Startseite › Ense › Antrag

Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens der Ense Wohnen und Leben GmbH - Vorbereitung einer Eigenkapitalzuführung und einer kommunalen Bürgschaft

Angenommen11 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeEnse
Datum2026-07-09
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Ense Der Bürgermeister Fachbereich1 / Schröder, Dennis 29.06.2026 Beschlussvorlage 071/2026 - öffentlich - Bezeichnung des TOP: Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens der Ense Wohnen und Leben GmbH - Vorbereitung einer Eigenkapitalzuführung und einer kommunalen Bürgschaft Beratungsfolge: Zuständigkeit Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 09.07.2026 Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsjahr Folgejahre Aufwand € € Ertrag € € Investive Auszahlung € € Investive Einzahlung € € Produkt: I – Auftrag: Beschlussvorschlag: 1. Die Gemeinde Ense erklärt ihre grundsätzliche Bereitschaft, die für die Umset- zung des Vorhabens der Ense Wohnen und Leben GmbH (Bau von 24 Wohnein- heiten im öffentlichen geförderten Wohnungsbau am Rochollweg, Bremen) erfor- derlichen Finanzierungsmaßnahmen zu unterstützen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Fördergeber die konkrete Ausgestaltung a. der erforderlichen Eigenkapitalzuführung an die Ense Wohnen und Leben GmbH sowie b. einer ggf. erforderlichen kommunalen Bürgschaft zu verhandeln und die hierfür notwendigen rechtlichen, wirtschaftlichen und fi- nanzierungstechnischen Grundlagen zu erarbeiten. 3. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass sowohl die Eigenkapitalzuführung als auch die Bürgschaft den Vorgaben des EU-Beihilferechts entsprechen. 4. Den politischen Gremien der Gemeinde Ense werden die Ergebnisse der Ver- handlungen zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt. 1 Sachverhalt: Die Ense Wohnen und Leben GmbH beabsichtigt die Errichtung von 2 Wohnhäusern mit je 12 Wohnungen im Rahmen von öffentlich gefördertem Wohnungsbau im Orts- teil Bremen. Das Projekt hat ein Gesamtvolumen von ca. 7,1 Mio. €. Zur Finanzierung des Bauvorhabens sollen Fördermittel der NRW.BANK sowie er- gänzende Fremdfinanzierungsmittel bzw. Gesellschafterdarlehen in Anspruch ge- nommen werden. Voraussetzung für die Finanzierung ist eine ausreichende Eigen- kapitalausstattung der Gesellschaft. Die derzeitige Eigenkapitalbasis der Gesellschaft reicht für die Umsetzung des ge- planten Investitionsvorhabens voraussichtlich nicht aus. Zur Verbesserung der Ei- genkapitalausstattung soll die Gemeinde als Alleingesellschafterin der Gesellschaft daher eine Gesellschaftereinlage leisten. Die Einzahlung könnte als offene Einlage in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfolgen. Hierdurch erhöht sich das bilanzielle Eigenkapital der Gesellschaft, ohne dass das Stammkapital geändert werden muss. Eine notarielle Beurkundung oder eine Änderung des Gesellschafts- vertrages sind hierfür nicht erforderlich. Im Rahmen der bisherigen Abstimmungen mit der NRW.Bank als Fördergeber hat sich darüber hinaus ergeben, dass für die Finanzierung des Vorhabens zusätzlich die Übernahme einer kommunalen Bürgschaft erforderlich sein wird. Die konkreten An- forderungen hinsichtlich Umfang, Laufzeit, Sicherheiten sowie der beihilferechtlichen und finanzwirtschaftlichen Ausgestaltungen werden derzeit mit dem Fördergeber ab- gestimmt. Da sowohl die Eigenkapitalzuführung als auch die Übernahme einer kommunalen Bürgschaft Auswirkungen auf die Finanzierung des Projekts haben und beihilferecht- lich zur würdigen sind, sollen zunächst die erforderlichen Verhandlungen geführt und die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abschließend geklärt werden. Auf dieser Grundlage wird dem Gemeinderat anschließend ein konkreter Beschlussvorschlag vorgelegt. Die beabsichtigte Kapitalzuführung sowie die ggf. zu übernehmende Bürgschaft sind unter dem Gesichtspunkt des europäischen Beihilfenrechts zu bewerten. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine staatliche Beihilfe nur dann vor, wenn einem Unternehmen durch staatliche Mittel ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der unter marktüblichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre. Sowohl die Kapitalzuführung der Gemeinde Ense an die Ense Wohnen und Leben GmbH als auch die Übernahme einer kommunalen Bürgschaft sind deshalb am Maßstab des Market Economy Operator Principle (MEOP) zu prüfen. Maßgeblich ist hierbei, ob ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Investor bzw. Bürge unter vergleichbaren Bedingungen eine entsprechende Finanzierung oder Besicherung ebenfalls übernommen hätte. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:  die Wirtschaftlichkeit und Tragfähigkeit des geplanten Wohnungsbauprojekts,  die langfristige Finanzierung durch Förder- und Bankdarlehen bzw. Gesell- 2 schafterdarlehen,  die bestehende Nachfrage privater Investoren im Segment des öffentlich ge- förderten Wohnungsbaus,  die Marktüblichkeit der Ausgestaltung der Eigenkapitalzuführung und einer et- waigen Bürgschaft  die langfristigen Wert- und Ertragsperspektive der Immobilien. Sollte eine vollständige Marktkonformität im Sinne des MEOP nicht nachgewiesen werden können, ist zu prüfen, ob die Maßnahmen auf einer anderen beihilferechtlich zulässigen Grundlage – insbesondere im Rahmen einer Dienstleistung von allgemei- nem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Bereich der Wohnraumversorgung – um- gesetzt werden können. 3

Text aus PDF extrahiert