP-Änderung. In der Ratssitzung am 04.04.2019 wurde beschlossen, zwischen Erwitte und Bad Westernkotten weitere Wohnbauflächen auszuweisen sowie gleichzeitig die Abwägung zu anderen potentiellen Wohnbauflächenentwicklungen voran zu treiben. Die 13. FNP- Änderung sieht 4 relativ großflächige Wohnbaugebiete, ausgerichtet auf einen Zeitraum von 20 Jahren vor. Selbstverständlich werden Möglichkeiten zur Schließung kleinflächiger Lücken- und Randbebauungen deshalb innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeschlossen, sondern bei Flächenverfügbarkeit möglichst realisiert. Für eine strategische Planung der Wohnbauflächenversorgung sind diese Kleinflächen, die sich zudem in der Hand vieler verschiedener Eigentümer befinden, jedoch nicht tauglich. Vor diesem Hintergrund hat der Planungs- und Gestaltungsausschuss in Umsetzung des Ratsbeschlusses den vorliegenden Entwurf der 13. FNP-Änderung beschlossen. Ein Entwurf, der neben den genannten 4 größeren Wohnbauflächen noch eine Vielzahl von Splitterflächen enthält, würde ein rationelles Bauleitplanverfahren unmöglich machen. In der Bauleitplanung gilt u. a. der Grundsatz, dass das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln ist. Städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Der Rat hat bereits am 5.2.2019 mit Folgesitzungen beschlossen, ein bis dahin bestehendes Waldgrundstück zu roden und diese Fläche in Wohnflächen umzuwandeln. Hierzu soll der Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 44 „An der alten Kläranlage" aufgestellt werden, und zwar in Flur 2, Flurstück 480, geplante Bauflächengröße 2900 qm. Der Sachverhalt betrifft ebenfalls die angestrebten neuen Siedlungsflächen. Auch hier muss eine Anpassung an den FNP und an die erforderliche Wohnflächenberechnung erfolgen. Der Sachverhalt wird allerdings nicht mit einbezogen (Anlage: 2 Presseartikel). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bad Westernkotten Nr. 44 bietet Platz für 4 Bauplätze und ist damit aufgrund der geringen Fläche für das vorliegende Verfahren irrelevant. Der Darstellung, es sei kein Änderungsverfahren für den Regionalplan erforderlich, wird widersprochen. Die Änderungsabsichten liegen deutlich über 10 ha. Damit ist eine Änderung des Regionalplans erforderlich. Die Bauleitplanung ist den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), denn diese können nicht durch eigene Abwägung der Kommune überwunden werden. Das Ergebnis der Anfrage der Stadt Erwitte an die Bezirksregierung Arnsberg (BR AR) wird in Frage gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Stadt Erwitte ihr wirkliches Ziel — die Verhinderung der Ostumgehung - und die damit möglichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt, Natur und Landschaft nicht dargelegt hat. Die Stellungnahme der BR AR wurde Seite 10 | 73 übrigens nicht einmal den Ratsmitgliedern zur Einsicht vorgelegt, sondern nur im Rahmen der Sitzung zur Kenntnisnahme verlesen. Ob die BR AR bei Kenntnis der Gesamtumstände bei ihrer Bewertung bleiben wird, scheint uns zweifelhaft. Die Frage, ob ein Änderungsverfahren für den Regionalplan durchgeführt wird, ist von der Bezirksregierung Arnsberg zu entscheiden und wird von dort bislang nicht für erforderlich gehalten. Die Notwendigkeit und das dadurch begründete städt. Interesse an einer Wohnbauflächenentwicklung zwischen Erwitte und Bad Westernkotten sowie die (potentiellen) Konflikte mit der Ortsumgehungsplanung und der Erweiterungsabsicht des Tierhaltungsbetriebes ist der Bezirksregierung dargelegt worden. Gerade die anstehenden unumkehrbaren Weichenstellungen für den Änderungsbereich haben die Bezirksregierung bewogen, der auf einen ungewöhnlich langen Planungshorizont ausgerichteten Planung zuzustimmen. Das Verfahren dient eben nicht vorrangig dazu, bauwilligen Mitbürgern Grundstücke anzubieten, die im Übrigen noch hinreichend vorhanden sind. Es dient vielmehr dazu, die Straßenplanung der Umgehungsstraßen maßgeblich zu beeinflussen und die vom Bürgermeister der Stadt Erwitte gewünschte Trassenführung durch das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde zu erzwingen. Mit diesem Vorgang soll die Ostumgehung Erwitte, geplanter Anschluss der B 1 n an die bestehende B 55 n, für die im Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) der „vordringliche Bedarf' festgestellt wurde, verhindert werden. Im Zuge der derzeit stattfindenden Alternativenprüfung soll die Planung wieder auf die bisherige Verfahrenstrasse (Westumgehung) durch das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde gelenkt werden, die allerdings aus dem BVWP 2030 gestrichen wurde. Mit der Bauleitplanung sollen unter Bezug auf Art. 28 GG (Selbstverwaltungsrecht der Kommunen) Fakten geschaffen werden nach dem Motto: Baurecht bricht Planungsrecht. Als Beleg siehe hierzu die beigefügten 15 Presseartikel mit hinreichenden politischen Darstellungen zum Grund der Planung (Anlage 2). In der Ratssitzung am 4.4.2019 hat der Bürgermeister dieses nochmals mit dem Hinweis bekräftigt, dass er den Tipp, „Baurecht schlägt Planungsrecht", in dem gemeinsamen Gespräch mit den drei örtlichen Landtagsabgeordneten vom Verkehrsministerium bekam. Es handelt sich bei diesem Vorgang um eine reine Verhinderungsplanung, die als solche rechtlich unzulässig ist. Ziel der Planungsvorlage zum Wohnbauflächenkonzept ist es, die Ostumgehung der Stadt Erwitte zu verhindern und die ehemalige Planfeststellungstrasse der Westumgehung B 55 n wieder in das neue Planfeststellungsverfahren zur B 1 n in die Planung zu bringen. MdL Christof Rasche hat die politische Zielrichtung in der Ratssitzung auf den Punkt gebracht, indem er sinngemäß von den Ratsmitgliedern im Rahmen der Abstimmungs-diskussion forderte: „Wer nicht für das Baugebiet ist, ist gegen die Westumgehung". Das Verhältnis zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und überörtlicher Planung aufgrund von Planfeststellungsverfahren regelt § 38 BauGB und gibt der überörtlichen Planung dadurch, dass er die §§ 29 bis 37 als nicht anzuwenden bestimmt, den eindeutigen Vorrang. Die behauptete Verhinderungsplanung ist somit rechtlich unmöglich. Der Vorrang der überörtlichen Planung setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde beteiligt worden ist und städtebauliche Belange berücksichtigt worden sind. Die 13. FNP-Änderung dient nicht der Verhinderung einer Ortsumgehungsplanung, sondern formuliert aus städt. Sicht zu berücksichtigende Belange und verleiht ihnen das erforderliche Gewicht, indem sie die von der Rechtsprechung geforderte Konkretisierung (Flächennutzungsplanebene) erhalten. Die von der DEGES (im Auftrag der Straßenbauverwaltung) im Planungsprozess bislang berücksichtigten Belange Umwelt, Artenschutz, Straßenbau, Verkehrsleitung etc. werden somit um den städtebaulichen Belang ‚Wohnbauflächenversorgung‘ ergänzt. Es ist und bleibt Aufgabe der DEGES, diese Belange in rechtmäßiger Weise gegeneinander abzuwägen. Mit dem Planungsvorhaben zum „Wohnbauflächenkonzept" soll das Straßenbauvorhaben in das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde gelenkt werden, indem die derzeit laufende Seite 11 | 73 Alternativenprüfung zu möglichen Trassenkorridoren maßgebeblich beeinflusst wird. Naturschutzrechtlich besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden Planungen, denn die Verhinderungsplanung zur Ostumgehung soll die Vorgaben der FFH-Richtlinie und die des gesetzlich vorgegebenen Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz aushebeln. Naturschutzrechtlich mag ein kausaler Zusammenhang zwischen den Planungen bestehen. Für die städtebauliche Planung der 13. FNP-Änderung besteht dieser dagegen nicht. Letztere formuliert im Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren städtebauliche Belange, die zu berücksichtigen sind. Ob diese in der Abwägung gegenüber den anderen Belangen überwiegen, ist zunächst von der DEGES zu entscheiden und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das führt in der Folge möglicherweise zu einem nicht erforderlichen Eingriff in die Natur und Umwelt, den wir hiermit aus folgenden Gründen rügen: - Durch die ehemalige Verfahrenstrasse (wenn auch modifiziert) käme es zu einem erheblichen Eingriff in das FFH-Gebiet „Mannighofer Bach, Gieseler und Muckenbruch", welches zugleich in das „Vogelschutzgebiet Hellwegbörde" integriert ist. Darüber hinaus würde das VSG Hellwegbörde im weiteren Bereich mit erheblichen Beeinträchtigungen direkt in Anspruch genommen. Dieses ist bereits hinreichend belegt durch die Gutachten ILS Essen (2011/2012) im Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung zum „FFH-Gebiet DE 4315-302 Manninghofer Bach sowie Gieseler und Muckenbruch". Danach sind in der „011en Wiese" die Lebensräume folgender Vogelarten nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) betroffen: Eisvogel, Rohrweihe, Wiesenweihe und Wasserralle. - Weiterhin kommen laut Gutachten zur Verträglichkeitsprüfung des VSG Hellwegbörde in der Hellwegbörde selbst 38 Vogelarten nach Anhang 1 der VS-RL vor, davon sind 21 in dem zu untersuchendem Gebiet nachgewiesen. Zu den besonderen Schutzzielen des VSG Hellwegbörde gehört die Erhaltung und Förderung der Bestände der Wiesenweihe, Rohrweihe, Kornweihe und Wachtelkönig. Die Schutz- und Erhaltungsziele des VSG Hellwegbörde werden verletzt. Die Beeinträchtigung des Wachtelkönigs wäre nicht ausgeschlossen, das gleiche gilt für den Schwarzmilan, den Rotmilan, die Wasserralle und den Kiebitz. - Die für die Ausweisung des VSG maßgeblichen Schutzziele würden verletzt. Im Gutachten zum VSG Hellwegbörde sind die Arten nach Anhang I der VS-RL benannt, für die erhebliche Beeinträchtigungen bau-, anlagen- und betriebsbedingt prognostiziert werden, und zwar: Rohrweihe, Wiesenweihe, Wachtelkönig, Schwarzmilan, Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke und Kiebitz. 32 Vogelarten gern. Standard-Datenbogen wurden als betroffen ermittelt, für 9 Arten konnte eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. - Im Planungsgebiet kommen laut Gutachten ILS Essen im „Gutachten zur vergleichenden Artenschutzprüfung" zumindest 62 Arten vor, für die eine Betroffenheit von den Planungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Dazu gehörten: 13 Fledermausarten, 30 Brutvogelarten, 11 Rastvögel und Wintergäste, zzgl. zweier Arten (Feldlerche und Kiebitz), die auch als Brutvögel vorkommen. 3 weitere Nahrungsgäste (Weißstorch, Wiesenweihe und Schwarzstorch) sowie 3 Amphibienarten. Die Gutachter stellen hierzu u. a. fest: „...Das Planungsvorhaben B 55 n mit der Trassierung im Vogelschutzgebiet (VSG) Hellwegbörde würde zu einer direkten Flächeninanspruchnahme von 13 ha und weiteren 53,5 ha mittelbar betroffener Fläche führen. Der Flächenverlust im Nahrungs- und Bruthabitat wäre erheblich, besonders geschützte Vogelarten, u. a. Wiesenweihe, Rohrweihe, Wachtelkönig, würden erheblich beeinträchtigt." Die hier zitierten Gutachten wurden inzwischen im derzeit laufenden Verfahren überarbeitet und durch eine aktuelle Datenbasis erneuert. Das Planungsziel des „Wohnbauflächenkonzeptes" ist eine reine Verhinderungsplanung zur Ostumgehung. Diese soll den rechtlich nicht zulässigen Eingriff möglich machen, wobei die Seite 12 | 73 Wertigkeit des Vogelschutzgebietes von der Stadt Erwitte anerkannt und in Kurzform unter Ziff. 4 ihres Wohnbauflächenkonzeptes beschrieben und mit „herausragender Bedeutung" skizziert und bewertet wird. Die gerügten Aspekte beziehen sich nicht auf die 13. FNP-Änderung. Die Stadt Erwitte hat bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, BauGB zu beachten. Nach Buchstabe „i" der vorgenannten Vorschrift sind auch die Wechselwirkungen zu beachten. Nach § 1 Abs. 6 Ziff. 7 Buchst. i BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltschutzbelangen nach den Buchstaben a bis d beachtet werden. Diese Rechtsnorm wird im vorliegenden Bauleitplanverfahren selbstverständlich beachtet, enthält aber keine Aussage zu Wechselwirkungen verschiedener Planungen verschiedener Träger. Die Beachtung der letztgenannten Wechselwirkungen wäre im Übrigen auch Aufgabe des Trägers der vorrangigen Planung. Hier soll es durch die Wechselwirkung verschiedener Planungen im kausalen Zusammenhang nunmehr zu einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen; zum einen das nicht erforderliche Baugebiet im Osten und zum anderen die Straßenführung der Umgehungsstraße im Westen mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten der Fall wäre. Die Alternativenprüfung 2010 bis 2013 hatte ergeben, dass die Trassen im Osten der Stadt Erwitte die Trasse mit den geringsten Beeinträchtigungen für die Fauna und die Verfahrenstrasse im Westen die schlechteste der zum damaligen Zeitpunkt geprüften Varianten ist. Diese führt zudem zu einem erheblichen Eingriff in ein FFH-Gebiet und zu einem erheblichen Eingriff in das VSG Hellwegbörde. Das Erhaltungsziel und der Schutzzweck eines „Natura 2000-Gebietes" im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes wäre betroffen, wenn auch nicht unmittelbar, so jedoch in der Wechselwirkung. Ein Umweltbericht hinsichtlich der Veränderungen, die sich bei Verwirklichung der Planung ergeben, wird hiermit eingefordert. Ebenso fehlt u. a. der eigentliche Planungsanlass, die Darstellung der Bestandssituation, Aussagen zu den Auswirkungen der Plandurchführung, die Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und eine Prognose über die nachteiligen Veränderungen, die sich aus diesem Konzept ergeben. Die Begründung wird für das weitere Bauleitplanverfahren um einen Umweltbericht, der den Anforderungen des BauGB entspricht, ergänzt, auch ohne dass es einer Einforderung durch die Einwenderin bedarf. Der Ostkorridor ist im Rahmen der jetzigen Voruntersuchung neben anderen möglichen Korridor-Varianten aus umweltpolitischen Gründen gegenüber der Westtangente deutlicher Favorit, zumal die Osttrasse im BVWP 2030 im vordringlichen Bedarf ist und die Westtangente aus demselben gestrichen wurde. Für die bisherige Planfeststellungstrasse liegt damit ohnehin kein Planungsrecht mehr vor. Der Bundesverkehrswegeplan stellt Bedarf für die Ortsumgehungen fest, legt aber nicht die Trassenführung fest (vgl. https://ortsumgehung-erwitte.de/faq-haeufige-fragen/ unter Ziff. 1.3). Die Aussage der Einwenderin ist daher unzutreffend. Die Stadt Erwitte kann das Vorhaben nur realisieren, wenn der „...vorhandene bestands- geschützte landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb ausgliedern würde". Vorgespräche sind offensichtlich geführt, die Rahmenbedingungen sind hingegen völlig unklar und ungeregelt. Der Landwirt will die Schweinemastplätze um 1124 auf 1198 erhöhen, d. h. er müsste neben dem Neubau die bisherigen 874 Schweinemastplätze verlagern. Bei einem Investitionsrichtwert von 600 Euro/Schweinmastplatz (lfd. Kosten liegen zwischen 600.- u. Seite 13 | 73 800.- Euro) entstehen Kosten für diese Verlagerung in Höhe von 524.400,- Euro. Es ist nicht geregelt - wohin der Betrieb ausgelagert werden soll, - wer die Kosten übernimmt (öffentliche Hand), - ob die Kosten auf die Käufer für das Bauerwartungsland umgewälzt werden sollen, - das neue Baugenehmigungsverfahren für den Landwirt, - ob es dazu ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG gibt oder nicht, - welches Prüfverfahren nach UVPG erforderlich ist, - ob das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich auch gebaut werden darf. Dass die Realisierbarkeit der Wohnbauflächen die Verlagerung des tierhaltenden landwirtschaftlichen Betriebes voraussetzt, trifft zu und wird von der Stadt Erwitte auch stets offen kommuniziert. Die Verhandlungen mit dem Betriebsinhaber laufen und werden vor Abschluss des Bauleitplanverfahrens zum Ende gebracht. Dies schließt auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Ersatzstandort und die Finanzierung der Betriebsverlagerung ein. Zusammenfassend ist festzustellen, dass wesentliche Grundfragen ungeklärt sind (Anlage 3: 3 Presseartikel). Nicht nachzuvollziehen ist, wenn argumentativ an anderer Stelle Bauplatz- ausweisungen wegen der Nähe zu einem Vollerwerbsbetrieb nicht durchgeführt werden sollen, für das neue angedachte Baugebiet dieses dann aber vorrangig durchgeführt werden soll. Oder handelt es sich hier nur um eine sogenannte „Luftnummer" und der Betrieb soll gar nicht umgesiedelt werden? Braucht die Stadt Erwitte nur den 13. Änderungsbeschluss zum gültigen FNP, um argumentieren zu können: „Baurecht bricht Planungsrecht"? Die Stadt Erwitte geht von der Annahme aus „Baurecht bricht Planungsrecht" und glaubt, dass mit einem rechtsgültigem Ratsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Umsetzung des Wohnbauflächenkonzeptes ihre Planung Vorrang vor der Straßenplanung hat. Die Vermutungen der Einwenderin stellen keine im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigenden Belange dar. Zu der Frage, ab wann eine Fernstraßenplanung soweit konkretisiert und verfestigt ist, dass die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung auf diese Straßenplanung Rücksicht nehmen muss, gibt es eine durch mehrere Urteile nachhaltig gefestigte Rechtsprechung. Dies kann nach der nachgenannten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann der Fall sein, wenn eine gesetzliche Bedarfsfeststellung für das Straßenbauvorhaben vorliegt. Nach dem geltenden Fernstraßenausbaugesetz ist die östliche Umgehung von Erwitte als vordringlicher Bedarf festgestellt. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Forderung ableiten, dass die kommunale Bauleitplanung (hier die Änderung des Flächennutzungsplanes) auf das geplante Straßenbauvorhaben (östliche Umgehung von Erwitte) Rücksicht nehmen muss und keine Festsetzungen treffen darf, die mit dieser Planung unverträglich sind. Beschluss des 9. Senats vom 5. November 2002 — BVerwG 9 VR 14.02 Leitsätze: 1. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (sog. Prioritätsgrundsatz). Voraussetzung ist dafür eine hinreichende Verfestigung der Planung, die einen Vorrang beansprucht. Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes gilt im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele Seite 14 | 73 eintreten. 2. Auch unter Berufung auf ihre Planungshoheit kann eine Gemeinde eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung nicht fordern. So heißt es in dem Urteil u. a.: ... In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine kommunale Bauleitplanung auf hinreichend konkretisierte und verfestigte Planungsabsichten der konkurrierenden Fachplanung Rücksicht nehmen muss (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. November 2001 — BVerwG 9 B 57.01 — UPR 2002, 75 m.w.N.). Der vierstreifige Ausbau der B 96, der Gegenstand der streitigen Planfeststellung geworden ist, entspricht den Vorgaben des Bedarfsplans für die Bundesstraßen (Sonderkarte Berlin der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1878). ... darf umgekehrt auch die Gemeinde nicht versuchen, der Fachplanung, die eine hinreichende Verfestigung erfahren hat, unüberwindliche Hindernisse in den Weg zu legen. ... So muss die Gemeinde planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Fläche hinnehmen, wenn sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft. Dabei markiert bezüglich eines Fachplanungsvorhabens in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes gilt aber im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann hier nämlich schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eintreten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG ist die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die nachfolgende straßenrechtliche Planfeststellung verbindlich. ... Die Antragstellerin konnte unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass die Straßenbauverwaltung des Bundes den Bau einer Umgehungsstraße als eine sich aufdrängende Alternative ansehen würde. Wie von vornherein zu erwarten war, hat eine im Planfeststellungsverfahren nachträglich vollzogene Analyse die schwerwiegenden Nachteile der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativtrassen verdeutlicht (Ordner "Bewertung der von den Gemeinden und privaten Einwendern vorgeschlagenen Trassierungsvarianten"). Insoweit war es Sache der Antragstellerin, ihre Bauleitplanung an den städtebaulichen Gegebenheiten auszurichten, zu denen der Umstand zählt, dass eine weitere Entwicklung der Baugebiete in Richtung Osten durch die B 96 nicht unerheblich erschwert wird Bei einer an die B 96 heranrückenden Bauleitplanung, die der Antragstellerin vorbehaltlich des § 50 BlmSchG im Grundsatz nicht versagt ist, gehörte dazu eine planerische Zurückhaltung, die Kollisionen mit dem gesetzlich festgeschriebenen Ziel eines vierstreifigen Ausbaus dieser Bundesstraße vermeidet. Dass die Antragstellerin in ihren Planungsvorstellungen den insoweit vorgefundenen Anpassungsbedarf berücksichtigt hat, wird nicht durchgängig erkennbar. Denn die geplanten Baugebiete rücken beiderseits des fraglichen Streckenabschnitts so unmittelbar an die B 96 heran, dass von dem Außenbereich, in dem die Trasse bisher verläuft, nichts mehr übrig bleibt. Damit würde die Bauleitplanung, falls sie Vorrang beanspruchen könnte, unvermeidlich Zwangspunkte für die Straßenplanung erzeugen. Es ändert sich nämlich zum Nachteil des konkurrierenden Planungsträgers grundlegend der Gebietscharakter, in dem er sein Vorhaben eines vierstreifigen Ausbaus der B 96 zu verwirklichen hat. ... Die Bauleitplanung der Antragstellerin stellt somit keinen Belang dar, der die Fachplanung hinderte, ihrem kollidierenden Planungsziel im Wege der Abwägung grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Die Beurteilung der Rechtslage wird indes auch von der Bezirksregierung Arnsberg geteilt. Seite 15 | 73 Diese teilte uns bereits mit Schreiben vom 16.11.2017 (Az.: 31.06.11-005/2017-014) mit: „Die Planung der Bundesfernstraßen hat Vorrang vor der Orts- und Landesplanung. Sofern die Planung der Stadt die Planung der im Fernstraßenbedarfsplan als vordringlich eingestuften Bln/B 55n berührt, muss sie den Landesbetrieb Straßenbau NRW beteiligen. Dieser hat dann zu prüfen, ob die Planungen miteinander korrespondieren. Da die Bundesplanung Vorrang vor der Ortsplanung hat, würde letztere gegenstandslos bzw. nicht durchführbar." Die Einwenderin geht von der falschen Voraussetzung aus, dass durch den Bundesverkehrswegeplan eine verbindliche Festlegung des Trassenverlaufs erfolgt ist. Dies ist auch nach Auffassung des Landesbetriebes Straßen NRW und der von ihm mit dem Planungsprozess beauftragten DEGES nicht der Fall. Die DEGES prüft nach wie vor ergebnisoffen drei Trassenalternativen und stellt in dem von ihr betriebenen planungsbegleitenden Internetauftritt deutlich heraus, dass noch keine Trassenfestlegung erfolgt ist. Das zitierte Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft ausschließlich den – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall, dass im Bundesverkehrswegeplan eine Trassenführung fixiert ist bzw. dass nur eine Trassenalternative besteht. Dass die überörtliche Planung Vorrang vor der gemeindlichen Bauleitplanung hat, ist unbestritten. Die Bezirksregierung erklärt in dem zitierten Schreiben mit anderen Worten, dass es Aufgabe des Landesbetriebes Straßen NRW (und nicht der Stadt) ist, bei Konflikten zwischen den Planungen zu entscheiden. Falls die übrigen Belange den städtebaulichen Belangen der Stadt vorgehen und nicht miteinander vereinbar sind, würden wie zutreffend ausgeführt, die städt. Planungen gegenstandslos, so dass eine weitere FNP-Änderung erforderlich würde. Um die städtebaulichen Belange in den Abwägungs- und Entscheidungsprozess für die Bundesplanung einzubringen, ist die 13. FNP-Änderung jedoch zunächst einmal erforderlich. Mit den Grundstückseigentümern sind laut Darstellung erste Gespräche zur Verkaufs- bereitschaft geführt worden. Verbindliche Regelungen werden nicht dargestellt. Verbindliche Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern sind schon allein aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht Bestandteil der Materialien in öffentlichen Bauleitplanverfahren. Laut Darstellung der Stadt Erwitte unterliegt der Korridor keinen naturschutzrechtlichen Einschränkungen. Eine entsprechende Untersuchung hierzu fehlt. Auch wird dieser Aussage widersprochen, denn nachweislich kommen hier neben den drei benannten Fledermausarten, dem Steinkauz und Kiebitz (die alle 5 dem besonderen Artenschutz unterliegen) folgende weitere Arten vor: - Rastvogel: Wiesenpieper - Brutvögel: Bachstelze, Bluthänfling, Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn, Turmfalke, Wiesenschafsstelze. Da es sich bei der 13. FNP-Änderung um eine strategische Planung für einen langen Zeitraum handelt, ist es aktuell nicht sinnvoll, Vorkommen und Beeinträchtigung der planungsrelevanten Arten detailliert zu prüfen. Der Änderungsbereich wird nahezu ausschließlich ackerbaulich genutzt. Gliedernde Elemente oder Gehölze sind nahezu nicht vorhanden. Aufgrund der Nähe des Siedlungsbereichs und der Westernkötter Straße ohne visuelle Minderung durch Eingrünung bietet das Plangebiet für Arten der offenen Feldflur einen Lebensraum mit überwiegend Nahrungsraumfunktion. Ein besonderes Vorkommen geschützter Arten ist nicht zu vermuten. Die biologische Vielfalt ist entsprechend als artenarm bis mäßig artenreich einzustufen. Mit ihrer Ablehnung dieser grundsätzlichen Einschätzung widerspricht die Einwenderin zum Seite 16 | 73 Teil ihren eigenen Ausführungen. Darin wird wiederholt eingehend begründet, dass der Änderungsbereich aufgrund des geringen Eingriffs in Natur, Landschaft und Artenschutz ideal für die Trassenführung einer Bundesstraße geeignet ist. Laut Wohnbauflächenkonzept sind ca. 6 ha als Ausgleichsfläche erforderlich. Weder liegt eine genaue Berechnung vor noch wird der Ort der konkret geplanten Kompensationsflächen benannt. Gerade weil spätere Festsetzungen getroffen werden sollen, ist es fraglich, ob diese auch tatsächlich umgesetzt werden. Aufgrund des Hinweises zum Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen ist die vorgenommene Grobabschätzung überprüft worden. Bei näherer Betrachtung und Berücksichtigung der in einem Wohnbaugebiet mit GRZ 0,4 (Maximalwert nach BauNVO) typischerweise noch verbleibenden durchschnittlichen 0,7 Biotopwertpunkte je m² ergibt sich überschlägig folgende Berechnung: Eingriff: 12,35 ha Ackerfläche x 2 Pkte = -247.000 Pkte Erhalt: 12,35 ha Wohnbaufläche x 0,7 Pkte = 86.500 Pkte Ausgleich: ca. 4 ha x 4 Pkte = 160.000 Pkte Es wird somit im weiteren Verfahren von einem überschlägigen Bedarf von ca. 4 ha Ausgleichsfläche ausgegangen. Exakte Berechnungen sind nur bebauungsplanbezogen anhand der jeweiligen Ausgangssituation und der konkreten Festsetzungen möglich. Nach Feststellungen der Bürgerinitiative wurden eine Vielzahl von Kompensationsmaß- nahmen seitens der Stadt Erwitte innerhalb der letzten 20 Jahre nicht umgesetzt. Besonders auffällig ist die fehlende Umsetzung seit dem Amtsantritt von Bürgermeister Wessel. Zwar gibt es keine formelle Frist, in der Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt/umgesetzt werden müssen, allerdings hat dieses nach § 15 BNatSchG „...zeitnah..." zu erfolgen. Die Gewähr bietet die Stadt Erwitte eben nicht. Wir haben die Kompensationsmaßnahmen der letzten 20 Jahre ausgewertet und umfangreiche negative Feststellungen getroffen. Wir verweisen hierzu beispielhaft auf den besonders gravierenden nachfolgenden Sachverhalt: Der Rat der Stadt Erwitte hatte in einer gemeinsamen Sitzung von „Planungs- und Gestaltungsausschuss" sowie „Umwelt- und Verkehrsausschuss" bereits am 5.9.2017 einstimmig beschlossen, den Titel Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 35 in „Gewässerentwicklung und Renaturierung Erwitter Mühlenbach" umzubenennen. Die Verwaltung wurde damit beauftragt, den bestehenden Bebauungsplanentwurf zu aktualisieren. Gleichzeitig sollen bereits festgelegte, aber noch nicht umgesetzte Ausgleichsflächen aus dem gesamten Bereich des Stadtgebietes Erwitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 35 umgelegt werden. Weiter soll hierzu ein „Gewässerentwicklungs-konzept und Renaturierung Erwitter Mühlenbach" entwickelt und durchgeführt werden. Dazu erwartet die Stadt Erwitte Fördermittel von 80 % vom Land NRW und 10 % vom Wasserverband Obere Lippe. Mit diesem Planungsvorhaben will Bürgermeister Peter Wessel, so in seiner Einführungsansprache zur Ausschusssitzung Nr. 115/2017 für die in der Verbindung zwischen der geplanten und im vordringlichen Bedarf befindlichen B 1 n und der bestehenden B 55 (Ostumgehung der Stadt Erwitte) „... einen Riegel vorschieben, der nicht zu überwinden ist" (Anlage: Pressebericht v. 7.9.2017). Hier handelt es sich um einen rechtlich sehr angreifbaren Sachverhalt, denn der Bürgermeister erklärt selbst, dass er bisherige Kompensationsmaßnahmen nicht umgesetzt hat. Nun will er diese Ausgleichsmaßnahmen noch verlegen, um die Planung der Bundesfernstraße zu verhindern und diese Maßnahmen, zu denen er gesetzlich verpflichtet war, will er sich mit 90 % öffentlicher Mittel fördern lassen. Bezogen auf das Wohnbauflächenkonzept soll dieser Vorgang aufzeigen, dass keinesfalls mit einer zeitnahen realistischen Schaffung der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen gerechnet werden kann. Die Einwendungen betrifft das vorliegende Bauleitplanverfahren nicht, weil der Seite 17 | 73 Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan eine konkrete, verbindliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht zulässt. Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung. Gleichzeitig ergeht diese Stellungnahme im Namen der „Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein Westfalen e. V." (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind. Vollmacht der LNU zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor. In laufenden Bauleitplanverfahren sind Rechtsbehelfe nicht gegeben. Schreiben der Pledoc GmbH vom 09.09.2019 Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremd- planungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die uns auf Ihrer Homepage zur Einsicht gestellten Unterlagen haben wir ausgewertet. Anbei erhalten Sie einen Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit Darstellung der o.g. Kabelschutzrohranlagen (KSR) und entsprechender Beschriftung. Die KSR queren die Änderungsbereiche im Wesentlichen entlang der Straßen „Alter Berger Pfad" und „Westernkötter Straße" bzw. „Westerntor". Zur weiteren Information erhalten Sie die Bestandspläne der KSR. Wir bitten Sie, die Verläufe der KSR anhand der beigefügten Bestandspläne in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungstrassen werden im FNP-Entwurf nachrichtlich dargestellt und erläutert und in der Begründung erwähnt. Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der Kabelschutzrohranlagen (KSR) gewährleistet ist und sich durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des Flächennutzungsplans keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der KSR sowie keinerlei Einschränkungen und Behinderungen bei den notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben. Ein bestehender Bestandsschutz wird in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Hinsichtlich geplanter umweltrelevanter Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung / Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen teilen Sie unter Punkt 6 der Begründung mit, dass eine Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen zum gegenwärtigen frühen Zeitpunkt noch nicht erfolgen kann. Der Umweltbericht wird daher im weiteren Verfahrensverlauf erstellt. Da eine Betroffenheit weiterer von uns verwalteten Versorgungsanlagen aus vorgenannten Gründen nicht auszuschließen ist, bitten wir um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Die Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen wird erst auf der Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Bei diesen Verfahren und auch im lfd. Verfahren wird die Einwenderin beteiligt. Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass sich im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH befinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 18 | 73 Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Soest vom 10.09.2019 Zu Ihrem Amtshilfeersuchen in der o. a. Angelegenheit nehme ich aufgrund der mir übergebenen Unterlagen sowie eines durchgeführten Telefonats mit dem betroffenen Landwirt Müller-Moneke wie folgt Stellung: Die vorliegende 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für Erwitte sieht vor, dass ca. 12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zwischen Erwitte und Bad Westernkotten gelegen, in eine Wohnnutzung überführt werden sollen. Aus landwirtschaftlicher Sicht werden den vorliegenden Planungen Bedenken entgegengestellt. Die geplante Wohnbebauung grenzt direkt an die landwirtschaftliche Haupterwerbsstelle Müller-Moneke heran. Auf der Hofstelle Müller-Moneke wird eine Mastschweinehaltung betrieben und nach den hier vorliegenden Unterlagen ist beabsichtigt, die Mastschweinehaltung auf ca. 1.990 Plätze auszudehnen. Das unmittelbare Nebeneinander der geplanten Wohnnutzung zur landwirtschaftlichen Hofstelle ist konfliktträchtig. Der Einwand wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich geteilt. Es ist bekannt, dass die Tierhaltung auf der Hofstelle einer Realisierung der Wohnbauflächen entlang der Westernkötter Straße entgegen steht. Daher wird gemeinsam mit dem Betriebsinhaber eine Verlagerung der Tierhaltung angestrebt. Das Bauleitplanverfahren zur 13. FNP-Änderung, die die genannten Wohnbauflächen enthält, wird nicht zum Abschluss gebracht, bevor eine einvernehmliche Lösung des Immissionskonfliktes gefunden und sichergestellt ist. Schreiben des Kreises Soest vom 18.09.2019 Gegen die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken. In der geplanten Wohnbaufläche befindet sich der Landwirtschaftliche Betrieb Müller- Moneke, Westernkötter Straße 36. Hierbei handelt es sich um einen Schweinemastbetrieb mit aktuell 1.068 Mastschweinen. Derzeit ist ein Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Tierbestandes auf 1.997 Mastschweine und Errichtung eines Güllebehälters mit Rund 1.500 m³ beim Kreis Soest anhängig. Ein Großteil der Planfläche befindet sich in Hauptwindrichtung (Süd-West) zur Hofstelle Müller-Moneke. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß der GIRL (Geruchs- Immissionsrichtlinie) sind daher nicht auszuschließen. Daher ist eine Geruchs-Immissionsprognose dringend angeraten. Die Einwendung der Immissionsschutzbehörde bezieht sich auf die Wohnbauflächen entlang der Westernkötter Straße. Die Mischbaufläche an der Aspenstraße ist hiervon nicht betroffen. Bezogen auf die erstgenannten Flächen werden die Bedenken der Immissionsschutzbehörde geteilt. Deshalb wird auch bereits in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Tierhaltung des Betriebes ausgegliedert werden muss. Die mit dem Erweiterungsantrag des Betriebes vorgelegte Geruchs-Immissionsprognose ist insoweit ausreichend aussagekräftig, so dass es einer weiteren Prognose nicht bedarf. Aus landschaftsfachlicher Sicht ergeben sich zur o.g. Planung folgende Hinweise: Mit dem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans sollen drei „Flächen für die Landwirtschaft“ entlang der Westernkötter Straße in „Wohnbaufläche“ geändert werden. Zudem sollen westlich „Wohnbauflächen“ am Brockbach in „Fläche für die Landwirtschaft“ geändert werden. Seite 19 | 73 Ein Umweltbericht ist noch zu erstellen. Konkrete Ausgleichsmaßnahmen sind im folgenden Bebauungsplanverfahren darzustellen. Den Hinweisen wird gefolgt. Die Flächen, die mit der 13. Änderung als landwirtschaftliche Fläche vorgesehen sind, befinden sich in der Nähe zum Fließgewässer. Hier könnte eine Entwicklung von auentypischen Lebensräumen erfolgen. Dazu könnte entlang des Baches eine Darstellung als Grünfläche oder Ausgleichsfläche erfolgen. Dem Hinweis wird in der Sache zugestimmt, zumal die Stadt Erwitte im weiteren Verlauf des Brockbaches nördlich des Bruchweges gemeinsam mit dem Wasserverband Obere Lippe aktuell ein Renaturierungsprojekt verfolgt. Da es sich dabei jedoch um die hofnahen Flächen eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes handelt, ist die Flächenverfügbarkeit nicht absehbar. Dem Hinweis wird daher derzeit nicht gefolgt. Die Planung der neuen Wohnbauflächen führt zu einem Zusammenwachsen des Zentral- ortes Erwitte mit dem Ortsteil Bad Westernkotten. Zu erhaltende Freiflächen, die klimatisch und für den Artenschutz wichtig sind, könnten im folgenden Bebauungsplanverfahren als Grünfläche dargestellt werden. Dem Hinweis wird insoweit gefolgt, als dass in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren entsprechende Festsetzungen geprüft werden. Schutzgebiete sind durch die Planung nicht direkt betroffen. Das NATURA 2000-Gebiet Europäisches Vogelschutzgebiet Hellwegbörde befindet sich einige hundert Meter von den zukünftigen Wohnbauflächen entfernt. Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, sind nicht zu erwarten. Es ist im folgenden Bebauungsplan mittels einer Vorprüfung festzustellen, ob eine vertiefte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchgeführt werden muss. Diese Vorprüfung stellt eine Abschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen der betreffenden Natura 2000-Gebiete dar; sie ist damit Teil des Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungsverfahrens. Ergibt diese Vorprüfung, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, sind keine weiteren Prüfschritte mehr erforderlich, das Vorhaben kann aus Sicht der Natura 2000-Bestimmungen realisiert werden. Dem Hinweis wird gefolgt. Der Landschaftsplan I sieht im Bereich der neuen Wohnbauflächen im Entwicklungsziel 1.2 die Anreicherung der Landschaft vor. Er steht dem Änderungsverfahren nicht entgegen. Im nachfolgenden Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist festzustellen, ob die Planungen zu erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die planungsrelevanten Tierarten führen. Dem Hinweis wird gefolgt. Seite 20 | 73 Das Sachgebiet Bodenschutz des Kreises Soest gibt folgende Hinweise: Im Zuge des o.g. Bauleitplanverfahrens sollen ca. 13 ha von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Wohnbauflächen“ bzw. in „gemischte Baufläche“ geändert werden. Als Kompensation werden 8,1 ha „Wohnbauflächen“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ im F-Plan geändert. Bei den von der Änderung betroffenen Arealen handelt es sich durchweg um fruchtbare und schutzwürdige Böden mit hoher bis sehr hoher Funktionserfüllung der Regelungs- und Pufferfunktion bzw. mit sehr hoher Funktionserfüllung als Archiv der Naturgeschichte. Infolge der F-Planänderung werden ca. 5 ha dieser wertvollen Bodenstandorte überplant. Die Versiegelung / Überplanung und der damit einhergehende Funktionsverlust dieser Bodenstandorte sollte möglichst vermieden werden. Aus diesem Grund sind die einzelnen Bauvorhaben mit dem SG Bodenschutz des Kreises Soest abzustimmen. Dies gilt insbesondere für den anfallenden Bodenaushub. Hierbei sind u.a. die Verwertung / Wiederverwendung, die Lagerung von Böden und Baumaterialien, ein bodenschonender Bauzeitenplan, Wasserhaltungen etc. zu berücksichtigen. Aufgrund der Lage in der Soester Börde sind im gesamten Stadtgebiet zumindest nördlich der B1 nahezu ausschließlich fruchtbare und schutzwürdige Böden vorzufinden. Bei den wenigen Ausnahmen handelt es sich i.d.R. Flächen in Gewässernähe, die aus ökologischen Gründen nicht für eine Bebauung in Betracht kommen. Die Bodenqualität ist daher vorliegend kein taugliches Kriterium für die Auswahl von Siedlungsflächen. Die Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere in der verbindlichen Bauleitplanung, erfolgt schon im Interesse einer effizienten Infrastruktur nur im notwendigen Maße. Die Abstimmung der einzelnen Bauvorhaben mit dem SG Bodenschutz kann auf FNP-Ebene nicht gewährleistet werden. In der nachfolgenden Bauleitplanung wird auf die Vorgabe hingewiesen. Eine Verpflichtung sollte im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 20.09.2019 Zu o. g. Verfahren gebe ich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung folgende Informationen und Hinweise: Baugrund Nach den mir vorliegenden Unterlagen steht im Bereich der Flächen, die als Wohnbau- flächen bzw. gemischte Baufläche ausgewiesen werden sollen, quartärzeitlicher Löss/Lösslehm an. Im südlichen Randbereich der beiden westlich gelegenen Wohnbauflächen treten unter den Lössablagerungen verkarstungsfähige Karbonatgesteine der Oberkreide auf. Der Baugrund ist vor Beginn von Baumaßnahmen objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schutzgut Boden Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Von der Karte der schutzwürdigen Böden ist inzwischen die 3. Auflage erarbeitet worden. Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes sind die betroffenen Bö-den, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Von der Änderung sind schutzwürdige Böden betroffen, d.h. Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung. Kompensationsmaßnahmen für den Verlust an schutzwürdigen Böden sind folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): · Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Seite 21 | 73 Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Hinweis zur Verwendung von Mutterboden Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Stellungnahme der DEGES vom 30.09.2019 Die Deges GmbH nimmt zur geplanten 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte wie folgt Stellung: Die geänderte Ausdehnung der Wohngebiete tangiert unmittelbar die vorgesehene Planung der Ortsumgehung Erwitte. Die im Zuge der Machbarkeitsstudie zur Ortsumgehung Erwitte aufgestellten Grobkorridore der Raumwiderstandsanalyse liegen teilweise im Bereich der neu ausgewiesenen Wohnbebauungsflächen. Daher wird seitens des Vorhabenträgers weiterhin davon ausgegangen, dass die Ausweisung der Wohnbauflächen zu erheblichen Konflikten mit der Straßenplanung führen wird. Dies betrifft insbesondere die konkrete Flächeninanspruchnahme (Lage, Umfang) bezogen auf die unmittelbare räumliche Nähe und die nur begrenzt zur Verfügung stehenden nutzbaren Flächen. Der Hinweis, dass die Grobkorridore der Raumwiderstandsanalysen sich zum Teil mit den im Entwurf der 13. FNP-Änderung dargestellten Wohnbauflächen überschneiden trifft zu. Allerdings gibt § 38 BauGB der überörtlichen Planung den Vorrang, zumindest sofern die Gemeinde beteiligt und städtebauliche Belange berücksichtigt worden sind. Die 13. FNP-Änderung formuliert aus städt. Sicht zu berücksichtigende städtebauliche Belange und verleiht ihnen das erforderliche Gewicht, indem sie die von der Rechtsprechung geforderte Konkretisierung (Flächennutzungsplanebene) erhalten. Die von der Einwenderin (im Auftrag der Straßenbauverwaltung) im Planungsprozess bislang berücksichtigten Belange Umwelt, Artenschutz, Straßenbau, Verkehrsleitung etc. werden somit um den städtebaulichen Belang ‚Wohnbauflächenversorgung‘ ergänzt. Es ist und bleibt Aufgabe der Einwenderin, diese Belange in rechtmäßiger Weise gegeneinander abzuwägen. Weiterhin sind aber auch die Summationswirkungen zu betrachten, deren Auswirkungen in dem ökologisch sensiblen Gebiet ein erhebliches Gewicht darstellen werden. So ist Erwitte neben Landschafts-/Naturschutzgebieten und Flora-Fauna-Habitaten insbesondere von einem europarechtlich geschützten Vogelschutzgebiet umgeben, welches erhebliche Anforderungen an und Restriktionen für Planungen im Raum darstellt. Summationswirkungen sind zu beachten, sofern unterschiedliche Vorhaben und Maßnahmen, die für sich betrachtet den Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigen, aufgrund ihrer Häufung zu einer Beeinträchtigung führen. Hierfür sind jedoch nur Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes, hier des Vogelschutzgebietes, zu berücksichtigen. Wäre es anders, wäre in Anbetracht der Ausdehnung des VSG jegliche Bautätigkeit im gesamten Kreis Soest und darüber hinaus relevant. Die geplanten Wohnbauflächen bleiben somit bei der Ermittlung von Summationswirkungen auf das VSG außer Betracht. Zu betrachten ist hingegen die Summationswirkung einer ggf. im VSG verlaufenden Ortsumgehungstrasse. Diese Effekte hat die Einwenderin in ihre Abwägung im Planfeststellungsverfahren einzubeziehen und im Verhältnis zu den übrigen Belangen zu berücksichtigen. Seite 22 | 73 Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 01.02.2023 bis 06.03.2023 einschließlich stattgefunden. Folgende Anregungen wurden vorgetragen: Schreiben zweier Grundstückseigentümerinnen vom 12.02.2023 Wir erheben Einspruch gegen den Bebauungsplan. Wir wollen, dass unser Land aus dem Bebauungsplan genommen wird. Unser Land steht nicht zum Verkauf. Der Einwand wurde auch schon in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragen, hatte aber seinerzeit im Hinblick auf den langfristigen Planungshorizont nicht zur Änderung des Entwurfs geführt. Da die Einwenderinnen die Ablehnung des Verkaufs auch 4 Jahre später noch aufrecht erhalten, wird nunmehr von einer verfestigten Meinung ausgegangen und die Fläche weitestgehend aus dem Planentwurf herausgenommen. Lediglich eine Teilfläche von 0,7 ha im Anschluss an das Baugebiet ‚Alter Berger Pfad‘, die durch Verlängerung der Friedrich- Groos-Straße erschlossen werden kann, soll fortbestehen, weil dann diese auf den Fortbestand der Hofstelle keinen Einfluss hat. Insoweit sollen spätere konkrete Grunderwerbsverhandlungen im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens abgewartet werden. Schreiben von Anwohnern des Weißdornrings, undatiert, eingegangen am 01.03.2023 In Punkt 4 der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte wird die vorgeschlagene Variante als einzig mögliche Wohnbebauung dargestellt. Es gibt existierende Bebauungsmöglichkeiten innerhalb des Ortes („Baulücken"). Der Baulückenschluss und die Abrundung des äußeren Ortsrandes gehen einer Flächenversiegelung der freien Landschaft nach dem Baugesetzbuch vor. Zusätzlich gibt es die bereits ausgewiesenen Flächen für Bauland (Änderungsbereiche D und E), die unserer Meinung nach auch perspektivisch genügend Bauflächen bieten und nun wieder zur landwirtschaftlichen Nutzung freigegeben werden sollen. Zukunftsorientierter für die Stadt Erwitte erachten wir eine kompakte Bebauung in Bestand und Baulücken sowie sinnvolle Umbauten existierender Immobilien zur Schaffung von Wohnraum. Dieses Vorgehen schont Ressourcen und verhindert die Versiegelung zusätzlicher Flächen. Nach Aussage des Bürgermeisters in der Lokalzeitung soll das Gebiet nicht direkt bebaut werden, sondern hier eine Vorratshaltung erfolgen. Das ist für einen Zeitraum von zwanzig Jahren nicht erforderlich. Die im Stadtgebiet vorhandenen Baulücken befinden sich in Privateigentum. Im Jahr 2013 hat eine Abfrage bei den Eigentümern der seinerzeit ca. 400 Baulücken ergeben, dass eine Verkaufsbereitschaft nur für etwa 20 Grundstücke bestand. Eine Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die bei der Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 2 BauGB vorrangig zu berücksichtigen ist, ist dadurch und auch durch die Nachnutzung bzw. den Umbau existierender Immobilien nicht möglich. Die Bezirksregierung Arnsberg geht nach dem Modell zur Bedarfsberechnung aus dem Landesentwicklungsplan von einem zusätzlichen Bedarf von 16 ha Wohnbaufläche bis 2045 aus. Die Ausweisung weiterer Bauflächen ist daher grundsätzlich notwendig. Die Stadtteile Bad Westernkotten und Erwitte sind auf Erweiterungsmöglichkeiten innerorts und ausgehend vom Ortsrand überprüft worden. Dabei hat sich gezeigt, dass jeweils die einzigen nachhaltigen Erweiterungsflächen im Bereich der 13. FNP-Änderung liegen. Aus unserer Sicht erscheint es fragwürdig, dass für zwei Gutachten dasselbe Gutachterbüro beauftragt wurde. Der Gutachter war anscheinend nur einen Tag vor Ort, was unser Meinung nach nicht ausreichend ist. Artenschutzprüfung und die FFH-Vorprüfung zielen im Falle des EU-Vogelschutzgebietes auf Seite 23 | 73 ein materiell identisches Schutzziel und bewerten die selben Erkenntnisse, wenn auch unter verschiedenen Aspekten. Daher ist eine einheitliche Autorenschaft gängige Praxis. Der Flächennutzungsplan bereitet lediglich die städtebauliche Entwicklung in ihren Grundzügen vor und leitet diese. Er ist die fachliche Grundlage, aus der der konkrete bzw. verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) entwickelt wird. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Arten-schutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art- Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw. nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten. Für die Bearbeitungstiefe der Stufe 1 ist keine lückenlose Erfassung des Artenspektrums erforderlich, Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Neben der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse in der Fachliteratur sowie in Datenbanken wie das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ kann eine Bestandserfassung vor Ort erfolgen. Sind jedoch von diesen Bestandserfassungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Die im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte durchgeführte Vorprüfung des Artenspektrums umfasste neben der Auswertung vorhandener Datenquellen auch eine Plausibilitätskontrolle im Rahmen einer Ortsbegehung. Bei solch einer Plausibilitätskontrolle wird überprüft, ob die Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten. Diese Plausibilitätskontrolle hat keine Hinweise darauf gegeben, dass auf der nachgelagerten verbindlichen Planungs- und Zulassungseben mit artenschutzrechtlichen Betroffenheiten zu rechnen ist, für die artenschutzkonforme Konfliktlösungen nicht möglich sind. Diese Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend. Im Gutachten ist zu lesen, dass das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsstudie nicht vorliege. Das stellen wir hiermit in Frage. Aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (S. 25) geht hervor, dass über dem ganzen Bereich B diverse geschützte Vogelarten leben und nisten. Im Gegensatzdazu wurden auf den bereits ausgewiesenen Bauflächen (Bereiche D und E) keine Sichtungen vermerkt. Erheblich Beeinträchtigungen durch Vorhaben der Bauleitplanung werden bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu Natura 2000-Gebieten nicht erwartet. Der Änderungsbereich C ist der Bereich, der mit einem Abstand von 310 m dem Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ am nächsten liegt. Die Erarbeitung einer vertieften Prüfung der Verträglichkeit (FFH-Verträglichkeitsprüfung) ist demnach nicht zwingend erforderlich. Erst wenn im Rahmen der FFH-Vorprüfung erhebliche Betroffenheiten offensichtlich erkennbar sind, muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die „Darstellung des Vorkommens der maßgeblichen Vogelarten im Raum“ (Abb. 6 der FFH- Vorprüfung) zeigt die Arten, die für die Erhaltungs- oder Schutzziele maßgeblichen Bestandteile des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“. Diese so genannten maßgeblichen Arten sind Prüfgegenstand und können dem Standard-Datenbogen des Vogelschutzgebiets entnommen werden. Im Gegensatz dazu zeigt die Abbildung auf Seite 25 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags die vorkommenden planungsrelevanten Arten. Die planungsrelevanten Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten, die im Rahmen einer artenschutzrechlichen Prüfung betrachtet werden müssen. Sie umfassen ein deutlich größeres Artenspektrum, als die betrachtungsrelevanten maßgeblichen Arten des Seite 24 | 73 Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“. Planungsrelevanten Arten sind nicht automatisch auch ein maßgeblicher Bestandteil eines Natura 2000-Gebiets. Weiterhin erscheinen Begründungen, wie zum Beispiel das Ausbleiben einer Silhouettenwirkung, fragwürdig. Diese führt nach wissenschaftlichen Forschungen zu einem nachhaltigen Verdrängungseffekt und Meidung des Lebensraumes der dort vorhandenen Offenlandarten. Diese Effekte können für den Änderungsbereich B nicht sicher ausgeschlossen werden (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). In der FFH-Vorprüfung wird eine Silhouettenwirkung dahingehend betrachtet, ob diese zu negativen Auswirkungen auf das mehr als 300 m entfernte Vogelschutzgebiet führt. Hinsichtlich der Entfernung können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag betrachtet die Effekte der Silhouettenwirkung unabhängig von den Abständen zu dem Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets. Die Silhouettenwirkung wird im Zusammenhang mit der 13. Änderung des Flächennutzungsplans jedoch lediglich bei den potenziellen Wirkfaktoren aufgeführt. Der Gutachter nennt einen Abstand von 300 Metern zum bestehenden Vogelschutzgebiet als ausreichend. Eine rechtliche Grundlage dieser Regel wird leider nicht angeführt. Die Beeinträchtigung des Randgebiets spielt in das Vogelschutzgebiet zurück und führt zu Verdrängung. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitat- schutz (VV-Habitatschutz) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2016) und die dort aufgeführten Abstände in der Bauleitplanung. Zudem hat die o.g. Begehung im August stattgefunden. Die Brutzeit der Vögel liegt allerdings in der Zeit vom 01. März bis 31. Juli. Somit werden deutlich mehr Vogelarten in diesem Gebiet nisten, als im August gesichtet wurden, und die Qualität des Gutachtens erscheint zumindest fragwürdig. Die im August durchgeführte Begehung stellte eine Plausibilitätskontrolle dar, bei der überprüft wird, ob die Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten. Seit Jahren sehen wir regelmäßig abendlich Fledermäuse in unseren Gärten kreisen. Derartige Sichtungen werden allerdings nicht hinreichend bewertet. Unseres Wissens nach genießen Fledermäuse einen besonderen Artenschutz. Die Behauptung, dass keine artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen in der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene zu erwarten sei, ist fragwürdig. Sie erscheint eher aus der Luft gegriffen, um ergänzende Prüfungen zu vermeiden. Der Hinweis, dass auf Ebene des Flächennutzungsplans keine artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen in der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene zu erwarten sind, bedeutet keineswegs, dass ergänzende Prüfungen im Zusammenhang mit der verbindlichen Bauleitplanung nicht erforderlich sind. Die dort durchzuführende „Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände“ (Stufe II) setzt ausreichende Kenntnisse über die vom Vorhaben betroffenen Vorkommen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, lokale Populationen) aller planungsrelevanter Artengruppen voraus. Seite 25 | 73 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 30.01.2023 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen und Bedenken wurden vorgetragen: Schreiben des LWL-Archäologie für Westfalen vom 02.02.2023: Wir verweisen auf unsere 23.08.2019 (Az. 2321rö19.eml) und bitten um Beachtung der darin enthaltenen Auflagen. Auf die Stellungnahme zum Schreiben vom 23.08.2019 wird verwiesen. Schreiben der IHK Arnsberg vom 14.02.2023: mit der Änderung sollen drei Wohnbauflächen dargestellt werden. Zur Kompensation erfolgt eine Rücknahme von zwei Wohnbauflächen, die als Fläche für Landwirtschaft dargestellt werden sollen. Die Änderungsbereiche liegen nordöstlich von Erwitte und südwestlich des Ortsteils Bad Westernkotten. Im Änderungsbereich der neu darzustellenden Wohnbauflächen verläuft eine Grobvariante der sich in Planung befindlichen Ortsumgehung (OU) B 55 Erwitte. Die Lage der Ortsumgehungen B1 und B55 wird im weiteren Planverfahren der DEGES konkretisiert. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 steht der Bau der OU Erwitte im vordringlichen Bedarf. Der Neubau der OU Erwitte soll den Ortskern dauerhaft insbesondere vom Schwerverkehr entlasten. Die Vollversammlung der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland hat als Vertretung der regionalen Wirtschaft im Jahr 2022 ein verkehrspolitisches Leitbild beschlossen. Demnach wird der Bau der Ortsumgehungen in Erwitte weiterhin als vordringlich bewertet. Der Bau der Ortsumgehungen in Erwitte ist somit im gewerblichen Interesse. Die Variante Westumgehung Stripe ist die Vorzugsvariante der Linienbestimmung für das weitere Verfahren (Stand Dialogforum April 2022). Die Ost-Variante zwischen Bad Westernkotten und Erwitte wird durch die DEGES wegen eines ungünstigen Nutzen-Kosten- Verhältnisses nicht weiter untersucht (Stand Dialogforum 2021). Die gewerbliche Wirtschaft hat ein Interesse an den Ortsumgehungen von Erwitte, die eine verkehrliche Entlastung des Ortszentrums herbeiführen und insbesondere eine Verflüssigung des Güterverkehrs auf der Nord-Süd-Achse bewirken. Die Wohnbauflächenentwicklung sollte daher in jedem Fall im Einklang mit den Planungen der DEGES erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Nach vorliegender Stellungnahme der DEGES ist die Ostvariante u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden. Deren weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr fortgeführt worden. Die 13. FNP-Änderung steht daher im Einklang mit den Planungen der DEGES. Schreiben der Bürgerinitiativegegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 27.02.2023: (Im Originaldokument enthaltene Hervorhebungen wurden nicht übernommen) Wir nehmen inhaltlich Bezug auf unsere Eingabe vom 9. Sept. 2019 zur „Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9. vom 9. August 2019" und machen die darin vorgetragenen Einwendungen, Bedenken und Anregungen hiermit erneut zum Gegenstand unserer jetzigen Einwendung. Auf die Stellungnahme zu den Einwendungen (s.o.) wird verwiesen. Ergänzend dazu tragen wir vor: Seite 26 | 73 Im Entwurf des vorgenannten „Konzeptes zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans - Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten" befinden sich fehlerhafte inhaltliche bzw. falsche Darstellungen, die überprüft werden sollten. U. a. heißt es in den Unterlagen: Flächengröße und Beschreibung Landschaftsschutzgebiet Erwitter Bruch (LSG) „Das annähernd 11.184 qkm große LSG Erwitter Bruch ... ... eingestreut liegen zahlreiche kleine Weiler und Dörfer" Das „LSG Erwitter Bruch" ist unseres Wissens 65,68 ha groß, gleich 0,6658 qkm. Dörfer und Weiler liegen in diesem Gebiet nicht. Der Einwand ist berechtigt. Das durch den Landschaftsplan 1 „Obere Lippetalung–Geseker Unterbörde“ festgesetzte LSG hat nach dortiger Angabe eine Größe von 70,3 ha. Die Begründung wird entsprechend korrigiert. Die Flächengrößen der Änderungsbereiche A, B und C für Landwirtschaft werden auf S. 3 der Begründung mit 2,75 ha (A), 4,8 ha plus 4,8 ha (B) und 0,85 ha (C) angegeben. Das ergibt in der Summe 13,2 ha. Der Gutachter beschreibt die Flächengröße in der „FFH- Vorprüfung" und im „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" mit 3,1 ha, 11,0 ha und 0,8 ha; das ergibt in Summe 14,9 ha. Nach unserer Nachberechnung dürfte die Flächenangabe des Gutachters eher stimmig sein. Die Flächengrößen sollten überprüft und berichtigt werden. Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Flächenangaben in der Begründung quantifizieren die dargestellten Wohnbauflächen, während der Gutachter der ASP I und FFH-VP sich auf die Größe der Geltungsbereiche, die auch Grünflächen umfassen, bezieht. Eine materielle Diskrepanz besteht somit nicht. Die Begründung wird allerdings zur Klarstellung geändert, indem auf die Flächenanteile hingewiesen wird. Im Gegenzug zum neuen Bauleitplan sollen 2 Flächen (Nr. D und E) am Brockmeiers Weg in der Gesamtgröße von 8,1 ha von „Wohnbauflächen" in „landwirtschaftliche Flächen" zurück umgewandelt werden. Richtig ist, dass neue Bauflächen im gültigen FNP grundsätzlich nur gegen Streichung bisher vorgesehener Siedlungsflächen möglich sind. Die im Konzept als Tauschfläche für die Landwirtschaft dargestellten Flächen am Brockmeiers Weg stehen als Tauschfläche allerdings nicht komplett zur Verfügung, denn diese sind teilweise bereits als Rücknahmefläche in der Größenordnung von 4,54 ha für das damalige Baugebiet Schledde vorgesehen. Siehe hierzu öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte vom 06.06.2016. Diese durch Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung und gleichzeitig rechtliche Bindung wurde bisher nicht vollzogen. Doppelt vollziehen ist rechtlich nicht zulässig. Die Unterlagen sind diesbezüglich ebenfalls fehlerhaft. Es trifft zu, dass durch die 13. FNP-Änderung insgesamt 8,1 ha Wohnbauflächen in Flächen für die Landwirtschaft umgewandelt werden sollen. Nicht zutreffend ist, dass hierdurch eine flächengleiche Kompensation der neu dargestellten Wohnbauflächen erreicht werden soll oder dass eine solche zwingend erforderlich wäre. Das insoweit maßgebliche Ziel 5.1 des Regionalplans Arnsberg, Teilbereich Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, besagt, dass die Wohn- und Mischbauflächen am nachweisbaren Bedarf zu bemessen sind. Aktuelle Bedarfsberechnungen der Bezirksregierung Arnsberg haben für Erwitte im Regionalplanungszeitraum (22 J.) einen zusätzlichen Bedarf von 16 ha Wohnbaufläche ergeben. Da die 13.-FNP-Änderung aufgrund der speziellen Rahmenbedingungen auf einen Horizont von 20 Jahren abzielt, ist eine bedarfsgerechte Ausweisung auch ohne flächengleiche Kompensation gegeben. Die genannten Flächengrößen sind unzutreffend. Im Zuge des Baugebiets ‚An der Schledde‘ (Martin-Luther-Ring) wurden westlich der Berger Straße durch die 8. FNP-Änderung 3,8 ha Wohnbaufläche zusätzlich ausgewiesen. Gleichzeitig sind auf der Ostseite 0,5 ha entfallen. In der parallel durchgeführten 7. FNP-Änderung sind südlich des Planweges 0,8 ha Seite 27 | 73 Wohnbaufläche aufgehoben worden. Per Saldo ergibt sich somit ein Zuwachs von 2,5 ha statt der behaupteten 4,54 ha. Zur Kompensationsfrage führt die Begründung zur 8. FNP- Änderung aus ‚Nach Abschluss des Baugebietes „An der Schledde“ ist vor einer weiteren Wohnbauentwicklung in Erwitte ein Konzept zu erarbeiten und mit der BR Arnsberg abzustimmen, das (auch) die - ggfs. zeitlich gestaffelte - Entwicklung der - ggfs. reduzierten - Bauflächen „Brockmeiersweg“ und „Am Brockbach“ auf der Grundlage einer dann zu erstellenden aktuellen Bedarfsberechnung regelt.‘ Dieses Konzept ist in der 13. FNP- Änderung zu sehen. Die Stadt Erwitte hat im Amtsblatt vom 06.06.2016 den Satzungsbeschluss zum BPlan Erwitte Nr. 50 ‚An der Schledde‘ und den Feststellungsbeschluss zur 8. FNP-Änderung öffentlich bekannt gemacht. Beide enthalten keine Aussage zu den behaupteten Rücknahmeflächen. Die Einwendung wird daher zurückgewiesen. Die 2 Flächen (D und E) am Brockmeiers Weg in der Gesamtgröße von 8,1 ha sollen zurück in „landwirtschaftliche Flächen" umgewandelt werden, weil angeblich keine Verkaufsbereitschaft besteht. Verkaufsbereitschaft besteht aber nachweislich nicht an allen neuen Wohnbauflächen, die jetzt im Korridor zwischen Erwitte (Kernstadt) und Bad Westernkotten ausgewiesen werden sollen. In der Begründung wird das höflich mit der Darstellung umschrieben: „Mit verschiedenen Flächeneigentümern sind erste Gespräche geführt worden. Sie haben ihre grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert." Laut der Stadt vorliegendem Schreiben von 2 Grundstückseigentümerinnen stimmen diese der Umwidmung ihrer Ackerflächen jedoch ausdrücklich nicht zu. Die Stadt ignoriert diese Stellungnahmen, weil der angegebene Grund nicht der eigenen Zielsetzung entspricht. Da sich fehlende Verkaufsbereitschaft der Flächeneigentümerinnen offenbar verfestigt hat, wird deren Grundbesitz weitgehend aus der 13. FNP-Änderung herausgenommen. Die beabsichtigte 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte stellt eine reine Verhinderungsplanung zur Ortsumgehung Erwitte dar. Die wirkliche Zielrichtung des Planungsvorhabens wird verschleiert. Es muss aber klar erkennbar sein, welche Zielrichtung das Planungsvorhaben hat. Ziel ist die Verhinderungsplanung zur Ostumgehung. Neben den zahlreichen bekannten Presseartikeln verweisen wir auf die Ratssitzung vom 5.7.2018, in der Bürgermeister Wessel unter Punkt 16.a vortrug, „ ... dass in der gemeinsamen Besprechung mit den heimischen Landtagsabgeordneten Rasche, Blöming und Stolz der Ministerialdirigent Pudenz aus dem Verkehrsministerium betonte, dass es Sache der Stadt Erwitte sei, im Rahmen der Planungshoheit etwaige Alternativen zur B 55 n westlich von Erwitte zu erschweren." Dieses Planungsvorhaben ist eines von 3 bisher bekannten Vorhaben, mit denen die Stadt Erwitte Planungsalternativen zur ehemaligen Westumgehung verhindern will. Diese Zielvorstellung fehlt in den Unterlagen bzw. wird sie bewusst verschwiegen. In der Öffentlichkeitsbeteiligung muss hingegen klar werden, was in/mit diesem Verfahren relevant ist. Soweit von externen und ggf. übergeordneten Trägern raumbedeutsame Planungen betrieben werden, die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung im Stadtgebiet haben bzw. haben können, ist es das Recht und die Pflicht der Stadt Erwitte, die zu erwartenden Auswirkungen auf eigene Planungen bzw. Entwicklungsmöglichkeiten zu prüfen. Diese Prüfung hat zu dem offensichtlichen Ergebnis geführt, dass eine Osttrasse der B55n auf unabsehbare Zeit eine Trennung zwischen den Stadteilen Erwitte und Bad Westernkotten bewirken würde, die nicht nur jegliche städtebauliche Entwicklung zum Erliegen bringen würde, sondern auch eine wünschenswerte Verbindung/Kooperation im Hinblick auf Naherholung und Tourismus unterbinden würde. Daraufhin sind die Wohnbauflächenpotentiale beider Stadtteile untersucht worden, wobei sich gezeigt hat, dass nachhaltige Zuwachsmöglichkeiten nahezu ausschließlich im Bereich der 13. FNP-Änderung Seite 28 | 73 zu verorten sind. Diese Entwicklungsmöglichkeiten würden der Stadt für alle Zukunft genommen, wenn die Osttrasse realisiert würde. Es ist daher durch die 13. FNP-Änderung das Ziel formuliert worden, die Wohnbauflächenentwicklung in den beiden Stadtteilen im in Rede stehenden Geltungsbereich zu verorten. Maßnahmen zur Umsetzung sind mit der Aussiedlung eines kooperationsbereiten Landwirtes eingeleitet worden. Von einer Verhinderungsplanung kann daher keine Rede sein. Die Ostvariante war im Bundesverkehrswegeplan lediglich unverbindlich dargestellt. Eine so weitgehende Verfestigung, dass sie in der Begründung zur 13. FNP-Änderung thematisiert werden müsste, hat sie nicht erlangt. Hinzu kommt, dass nach vorliegender Stellungnahme der DEGES die Ostvariante sehr früh u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden ist. Deren weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr fortgeführt worden. Die Bauleitplanung der Stadt Erwitte hatte auf diese Entscheidung keinen maßgeblichen Einfluss. Der Einwand wird zurückgewiesen. Bauleitpläne sind nur dann aufzustellen, wenn dieses für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Erforderlichkeit ist hier nicht gegeben. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist zudem nicht erforderlich, da derzeit hinreichend Baugrundstücke nach Plan A und Plan I3 des gültigen FNP zur Verfügung stehen, mit denen der derzeitige Bedarf gedeckt werden kann. Siehe hierzu u. a. unsere Eingabe vom 09.09.2019. Nach Darstellung der Stadt besteht dringender Handlungsbedarf, weil die Stadt ihren Mitbürgern keine Baugrundstücke mehr anbieten kann. Die Darstellung ist falsch. Nach Auswertung des gültigen FNP v. 03.04.2009 mit Auswertungsstand vom 08.01.2019 verfügt die Stadt Erwitte über folgende ausgewiesene Reserveflächen für Baugebiete nach Plan A und Plan B und zwar für - Bad Westernkotten 2,2 ha - Stadt Erwitte 19,6 ha - Dörfer 12,3 ha unbenannte Reserveflächen in Völlinghausen u. Schmerlecke 4,1 ha Reserveflächen gesamt: 38,2 ha Aus diesen Reserveflächen muss die Stadt Erwitte noch 4,54 ha für das Baugebiet Schledde zurücknehmen. Siehe hierzu amtliche Bekanntmachung vom 06.06.2016. Neue Baugebiete sind nicht beliebig ausweisbar, d. li. es ist eine flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Die Stadt Erwitte gesteht nunmehr in der jetzt vorliegenden Begründung ein, dass die potentiellen Bauflächen zumindest noch für einen Zeithorizont von ca. 10 Jahre reichen. Die neu auszuweisenden Bauflächen sollen einen Zeithorizont von mehr als 20 Jahren abdecken und sollen auch nicht zeitnah vermarktet werden, sondern dienen der reinen „Vorratshaltung". Auch die erforderliche Infrastruktur von Erwitte und Bad Westernkotten soll dazu entsprechend langfristig angegangen werden. Derzeit besteht hierzu aber kein Bedarf. Siehe auch Presseartikel vom 04.02.2023 — „Im Osten geht die Sonne auf" (Anlage 2). Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Die Ausübung kommunaler Planungshoheit bedarf stets der städtebaulichen Rechtfertigung. Dabei legt die Rechtsprechung jedoch einen weiten Maßstab an. Das Bundesverwaltungsgericht fasst diese Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung wie folgt zusammen: Seite 29 | 73 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (BVerwG, Beschluss v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 -, juris). Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt deshalb eine positive, städtebaulich motivierte Planungskonzeption, die nicht lediglich darauf gerichtet ist, unter dem Deckmantel der Planung bestimmte Vorhaben zu verhindern. Der Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB zeigt, was die Gemeinde im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch ihre Bauleitplanung anstreben kann. Ein klassisches städtebauliches Ziel ist die Ausweisung von Wohnbaugebieten, um die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu decken. Dass die Stadt mit der 13. Änderung des FNP und darauf aufbauend der Aufstellung von Bebauungsplänen keine Verhinderungsplanung betreibt oder die Entwicklung von Wohnbaugebieten nur vorschiebt, um andere Motive zu verdecken, kann man offensichtlich ausschließen. Vielmehr ist die Planung Ausdruck der Wohnungsmarktpolitik der Stadt Erwitte und von daher erforderlich im Rechtssinne. Das Gebot der Erforderlichkeit ist dagegen nicht dahin zu verstehen, dass die Stadt eine genaue Bedarfsanalyse erstellt und prüfen muss, ob sich der Bedarf auch an anderer Stelle, etwa durch Innenverdichtung, Baulückenschließung oder die Umsetzung bestehender Baugebiete decken lässt. Diese Bedarfsfrage ist zwar für die Planung ebenfalls von Belang, jedoch – wie oben dargelegt – unter dem Gesichtspunkt des Raumordnungsrechts und des § 1 Abs. 4 BauGB (bedarfsgerechte Umsetzung von ASB). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist eine Planung auch dann, wenn sie vollzugsunfähig ist. Vollzugsunfähig ist eine Planung dann, wenn sie nach der Erkenntnislage zum Zeitpunkt des Feststellungs- oder Satzungsbeschlusses aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht umgesetzt werden kann (hierzu Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rdnr. 404 ff). Eine derartige Gewissheit gibt es weder zum jetzigen Zeitpunkt noch gibt es Hinweise, dass bereits jetzt thematisierte Aspekte im Rahmen der weiteren Aufstellung der 13. Änderung des FNP nicht lösbar oder ausräumbar sind. Insoweit darf nicht übersehen werden, dass der FNP nur der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde ist, die Prüfungs- und Lösungstiefe also nicht derjenigen von Bebauungsplänen entspricht. Das gilt insbesondere für Fragen des Artenschutzes und des Verhältnisses zur Straßenplanung des Landes, auf die noch gesondert einzugehen sein wird. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Aufstellung der 13. Änderung des FNP im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung nicht nur erforderlich sein (§1 Abs. 3 BauGB), es müssen auch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich der Natur- und Landschaftspflege sowie deren Wechselwirkungen untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen werden. Das ist hier nicht hinreichend erfolgt. Unter Planungsanlass wird beschrieben, warum der Stadt Entwicklungsmöglichkeiten aufgrund des bestehendem „Vogelschutzgebiet Hellwegbörde" (VSG Hellwegbörde) fehlen, welches auch aus Sicht der Stadt Erwitte den „ höchsten Naturschutzstatus nach der Vogelschutzrichtlinie" hat. Tatsächlich dient das Planungsvorhaben dazu, die beabsichtigte Neuplanung der B 55 n in das VSG Hellwegbörde zu lenken, indem der hiesige Korridor zwischen Erwitte und Bad Westernkotten, der nach der vorliegenden Begründung „... in weiten Teilen keinen naturschutzrechtlichen Einschränkungen unterliegt", anderweitig durch Wohnbauflächen überplant werden soll. Das Planungsvorhaben steht im kausalen Zusammenhang mit der Seite 30 | 73 Planung der B 55n, denn diese Planung soll die Trassenführung der ehemaligen Westumgehung ermöglichen, die aus dem BVWP 2030 ersatzlos gestrichen wurde, deren letzte öffentlich bekannte Kostenprognose sich inzwischen von 10,3 auf 304 Mill. Euro erhöht hat, durch ein Vogelschutzgebiet führt und nicht nur den Gebietsschutz (§34 Abs. 2 BNatSchG) verletzt, sondern auch die FFH-RL (Art. 6 Abs. 4) und den Artenschutz (§ 44 BNatSchG) aushebeln soll. Das wird auch bei Durchführung dieses Planungsvorhabens mit einem Riegel zwischen der Kernstadt Erwitte und Bad Westernkotten so wie geplant nicht gelingen. Die Stadt Erwitte hat bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, BauGB zu beachten. Im Besonderen hierbei auch nach Buchst. b) die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura 2000 Gebiete i. S. des BNatSchG. Nach Buchstabe „i" der vorgenannten Vorschrift sind auch die diesbezüglichen Wechselwirkungen zu beachten. Auf diese bedeutsame Vorschrift nimmt der Gutachter im Anhang 1 zum Umweltbericht, „Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und ihre Berücksichtigung" keinen Bezug. Hier soll es durch die Wechselwirkung verschiedener Planungen im kausalen Zusammenhang nunmehr zu einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen; zum einen das nicht erforderliche Baugebiet im Osten und zum anderen die Straßenführung der Umgehungsstraße im Westen mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten der Fall wäre. Die Alternativenprüfung 2010 bis 2013 hatte ergeben, dass die Trassen im Osten der Stadt Erwitte die Trasse mit den geringsten Beeinträchtigungen für die Fauna und die Verfahrenstrasse im Westen die schlechteste der zum damaligen Zeitpunkt geprüften Varianten ist. Dieses würde bei Umsetzung zu einem erheblichen Eingriff in ein FFH-Gebiet und zu einem erheblichen Eingriff in das VSG Hellwegbörde führen. Das Erhaltungsziel und der Schutzzweck eines „Natura 2000-Gebietes" im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes wäre betroffen, wenn auch nicht unmittelbar, so jedoch in der Wechselwirkung. Die Neuplanung der B 55 n ist nicht Zielsetzung dieser Bauleitplanung, weshalb eine Betrachtung und Bewertung in den Gutachten des Büros Mestermann Landschaftsplanung Umweltbericht, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sowie FFH-Vorprüfung nicht erfolgte. Der geplante Neubau der B 55 n ist noch nicht im Planfeststellungsverfahren. Aufgrund dessen ist die B 55 n auch nicht hinsichtlich der Wechselwirkungen (Umweltbericht) oder bei der Summationsprüfung (FFH-Vorprüfung) zu berücksichtigen. Die bereits im gültigen FNP dargestellten Flächen für Wohnbebauung werden in der Vorlage nicht hinreichend berücksichtigt und ausgewertet. Darüber hinaus wurden Teile des städtischen Randgebietes bei der Betrachtung für langfristige Entwicklungszeiträume offensichtlich ausgeklammert. Mit Grundstückseigentümern, die am Randbereich von Bad Westernkotten über potenzielle Bauflächen verfügen, die den Ort abrunden könnten, wurde erst gar nicht gesprochen. Noch deutlicher wird es am Ortsrand der Erwitter Kernstadt, zwischen Overhagener Weg und Weckinghauser Weg, genauer beschrieben - grob zwischen Wohnsiedlung Kiefernallee und der jetzigen B 55. Von den dortigen 5 Ackerflächen, die das Stadtgebiet als Wohngebiet abrunden könnten, gehören nach unserer Recherche 4 Grundstücke der Stadt Erwitte selbst, und zwar Flur 2, Flurstücke Nr. 41, 42, 45 und 46. Auch das Flurstück Nr. 49 bietet sich für die Abrundung des Stadtgebietes an. Ohne die vorhandene Waldfläche beträgt das errechnete Flächenvolumen in diesem Bereich ca. 39.873 qm. In der Bauleitplanung gilt u. a. der Grundsatz, dass das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln ist. Städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Der Rat hat am 04.04.2019 zwar das Wohnbauflächenkonzept nach kontroverser Diskussion beschlossen, gleichzeitig sollte aber die Lücken- und Randbebauung innerhalb der städtischen Wohnlage forciert werden. Die Ratsmitglieder waren sich dabei der vorhandenen Reserveflächen bewusst. Dieser, der Abstimmung zugeführte Kompromissvorschlag, wird mit dem vorliegendem Konzept allerdings nicht umgesetzt. Auch weitere ergänzende Planungen dazu liegen bisher nicht vor. Seite 31 | 73 Unter dem Aspekt der Randbebauung und dem Lückenschluss kommen unseres Erachtens nur die Änderungsbereiche A und C im Zuge einer Umwidmung in Wohnbauflächen infrage. Der Änderungsbereich „B" erfüllt die Vorgaben aus dem BauGB nicht und ist als „Bollwerk" in der freien Landschaft strikt abzulehnen. Laut Alt-Bürgermeister Peter Wessel in der Ratssitzung am 05.07.2018 wurde bereits Monate vorab die Vorgehensweise zur Baugebietsausweisung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilungsleiter Herr Aßhoff, besprochen. Dieser habe empfohlen, die vorhandenen Restflächen in den Ortsteilen Erwitte und Bad Westernkotten später als Baugebiete auszuweisen und vordringlich den Lückenschluss anzugehen. Diese Vorgehensweise steht zweifelsohne nicht im Einklang mit dem BauGB und dem gültigen Landesentwicklungsplan (LEP NRW). § 1 Abs. 5 BauGB fordert von Bauleitplänen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung u.a. unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu sind die Wohnbauflächenpotentiale in Erwitte und Bad Westernkotten untersucht und bewertet worden. Die weit überwiegende Mehrzahl der Flächen außerhalb des Geltungsbereichs der 13. FNP-Änderung wurden aufgrund von Emissionsbelastungen, problematischer Erschließung, hofnaher Lage und Eigentum eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes etc. als nicht realisierbar eingestuft. Die im Flächennutzungsplan bzw. dessen Begründung dargestellten und genannten Flächen sind, soweit sie nicht bereits in Anspruch genommen sind, geprüft worden. Die realisierbare Fläche ‚Aspenstraße-West‘ ist Bestandteil des Änderungsverfahrens. Die übrigen Plan A- und B-Flächen werden aus Immissions-, Erschließungs- und Verfügbarkeitsgründen vorerst nicht weiterverfolgt. Alle diese Flächen greifen ebenfalls weit in den Freiraum ein und sind hinsichtlich der Abrundung des Stadtgebiets gegenüber den Flächen des Geltungsbereichs kaum vorteilhafter. Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens für die 13. FNP-Änderung widerspricht dem zitierten Ratsbeschluss nicht, da die Forcierung der Lücken- und Randbebauung begleitend und nicht alternativ erfolgen sollte. Letztere ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens. Ergänzende Planungen bestehen hinsichtlich der Fläche ‚Berger Straße- West‘ für die in der Sitzung des SUKMD am 19.06.2023 der Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Kernzielsetzung sozialen Wohnungsbaus gefasst worden ist. Eine nachhaltige Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ist allein auf Flächen der Innenentwicklung mangels entsprechender Kapazitäten nicht möglich. Die von Alt-Bürgermeister Wessel zitierte Aussage von Abteilungsleiter Aßhof muss im zeitlichen Kontext gelesen werden. Durch die im Raum stehende Ostvariante der B55n- Ortsumgehung und die Erweiterungsabsichten eines Landwirts standen Weichenstellungen an, die die städtebauliche Zugänglichkeit des Bereichs entlang der Westernkötter Straße dauerhaft verändern würden. Diese Weichenstellungen zu ignorieren und in dieser Phase kleinere Bauflächen zu verfolgen, wäre nicht mehr reversibel gewesen. Die Empfehlung war daher sachgerecht und nicht zu beanstanden. Die Planung verstößt offensichtlich gegen das Ziel 6.1-4 des Landesentwicklungsplans NRW, das bandartige Entwicklungen verhindern will. Bandartige Entwicklungen entlang von Verkehrswegen sind daher zu vermeiden. Der Erläuterungstext des LEP NRW führt dazu aus: „Bandartige Siedlungen entlang von Verkehrswegen und Splittersiedlungen sind mit der Zielsetzung einer kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche ausgerichteten Siedlungs-entwicklung nicht vereinbar. Sie können die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Regional- und Bauleitplanung sind daher aufgefordert, den Freiraum zu schützen und kleinteilige bauliche über die bestehenden Möglichkeiten des § 34 Abs. 4 und § 35 BauGB hinausgehende Seite 32 | 73 Entwicklungen im Außenbereich sowie das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung zu verhindern." Die vorliegende Planung zielt offensichtlich geradezu auf eine bandartige Siedlungsentwicklung ab, wobei die unstrukturierte und für die Wohnbevölkerung schädliche und infrastrukturell sehr ungünstige Verbindung von zwei deutlich getrennten eigenständigen Ortsteilen angestrebt wird. Auch für den Freiraum ist dieses Siedlungsband extrem störend. Es verblüfft, dass die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt wird, weil sie einem seit Jahrzehnten bestehenden Ziel des LEP widerspricht und auch allen sonstigen Regeln der Stadtplanung zuwiderläuft. Bereits wegen dieses Verstoßes gegen den LEP sollte die Planung aufgegeben werden. Mit dem Ziel 6.1-4 soll einer unkontrollierten Bebauung in den Freiraum entgegengewirkt werden, die zu einer unorganischen Siedlungsentwicklung in den Außenbereich führt und so der raumordnungsrechtlich vorgegebenen Siedlungskonzentration widerspricht. Aufgrund der verfestigt fehlenden Verkaufsbereitschaft zweier Grundstückseigentümerinnen soll der südliche Teil des Bereichs ‚B‘ aus dem Änderungsentwurf herausgenommen werden. Hierdurch verbleibt ein Korridor von rund 300 m zwischen den Stadtteilen Bad Westernkotten und Erwitte. Dadurch besteht die Gefahr einer bandartigen Entwicklung für die geplanten Wohnbauflächen nördlich und östlich der Westernkötter Straße sowie die gemischte Baufläche westlich der Aspenstraße nach der Änderung des Planentwurfs nicht (mehr). Diese Flächen grenzen unmittelbar an vorhandene Bebauung und führen insbesondere zu keiner bandartigen Entwicklung, sondern runden die bisherige Bebauung in den Ortsteilen ab. Dies gilt gleichermaßen für die geplante Wohnbaufläche zwischen Westerntor, Schäferkämper Weg und Weißdornring. Zwar soll sich diese Fläche östlich der Straße Westerntor befinden, welche die Ortsteile Erwitte und Bad Westernkotten miteinander verbindet, eine bandartige Entwicklung oder Splittersiedlung ist dennoch nicht zu befürchten. Die Fläche stellt eine Arrondierung der südlichen Ortsteilfläche von Bad Westernkotten dar. Sie grenzt unmittelbar an vorhandene Bebauung und wird westlich von der Straße Westerntor begrenzt. Die Fläche steht in einem engen räumlichen Zusammenhang zur bestehenden Bebauung und wird durch sie geprägt. Weder handelt es sich um eine regellose noch einzeilige Bebauung. Damit rundet sie den bestehenden Siedlungsbereich ab, führt nicht zu einer unkontrollierten Zersiedelung des Außenbereichs und wahrt das Ziel einer Siedlungskonzentration. Dieses Planungsvorhaben ist darüber hinaus vor öffentlicher Auslegung der Unterlagen festgezurrt worden. Mit einem Vollerwerbslandwirt, der seinen Betrieb erweitern wollte, wurde ein notarieller Vertrag zur Ausgliederung getroffen. Der Landwirt wollte seine Schweinemastplätze um 1124 auf 1998 erhöhen, d. h. er muss neben dem Neubau auch die bisherigen 874 Schweinemastplätze aus emissionsrechtlichen Gründen verlagern. Dazu erhält er von der Stadt Erwitte das Baugrundstück im Wert von 150.000,- Euro 1.200.000,- Euro ausgezahlt, gestreckt auf 4 Jahre 2 Baugrundstücke (geschenkt) im neuen Baugebiet die Zuwegung zum neuen Betrieb für Schwerverkehr von 2 Seiten (zur Weringhauser Str. und zum Bruchweg, einschließl. Brückenbauwerk, auf öffentliche Kosten ¬geschätzt ca. 500.000 Euro). Nicht nachzuvollziehen ist, wenn argumentativ seitens der Stadt Erwitte an anderer Stelle Bauplatzausweisungen wegen der Nähe zu einem Vollerwerbsbetrieb nicht durchgeführt werden sollen, für das neue angedachte Baugebiet dieses dann aber vorrangig durchgeführt werden soll und dieser dafür eine extrem hohe Abfindung erhält. Seite 33 | 73 Details privatrechtlicher Grundstücksrechtsgeschäfte werden aus Datenschutzgründen nicht kommentiert. Eine Besonderheit, die nicht unmaßgeblich zu der stadtseitigen Aussiedlungsabsicht beigetragen hat, besteht im vorliegenden Fall darin, dass die Erweiterungspläne des Landwirts trotz planungs- und emissionsrechtlicher Zulässigkeit das Wohnumfeld der vorhandenen Baugebiete nachhaltig negativ beeinflusst hätte. Diese negative städtebaulich Entwicklung konnte durch die Aussiedlung ebenfalls abgewendet werden. Die Ostumgehung als Verbindung zwischen B ln (Südumgehung Erwitte) und der bestehenden B 55 im Norden von Erwitte befindet sich im vordringlichen Bedarf des BVWP 2030 und soll durch diese Baugebiete mit Verlegung eines Schweinemastbetriebes und einer weiterhin beabsichtigten Renaturierungsmaßnahme des Erwitter Mühlenbaches verhindert werden. Der Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des FNP erfolgte bereits am 3.11.2017. Damit sollten vorzeitig Fakten geschaffen werden, um die Variantenprüfung dieser Verbindungsstrecke zwischen der B 1 n und bestehenden B 55 maßgeblich zu beeinflussen. Dieses Verfahren dient eben nicht vorrangig dazu, bauwilligen Mitbürgern Grundstücke anzubieten, die im Übrigen noch hinreichend vorhanden sind. Es dient vielmehr dazu, die Straßenplanung der Umgehungsstraßen maßgeblich zu beeinflussen und die vom Bürgermeister der Stadt Erwitte gewünschte Trassenführung durch das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde zu erzwingen. Mit diesem Vorgang soll die Ostumgehung Erwitte, geplanter Anschluss der B 1 n an die bestehende 13 55 n, für die im Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) der „vordringliche Bedarf" festgestellt wurde, verhindert werden. Im Zuge der derzeit stattfindenden Alternativenprüfung soll die Planung wieder auf die bisherige Verfahrenstrasse (Westumgehung) durch das Vogelschutzgebiet Heliwegbörde gelenkt werden, die allerdings aus dem BVWP 2030 gestrichen wurde. Mit der Bauleitplanung sollen unter Bezug auf Art. 28 GG (Selbstverwaltungsrecht der Kommunen) Fakten geschaffen werden nach dem Motto: Baurecht bricht Planungsrecht. Es handelt sich bei diesem Vorgang um eine reine Verhinderungsplanung, die als solche rechtlich unzulässig ist. Mit dieser Bauleitplanung sollten und sollen frühzeitig unvermeidliche Zwangspunkte in der Straßenplanung gesetzt werden. Die Stadt Erwitte geht von der Annahme aus „Baurecht bricht Planungsrecht" und glaubt, dass mit einem rechtsgültigem Ratsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Umsetzung des Wohnbauflächenkonzeptes ihre Planung Vorrang vor der Straßenplanung hat. Zu der Frage, ab wann eine Fernstraßenplanung soweit konkretisiert und verfestigt ist, dass die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung auf diese Straßenplanung Rücksicht nehmen muss, gibt es eine durch mehrere Urteile nachhaltig gefestigte Rechtsprechung. Dies kann nach der nachgenannten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann der Fall sein, wenn eine gesetzliche Bedarfsfeststellung für das Straßenbauvorhaben vorliegt. Nach dem geltenden Fernstraßenausbaugesetz ist die östliche Umgehung von Erwitte als vordringlicher Bedarf festgestellt. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Forderung ableiten, dass die kommunale Bauleitplanung (hier die Änderung des Flächennutzungsplanes) auf das geplante Straßenbauvorhaben (östliche Umgehung von Erwitte) Rücksicht nehmen muss und keine Festsetzungen treffen darf, die mit dieser Planung unverträglich sind. Wir verweisen u. a. auf den Beschluss des 9. Senats vom 5. November 2002 — BVerwG 9 VR 14.02 Leitsätze: 1. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (sog. Prioritätsgrundsatz). Voraussetzung ist dafür eine hinreichende Verfestigung der Planung, die einen Vorrang beansprucht. Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes Seite 34 | 73 gilt im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eintreten. 2. Auch unter Berufung auf ihre Planungshoheit kann eine Gemeinde eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung nicht fordern. Die Beurteilung der Rechtslage wird indes auch von der Bezirksregierung Arnsberg geteilt. Diese teilte uns bereits mit Schreiben vom 16.11.2017 (Az.: 31.06.11-005/2017-014) mit: „Die Planung der Bundesfernstraßen hat Vorrang vor der Orts- und Landesplanung. Sofern die Planung der Stadt die Planung der im Fernstraßenbedarfsplan als vordringlich eingestuften Bln/B 55n berührt, muss sie den Landesbetrieb Straßenbau NRW beteiligen. Dieser hat dann zu prüfen, ob die Planungen miteinander korrespondieren. Da die Bundesplanung Vorrang vor der Ortsplanung hat, würde letztere gegenstandslos bzw. nicht durchführbar." Mit jetzigem Verfahren wurden hingegen „vorzeitige Zwangspunkte" gesetzt. Wichtiges Abwägungskriterium im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen ist der Prioritätsgrundsatz (BVerwG, Beschluss v. 5.11.2002 – 9 VR 14.02 –, juris). Der Prioritätsgrundsatz besagt, dass eine nachlaufende Planung auf eine vorlaufende Planung Rücksicht zu nehmen hat, soweit diese hinreichend konkret und verfestigt ist. Die Stadt müsste deshalb die fernstraßenrechtliche Planung als vorrangigen entgegenstehenden Belang in ihre Bauleitplanung(en) einbringen, wenn die eigene Planung mit einer Trasse der B 55n kollidiert und diese Trasse in der Fachplanung bereits hinreichend verfestigt ist. Von einer verfestigten Trassenführung im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren kann schon nicht die Rede sein. Verfestigt ist eine Planung sicherlich noch nicht vor der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Vorliegend ist der frühere Planfeststellungsbeschluss für die Entlastungsstraße durch das OVG Münster aufgehoben worden. Seitdem befindet sich das Verfahren wieder in seinem früheren Zustand, ohne dass es ersichtlich gefördert worden wäre. Angesichts des langen Zeitraums können die ursprünglich ins Verfahren eingebrachten Antragsunterlagen allenfalls noch vereinzelt weiter genutzt werden. Angesichts der zwischenzeitlich geänderten Rahmenbedingungen, vor allem der rechtlichen und technischen Standards, wird man das gesamte Planfeststellungsverfahren neu beginnen oder am Anfang wieder aufnehmen müssen. Dass es sich bei der kollidierenden Trasse um die konkrete und hinreichend gefestigte Planung des Fachplanungsträgers handelt, lässt sich nicht feststellen. Eine Bindungswirkung ergibt sich nach folgendem auch nicht aus der Darstellung der Osttrasse im Bundesverkehrswegeplan (BVWP)und Bedarfsplan. Die Beurteilung der Bindungswirkung der dargestellten Trasse zwischen Erwitte und Bad Westernkotten erfordert eine Differenzierung zwischen dem BVWP und dem Bedarfsplan. Der BVWP wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erarbeitet und vom Kabinett beschlossen. Er steckt den Rahmen für die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur des Bundes ab, stellt jedoch weder einen Finanzierungsplan dar, noch hat er Gesetzescharakter. Der BVWP ist ein freiwilliger Investitionsrahmenplan der Bundesregierung, der lediglich Verkehrsinfrastrukturabsichten zum Ausdruck bringt, ohne aber ein vorgelagertes Verfahren mit Bindungswirkung für die Projektplanung darzustellen (Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, vor §§ 16 ff. Rn. 49). Es handelt sich um einen informellen Plan ohne Außenwirkung. Der BVWP führt in seiner Anlage 1 – Projektlisten Straße unter Nr. 114 das Projekt B1-G11- NW auf, das einen zweistreifigen Neubau auf einer Länge von 12,3 km zwischen Erwitte und Paderborn (B 55 – A 33) vorsieht. Teilprojekt dieses Gesamtprojekts ist die hier maßgebliche Seite 35 | 73 Ortsdurchfahrt Erwitte zwischen Erwitte und Bad Westernkotten (Nr. 117 der Anlage zum BVWP). Konkretisierung erfahren die im BVWP aufgeführten Projekte durch das Projektinformationssystem (PRINS) zum BVWP. Dieses enthält für jedes (Teil-)Projekt ein Dossier insbesondere auch zur Lage der Trassen. In dem Dossier wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verlauf des Projekts nur eine der Lösungsmöglichkeiten darstellt. Der Verlauf könne sich in den nachfolgenden Planungsstufen verändern. In diesem Fall werde regelmäßig eine neue gesamtwirtschaftliche Bewertung zum Nachweis der Bauwürdigkeit des Projekts durchgeführt. Daraus, dass die Ortsumgehung in Gestalt der Trassenführung zwischen Erwitte und Bad Westernkotten Teil des BVWP ist, ergeben sich aufgrund des Rechtscharakters des BVWP keine Hindernisse für die Bauleitplanung der Stadt Erwitte. Der BVWP ist allerdings zugleich Grundlage für Bedarfspläne. Aus dem BVWP wird in einem Gesetzgebungsverfahren ein Ausbaugesetz – für den Straßenbau von Bundesfernstraßen das Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) – mit Bedarfsplan verabschiedet. Der Bedarfsplan entfaltet im Gegensatz zum BVWP Bindungswirkungen für alle Planungsträger (Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, vor §§ 16 ff. Rn. 50). Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut. Der Bedarfsplan ist dem FStrAbG als Anlage beigefügt. Nach Nr. 955 des Bedarfsplans ist das Neubauprojekt zwischen Erwitte und Paderborn mit vordringlichem Bedarf zu realisieren. Die kartografische Darstellung der Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG des BMDV enthält eine Trassenführung der Ortsumgehung analog zum BVWP östlich von Erwitte zwischen Erwitte und Bad Westernkotten. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG ist die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG verbindlich. Eine Aufgabe der Linienbestimmung ist die Trassenwahl. Der Umfang der Bindungswirkung ist nach der Rechtsprechung allerdings im Wege einer Auslegung des Bedarfsgesetzes zu ermitteln. Eine zeichnerische Darstellung, die einem Bedarfsplan eines verkehrlichen Bedarfsgesetzes beigefügt ist, legt eine bestimmte Bedarfsstruktur fest, etwa hinsichtlich des Verkehrsbedarfs und hinsichtlich der Netzverknüpfungen. Die zeichnerisch dargestellte Trassenwahl selbst nimmt an der Bindung des Bedarfsgesetzes jedoch nicht teil. Dies gilt selbst dann, wenn sie detailgetreu ermittelbar ist. Bei der Trassenwahl ist lediglich die erkennbare Bedarfsstruktur als gesetzgeberische Wertung in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002 – 9 VR 14/02 – juris Rn. 10). Über Einzelheiten der Trassenführung und mögliche Varianten wird erst im Verfahren der Planfeststellung und aufgrund einer Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange entschieden (BVerwG, Beschl. v. 14.4.1997 – 4 B 30/97 – juris Rn. 5). Im Ergebnis entfaltet die im BVWP 2030 und Bedarfsplan zeichnerisch dargestellte Trasse keine Bindungswirkung und steht der Bauleitplanung der Stadt Erwitte nicht entgegen. Diese Auffassung vertritt auch die DEGES als mit der Planung der Ortsumgehungen betrautes Ingenieurbüro. Bei Anwendung des Prioritätsgrundsatzes geht deshalb die Bauleitplanung der Fachplanung vor, die ihrerseits auf die Bauleitplanung Rücksicht nehmen muss. Der Prioritätsgrundsatz ist jedoch lediglich ein, wenn auch ein gewichtiger Abwägungsgrundsatz. Er ist deshalb in der Abwägung überwindbar, wenn noch gewichtigere Gesichtspunkte für eine Lösung streiten, die dem Prioritätsgrundsatz nicht entspricht. Würde die Stadt ihre Bauleitplanung in Gestalt der 13. Änderung des FNP zur Rechtskraft bringen und die Bezirksregierung wider Erwarten die kollidierende Trasse planfeststellen, so würde sich die Fachplanung wegen des Fachplanungsvorbehalts aus § 38 BauGB durchsetzen. Der FNP würde dann funktionslos und könnte keine Grundlage für nachlaufende verbindliche Bauleitplanungen sein (hierzu Külpmann, aaO, Rdnr. 482 ff.). Zu diesem Teilaspekt bleibt also festzuhalten, dass mit Blick auf die angekündigte Wiederaufnahme der straßenrechtlichen Planfeststellung aus dem Prioritätsgrundsatz kein Seite 36 | 73 Planungshindernis für die Bauleitplanung folgt. Dem Einwand wird daher nicht gefolgt. Hinzu kommt, dass nach vorliegender Stellungnahme der DEGES die Ostvariante sehr früh u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden ist. Deren weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr fortgeführt worden. Laut Wohnbauflächenkonzept (öffentl. Auslegung v. 09.09.2019) sind ca. 6,0 ha als Ausgleichsfläche erforderlich. Die Berechnung der konkret geplanten Kompensationsflächen soll nunmehr in der Bauleitplanung erfolgen. Es ist fraglich, ob die neuen Kompensationsflächen in Zukunft auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierzu verweisen wir auf unsere Eingabe vom 16.02.2021. Nach Feststellungen der Bürgerinitiative wurde eine Vielzahl von Kompensationsmaßnahmen seitens der Stadt Erwitte innerhalb der letzten 20 Jahre nicht umgesetzt. Zwar gibt es keine formelle Frist, in der Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt/umgesetzt werden müssen, allerdings hat dieses nach § 15 BNatSchG „...zeitnah..." zu erfolgen. Die Gewähr bietet die Stadt Erwitte eben nicht. Wir haben die Kompensationsmaßnahmen der letzten 20 Jahre ausgewertet und der Stadt vorgetragen. Auch danach wurde die Beseitigung der Umsetzungsdefizite nicht zeitnah angegangen, sondern weiter auf einen Zeitraum von mehreren Jahren hinaus geschoben. Unter anderem wollte der damalige Bürgermeister Wessel bereits im Jahr 2017, dass festgelegte, aber noch nicht umgesetzte Ausgleichsflächen aus dem gesamten Bereich des Stadtgebietes Erwitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 35 umgelegt werden. Hierzu sollte ein „Gewässerentwicklungskonzept und Renaturierung Erwitter Mühlenbach" entwickelt und durchgeführt werden. Dazu erwartete die Stadt Erwitte Fördermittel von 80 % vom Land NRW und 10 % vom Wasserverband Obere Lippe. Eine solche Förderung ist rechtlich ohnehin nicht zulässig. Mit diesem Planungsvorhaben wollte der damalige Bürgermeister, so in seiner Einführungsansprache im Planungsausschuss zur Ausschusssitzung Nr. 115/2017 für die in der Verbindung zwischen der geplanten und im vordringlichen Bedarf befindlichen B 1 n und der bestehenden B 55 (Ostumgehung der Stadt Erwitte) „... einen Riegel vorschieben, der nicht zu überwinden ist". Dieser Sachverhalt soll zusätzlich darlegen, mit welcher Gewichtung Kompensationsmaßnahmen im Bereich Erwitte bisher umgesetzt werden. Hier handelt es sich um einen rechtlich sehr angreifbaren Sachverhalt aus der Vergangenheit, denn der Bürgermeister erklärte selbst, dass er bisherige Kompensationsmaßnahmen nicht umgesetzt hat. Dann wollte er diese Ausgleichsmaßnahmen noch verlegen, um die Planung der Bundesfernstraße zu verhindern und diese Maßnahmen, zu denen er gesetzlich verpflichtet war, mit 90 % öffentlicher Mittel fördern lassen. Die zeitnahe Umsetzung gehört zu den gesetzlich festgelegten Pflichtaufgaben und es liegt nicht im freien Ermessen der Stadt, ob sie dieses tun will oder nicht. Die Stadt Erwitte hat sich diesbezüglich selbst als nicht zuverlässig dargestellt. Bezogen auf das Wohnbauflächen-konzept soll dieser Vorgang aufzeigen, dass eine zeitnahe realistische Schaffung und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zumindest sehr fraglich erscheint. Das gilt gleichermaßen für das vom Gutachter im Umweltgutachten eingeforderte spätere Monitoring. Bereits 2005 wurde in Bad Westernkotten mit dem Bau des Schießstandes ein seit Ende der 1970er Jahre bestehender Brutplatz der Rohrweihe vernichtet. Die damals im Bebauungsplan festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wurden nicht umgesetzt, seitens der Stadt Erwitte wurden keine Initiativen gestartet, um auf die Umsetzung Einfluss zu nehmen (siehe hierzu auch Anlage 5). Auch nach unserer Eingabe im Febr. 2021 wurde diesbezüglich keine Initiative wahrgenommen. Der Einwand hat keinen Bezug zur 13. FNP-Änderung und wird daher zurückgewiesen. Darüber hinaus ist es erforderlich, den im Zusammenhang mit dem seinerzeit angestrebten Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 35 vorgetragenen Unwahrheiten entgegen zu treten. Die Kulisse des Renaturierungskonzeptes umfasste das gesamte Erwitter Bruch in seiner ursprünglichen Ausdehnung. Der Kernbereich entlang des Bachlaufs sollte in Kooperation Seite 37 | 73 mit dem WOL unter Förderung nach der Europäischen Wasserrahmenrichtline renaturiert werden. In den darüber hinaus gehenden Bereichen sollten die noch nicht durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen zusammengefasst werden. Eine Rekrutierung von Fördermitteln war hierfür zu keiner Zeit beabsichtigt. Die Änderungsbereiche im FNP liegen deutlich über 10 ha. Damit ist eine Änderung des Regionalplans erforderlich. Die erforderliche Änderung des Regionalplans wird auch mit Schreiben der Stadt Lippstadt vorn 29.08.2019 eingefordert. Ein Änderungsantrag zum Regionalplan liegt bei der Bezirksregierung bisher nicht vor. Der Hinweis auf dieses Schreiben fehlt in der öffentlichen Bekanntmachung unter „umweltbezogenen Informationen." Die Bauleitplanung ist den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), denn diese können nicht durch eigene Abwägung der Kommune überwunden werden. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, warum eine Änderung des Regionalplans nicht erfolgen soll und warum der Regionalrat offensichtlich nicht eingebunden worden ist. Eine Regionalplanänderung ist nicht erforderlich. Der Flächentausch ist gem. Ziel 6.1-1 Abs. 3 des LEP NRW als spezialgesetzliche Ausnahme vom Verbot der Freirauminanspruchnahme geregelt. Danach darf eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung in den Freiraum erfolgen, wenn im Gegenzug ausgewiesene Siedlungsflächen dem Freiraum zurückgegeben werden. Das ist hier der Fall. Da der Flächentausch in derselben Änderung des FNP erfolgt, ist auch der gleichzeitige Wechsel von Frei- und Siedlungsraum gewährleistet. Die Änderung des Regionalplans kann bei nächster Gelegenheit erfolgen und liegt in zeitlicher Hinsicht im Planungsspielraum des Regionalrates. Die Nachzeichnung (Anpassung des Regionalplans) muss nicht vor dem Feststellungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte erfolgen. Die angeblich erforderliche Flächenbevorratung in der Bauleitplanung ist auch aus Gründen der sich derzeit einstellenden Rezession in der allgemeinen Wirtschaftslage fraglich. Der Bauboom ist deutlich zurückgegangen. Für die Baufirmen hat sich bereits ein Negativrekord bei den Geschäftserwartungen eingestellt, „...die auf ein Minus von 63,1 Punkte sanken - ein neuer Negativrekord seit Beginn der Erhebung 1991. ..." (siehe auch Presseartikel vom 18.02.2023, Anlage 6). Flächenverbrauch, Flächenversiegelung, Funktionsverlust der natürlichen Böden, Zersiedelung der Landschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Auswirkungen auf den Klimawandel, werden im Umweltbericht als unbedeutend dargestellt. Das bestehende Landschaftsbild wird dauerhaft zerstört werden. Wenn alle Kommunen nur kleinräumig z. B. an die Auswirkungen auf den Klimawandel denken und diesen „kleinörtlich" verneinen, dann ändert sich in Gänze nichts. Wir verweisen unsererseits auf die aktuelle Studie des Umweltbundesamtes, nach der „ der Erhalt von Gebäuden vor Neubau in den Vordergrund gerückt werden soll. So heißt es dort u. a.: „Neuer Wohnraum im Bestand spart Rohstoffe und schützt die freie Landschaft vor weiterer Zersiedlung. "(Anlage 7). Im Regionalplanungszeitraum besteht nach aktuellen Berechnungen der Bezirksregierung erheblicher Wohnbauflächenbedarf von 16 ha. Aufgrund der vorliegenden Rahmenbedingungen ist für die Realisierung ein vergleichbar langer Zeitraum von min. 20 Jahren zugrunde gelegt worden. Kurzfristige Entwicklungen im Bausektor sind in diesem Zusammenhang unerheblich. FFH-Vorprüfung Es wird eine FFH-Prüfung eingefordert. Die vorgelegte FFH-Vorprüfung (FFH-VP) ist fehlerhaft und kommt zur falschen Schlussfolgerung; u. a. fehlt insbesondere die vorgeschriebene Summationsprüfung. Der Gutachter bezieht sich in seiner Prognose in der FFH-Vorprüfung für das „Vogelschutzgebiet Hellwegbörde (DE-4415-401)" und auf einen erforderlichen Mindestabstand vom Planungsvorhaben auf das Vogelschutzgebiet von 300m. Dieses ist Seite 38 | 73 inhaltlich und fachlich falsch. Er verwechselt offensichtlich die wissenschaftlich berechnete Effektdistanz in der Lärmwirkung von Planungsvorhaben auf Vögel mit der insgesamt erforderlichen FFH-Vorprüfung und der damit ebenfalls erforderlichen verbundenen Summationsprüfung. Auszug aus dem Erlass des „Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes NRW v. 30.9.2014 (Az.: 111-4 — 616.07.02.20) mit Bezug auf das EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4111 „ ...Die FFH-Prüfung (FFH-Vorprüfung) muss sich auch bei großen NATURA-2000-Gebieten wie dem Vogelschutzgebiet Hellwegbörde auf das gesamte Gebiet beziehen — und nicht nur auf Teilbereiche des Gebietes. Dieser weite Betrachtungsraum ist insbesondere auch bei der ,Summationsprüfung" gern. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der kumulativen Wirkung mit anderen Projekten und Plänen zu Grunde zu legen. In diesem Sinne müssen sich die Angaben des Antragstellers zur FFH-Verträglichkeit seines Projektes bzw. Planes sowie die behördlichen Stellungnahmen und Entscheidungen im Rahmen der FFH-VP stets auf das gesamte NATURA-2000-Gebiet beziehen. ...". (Anlage 3) Bereits nach Auffassung der Europäischen Kommission, Schreiben v. 19.9.2009, zum Vertragsverletzungsverfahren 1998/4873, (Az.: ENV.A.2/AK/amj ARED ((2009)) 357693) besteht ebenfalls die Pflicht zur Prüfung. In der Mitteilung heißt es u.a.: „ ... Pläne und Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. ...". (Auszug aus dem vorgenannten Schreiben — Anlage 4) Entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitat- schutz (VV-Habitatschutz) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2016) werden erheblich Beeinträchtigungen durch Vorhaben der Bauleitplanung bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu Natura 2000- Gebieten nicht erwartet. Bei der unter diesen Voraussetzungen durchzuführenden FFH-Vorprüfung für die 13. Änderung des Flächennutzungs-plans ergaben sich keine Wirkungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ führen können. Wirkungen, die sich nicht auf die nahegelegenen Teilbereiche auswirken, jedoch auf andere, weiter entfernt liegende, (Teil-)Bereiche des Vogelschutzgebiets auswirken, sind hinsichtlich der Vorhabenscharakteristik (Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche) sowie der Lage der Änderungsbereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Vogelschutzgebiets nicht zu erwarten. Eine Summationsprüfung wurde durchgeführt. Diese umfasst das gesamte Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Die Flächenangaben in der FFH-VP zur Größe der zukünftigen Bauflächen bedürfen aus den bereits genannten Gründen der Überprüfung. Die Flächenabweichung begründet sich dadurch, dass in der FFH-VP die Größe der Geltungsbereiche, in der Begründung zur FNP-Änderung dagegen die Größe der Wohnbauflächen genannt ist. Auf S. 9 wird in der FFH-Vorprüfung auf das Naturschutzgebiet (NSG) Muckenbruch verwiesen. Dieses ist nicht nur NSG, sondern integrierter Bestandteil des „FFH-Gebietes DE- 4315-302 „Manninghofer Bach, Gieseler und Muckenbruch". Eine für dieses Gebiet durchzuführende FFH-Vorprüfung fehlt. Das Naturschutzgebiet „Muckenbruch“ ist ca. 750 m, das FFH-Gebiet „Manninghofer Bach sowie Gieseler und Muckenbruch“ ca. 1.000 m von dem nächstgelegenen Änderungsbereich C entfernt. Zwischen dem Naturschutzgebiet bzw. dem FFH-Gebiet und dem Seite 39 | 73 Änderungsbereich C befinden sich Siedlungsstrukturen von Bad Westernkotten. Diese entfalten eine Pufferfunktion, so dass in Verbindung mit der Entfernung Projektwirkungen mit nachteiligen und/oder erheblichen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet sowie das FFH- Gebiet ausgeschlossen werden können. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht erforderlich. Der Gutachter beschreibt u. a. den Aktionsraum der Rohrweihe, der sich nach seiner Darstellung auch über Siedlungsbereiche führt und für diese Art auf eine angebliche Flächeninanspruchnahme von 25.832 ha erstreckt. Es soll scheinbar suggeriert werden, dass eine neue Siedlung, wie auf der beabsichtigten Wohnfläche B geplant, die Rohrweihen nicht stören wird. Das ist falsch. Mit dem von ihm dargestellten Aktionsraum kann der Gutachter vermutlich nur die Summe aller einzelnen Rohrweihen bzw. Paare im VSG bezogen auf deren Aktionsradius meinen. Seine Datengrundlage ist nicht erkennbar. Der Aktionsradius eines Brutpaares der Rohrweihe beträgt allerdings lediglich 2 km um den Brutplatz, der der Wiesenweihe hingegen 10 km um den jeweiligen Brutstandort. Sie jagen auch nicht über Siedlungsbereiche, sondern suchen ihre Beute im gaukelnden Suchflug in 2 bis 3 m Höhe direkt in/über der Ackerlandschaft und meiden dabei Siedlungsstrukturen. Der Änderungsbereich B befindet sich teilweise innerhalb eines dokumentierten Aktionsraums (FT-4412-0002-1999) der maßgeblichen Vogelart Rohrweihe. Dieser im Untersuchungszeitraum 1993 bis 1999 (weit vor der Meldung des Vogelschutzgebiets Hellwegbörde) erfasste Aktionsraum der Rohrweihe ist den Daten des Landes NRW bzw. dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ entnommen. Es wird der Lebensraum vom Eisvogel, der Wiesen- und Rohrweihe, der Feldlerche, dem Wiesenpieper, der Wachtel und des Kiebitz in Anspruch genommen. Vertiefende Untersuchungen über die Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen einzelner Arten liegen nicht vor. Die Schlussfolgerung, „...die 13. Änderung des FNP Erwitte führe zu keinen nachteiligen Wirkungen des Vogelschutzgebietes Hellwegbörde" ist inhaltlich falsch. Der Einwand wird zur Kenntnis genommen, aber im Ergebnis nicht geteilt. Aufgrund der Zerstörung des Lebensraumes sollte mit einer rechtlich erforderlichen Summationsprüfung ermittelt werden, ob es im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung einzelner besonders geschützten Vogelarten kommen kann, und ob die Auswirkungen sich auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck des VSG Hellwegbörde auswirken werden. Beispielhaft am Vorkommen der Rohrweihe wird aufgezeigt, welche Auswirkungen Planungsvorhaben, auch wenn sie außerhalb der Grenze des VSG liegen, nicht nur auf einzelne Bestandsvorkommen, sondern in der Gesamtwirkung auf das gesamte Vogelschutzgebiet haben können. „Seit etwa 2011 zeichnet sich auch dem Rohrweihenvorkommen ein immer deutlicherer ungünstiger Erhaltungszustand im EU-Vogelschutzgebiet Hellwegbörde ab: Brutbestand und Bruterfolg hat in landwirtschaftlichen Kulturen seitdem stark abgenommen. Von 2006 bis 2021 nahm die Brutpaarzahl der Rohrweihe in landwirtschaftlichen Kulturen (im Mittel 15,4 pro Jahr) ab: von durchschnittlich 18,0 Brutpaaren für den Zeitraum 2006 bis 2013 auf 12,9 im Zeitraum 2014 bis 2021, was einem Rückgang von 28,5% entspricht. Eine Abnahmetendenz zeigt sich auch bei den häufigeren Bruten in naturnahen Flächen (Schilf, andere Hochstauden). Außerdem zeigte die räumliche Auswertung der Weihenbrutplätze, dass seit der Ausweisung des VSG Hellwegbörde die außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Randbereiche für die Brutansiedlung bei abnehmenden Gesamtbeständen an Bedeutung zugenommen haben. In diesen Randbereichen sind allerdings zahlreiche Projekte, die erhebliche Gefährdungen der Weihenpopulationen im VSG Hellwegbörde darstellen, die seit der Ausweisung des Schutzgebietes schon realisiert wurden oder in den letzten Jahren geplant worden sind oder in naher Zukunft noch zu erwarten sind. Die detaillierte Betrachtung der Randzonen um das Seite 40 | 73 VSG Hellwegbörde beschränkte sich auf einen 1 km breiten Gürtel. Die Auswertung erfolgte nach Projekten, die eine unmittelbare Gefährdung von Weihen und ihren Brutplätzen darstellen, zu nennen sind die Tötungs- oder Verletzungsgefahr sowie direkte oder indirekte Vertreibungswirkungen. Agrar-Nutzungsänderungen wurden dabei nicht behandelt. Es handelt sich um 29 Projekte, die im Umfang von einem kleinen Projekten bis hin zu kilometerlangen Straßenplanungen reichen und die in den 1 km breiten Randzonen außerhalb des VSG Hellwegbörde schon realisiert oder geplant sind oder in Aussicht stehen. Das zeigt welch großes Gefährdungspotenzial für die Weihen im VSG Hellwegbörde in der Zukunft droht. Sollten diese Projekte zum großen Teil realisiert werden, wird sich wahrscheinlich der Erhaltungszustand der Weihen im Schutzgebiet selbst dann weiter verschlechtern, wenn sich innerhalb des Schutzgebietes keine weitere Verschlechterungen des Nahrungs- und Nistplatzangebotes ergeben sollten und die Nestschutzmaßnahmen im Umfang der letzten Jahre fortgeführt würden. (Quelle: Schutzprogramm für Wiesen und Rohrweihen in .Mittelwestfalen, Jahresbericht 2021.)" In der Randzone von 1 km um das „VSG Hellwegbörde" liegen insgesamt 29 geplante oder bereits durchgeführte Projekte, die in der Summationsbewertung von Bedeutung sind. Davon 17 Windkraftanlagen, 6 durchgeführte oder geplante Straßenbauprojekte, 3 Siedlungserweiterungen, 2 größere Flächen für den Kalksteinabbau, 1 Gleitschirmflugplatz. Davon liegen folgende Projekte im Nahbereich des o. g. Planungsvorhabens: - die Windkraftanlagen Erwitte-Mercklinghausen, Lippstadt-Lohe-Ost und Erwitte- Völlingh. - die Siedlungserweiterung Lippstadt-Süd, - das Kalksteinabbaugebiet Domhof (Erwitte) und - das Straßenbauprojekt B 55 n (mit direkter Flächeninanspruchnahme im „VSG Hellwegbörde") Im Übrigen hatte das Land NRW, vertreten durch das „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Jan. 2015, nach einem Mahnschreiben der Europäischen Kommission im Jahr 2013 (Az. 2013/4111) an die Bundesrepublik Deutschland, einen Vogelschutzmaßnahmenplan (VMP) erarbeitet, der u. a. die Lebensraum-verbesserung auf Ackerflächen zum Inhalt hatte. Laut VMP waren die Erhaltungsstände für folgende Arten schon 2014 wie folgt: - Wiesenweihe schlecht - Rohrweihe unzureichend - Rotmilan - schlecht - Feldlerche - unzureichend - Wachtel umzureichend - Kiebitz - unzureichend (der Bestand im Kreis Soest hatte sich von 1997 bis 2012 laut VMP bereits halbiert) Mit dem VMP als „fachliches Rahmenkonzept" sollte dem Artenrückgang im „VSG Hellwegbörde" entgegengewirkt werden. U. a. heißt es in der Zusammenfassung: „ ...Die Bestandsentwicklung der gebietsrelevanten Arten wird durch viele Faktoren beeinflusst. Beispielsweise durch landwirtschaftlichen Flächenverbrauch, Zerschneidung der Infrastruktur, Gesteinsabbau, Prädation und Freizeitnutzungen sowie durch außerhalb des VSG, z. B. auf den Zuwegen, wirkende Faktoren. ..." Eine Summationsprüfung auf Ebene des Flächennutzungsplans wurde durchgeführt. Festzustellen bleibt, dass der Lebensraum besonders zu schützender Arten zwischen Kernstadt Erwitte und Bad Westernkotten durch das Planungsvorhaben verkleinert wird, u. a. für Rohrweihe, Wiesenweihe, Wiesenpieper, Feldlerche, Wachtel und Kiebitz. Der verbaute Lebensraum wird dann zukünftig gemieden werden. Von der neuen Siedlung, insbesondere Seite 41 | 73 im Änderungsbereich B, wird durch die Silhouettenwirkung eine nicht unerhebliche Störwirkung auf die einzelnen Arten verursacht werden. Der Bereich wird zukünftig gemieden, der Lebensraum verkleinert sich. Inwieweit sich dieses erheblich auf die Bestandsgrößen der einzelnen Arten und auf die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des „VSG Hellwegbörde" auswirken wird, bleibt im vorliegenden Gutachten ungeklärt. Die „...erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs" müssen aber ausgeschlossen sein. Das vorliegende Gutachten lässt diesen Rückschluss nicht zu. Um dieses zu klären, muss eine FFH-Prüfung durchgeführt werden. Dass es durch dieses Bauleitverfahren Konflikte geben wird, wurde auch von der DEGES so gesehen. Die damalige Projektleiterin, Ricarda Beutler, nahm mit Schreiben vom 30.09.2019 hierzu eindringlich Stellung und führte u. a. aus: „ ... Weiterhin sind auch die Summationswirkungen zu betrachten, deren Auswirkungen in dem ökologisch sensiblen Gebiet ein erhebliches Gewicht darstellen werden. So ist Erwitte neben den Landschafts /Naturschutzgebieten und Flora-Fauna-Habitaten insbesondere von einem europarechtlich geschützten Vogelschutzgebiet umgeben, welches erhebliche Anforderungen an und Restriktionen für Planungen im Raum darstellt. ... " Der Einwand wird zur Kenntnis genommen, aber im Ergebnis nicht geteilt. Die vorkommenden Arten sind vom Gutachter nur oberflächlich erfasst worden. Der Gutachter greift hierbei im Wesentlichen auf die Daten des LANUV aus dem Jahr 2009 zurück. Die Datenlage ist veraltet. Zur Bestandsaufnahme der einzelnen Arten erschließt sich nicht, warum der Gutachter nicht auf die detaillierten Untersuchungen von ILS Essen 2012 (allerdings auch älter als 5 Jahre) bzw. auf die der DEGES, die diese i. R. d. Planung für die B 55n neue Untersuchungen (2021/2022) veranlasst hatte, zurückgegriffen hat. Gerade nach dem oben zitierten Schreiben der DEGES hätte sich dieses von selbst aufdrängen müssen. Diese „oberflächliche Erfassung“ genannte Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend. Die im Gutachten verwendeten Fundpunkte der Arten wurden dem Gutachter im November 2020 vom Land NRW übermittelt. Diese Daten beinhalten alle dem LANUV gemeldeten Fundorte bis November 2020, u.a. auch alle relevanten Daten der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e. V. (ABU). Untersuchungen aus dem Jahr 2012 sind in diesen Daten des Landes NRW ebenfalls enthalten. Die Untersuchungen der DEGES aus dem Jahr 2020/2021 wurden am 26. August 2021 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die FFH-Vorprüfung wurde jedoch bereits am 19. August 2021 an die Stadt Erwitte übermittelt. Kenntnisse zu Ergebnissen dieser Untersuchung können dem Gutachter zum Zeitpunkt der Erstellung der FFH-Vorprüfung nicht vorgelegen haben. Auf Nachfrage bei der DEGES wurde die Information übermittelt, dass die Kartierungen aus dem Jahr 2020/2021 nicht den Geltungsbereich der 13. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst haben und demnach für das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung keine Relevanz aufweisen. Die letzten Kartierungen von Avifauna und Fledermäusen durch die DEGES, die auch den Geltungsbereich umfassten, wurde 2015 durchgeführt. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Es liegt eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 vor (ASP 1). Die hierbei verwendete Datengrundlage ist aus den vorgenannten Gründen aus unserer Sicht nicht ausreichend. Für den Änderungsbereich B stellt der Gutachter auf S. 19 zutreffend fest: „ ...kann eine Lebensraumeignung für Offenlandarten nicht ausgeschlossen werden". „ ...Allen Änderungsbereichen kann eine potentielle Eignung als nichtessentielles (Teil) Nahrungshabitat für Vogelarten mit großen Raumansprüchen und störungsempfindlichen Vogelarten der Kulturlandschaft sowie als nichtessentielles (Teil )Jagdgebiet für einige Seite 42 | 73 Fledermausarten zugesprochen werden." Es wird großräumig der Lebensraum vom Eisvogel, der Wiesen- und Rohrweihe, der Feldlerche, Wiesenpieper, Wachtel, Kiebitz und Wald- und Steinkauz, Rebhuhn, Sperber, Mäuse- und Wespenbussard in Anspruch genommen. Vertiefende Untersuchungen über die Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen einzelner Arten liegen hierzu nicht vor. In NRW ist der Erhaltungszustand dieser vorgenannten Vogelarten fast durchweg ungünstig bis schlecht, siehe S. 27 bis 29 der gutachterlichen Stellungnahme. Eine systematische Bestandserfassung wurde nicht durchgeführt. Die Ortsbegehung des Untersuchungsgebietes beschränkt sich auf einen einzelnen Tag. Die Bestandserhebung bezieht sich aber im Wesentlichen kleinräumig auf die künftigen neu auszuweisenden Flächen der Bauleitplanung. Die Zerschneidung von Funktionsbeziehungen zwischen Lebensräumen wie Brutstätten und Balzräume, Wanderrouten und Nahrungshabitat, sind nicht hinreichend erfasst und bewertet worden. U. a. wurden auch Biotopkatasterflächen wie z. B. BK-4316-012 und gesetzlich geschützte Biotope, wie z. B. BT-4316-446-9, nur auf dem Papier ausgewertet. Deren Bedeutung für den Biotopverbund ist damit ebenfalls nicht hinreichend ausgewertet worden. Neben den Vögeln sind auch Fledermäuse, Amphibien und ggf. andere Säugetiere zu erfassen und zu bewerten. Das ist nicht ausreichend erfolgt. Hinweise auf Wochenstuben oder Flugstraßen der Fledermäuse liegen nicht vor. Ob neben den in der gutachterlichen Stellungnahme aufgeführten Fledermäusen wie Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus weitere Arten vorkommen, bleibt offen. Alle Fledermausarten unterliegen jedenfalls dem besonderen Schutz nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Ob Amphibien betroffen sein werden, wird im Text nicht weiter erläutert. Der Flächennutzungsplan bereitet lediglich die städtebauliche Entwicklung in ihren Grundzügen vor und leitet diese. Er ist die fachliche Grundlage, aus der der konkrete bzw. verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) entwickelt wird. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art- Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw. nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten. Für die Bearbeitungstiefe der Stufe 1 ist keine lückenlose Erfassung des Artenspektrums erforderlich, Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Neben der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse in der Fachliteratur sowie in Datenbanken wie das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ kann eine Bestandserfassung vor Ort erfolgen. Sind jedoch von diesen Bestandserfassungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Die im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte durchgeführte Vorprüfung des Artenspektrums umfasste neben der Auswertung vorhandener Datenquellen auch eine Plausibilitätskontrolle im Rahmen einer Ortsbegehung. Bei solch einer Plausibilitätskontrolle wird überprüft, ob die Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten. Diese Plausibilitätskontrolle hat keine Hinweise darauf gegeben, dass auf der nachgelagerten verbindlichen Planungs- und Zulassungseben mit artenschutzrechtlichen Betroffenheiten zu rechnen ist, für die artenschutzkonforme Konfliktlösungen nicht möglich sind. Diese Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend. Seite 43 | 73 Auf das im Nahbereich von Bad Westemkotten liegende FFH-Gebiet „Manninghofer Bach, Gieseler und Muckenbruch" wird in der gutachterlichen Stellungnahme kein Bezug genommen. Das FFH-Gebiet „Manninghofer Bach sowie Gieseler und Muckenbruch“ ist ca. 1.000 m von dem nächstgelegenen Änderungsbereich C entfernt. Zwischen dem Naturschutzgebiet bzw. dem FFH-Gebiet und dem Änderungsbereich C befinden sich Siedlungsstrukturen von Bad Westernkotten. Ob eine erhebliche Störung für verschiedene Arten eintreten wird, kann nicht ausgeschlossen werden. Die zu erwartende Störung durch die Silhouettenwirkung des Planungsbereichs B ist jedenfalls enorm und beinhaltet eine zukünftige Scheuchwirkung, die sich dauerhaft negativ auf eine Besiedlung/Nutzung der Lebensstätte, auswirken wird. Das führt zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes, einschließlich Nahrungshabitat, Fortpflanzungs- und Ruhestätten, insbesondere für Offenlandarten wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Wachtel und Wiesenweihe. In der Folge führt dieses zum negativen Effekt auf das lokale, ohnehin bereits sehr dürftige Populationsniveau der vorgenannten Arten und damit zur weiteren Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes Der Gutachter hält eine ASP 2 nicht für erforderlich, sondern verweist auf das nachfolgende Plan- und Zulassungsverfahren, indem er in den Schlussworten formuliert: „ „Darüber hinaus werden keine artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erwartet, die auf der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene zu erheblichen Problemen führen könnten." Damit nimmt er das zukünftige Ergebnis in der weiteren Bauleitplanung schon vorweg. Die Weichen sind damit eindeutig gestellt. Es ist eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (ASP II) erforderlich, um zu prüfen, ob die weitere Planung tatsächlich zulässig ist bzw. um zumindest zu prüfen, ob die abzusehenden artenschutzrechtlichen Konflikte durch Vermeidungsmaßnahmen oder (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vermieden werden können. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art- Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw. nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten. Das Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nach Stufe I sagt lediglich aus, dass auf der überschlägigen Prüfebene keine artenschutzrechtliche Betroffenheiten erwartet werden, für die keine artenschutzkonforme Konfliktlösungen möglich sind. Eine Artenschutzprüfung in dieser Tiefe genügt den Anforderungen, die die Rechtsprechung für diese Planungsebene aufstellt. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses des Rates unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Plan also vollzugsunfähig ist (dazu oben). Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Seite 44 | 73 Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann (OVG NRW, Urteil vom 21.04.2015, Az. 10 D 21/12.NE, juris, Rn. 165 ff). Im Ergebnis ergibt sich nach den vorliegenden Informationen weder Bedarf für ergänzende fachliche Untersuchungen zum Artenschutz, insbesondere nicht die Notwendigkeit einer ASP II, noch stehen die vorliegenden Informationen zum Artenschutz einer Fortsetzung der Flächennutzungsplanung entgegen. Das Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten ist in der beabsichtigten Größenordnung nicht erforderlich und wird darüber hinaus sowohl wegen der naturschutzfachlichen Problemstellung im kausalen Zusammenhang mit dem geplanten Eingriff in das VSG Hellwegbörde durch den geplanten Bau der B 55 n als auch mit der durch das Wohnbauflächenkonzept selbst entstehenden Zusatzbelastung für das VSG Hellwegbörde abgelehnt. Der eigentliche Grund der Bauleitplanung wird verschwiegen. Allein schon wegen der Planung des zukünftigen Siedlungsbandes zwischen der Kernstadt Erwitte und Bad Westernkotten sollte und des damit verbundenen Verstoßes gegen den LEP sollte die Planung aufgegeben werden. Der zusammenfassende Einwand wird aus den o.g. Gründen zurückgewiesen. Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung. Gleichzeitig ergeht diese Stellungnahme im Namen der „Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V." (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind. Vollmacht der LNU (Anlage 1) zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz vom 03.03.2023: Als Mitgliedsverband der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) schließen wir uns der angefügten Stellungnahme der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) - ebenfalls Mitgliedsverband der LNU — vom 27.02.2023 an. Außerdem verweisen wir auf unsere ebenfalls angefügte Stellungnahme vom 09.09.2019. Die darin vorgetragen Sachverhalte und Argumente werden von uns aufrechterhalten. Die Einwendung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme zum Schreiben der ABU vom 09.09.2019 und die Stellungnahme zum Schreiben der BI Stirpe verwiesen. Seite 45 | 73 Schreiben des Kreises Soest vom 03.03.2023: Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen gegen die 13. Änderung des FNP Erwitte keine grundsätzlichen Bedenken. Die Stellungnahme der UIB im Rahmen der frühzeitigen TÖB-Beteiligung vom 18.09.2019 behält weiterhin ihre Gültigkeit, da der in Rede stehende Schweinemastbetrieb aktuell noch in Betrieb ist. Zur Aufgabe dieses Schweinemastbetriebes ist eine Stilllegungs- /Betriebseinstellungsanzeige durch den Betreiber zu erstellen und der Genehmigungsbehörde zuzusenden. Sollten, wie in der Begründung unter Nr. 6 angegeben, der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb aufgegeben und umgesiedelt sein, liegen keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bauleitplanverfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Teilflächen A und B die notwendigen Nachweise beigebracht. Die Untere Naturschutzbehörde äußert zur Planung folgende Hinweise: Mit dem Änderungsverfahren sollen zwei landwirtschaftliche Flächen entlang der Westernkötter Straße in Wohnbauflächen und zwei Wohnbauflächen entlang des Brockmeier Wegs und des Brockbachs in Fläche für die Landwirtschaft geändert werden. Ökologisch besonders relevant ist u.a. die allgemeine Problematik der zunehmenden Bodenversiegelung. Ein Umweltbericht (Mestermann, Mai 2022) ist ebenso wie eine ASP sowie eine Verträglichkeitsvorprüfung für das Natura 2000-Gebiet VSG Hellwegbörde erstellt. Während bei den Flächen A und C noch von einer Arrondierung der Siedlungsbereiche ausgegangen werden kann, ist die Flächenentwicklung der Fläche B, welche den Lückenschluss der Ortsteile herbeiführt, kritischer zu sehen. Dies ist begründet durch die Größe der Fläche sowie im Verlust des Freiraumbereichs zwischen Erwitte und Bad Westernkotten. Diese Einschätzung bestätigen die vorgelegten Gutachten zum Arten- und Habitatschutz, die dort eine Lebensraumeignung für Offenlandarten wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Wachtel und Wiesenweihe nicht ausschließen. Es zeigt sich, dass gerade der Raum B für Feldvogelarten bedeutsam ist. Um den Lebensraum längstmöglich zu erhalten, wird empfohlen, die nachgelagerten Bebauungspläne zunächst auf die Fläche A zu konzentrieren und die Fläche B zeitlich gestaffelt von Süd nach Nord zu entwickeln. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf den südlichen Teil der Fläche B wird zum größten Teil verzichtet, so dass ein Lückenschluss nicht mehr entstehen wird. Gemäß der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Mestermann, 2021) befindet sich der Änderungsbereich B teilweise innerhalb eines dokumentierten Aktionsraumes (FT-4412- 0002-1999) der maßgeblichen Vogelart Rohrweihe. Weiter sind im 300 Meter Radius um die Änderungsbereiche Vorkommen der maßgeblichen Vogelarten Feldlerche, Kiebitz und Wiesenpieper dokumentiert. Östlich des Änderungsbereichs B sind Nachweise von Kiebitz (2009), Feldlerche (2009) und Wiesenpieper (2009) dokumentiert. Weiterhin findet sich ein potenzielles Revier der Feldlerche (2009) sowie ein Brutrevier des Kiebitz. Da es sich teilweise um sehr alte Nachweise handelt, sind in einem späteren Bebauungsplanverfahren für den Bereich B Überprüfungen der genannten Arten und entsprechend eine überarbeitete FFH-Prüfung vorzunehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet. Seite 46 | 73 Zunächst ist im vorliegenden FNP-Verfahren der Feststellung des Gutachters zu folgen, der aufgrund der Lage und der Vorhabenscharakteristik keine nachteiligen Auswirkungen für das Natura 2000-Gebiet VSG Hellwegbörde sieht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet. Die Ebene der Flächennutzungsplanung lässt zur Abarbeitung der Artenschutzbelange eine überschlägige Vorabschätzung zu. Die ASP Stufe 1 (Mestermann, 2021) kommt zu dem Ergebnis, dass für ein Bebauungsplanverfahren eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände gem. einer ASP Stufe 2 erforderlich ist. Dies ist begründet durch eventuelle Vorkommen von Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Wachtel und Wiesenweihe. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur 13. Änderung des FNP kommt nachvollziehbar zu der Aussage, dass auf Ebene des FNP artenschutzrechtliche Betroffenheiten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden können. Der Landschaftsplan 1 trifft keine entgegenstehenden Festsetzungen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im späteren Bebauungsplanverfahren sind der Erhalt des vorhandenen Baumbestandes, der Schutz von Gehölzbeständen vor Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit, die Festsetzung öffentlicher Grünflächen sowie Anpflanzung und dauerhafter Erhalt von standortgerechten, einheimischen Laub- oder Obstbäumen bzw. Großsträuchern einzuplanen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren soweit möglich beachtet. Flächenvorschläge, auf denen notwendige Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden könnten, ergeben sich durch den Landschaftsplan 1, durch Maßnahmen für den Feldvogelschutz oder auch durch Gewässerrenaturierungen (z.B. der Gieseler). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren nach Verfügbarkeit geeigneter Flächen beachtet. Das SG Bodenschutz verweist auf die Stellungnahme vom 18.09.2019. Im Änderungsbereich stehen flächendeckend schutzwürdige Böden an. Diese lössbürtigen Bodentypen (Gley-Parabraunerde bzw. Parabraunerde) zeichnen sich durch eine hohe bis sehr hohe Funktionserfüllung der Regelungs- und Pufferfunktion mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit aus. Daher weisen diese Böden eine sehr hohe Ertragsfähigkeit mit Bodenzahlen von 75 bis über 80 auf mit den damit verbundenen positiven Eigenschaften für den Wasserhaushalt sowie für das Kleinklima. Diese gem. § 1 BBodSchG zu sichernden Bodenfunktionen gehen infolge der Überplanung der besonders wertvollen Bodenstandorte größtenteils verloren. Die Überbauung und Versiegelung solcher Standorte sollte möglichst vermieden werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da im Stadtgebiet durchgängig landwirtschaftlich hochwertige Bodentypen vorzufinden sind, lässt sich die Inanspruchnahme kaum vermeiden, In den folgenden Bauleitplanverfahren werden Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. die in Kürze gesetzlich verankerte bodenkundliche Baubegleitung formuliert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet. Seite 47 | 73 Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.03.2023: (Auszug) Innerhalb des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes verläuft die eingangs aufgeführte Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln (nachfolgend KSR-Anlage genannt) in einem 2 m breiten Schutzstreifen (1 m beiderseits der Leitungsachse). … Bei der Aufstellung/Änderung des Flächennutzungsplans beachten Sie bitte das beiliegende Merkblatt der GasLINE GmbH zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der Kabelschutzrohranlagen gewährleistet ist und durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des Flächennutzungsplans sich keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Anlage sowie keinerlei Einschränkungen und Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. … Wir empfehlen, die KSR-Anlage mit Schutzstreifen nach § 5 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in die Bauleitpläne zu übernehmen oder sonst an geeigneter Stelle zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen. Die KSR-Anlage verläuft in der Westernkötter Straße/Westerntor und im Wirtschaftsweg ‚Alter Berger Pfad‘. Nach Herausnahme des südlichen Teils der Fläche B befindet sich die Leitungstrasse nicht mehr innerhalb des Geltungsbereichs der 13. FNP-Änderung. Dem Hinweis wird daher insoweit gefolgt, dass die KSR-Anlage in der Begründung zur FNP- Änderung erwähnt und in nachfolgenden Bebauungsplänen ggf. zeichnerisch dargestellt wird. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.10.2023 bis 24.11.2023 und vom 12.04.2024 bis 13.05.2024 erneut öffentlich ausgelegt worden. Folgende Bedenken und Anregungen wurden vorgetragen: Schreiben eines Einwohners vom 16.11.2023 Aus einem Zeitungsartikel im Patriot bin ich auf die Information gestoßen, dass die Stadt Erwitte einer Erweiterung des Baugebietes über die Friedrich-Groos-Straße plant. Am Dienstag war ich dann persönlich bei Herrn Schütte, der mir die Pläne in Teilen dargelegt hat. Daraus konnte ich entnehmen, dass die Friedrich-Groos-Straße in Richtung Norden verlängert werden soll und das Baugebiet dann nach Osten erschlossen werden soll. Laut den Ausführungen des Herrn Schütte soll es sich vermutlich um acht Bauplätze handeln die neu erschlossen werden. Ich bewohne das Haus Friedrich-Groos-Straße XX und wohne derzeit sehr ruhig, vor meinem Haus endet die Straße. Ich schaue ins Grüne und auf das angrenzende Feld. Kurzum, ich habe dieses Grundstück damals mit Bedacht gewählt. Nun möchten sie vor Seite 48 | 73 meinem Haus eine Zufahrt zu den neuen Grundstücken schaffen. Dieser Umstand wird meine Lebensqualität deutlich verändern und den Wert meiner Immobilie schmälern. Könnte die Zufahrt auch über den Alten Berger Pfad erfolgen? Der angesprochene Änderungsbereich, in Begründung und Umweltbericht als Fläche ‘F’ bezeichnet, hat eine Größe von 0,7 ha und bietet aufgrund langjähriger Erfahrungswerte Platz für ca. 8 Baugrundstücke. Er grenzt direkt an das Wohngrundstück des Einwenders an und ist über die erwähnte Straße anfahrbar. Ein Anschluss an den derzeitigen Wirtschaftsweg ‘Alter Berger Pfad’ ist zwar theoretisch möglich, aber städtebaulich nachteilig. Um kein von der übrigen Bebauung isoliertes Inselbaugebiet zu schaffen, müsste das Gebiet neben der Fahranbindung noch durch einen Fuß-/Radweg an die Friedrich- Groos-Straße angebunden werden. Hinzu käme, dass die Erschließungsstraße auf ca. einem Drittel ihrer Länge durch geplante Grünstrukturen führen würde. Die Erschließung vom ‘Alten Berger Pfad’ hätte somit gegenüber der direkten Anbindung einen höheren Flächenverbrauch und -versiegelung sowie höhere Erschließungskosten zur Folge und würde die geplante östliche Randeingrünung unterbrechen. Aufgrund dieser nachteiligen Wirkungen wird die direkte Anbindung im konkreten Bauleitplanverfahren voraussichtlich den Vorzug erhalten. Die Fläche ‘F’ stellt sich als organische Erweiterung des Bebauungsplangebiets Erwitte Nr. 20 ‘Alter Berger Pfad’ dar. Die direkte verkehrliche Anbindung ist daher folgerichtig. Die geringe Anzahl von ca. 8 Baugrundstücken für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser führt nicht zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung des Grundstücks des Einwenders. Die bauliche Entwicklung erfolgt in der Regel im direkten Anschluss an die Bestandsbebauung und ist in dieser Form auch im Hinblick auf einen möglichst geringen Flächenverbrauch und zur Vermeidung der Landschaftszersiedlung städtebaulich und ökologisch sinnvoll. Damit verbunden ist allerdings zwangsläufig, dass die vormals in Ortsrandlage gelegenen Grundstücke diese verlieren. Es ist daher seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, dass die unverbaute Aussicht keinen geschützten Belang darstellt, der in der Abwägung gegenüber anderen öffentlichen Belangen stärker zu gewichten wäre. Dem öffentlichen Belang der Wohnraumversorgung der örtlichen Bevölkerung wird daher vorliegend der Vorzug gegeben und damit der Einwendung nicht gefolgt. Zu meiner Entscheidungsfindung beantworten sie mir bitte nachfolgende Fragen: Wie viele Grundstücke sollen erschlossen werden? Wann soll der Baubeginn sein? Welche Art der Bebauung ist geplant ( Höhe, MFH, EFH, DHH ? ) An welches Kanalsystem sollen die neuen Häuser angeschlossen werden? Wie ist der Einfluss auf das nahe Regenrückhaltebecken? Wo sind/werden Ausgleichsflächen geschaffen? An wen sollen die Grundstücke vermarktet werden ( junge Familien ? ) Die Fragen betreffen die spätere verbindliche Bauleitplanung und können auf Flächennutzungsplanebene nicht belastbar beantwortet werden. Abschließend möchte ich anmerken, dass der Straßenverkehr in Erwitte für viele Bürger eine Belastung darstellt. Durch einen solchen Anschluss, mit Anfahrt über die Friedrich-Groos- Straße, belasten sie viele Anwohner mit weiterem Verkehr. Und wie sieht die Zukunft aus, wenn dieses neue Baugebiet erweitert wird? Ohne Zweifel ist es wichtig, dass sie als Stadt Erwitte Wohnraum für Menschen schaffen müssen, die in Erwitte leben möchten. Aber aus meiner Sicht muss das mit „Augenmaß“ geschehen. Der Straßenverkehr der für viele Erwitte Bürger eine Belastung darstellt, vollzieht sich als Durchgangsverkehr auf den Bundesstraßen im Stadtzentrum. Das Baugebiet des Einwenders ist ausschließlich vom internen Verkehr betroffen, der unausweichlich ist, wenn Seite 49 | 73 jeder Grundstückseigentümer mit dem Pkw zum eigenen Grundstück fahren will. Der durch die Erweiterung hinzu kommende Verkehr führt nur zu einer moderaten Mehrbelastung, zumal sich dieser auf mehrere Zufahrtsmöglichkeiten verteilt. Das Grundstück des Einwenders befindet sich derzeit in einer verkehrlich privilegierten Lage am Ende eines Stichweges. Die Mehrbelastung führt insbesondere dort nicht zu einer unverträglichen Belastung. Eine Erweiterung des Gebiets ist nach den Darstellungen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten. Schreiben von Anwohnern vom 10.05.2024 In der Änderung des Flächennutzungsplans Erwitte sind im nördlichen Bereich des Wohngebiets „Alter Berger Pfad“ entlang der Flurstücke 520 bis 524 neue Wohnbauflächen ausgewiesen. Ich möchte darauf hinweisen, daß beim Bau des 3. Bauabschnittes dieses Wohngebietes Anfang der 2000er Jahre nördlich dieser Flurstücke ein 10 m breiter Streifen mit Bepflanzung angelegt wurde, der als Ausgleichsmaßnahme für Natur und Umwelt für die Flächenversiegelung gewidmet sein sollte. Es wurden mehrreihige Heckenpflanzungen realisiert, aus denen sich in den letzten 20 Jahren eine solide Hecke einschließlich mehrerer Bäume entwickelt hat, die praktisch ein kleines Biotop und Lebensraum für viele Tiere, insbesondere Vogelarten darstellt. Dieser Raum sollte nach Möglichkeit auch künftig nicht unberücksichtigt bleiben. Vielleicht ließen sich die nördlich der geplanten Bebauung vorgesehenen Grünflächen auch in diesen Bereich verlagern, um diesen Raum somit noch etwas zu vergrößern und ihn seiner Naturwirkung zu optimieren. Der angesprochene Pflanzstreifen dient zum einen dem Ausgleich des durch das Bebauungsplangebiet Erwitte Nr. 20 ‚Alter Berger Pfad‘ verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft und zum anderen der Abgrenzung des Gebiets zur freien Landschaft, um Störwirkungen der Bebauung auf die Umgebungsfauna zu vermeiden. Nach den Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung ist vorgesehen, den Pflanzstreifen entsprechend der baulichen Entwicklung an die Nordseite der neuen Wohnbauflächen zu verlagern. Auf der Ebene der sich anschließenden verbindlichen Bauleitplanung wird der Pflanzstreifen einerseits in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und notwendige Maßnahmen zum Schutz der Fauna nach Vorgabe einer dann zu erstellenden Artenschutzprüfung durchgeführt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflanzstreifen entlang der bebauten Grundstücke ausweislich des Luftbildes von den Bewohnern durch Erweiterung der Hausgärten auf etwa die halbe planmäßige Tiefe reduziert worden ist. Eine Verlagerung der Randeingrünung des Erweiterungsbereichs an die Südseite würde die v.g. Zielsetzungen nicht in vollem Umfang erfüllen. Der Einwendung wird daher nicht gefolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 17.10.2023 und ab dem 12.04.2024 für die Dauer eines Monats gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Folgende Anregungen und Bedenken wurden vorgetragen: Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 20.10.2023 für die Übersendung des Auszugs aus der Niederschrift bedanken wir uns. In der Niederschrift heißt es, dass vor der kostenintensiven Durchführung von Baggersondagen zunächst durch Oberflächenprospektionen verifiziert werden sollten. Die langjährige Erfahrung der Außenstelle Olpe in bodendenkmalpflegerischen Fragen hat allerdings ergeben, dass Oberflächenprospektionen heute längst nicht mehr zielführend sind. Für die zügige Durchführung großer Oberflächenprospektionen fehlt zum einen das Seite 50 | 73 Personal. Zum anderen gibt es aufgrund der langen Trockenheit, schnellen Wiederbewirtschaftung etc. kaum noch ausreichende Zeitfenster für Begehungen. Hinzu kommen längere Brachzeiten und die Umstellung der Techniken in der Landwirtschaft. So wird z.B. häufig gegrubbert statt gepflügt, wodurch kein neues Fundmaterial hervorgeholt wird. Außerdem zerfallen z.B. Keramikfunde durch den Wintereinfluss und das Grubbern sehr schnell. Grundsätzlich pausen auch sich nicht alle Bodendenkmale auf der Oberfläche durch Funde ab. Die Ergebnisse einer Oberflächenprospektion haben somit eine zu geringe Aussagekraft für die Frage, ob Bodendenkmäler vorhanden sind oder nicht. Baggersondagen ermöglichen dagegen einen zügigen Einblick in die (mögliche) Befundsituation und ermöglichen so für den Belang Archäologische Denkmalpflege allein die größtmögliche Planungssicherheit. Aufgrund der in den geplanten Wohnbauflächen zu vermutenden Bodendenkmäler und der oben genannten Punkte hält die AS Olpe an dem avisierten Vorgehen fest. Dem Hinweis wird gefolgt und im Zusammenhang mit der verbindlichen Bauleitplanung umgesetzt. Die Kosten für Sondagen können bei der Vermarktung der Flächen natürlich anteilig auf die Erwerber aufgeteilt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der PLEdoc GmbH vom 20.10.2023 wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen erfolgt erst auf der Ebene der jeweiligen verbindlichen Bauleitplanung. In den diesbezüglichen Bauleitplanverfahren wird die PLEdoc GmbH erneut beteiligt. Dem Hinweis wird insoweit gefolgt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Seite 51 | 73 Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Schreiben der IHK Arnsberg vom 17.11.2023 und wortgleich vom 10.05.2024 die mit Stellungnahme vom 14.02.2023 vorgebrachten Bedenken werden aufrechterhalten: Mit der Änderung sollen Wohnbauflächen dargestellt werden. Die Änderungsbereiche liegen nord-östlich von Erwitte und südwestlich des Ortsteils Bad Westernkotten. Im direkten Umfeld der Änderungsbereiche der neu darzustellenden Wohnbauflächen verläuft eine Grobvariante der sich in Planung befindlichen Ortsumgehung (OU) B 55 Erwitte. Die Lage der Ortsumgehungen B1 und B55 wird im weiteren Planverfahren der DEGES konkretisiert. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 steht der Bau der OU Erwitte im vordringlichen Bedarf. Der Neubau der OU Erwitte soll den Ortskern dauerhaft insbesondere vom Schwerverkehr entlasten. Die Vollversammlung der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland hat als Vertretung der regionalen Wirtschaft im Jahr 2022 ein verkehrspolitisches Leitbild beschlossen. Demnach wird der Bau der Ortsumgehungen in Erwitte weiterhin als vordringlich bewertet. Der Bau der Ortsumgehungen in Erwitte ist somit im gewerblichen Interesse. Die Variante Westumgehung Stripe ist die Vorzugsvariante der Linienbestimmung für das weitere Verfahren (Stand Dialogforum April 2022). Die Ost-Variante zwischen Bad Westernkotten und Erwitte wird durch die DEGES wegen eines ungünstigen Nutzen-Kosten- Verhältnisses nicht weiter untersucht (Stand Dialogforum 2021). Die gewerbliche Wirtschaft hat ein Interesse an den Ortsumgehungen von Erwitte, die eine verkehrliche Entlastung des Ortszentrums herbeiführen und insbesondere eine Verflüssigung des Güterverkehrs auf der Nord-Süd-Achse bewirken. Die Wohnbauflächenentwicklung sollte daher in jedem Fall im Einklang mit den Planungen der DEGES erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Nach vorliegender Stellungnahme der DEGES ist die Ostvariante u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen worden. Deren weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr fortgeführt worden. Die 13. FNP-Änderung steht daher im Einklang mit den Planungen der DEGES. Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 21.11.2023: Vorbemerkung: Gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist bei der erneuten öffentlichen Auslegung nur in Bezug auf die Änderungen oder Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Obwohl sich die Einwendungen der BI Stirpe nahezu ausschließlich nicht auf die Änderungen etc. beziehen und somit unzulässig sind, werden aus Rechtssicherheitsgründen dennoch Abwägungsvorschläge formuliert, um Abwägungsdefizite zu vermeiden. Sie stellen hinsichtlich der unzulässigen Einwendungsgegenstände keine erneute Auseinandersetzung in der Sache dar. zur vorgenannten „Öffentlichen Bekanntmachung“ vom 16.10.2023 geben wir als „Bürgerinitiative“ gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) und im Namen der „l,andesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“ nachfolgende Stellungnahme mit Anregungen, Einwendungen und Bedenken ab: Wir nehmen inhaltlich Bezug auf unsere Eingabe vom 9. Sept. 2019 zur „Öffentlichen Seite 52 | 73 Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9, vom 9. August 2019“ und auf unsere Eingabe vom 27.02.2023 zur „Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte“ im Amtsblatt Nr. 1, vom 19. Januar 2023. Wir machen die darin vorgetragenen Einwendungen, Bedenken und Anregungen hiermit erneut zum Gegenstand unserer jetzigen Einwendung, soweit diese bei den vorgenommenen Änderungen und Begründungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Soweit die Einwendungen der BI Stirpe bisher keine Berücksichtigung gefunden haben, wird auf die Abwägungen zu deren Stellungnahmen vom 09.09.2019 und 27.02.2023 verwiesen und diese aufrecht erhalten. Ergänzend nehmen wir zu den vorgenommenen neuen Darstellungen, Änderungen und Ergänzungen wie folgt Stellung: Die im Internet eingestellten Unterlagen sind nicht vollständig. Nachfolgende Unterlagen wurden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erwähnt und in der Begründung zur 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte nicht benannt bzw. bewertet. Unter anderem fehlt  das Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019 mit dem Hinweis auf den Regionalplan.  Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 35, vom 15.08.2019, mit dem Hinweis, „Eine Prüfung auf das Bauplanungsrecht erfolgte nicht. . ..“  Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 33, v. 15.08.2019 und Schreiben Dez. 53 v. 17.09.2019. Gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die aufgeführten Stellungnahmen sind sämtlich nicht umweltbezogen. Im Schreiben der Stadt Lippstadt wird die Ansicht geäußert, es sei eine Änderung des Regionalplans erforderlich. Hier geht es um eine Rechtsfrage zur Auslegung von § 32 Abs. 2 LandesplanungsgesetzDVO ohne Umweltbezug. Dass die Stadt Lippstadt insoweit anderer Auffassung war als die zuständige Bezirksregierung Arnsberg muss in der Begründung nicht thematisiert werden. Durch die reduzierte Größe der Änderungsbereiche und die 21. Regionalplanänderung ist die Frage ohnehin obsolet. Die genannten Dezernate haben mitgeteilt, dass ihre Belange nicht berührt sind, sie kein Träger öff. Belange sind bzw. dass keine Bedenken bestehen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Stellungnahmen auszulegen oder zu thematisieren. Weiterhin liegen nicht öffentlich aus,  das in den Unterlagen benannte Abstimmungsergebnis nach § 34 Abs. 1 LPIG mit der Bezirksregierung zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie  die Stellungnahmen/Protokollaufzeichnungen zu den nicht einverstandenen Grundstückseigentümerinnen/Eigentümer aus dem Jahr 2023. Die vorgenannten Unterlagen haben keinen Umweltbezug und müssen deshalb nicht ausgelegt werden. Den vorgetragenen Bedenken unserer Bürgerinitiative (BI) wurde teilweise Rechnung getragen, und zwar insbesondere in folgenden Punkten: 1. Die Flächengröße wurde um 4,1 ha auf nunmehr 9,1 ha Gesamtgröße reduziert 2. Das geplante Siedlungsband wurde durch die Herausnahme einer Fläche unterbrochen. Grund sind laut Planungsamt die nicht einverstandenen Grundstückseigentümer. 3. Die vorher verschleierte Verhinderungsplanung für eine mögliche Ostumgehung wird nunmehr offiziell dargelegt und versucht, rechtlich zu begründen. Seite 53 | 73 Wie bereits in früheren Abwägungen zu Einwendungen der BI Stirpe erläutert, kann von einer Verhinderungsplanung keine Rede sein. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung dient zum einen dazu, städtebauliche Interessen der Stadt Erwitte hinsichtlich der Wohnbauflächenentwicklung der Stadtteile Erwitte und Bad Westernkotten als abwägungserhebliche Belange in ein zukünftiges Planfeststellungsverfahren für die Ortsumgehungen einzubringen und zum anderen der Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen für die verbindliche Bauleitplanung zukünftiger Wohngebiete in diesen Stadtteilen. Die Aussiedlung der Tierhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Umfeld belegt, dass die Stadt konkret auf die Realisierung der Planung hinwirkt. Das vorher geplante, rechtlich unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad Westernkotten wurde teilweise aufgehoben. Der im Vorfeld bei der ursprünglichen Größe der beabsichtigten 13. Änderung des FNP (13,2 ha) fehlende Antrag an die Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) wird mit einem nachträglich geplanten Antrag gerechtfertigt. Diese Verfahrensweise ist unzulässig. Bei einem rechtzeitigen Antrag wäre das rechtswidrige Siedlungsband aufgefallen; im Regionalplan wäre zudem ersichtlich gewesen, wo die Flächen liegen. Die Interessenkollision mit der Planung der Bundesstraße wäre offiziell bei der Bezirksregierung auf dem Prüfstand gewesen. Mit der Änderung des Regionalplans hätte auch eine vorzeitige landesplanerische Anpassung erfolgen müssen, die so nicht hätte erfolgen können. Für die Planungsabsicht der Stadt Erwitte ist im vorgeschriebenen Verfahren nach dem LPlG NRW die landesplanerische Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg erfolgt. Mit dortiger Verfügung vom 25.06.2019 ist die Planung für vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung erklärt worden. Verfahren und Entscheidung entsprachen der Rechtslage nah LPlG NRW und Ziel Ziel 2-3 Satz 4 1.- Spiegelstrich LEP. Die behauptete Interessenkollision wurde von der Bezirksregierung im Verfahren offenbar nicht als solche bewertet. Hierbei drängt sich auch die Frage auf, ob die mit rund 2 Mill. Euro Steuergeld finanzierte Verlegung des Schweinemastbetriebes rechtens war, wenn die Planung in sich nach dem Landesplanungsgesetz unzulässig war. Die Verlegung des Schweinemastbetriebes ist nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung. Richtig ist, dass die ehemalige Westumgehung inzwischen von der DEGES als Vorzugsvariante bestimmt ist. Die Linie muss allerdings noch vom Bundesverkehrsminister bestimmt werden. Vorher ist auch noch eine Abstimmung der Bundesrepublik mit der Europäischen Kommission erforderlich, weil die Vorzugsvariante durch das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde verläuft. Hierbei müsste nachgewiesen werden, dass andere zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen (Art 6, Abs. 4, FFH-RL und § 34, Abs. 3, BNatSchG). Die Planung der Bundesstraße B 55n ist nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung. Allerdings wurde genau die jetzt beabsichtigte Trassenführung aus dem BVWP 2030 gestrichen und durch eine Kurzanbindung von der B 1 n zur bestehenden B 55 ersetzt, die rechtlich sowohl östlich als auch westlich von der Kernstatt Erwitte verlaufen könnte. Diese möglichen Kurzanbindungen werden von der Stadt Erwitte blockiert, u.a. durch die beabsichtigte 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte, durch das Renaturierungskonzept Erwitter Mühlenbach, durch die Verlegung des Schweinemastbetriebes in den Renaturierungsbereich Erwitter Mühlenbach und durch die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbegebietes Glasmerhof. Die Begründung der Stadt Erwitte, dass das kommunale Planungsrecht der Stadt Vorrang vor der Straßenplanung des Bundes hat, ist inhaltlich falsch. Dazu haben wir in den vorausgegangenen Eingaben ausführlich Stellung bezogen. Seite 54 | 73 Auch nach Auffassung der Bezirksregierung an uns vom 20.10.2017 hat die Planung der Bundesstraße aus Sicht der Bezirksregierung Vorrang vor der Ortsplanung. In den Abwägungen der vorausgegangenen Eingaben der Einwenderin hat die Stadt Erwitte stets erklärt, dass die Straßenplanung des Bundes gem. § 38 BauGB an die örtliche Bauleitplanung nicht gebunden ist, also Vorrang hat. Die vorliegende Flächennutzungsplanung bringt die städtebaulichen Ziele als in die Abwägung einzustellende Belange in das Planfeststellungsverfahren der DEGES ein. Die Abwägungsentscheidung im Verhältnis zu den übrigen Belangen trifft die DEGES. Die genannten Planverfahren und die Renaturierungsmaßnahme sind nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung, sondern unterliegen eigenen Plan- oder Genehmigungsverfahren. Dennoch sei folgendes angemerkt: - Die Stadt Erwitte ist nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie gehalten, die Gewässer in ihrem Stadtgebiet in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen. Der Mühlenbach würde unabhängig von seiner Renaturierung von der Osttrasse zu queren sein. Die Anforderungen an die Straßenplanung erhöhen sich dadurch also nicht grundlegend. Die Wasserrechtliche Erlaubnis zur Maßnahmen ist von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Soest als unabhängiger Behörde erteilt worden. - Der ausgelagerte Schweinemastbetrieb liegt nicht auf der von der Einwenderin in Ihrer Einwendung dargestellten Trasse der B 55n-Ostvariante. - Der Erweiterungsbereich des Gewerbegebiets Glasmerhof liegt ebenfalls nicht auf einer der B 55n-Trassen. Es handelt sich um eine Erweiterung des dort seit Jahrzehnten ansässigen, stark expandierenden Betriebs. Ein Zusammenhang mit der Straßenplanung existiert nicht. Die Planung zur 13. Änderung des FNP wurde bereits mit öffentlicher Bekanntmachung vom 03.11.2017 konkret angegangen und öffentlich vom ehemaligen Bürgermeister Peter Wessel wiederholt als Verhinderungsplanung dargestellt. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erwitte erfolgen im städt. Amtsblatt. Am 03.11.2017 ist keines erschienen. Der Aufstellungsbeschluss für die 13. FNP-Änderung wurde am 11.04.2019 vom Planungs- und Gestaltungsausschuss der Stadt gefasst und am 09.08.2019 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden. Eine Verhinderungsplanung ist eine Planung, die der Plangeber nicht beabsichtigt durchzuführen, sondern ausschließlich aufstellt um ein unerwünschtes Vorhaben eines Dritten zu verhindern. Bei einer Planung, die positiv städtebauliche Ziele des Plangebers verfolgt und von diesem auch realisiert werden soll, handelt es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, selbst wenn formulierte Vorhaben eines Dritten, die der Planung entgegen stehen, im Ergebnis verhindert werden. Die Stadt Erwitte verfolgt aktiv die städtebaulichen Zielsetzungen der 13. FNP-Änderung. Erkennbar z.B. an der Aussiedlung des Schweinemastbetriebs unter maßgeblicher finanzieller Beteiligung der Stadt. Das Aussagen des ehem. Bürgermeisters von der Einwenderin als Absicht einer Verhinderungsplanung interpretiert werden ist unerheblich. Die als Vorzugsvariante benannte Westumgehung würde bei Planungsumsetzung erneut das „Vogelschutzgebiet (VSG) Hellwegbörde“ durchqueren. Rechtlich ist dies nur als Ausnahmetatbestand unter den Voraussetzungen des § 34, Abs. 3, BNatSchG i. V. m. Art. 6, Abs. 4, der FFH-RL möglich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Kern geht es seitens der Stadt darum, „... Alternativen...“ zu verschließen, um die Planung in das VSG Hellwegbörde zu lenken. Damit hat die Stadt Erwitte vorzeitig Eckpunkte gesetzt, die die Straßenplanung in die Richtung lenken soll, die von ihr gewünscht ist. Der Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte ist laut öffentlicher Bekanntmachung bereits vom 03.11.2017 (BGBI. 1 S. 3634). Die Vorzugsvariante (Westumgehung) wurde dagegen erst am 08.04.2022 bestimmt. Zur Beeinflussung dieser Entscheidung gab es zahlreiche Vorabsprachen, darunter auch mit Vertretern der Seite 55 | 73 Bezirksregierung Arnsberg (Abteilungsleiter Aßhoff) und dem Verkehrsministerium NRW (Ministerialdirigent Pudenz und Ministerialdirigent Frieling). Hierzu verweisen wir nochmals auf die Ratssitzung vom 05.07.2018, in der Bürgermeister Wessel unter Punkt 16.a vortrug, „ ... dass in der gemeinsamen Besprechung mit den heimischen Landtagsabgeordneten Rasche, Blöming und Stotz der Ministeriatdirigent Pudenz aus dem Verkehrsministerium betonte, dass es Sache der Stadt Erwitte sei, im Rahmen der Planungshoheit etwaige Alternativen zur B 55 n westlich von Erwitte zu erschweren.“ Die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Verwaltungshandelns wird von uns in Frage gestellt. Die Planungen der Ortsumgehungen der Bundesstraßen B1n und B 55n beeinflussen die städtebauliche Entwicklung der Stadt Erwitte für Jahrzehnte, wenn nicht darüber hinaus. Dass die Stadt deshalb ihre städtebaulichen Ziele in geeigneter Weise in die Planungsverfahren einbringt, ist ihre Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und öffentlichen Daseinsvorsorge. Vom Bundesgesetzgeber ist die Beteiligung der Gemeinde und die Berücksichtigung städtebaulicher Belange in § 38 BauGB ausdrücklich vorgesehen. An der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns kann daher kein Zweifel bestehen. Der Aufstellungsbeschluss zur 13. FNP-Änderung ist nach am 03.11.2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Auch ist das Bundesgesetzblatt (BGBl.) kein Veröffentlichungsorgan für kommunale Bauleitplanung. Auf Seite 3634 des BGBl. 2017 wurde die Neufassung des Baugesetzbuchs bekannt gemacht. Die 13. FNP-Änderung ist darin nicht erwähnt. Unseren Hinweis, dass die im Konzept als Tauschfläche für die Landwirtschaft dargestellten Flächen am Brockmeiers Weg als Tauschfläche nicht komplett zur Verfügung stehen, halten wir aufrecht. Diese waren teilweise bereits als Rücknahmefläche in der Größenordnung von 4,54 ha für das damalige Baugebiet Schledde vorgesehen. Siehe hierzu Planungsunterlagen zur erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte vom 06.06.2016. Diese durch Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung und gleichzeitig rechtliche Bindung wurde u. E. bisher nicht vollzogen. Die diesbezüglich ablehnende Begründung der Stadt Erwitte bedarf der Überprüfung. Das in den Unterlagen von der Stadt Erwitte dargestellte Konzept zum Baugebiet „An der Schledde“ wurde angeblich mit der Bezirksregierung abgestimmt. Eine Unterlage dazu liegt nicht vor. Da nicht alle Absprachen mit der Bezirksregierung rechtmäßig waren (wie z. B . das nicht zulässiges Siedlungsband; die Nichteinbindung des Regionalrates), wird auch diese Absprache angezweifelt. Wie bereits in der Abwägung zur Einwendung in der öffentlichen Auslegung dargelegt, ergibt per Saldo sich nur ein Zuwachs von 2,5 ha statt der behaupteten 4,54 ha. Zur Kompensationsfrage führt die Begründung zur 8. FNP-Änderung aus ‚Nach Abschluss des Baugebietes „An der Schledde“ ist vor einer weiteren Wohnbauentwicklung in Erwitte ein Konzept zu erarbeiten und mit der BR Arnsberg abzustimmen, das (auch) die - ggfs. zeitlich gestaffelte - Entwicklung der - ggfs. reduzierten - Bauflächen „Brockmeiersweg“ und „Am Brockbach“ auf der Grundlage einer dann zu erstellenden aktuellen Bedarfsberechnung regelt.‘ Dieses Konzept ist in der 13. FNP-Änderung zu sehen. Die 8. FNP-Änderung wurde im Verfahren nach dem LPlG NRW mit der Bezirksregierung Arnsberg landesplanerisch abgestimmt und nach dem Feststellungsbeschluss von ihr genehmigt. Nach dem neuen Konzept der Stadt Erwitte ist ein Verfahren zur Änderung des Regionalplans nicht mehr erforderlich. Jetzt nicht mehr: Bei 9,1 ha Flächengröße; vorher aber - bei der Flächengröße von 13,2 ha - war die Einbindung des Regionalrates gesetzlich vorgeschrieben. Ab der Größenordnung von 10 ha ist der Regionalrat grundsätzlich zu beteiligen. Das ist keine „Kann-Bestimmung“ sondern eine zwingende Formvorschrift, die beachtet werden muss. § 32 Abs. 2 LandesplanungsgesetzDVO formuliert die Darstellungsschwelle von 10 ha für den Regelfall. Ziel 2-3 Satz 4 1.- Spiegelstrich LEP begründete eine Ausnahme vom Seite 56 | 73 Regelfall. Der Einwand ist durch die reduzierte Flächengröße und die 21. Regionalplanänderung obsolet. Bei einer Prüfung durch den Regionalrat wäre der Widerspruch dieser Planung zum Ziel 35 des Regionalplans, „die Sicherung des raumordnerisch bedeutsamen Straßennetzes“ ebenso aufgefallen wie das nicht zulässige Siedlungsband. Das vorher geplante, rechtlich unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad Westernkotten wurde nunmehr durch die Herausnahme einer Teil-Fläche im Planbereich –B- unterbrochen, teilweise bleibt es bestehen. Die städt. Planung ist von der zuständigen Regionalplanungbehörde geprüft und landesplanerisch abgestimmt worden. Ob der Regionalrat zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist spekulativ. Die verbleibende geplante Wohnbaufläche zwischen Westerntor, Schäferkemper Weg und Weißdornring ragt in die freie Landschaft und stellt keinesfalls eine Arrondierung des Ortsbildes von Bad Westernkotten dar, sondern soll nach wie vor vorrangig die Sperrwirkung in der offenen Landschaft für den möglichen Straßenbau entfalten. Die Silhouettenwirkung bleibt. Das zuvor beabsichtigte Siedlungsband bleibt zur Hälfte bestehen und beinhaltet eine solitäre Stellung, die eine Landschaftszersiedelung darstellt. Diese verbleibende Fläche dient nach wie vor vorrangig und zielgerichtet als Blockade für einen möglichen Straßenbau. Die geplanten Wohnbauflächen runden die bisherige Bebauung in den Stadtteilen Erwitte und Bad Westernkotten ab. Dies gilt gleichermaßen für die geplante Wohnbaufläche zwischen Westerntor, Schäferkämper Weg und Weißdornring. Zwar soll sich diese Fläche östlich der Straße Westerntor befinden, welche die Ortsteile Erwitte und Bad Westernkotten miteinander verbindet, eine bandartige Entwicklung oder Splittersiedlung ist dennoch nicht zu befürchten. Die Fläche stellt eine Arrondierung der südlichen Ortsteilfläche von Bad Westernkotten dar. Sie grenzt unmittelbar an vorhandene Bebauung und wird westlich von der Straße Westerntor begrenzt. Die Fläche steht in einem engen räumlichen Zusammenhang zur bestehenden Bebauung und wird durch sie geprägt. Weder handelt es sich um eine regellose noch einzeilige Bebauung. Damit rundet sie den bestehenden Siedlungsbereich ab, führt nicht zu einer unkontrollierten Zersiedelung des Außenbereichs und wahrt das Ziel einer Siedlungskonzentration. Vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung von Wohnbauflächen. Dieses Ziel der Stadt Erwitte wird durch den von der Stadt Erwitte durchgeführten Grundstückskauf für den neu geplanten Standort des Schweinemaststalls vervollständigt, um auch hier „eine unüberwindbare Barriere“ zu schaffen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Verlagerung des Schweinemaststalls nach dem neuen Konzept aufgrund der Flächenlage aus Immissionsschutzgründen überhaupt noch erforderlich war. Die Fläche A grenzt unmittelbar an die landwirtschaftliche Hofstelle an. Eine Wohnbebauung dort wäre mit den Emissionen der Tierhaltung nicht vereinbar. Die Stadt Erwitte verneint den Zielkonflikt mit dem vorgenannten Ziel 35, weil die DEGES die Variante 1 (Ostumgehung) sehr früh u. a. aufgrund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Planung der Umgehungsstraße noch einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird, weil hier eine Vielzahl von Planungsfehlern und Planungstricks vorliegen. So wie derzeit geplant, ist der Anschluss von der B 1 an die bestehende B 55 jedenfalls nicht umsetzbar. Geplant wird hier ein ganz anderes Projekt, und zwar eine eigenständige Umgehungsstraße, die derzeit nicht im Bundesverkehrswegeplan als Grundvoraussetzung verankert ist. Die Planung der Variante “Westumgehung“ wird einer rechtlichen Prüfung kaum standhalten können. Seite 57 | 73 Die DEGES hat die Ostvariante sehr früh u.a. auf Grund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bzgl. Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen. Deren weitere Bearbeitung ist auf Grundlage dieser Bewertung seit geraumer Zeit nicht mehr fortgeführt worden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass diese Variante beim Scheitern der Westumgehung wiederaufgegriffen wird. Die rechtliche Einschätzung zur Westvariante wird nicht geteilt. Mit der Umsetzung ihrer eigenen Strategie zur Verhinderung von möglichen Kurzanbindungen nimmt die Stadt Erwitte billigend in Kauf, das die Realisierung einer Anbindung zwischen der geplanten B 1 n an die bestehende B 55 durch ihre eigene Verhinderungsplanung in Frage gestellt wird. Der Hinweis wird zurückgewiesen. Das vorliegende Konzept wurde nach Darstellung der Stadt Erwitte, in ihrer Begründung auf Seite 11, mit der Bezirksregierung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung mit zustimmendem Ergebnis abgestimmt. Die Unterlage dazu fehlt in der Auslegung. Wann und mit wem wurde die Abstimmung getroffen? Ist die Abstimmung mit Herrn Aßhoff gemeint, die offensichtlich nicht der gültigen Rechtslage entsprach (unzulässiges Siedlungsband, keine Einbindung des Regionalrates)? Die zuständige Regionalplanungsbehörde wurde gem. § 34 Abs. 5 LPlG NRW beteiligt. Es bestanden keine raumordnungsrechtlichen Bedenken. Da es sich nicht um eine umweltbezogene -Stellungnahme handelt, ist eine Auslegung nicht erforderlich. Der Änderungsbereich „B“ erfüllt auch bei Aufgabe des Siedlungsbandes die Vorgaben aus dem BauGB nicht und ist als ,,Bollwerk“ in der freien Landschaft strikt abzulehnen. Es handelt sich um eine deutliche Vereinnahmung des Freiraumes in der Landschaft und führt bei Umsetzung zu einer Zersiedelung und Zerschneidung derselben. Zu dem Einwand gegen die Fläche am südwestlichen Ortsrand von Bad Westernkotten wurde weiter oben Stellung genommen. Der Einwand wird zurück gewiesen. Die Flächen B und F sind im Umweltbericht auf S. 2 übrigens falsch beschriftet; u. E. müsste F = B und B = F sein. Daher ist nur schwer zu erkennen, welche Fläche der Umweltgutachter jeweils genau in seinen Beschreibungen meint. Auch die Seitenzahlen stimmen ab Seite 32 nicht mehr. Dem Hinweis wird zugestimmt. Die redaktionellen Änderungen sind in die Fassung für die Wiederholung der erneuten öff. Auslegung eingearbeitet worden. Unter dem Aspekt der Randbebauung, dem Lückenschluss und der auch gleichzeitig erforderlichen Vorratshaltung für Wohnbauflächen kommen unseres Erachtens nur die Änderungsbereiche A, C und F für eine Umwidmung als Wohnbauflächen infrage und reichen bei der derzeitigen Wirtschaftslage als Vorratshaltung auch völlig aus. Die Stadt Erwitte geht nach ihren Darstellungen in den kommenden Jahren von einer spürbaren Nachfrage nach Baugrundstücken aus. Die Nachfrage nach Baugrundstücken ist derzeit allerdings auch bei der Stadt Erwitte fast auf dem Nullpunkt. Rezession und Inflation verursachen stark steigende Lebenshaltungskosten. Hinzu kommen immens gestiegene Kosten für Baumaterial und Handwerkerleistungen beim Hausbau sowie deutlich gestiegene Zinsen. Die Bauwilligkeit ist deutlich zurückgegangen, weil Neubauten kaum noch finanzierbar sind. Die Bauwirtschaft klagt bereits über die mangelnde Auftragslage. Der Rückgang der Auftragslage für Bauunternehmer liegt derzeit nach öffentlichen Nachrichten bereits bei 23 %. Die erteilten Baugenehmigungen verzeichnen derzeit einen Rückgang von rund 30 %. Der Negativtrend wird sich noch weiter fortsetzen, weil eine Besserung der Wirtschaftslage auf Jahre nicht in Sicht ist. (Siehe auch Anlage 1 - Pressebericht des Statistischen Bundesamtes vom 18. November 2023 zum Rückgang von Seite 58 | 73 Baugenehmigungen - „Ein trauriger Negativrekord“). Das Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten ist in der beabsichtigten Größenordnung derzeit nicht erforderlich. Ein aktueller Nachweis der Stadt Erwitte zu Grundstücksnachfragen bauwilliger Einwohner liegt im Zusammenhang mit den Planungen ebenfalls nicht vor. Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung allerdings erforderlich sein. Die im Umweltbericht dargelegte steigende Nachfrage nach Baugrundstücken wird aus den oben genannten Gründen angezweifelt. Selbst bei der von der Stadt Erwitte dargelegten aktuellen guten Nachfrage reichen die aktuell noch vorhandenen Bauplätze noch bei der vorherigen normalen Wirtschaftslage für einen Zeithorizont von 10 Jahren. Für eine weitere Vorratshaltung reichen die auf S. 8 Umweltbericht ff. (richtig) bezeichneten Flächen A, B und C für die Vorratshaltung der Stadt Erwitte in der aktuell sich entwickelten Wirtschaftslage völlig aus Die Planung hat einen Zeithorizont von 20 Jahren. Die Ermittlung des Flächenbedarfs auf Flächennutzungsplanebene erfolgt nach einem landeseinheitlich vom LEP vorgegebenen Verfahren und ist von wechselnden konjunkturellen Einflüssen unabhängig. Nach diesem Berechnungsmodell führt die Planung nicht zu einem Wohnbauflächenüberhang. Die Nachfragen in der Verwaltung nach städt. Baugrundstücken bestätigen dies. Aus den Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, ob mit allen verbliebenen Flächeneigentümem inzwischen Gespräche zur Umwidmung ihrer Flächen geführt worden sind. Unterlagen über Grunderwerbsverhandlungen haben keinen Umweltbezug und müssen deshalb nicht ausgelegt werden. Die kumulative Wirkung dieses Planungsvorhabens zu anderen durchgeführten oder noch geplanten Projekten und Plänen im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, die sich zusammen in der Summe nachteilig auf das Gebiet oder die darin vorkommenden Arten auswirken können, muss nach § 34 Abs. 1 BNatSchG geprüft werden. Diese Prüfung liegt nicht vor. Hierzu wird nochmals angemerkt, dass es durch die Wechselwirkung der verschiedenen Planungen im kausalen Zusammenhang nunmehr zu einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen soll; zum einen das zumindest teilweise nicht erforderliche Baugebiet im Osten der Stadt Erwitte und zum anderen die Straßenführung der Umgehungsstraße im Westen der Stadt Erwitte, im dortigen Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten der Fall wäre. Dieser Kausalzusammenhang bleibt bei der Prüfung durch die Stadt Erwitte außen vor. Eine Summationsprüfung zu den negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde ist unterblieben. Eine Prüfung der Wechselwirkung beider Planungsprojekte und die Betrachtung der Natur und Umwelt mit den dadurch verbundenen negativen Auswirkungen für den Gesamtraum der Soester Börde hat ebenfalls nicht stattgefunden. Bei der FFH-Vorprüfung für die 13. Änderung des Flächennutzungsplans ergaben sich keine Wirkungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ führen können. Wirkungen, die sich nicht auf die nahegelegenen Teilbereiche auswirken, jedoch auf andere, weiter entfernt liegende, (Teil-)Bereiche des Vogelschutzgebiets auswirken, sind hinsichtlich der Vorhabenscharakteristik (Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche) sowie der Lage der Änderungsbereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Vogelschutzgebiets nicht zu erwarten. Eine Summationsprüfung wurde durchgeführt. Diese umfasst das gesamte Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Zu den Änderungsbereichen D und E liegen keine Eingaben der Eigentümer in der öffentlichen Bekanntmachung bei, aus der der Wunsch nach Rückumwandlung in landwirtschaftliche Flächen hervorgeht. Zudem hat die Stadt vorher im Änderungsbereich B Seite 59 | 73 auf die Strategie gesetzt, bezüglich des langen Planungszeitraumes auf einen Sinneswandel der Eigentümer bzw. auf die nachfolgende Generation zu setzen. Es erklärt sich nicht, warum hier im Bereich D und E nicht in gleicher Weise verfahren wird. Dieses wäre als langfristige Vorratshaltung für die Stadt Erwitte anzusehen. Die stadtseitig bekannten Umstände von Eigentum und Bewirtschaftung lassen verlässlich erwarten, dass die Flächen E und D auch mittelfristig nicht für eine Wohnbebauung zur Verfügung stehen. Vom Eigentümer wurden im Verfahren keine Einwendungen erhoben. Im Umweltbericht wird in der Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes für flächensparendes Bauen, die Erforderlichkeit für die Zerschneidung und Zersiedelung der Landschaft, die Erforderlichkeit der Nutzungsumwandlung der Landschaft sowie die Erforderlichkeit der Versiegelung nicht ausreichend prognostiziert und bewertet. Die pauschale, unbegründete Einwendung wird zurückgewiesen. Die Ausführungen des Umweltberichts sind auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend. Auf das Landschaftsbild wird sich das Planungsvorhaben im Bereich -B- extrem negativ auswirken. Die Planfläche -B- wirkt bei Umsetzung des Planungsvorhabens wie ein „Zwickel in der freien Landschaft“. Die Fläche bleibt Teil eines zwar jetzt „durchbrochenen Siedlungsbandes“, die im Zusammenhang mit dem von der Stadt erworbenem und an den Landwirt weitergegebenen Grundstück für den Schweinemaststall aber der klaren Vorbereitung einer Verschlussplanung für eine mögliche Trassenführung der Kurzanbindung B 55 n dient (Anlage 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Abwägungen verwiesen. Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung. Auch diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Namen der „Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“ (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind. Vollmacht der LNU zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 24.04.2024: Vorbemerkung: Gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist bei der erneuten öffentlichen Auslegung nur in Bezug auf die Änderungen oder Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Obwohl sich die Einwendungen der BI Stirpe nahezu ausschließlich nicht auf die Änderungen etc. beziehen und somit unzulässig sind, werden aus Rechtssicherheitsgründen dennoch Abwägungsvorschläge formuliert, um Abwägungsdefizite zu vermeiden. Sie stellen hinsichtlich der unzulässigen Einwendungsgegenstände keine erneute Auseinandersetzung in der Sache dar. zu der mit Datum vom 26.03.2024 vorgenommenen Wiederholung der „erneuten öffentlichen Bekanntmachung vom 16.10.2023“ geben wir als „Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.)“ und im Namen der „Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“ nachfolgende Stellungnahme mit Anregungen, Einwendungen und Bedenken ab: Wir nehmen inhaltlich Bezug auf- unsere Eingabe vom 9. Sept. 2019 zur „Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte im Amtsblatt Nr. 9, vom 9. August 2019“,- auf unsere Eingabe vom 27.02.2023 zur „Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte“ im Amtsblatt Seite 60 | 73 Nr. 1, vom 19. Januar 2023 und- auf unsere Eingabe vom 21. November 2023 zur „Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 11/2023, eingereicht per Einschreiben mit Rückschein am 23. 11.2023 . Wir machen die bisher vorgetragenen Einwendungen, Bedenken und Anregungen hiermit erneut zum Gegenstand unserer jetzigen Einwendung, soweit diese bei den vorgenommenen Änderungen und Begründungen keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Zu den vorgenommenen neuen Darstellungen, Änderungen und Ergänzungen nehmen wir wie folgt Stellung und wiederholen teilweise unsere Eingabe vom 23.11.2023, weil diese in der Anlage der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 5/2024 als zur Verfügung stehende umweltbezogene Informationen nicht aufgeführt ist und damit der Öffentlichkeit, insbesondere den Trägern öffentlicher Belange, vorenthalten wurde. Da es sich um eine Wiederholung des aus technischen Gründen gescheiterten Verfahrensschritts vom Oktober/November 2023 handelte ist die Liste der umweltbezogenen Informationen unverändert übernommen worden. Gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Stellungnahme der BI Stirpe vom 23.11.2023 erfolgte in der erneuten öffentlichen Auslegung, in der gem. § 4a Abs. 3 BauGB nur Stellung zu Änderungen oder Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen genommen werden kann. Die Stellungnahme bezog sich jedoch nur in marginalem Umfang darauf. Sie war somit weitestgehend unzulässig und deshalb nicht als wesentliche Stellungnahme zu qualifizieren. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Daraus ziehen wir die Schlussfolgerung, dass unsere vorherige Eingabe nicht berücksichtigt werden soll. Die Schlussfolgerung ist schon aus formalen Gründen falsch. Über die Berücksichtigung von Einwendungen entscheidet nach der städt. Zuständigkeitsordnung im laufenden Bauleitplanverfahren der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, Mobilität und Digitales und abschließend im Zuge des Feststellungsbeschlusses der Rat der Stadt Erwitte. Beide politischen Gremien haben noch keinen Beschluss zur gen. Einwendung gefasst. Gleichwohl sind bereits Teile aus der Einwendung neu in die Begründung der Stadt Erwitte und in den Umweltbericht eingearbeitet worden. Der Einwand zeigt, dass die v.g. Schlussfolgerung auch materiell unzutreffend ist. Begründung und Umweltbericht sind redaktionell geändert worden. Zudem ist – nicht aufgrund einer Einwendung der BI Stirpe – die im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens erfolgte Alternativenprüfung bzgl möglicher Wohnbauflächen in den Stadtteilen Erwitte und Bad Westernkotten dokumentiert worden. Die im Internet eingestellten Unterlagen sind nicht vollständig. Nachfolgende Unterlagen wurden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erwähnt und in der Begründung zur 13 . Änderung des FNP der Stadt Erwitte nicht benannt bzw. bewertet. Unter anderem fehlt- das Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019 mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit der Berücksichtigung der Planung im Regionalplan.- Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 35, vom 15.08.2019, mit dem Hinweis, „Eine Prüfung auf das Bauplanungsrecht erfolgte nicht. ...“- Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 33, v. 15.08.2019 und Schreiben Dez. 53 v. 17.09.2019 Weiterhin liegen nicht öffentlich aus,- das in den Unterlagen benannte Abstimmungsergebnis nach § 34 Abs. 1 LPIG mit der Bezirksregierung zu den Zielen der Raumordnung und Seite 61 | 73 Landesplanung sowie- die Stellungnahmen/Protokollaufzeichnungen zu den nicht einverstandenen Grundstückseigentümerinnen/Eigentümern aus dem Jahr 2023 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Den vorgetragenen Bedenken unserer Bürgerinitiative (BI) wurde inzwischen teilweise Rechnung getragen, und zwar insbesondere in folgenden Punkten: 1. Die Flächengröße wurde um 4,1 ha auf nunmehr 9,1 ha Gesamtgröße reduziert 2. Das geplante Siedlungsband wurde durch die Herausnahme einer Fläche unterbrochen. Grund sind laut Planungsamt die nicht einverstandenen Grundstückseigentümer. 3. Die vorher verschleierte Verhinderungsplanung für eine mögliche Ostumgehung wird nunmehr offiziell dargelegt und es wird versucht, die Vorratsplanung Baugrundstücke rechtlich zu begründen. Das vorher geplante, rechtlich unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad Westernkotten wurde teilweise aufgehoben. Der im Vorfeld bei der ursprünglichen Größe der beabsichtigten 13. Änderung des FNP (13,2 ha) fehlende Antrag an die Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) wird nunmehr mit einer nachträglich durchgeführten Abstimmung gerechtfertigt. Bei einer Größenordnung bis zu 10 ha reicht nunmehr verwaltungsrechtlich die Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde, d. h. der förmliche Antrag kann zum jetzigen Zeitpunkt entfallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Die vorherige Verfahrensweise mit nicht rechtskonformen Absprachen und der Nichteinbindung der zuständigen Hauptdezernentin bei der Bezirksregierung Arnsberg war hingegen verwaltungsrechtlich rechtswidrig. Bei einem rechtzeitigen Antrag wäre das vorher geplante und rechtlich unzulässige Siedlungsband aufgefallen; im Regionalplan wäre zudem ersichtlich gewesen, wo die Flächen liegen. Die Interessenkollision mit der Planung der Bundesstraße wäre offiziell bei der Bezirksregierung auf dem Prüfstand gewesen. Mit der Änderung des Regionalplans hätte auch eine vorzeitige landesplanerische Anpassung erfolgen müssen, die so zum damals maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Die Stadt Erwitte hat – wie schon mehrfach dargestellt – mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde nach dem gem. § 34 LPlG NRW vorgegebenen Verfahren die landesplanerische Abstimmung durchgeführt. Weder bindet sie eigenständig bestimmte Personen der Regionalplanungsbehörde ein, noch nimmt sie Einfluss darauf, welche Personen in die behördeninterne Bearbeitung involviert sind. Die Einwendung bzgl der Hauptdezernentin wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Richtig ist, dass die ehemalige Westumgehung inzwischen von der DEGES als Vorzugsvariante bestimmt ist. Die Linie muss allerdings noch vom Bundesverkehrsminister bestimmt werden. Ferner ist auch noch eine Abstimmung der Bundesrepublik mit der Europäischen Kommission erforderlich, weil die Vorzugsvariante durch das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde verläuft. Hierbei müsste nachgewiesen werden, dass andere zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen (Art 6, Abs. 4, FFH-RL und g 34, Abs. 3, BNatSchG). Die vorgenarmte Abstimmung ist nach uns vorliegenden Informationen bisher nicht erfolgt. Allerdings wurde die bis zum Jahr 2016 geplante Trassenführung der B 55 n, die sich im Schwebezustand des „Ergänzenden Planfeststellungsverfahrens B 55 n aus dem Jahr 2008“ befand, dem BVWP 2030 gestrichen und durch eine Kurzanbindung von der B 1 n zur bestehenden B 55 durch den Bundesverkehrswegeplan 2030 ersetzt. Diese Kurzanbindungen könnten aus rechtlichen Gründen unbestritten sowohl östlich als auch Seite 62 | 73 westlich von der Kernstadt Erwitte verlaufen. Ein eigenes Planverfahren zur B 55 n besteht nach den Vorgaben des Bundesverkehrswegeplans 2023 derzeit allerdings nicht mehr. Die Planung der Ortsumgehungen ist nicht Gegenstand der 13. FNP-Änderung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Die möglichen Kurzanbindungen werden von der Stadt Erwitte blockiert, u.a. durch die beabsichtigte 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte, durch das Renaturierungskonzept Erwitter Mühlenbach, Renaturierungsbereich durch die Verlegung des Schweinemastbetriebes in den Erwitter Mühlenbach und durch die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbegebietes Glasmerhof. Die Begründung der Stadt Erwitte, dass das kommunale Planungsrecht der Stadt Vorrang vor der Straßenplanung des Bundes hat, ist inhaltlich falsch.Dazu haben wir in den vorausgegangenen Eingaben ausführlich Stellung bezogen. Nach dem Schreiben der Bezirksregierung an uns vom 20.10.2017 hatte die Planung der Bundesstraße auch aus Sicht der Bezirksregierung zum maßgeblichen Zeitpunkt Vorrang vor der Ortsplanung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Die Planung zur 13. Änderung des FNP wurde bereits mit öffentlicher Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. S. 3634) konkret angegangen und öffentlich vom ehemaligen Bürgermeister Peter Wessel wiederholt in seiner Eigenwerbung als Verhinderungsplanung dargestellt. Mit der Veröffentlichung der kommunalen Planungen wurde massiv Einfluss auf die Variantenuntersuchung für das „Planverfahren B in mit Anschluss an die bestehende B 55 n“ genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Die als Vorzugsvariante benannte Westumgehung würde bei Planungsumsetzung erneut das „Vogelschutzgebiet (VSG) Hellwegbörde“ durchqueren. Rechtlich ist dies nur als Ausnahme unter den Voraussetzungen des § 34, Abs. 3, BNatSchG i. V. m. Art. 6, Abs. 4, der FFH-RL möglich. Im Kern geht es seitens der Stadt darum, „. . . Alternativen. .. zu verschließen“, um die Planung in das VSG Hellwegbörde zu lenken. Damit hat die Stadt Erwitte vorzeitig, seit dem Jahr 2017, Eckpunkte gesetzt, die die Straßenplanung in die Richtung lenken soll, die von ihr gewünscht ist. Der Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des FNP der Stadt Erwitte datiert laut öffentlicher Bekanntmachung bereits vom 03.11.2017 (BGBI. 1 S. 3634). Die Vorzugsvariante (Westumgehung) wurde dagegen erst am 08.04.2022 bestimmt. Zur Beeinflussung dieser Entscheidung gab es zahlreiche Vorabsprachen, darunter auch mit Vertretern der Bezirksregierung Arnsberg (Abteilungsleiter Aßhoff) und dem Verkehrsministerium NRW (Ministerialdirigent Pudenz und Ministerialdirigent Frieling). Hierzu verweisen wir nochmals auf die Ratssitzung vom 05.07.2018, in der Bürgermeister Wessel unter Punkt „16 a“ vortrug, „ ... dass in der gemeinsamen Besprechung mit den heimischen Landtagsabgeordneten Rasche, Blöming und Stotz der Ministerialdirigent Pudenz aus dem Verkehrsministerium betonte, dass es Sache der Stadt Erwitte sei, im Rahmen der Planungshoheit etwaige Alternativen zur B 55 n westlich von Erwitte zu erschweren.“ Die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen VerwaltungshandeIns wird von uns in Frage gestellt Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Unseren Hinweis, dass die im Konzept als Tauschfläche für die Landwirtschaft dargestellten Flächen am Brockmeiers Weg als Tauschfläche nicht komplett zur Verfügung stehen, halten Seite 63 | 73 wir aufrecht. Diese waren teilweise bereits als Rücknahmefläche in der Größenordnung von 4,54 ha für das damalige Baugebiet Schledde vorgesehen. Siehe hierzu Planungsunterlagen zur erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Erwitte vom 06.06.2016. Diese durch Ratsbeschluss erfolgte Selbstverpflichtung und gleichzeitig rechtliche Bindung wurde u. E. bisher nicht vollzogen. Die diesbezüglich ablehnende Begründung der Stadt Erwitte bedarf der Überprüfung. Das in den Unterlagen von der Stadt Erwitte dargestellte Konzept zum Baugebiet „An der Schledde“ wurde angeblich mit der Bezirksregierung abgestimmt. Eine Unterlage dazu liegt nicht vor. Da nicht alle Absprachen mit der Bezirksregierung rechtmäßig waren (wie z. B. das nicht zulässiges Siedlungsband; die Nichteinbindung des Regionalrates), wird auch diese Absprache angezweifelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Nach dem neuen Konzept der Stadt Erwitte ist ein Verfahren zur Änderung des Regionalplans nicht mehr erforderlich. Richtig ist, dass die Einbindung/Beteiligung des Regionalrates ab einer Flächengröße von ca. 10 ha erforderlich ist. Bei einer Flächengröße von 9,1 ha nun nicht mehr; vorher aber - bei der Flächengröße von 13,2 ha - war die Einbindung des Regionalrates gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Das ist keine „Kann- Bestimmung“ sondern eine zwingende Formvorschrift, die beachtet werden muss. Die bei der Bezirksregierung zuständige Hauptdezernetin war in das Verfahren nicht eingebunden. Ein Antrag der Stadt Erwitte lag dort nicht vor. Bei einer Prüfung durch den Regionalrat wäre der Widerspruch dieser Planung zum Ziel 35 des Regionalplans, „die Sicherung des raumordnerisch bedeutsamen Straßennetzes“ ebenso aufgefallen wie das nicht zulässige Siedlungsband. Das vorher geplante, rechtlich unzulässige Siedlungsband zwischen Erwitte und Bad Westernkotten wurde nunmehr durch die Herausnahme einer Teil-Fläche im Planbereich -B- unterbrochen, teilweise bleibt es aber weiterhin bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Der Änderungsbereich „B“ erfüllt auch bei Aufgabe des vorher geplanten Siedlungsbandes die Vorgaben aus dem BauGB nicht und ist als „Bollwerk“ in der freien Landschaft strikt abzulehnen. Es handelt sich um eine deutliche Vereinnahmung des Freiraumes in der Landschaft und führt bei einer Umsetzung zur Zersiedelung und Zerschneidung derselben. Dieser wirkt bei Umsetzung des Planungsvorhabens wie ein „Zwickel in der freien Landschaft“. Die Fläche bleibt Teil eines zwar jetzt „durchbrochenen Siedlungsbandes“, die im Zusammenhang mit dem von der Stadt erworbenen und an den Landwirt weitergegebenen Grundstück für den Schweinemaststall aber der klaren Vorbereitung einer Verschlussplanung für eine mögliche Trassenführung der Kurzanbindung B 55 n dient (Anlage 2). Wie bereits in der Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 dargelegt, stellt der Änderungsbereich ‚B‘ eine Abrundung der Ortslage von Bad Westernkotten dar. Sowohl der Änderungsbereich ‚B‘ als auch das Grundstück für den Schweinemaststall sind in der Anlage 2 zur Einwendung falsch dargestellt. Die ‚Verschlussplanung‘, die die Einwenderin damit suggerieren will, existiert so nicht. Beide Flächen liegen nicht auf der von der Einwenderin eingezeichneten Trasse, sondern weisen dazu einen ähnlichen Abstand auf, wie das südlich an den (falschen) Änderungsbereich ‚B‘ angrenzende Baugebiet ‚Alter Berger Pfad‘ Die verbleibende geplante Wohnbaufläche zwischen Westerntor, Schäferkemper Weg und Weißdornring ragt in die freie Landschaft und stellt keinesfalls, wie in der Begründung dargestellt, eine Arrondierung des Ortsbildes von Bad Westernkotten dar, sondern soll nach wie vor vorrangig die Sperrwirkung in der offenen Landschaft für den möglichen Straßenbau entfalten. Das zuvor beabsichtigte Siedlungsband bleibt etwa bis zur Hälfte bestehen und Seite 64 | 73 beinhaltet eine solitäre Stellung, die eine Landschaftszersiedelung darstellt. Diese verbleibende Fläche dient nach wie vor vorrangig und zielgerichtet als Blockade für einen möglichen Straßenbau. Die Silhouettenwirkung bleibt bestehen, damit ist die Störwirkung für Offenlandarten weiterhin nicht auszuschließen. Der Aktionsraum der Rohrweihe ist zum Änderungsbereich -B- falsch dargestellt. Es wird suggeriert, dass dieser sich für die Rohrweihe im gesamten Vogelschutzgebiet über 25.832 ha erstreckt. Das betrifft jedoch die gesamte Population im VSG Hellwegbörde, nicht die einzelnen Individuen. Der Aktionsraum der Rohrweihe liegt in einem Radius um ihren Brutstandort von ca. 2 km, der der Wiesenweihe liegt bei ca. 10 km im Radius. Die Beeinträchtigungen der Offenlandarten sind nur oberflächlich geprüft worden. Im Umweltbericht wird zusätzlich suggeriert, dass Siedlungsbereiche zum Lebensraum der Rohrweihe gehören. Das ist falsch, diese gehören grundsätzlich nicht zum Lebensraum, auch wenn im Ausnahmefall der Randbereich einer Siedlung mal durch eine Rohrweihe im Flug tangiert werden sollte. Der Änderungsbereich B befindet sich teilweise innerhalb eines dokumentierten Aktionsraums (FT-4412-0002-1999) der maßgeblichen Vogelart Rohrweihe. Dieser im Untersuchungszeitraum 1993 bis 1999 (weit vor der Meldung des Vogelschutzgebiets Hellwegbörde) erfasste Aktionsraum der Rohrweihe ist den Daten des Landes NRW bzw. dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ entnommen. Die grundsätzlichen Ausführungen zum Aktionsraum der Rohrweihe lassen keinen Konflikt mit dem dargestellten Änderungsbereich ‚B‘ erkennen. Der Änderungsbereich -B- gehört laut Umweltbericht zum Lebensraum der Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Wiesenweihe und Wachtel. Die dargestellten Ermittlungen, Bewertungen und Prognosen im Umweltbericht werden in Frage gestellt. Wesentliche Erkenntnisse fußen laut Umweltbericht nur auf eine einzige Begehung, und zwar am 08.08.2021. In den Unterlagen zur 13. Änderung des FNP wird nur „. . . der formale Verlust von landwirtschaftlichen Flächen“ durch das Verfahren hervorgehoben, „... da der Eingriff erst im nachfolgenden Plan- und Zulassungsverfahren konkret werde.“ Getroffene Schlussfolgerung: „Daher wird eine Beeinträchtigung der häufig verbreiteten Vogelarten ausgeschlossen.“ Die Schlussfolgerung ist mehr als fraglich. Das Ergebnis, der später erfolgende Eingriff mit den zu erwartenden Beeinträchtigungen, wird bereits vorab legalisiert bzw. für dessen Zulässigkeit unwiderruflich die Weichen gestellt. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag stellt fest: „Aufgrund der Größe des Änderungsbereichs B, Ackerflächen umfasst, kann eine Lebensraumeignung dieses Änderungsbereichs für Offenlandarten wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Rohrweihe, Wachtel und Wiesenweihe nicht sicher ausgeschlossen werden.“ Diese Feststellung hätte Grund sein müssen, schon für die FNP-Änderung in einer wenigstens annähernde Bestandsaufnahme der Vogelarten der Feldflur einzutreten, um abschätzen zu können, ob die hier vorliegende FNPÄnderung nicht in artenschutzrechtliche Konflikte „hereinplant“, die in den nachfolgenden Bauleitplan-Verfahren nicht rechtskonform gelöst werden können. Tatsächlich liegt faktisch gar keine Erfassung der maßgeblichen Vogelarten der Feldflur vor, sondern ist nur die Begehung an einem Tag ohne erkennbare Ergebnisse erfolgt. Das Fazit des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ist mit dieser Sachlage keineswegs zu erklären, sondern verblüfft völlig. Die Sachlage spricht viel mehr sehr dafür, dass sich die nachfolgende Bauleitplanung vor schwere artenschutzrechtliche Konflikte gestellt sehen wird, die nicht lösbar sind Der Flächennutzungsplan bereitet lediglich die städtebauliche Entwicklung in ihren Grundzügen vor und leitet diese. Er ist die fachliche Grundlage, aus der der konkrete bzw. verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) entwickelt wird. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer Seite 65 | 73 überschlägigen Vorabschätzung entsprechend der Stufe 1 – Vorprüfung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art- Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw. nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten. Für die Bearbeitungstiefe der Stufe 1 ist keine lückenlose Erfassung des Artenspektrums erforderlich, Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Neben der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse in der Fachliteratur sowie in Datenbanken wie das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ kann eine Bestandserfassung vor Ort erfolgen. Sind jedoch von diesen Bestandserfassungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Die im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erwitte durchgeführte Vorprüfung des Artenspektrums umfasste neben der Auswertung vorhandener Datenquellen auch eine Plausibilitätskontrolle im Rahmen einer Ortsbegehung. Bei solch einer Plausibilitätskontrolle wird überprüft, ob die Arten der Artenliste am Vorhabenstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten. Diese Plausibilitätskontrolle hat keine Hinweise darauf gegeben, dass auf der nachgelagerten verbindlichen Planungs- und Zulassungseben mit artenschutzrechtlichen Betroffenheiten zu rechnen ist, für die artenschutzkonforme Konfliktlösungen nicht möglich sind. Diese Bearbeitungstiefe ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend. Es erstaunt, dass die Einwenderin für die Bauleitplanung einer Wohnbebauung schwere artenschutzrechtliche Konflikte sieht, während sie das selbe Areal offenbar als ideal geeignet für eine mehrspurige Umgehungsstraße einschätzt. Die kumulative Wirkung dieses Planungsvorhabens zu anderen durchgeführten oder noch geplanten Projekten und Plänen im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, die sich zusammen in der Summe nachteilig auf das Gebiet oder die darin vorkommenden Arten auswirken können, muss nach § 34 Abs. 1 BNatSchG geprüft werden. Diese Prüfung liegt nicht vor. Hierzu wird nochmals angemerkt, dass es durch die Wechselwirkung der verschiedenen Planungen im kausalen Zusammenhang nunmehr zu einem doppelten Eingriff in die Natur und Landschaft kommen soll; zum einen das zumindest teilweise nicht erforderliche Baugebiet im Osten der Stadt Erwitte und zum anderen die Straßenführung der Umgehungsstraße im Westen der Stadt Erwitte, im dortigen Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, mit deutlich höherer Eingriffsintensität, als dieses im Osten der Fall wäre. Dieser Kausalzusammenhang bleibt bei der Prüfung durch die Stadt Erwitte außen vor. Eine Summationsprüfung zu den negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde ist unterblieben. Eine Prüfung der Wechselwirkung beider Planungsprojekte und die Betrachtung der Natur und Umwelt mit den dadurch verbundenen negativen Auswirkungen für den Gesamtraum der Soester Börde hatt ebenfalls nicht stattgefunden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Das Ziel der Stadt Erwitte, die Verhinderungsplanung im Osten der Stadt Erwitte, wird durch den von der Stadt Erwitte durchgeführten Grundstückskauf für den neu geplanten Standort des Schweinemaststalls vervollständigt, um im Gesamtzusammenhang „eine unüberwindbare Barriere“ zu schaffen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Verlagerung des Schweinemaststalls nach dem neuen Konzept aufgrund der Flächenlage aus lmmissionsschutzgründen überhaupt noch erforderlich war. Die Stadt Erwitte verneint den Seite 66 | 73 Zielkonflikt mit dem vorgenannten Ziel 35, weil die DEGES die Variante 1 (Ostumgehung) sehr früh u. a. aufgrund der nicht gegebenen Bauwürdigkeit sowie Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit und Verkehrswirkung ausgeschlossen habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Planung der Umgehungsstraße noch einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird, weil in dem Planverfahren eine Vielzahl von Planungsfehlern und Planungstricks vorliegen. So wie derzeit geplant, ist der Anschluss von der B 1 an die bestehende B 55 durch die derzeitige Vorzugsvariante (Westumgehung) jedenfalls nicht durchsetzbar. Geplant wird hier derzeit ein ganz anderes Projekt und zwar eine eigenständige Umgehungsstraße, die derzeit nicht im Bundesverkehrswegeplan als Grundvoraussetzung verankert ist. Die Planung der „neuen Variante Westumgehung“ wird einer rechtlichen Prüfung kaum standhalten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Hierbei drängt sich auch die Frage auf, ob die mit rund 2 Mill. Euro Steuergeld finanzierte Verlegung des Schweinemastbetriebes rechtens war, wenn die Planung in sich nach dem Landesplanungsgesetz unzulässig war. Die Frage ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung. Mit der Umsetzung ihrer eigenen Strategie zur Verhinderung von möglichen Kurzanbindungen nimmt die Stadt Erwitte billigend in Kauf, dass die Realisierung einer Anbindung zwischen der geplanten B 1 n an die bestehende B 55 durch ihre eigene Verhinderungsplanung in Frage gestellt wird. Das vorliegende Konzept wurde nach Darstellung der Stadt Erwitte, in ihrer Begründung auf Seite 11, mit der Bezirksregierung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung mit zustimmendem Ergebnis abgestimmt. Die Unterlage dazu fehlt in der Auslegung. Wann und mit wem wurde die Abstimmung getroffen? Ist die Abstimmung mit Herrn Aßhoff gemeint, die offensichtlich nicht der gültigen Rechtslage entsprach (unzulässiges Siedlungsband, keine Einbindung des Regionalrates)? Wann und mit wem, in welcher Funktion, hat die Abstimmung ggf. nachträglich stattgefunden Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Die von den Umweltgutachtern im „Planverfahren B 1 n mit Anschluss an die bestehende B 55n“ ermittelten Kurzvarianten sind im Übrigen noch nicht vom Tisch. Die als Vorzugsvariante benannte Westumgehung ist bisher nicht vom Bundesverkehrsminister als Linie bestimmt worden. Auf die Datenlage, die zur Benennung der Vorzugsvariante geführt hat, wurde seitens der Stadt Erwitte und der politischen Vertreter aus diesem Raum massiv Einfluss genommen. Das Verfahren wird einer rechtlichen Nachprüfung kaum Stand halten können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Flächen B und F waren im Umweltbericht auf S. 2 falsch beschriftet; u. E. musste F = B und B = F sein. Dazu waren die Seitenzahlen falsch bzw. unvollständig. Dieses haben wir u. a. mit unserer Eingabe vom 21.11.2023 bereits gerügt. Mit der Revision des Umweltberichts (Januar 2024) wurde dieses bereits berichtigt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Erwitte geht nach ihren Darstellungen in den kommenden Jahren von einer spürbaren Nachfrage nach Baugrundstücken aus. Die Nachfrage nach Baugrundstücken ist derzeit allerdings auch bei der Stadt Erwitte fast auf dem Nullpunkt. Rezession und Inflation verursachen stark steigende Lebenshaltungskosten. Hinzu kommen immens gestiegene Seite 67 | 73 Kosten für Baumaterial und Handwerkerleistungen beim Hausbau sowie deutlich gestiegene Zinsen. Die Bauwilligkeit ist deutlich zurückgegangen, weil Neubauten kaum noch finanzierbar sind. Die Bauwirtschaft klagt bereits über mangelnde Auftragslage. Der Rückgang der Auftragslage für Bauunternehmer lag zum Jahresende 2023 nach öffentlichen Nachrichten bereits bei 23 %. Die erteilten Baugenehmigungen verzeichneten einen Rückgang von rund 30 %. Der Negativtrend hat sich inzwischen noch weiter fortgesetzt. Eine Besserung der Wirtschaftslage ist auf Jahre nicht in Sicht (siehe auch Anlage 1 - Pressebericht des Statistischen Bundesamtes vom 18. November 2023 zum Rückgang von Baugenehmigungen - „Ein trauriger Negativrekord“). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Das Wohnbauflächenkonzept Erwitte - Bad Westernkotten ist in der beabsichtigten Größenordnung nicht erforderlich. Ein aktueller Nachweis der Stadt Erwitte zu Grundstücksnachfragen bauwilliger Einwohner liegt im Zusammenhang mit den Planungen nicht vor. Ein neuer Bauleitplan muss für die städtebauliche Entwicklung allerdings erforderlich sein. Die in der Begründung der Stadt Erwitte dargelegte Berechnung stammt aus dem Jahr 2021 und ist in sich fraglich sowie aufgrund der derzeitigen Entwicklung nicht mehr aktuell und zu hoch angesetzt. Die im Umweltbericht dargelegte steigende Nachfrage nach Baugrundstücken wird aus den vorgenannten Gründen angezweifelt. Selbst bei der von der Stadt Erwitte dargelegten aktuellen guten Nachfrage reichen die aktuell noch vorhandenen Bauplätze bei der vorherigen normalen Wirtschaftslage für einen Zeithorizont von ca. 10 Jahren. Für eine weitere Vorratshaltung reichen die auf S. 1, 8 und ff. im Umweltbericht bezeichneten Flächen A, C und F für die Vorratshaltung der Stadt Erwitte in der aktuell sich entwickelnden Wirtschaftslage völlig aus In der Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes für flächensparendes Bauen, die Erforderlichkeit für die Zerschneidung und Zersiedelung der Landschaft, die Erforderlichkeit der Nutzungsumwandlung der Landschaft sowie die Erforderlichkeit der Versiegelung wird nicht ausreichend prognostiziert und bewertet. Auf das Landschaftsbild wird sich das Planungsvorhaben im Bereich -B- extrem negativ auswirken Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Im Umweltbericht 05/2022 wurden Planungsalternativen von möglichen Baugrundstücken zu diesem Verfahren weitestgehend ausgeschlossen (S. 39). In der Revision des Umweltberichts vom Jan. 2024 werden jetzt auf den Seiten 40-45 Planungsalternativen aufgezeigt. Wir verweisen beispielhaft auf die Abbildung Nr. 35 (Fläche am nördlichen Stadtrand, westlich der B 55). Von den dortigen Flachen sind zumindest 4 Grundstücke im direkten Besitz der Stadt Erwitte, Flächengröße gesamt rund 20.000 qm. Die Flächen galten als offizielles Bauerwartungsland und sind bisher nicht im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesen. Diese entsprechen den Vorgaben nach dem Baugesetzbuches und würden das Stadtgebiet entsprechend abrunden, sind also nur eine der insgesamt möglichen Planungsalternativen. Die Flächen wurden zu Beginn der Planungen erst gar nicht ins Spiel gebracht, weil das eben nicht Zielvorstellung des damaligen Bürgermeisters war. In der Alternativenprüfung des Umweltberichts zur öffentlichen Auslegung ist nur auf bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen abgestellt worden. Die im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses durchgeführte systematische Untersuchung der Stadtteile Erwitte und Bad Westernkotten auf Potentialflächen ist nicht dokumentiert worden. Von den auf den Seiten 40 – 45 dargestellten Flächen sind folgende Flächen als nicht realisierbar eingestuft worden: - Fläche nordwestlich Baugebiet ‚Niederfeld‘ : Seite 68 | 73 Hofnahe Fläche eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs, somit nicht verfügbar - Flächen nördlich Zedernweg, westlich und östlich B55: Emissionsbelastet durch Gewerbegebiet Nord, landwirtschaftliche Betriebe, B 55, WLE-Bahngleis, umwegige Erschließung - Fläche südlich Jägerpfad: Emissionsbelastet durch Abgrabung der Zementindustrie - Fläche südlich B1: Vorh. Gewerbeansatz, Potential für gewerbliche Nutzung - Fläche südwestlich ‚Im Vogelsang: Abgelegen, daher städtebaulich nicht sinnvoll; schlechte Erschließung - Fläche östlich Aspenstraße: Potentieller Retentionsraum des Osterbachs Die Wohnbauflächenuntersuchung wurde den Vorsitzenden der Erwitter Ratsfraktionen am 27.03.2019 und dem Rat der Stadt Erwitte am 04.04.2019 vorgestellt. Die Einwendung wird insofern berücksichtigt, als das der Umweltbericht entsprechend ergänzt wird. Aus den Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, ob mit allen verbliebenen Flächeneigentümern der im Planverfahren befindlichen Grundstücke inzwischen Gespräche zur Umwidmung ihrer Flächen geführt worden sind. Gespräche mit Grundstückseigentümern stellen keine umweltbezogenen Informationen dar und müssen deshalb nicht ausgelegt werden. Zudem sind sie aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht für eine öffentliche Auslegung geeignet. In der Revision des Umweltberichts fehlt im Anhang übrigens zu den Schutzgütern „ Tiere, Pflanzen, Fläche, Landschaff ' der Hinweis auf das Landesplanungsgesetz, welches auch scheinbar weder bei der Sachbearbeitung noch bei den Umweltgutachten eine hinreichende Beachtung gefunden hat. Das Landesplanungsgesetz regelt Aufstellungsverfahren und Inhalt von Landesentwicklungsplan, Braunkohleplänen und Regionalplänen sowie das Verfahren zur landesplanerischen Abstimmung mit der gemeindlichen Bauleitplanung. Materiell umweltbezogene Regelungsinhalte sind nicht ersichtlich und werden von der Einwenderin auch nicht benannt. Der Einwand wird zurückgewiesen. Unter dem Aspekt der Randbebauung, dem Lückenschluss und der auch gleichzeitig erforderlichen Vorratshaltung für Wohnbauflächen kommen unseres Erachtens nur die Änderungsbereiche A, C und F für eine Umwidmung als Wohnbauflächen infrage und reichen bei der derzeitigen Wirtschaftslage als Vorratshaltung auch völlig aus. Der Planbereich -B- wird aufgrund der dargelegten naturschutzfachlichen Gründe, der Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Baugesetzbuch und der dazugehörenden Rechtsvorschriften, der nicht erforderlichen hohen Vorratshaltung für Baugrundstücke, der Planungskonkurrenz zum Straßenbauvorhaben B 1 n mit Anschluss an die bestehende B 55 n sowie der nicht geprüften kumulativen Wirkung mit bereits bestehenden und geplanten Projekten im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet Hellwegbörde, im Besonderen auch hier im Zusammenhang mit der in der Planung befindlichen B in / B 55n, abgelehnt. Der Planbereich -B- dient vorrangig nur der Verhinderung der vorgenannten Straßenplanung – einer Kurzanbindung von der geplanten B in an die bestehende B 55 im östlichen Bereich der Stadt Erwitte. Diese Passage der Einwendung wiederholt zusammenfassend einzelne Teile des Gesamtinhalts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die einzelnen vorstehenden Abwägungen verwiesen. Abschließend sei jedoch gesagt, das aus Sicht der Stadt Erwitte die Vorratshaltung von Wohnbauflächen stadteilbezogen erfolgen sollte. Bei Seite 69 | 73 Aufgabe der Fläche ‘B’ stünden einer starken Nachfrage im Stadtteil Bad Westernkotten – die Interessentenliste der Verwaltung enthält aktuell mehr als 180 Personen – lediglich mit der Fläche ‘C’ (inkl. Bestand) 1 ha Wohnbaufläche gegenüber. Wir sind als Bürgerinitiative eine vom Umweltministerium NRW nach § 3 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Umweltvereinigung. Auch diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Namen der „Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.“ (LNU), deren Mitgliedsverein wir sind. Vollmacht der LNU zur Stellungnahme und Vertretung in der Sache liegt uns vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Abwägung zur Einwendung vom 21.11.2023 verwiesen. Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 30.04.2024: im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im o. g. Verfahren habe ich in meiner Stellungnahme vom 10.09.2019 auf einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb hingewiesen, der von Ihren Planungen betroffen wäre. Aus dem nun vorgelegten Wohnbauflächenkonzept habe ich entnommen, dass der Betrieb umgesiedelt wird. Somit stehen aus landwirtschaftlicher Sicht der o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte keine Bedenken entgegen. Hinweise und Anmerkungen zu der nun folgenden verbindlichen Bauleitplanung werden von hier aus im frühzeitigen Beteiligungsverfahren mitgeteilt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Vodafone West GmbH vom 02.05.2024: wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 11.04.2024. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist in dem angefragten Planbereich derzeit nicht geplant. Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden Tiefbauunternehmen anzufordern. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben Kreises Soest vom 13.05.2024: die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und Abteilungen der Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen gebe ich folgende Stellungnahme ab: Gegen die 13. Änderung des FNP Erwitte – Wohnbauflächenentwicklung- bestehen grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vom 03.03.2023 behält weiterhin ihre Gültigkeit, da aktuell der in Rede stehende Schweinemastbetrieb noch in Betrieb ist. Zur Aufgabe dieses Schweinemastbetriebes ist eine Stilllegungs- Seite 70 | 73 /Betriebseinstellungsanzeige durch den Betreiber zu erstellen und der Genehmigungsbehörde zuzusenden. Sollte, wie in der Begründung zur 13. Änderung des FNP unter 6. Immissionsschutz genannt, der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb aufgegeben und umgesiedelt sein, liegen immissionsschutzrechtlich keine Bedenken vor. Die Erweiterungsplanungen des Betriebes werden auf einem, nicht im Nahbereich der Änderungsbereiche gelegenen Grundstück realisiert. Die verbleibende Tierhaltung wird durch Installation einer Biofilteranlage in einen ‚Nullemissionsbetrieb‘ umgebaut. Hierzu gibt es verbindliche Vereinbarungen mit dem Betriebsinhaber. Auswirkungen evtl. Restemissionen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Für den Umbau der Stallanlagen wird vom Betriebsinhaber das notwendige Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die Untere Naturschutzbehörde hält ihre Bedenken und Hinweise aus der Stellungnahme vom 03.03.2023 auch bei dem nun erfolgten Verzicht auf eine Teilfläche weiter aufrecht. Insofern wird auf den natur- und landschaftsschutzfachlichen Teil der Kreis-Stellungnahme vom 03.03.2023 verwiesen. Auf die Abwägung zur Einwendung vom 03.03.2023 wird verwiesen. Das Sachgebiet Bodenschutz gibt zur Planung keine weiteren Hinweise oder Anregungen Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.05.2026 bis 22.06.2026 erneut öffentlich ausgelegt worden. Es sind keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen worden. Zu b) Für die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Feststellungsbeschluss gefasst. Die Begründung und der Umweltbericht jeweils in den geänderten Fassungen werden anerkannt. Sachverhalt Für den Entwurf der 13. FNP-Änderung hat die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 19.08.2019 bis 20.09.2019 einschließlich stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 09.08.2019 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 01.02.2023 bis 06.03.2023 einschließlich stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 30.01.2023 für die Dauer eines Monats gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.10.2023 bis 24.11.2023 erneut öffentlich ausgelegt worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ab dem 17.10.2023 für die Dauer eines Monats gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Da die städt. Homepage aufgrund der Cyberattacke auf das Rechenzentrum ‚sit‘ während des überwiegenden Beteiligungszeitraums nicht erreichbar war, konnten die Beteiligung nicht rechtskonform durchgeführt werden und sind deshalb vom 12.04.2024 bis 13.05.2024 bzw. ab dem 12.04.2024 wiederholt worden. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Seite 71 | 73 BauGB in der Zeit vom 22.05.2026 bis 22.06.2026 erneut öffentlich ausgelegt worden. Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen mit den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung sind im Beschlussvorschlag aufgeführt. Nach Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung ist bekannt geworden, dass das OVG NRW mit Urteil vom 21. März 2024 die 1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW in weiten Teilen für unwirksam erklärt hat. Hiervon betroffen war auch Ziel 2-3 Satz 4 1.- Spiegelstrich wonach im regionalplanerischen Freiraum ausnahmsweise Bauflächen und – gebiete dargestellt und festgelegt werden konnten, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen. Da die Flächennutzungsplanänderung von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hatte, ruhte das Verfahren daraufhin. Durch die 21. Änderung des Regionalplans, rechtskräftig seit 05.09.2025, hat die Bezirksregierung die Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) der Stadtteile Erwitte und Bad Westernkotten geändert, so dass die Änderungsbereiche der 13. Flächennutzungsplanänderung damit im Einklang stehen. Die entsprechenden Passagen der Begründung sind an die aktuelle Rechtslage angepasst worden. Eine Änderung des Planentwurfs ergab sich daraus nicht, so dass eine erneute Offenlage nicht erforderlich war. Anlagen Änderungsentwurf Begründung Umweltbericht Artenschutzprüfung Stufe 1 FFH-Vorprüfung Schreiben einer Einwohnerin vom 19.09.2019 Schreiben einer Grundstückseigentümerin vom 18.09.2019 Protokolleingabe eines Einwohners vom 20.09.2019 Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 23.08.2019 Schreiben der Stadt Lippstadt vom 29.08.2019 Schreiben der Telefonica vom 05.09.2019 Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz (ABU) vom 09.09.2019 Schreiben der Bürgerinitiativegegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 09.09.2019: Schreiben der Pledoc GmbH vom 09.09.2019 Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Soest vom 10.09.2019 Schreiben des Kreises Soest vom 18.09.2019 Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 20.09.2019 Stellungnahme der DEGES vom 30.09.2019 Stellungnahme Westnetz vom 12.08.2019 Stellungnahme Thyssengas vom 12.08.2019 Stellungnahme Telekom Technik vom 21.08.2019 Stellungnahme Stadt Geseke vom 20.08.2019 Stellungnahme Lörmecke Wasserwerk vom 12.09.2019 Stellungnahme Bez. Reg. Dez. 33 vom 15.08.2019 Stellungnahme Bez. Reg. Dez. 35 vom 15.08.2019 Stellungnahme Bez. Reg. Dez. 53 vom 17.09.2019 Schreiben zweier Grundstückseigemtümerinnen vom 12.02.2023 Schreiben von Anwohnern des Weißdornrings Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 02.02.2023 Schreiben der IHK Arnsberg vom 14.02.2023 Schreiben der Bürgerinitiativegegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 27.02.2023 Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz (ABU) vom 03.03.2023 Seite 72 | 73 Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.03.2023 Schreiben eines Einwohners vom 16.11.2023 Schreiben von Anwohnern vom 10.05.2024 Schreiben der LWL Archäologie für Westfalen vom 20.10.2023 Schreiben der PLEdoc GmbH vom 20.10.2023 Schreiben der IHK Arnsberg vom 17.11.2023 Schreiben der IHK Arnsberg vom 10.05.2024 Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 21.11.2023 Schreiben der Bürgerinitiative gegen den Bau der B 55 n westl. von Stirpe und Weckinghausen (e. V.) vom 24.04.2024 Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 30.04.2024 Schreiben der Vodafone West GmbH vom 02.05.2024 Schreiben des Kreises Soest vom 13.05.2024 Seite 73 | 73

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