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Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens der Ense Wohnen und Leben GmbH - Vorbereitung einer Eigenkapitalzuführung und einer kommunalen Bürgschaft
Angenommen11 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ense |
| Datum | 2026-07-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Ense
Der Bürgermeister
Fachbereich1 / Schröder, Dennis 29.06.2026
Beschlussvorlage 071/2026
- öffentlich -
Bezeichnung des TOP:
Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens der Ense Wohnen und
Leben GmbH - Vorbereitung einer Eigenkapitalzuführung und einer
kommunalen Bürgschaft
Beratungsfolge:
Zuständigkeit Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 09.07.2026
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsjahr Folgejahre
Aufwand € €
Ertrag € €
Investive Auszahlung € €
Investive Einzahlung € €
Produkt:
I – Auftrag:
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeinde Ense erklärt ihre grundsätzliche Bereitschaft, die für die Umset-
zung des Vorhabens der Ense Wohnen und Leben GmbH (Bau von 24 Wohnein-
heiten im öffentlichen geförderten Wohnungsbau am Rochollweg, Bremen) erfor-
derlichen Finanzierungsmaßnahmen zu unterstützen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Fördergeber die konkrete Ausgestaltung
a. der erforderlichen Eigenkapitalzuführung an die Ense Wohnen und Leben
GmbH sowie
b. einer ggf. erforderlichen kommunalen Bürgschaft
zu verhandeln und die hierfür notwendigen rechtlichen, wirtschaftlichen und fi-
nanzierungstechnischen Grundlagen zu erarbeiten.
3. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass sowohl die Eigenkapitalzuführung
als auch die Bürgschaft den Vorgaben des EU-Beihilferechts entsprechen.
4. Den politischen Gremien der Gemeinde Ense werden die Ergebnisse der Ver-
handlungen zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt.
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Sachverhalt:
Die Ense Wohnen und Leben GmbH beabsichtigt die Errichtung von 2 Wohnhäusern
mit je 12 Wohnungen im Rahmen von öffentlich gefördertem Wohnungsbau im Orts-
teil Bremen. Das Projekt hat ein Gesamtvolumen von ca. 7,1 Mio. €.
Zur Finanzierung des Bauvorhabens sollen Fördermittel der NRW.BANK sowie er-
gänzende Fremdfinanzierungsmittel bzw. Gesellschafterdarlehen in Anspruch ge-
nommen werden. Voraussetzung für die Finanzierung ist eine ausreichende Eigen-
kapitalausstattung der Gesellschaft.
Die derzeitige Eigenkapitalbasis der Gesellschaft reicht für die Umsetzung des ge-
planten Investitionsvorhabens voraussichtlich nicht aus. Zur Verbesserung der Ei-
genkapitalausstattung soll die Gemeinde als Alleingesellschafterin der Gesellschaft
daher eine Gesellschaftereinlage leisten. Die Einzahlung könnte als offene Einlage in
die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfolgen. Hierdurch erhöht sich
das bilanzielle Eigenkapital der Gesellschaft, ohne dass das Stammkapital geändert
werden muss. Eine notarielle Beurkundung oder eine Änderung des Gesellschafts-
vertrages sind hierfür nicht erforderlich.
Im Rahmen der bisherigen Abstimmungen mit der NRW.Bank als Fördergeber hat
sich darüber hinaus ergeben, dass für die Finanzierung des Vorhabens zusätzlich die
Übernahme einer kommunalen Bürgschaft erforderlich sein wird. Die konkreten An-
forderungen hinsichtlich Umfang, Laufzeit, Sicherheiten sowie der beihilferechtlichen
und finanzwirtschaftlichen Ausgestaltungen werden derzeit mit dem Fördergeber ab-
gestimmt.
Da sowohl die Eigenkapitalzuführung als auch die Übernahme einer kommunalen
Bürgschaft Auswirkungen auf die Finanzierung des Projekts haben und beihilferecht-
lich zur würdigen sind, sollen zunächst die erforderlichen Verhandlungen geführt und
die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abschließend geklärt
werden. Auf dieser Grundlage wird dem Gemeinderat anschließend ein konkreter
Beschlussvorschlag vorgelegt.
Die beabsichtigte Kapitalzuführung sowie die ggf. zu übernehmende Bürgschaft sind
unter dem Gesichtspunkt des europäischen Beihilfenrechts zu bewerten.
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine staatliche Beihilfe nur dann vor, wenn einem
Unternehmen durch staatliche Mittel ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt
wird, der unter marktüblichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre.
Sowohl die Kapitalzuführung der Gemeinde Ense an die Ense Wohnen und Leben
GmbH als auch die Übernahme einer kommunalen Bürgschaft sind deshalb am
Maßstab des Market Economy Operator Principle (MEOP) zu prüfen. Maßgeblich ist
hierbei, ob ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Investor bzw. Bürge unter
vergleichbaren Bedingungen eine entsprechende Finanzierung oder Besicherung
ebenfalls übernommen hätte.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Wirtschaftlichkeit und Tragfähigkeit des geplanten Wohnungsbauprojekts,
die langfristige Finanzierung durch Förder- und Bankdarlehen bzw. Gesell-
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schafterdarlehen,
die bestehende Nachfrage privater Investoren im Segment des öffentlich ge-
förderten Wohnungsbaus,
die Marktüblichkeit der Ausgestaltung der Eigenkapitalzuführung und einer et-
waigen Bürgschaft
die langfristigen Wert- und Ertragsperspektive der Immobilien.
Sollte eine vollständige Marktkonformität im Sinne des MEOP nicht nachgewiesen
werden können, ist zu prüfen, ob die Maßnahmen auf einer anderen beihilferechtlich
zulässigen Grundlage – insbesondere im Rahmen einer Dienstleistung von allgemei-
nem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Bereich der Wohnraumversorgung – um-
gesetzt werden können.
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